Norm
AsylG 1997 §44 Abs3Spruch
E2 235.369-0/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, Zustellvollmacht Dr. G. KLODNER, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2003, Zl. 02 07.946-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, Zustellvollmacht Dr. G. KLODNER, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2003, Zl. 02 07.946-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 129/2004, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15.03.2002 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 25.03.2002 den gegenständlichen Asylantrag.
Zur Ausführung seines Antrages wurde der BF vom Bundesasylamt für den 27.09.2002 vorgeladen. Zu diesem Landungstermin ist der BF jedoch nicht erschienen, weshalb das BAA mit Aktenvermerk vom 27.09.2002 das gegenständliche Asylverfahren gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 zunächst eingestellt hatte. In der Folge legte der BF eine Meldebestätigung vor und das Asylverfahren konnte somit fortgeführt werden. Die erste asylbehördliche Einvernahme fand am 06.02.2003 statt. Anlässlich dieser Einvernahme legte der BF einen türkischen Personalausweis (Nüfus) sowie einen nationalen türkischen Führerschein zum Nachweis seiner Identität vor.Zur Ausführung seines Antrages wurde der BF vom Bundesasylamt für den 27.09.2002 vorgeladen. Zu diesem Landungstermin ist der BF jedoch nicht erschienen, weshalb das BAA mit Aktenvermerk vom 27.09.2002 das gegenständliche Asylverfahren gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 zunächst eingestellt hatte. In der Folge legte der BF eine Meldebestätigung vor und das Asylverfahren konnte somit fortgeführt werden. Die erste asylbehördliche Einvernahme fand am 06.02.2003 statt. Anlässlich dieser Einvernahme legte der BF einen türkischen Personalausweis (Nüfus) sowie einen nationalen türkischen Führerschein zum Nachweis seiner Identität vor.
Zur Begründung seines Antrages gab er im Wesentlichen an, er habe in Istanbul ein Textilgeschäft betrieben und sei dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies deshalb, weil er an Großhändler ungedeckte Schecks ausgestellt habe. Er sei dabei in Zahlungsschwierigkeiten gekommen und die Großhändler hätten die "Mafia" mit der Eintreibung der Schulden beauftragt. Es seien vier Männer zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten 8 Milliarden türkische Lyra eingefordert. Dabei habe es sich um einen Betrag gehandelt, den er dem Großhändler schuldig gewesen sei. Bei diesem Vorfall sei er von den vier Männern mit einem Messer tätlich angegriffen worden und sie hätten ihm eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt. Er habe 3 Milliarden türkische Lyra bezahlt. Da noch ein Betrag von 5 Milliarden aushaftete, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe diesbezüglich auch einen Blankoscheck ausgestellt, was bedeutet, dass von den Gläubigern ein x-beliebiger Betrag eingetragen werden könne und er damit rechnen müsste, dass er ein Leben lang für die Gläubiger arbeiten werde müssen. Dieser Vorfall habe sich im Frühling 2001 ereignet. Er habe den Vorfall auch bei der Polizei angezeigt, die Anzeige jedoch über Druck der Mafia wieder zurückgezogen.
2. Mit Bescheid des BAA vom 24.02.2003, FZ. 02 07.946-BAE wurde der Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass gegenständliches Vorbringen nicht auf ein Motiv der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK taxativ aufgezählten Gründe zurückgeführt werden könne. Da es an einem Konnex zu den in der GFK genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mangelt, könne einem Vorbringen, von der Mafia - einer kriminellen Organisation - im Auftrag eines Gläubigers verfolgt zu werden, keine Asylrelevanz zukommen. Im Übrigen hätten sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Refoulementverbotes ergeben, weshalb auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt worden sei.2. Mit Bescheid des BAA vom 24.02.2003, FZ. 02 07.946-BAE wurde der Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass gegenständliches Vorbringen nicht auf ein Motiv der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK taxativ aufgezählten Gründe zurückgeführt werden könne. Da es an einem Konnex zu den in der GFK genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mangelt, könne einem Vorbringen, von der Mafia - einer kriminellen Organisation - im Auftrag eines Gläubigers verfolgt zu werden, keine Asylrelevanz zukommen. Im Übrigen hätten sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Refoulementverbotes ergeben, weshalb auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt worden sei.
3. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Mit der Beschwerdeschrift wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Übrigen wird das Vorbringen des BF mit umfangreichen Ausführungen wiederholt und darauf verwiesen, dass nach dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellungen der Flüchtlinseigenschaft dem BF Asyl zu gewähren wäre. Außerdem habe der BF im Falle der Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung zu rechnen, weshalb auch ein Abschiebungshindernis vorliege.
4. Der Asylgerichtshof hat den Parteien mit Schreiben vom 04.08.2010 aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei im Allgemeinen bzw. der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden sowie der Rückkehrsituation im Besonderen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Das BAA hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Eingabe vom 11.08.2010 nahm der BF über seinen lediglich zustellbevollmächtigten Vertreter zur Länderdokumentation wie folgt Stellung:
Es werde zunächst grundsätzlich auf die Stellungnahme des O.Y. E2
303.798 verwiesen. Seit Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die AKP hätten in der Türkei gewisse Reformen stattgefunden, die Ansicht in der Beweisaufnahme hinsichtlich der Qualität des Reformprozesses werde aber nicht geteilt. Eine Abkehr vom Reformprozess sei keinesfalls auszuschließen. Es werde darauf verwiesen, dass eine umfassende Amnestie, den kurdischen Widerstand betreffend, nicht zu Stande gekommen sei, da sich die Türkei selbst umstrittener Methoden bediene und das Prinzip vertrete, mit Terroristen sei nicht zu verhandeln. Auch das allmächtige Militär werde die wesentlichen Schaltstellen nicht freiwillig verlassen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BAA, Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bescheid und in die Beschwerdeschrift, sowie Berücksichtigung der den Parteien im ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebrachten. Nachfolgend angeführten Länderdokumentationsquellen.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008.
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008, dieselbe Quelle für den Berichtszeitraum 2008: 25.2.2009
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"
BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009.Feber 2009
Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008
Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008
Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009
die im Text genannten Quellen
2. Festzustellen ist folgender Sachverhalt
2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX in C. Köyü, Kreis A., Provinz Aksaray, Türkei geboren und gehört zur Volksgruppe der Türken. Er lebte von 1966 bis 1989 im Heimatdorf im elterlichen Wohnhaus des Vaters. Danach war der BF von 1989 bis 2002 in S.K. Er besuchte die Grundschule und arbeitete bis zum Jahr 1989 in der elterlichen Landwirtschaft. In der Folge machte sich der BF selbstständig und war als Großhändler in der Stadt S. K. tätig. Dort hat der BF bis zu seiner Ausreise ein Textilgeschäft betrieben. Der BF war zwei Mal verheiratet und hatte aus erster Ehe zwei Kinder, sowie aus zweiter Ehe ein Kind. Die zwei Söhne aus erster Ehe leben in Ankara und das zweite Kind bei seiner Mutter in C. Insgesamt hat der BF 12 Geschwister, davon leben noch neun derzeit in der Türkei (vier Brüder und fünf Schwestern). Er hat den Wehrdienst abgeleistet. Der BF war weder Mitglied einer Organisation, Gruppierung oder einer Partei noch war er jemals politisch aktiv. Er ist auch nie verhaftet oder festgenommen worden.2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 in C. Köyü, Kreis A., Provinz Aksaray, Türkei geboren und gehört zur Volksgruppe der Türken. Er lebte von 1966 bis 1989 im Heimatdorf im elterlichen Wohnhaus des Vaters. Danach war der BF von 1989 bis 2002 in S.K. Er besuchte die Grundschule und arbeitete bis zum Jahr 1989 in der elterlichen Landwirtschaft. In der Folge machte sich der BF selbstständig und war als Großhändler in der Stadt S. K. tätig. Dort hat der BF bis zu seiner Ausreise ein Textilgeschäft betrieben. Der BF war zwei Mal verheiratet und hatte aus erster Ehe zwei Kinder, sowie aus zweiter Ehe ein Kind. Die zwei Söhne aus erster Ehe leben in Ankara und das zweite Kind bei seiner Mutter in C. Insgesamt hat der BF 12 Geschwister, davon leben noch neun derzeit in der Türkei (vier Brüder und fünf Schwestern). Er hat den Wehrdienst abgeleistet. Der BF war weder Mitglied einer Organisation, Gruppierung oder einer Partei noch war er jemals politisch aktiv. Er ist auch nie verhaftet oder festgenommen worden.
2.2. In seiner Eigenschaft als Textilhändler hat sich der BF gegenüber den Großhändlern verschuldet. Offenbar wurde von diesen versucht, die Schulden beim BF einzutreiben. Ob dies nun über eine mafiaähnliche Organisation und mit illegalen Mitteln versucht wurde, mag dahingestellt bleiben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF unter asylrelevanter Verfolgung stehend ausgereist oder zum Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Im konkreten Fall sind auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2.3. Zum Herkunftsland ist festzustellen:
Allgemeines
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die
Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).
Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten
Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von
Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch
nicht in ausreichendem Maße verfolgt.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.
Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen
Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Angaben zur Person, zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den Familienverhältnissen gründen sich einerseits auf die vom BF vorgelegten Personaldokumente, andererseits auf dessen schlüssige und mit den übrigen Verfahrensinhalten im Einklang stehenden Angaben.
3.2. Auch das Vorbringen, welches den BF veranlasste, den Asylantrag zu stellen, wird vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen und an den asylrechtlichen Bestimmungen gemessen.
3.2. Die herangezogenen Länderfeststellungen gründen sich auf verschiedene Quellen, die sowohl aus Regierungs- als auch Nichtregierungsorganisationen stammen und bieten ein ausgewogenes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt. Die Parteien sind den Länderfeststellungen nicht substantiell entgegen getreten.
4. Rechtlich ist wie folgt auszuführen:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 122/2009 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.4.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Nachdem der gegenständliche Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.Nachdem der gegenständliche Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
4.3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.3. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.4. Der BF hat zur Begründung des Asylantrages angegeben, sich gegenüber seinen Gläubigern verschuldet zu haben. Er habe den Großhändlern und Lieferanten nicht gedeckte Schecks ausgestellt. Die Gläubiger hätten daher zur Geldeintreibung die Mafia benutzt und von dieser sei der BF dann bedroht und angegriffen worden. Die Verfolgung geht somit nicht von staatlicher Seite sondern von Privaten aus.
Den Behauptungen des BF zu Folge handelt es sich dabei um Angriffe und Drohungen, die ganz offenkundig weder politisch, ethnisch, religiös noch nationalistisch motiviert waren und sich auch nicht gegen den BF als Angehörigen einer wie auch immer gearteten sozialen Gruppe richteten. Eine asylrelevante Verfolgung kann aber im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 07.07.1999, Zahl 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zahl 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256). Als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Staates oder Staatsgebildes können insbesondere die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Statusrichtlinie) normierten Kriterien, wie beispielsweise wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, Zugang eines Antragstellers zu diesem Schutz, dienen.Den Behauptungen des BF zu Folge handelt es sich dabei um Angriffe und Drohungen, die ganz offenkundig weder politisch, ethnisch, religiös noch nationalistisch motiviert waren und sich auch nicht gegen den BF als Angehörigen einer wie auch immer gearteten sozialen Gruppe richteten. Eine asylrelevante Verfolgung kann aber im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 07.07.1999, Zahl 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zahl 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256). Als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Staates oder Staatsgebildes können insbesondere die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Statusrichtlinie) normierten Kriterien, wie beispielsweise wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, Zugang eines Antragstellers zu diesem Schutz, dienen.
Ungeachtet des Umstandes, dass seitens des BF nie behauptet worden ist, die Verfolgung durch die Mitglieder der Mafia im Auftrag seiner Gläubiger sei aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt, ist weder dem ho. Amtswissen noch dem Parteienvorbringen keinerlei Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Herkunftsstaates zu entnehmen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass der BF die zuvor erstattete Anzeige wieder zurückgezogen hat. Für den Asylgerichtshof bestand auch keine Veranlassung, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht darlegenden Behauptungen des BF noch weiter zu hinterfragen, zumal auch in der Beschwerde nicht darlegt wird, worin dieser eine vom türkischen Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Bedrohung erblicke (vgl. dazu VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226).Ungeachtet des Umstandes, dass seitens des BF nie behauptet worden ist, die Verfolgung durch die Mitglieder der Mafia im Auftrag seiner Gläubiger sei aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt, ist weder dem ho. Amtswissen noch dem Parteienvorbringen keinerlei Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Herkunftsstaates zu entnehmen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass der BF die zuvor erstattete Anzeige wieder zurückgezogen hat. Für den Asylgerichtshof bestand auch keine Veranlassung, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht darlegenden Behauptungen des BF noch weiter zu hinterfragen, zumal auch in der Beschwerde nicht darlegt wird, worin dieser eine vom türkischen Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Bedrohung erblicke vergleiche dazu VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226).
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom BF befürchteten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; im soeben zitierten Erk. führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom BF befürchteten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; im soeben zitierten Erk. führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie
von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.
4.5. Sofern der Asylgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" für die Gruppe der "Geldschuldner" in Erwägung gezogen werden könnte, ist festzustellen, dass es sich bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese, handelt. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146).4.5. Sofern der Asylgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" für die Gruppe der "Geldschuldner" in Erwägung gezogen werden könnte, ist festzustellen, dass es sich bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese, handelt. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146).
4.6. Da somit auf Grundlage der soeben getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.4.6. Da somit auf Grundlage der soeben getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
4.7. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.7. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß 124 Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.
4.8. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.4.8. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.
4.9. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.10. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des BF in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem BF im Rahmen der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.4.10. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des BF in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem BF im Rahmen der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem BF als volljährigen, arbeitsfähigen Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Er leidet nicht an körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden und es ist daher nicht anzunehmen, dass er im Falle der Abschiebung aus diesem Grunde in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Dagegen spricht auch nicht eine bereits längere Abwesenheit des BF von seinem Heimatland, ist er doch in der Türkei geboren und hat er dort seine Kindheit bis zum 36. Lebensjahr verbracht, d.h. er spricht die Landessprache und kennt die Gepflogenheiten seines Heimatlandes, so dass er bei der Reintegration in seiner Heimat wohl kaum auf größere Schwierigkeiten stoßen dürfte.
In der Türkei herrscht derzeit weder ein internationaler noch ein innerstaatlicher Konflikt, der eine ernsthafte Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt mit sich bringen würde. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht des Art. 3 EMRK ist derzeit nicht gegeben. Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet somit nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.In der Türkei herrscht derzeit weder ein internationaler noch ein innerstaatlicher Konflikt, der eine ernsthafte Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt mit sich bringen würde. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht des Artikel 3, EMRK ist derzeit nicht gegeben. Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet somit nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
4.11. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4.11. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
6. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vom Asylgerichtshof auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der Asylgerichtshof aber gemäß Art. 129c B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen entscheidet und somit als Beschwerdeinstanz in Asylsachen eingerichtet ist, darf er von Verfassung wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden. Daher muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Asylgerichtshof nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH vom 29.03.2007, Zl.: 2006/20/0500 unter Hinweis auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3.Ergänzung - Juni 2004] 392). Demnach hat eine Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Fall zu unterbleiben, somit erfolgt auch keine Prüfung der Kriterien gem. Art. 8 EMRK durch den Asylgerichtshof, sondern fällt diese in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde.6. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Absatz eins, ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 vom Asylgerichtshof auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der Asylgerichtshof aber gemäß Artikel 129 c, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen entscheidet und somit als Beschwerdeinstanz in Asylsachen eingerichtet ist, darf er von Verfassung wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden. Daher muss Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Asylgerichtshof nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH vom 29.03.2007, Zl.: 2006/20/0500 unter Hinweis auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3.Ergänzung - Juni 2004] 392). Demnach hat eine Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Fall zu unterbleiben, somit erfolgt auch keine Prüfung der Kriterien gem. Artikel 8, EMRK durch den Asylgerichtshof, sondern fällt diese in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.11.2010