Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 415.525-1/2010/3E
B3 415.526-1/2010/3E
B3 415.527-1/2010/3E
B3 415.528-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX und (4.) des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31. August 2010, Zlen. (1.) 10 07.702-EASt. West, (2.) 10 07.703-EASt. West, (3.) 10 07.704-EASt. West und (4.) 10 07.705-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 und (4.) des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31. August 2010, Zlen. (1.) 10 07.702-EASt. West, (2.) 10 07.703-EASt. West, (3.) 10 07.704-EASt. West und (4.) 10 07.705-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. In Erledigung der Beschwerden des XXXX, XXXX und XXXX werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer ihre minderjährigen Söhne), mazedonische Staatsbürger und Angehörige der Volksgruppe der Roma muslimischen Glaubens, stammen aus XXXX. Sie reisten am 23. August 2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legten sie ihre biometrischen mazedonischen Reisepässe vor.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer ihre minderjährigen Söhne), mazedonische Staatsbürger und Angehörige der Volksgruppe der Roma muslimischen Glaubens, stammen aus römisch 40 . Sie reisten am 23. August 2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legten sie ihre biometrischen mazedonischen Reisepässe vor.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. August 2010 gab der Erstbeschwerdeführer (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe Mazedonien verlassen, weil er dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekomme. Roma hätten keine Menschenrechte, der Staat kümmere sich nicht um sie. Seine Kinder dürften in Mazedonien keine Schulen besuchen, weil sie Roma seien. Um für seine Familie sorgen zu können, habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin Kartons, Flaschen und Plastik gesammelt und diese verkauft. 2008 sei, als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei der Arbeit gewesen seien, ihr Zelt in XXXX angezündet worden. Ihre eineinhalbjährige Tochter sei dabei verbrannt. Der Drittbeschwerdeführer sei seitdem psychisch belastet. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um für seine Kinder sorgen zu können und diesen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen. Er selbst habe ein "Loch im Herz". Am 22. August 2010 habe er mit seiner Familie Mazedonien verlassen.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. August 2010 gab der Erstbeschwerdeführer (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe Mazedonien verlassen, weil er dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekomme. Roma hätten keine Menschenrechte, der Staat kümmere sich nicht um sie. Seine Kinder dürften in Mazedonien keine Schulen besuchen, weil sie Roma seien. Um für seine Familie sorgen zu können, habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin Kartons, Flaschen und Plastik gesammelt und diese verkauft. 2008 sei, als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei der Arbeit gewesen seien, ihr Zelt in römisch 40 angezündet worden. Ihre eineinhalbjährige Tochter sei dabei verbrannt. Der Drittbeschwerdeführer sei seitdem psychisch belastet. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um für seine Kinder sorgen zu können und diesen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen. Er selbst habe ein "Loch im Herz". Am 22. August 2010 habe er mit seiner Familie Mazedonien verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag bei ihrer Erstbefragung (zusammengefasst) Folgendes an: Sie könne weder schreiben noch lesen. Die Beschwerdeführer seien in der Heimat schlecht behandelt worden. Vor zwei Jahren sei ihr Zelt angezündet worden, ihre Tochter sei dabei verbrannt. Sie hätten in Mazedonien keine Bleibe, keine Arbeit und keine Rechte. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht für die Familie sorgen, der Drittbeschwerdeführer sei seit seiner Geburt geistig behindert. Da sie kein Geld hätten, sei dieser nicht untersucht worden. Sie wolle nicht zurückkehren, weil sie in ihrem Heimatland "Schmerzen erlitten" habe. Bei einer Rückkehr würde sie "vor Angst durchdrehen".
3. Der Erstbeschwerdeführer gab am 30. August 2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zuvor den Familiennamen "XXXX" geführt, vor vier Jahren habe er den Namen der Zweitbeschwerdeführerin angenommen. Bis zu seinem 19. Lebensjahr habe er im Elternhaus in XXXX gelebt, dann sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin zu deren Eltern nach XXXX gezogen, wo sie bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise gelebt hätten. In seiner Heimatregion "kontrolliere" die Polizei die Roma-Bevölkerung. Die Polizei habe ihn oft geschlagen, weil er die Roma-Partei unterstütze, indem er um Mitglieder für die Partei geworben habe. Vor vier Jahren habe er erstmals den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, dafür habe jedoch das Geld gefehlt. Im Falle der Rückkehr nach Mazedonien wäre sein Leben nicht sicher, zumindest würde er geschlagen werden; es würde sich alles wiederholen. Er habe seine Adresse und seinen Namen gewechselt, trotzdem sei er wieder gefunden worden. Im Mai letzten Jahres sei er geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin vor seinen Augen vergewaltigt worden. Ihr "Camp" sei in Brand gesteckt worden, dabei sei ihre Tochter ums Leben gekommen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht, weil er oft geschlagen worden sei. Er habe versucht, bei der Polizei in XXXX Anzeige zu erstatten, sei jedoch abgewiesen worden.3. Der Erstbeschwerdeführer gab am 30. August 2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zuvor den Familiennamen "XXXX" geführt, vor vier Jahren habe er den Namen der Zweitbeschwerdeführerin angenommen. Bis zu seinem 19. Lebensjahr habe er im Elternhaus in römisch 40 gelebt, dann sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin zu deren Eltern nach römisch 40 gezogen, wo sie bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise gelebt hätten. In seiner Heimatregion "kontrolliere" die Polizei die Roma-Bevölkerung. Die Polizei habe ihn oft geschlagen, weil er die Roma-Partei unterstütze, indem er um Mitglieder für die Partei geworben habe. Vor vier Jahren habe er erstmals den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, dafür habe jedoch das Geld gefehlt. Im Falle der Rückkehr nach Mazedonien wäre sein Leben nicht sicher, zumindest würde er geschlagen werden; es würde sich alles wiederholen. Er habe seine Adresse und seinen Namen gewechselt, trotzdem sei er wieder gefunden worden. Im Mai letzten Jahres sei er geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin vor seinen Augen vergewaltigt worden. Ihr "Camp" sei in Brand gesteckt worden, dabei sei ihre Tochter ums Leben gekommen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht, weil er oft geschlagen worden sei. Er habe versucht, bei der Polizei in römisch 40 Anzeige zu erstatten, sei jedoch abgewiesen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausschließlich von einem männlichen Organ des Bundesasylamtes einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX geboren und habe bis zu ihrem 17. oder 18. Lebensjahr im Elternhaus gelebt. Dann habe sie geheiratet, sei zum Erstbeschwerdeführer nach XXXX gezogen und habe seinen Familiennamen angenommen. Vor zwei oder drei Jahren seien sie zurück in ihre Geburtsstadt XXXX gezogen und sie hätten ihren Nachnamen in den Mädchennamen der Zweitbeschwerdeführerin geändert. Bereits vor vier Jahren hätten sie den Entschluss gefasst, Mazedonien zu verlassen, dies jedoch nicht finanzieren können. Für die nunmehrige Flucht sei ihnen Geld von der Roma-Partei zur Verfügung gestellt worden. Bis vor vier Jahren sei "alles in Ordnung" gewesen, danach habe die Familie nicht ernährt werden können, die "parteipolitische Problematik" habe sich verschlechtert. Als ihre "Campanlage" angezündet worden sei und ihre Tochter dabei verbrannt sei, habe die Zweitbeschwerdeführerin Anzeige bei der Polizeistation in XXXX erstattet. Ihre Anzeige sei jedoch nicht aufgenommen worden, obwohl sie den ganzen Tag gewartet habe. Weiters sei sie immer wieder geschlagen und vor einem Jahr von drei Maskierten am "Campingplatz" vergewaltigt worden, weil sie die Roma-Partei unterstützt hätten. Bei der Vergewaltigung sei ihr der Arm gebrochen worden, die Zähne seien ihr zerschlagen worden und man habe auf ihrem Körper Zigaretten ausgedämpft; der Erstbeschwerdeführer habe zusehen müssen und sei dabei geschlagen worden. Ihm sei von den Vergewaltigern gesagt worden, dass sie "das nicht gemacht [hätten], wenn er die Stimmen bei der Wahl der anderen Partei gebracht hätte". Danach habe sich die Zweitbeschwerdeführerin zu einem Arzt begeben, sei jedoch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht behandelt worden. Privat sei sie nach acht Monaten von einem Zahnarzt, den die Roma-Partei bezahlt habe, behandelt worden. Sie sei "gestört und leide unter Stress". Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Referenten des Bundesasylamtes gefragt, ob sie weitere Angaben über ihre Vergewaltigungen vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes machen möchte, was die Zweitbeschwerdeführerin verneinte.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausschließlich von einem männlichen Organ des Bundesasylamtes einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 geboren und habe bis zu ihrem 17. oder 18. Lebensjahr im Elternhaus gelebt. Dann habe sie geheiratet, sei zum Erstbeschwerdeführer nach römisch 40 gezogen und habe seinen Familiennamen angenommen. Vor zwei oder drei Jahren seien sie zurück in ihre Geburtsstadt römisch 40 gezogen und sie hätten ihren Nachnamen in den Mädchennamen der Zweitbeschwerdeführerin geändert. Bereits vor vier Jahren hätten sie den Entschluss gefasst, Mazedonien zu verlassen, dies jedoch nicht finanzieren können. Für die nunmehrige Flucht sei ihnen Geld von der Roma-Partei zur Verfügung gestellt worden. Bis vor vier Jahren sei "alles in Ordnung" gewesen, danach habe die Familie nicht ernährt werden können, die "parteipolitische Problematik" habe sich verschlechtert. Als ihre "Campanlage" angezündet worden sei und ihre Tochter dabei verbrannt sei, habe die Zweitbeschwerdeführerin Anzeige bei der Polizeistation in römisch 40 erstattet. Ihre Anzeige sei jedoch nicht aufgenommen worden, obwohl sie den ganzen Tag gewartet habe. Weiters sei sie immer wieder geschlagen und vor einem Jahr von drei Maskierten am "Campingplatz" vergewaltigt worden, weil sie die Roma-Partei unterstützt hätten. Bei der Vergewaltigung sei ihr der Arm gebrochen worden, die Zähne seien ihr zerschlagen worden und man habe auf ihrem Körper Zigaretten ausgedämpft; der Erstbeschwerdeführer habe zusehen müssen und sei dabei geschlagen worden. Ihm sei von den Vergewaltigern gesagt worden, dass sie "das nicht gemacht [hätten], wenn er die Stimmen bei der Wahl der anderen Partei gebracht hätte". Danach habe sich die Zweitbeschwerdeführerin zu einem Arzt begeben, sei jedoch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht behandelt worden. Privat sei sie nach acht Monaten von einem Zahnarzt, den die Roma-Partei bezahlt habe, behandelt worden. Sie sei "gestört und leide unter Stress". Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Referenten des Bundesasylamtes gefragt, ob sie weitere Angaben über ihre Vergewaltigungen vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes machen möchte, was die Zweitbeschwerdeführerin verneinte.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien. Begründend für die Abweisung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise mazedonischer Staatsbürger in das österreichische Bundesgebiet "zur Stellung eines Asylantrags missbraucht". Sie hätten keine konkreten Vorfälle für die von ihnen behauptete Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu schildern vermocht. Die von ihnen "präsentierte ¿Fluchtgeschichte' [sei] tatsächlich als zu ¿blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - auch als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren". Eine Bedrohung, die von Privaten ausginge, könne im konkreten Fall weder mittelbar noch unmittelbar den Behörden des Heimatlandes zugerechnet werden, denn die Beschwerdeführer könnten die effektiven Schutzmechanismen der "nationalen und/oder internationalen" Sicherheitskräfte, der Behörden und Gerichte in Anspruch nehmen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung geduldet würde, da es - wie in den gegenständlichen Fällen - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme. Die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht belegt worden. Da der Entschluss, die Heimat zu verlassen, bereits vor vier Jahren gefasst worden sei, eine Ausreise jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel unterblieben sei, werde deutlich, dass Mazedonien nicht wegen einer Bedrohung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen worden sei. Den geschilderten Vorfällen, die sich vor einem oder zwei Jahren zugetragen hätten, fehle überdies der zeitliche Zusammenhang mit dem Verlassen Mazedoniens. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerieten, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien. Begründend für die Abweisung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise mazedonischer Staatsbürger in das österreichische Bundesgebiet "zur Stellung eines Asylantrags missbraucht". Sie hätten keine konkreten Vorfälle für die von ihnen behauptete Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu schildern vermocht. Die von ihnen "präsentierte ¿Fluchtgeschichte' [sei] tatsächlich als zu ¿blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - auch als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren". Eine Bedrohung, die von Privaten ausginge, könne im konkreten Fall weder mittelbar noch unmittelbar den Behörden des Heimatlandes zugerechnet werden, denn die Beschwerdeführer könnten die effektiven Schutzmechanismen der "nationalen und/oder internationalen" Sicherheitskräfte, der Behörden und Gerichte in Anspruch nehmen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung geduldet würde, da es - wie in den gegenständlichen Fällen - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme. Die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht belegt worden. Da der Entschluss, die Heimat zu verlassen, bereits vor vier Jahren gefasst worden sei, eine Ausreise jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel unterblieben sei, werde deutlich, dass Mazedonien nicht wegen einer Bedrohung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen worden sei. Den geschilderten Vorfällen, die sich vor einem oder zwei Jahren zugetragen hätten, fehle überdies der zeitliche Zusammenhang mit dem Verlassen Mazedoniens. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerieten, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Unterstützung der Roma-Partei in Mazedonien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Ihnen sei Beschäftigung, Sozialhilfe, Schulbesuch und ärztliche Behandlung verweigert worden. Das Bundesasylamt habe sich weder mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei vergewaltigt worden, noch mit der psychischen Erkrankung des Drittbeschwerdeführers auseinander gesetzt. Auch sei auf den vorgebrachten Brandanschlag durch die Polizei, bei dem ihre Tochter bzw. Schwester verbrannt sei, nicht sachgerecht eingegangen worden.
6. Mit Beschlüssen vom 5. Oktober 2010, Zlen B3 415.525-1/2010/2Z u. a., erkannte der Asylgerichtshofs gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.6. Mit Beschlüssen vom 5. Oktober 2010, Zlen B3 415.525-1/2010/2Z u. a., erkannte der Asylgerichtshofs gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
1.2. Die vorliegenden Verfahren waren am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; die Beschwerdeverfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sei und ihre Familie sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der Parteitätigkeiten des Erstbeschwerdeführers massiven Übergriffen Dritter ausgesetzt gewesen zu sein und zwar auch nach Änderung ihrer Nachnamen und ihres Wohnsitzes; Schutzersuchen an die mazedonischen Behörden seien erfolglos geblieben. Ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Form mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen, stellte das Bundesasylamt im Ergebnis fest, die Sicherheitsbehörden in der Heimatregion der Beschwerdeführer seien willens und fähig, sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen.
Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d.i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwN.). Da dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangt hätte - ihre Antwort auf die ihr in der Einvernahme gestellte Frage, ob sie wünsche, von einer Frau einvernommen zu werden, ist kein derartiges Verlangen - hätte das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin von einem weiblichen Organwalter einzuvernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist. Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei Zutreffen der vorgebrachten Übergriffe - zur Frage, ob hinreichender behördlicher Schutz verfügbar ist bzw. ob der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich werden. Auch wird eine allfällige Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin (etwa durch Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen) abzuklären sein und das Ergebnis bei den genannten Fragestellungen zu berücksichtigen sein.Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, d.i. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 24, b Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwN.). Da dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangt hätte - ihre Antwort auf die ihr in der Einvernahme gestellte Frage, ob sie wünsche, von einer Frau einvernommen zu werden, ist kein derartiges Verlangen - hätte das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin von einem weiblichen Organwalter einzuvernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist. Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei Zutreffen der vorgebrachten Übergriffe - zur Frage, ob hinreichender behördlicher Schutz verfügbar ist bzw. ob der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich werden. Auch wird eine allfällige Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin (etwa durch Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen) abzuklären sein und das Ergebnis bei den genannten Fragestellungen zu berücksichtigen sein.
Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
3.2. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."3.2. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen worden sind (vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen worden sind vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
4. Zu den Beschwerden der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer:
4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
4.2. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer gehören als Ehemann bzw. unverheiratete, minderjährige Söhne der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.4.2. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer gehören als Ehemann bzw. unverheiratete, minderjährige Söhne der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.11.2010