TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/15 2008/23/1215

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

E3R E19103000;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 1997 §5;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A E, geboren 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 251.577/2-V/14/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A E, geboren 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 251.577/2-V/14/05, betreffend Paragraphen 5,, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 9. Juni 2004 aus der Slowakischen Republik kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Juli 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung "die Slowakei" zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet dorthin aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Juli 2004 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung "die Slowakei" zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet dorthin aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG ab. Die Slowakische Republik sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig und habe sich auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Asylantrages bereit erklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei jedoch bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG auf die Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK Bedacht zu nehmen. Fallbezogen seien Umstände, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik selbst oder im Zuge einer Kettenabschiebung der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, nicht hervorgekommen. Eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, es lägen "auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür" vor.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, AsylG ab. Die Slowakische Republik sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig und habe sich auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Asylantrages bereit erklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei jedoch bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG auf die Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK Bedacht zu nehmen. Fallbezogen seien Umstände, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik selbst oder im Zuge einer Kettenabschiebung der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde, nicht hervorgekommen. Eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, es lägen "auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür" vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG durch die Heranziehung des in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung normierten Selbsteintrittsrechtes von der Asylbehörde zu vermeiden. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist demnach - fallbezogen - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls wäre nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. dazu das noch zum AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003 und zum Dubliner Übereinkommen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498; vgl. zur Übertragbarkeit auf die Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003 und auf das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, mwH).Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG durch die Heranziehung des in Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung normierten Selbsteintrittsrechtes von der Asylbehörde zu vermeiden. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist demnach - fallbezogen - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls wäre nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche , dazu das noch zum AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 und zum Dubliner Übereinkommen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498; vergleiche , zur Übertragbarkeit auf die Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003 und auf das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, mwH).

Davon ausgehend stehen allerdings die in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, wonach keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte nach Art. 8 EMRK vorliegen würden, ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2005 eine (ebenfalls aus Tschetschenien stammende und in Österreich wohnhafte) Frau geheiratet hat, wovon die belangte Behörde im Dezember 2005 in Kenntnis gesetzt wurde. Bereits zuvor war im Mai 2005 eine Anfrage des Standesamtes Neunkirchen an die belangte Behörde ergangen, der sich die geplante Eheschließung des Beschwerdeführers entnehmen ließ. Der angefochtene Bescheid enthält dazu weder Feststellungen noch eine Beurteilung dahin, ob ein durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakische Republik (allenfalls) bewirkter Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.Davon ausgehend stehen allerdings die in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, wonach keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte nach Artikel 8, EMRK vorliegen würden, ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2005 eine (ebenfalls aus Tschetschenien stammende und in Österreich wohnhafte) Frau geheiratet hat, wovon die belangte Behörde im Dezember 2005 in Kenntnis gesetzt wurde. Bereits zuvor war im Mai 2005 eine Anfrage des Standesamtes Neunkirchen an die belangte Behörde ergangen, der sich die geplante Eheschließung des Beschwerdeführers entnehmen ließ. Der angefochtene Bescheid enthält dazu weder Feststellungen noch eine Beurteilung dahin, ob ein durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakische Republik (allenfalls) bewirkter Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt wäre.

Es lässt sich somit noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall von einer Ausweisung Abstand nehmen und demzufolge von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.Es lässt sich somit noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall von einer Ausweisung Abstand nehmen und demzufolge von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Das Mehrbegehren auf Ersatz der "Barauslagen" (gemeint: Pauschalgebühr) war in Anbetracht der gewährten Verfahrenshilfe abzuweisen.

Wien, am 15. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008231215.X00

Im RIS seit

08.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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