Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 309655-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 06 03.995-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 06 03.995-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens, gelangte am 07.04.2006 getrennt von ihrem Ehemann XXXX alias XXXX nach Österreich und stellte am 10.04.2006 einen Asylantrag, wobei sie angab, Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA gewesen zu sein, welche von der Regierung verfolgt werde. Ihr Ehemann habe ihretwegen den Herkunftsstaat verlassen. Sie hätten einander verfehlt, er befinde sich in Linz in Schubhaft. Sie legte eine notariell beglaubigte Kopie eines Ehezeugnisses samt Übersetzung, sowie einen (unübersetzten) am 27.08.2005 ausgestellten Ausweis vor.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens, gelangte am 07.04.2006 getrennt von ihrem Ehemann römisch 40 alias römisch 40 nach Österreich und stellte am 10.04.2006 einen Asylantrag, wobei sie angab, Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA gewesen zu sein, welche von der Regierung verfolgt werde. Ihr Ehemann habe ihretwegen den Herkunftsstaat verlassen. Sie hätten einander verfehlt, er befinde sich in Linz in Schubhaft. Sie legte eine notariell beglaubigte Kopie eines Ehezeugnisses samt Übersetzung, sowie einen (unübersetzten) am 27.08.2005 ausgestellten Ausweis vor.
Im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost am 10.04.2006 brachte sie nach Angaben zu ihrem Fluchtweg betreffend den Fluchtgrund im Wesentlichen vor, ihre Heimat aus politischen Gründen verlassen zu haben. Seit drei Jahren sei sie Mitglied der Partei SAMARTILANOBA (die Gerechtigkeit) von Igor Giorgadze. Sie habe deswegen ihre Arbeitsstelle bei der Stadt verloren. Ihre Kundgebungen seien gewaltsam aufgelöst worden und sie habe sich deswegen zu Flucht entschlossen.
Am 13.04.2006 wurde sie von der Erstaufnahmestelle Ost hiezu einvernommen, wobei sie zusammengefasst angab, ihr Mann befinde sich aktuell in Schubhaft, weil er die Grenze illegal überschritten habe. Sie selbst sei ohne Dokumente, illegal versteckt in einem Kleinbus gereist. Sie habe bis zur Antragstellung in einem Gasthaus übernachtet und auf ihren Ehemann gewartet. Sie brachte vor, die Stellvertreterin des Vorsitzenden der Partei "Die Gerechtigkeit" gewesen zu sein. Dies sei eine legale Partei, welche von der Regierung verfolgt werde. Die Regierungsmitglieder und Behörden hätten ihre Sitzungen immer aufgelöst und sie geschlagen. Einmal sei sie so stark geschlagen worden, dass sie habe operiert werden müssen. Bei dieser Operation hätten ihr die linken Eierstöcke entfernt werden müssen. Seither leide sie an starker Nervosität. Wegen ihrer politischen Gesinnung sei sie auch entlassen worden. Auf die Frage, ob sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe, brachte sie vor, dass sie dies nicht bei den Behörden habe anzeigen können, da diese ja für die Vorfälle verantwortlich gewesen seien. Auf die Frage, ob sie hätte austreten können, gab sie an, dass sie auch dann verfolgt worden wäre. Im Fall der Rückkehr würde sie vernichtet werden, vorher begehe sie lieber Selbstmord. Befragt, ob sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an einen anderen Ort in ihrem Heimatland zu begeben, um ihren Problemen zu entgehen, verneinte sie dies und brachte vor, es sei egal, wo sie sich befinde. Die Situation in Georgien sei zu gespannt. Auf den Vorhalt, dass der angegebene Fluchtweg nicht als glaubwürdig erachtet werde, brachte sie vor, nun der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Sie habe im September 2005 ein für zwei Wochen gültiges Visum für Tschechien gehabt und sei nach 5 Tagen wieder nach Hause zurückgekehrt. Sie wurde aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente und Bescheinigungsmittel für das Fluchtvorbringen beizubringen.
Am selben Tag wurde ihr die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages und die Aufnahme von Konsultationen mit Tschechien übergeben. Nachdem die Konsultationen keine Zuständigkeit Tschechiens nach der Dublin II-Verordnung ergeben hatten, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 30.05.2006 zugelassen.Am selben Tag wurde ihr die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages und die Aufnahme von Konsultationen mit Tschechien übergeben. Nachdem die Konsultationen keine Zuständigkeit Tschechiens nach der Dublin II-Verordnung ergeben hatten, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 30.05.2006 zugelassen.
Am 18.01.2007 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, wobei sie anführte, sie habe Probleme mit der Schilddrüse (Vergrößerung) und schlechte Zähne. Im Juli oder August 2004 sie ihr in Georgien ein Eierstock auf Grund einer Eileiterzyste entfernt worden, sie habe sich damals eine Woche im Krankenhaus befunden. Medikamente nehme sie nicht, in Georgien habe sie Medikamente genommen. Sie gab auf Befragen an, sich seit dem 07.04.2006 in Österreich zu befinden, jedoch die deutsche Sprache nicht zu beherrschen. Sie habe von 1977 bis 1987 in XXXX die Grundschule besucht und danach eineinhalb Jahre als Buchhalterin bei XXXX und von 1990 bis Dezember 2005 in der Bildungsabteilung in XXXX als Buchhalterin gearbeitet. Sie sei entlassen worden, weil sie im April 2004 Parteimitglied bei der Partei SMARTLIANOBA geworden sei. Auf die Frage nach dem Grund, brachte sie vor, sie hätte bereits im August 2004 entlassen werden sollen, sei dann jedoch wieder aufgenommen worden, da die Personalabteilung ihr keinen Grund nennen habe können. Erst im August sei wegen Rationalisierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz endgültig gestrichen worden. Auf die Frage, wieso sie annehme, wegen der Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIANOBA gekündigt worden zu sein, brachte sie vor, wenn man nicht zur regierenden Partei gehöre, werde man gekündigt. Auf den Vorhalt, dass sie dann bereits im April 2004 gekündigt hätte werden müssen, brachte sie vor, damals sei die Regierung nicht so stark gewesen. Nach ihrer Kündigung habe sie eine kleine Bäckerei gepachtet, welche einem Regierungsmitglied gehört habe. Sie habe bis zur Ausreise vom Verkauf von Mehlspeisen gelebt, sie sei selbst gelernte Bäckerin. Auf den Vorhalt, dass sie anlässlich der Befragung über ihre Berufsausbildung darüber nichts angegeben habe, führte sie aus, dies habe sie zu Hause gelernt, nicht in einer Schule. Man brauche dazu keine Konzession. Sie habe dem Gewerbeamt eine gesundheitliche Bestätigung und eine Bestätigung über eine durchgeführte Sauberkeitskontrolle vorgelegt und die Eröffnung der Bäckerei sei ihr gestattet worden. Die Bäckerei sei am XXXX eröffnet worden und sie habe sie bis zum letzten Tag vor der Ausreise betrieben. Auf Befragen führte sie aus, dass ihre Eltern und zwei Schwestern im Herkunftsstaat leben würden, ihre Söhne würden bei der Großmutter und bei einer Tante leben. Ihre Verwandten würden ihren Lebensunterhalt aus einer Landwirtschaft bestreiten. Als ihr am XXXX die Bäckerei weggenommen worden sei, habe sie nicht mehr an Gerechtigkeit geglaubt und beschlossen auszureisen. An diesem Tag sei ihr vom Verpächter, welcher bei der Regierung gearbeitet habe, die Pacht aufgekündigt worden. Ihr Reisepass befinde sich in Georgien, er sei ihr vom Schlepper abgenommen und zurückgeschickt worden. Sie wurde aufgefordert, diesen binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf den Vorhalt, wieso sie nicht - so wie ihr Ehemann - mit einem Visum ausgereist sei, gab sie an, sie hätte sich in XXXX im Rayon XXXX befunden. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sie hätten bis zur Ausreise gemeinsam in XXXX bei der Mutter des Ehemannes gelebt, beharrte sie darauf, sich nach der Schließung der Bäckerei eine Woche im Dorf XXXX, wo sie ein kleines Häuschen hätten, welches der Schwiegermutter gehöre, versteckt zu haben. Wegen anonymer Anrufe in XXXX bei ihren Eltern, welche sie ab und zu besucht hätten, seien ihr Mann und die Kinder nach dem Verkauf des Hauses in XXXX im November 2005 nach XXXX gezogen. Nach der Entlassung im Dezember hätten die anonymen Anrufe begonnen. Sie könne sich nur mehr an jenen vom 15.02.2006 erinnern, wobei sie gefragt worden sei, ob sie die Bäckerei nicht schließen wolle, kurze Zeit später sei sie wieder angerufen worden, und es sei ihr gedroht worden, dass etwas passieren würde. Ihr Sohn Georgi wohne seit September 2005 bei den Eltern, weil sie für kurze Zeit wieder Arbeit gefunden und Probleme wegen der Partei bekommen habe. Bei der Hochzeit sei ihr Mann Förster im Rayon XXXX gewesen. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er mit seinen Freunden zusammengearbeitet, welche kleine Geschäfte gehabt hätten. Er habe ihnen mit dem eigenen PKW geholfen, er sei Chauffeur gewesen und habe den Taufpaten ihres Kindes mit Lebensmitteln für dessen Lokal versorgt. Im Sommer habe er seiner Mutter bei der Landwirtschaft geholfen. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben hatte, er habe zusammen mit seiner Frau als Chauffeur gearbeitet, aber nur die letzten beiden Monate vor der Ausreise, also im Februar und März 2006, dann seien sie beide entlassen worden, hingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, bis zur Ausreise eine Bäckerei betrieben zu haben, brachte sie vor, ihr Ehemann sei im November und Dezember 2005 bei der staatlichen Bildungsabteilung als Chauffeur angestellt gewesen. Auf den Vorhalt, dass es widersprüchlich sei, wenn sie vorbringe, dass ihr wegen ihrer Parteimitgliedschaft von der staatlichen Bildungsabteilung mit Entlassung gedroht worden sei, jedoch gleichzeitig ihr Mann, welcher ebenso Parteimitglied gewesen sei, von einer staatlichen Organisation angestellt worden sein solle, führte sie aus, er habe gerne geholfen und dafür 100 Lari erhalten. Auf die Frage, wieso ihr Ehemann nichts über die gepachtete Bäckerei angegeben habe, brachte sie vor, zu Hause in XXXX gebacken und die Mehlspeisen ausgeliefert zu haben. Auf die Frage, wo in XXXX sie dies getan hätten, führte sie aus, dass sie bei ihrer Schwester XXXX die Mehlspeisen gebacken und zur Bäckerei gebracht habe, wo sie diese verkauft habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben hatte, für seine Tätigkeit 150 Lari erhalten zu haben, gab sie an, sie wisse das nicht mehr genau. Vor ihrer Ausreise habe sie sich in XXXX bei ihrer Freundin aufgehalten, davon ein Woche lang im Dorf XXXX, davor sei sie bei ihren Eltern gewesen. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass die ganze Familie bei der Mutter gelebt habe, brachte sie vor, nur eine Woche lang im Dorf XXXX und eine Nacht bei ihrer Freundin verbracht zu haben und ansonsten bei ihrer Familie und ihrem Mann gewesen zu sein. Sie gab an, ihr jüngstes Kind bei den Eltern gelassen zu haben. Sie sei mit dem eigenen Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Auf die Frage, welche Dokumente sich noch im Herkunftsstaat befänden, gab sie an, ihre Dokumente seien im Jahre 2005verbrannt worden. Sie seien im Auto gelegen, dort seien sie gestohlen worden. Nämlich die Geburtsurkunde und der Parteiausweis. Danach sei ihnen beiden ein neuer Parteiausweis ausgestellt worden, auch der Personalausweis sei gestohlen worden. Sie habe sich die Dokumente wieder neu ausstellen lassen. Der Diebstahl habe im Juni 2005 stattgefunden, im August sei der Parteiausweis ausgestellt worden. Den Personalausweis habe sie glaublich im September ausstellen lassen. Die Originale befänden sich bei ihren Eltern, sie sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie gab auf die diesbezügliche Frage an, grundsätzlich in XXXX bis 20.11.2005 gewohnt zu haben und in XXXX bei der staatlichen Bildungseinrichtung bis 25.12.2005 gearbeitet zu haben und immer dorthin gefahren zu sein. In den Sommermonaten hätten sie ein Häuschen in XXXX mit der Familie genützt, wo sie sich eine Woche vor der Ausreise aufgehalten habe. Die Frage nach ihrer politischen Tätigkeit bejahte sie und gab dazu an, XXXX, sei die Vorsitzende der Partei in XXXX, deren Vertreterin sie seit April 2004 gewesen sei, diese hätte auch ein Büro in XXXX und ab Februar 2004 auch in XXXX ein Büro eröffnet und auch in XXXX. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie werde in Georgien seit November 2005 von der Regierung verfolgt. Niemand sonst könnte wissen, was sie gesprochen habe. Sie wisse das wegen der anonymen Telefonanrufe und im Juni 2005 seien aus dem Auto die Dokumente gestohlen worden und Anfang Dezember 2005 sei in XXXX in ihre Wohnung eingebrochen worden. Auf den Vorhalt, dass das Haus nach ihren Angaben im November 2005 verkauft worden sei, korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass im Sommer 2004 eingebrochen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sie demnach glaube, bereits sei damals von der georgischen Regierung verfolgt zu werden, führte sie aus, seit ihrer Parteimitgliedschaft hätten ihre Probleme begonnen.Am 18.01.2007 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, wobei sie anführte, sie habe Probleme mit der Schilddrüse (Vergrößerung) und schlechte Zähne. Im Juli oder August 2004 sie ihr in Georgien ein Eierstock auf Grund einer Eileiterzyste entfernt worden, sie habe sich damals eine Woche im Krankenhaus befunden. Medikamente nehme sie nicht, in Georgien habe sie Medikamente genommen. Sie gab auf Befragen an, sich seit dem 07.04.2006 in Österreich zu befinden, jedoch die deutsche Sprache nicht zu beherrschen. Sie habe von 1977 bis 1987 in römisch 40 die Grundschule besucht und danach eineinhalb Jahre als Buchhalterin bei römisch 40 und von 1990 bis Dezember 2005 in der Bildungsabteilung in römisch 40 als Buchhalterin gearbeitet. Sie sei entlassen worden, weil sie im April 2004 Parteimitglied bei der Partei SMARTLIANOBA geworden sei. Auf die Frage nach dem Grund, brachte sie vor, sie hätte bereits im August 2004 entlassen werden sollen, sei dann jedoch wieder aufgenommen worden, da die Personalabteilung ihr keinen Grund nennen habe können. Erst im August sei wegen Rationalisierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz endgültig gestrichen worden. Auf die Frage, wieso sie annehme, wegen der Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIANOBA gekündigt worden zu sein, brachte sie vor, wenn man nicht zur regierenden Partei gehöre, werde man gekündigt. Auf den Vorhalt, dass sie dann bereits im April 2004 gekündigt hätte werden müssen, brachte sie vor, damals sei die Regierung nicht so stark gewesen. Nach ihrer Kündigung habe sie eine kleine Bäckerei gepachtet, welche einem Regierungsmitglied gehört habe. Sie habe bis zur Ausreise vom Verkauf von Mehlspeisen gelebt, sie sei selbst gelernte Bäckerin. Auf den Vorhalt, dass sie anlässlich der Befragung über ihre Berufsausbildung darüber nichts angegeben habe, führte sie aus, dies habe sie zu Hause gelernt, nicht in einer Schule. Man brauche dazu keine Konzession. Sie habe dem Gewerbeamt eine gesundheitliche Bestätigung und eine Bestätigung über eine durchgeführte Sauberkeitskontrolle vorgelegt und die Eröffnung der Bäckerei sei ihr gestattet worden. Die Bäckerei sei am römisch 40 eröffnet worden und sie habe sie bis zum letzten Tag vor der Ausreise betrieben. Auf Befragen führte sie aus, dass ihre Eltern und zwei Schwestern im Herkunftsstaat leben würden, ihre Söhne würden bei der Großmutter und bei einer Tante leben. Ihre Verwandten würden ihren Lebensunterhalt aus einer Landwirtschaft bestreiten. Als ihr am römisch 40 die Bäckerei weggenommen worden sei, habe sie nicht mehr an Gerechtigkeit geglaubt und beschlossen auszureisen. An diesem Tag sei ihr vom Verpächter, welcher bei der Regierung gearbeitet habe, die Pacht aufgekündigt worden. Ihr Reisepass befinde sich in Georgien, er sei ihr vom Schlepper abgenommen und zurückgeschickt worden. Sie wurde aufgefordert, diesen binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf den Vorhalt, wieso sie nicht - so wie ihr Ehemann - mit einem Visum ausgereist sei, gab sie an, sie hätte sich in römisch 40 im Rayon römisch 40 befunden. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sie hätten bis zur Ausreise gemeinsam in römisch 40 bei der Mutter des Ehemannes gelebt, beharrte sie darauf, sich nach der Schließung der Bäckerei eine Woche im Dorf römisch 40 , wo sie ein kleines Häuschen hätten, welches der Schwiegermutter gehöre, versteckt zu haben. Wegen anonymer Anrufe in römisch 40 bei ihren Eltern, welche sie ab und zu besucht hätten, seien ihr Mann und die Kinder nach dem Verkauf des Hauses in römisch 40 im November 2005 nach römisch 40 gezogen. Nach der Entlassung im Dezember hätten die anonymen Anrufe begonnen. Sie könne sich nur mehr an jenen vom 15.02.2006 erinnern, wobei sie gefragt worden sei, ob sie die Bäckerei nicht schließen wolle, kurze Zeit später sei sie wieder angerufen worden, und es sei ihr gedroht worden, dass etwas passieren würde. Ihr Sohn Georgi wohne seit September 2005 bei den Eltern, weil sie für kurze Zeit wieder Arbeit gefunden und Probleme wegen der Partei bekommen habe. Bei der Hochzeit sei ihr Mann Förster im Rayon römisch 40 gewesen. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er mit seinen Freunden zusammengearbeitet, welche kleine Geschäfte gehabt hätten. Er habe ihnen mit dem eigenen PKW geholfen, er sei Chauffeur gewesen und habe den Taufpaten ihres Kindes mit Lebensmitteln für dessen Lokal versorgt. Im Sommer habe er seiner Mutter bei der Landwirtschaft geholfen. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben hatte, er habe zusammen mit seiner Frau als Chauffeur gearbeitet, aber nur die letzten beiden Monate vor der Ausreise, also im Februar und März 2006, dann seien sie beide entlassen worden, hingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, bis zur Ausreise eine Bäckerei betrieben zu haben, brachte sie vor, ihr Ehemann sei im November und Dezember 2005 bei der staatlichen Bildungsabteilung als Chauffeur angestellt gewesen. Auf den Vorhalt, dass es widersprüchlich sei, wenn sie vorbringe, dass ihr wegen ihrer Parteimitgliedschaft von der staatlichen Bildungsabteilung mit Entlassung gedroht worden sei, jedoch gleichzeitig ihr Mann, welcher ebenso Parteimitglied gewesen sei, von einer staatlichen Organisation angestellt worden sein solle, führte sie aus, er habe gerne geholfen und dafür 100 Lari erhalten. Auf die Frage, wieso ihr Ehemann nichts über die gepachtete Bäckerei angegeben habe, brachte sie vor, zu Hause in römisch 40 gebacken und die Mehlspeisen ausgeliefert zu haben. Auf die Frage, wo in römisch 40 sie dies getan hätten, führte sie aus, dass sie bei ihrer Schwester römisch 40 die Mehlspeisen gebacken und zur Bäckerei gebracht habe, wo sie diese verkauft habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben hatte, für seine Tätigkeit 150 Lari erhalten zu haben, gab sie an, sie wisse das nicht mehr genau. Vor ihrer Ausreise habe sie sich in römisch 40 bei ihrer Freundin aufgehalten, davon ein Woche lang im Dorf römisch 40 , davor sei sie bei ihren Eltern gewesen. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass die ganze Familie bei der Mutter gelebt habe, brachte sie vor, nur eine Woche lang im Dorf römisch 40 und eine Nacht bei ihrer Freundin verbracht zu haben und ansonsten bei ihrer Familie und ihrem Mann gewesen zu sein. Sie gab an, ihr jüngstes Kind bei den Eltern gelassen zu haben. Sie sei mit dem eigenen Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Auf die Frage, welche Dokumente sich noch im Herkunftsstaat befänden, gab sie an, ihre Dokumente seien im Jahre 2005verbrannt worden. Sie seien im Auto gelegen, dort seien sie gestohlen worden. Nämlich die Geburtsurkunde und der Parteiausweis. Danach sei ihnen beiden ein neuer Parteiausweis ausgestellt worden, auch der Personalausweis sei gestohlen worden. Sie habe sich die Dokumente wieder neu ausstellen lassen. Der Diebstahl habe im Juni 2005 stattgefunden, im August sei der Parteiausweis ausgestellt worden. Den Personalausweis habe sie glaublich im September ausstellen lassen. Die Originale befänden sich bei ihren Eltern, sie sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie gab auf die diesbezügliche Frage an, grundsätzlich in römisch 40 bis 20.11.2005 gewohnt zu haben und in römisch 40 bei der staatlichen Bildungseinrichtung bis 25.12.2005 gearbeitet zu haben und immer dorthin gefahren zu sein. In den Sommermonaten hätten sie ein Häuschen in römisch 40 mit der Familie genützt, wo sie sich eine Woche vor der Ausreise aufgehalten habe. Die Frage nach ihrer politischen Tätigkeit bejahte sie und gab dazu an, römisch 40 , sei die Vorsitzende der Partei in römisch 40 , deren Vertreterin sie seit April 2004 gewesen sei, diese hätte auch ein Büro in römisch 40 und ab Februar 2004 auch in römisch 40 ein Büro eröffnet und auch in römisch 40 . Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie werde in Georgien seit November 2005 von der Regierung verfolgt. Niemand sonst könnte wissen, was sie gesprochen habe. Sie wisse das wegen der anonymen Telefonanrufe und im Juni 2005 seien aus dem Auto die Dokumente gestohlen worden und Anfang Dezember 2005 sei in römisch 40 in ihre Wohnung eingebrochen worden. Auf den Vorhalt, dass das Haus nach ihren Angaben im November 2005 verkauft worden sei, korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass im Sommer 2004 eingebrochen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sie demnach glaube, bereits sei damals von der georgischen Regierung verfolgt zu werden, führte sie aus, seit ihrer Parteimitgliedschaft hätten ihre Probleme begonnen.
Auf den Vorhalt, dass sie trotz ihrer Parteimitgliedschaft seit April 2004 noch über eineinhalb Jahre bei einer staatlichen Einrichtung als Buchhalterin habe arbeiten können, von einem Regierungsmitglied eine Bäckerei gepachtet habe, sich eine Kopie ihres im Juni 2005 gestohlenen Parteiausweises habe anfertigen lassen, im September 2005 legal nach Tschechien habe reisen und wieder einreisen habe können und sei nie an ihren Wohnadressen von der georgischen Polizei aufgesucht worden, weshalb für die Behörde keine Verfolgung erkennbar sei. Es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Verfolgung durch die Regierung von sich aus Kontakt zu den Behörden, etwa zur Anmeldung eines Gewerbes, gesucht hätte, weshalb ihr Vorbringen als unglaubwürdig erachtet werde. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, verfolgt zu sein und nicht in Georgien bleiben zu können. Sie habe ihre Kinder und Eltern in Georgien zurückgelassen, sie selbst habe dort nicht mehr existieren können. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie ebenso wie alle übrigen Parteimitglieder verhaftet zu werden. Verwandte habe sie in Österreich nicht, sie gehe auch keiner Arbeit nach und besuche keine Schule. Nach erfolgter Rückübersetzung bemerkte sie, dass sie beide wegen ihrer Parteizugehörigkeit aus der Arbeit entlassen worden seien. Sie wisse auch nicht was mit den Dokumenten passiert sei, welche aus dem Auto gestohlen worden seien, ob sie verbrannt oder vernichtet worden seien, sie wisse es nicht. Weiters gab sie an, die Dokumente der Bäckerei würden nicht auf sie, sondern auf ihre Schwester lauten, sie selbst sei dort offiziell nicht angemeldet gewesen. Ihre Schwester und sie hätten dies gemeinsam gemacht. Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, dass ihr Mann von der staatlichen Bildungseinrichtung eingestellt worden sei, obwohl er Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA gewesen sei, brachte sie vor, er sei angestellt worden, weil sie den Lohnzettel gesehen habe, aber ob er auch angemeldet worden sei, wisse sie nicht.
Auf den weiteren Vorhalt, dass sie entgegen ihren Angaben vom 13.04.2006 nun nicht angegeben habe, dass ihre Sitzungen von der Regierung und den Behörden immer aufgelöst worden seien und dass sie damals angegeben habe, so stark geschlagen worden zu sein, dass sie ihr Eierstöcke hätten operativ entfernt werden müssen, sie nun aber vorgebracht habe, sie hätte eine Eileiterzyste gehabt, weswegen die linken Eierstöcke hätten operativ entfernt werden müssen, brachte sie vor, nicht nach den Sitzungen gefragt worden zu seien und so diesbezüglich nichts gesagt zu haben. Sie habe immer schon Zysten am linken Eierstock gehabt, auf Grund der Schläge seien diese gewachsen und der Eierstock habe entfernt werden müssen. Zum weiteren Vorhalt, dass die tschechischen Behörden eine Einreise bestätigt, jedoch keine Ausreise berichtet hätten und wieso sie angegeben habe, im September ihr jüngstes Kind bei den Eltern und das ältere bei den Großeltern zurückgelassen zu haben und sich daher der Verdacht aufdränge, dass sie von Tschechien nicht mehr nach Georgien zurückgereist sei, führte sie aus, sich ab dem 20.09.2005 eine Woche lang in Tschechien aufgehalten zu haben und danach freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt zu sein, was sie aber nicht beweisen könne. Auf die Frage, wann und von wem die Sitzungen aufgelöst wurden, gab sie an im August 2004 von maskierten Personen, welche zur Regierung gehört hätten. Befragt, ob sie den Diebstahl und den Einbruch angezeigt habe, gab sie an, dass sie beides angezeigt habe, die anonymen Anrufe jedoch nicht. Sie hätte keine Angaben über die anonymen Anrufe machen können, ebenso beim Diebstahl und beim Einbruch. Es sei von den Behörden kein Täter gefunden worden, obwohl sie sicher sei, dass die Behörden Ermittlungen eingeleitet hätten. Danach wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte betreffend Georgien vorgehalten, insbesondere betreffend die oppositionelle Betätigung und die Partei SAMARTLIANOBA. Es wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesasylamt zur Ansicht gelangte, dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, da es sich bei den Verfolgern offensichtlich um Einzelpersonen gehandelt habe und sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen durch ihren Aufenthalt in XXXX bzw. im Sommerhäuschen den anonymen Anrufen habe entziehen können. Auf eine Stellungnahme zum Ländervorhalt verzichtete die Beschwerdeführerin, gab jedoch an, dass SAAKASCHWILI durch eine Revolution an die Macht gekommen sei und es daher ebenso legitim sei, ihn durch einen Putsch wieder aus dem Lande zu vertreiben. Zum Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative brachte sie vor, dass sie sich nicht immer verstecken könne. Es gebe keine Meinungsfreiheit in Georgien. Sie befürchte wegen ihrer Wahrheitsliebe irgendwann ins Gefängnis gesteckt zu werden.Auf den weiteren Vorhalt, dass sie entgegen ihren Angaben vom 13.04.2006 nun nicht angegeben habe, dass ihre Sitzungen von der Regierung und den Behörden immer aufgelöst worden seien und dass sie damals angegeben habe, so stark geschlagen worden zu sein, dass sie ihr Eierstöcke hätten operativ entfernt werden müssen, sie nun aber vorgebracht habe, sie hätte eine Eileiterzyste gehabt, weswegen die linken Eierstöcke hätten operativ entfernt werden müssen, brachte sie vor, nicht nach den Sitzungen gefragt worden zu seien und so diesbezüglich nichts gesagt zu haben. Sie habe immer schon Zysten am linken Eierstock gehabt, auf Grund der Schläge seien diese gewachsen und der Eierstock habe entfernt werden müssen. Zum weiteren Vorhalt, dass die tschechischen Behörden eine Einreise bestätigt, jedoch keine Ausreise berichtet hätten und wieso sie angegeben habe, im September ihr jüngstes Kind bei den Eltern und das ältere bei den Großeltern zurückgelassen zu haben und sich daher der Verdacht aufdränge, dass sie von Tschechien nicht mehr nach Georgien zurückgereist sei, führte sie aus, sich ab dem 20.09.2005 eine Woche lang in Tschechien aufgehalten zu haben und danach freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt zu sein, was sie aber nicht beweisen könne. Auf die Frage, wann und von wem die Sitzungen aufgelöst wurden, gab sie an im August 2004 von maskierten Personen, welche zur Regierung gehört hätten. Befragt, ob sie den Diebstahl und den Einbruch angezeigt habe, gab sie an, dass sie beides angezeigt habe, die anonymen Anrufe jedoch nicht. Sie hätte keine Angaben über die anonymen Anrufe machen können, ebenso beim Diebstahl und beim Einbruch. Es sei von den Behörden kein Täter gefunden worden, obwohl sie sicher sei, dass die Behörden Ermittlungen eingeleitet hätten. Danach wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte betreffend Georgien vorgehalten, insbesondere betreffend die oppositionelle Betätigung und die Partei SAMARTLIANOBA. Es wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesasylamt zur Ansicht gelangte, dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, da es sich bei den Verfolgern offensichtlich um Einzelpersonen gehandelt habe und sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen durch ihren Aufenthalt in römisch 40 bzw. im Sommerhäuschen den anonymen Anrufen habe entziehen können. Auf eine Stellungnahme zum Ländervorhalt verzichtete die Beschwerdeführerin, gab jedoch an, dass SAAKASCHWILI durch eine Revolution an die Macht gekommen sei und es daher ebenso legitim sei, ihn durch einen Putsch wieder aus dem Lande zu vertreiben. Zum Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative brachte sie vor, dass sie sich nicht immer verstecken könne. Es gebe keine Meinungsfreiheit in Georgien. Sie befürchte wegen ihrer Wahrheitsliebe irgendwann ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.01.2007, Zahl: 06 03.995-BAL, wurde im Spruchteil I. der Asylantrag vom 10.04.2006 gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.01.2007, Zahl: 06 03.995-BAL, wurde im Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 10.04.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen betreffend Georgien, insbesondere zur uneingeschränkten Betätigungsmöglichkeit der Opposition, Bekämpfung der Kriminalität und Korruption sowie über Maßnahmen gegen Amtsmissbrauch und betreffend den Ombudsmann getroffen, ausgeführt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIANOBA unglaubwürdig sei, weil die Mitglieder dieser Partei in Georgien außer im Fall strafgesetzlicher Delikte keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG 2005 der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können und der Beschwerdeführerin stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe kein Hinweis auf eine Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könne. Ihr in Österreich aufhältiger Ehegatte XXXX, sei ebenfalls Asylwerber.In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen betreffend Georgien, insbesondere zur uneingeschränkten Betätigungsmöglichkeit der Opposition, Bekämpfung der Kriminalität und Korruption sowie über Maßnahmen gegen Amtsmissbrauch und betreffend den Ombudsmann getroffen, ausgeführt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIANOBA unglaubwürdig sei, weil die Mitglieder dieser Partei in Georgien außer im Fall strafgesetzlicher Delikte keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können und der Beschwerdeführerin stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe kein Hinweis auf eine Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könne. Ihr in Österreich aufhältiger Ehegatte römisch 40 , sei ebenfalls Asylwerber.
Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass sie sich ihren Problemen ("Besuche durch Unbekannte, anonyme Anrufe) durch Übersiedlung nach XXXX bzw. in das Sommerhäuschen habe entziehen können. Dem übrigen Vorbringen werde kein Glauben geschenkt, da es im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stehe, in sich widersprüchlich sei und auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass sie sich ihren Problemen ("Besuche durch Unbekannte, anonyme Anrufe) durch Übersiedlung nach römisch 40 bzw. in das Sommerhäuschen habe entziehen können. Dem übrigen Vorbringen werde kein Glauben geschenkt, da es im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stehe, in sich widersprüchlich sei und auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.
Widersprüche hätten sich insbesondere zwischen ihren Angaben und jenen ihres Ehegatten ergeben, welcher angab, sie hätten sich bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX aufgehalten, hingegen die Beschwerdeführerin vorbrachte, sei habe sich vor der Ausreise eine Woche lang allein in XXXX versteckt.Widersprüche hätten sich insbesondere zwischen ihren Angaben und jenen ihres Ehegatten ergeben, welcher angab, sie hätten sich bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 aufgehalten, hingegen die Beschwerdeführerin vorbrachte, sei habe sich vor der Ausreise eine Woche lang allein in römisch 40 versteckt.
Unglaubwürdig sei auch, dass sie wegen ihrer Parteimitgliedschaft seit April 2004 erst eineinhalb Jahre später gekündigt worden wäre, dies umso weniger, da ihr Ehemann, welcher ebenfalls Parteimitglied war, sogar noch von der staatlichen Bildungseinrichtung eine Anstellung erhalten habe.
Ihr Vorbringen, sie sei im Zuge der Auflösung einer Demonstration von einem ihr unbekannten Maskierten im August 2004 verletzt worden, was eine behördliche Verfolgung darstelle, sei nicht plausibel, weil sie sich dennoch eine Kopie des im Juni 2005 gestohlenen Personalausweises habe ausstellen lassen, sie im September 2005 legal nach Tschechien ausgereist und danach wieder nach Georgien eingereist sei, trotz ihres ständigen Aufenthaltes an ihren Wohnadressen nicht von Vertretern der Behörde zu Hause aufgesucht worden sei, weshalb keine behördliche Verfolgung erkennbar sei. Sie habe wiederholt Behördenkontakt gehabt, etwa anlässlich der Eröffnung der Bäckerei, ferner sei ein über Jahre benutzter Sommerwohnsitz nicht als Versteck vor den Behörden geeignet. Auch der Umstand, dass sie Georgien legal verlassen habe, deute nicht auf ihre behördliche Verfolgung hin. Auch ihre Befürchtungen, bei der Rückkehr von den georgischen Behörden verhaftet zu werden, seien insofern nicht glaubwürdig, als sie selbst angegeben habe, dass gegen sie noch nie Anzeige wegen eines Deliktes erstattet worden sei und sie keine Probleme mit den georgischen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe und ihren Herkunftsstaat auf legalem Wege verlassen habe.
Einer Recherche im Internetlexikon Wikipedia am 18.01.2007 sei zu entnehmen gewesen, dass bei einem landesweiten Polizeieinsatz am 08.09.2006, 29 Oppositionspolitiker wegen des Vorwurfs der Konspiration gegen den Staat und eines versuchten Umsturzes der Regierung gemäß § 135 des georgischen Strafgesetzbuches festgenommen worden sind. Gegen 14 Personen ist bereits Anklage wegen Landesverrat erhoben worden und nach Auskunft des Staatsanwaltes werden noch weitere erhoben werden. Bei den Festgenommenen befinden sich neben anderen Oppositionspolitikern auch zwei regionale Vertreter der Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit). Als Reaktion auf die Festnahme von 14 Mitgliedern hat die Partei SAMARTLIANOBA zu einer landesweiten Kampagne des zivilen Ungehorsams aufgerufen, mit der Präsident Micheil SAAKASCHWILI gestürzt werden sollte.Einer Recherche im Internetlexikon Wikipedia am 18.01.2007 sei zu entnehmen gewesen, dass bei einem landesweiten Polizeieinsatz am 08.09.2006, 29 Oppositionspolitiker wegen des Vorwurfs der Konspiration gegen den Staat und eines versuchten Umsturzes der Regierung gemäß Paragraph 135, des georgischen Strafgesetzbuches festgenommen worden sind. Gegen 14 Personen ist bereits Anklage wegen Landesverrat erhoben worden und nach Auskunft des Staatsanwaltes werden noch weitere erhoben werden. Bei den Festgenommenen befinden sich neben anderen Oppositionspolitikern auch zwei regionale Vertreter der Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit). Als Reaktion auf die Festnahme von 14 Mitgliedern hat die Partei SAMARTLIANOBA zu einer landesweiten Kampagne des zivilen Ungehorsams aufgerufen, mit der Präsident Micheil SAAKASCHWILI gestürzt werden sollte.
Der Führer der Partei SAMARTLIANOBA, Igor GIORGADSE, hat im Mai 2006 mit einer Brennesselrevolution gedroht, wenn der Präsident Micheil SAAKASCHWILI und seine Bewegung die Macht nicht abgeben würden. Am 06.09.2006 verhaftete die georgische Polizei 29 Mitglieder von SAMARTLIANOBA, gegen zwölf von ihnen wurde Untersuchungshaft angeordnet und ihnen vorgeworfen einen Staatsstreich gegen Präsident SAAKASCHWILI und seine Regierung geplant und mit einem ausländischen Geheimdienst kollaboriert zu haben. Bei der Durchsuchung von Parteibüros sind Waffen und Schwarzgeld gefunden worden.
Das Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen.
Obwohl GIORGADSE wegen 18 verschiedener Verbrechen mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde, konnte die Partei SAMARLIANOBA (Gerechtigkeit) in Georgien legal arbeiten und neben einem Büro in der Hauptstadt auch Büros in den Provinzen betreiben. Dies weise darauf hin, dass die genannte Partei in Georgien nicht verboten ist und bzw. auch zu der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin noch in Georgien aufgehalten habe, nicht verboten war.
Die Antragstellerin habe im September 2005 problemlos mit einem Visum eine Reise nach Tschechien unternehmen können, was ebenfalls nicht auf eine behördliche Verfolgung hinweise. Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch unbekannte Personen (anonyme Anrufe und Besuche durch Unbekannte) gelange die Behörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Verfolgern um Einzelpersonen handeln müsse, weil es der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen durch einen Wohnsitzwechsel nach XXXX gelungen sei, sich der Verfolgung zu entziehen, was auch auf lokale Probleme hindeute. Auch deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall von Ermittlungen wegen Konspiration gegen den Staat und einem versuchten Umsturz der Regierung im Sinne des § 315 des georgischen Strafgesetzbuches aus Gründen der GFK schlechter gestellt wäre, als andere Personen in Georgien, gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Insgesamt wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.Die Antragstellerin habe im September 2005 problemlos mit einem Visum eine Reise nach Tschechien unternehmen können, was ebenfalls nicht auf eine behördliche Verfolgung hinweise. Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch unbekannte Personen (anonyme Anrufe und Besuche durch Unbekannte) gelange die Behörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Verfolgern um Einzelpersonen handeln müsse, weil es der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen durch einen Wohnsitzwechsel nach römisch 40 gelungen sei, sich der Verfolgung zu entziehen, was auch auf lokale Probleme hindeute. Auch deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall von Ermittlungen wegen Konspiration gegen den Staat und einem versuchten Umsturz der Regierung im Sinne des Paragraph 315, des georgischen Strafgesetzbuches aus Gründen der GFK schlechter gestellt wäre, als andere Personen in Georgien, gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Insgesamt wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.
Zunächst wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt.Zunächst wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass eine Verfolgung im gesamten georgischen Staatsgebiet unglaubwürdig sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass das Einschreiten der georgischen Behörden im Rahmen der Verfolgung eines strafgesetzlichen Delikts keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und auch kein Anlass bestehe, eine schlechtere Behandlung der Beschwerdeführerin im Fall einer derartigen Strafverfolgung aus Gründen der GFK, zu befürchten. Infolge des vorgebrachten unproblematischen Aufenthalts an ihrer Wohnadresse als auch im Sommerwohnsitz gehe die Behörde zudem von einer innerstaatlichen Fluchtalernative aus. Insgesamt sei daher eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht glaubhaft.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass eine Verfolgung im gesamten georgischen Staatsgebiet unglaubwürdig sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass das Einschreiten der georgischen Behörden im Rahmen der Verfolgung eines strafgesetzlichen Delikts keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und auch kein Anlass bestehe, eine schlechtere Behandlung der Beschwerdeführerin im Fall einer derartigen Strafverfolgung aus Gründen der GFK, zu befürchten. Infolge des vorgebrachten unproblematischen Aufenthalts an ihrer Wohnadresse als auch im Sommerwohnsitz gehe die Behörde zudem von einer innerstaatlichen Fluchtalernative aus. Insgesamt sei daher eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht glaubhaft.
Betreffend Spruchteil II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Lebensbereich einer Verfolgung ausgesetzt wäre, so sei es ihr möglich und zumutbar, sich durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens einer solchen zu entziehen, was sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben habe. Angehörige der Beschwerdeführerin würden noch ohne Probleme im Herkuftsstaat leben, eine Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstelle, liege in Anbetracht der in Georgien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten, bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Lebensbereich einer Verfolgung ausgesetzt wäre, so sei es ihr möglich und zumutbar, sich durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens einer solchen zu entziehen, was sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben habe. Angehörige der Beschwerdeführerin würden noch ohne Probleme im Herkuftsstaat leben, eine Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstelle, liege in Anbetracht der in Georgien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten, bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls nach Widergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege, wenn von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls nach Widergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege, wenn von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wurde vorgebracht, dass die Verfolgung vom Staat und von quasi-staatlichen Akteuren ausgehe. Die Behörden seien schon gegenüber ihren Parteifreunden tätig geworden, und es seien ihnen konstruierte Straftaten unterschoben oder unterstellt worden. Sie fürchte daher eine Verfolgung durch die Behörden ihres Landes. Sie hätte keine Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil aufzuhalten. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch ihr auf Grund ihrer politischen Gesinnung konstruierte Verbrechen vorgeworfen werden würden. Die Widersprüche hätten sich leicht durch eine Einvernahme aufklären lassen und sie versuche diese durch den beigelegten handschriftlichen Schriftsatz zu erklären.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, seit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) im April 2004 Probleme zu haben. Sie sei als Parteimitglied observiert worden, und sie vermute, dass die Telefone im Büro und in ihrer Wohnung abgehört worden seien. Dies deshalb, weil sie einmal 100 Menschen beim Wasserkraftwerk der Stadt XXXX hätten treffen wollen und dort von XXXX und seiner Einheit überfallen worden seien. Sie hätten die Freilassung von 10 Parteimitgliedern gefordert, welche unrechtmäßig inhaftiert gewesen seien und wären dabei sehr stark geschlagen worden, dies sei am XXXX gewesen. Sie und ihr Mann hätten ein Protokoll unterschreiben müssen, es habe sich um die Durchsuchung ihrer Wohnung gehandelt. Es seien Flugblätter, Ausweise mit Wappen für Parteimitglieder und ihre Fotos mitgenommen worden. Sie seien bei der Freilassung bedroht und gewarnt worden, dass sie mit der Verbreitung der Flugblätter aufhören müssten. Am 17.08.2004 hätten sie vor dem Büro des Staatsanwaltes einen Hungerstreik gemacht, und die Versammlung sei am selben Abend von einer Spezialeinheit zerstreut worden. Auch dabei seien Drohungen ausgesprochen worden. Am XXXX sei in XXXX eine friedliche Demonstration geplant gewesen, ihre Dokumente seien aus dem Auto mitgenommen worden. Die Anweisung sei vom Polizeichef XXXX gekommen. Im August 2005 sei sie als Buchhalterin bei der Bildungsabteilung des Bezirks XXXX und als Parteimitglied von "AGORDSINEBA" entlassen worden. Sie habe auch Korruption bemerkt. Ihr seien alle Wege versperrt worden. Sie sei entlassen worden, und auch alle anderen Einkommensquellen seien ihr weggenommen worden. Ihre Familie sei zersplittert. Nach ihren letzten Informationen seien im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei festgenommen und alle Parteibüros versiegelt worden, was bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe.Darin führte sie im Wesentlichen aus, seit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) im April 2004 Probleme zu haben. Sie sei als Parteimitglied observiert worden, und sie vermute, dass die Telefone im Büro und in ihrer Wohnung abgehört worden seien. Dies deshalb, weil sie einmal 100 Menschen beim Wasserkraftwerk der Stadt römisch 40 hätten treffen wollen und dort von römisch 40 und seiner Einheit überfallen worden seien. Sie hätten die Freilassung von 10 Parteimitgliedern gefordert, welche unrechtmäßig inhaftiert gewesen seien und wären dabei sehr stark geschlagen worden, dies sei am römisch 40 gewesen. Sie und ihr Mann hätten ein Protokoll unterschreiben müssen, es habe sich um die Durchsuchung ihrer Wohnung gehandelt. Es seien Flugblätter, Ausweise mit Wappen für Parteimitglieder und ihre Fotos mitgenommen worden. Sie seien bei der Freilassung bedroht und gewarnt worden, dass sie mit der Verbreitung der Flugblätter aufhören müssten. Am 17.08.2004 hätten sie vor dem Büro des Staatsanwaltes einen Hungerstreik gemacht, und die Versammlung sei am selben Abend von einer Spezialeinheit zerstreut worden. Auch dabei seien Drohungen ausgesprochen worden. Am römisch 40 sei in römisch 40 eine friedliche Demonstration geplant gewesen, ihre Dokumente seien aus dem Auto mitgenommen worden. Die Anweisung sei vom Polizeichef römisch 40 gekommen. Im August 2005 sei sie als Buchhalterin bei der Bildungsabteilung des Bezirks römisch 40 und als Parteimitglied von "AGORDSINEBA" entlassen worden. Sie habe auch Korruption bemerkt. Ihr seien alle Wege versperrt worden. Sie sei entlassen worden, und auch alle anderen Einkommensquellen seien ihr weggenommen worden. Ihre Familie sei zersplittert. Nach ihren letzten Informationen seien im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei festgenommen und alle Parteibüros versiegelt worden, was bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der georgischen Volksgruppe christlich-orthodoxen Glaubens, wurde am XXXX in XXXX geboren, hat in XXXX, in der Nähe von XXXX die Schule besucht und als Buchhalterin gearbeitet, und gelangte am 07.04.2006 getrennt von ihrem Ehemann XXXX, illegal in das Bundesgebiet, wo sie am 10.04.2006 Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben an einer Schilddrüsenvergrößerung, hat schlechte Zähne und wurde in Georgien behandelt. Weiters ist nach ihren Angaben in Georgien eine operative Entfernung eines Eierstocks erfolgt. Sie hat im Herkunftsstaat als Buchhalterin gearbeitet und war als Bäckerin von Mehlspeisen erwerbstätig. In Österreich geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Der in Österreich aufhältige Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls Asylwerber. Die Eltern, Schwiegereltern, zwei Schwestern und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft.Sie ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der georgischen Volksgruppe christlich-orthodoxen Glaubens, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, hat in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 die Schule besucht und als Buchhalterin gearbeitet, und gelangte am 07.04.2006 getrennt von ihrem Ehemann römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet, wo sie am 10.04.2006 Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben an einer Schilddrüsenvergrößerung, hat schlechte Zähne und wurde in Georgien behandelt. Weiters ist nach ihren Angaben in Georgien eine operative Entfernung eines Eierstocks erfolgt. Sie hat im Herkunftsstaat als Buchhalterin gearbeitet und war als Bäckerin von Mehlspeisen erwerbstätig. In Österreich geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Der in Österreich aufhältige Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls Asylwerber. Die Eltern, Schwiegereltern, zwei Schwestern und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft.
Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:
Innenpolitik
Deutsches Auswärtiges Amt, Staatsaufbau/Innenpolitik, November 2005:
Die am 02.11.2003 abgehaltenen Parlamentswahlen verliefen nach Meinung von in- und ausländischen Beobachtern nicht demokratisch. Nach den Wahlen kam es zu Massendemonstrationen unter der Führung der Opposition, welche am 22. und 23. November 2003 in der Stürmung der konstituierenden Sitzung des Parlaments und einschließlich im Rücktritt des Präsidenten Schewardnadses ihren Höhepunkt erreichten. Bei der sogenannten "Revolution der Rosen" gab es weder Verletzte noch nennenswerte Beschädigungen an Sachen. Das Oberste Gericht in Georgien annullierte am 25.11.2003 einen wesentlichen Teil der Parlamentswahlen. Die Parlamentswahlen wurden am 28.03.2004 wiederholt.
Da auch Neuwahlen auf Präsidentenebene notwendig geworden sind kam es am 04.01.2004 zu weitgehenst ordnungsgemäß abgehaltenen Wahlen. Die Wahlen gewann der populäre Anführer der Massenproteste vom November, Micheil Saakaschwili. Er gewann die Wahlen souverän mit rund 96% der abgegebenen Stimmen. Saakaschwili wurde am 25.01.2004 in sein Amt eingeführt. Am 06.02.2004 nahm das Parlament die neue Verfassung an, welche die Vollmachten des Präsidenten ausweitet. Weiters wurde durch die neue Verfassung das Amt des Premierministers eingeführt. Der erste Premierminister Georgiens wurde Surab Schwania, gemeinsam mit Micheil Saakaschwili und Nino Burdschanadse einer der Führer der Rosenrevolution. Schwania verstarb am 03.02.2005. Sein Amt übernahm Surab Noghaideli, welcher Finanzminister war.
Der abgehaltene Wahlkampf und die Durchführung der Parlamentsnachwahlen am 28.03.2004 stellten nach einheitlicher Meinung internationaler Beobachter einen großen Fortschritt in Richtung Demokratie dar. Sieger wurde der von Präsident Saakaschwili aufgestellte Regierungsblock mit 67% der Stimmen. Daher gibt es im Parlament nur noch eine schwache Opposition.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=10&land_id=49
Politische Opposition
Deutsches Auswärtiges Amt, Staatsaufbau/Innenpolitik, November 2005:
Aufgrund des hohen Stimmenanteils von Saakaschwilis aufgestellten Parteienblocks mit 67% der Stimmen bei den letzten Wahlen gibt es nur eine schwache Opposition. Nämlich die beiden Rechten Parteien - Neue Rechte und IWSG -, welche zusammen 7,6% und damit 15 Sitze im georgischen Parlament haben.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=10&land_id=49
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Justizsystem
Allgemeine Lage
Europäischer Rat, Bericht zur Resolution 1415, vom 05.01.2006:
Das Justizsystem ist noch stark vom sowietischen Regime beeinflusst. Der Wechsel wird gerade in die Standards eines modernen Rechtsstaates umgesetzt, mit einer starken Anlehnung an das anglo-sächsische Rechtssystem. Das System, welches für seine Korruption berüchtigt ist verbessert sich, die unternommenen Anstrengungen scheinen Früchte zu tragen. Die Gehälter der Staatsbediensteten wurden zwischen 2004 und 2005 angehoben. Ferner wurden massive Kampagnen der Regierung im Kampf gegen die Korruption eingeführt. Im Jahr 2005 wurden 130 neue Richter angelobt. Die georgische Regierung verabschiedete 2005 einen neuen kriminal Maßnahmen Code (CCP) welcher Regelungen im Exekutivbereich beinhaltet. Dieser ist an europäische Standards angepasst. Die Reformen im Justizbereich inkludieren auch einen Instanzenweg im Gerichtsbereich, in Bezirksgerichte als 1. Instanz, die Berufungsgerichte und das Höchtgericht (Supreme Court). Diese Änderungen im georgischen Justizbereich wurden unter der Führung der EU vorgenommen. Dieses EU Projekt wurde 2004 als "Konzepte in der Justiz" entworfen.
http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/Doc06/EDOC10779.htm
US State Department: Georgia - Country Reports on Human Rights
Practices 2005, vom 8.März 2006:
Das georgische Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen: auf der untersten Ebene stehen die Bezirksgerichte, welche Zivil- und einfache Strafrechtsfälle bearbeiten, darüber sind die regionalen Berufungsgerichte angesiedelt, die auch als Berufungsinstanz für die Bezirksgerichte dienen. Der Oberste Gerichtshof fungiert generell als oberste Berufungsinstanz, verhandelt als erste Instanz aber auch Kapitalverbrechen und Einsprüche der Zentralen Wahlkommission.
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61649.htm
US State Department: Georgia - Country Reports on Human Rights
Practices 2005, vom 8.März 2006:
Gerichtsverfahren:
Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess. Allerdings gibt es keine Geschworenen im Gerichtsverfahren. Der neue Strafprozesskodex, welcher in diesem Jahr in Kraft tritt beinhaltet jedoch eine Jury im Gerichtsverfahren. Angeklagte haben bei ihrem Prozess anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Die staatlich kontrollierte Anwaltskammer wurde im Jahr 2005 geschlossen.
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61649.htm
Haftbedingungen
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Die georgische Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Insbesondere in Polizeigewahrsam kommen jedoch Fälle von Gewaltanwendung (Schläge, Elektroschocks, Gelderpressung, Erzwingen von Geständnissen) durch Polizeibeamte vor, seit der Amtsübernahme der Regierung Saakaschwili haben derartige Meldungen durch NROen eher zu- als abgenommen.
Der bekannteste Fall von Misshandlungen in Untersuchungshaft des Jahres 2004 betrifft den ehemaligen Vorsitzenden des Rechungshofes, Sulchan Molaschwili. Dieser soll nach Berichten von Menschenrechts-Aktivisten in der gegen ihn wegen des Korruptionsvorwurfes verhängten Untersuchungshaft (u.a. mit Elektroschocks, Schlägen und glühenden Zigaretten) gefoltert worden sein.
Es liegen Fotos vor, die auf seinem Rücken Brandspuren - wie sie von glühenden Zigaretten verursacht werden - sowie Hämatome - die von Schlägen herrühren könnten - zeigen. Die Verletzungen wurden durch die georgische Staatsanwaltschaft bestätigt; doch wird von der Staatsanwaltschaft behauptet, Molaschwili habe sie sich selber beigebracht.
Die Haftbedingungen sind ohne regionale oder gruppenorientierte Unterschiede sehr hart und weitgehend menschenunwürdig. 2003 starben laut offizieller Statistik insgesamt 37 Personen in Haft (davon drei an Tuberkulose). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass Misshandlungen, Folter und insgesamt inhumane Haftbedingungen zu einigen dieser Todesfälle beigetragen haben. Überfüllung, der schlechte Zustand der sanitären Einrichtungen in den Haftanstalten und die unzureichende Versorgung der Häftlinge mit Nahrungsmitteln und Medikamenten wird von den zuständigen Behörden mit der schlechten Wirtschaftslage im Lande begründet. Wegen Energieknappheit können die Gefängnisse während des Winters oftmals nicht mit ausreichend Strom und Wärme versorgt werden. In Kooperation mit dem Justizministerium hat das IKRK seit 1998 mehr als 2.000 Tuberkulosebehandlungen an Häftlingen durchgeführt. Mit Inkrafttreten des neuen Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 2000 ist die Zuständigkeit für die Strafanstalten vom Innen- auf das Justizministerium übergegangen. Im Mai 2002 wurde eine moderne Jugendhaftanstalt eröffnet, im Juni 2003 folgte die Eröffnung einer neuen Haftvollzugsanstalt für Frauen. Die Regierung Saakaschwili hat mit internationaler Hilfe den Neubau weiterer Haftanstalten begonnen, zwei kleinere für Jugendliche und Frauen wurden 2004 eröffnet.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Todesstrafe/Folter
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Die seit Februar 1995 nicht mehr vollstreckte Todesstrafe wurde durch Beschluss des
georgischen Parlaments vom 11. November 1997 abgeschafft.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Menschenrechte
Human Right Watch, Bericht zur Lage in Georgien, vom Jänner 2006:
Georgien ist bemüht sein negatives Bild in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen aufzubessern und setzt eilig Reformen durch. Dies hat den Nachteil, dass notwendige Details nicht beachtet werden und es an der Einbindung der Menschenrechtsorganisationen und Anhörung verschiedenster Vertretern von Minderheitengruppen fehlt. So wurden 2005 weiters Menschenrechtsverletzungen begangen, als Folge des früheren fehlerhaften Regimes.
http://hrw.org/wr2k6/pdf/georgia.pdf
Georgischer Verfassungsauszug, vom 22.01.2002:
Auszug aus der georgischen Verfassung:
Artikel 17: (1) Die Ehre und Würde einer Person sind unverletzlich.
(2) Folter, unmenschliche, brutale oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind unzulässig.
Artikel 19: (1) Jedermann hat das Recht auf Rede-, Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit. (2) Niemand darf wegen seiner Gedanken, seines Glaubens oder seiner Religion verfolgt werden.
Artikel 24: (1) Jedermann hat das Recht, frei Informationen zu empfangen und zu verbreiten und seine Meinung in Wort, Schrift oder in jeder anderen Form zu äußern und zu verbreiten.
Artikel 25: (1) Mit Ausnahme der Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei und der Sicherheitskräfte hat jedermann das Recht, sich ohne Waffen in Gebäuden oder im Freien ohne vorherige Erlaubnis öffentlich zu versammeln.
http://www.watchtower.org/languages/deutsch/library/g/2002/1/22/article_01.htm
Sicherheitsbehörden/Polizeigewalt
Human Right Watch, Bericht zur Lage in Georgien, vom Jänner 2006:
Die ungestrafte Hinnahme von Folter ist weiterhin ein Problem in Georgien. Allerdings wurden 2005 durch das Parlament Schritte unternommen, welche diesen lang bestehenden Umstand bekämpfen. Es wurden unteranderem Änderungen im Bereich des Strafrechts vorgenommen, welche die Zeit der Untersuchungshaft verkürzen. Einige Polizeibeamte wurden wegen des Verdachts der Folter oder schlechter Behandlung von Gefangenen strafrechtlich verfolgt und es wurde ein Beobachtungssystem eingerichtet, welches Polizeistationen auf die Einhaltung der Menschenrechte überwacht. In dieses Beobachtungssystem wurden auch NGO¿s involviert, welche auch einen Rückgang an Übergriffen meldeten. Allerdings konnten sie anhaltende Polizeigewalt während der Haft und während des Transports von Gefangenen verzeichnen.
http://hrw.org/wr2k6/pdf/georgia.pdf
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Über die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien deren Sezession Georgien und die internationale Gemeinschaft nicht anerkennen, übt die georgische Regierung faktisch keine Staatsgewalt aus.
Die aus Abchasien und Südossetien infolge des Bürgerkriegs Vertriebenen leben in wirtschaftlich und sozial oft sehr schwierigen Bedingungen in Georgien. Bandenkriminalität, gegenseitige Geiselnahmen der verfeindeten Volksgruppen, politisch wie ethnisch motivierte Gewaltakte ereignen sich in Abchasien häufig und ziehen keine adäquate Strafverfolgung nach sich.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Rechtsschutz
Allgemein
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Die seit Mai 2000 das Amt des Ombudsmanns engagiert ausübende frühere sozialistische Parlamentsabgeordnete und Journalistin Nana Devdariani hatte dieses Amt bereits mit der Ernennung zur Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission Ende August 2003 niedergelegt. Ihr guter Ruf aus diesem Amt litt allerdings, als sie vor der gescheiterten Novemberwahl 2003 auf den Posten der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission wechselte und damit einen Großteil der politischen Verantwortung für administrative Versäumnisse und Wahlbetrug auf sich nahm. Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns über rund acht Monate nicht besetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahestehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich bislang auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Eine intensivere Befassung mit rechtsstaatlichen Themen ist aber seit Anfang 2005 zunehmend erkennbar. Die Vorsitzende des Parlamentsausschusses für Menschenrechte Elena Tevdoradse zeigt ein starkes Engagement für Menschen in sozialer Not, für Häftlinge oder Opfer von Polizeiwillkür. Sie war bereits vor der Rosenrevolution im Amt, was für eine gewisse Unabhängigkeit von politischen Strömungen spricht. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind jedoch gering.
Menschenrechtsorganisationen:
In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv.
Zu den bekanntesten zählen die Organisationen "Liberty Institute", "Georgian Young Lawyers Association" und "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte". Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International, Human Rights Watch hat das Tiflisser Büro Ende 2003 in die Moskauer Niederlassung integriert.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Grundversorgung
Allgemein
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf be- sonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Kon- fliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Medizinische Versorgung
Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:
Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgierinnen und Georgier kaum verfügbar sind. Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich.
Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos.
Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. Ein beitragsabhängiges System für eine Basisversorgung befindet sich im Aufbau, funktioniert aber noch nicht ausreichend. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tiflisser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Krebserkrankungen bei Kindern werden nur in Tiflis behandelt. Die genannten Behandlungsmöglichkeiten werden im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens angeboten. Parallel dazu wurden mittlerweile zahlreiche private klinische Einrichtungen geschaffen, in denen - allerdings zu für die meisten Georgier unerschwinglichen Preisen - eine nahezu westlichem Standard angemessene Behandlung erfolgt. Viele der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden, da viele Apotheken Gelegenheitskäufe tätigen und keine Sortimentspflege betreiben. Gentechnisch gewonnenes Insulin ist in Georgien bisher nicht regelmäßig erhältlich, so dass die meisten georgischen Patienten auf Schweine-Insulin zurückgreifen. Medikamente werden größtenteils aus Rußland, der Türkei oder Westeuropa importiert; eine eigene Produktion findet nur in sehr beschränktem Umfang statt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich, sofern die Medikamente vom georgischen Gesundheitsministerium lizensiert worden sind
https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf
Georgisches Gesundheitssystem, Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 21.06.2005:
Medizinische Behandlungen in Georgien sind häufig nur durch kostendeckende Bezahlung möglich. Damit sind sie für viele GeorgierInnen kaum verfügbar. Komplexe Behandlungsprogramme sind wegen mangelnder finanzieller Ressourcen des Staates oft nicht gesichert. Das georgische Rote Kreuz geht davon aus, dass die Behandlung chronischer Krankheiten nicht gewährleistet ist.
Unabhängig von bestehenden gesetzlichen Regelungen über eine Pflichtversicherung und theoretisch freiem Zugang zu medizinischer Behandlung bei einigen definierten Krankheiten, zahlt die georgische Bevölkerung nahezu alle Behandlungskosten selbst.
Nebst den eigentlichen Behandlungskosten (Untersuchungen, Medikamente etc.) müssen PatientInnen auch für unterbezahlte Ärzte und Pflegepersonal wie auch das eigentliche Krankenbett aufkommen. 2003 beliefen sich die Kosten für ein Krankenhausbett durchschnittlich auf 60 Euro pro Tag. Ärzte mussten täglich mit zwanzig Euro, Krankenschwestern mit 5 Euro bezahlt werden. Für den Grossteil der Bevölkerung verunmöglichen die hohen Summen dieser "Schwarzgeldzahlungen" eine der Krankheit angemessene medizinische Versorgung. Aufgrund der schlechten sozioökonomischen Lage würden viele PatientInnen erst dann medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie ernsthaft erkrankt sind, da oft auch eine einfache medizinische Grundversorgung nicht in Anspruch genommen werden kann.
http://www.bisnis.doc.gov/bisnis/isa/030521gghealth.htm
Bewegungsfreiheit
Schweizer Bundesamt für Migration, Ausweise und Ausreise, vom 30.06.2004:
Reisen ins Ausland
Legale Ausreise
Georgier benötigen für Reisen in die GUS-Staaten einen gültigen Reisepass. Einzig Russland hat den Visumszwang für Georgier im Jahre 2000 eingeführt. Seit Frühling 2004 werden von der georgischen Regierung Verhandlungen mit Moskau geführt, um zumindest eine Visumserleichterung zu erreichen. Zur Überquerung der Demarkationslinie zwischen Georgien und der abtrünnigen Republik Abchasien ist ein Personalausweis nötig und die Gebühr von rund 10 US$ an die abchasische Behörde zu entrichten.
Illegale Ausreise
Georgien ist im Norden durch den Kaukasus von Russland getrennt. Zahlreiche Gebirgspfade erlauben es im Sommer, ohne Kontrolle nach Russland einzureisen. Im Winter ist aufgrund der Schneeverhältnisse ein Überqueren der 4'000 bis 5'000 Meter hohen Pässe praktisch unmöglich.
Für 50 bis 100 US$ kann die Grenze bei Sapi in die Türkei auch ohne Visum oder Pass erfolgen. Die Überquerung der Demarkationslinie zwischen Georgien und Abchasien ist wegen der zahlreichen Furten des "Grenzflusses" Ingouri problemlos möglich. Es existieren zwei Schlepperrouten: eine südliche über die Türkei und eine nördliche über Russland und die Ukraine weiter nach Weissrussland und Polen.
https://www.ecoi.net/pub/ts10_bff-geo300604-ausweise_ausreise.pdf
Zu den georgischen Sicherheitsbehörden wird weiters festgestellt:
Die Sicherheitsbehörden in Georgien gehen gegen Amtsmissbrauch und Gewalttaten in ihren eigenen Reihen vor. Der stellvertretende Innenminister Irakli Kldiaschwili präsentierte der Öffentlichkeit am Freitag Zahlen darüber, wie Reformen in den Behörden umgesetzt werden.
Nach Angaben des stellvertretenden Ministers sind in den letzte vier Monate 62 Mitarbeiter des Innenministeriums entlassen worden. Ihnen wurden mehrere Vergehen vorgeworfen. Die Entlassenen stehen nun auf einer schwarzen Liste und haben keine Chance, in einer anderen Behörde eine Anstellung zu finden. Zudem sind 21 Polizisten aus dem Dienst entlassen worden. In weiteren 86 Fällen laufen Ermittlungen gegen Polizisten. Allein in Adscharien sind nach dem Ende des Regimes von Aslan Abaschidse 21 Fälle Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung geworden. Dabei gehe es in der Hauptsache um Drogendelikte. Gegen 7 Polizisten seien bereits Geldstrafen verhängt worden. Auch zum jüngsten Fall in Adscharien nahm Kldiaschwili Stellung. In Batumi waren zwei Mitarbeiter des Studentenbündnisses Kmara in dieser Woche festgenommen und von zwei Polizisten die Nacht hindurch misshandelt worden. Diese beiden Polizisten sind nun so lange vom Dienst suspendiert, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind. (Rustavi 2 vom 28.5.2004)
In Georgien hat sich die Situation der Kriminalität und Korruption seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich verbessert. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sogar hohe Persönlichkeiten verfolgt und bestraft werden, wenn sie kriminelle Straftaten begangen haben. Die kriminellen Straftaten und die Täter selbst werden von georgischen Sicherheitsbehörden und Gerichten in der Praxis auch tatsächlich unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte jedenfalls Willens und fähig sind, betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. Es wird auf Grund der geänderten Lage in Georgien davon ausgegangen, dass in Georgien bezüglich der Strafverfolgung zwischenzeitlich ein ähnliches Niveau wie in Mitteleuropa herrscht. Außerdem hat Georgiens Staatschef Saakaschwili ein Interview gegeben, aus dem unter anderem hervorgeht, dass das System der Korruption zerstört wird. Saakaschwili hat darin ausgeführt, dass es nicht reiche, ein paar Leute zu verhaften. Man habe die Löhne der Polizei um das zehnfache angehoben, das gleiche gelte für die Mitarbeiter von Steuer- und Zollbehörden und für die meisten Beamten in den Ministerien. (Sachverständigengutachten von Oleg Tetruaschwili anlässlich einer am 15.03.2005 stattgefundenen UBAS-Verhandlung)
Betreffend die Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) wird festgstellt:
Oppositionelle Betätigung: Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs- Vereinigungs-Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzliche keinen Einschränkungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 24.04.2006, Seite
7f) Die Opposition in Georgien ist relativ schwach ausgeprägt. Georgien hat derzeit eines der progressivsten Gesetze hinsichtlich freier politischer Betätigung. Dennoch beklagten Oppositionelle, dass ihnen in den staatlichen Medien zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt werde. (Freedom House, Countries at the crossroad, 07.2006) Seitens der Regierung werden keine Einschränkungen bei der Gründung von neuen Parteien durchgesetzt, solange sich diese an den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen halten. Derzeit gibt es 185 registrierte politische Parteien in ganz Georgien. (Quelle: US-Department of State, Country Report Georgia, 2006) Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen (Prügel, Schläge) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ohne gerichtliche Anhörung kann ein Inhaftierter maximal 72 Stunden lang festgehalten werden. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und
abschieberelevante Lage in Georgien, April 2006)... Es stimmt nicht,
dass alle Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA in Georgien verhaftet werden. Die Partei SAMARTLIANOBA ist in Georgien nicht verboten. Nach Angaben des georgischen Innenministers Wano Merabischwili wurden bei einem landesweiten Polizeieinsatz am 08.09.2006, an dem 450 Polizisten beteiligt waren, 29 Oppositionspolitiker festgenommen. Der Innenminister wirft ihnen Konspiration gegen den Staat und einen versuchten Umsturz der Regierung gemäß Paragraf 315 des georgischen Strafgesetzbuches vor. Gegen 14 der Personen wurde bereits Anklage wegen Landesverrates erhoben. Staatsanwalt Giorgi Gviniashvili gab bekannt, dass auch gegen weitere Personen Anklage erhoben wird. Bei den Festgenommenen handelt es sich unter anderem um Temur Zhorzholiani, den Vorsitzenden der monarchistischen Partei, zwei regionale Vertreter der Partei "Samartlianoba" ("Gerechtigkeit") und Maia Nikoleischwili, einen Anführer der "Anti-Soros-Bewegung". Die "Anti-Soros-Bewegung" vertritt die Auffassung, dass der US-Milliardär George Soros Präsident Micheil Saakaschwili mit an die Macht gebracht habe. Als Reaktion auf die Festnahme von 14 Mitgliedern rief die Partei "Gerechtigkeit" laut der russischen Nachrichtenagentur RIA Novosti zu einer landesweiten Kampagne des zivilen Ungehorsams auf, mit der Präsident Micheil Saakaschwili gestürzt werden solle. Dies sagte Irina Sarishvili, die Leiterin der "Igor-Giorgadze-Stiftung", auf einer Pressekonferenz in der georgischen Hauptstadt. Irina Sarishvili bestritt auf der Pressekonferenz, dass es Umsturzpläne gegeben und ein konspiratives Treffen am 4. Mai gegeben habe. Irina Sarishvili wurde nicht festgenommen, jedoch wurde das Büro der "Igor- Giorgadze-Stiftung" von der Polizei durchsucht. Demnach kann die Partei Samartlianoba in Georgien nicht verboten sein und es besteht kein Hinweis auf eine landesweite Gruppenverfolgung der Mitglieder diese Partei, außer diese hätten sich eines Strafrechtsdeliktes schuldig gemacht.
Der Führer der Partei Samartlianoba Igor Giorgadse initiierte das Parteienbündnis Anti-Soros-Bewegung, der neben Samartlianoba noch drei weitere Parteien angehören. Der Name Anti-Soros-Bewegung bezieht sich auf den US-amerikanischen Investmentbanker und Philantropen George Soros, der die Träger der Rosenrevolution in Georgien finanziell unterstützte. Das Bündnis befürwortet enge wirtschaftliche und politische Beziehungen zu Russland, kritisiert den Kurs der Westintegration Georgiens. In der Bevölkerung findet die Anti-Soros-Bewegung kaum Unterstützung. Von politischen Gegnern wird ihr vorgeworfen, vom russischen Geheimdienst gesteuert zu werden. Im Mai 2006 drohte Giorgadse auf einer Pressekonferenz in Moskau mit einer Brennnesselrevolution in Georgien, wenn Präsident Micheil Saakaschwili und seine Partei Nationale Bewegung - Demokraten die Macht nicht abgeben würden. Am 6. September 2006 verhaftete die georgische Polizei 29 Mitglieder von Giorgadses Partei Samartlianoba. Gegen zwölf von ihnen wurde Untersuchungshaft angeordnet. Sie werden beschuldigt, einen Staatsstreich gegen Präsident Saakaschwili und seine Regierung geplant und mit einem ausländischen Geheimdienst kollaboriert zu haben. Bei der Durchsuchung von Parteibüros wurden Waffen und Schwarzgeld gefunden.
Georgiens Sicherheitsbehörden warfen Giorgadse die Verwicklung in weitere politische Attentate während der Jahre 1994 und 1995 vor und ließen ihn mit internationalem Haftbefehl wegen 18 verschiedener Verbrechen suchen. Giorgadse lebte zunächst verdeckt in Russland, betätigte sich als Sicherheitsberater für Firmen und Regierungen. Seit Mai 2006 wohnt er offiziell in Russland. Auslieferungsersuchen Georgiens, der Interpol und des Kongresses der Vereinigten Staaten lehnt Russland regelmäßig ab. Trotzdem konnte ihre Partei in Georgien legal arbeiten und neben einem Büro in der Hauptstadt auch Büros in den Provinzen betreiben. Das weist wiederum darauf hin, dass ihre Partei in Georgien nicht verboten ist.
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Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 13.04.2006 und am 18.01.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Linz, durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Kopie des Ehezeugnisses samt deutscher Übersetzung und eines am 27.08.2005 ausgestellten Ausweises in georgischer Sprache sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und die Antragstellerin hat dazu keine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Es ist im Übrigen unter Bedachtnahme auf das hg. Amtswissen nicht davon auszugehen, dass sich seither Veränderungen im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätten.
Es kann nicht von einer systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern und -aktivisten gesprochen werden. Über Verfolgungshandlungen allein auf Grund der Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei oder der Teilnahme an einer Demonstration wird nicht berichtet. Von etwaigen direkten Verfolgungshandlungen (zB Arbeitsplatzkündigungen oder willkürliche Verhaftungen) sind insbesondere bekannte, einflussreiche und hochrangige Oppositionspolitiker und deren Familienangehörige betroffen, in geringerem Ausmaß können in Einzelfällen auch Oppositionsaktivisten wie etwa Wahlhelfer betroffen sein. Eine unter Umständen ungerechtfertigte strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung scheint ebenfalls zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen, wobei anzumerken ist, dass aktive politische Oppositionelle nicht systematisch in Gerichtsverfahren verurteilt werden (Quelle: Analyse der Staatendokumentation betreffend oppositionelle Tätigkeit in Georgien vom 05.07.2010).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes vor der Ausreise andere Angaben machte als ihr Ehemann, sie selbst vorbrachte sich einer Verfolgung durch Wohnsitzwechsel entkommen zu sein, dass keine Anhaltspunkte für eine behördliche Verfolgung vorlägen sowie dass ihre Angaben bzw. Befürchtungen in den Länderfeststellungen keine Deckung fanden.
So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich vor ihrer Ausreise eine Woche lang in XXXX versteckt, während ihr Ehemann angab, sie hätten sich bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX aufgehalten. Diese widersprüchlichen Angaben indizieren jedoch Unglaubwürdigkeit, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen. Hinzu kommt auch noch, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.01.2007 angab, die Bäckerei bis zum letzten Tag vor ihrer Ausreise betrieben zu haben, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich nicht in einem anderen Ort versteckt hatte. Im Zuge dieses Vorbringens gab sie auch an, sich zur Ausreise entschlossen zu haben, weil ihr die Pacht der Bäckerei aufgekündigt worden sei. Damit ist aber ihr Vorbringen, sie habe sich vor ihrer Ausreise eine Woche lang (vor Verfolgung) versteckt, nicht glaubwürdig.So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich vor ihrer Ausreise eine Woche lang in römisch 40 versteckt, während ihr Ehemann angab, sie hätten sich bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 aufgehalten. Diese widersprüchlichen Angaben indizieren jedoch Unglaubwürdigkeit, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen. Hinzu kommt auch noch, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.01.2007 angab, die Bäckerei bis zum letzten Tag vor ihrer Ausreise betrieben zu haben, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich nicht in einem anderen Ort versteckt hatte. Im Zuge dieses Vorbringens gab sie auch an, sich zur Ausreise entschlossen zu haben, weil ihr die Pacht der Bäckerei aufgekündigt worden sei. Damit ist aber ihr Vorbringen, sie habe sich vor ihrer Ausreise eine Woche lang (vor Verfolgung) versteckt, nicht glaubwürdig.
Hinzu kommt ein Widerspruch zu ihren korrigierenden Angaben anlässlich der Rückübersetzung vom 18.01.2007, dass die Bäckerei auf den Namen ihrer Schwester betrieben wurde und die Beschwerdeführerin dort offiziell gar nicht gemeldet war, sodass auch ihr Vorbringen, der als Regierungsmitglied tätige Verpächter habe ihr den Pachtvertrag gekündigt damit nicht in Einklang zu bringen ist. Abgesehen davon ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin durch die allenfalls erfolgte Kündigung des Pachtvertrages ihrer Schwester in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre, zumal sie selbst angegeben hat, dass alle ihre Verwandten ihren Lebensunterhalt aus dem Betreiben einer Landwirtschaft bestreiten würden, wo sie ebenfalls hätte mithelfen können, aber auch in einem anderen Ort oder (wieder) bei einem anderen Arbeitgeber als Buchhalterin oder in einer Bäckerei oder Konditorei hätte erwerbstätig sein können, vor allem, weil sie selbst angab, bis November 2005 in XXXX gewohnt zu haben. Insofern ist auch ihr Vorbringen über eine Verfolgung durch Kündigung des Pachtvertrages ihrer Bäckerei nicht plausibel bzw. nicht zutreffend. Auch ist ihr Vorbringen zum Vorhalt vom 18.01.2007, wieso ihr Mann nichts von der Bäckerei erwähnt habe, nämlich dass sie zu Hause in XXXX, bei ihrer Schwester gebacken habe, nicht plausibel, da davon auszugehen ist, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefallen wäre, dass seine Ehefrau nicht zu Hause ist bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht.Hinzu kommt ein Widerspruch zu ihren korrigierenden Angaben anlässlich der Rückübersetzung vom 18.01.2007, dass die Bäckerei auf den Namen ihrer Schwester betrieben wurde und die Beschwerdeführerin dort offiziell gar nicht gemeldet war, sodass auch ihr Vorbringen, der als Regierungsmitglied tätige Verpächter habe ihr den Pachtvertrag gekündigt damit nicht in Einklang zu bringen ist. Abgesehen davon ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin durch die allenfalls erfolgte Kündigung des Pachtvertrages ihrer Schwester in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre, zumal sie selbst angegeben hat, dass alle ihre Verwandten ihren Lebensunterhalt aus dem Betreiben einer Landwirtschaft bestreiten würden, wo sie ebenfalls hätte mithelfen können, aber auch in einem anderen Ort oder (wieder) bei einem anderen Arbeitgeber als Buchhalterin oder in einer Bäckerei oder Konditorei hätte erwerbstätig sein können, vor allem, weil sie selbst angab, bis November 2005 in römisch 40 gewohnt zu haben. Insofern ist auch ihr Vorbringen über eine Verfolgung durch Kündigung des Pachtvertrages ihrer Bäckerei nicht plausibel bzw. nicht zutreffend. Auch ist ihr Vorbringen zum Vorhalt vom 18.01.2007, wieso ihr Mann nichts von der Bäckerei erwähnt habe, nämlich dass sie zu Hause in römisch 40 , bei ihrer Schwester gebacken habe, nicht plausibel, da davon auszugehen ist, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefallen wäre, dass seine Ehefrau nicht zu Hause ist bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im Übrigen ergeben sich aus der Einvernahme vom 18.01.2007 widersprüchliche Angaben dazu, wo die Beschwerdeführerin zu Hause war. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin befand sie sich vor der Ausreise bei einer Freundin in XXXX, davor eine Woche lang in XXXX, davor sei sie bei ihren Eltern gewesen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sie hätten sich vor der Ausreise bei der Mutter aufgehalten, gab sie an eine Nacht bei der Freundin, eine Woche in XXXX und sonst bei ihrer Familie und ihrem Mann gewesen zu sein. Zuvor hatte sie jedoch vorgebracht, wegen anonymer Anrufe bei ihren Eltern in XXXX nach dem Verkauf des Hauses in XXXX im November 2005 mit ihrer Familie nach XXXX gezogen zu sein. Insofern bestehen auch Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes über den Wohnort der Familie vor der Ausreise.Im Übrigen ergeben sich aus der Einvernahme vom 18.01.2007 widersprüchliche Angaben dazu, wo die Beschwerdeführerin zu Hause war. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin befand sie sich vor der Ausreise bei einer Freundin in römisch 40 , davor eine Woche lang in römisch 40 , davor sei sie bei ihren Eltern gewesen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sie hätten sich vor der Ausreise bei der Mutter aufgehalten, gab sie an eine Nacht bei der Freundin, eine Woche in römisch 40 und sonst bei ihrer Familie und ihrem Mann gewesen zu sein. Zuvor hatte sie jedoch vorgebracht, wegen anonymer Anrufe bei ihren Eltern in römisch 40 nach dem Verkauf des Hauses in römisch 40 im November 2005 mit ihrer Familie nach römisch 40 gezogen zu sein. Insofern bestehen auch Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes über den Wohnort der Familie vor der Ausreise.
Dem Bundesasylamt ist auch beizupflichten, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Buchhalterin wegen ihrer Parteimitgliedschaft erst etwa eineinhalb Jahre nach ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA gekündigt worden wäre, obwohl ihr Ehemann, welcher ebenfalls Parteimitglied bei der selben Partei war, zuvor dort ebenfalls angestellt wurde. Ihre Angaben dazu, sie habe nur den Lohnzettel gesehen, wisse aber nicht, ob er auch angemeldet gewesen sei, können das ursprüngliche Vorbringen, dass er angestellt wurde nicht entkräften, da ein Lohnzettel durchaus auf ein offizielles Arbeitsverhältnis hinweist. Hinzu kommt, dass sie selbst angegeben hat, ihr Arbeitsplatz sei Rationalisierungsmaßnahmen zum Opfer gefallen, worin für sich genommen noch keine politische Verfolgung erblickt werden kann sowie nach den Länderfeststellungen die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition keinen Einschränkungen unterliegen und die Partei SAMARTLIANOBA in Georgien auch nicht verboten ist.
Ebenso erachtet der Asylgerichtshof die Ausführungen des Bundesasylamtes für zutreffend, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von den georgischen Behörden verfolgt, weil sie anlässlich der Auflösung einer Demonstration im August 2004 von einem unbekannten Maskierten verletzt worden sei, nicht plausibel ist. Wie seitens des Bundesasylamtes zutreffend ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben nie zu Hause von den Behörden aufgesucht, hat sie (danach) eine Kopie eines Personalausweises sowie ein Visum erhalten, ist ihrer Schwester die Bewilligung für die Bäckerei erteilt worden und konnte sie legal ausreisen und weisen diese Umstände nicht auf eine konkrete behördliche Verfolgung der Beschwerdeführerin hin, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Sofern es tatsächlich im Zuge der Auflösung einer Demonstration zu gewaltsamen Übergriffen (durch maskierte Polizisten) kam, kann darin dennoch noch keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen erblickt werden, sondern stellt dies vielmehr einen rechtswidrigen Übergriff (der Behörde) dar, welcher entsprechend zu ahnden ist. Diesbezüglich ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Sicherheitsbehörden in Georgien gegen Amtsmissbrauch und Gewalttaten in ihren eigenen Reihen vorgehen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorfall jedoch nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorfall dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach bereits etwa eineinhalb Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin ereignet und ein direkter bzw. zeitlicher Zusammenhang mit ihrer Ausreise im April 2006 - auch nach ihrem Vorbringen - nicht gegeben ist.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin weiters vorgebrachten anonymen Telefonanrufe ist zu bemerken, dass sie am 18.01.2007 dazu angab, dass diese bei ihren Eltern in XXXX stattgefunden hätten und sie deswegen nach dem Verkauf des Hauses in XXXX im November 2005 nach XXXX gezogen seien. Die anonymen Anrufe hätten nach der Entlassung im Dezember (2005) begonnen. Diese Angaben sind jedoch zeitlich nicht in Einklang zu bringen, da sie ihrem Vorbringen nach bis 20.11.2005 in XXXX gelebt und bis 25.12.2005 bei der staatlichen Bildungseinrichtung gearbeitet hat und demnach die Anrufe erst nach ihrem Umzug begonnen hätten, weshalb auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Abgesehen davon hat sie diese Anrufe nach ihrem Vorbringen nicht angezeigt, sondern sich diesen durch Umzug nach XXXX entzogen, weshalb das Bundesasylamt auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist.Bezüglich der von der Beschwerdeführerin weiters vorgebrachten anonymen Telefonanrufe ist zu bemerken, dass sie am 18.01.2007 dazu angab, dass diese bei ihren Eltern in römisch 40 stattgefunden hätten und sie deswegen nach dem Verkauf des Hauses in römisch 40 im November 2005 nach römisch 40 gezogen seien. Die anonymen Anrufe hätten nach der Entlassung im Dezember (2005) begonnen. Diese Angaben sind jedoch zeitlich nicht in Einklang zu bringen, da sie ihrem Vorbringen nach bis 20.11.2005 in römisch 40 gelebt und bis 25.12.2005 bei der staatlichen Bildungseinrichtung gearbeitet hat und demnach die Anrufe erst nach ihrem Umzug begonnen hätten, weshalb auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Abgesehen davon hat sie diese Anrufe nach ihrem Vorbringen nicht angezeigt, sondern sich diesen durch Umzug nach römisch 40 entzogen, weshalb das Bundesasylamt auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist.
Zum (handschriflichen) Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass diesem keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin maßgeblicher Intensität entnommen werden kann.
Vielmehr wird darin (erstmals) vorgebracht, dass die Telefone abgehört worden seien, eine Wohnungsdurchsuchung am XXXX und Übergriffe anlässlich einer Forderung nach der Freilassung von 10 Parteimitgliedern unsubstantiiert geschildert, die Auflösung eines Hungerstreiks am 17.08.2004 vorgebracht und dass am XXXX ihre Dokumente auf Anweisung des Polizeichefs aus dem Auto mitgenommen worden seien. Soweit es sich um neue Vorbringen handelt, so sind diese im Hinblick auf § 40 Abs. 1 AsylG unzulässig, soweit sie sich auf ihre bisher erstatteten Fluchtgründe bezieht, bleiben die Ausführungen vage und sind nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit ihrer bisherigen Vorbringen zu entkräften.Vielmehr wird darin (erstmals) vorgebracht, dass die Telefone abgehört worden seien, eine Wohnungsdurchsuchung am römisch 40 und Übergriffe anlässlich einer Forderung nach der Freilassung von 10 Parteimitgliedern unsubstantiiert geschildert, die Auflösung eines Hungerstreiks am 17.08.2004 vorgebracht und dass am römisch 40 ihre Dokumente auf Anweisung des Polizeichefs aus dem Auto mitgenommen worden seien. Soweit es sich um neue Vorbringen handelt, so sind diese im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz eins, AsylG unzulässig, soweit sie sich auf ihre bisher erstatteten Fluchtgründe bezieht, bleiben die Ausführungen vage und sind nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit ihrer bisherigen Vorbringen zu entkräften.
Zu ihrem Vorbringen, dass im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei verhaftet und alle Parteibüros versiegelt worden sind und dies bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe, wird auf die oa. Länderfeststellungen hiezu verwiesen, wonach gegen einige Parteimitglieder Anklage erhoben wurde und diesen ein strafgesetzliches Delikt vorgeworfen wird. Da die Beschwerdeführerin sich bereits seit April 2006 in Österreich befindet, kann ihre Beteiligung an den, den festgenommenen Parteimitgliedern zur Last gelegten Straftaten nicht in Betracht kommen. Es sind auch keine Berichte bekannt, wonach einem Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA deswegen eine härtere Bestrafung als anderen Personen, welchen ein derartiges Vergehen zur Last gelegt wird, drohen würde. Auch kann ihrem erstmaligen Vorbringen, die Behörden seien schon gegenüber ihrer Parteifreunde tätig geworden, und es seien ihnen konstruierte Straftaten unterstellt worden, kein näherer Bezug zur Beschwerdeführerin entnommen werden, womit das Vorbringen als unsubstantiiert zu bezeichnen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Asylgründen, ausgeht.
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die persönlichen Daten werden mangels entsprechenden Nachweisen auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen, zumal sie auch die Landessprache spricht.
Dass die Beschwerdeführerin an einer (akut) behandlungsbedürftigen Krankheit leide, hat sie selbst nicht vorgebracht und wurden ihre Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Eltern, Schwiegereltern, zwei Schwestern und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin leben nach ihren Angaben im Herkunftsstaat und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese Verwandten ihren Lebensunterhalt aus Einkünften aus der Landwirtschaft bestreiten, werden der Entscheidung als plausibel zu Grunde gelegt, ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre bisherigen Erwerbstätigkeiten. Die Feststellungen betreffend ihren Ehemann basieren auf dem bezughabenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin an der Glaubwürdigkeit.
Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:
In der Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen durch Kündigung von Arbeitnehmern allein kann noch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden, ebenso nicht in der Kündigung eines Pachtvertrages für ein Geschäftslokal durch einen privaten Verpächter. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war sie auch vor ihrer Beschäftigung bei der örtlichen Bildungseinrichtung in einer anderen Firma als Buchhalterin beschäftigt, was ihr auch danach wieder möglich und zumutbar ist, ebenso wie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Ort im Herkunftsstaat. Abgesehen davon ist sie in der Lage ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte ihrer Familie aus einer Landwirtschaft zu sichern und könnte auch anderen Erwerbstätigkeiten (etwa Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachgehen, sodass ihre Existenz durch die vorgebrachten Kündigungen nicht bedroht ist.
In der Auflösung einer Demonstration durch die Polizei kann ebenfalls keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin erblickt werden. Soweit die vorgebrachten Übergriffe durch die Polizei anlässlich der Auflösung einer Demonstration im August 2004 Verletzungen zur Folge hatten, handelt es sich dabei um rechtswidrige Übergriffe, welche nach den Länderfeststellungen seitens der georgischen Behörden geahndet werden, die die Beschwerdeführerin jedoch nicht angezeigt hat. Dieser Vorfall hat mehr als eineinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden, womit auch ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben ist.
Betreffend die anonymen Anrufe bzw. telefonischen Bedrohungen hätte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls an die Polizei wenden können, was sie aber unterlassen hat, sondern hat sie sich durch Änderung ihres Wohnsitzes den Anrufen entzogen, was einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspricht.
Im Tätigwerden der Behörden in Vollziehung der Gesetze kann keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass Parteimitglieder im September 2006 verhaftet wurden und gegen einige von ihnen Anklage erhoben und ihnen strafgesetzliche Delikte zur Last gelegt werden, bedeutet noch nicht, dass auch der Beschwerdeführerin, welche sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhielt, eine derartige Anklage droht oder dass ihr als Mitglied einer Oppositionspartei diesfalls eine strengere Bestrafung droht. Derartiges kann den Länderberichten jedenfalls nicht entnommen werden.
Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei den Schwiegereltern oder Eltern zu wohnen und durch Mitarbeit in der Landwirtschaft oder durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben die Schwestern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien, welche sie ebenfalls unterstützen können, und nicht auf den Umstand hingewiesen, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr auf die selbe Weise zum Lebensunterhalt beitragen kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Da es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei den Schwiegereltern oder Eltern zu wohnen und durch Mitarbeit in der Landwirtschaft oder durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben die Schwestern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien, welche sie ebenfalls unterstützen können, und nicht auf den Umstand hingewiesen, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr auf die selbe Weise zum Lebensunterhalt beitragen kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Ihren eigenen Angaben zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt sie Medikamente, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Ehemann in Österreich, welcher ebenfalls Asylwerber ist, weshalb vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der Familienangehörigen, dann verletzt die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Art. 34 AsylG vorliegt, ist auch betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und damit seine Ausweisung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin auszusprechen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben iS des Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Ehemann in Österreich, welcher ebenfalls Asylwerber ist, weshalb vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der Familienangehörigen, dann verletzt die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Artikel 34, AsylG vorliegt, ist auch betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und damit seine Ausweisung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin auszusprechen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben iS des Artikel 8, EMRK darstellt.
Im Hinblick auf den (aufgrund des vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nach illegaler Einreise in Österreich befindet. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht auch die deutsche Sprache nach ihren Angaben nicht. Sie hat in Georgien die Schule besucht und war dort viele Jahre berufstätig und leben auch noch alle ihre Verwandten einschließlich ihrer Kinder dort. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
03.11.2010