TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/14 A6 247590-5/2010

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Veröffentlicht am 14.10.2010
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Spruch

A6 247.590-5/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 07.684 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 07.684 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste angeblich im Sommer 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2002 unter der Identität XXXX, nigerianischer Staatangehöriger, einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste angeblich im Sommer 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2002 unter der Identität römisch 40 , nigerianischer Staatangehöriger, einen (ersten) Asylantrag.

I.2. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.2. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.3. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein rechtskräftiges und bis 20.06.2013 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein rechtskräftiges und bis 20.06.2013 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.

I.4. In weiterer Folge fand am 17.02.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer er sich zusammengefasst darauf berief, dass er als Christ vor den Moslems in Kano im Zuge von Kämpfen geflohen sei.römisch eins.4. In weiterer Folge fand am 17.02.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer er sich zusammengefasst darauf berief, dass er als Christ vor den Moslems in Kano im Zuge von Kämpfen geflohen sei.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2004, Zl. 02 24.281-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Aufenthalt in Kano nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch das behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht den Tatsachen entspräche.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2004, Zl. 02 24.281-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Aufenthalt in Kano nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch das behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht den Tatsachen entspräche.

I.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 23.02.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 25.02.2004 fristgerecht Berufung.römisch eins.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 23.02.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 25.02.2004 fristgerecht Berufung.

I.7. Mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlicher Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei bzw. fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlicher Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei bzw. fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zahl UBAS-247.590/0-IV/12/04, wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung persönlich einen unglaubwürdigen Eindruck erweckt hätte, der sich etwa darin gezeigt habe, dass er Ereignisse mit sehr großer Empfindungsintensität, wie Kämpfe zwischen vielen Menschen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben habe, kurzsilbig und nicht lebensnah geschildert habe, er keine Details bzw. unrichtige Fakten zu den Kämpfen angeführt habe, und er insbesondere auch sein persönliches Umfeld nicht glaubwürdig darlegen habe können, etwa, dass er jemals in Kano gelebt hätte, dies mangels jeglicher aber durchaus erwartbarer Orts- und Sprachkenntnisse bzw. Kenntnisse über Alltagsgebräuche.römisch eins.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zahl UBAS-247.590/0-IV/12/04, wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung persönlich einen unglaubwürdigen Eindruck erweckt hätte, der sich etwa darin gezeigt habe, dass er Ereignisse mit sehr großer Empfindungsintensität, wie Kämpfe zwischen vielen Menschen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben habe, kurzsilbig und nicht lebensnah geschildert habe, er keine Details bzw. unrichtige Fakten zu den Kämpfen angeführt habe, und er insbesondere auch sein persönliches Umfeld nicht glaubwürdig darlegen habe können, etwa, dass er jemals in Kano gelebt hätte, dies mangels jeglicher aber durchaus erwartbarer Orts- und Sprachkenntnisse bzw. Kenntnisse über Alltagsgebräuche.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2006 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

I.10. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2007, Zahl B 2087/06-10, abgelehnt.römisch eins.10. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2007, Zahl B 2087/06-10, abgelehnt.

I.11. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf berief, dass es zwischen Katholiken und Moslems in seiner Heimat Kämpfe gäbe und dass die Moslems ein Foto von ihm hätten. Bei einer Rückkehr nach Kano, könnte er umgebracht werden. Er stellte einen neuen Antrag, weil er diese Ergänzung zu seinem ersten Antrag anführen wollte. Zudem würde er nächste Woche aus der Strafhaft entlassen und wollte seine Freundin aus Deutschland in Österreich heiraten.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf berief, dass es zwischen Katholiken und Moslems in seiner Heimat Kämpfe gäbe und dass die Moslems ein Foto von ihm hätten. Bei einer Rückkehr nach Kano, könnte er umgebracht werden. Er stellte einen neuen Antrag, weil er diese Ergänzung zu seinem ersten Antrag anführen wollte. Zudem würde er nächste Woche aus der Strafhaft entlassen und wollte seine Freundin aus Deutschland in Österreich heiraten.

I.12. Am 22.06.2010 sowie am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er sich für das Christentum einsetzte und an Kämpfen zwischen Muslimen und Christen teilgenommen hätte. Weiters führte er aus, dass er in Sierra Leone eine Doppelbestrafung befürchtete. Sierra Leone habe er als Kind in Begleitung seines Vaters vier Mal besucht. Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.12. Am 22.06.2010 sowie am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er sich für das Christentum einsetzte und an Kämpfen zwischen Muslimen und Christen teilgenommen hätte. Weiters führte er aus, dass er in Sierra Leone eine Doppelbestrafung befürchtete. Sierra Leone habe er als Kind in Begleitung seines Vaters vier Mal besucht. Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.13. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 05.168 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt hätte, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege.römisch eins.13. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 05.168 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt hätte, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege.

I.14. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ausgewiesenen Vertreters fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zahl A9 247.590-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.römisch eins.14. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ausgewiesenen Vertreters fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zahl A9 247.590-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.

I.15. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 03.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.15. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 03.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.16. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 23.08.2010 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nunmehr seine wahre Identität bekannt zu geben. Er sei in Sierra Leone geboren und habe seit dem Jahr 1992 bei seinem Onkel in Freetown gelebt. Nachdem sein Onkel, der für die Rebellen "RUS" gekämpft hätte, im Zuge von Kämpfen ums Leben gekommen wäre, sei der Beschwerdeführer nach XXXX, Sierra Leone, geflüchtet. Er habe Angst vor den Rebellen und könnte daher auf keinen Fall in seine Heimat zurück.römisch eins.16. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 23.08.2010 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nunmehr seine wahre Identität bekannt zu geben. Er sei in Sierra Leone geboren und habe seit dem Jahr 1992 bei seinem Onkel in Freetown gelebt. Nachdem sein Onkel, der für die Rebellen "RUS" gekämpft hätte, im Zuge von Kämpfen ums Leben gekommen wäre, sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 , Sierra Leone, geflüchtet. Er habe Angst vor den Rebellen und könnte daher auf keinen Fall in seine Heimat zurück.

Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.17. In der Folge fand am 30.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters auf sein Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung berief und angab, dass ihm geraten worden wäre, seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Tatsächlich stammte er nicht aus Nigeria, sondern aus Sierra Leone. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich habe.römisch eins.17. In der Folge fand am 30.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters auf sein Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung berief und angab, dass ihm geraten worden wäre, seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Tatsächlich stammte er nicht aus Nigeria, sondern aus Sierra Leone. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich habe.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mittels mündlich verkündeten Bescheides aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mittels mündlich verkündeten Bescheides aufgehoben.

I.18. Mit Beschluss vom 03.09.2010, Zahl A6 247.590-3/2010/2E, hat der Asylgerichtshof den mündlich verkündeten Bescheid vom 30.08.2010, mit dem der faktische Abschiebschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, aufgrund fehlender Einbindung des Rechtsvertreters in das Verfahren aufgehoben.römisch eins.18. Mit Beschluss vom 03.09.2010, Zahl A6 247.590-3/2010/2E, hat der Asylgerichtshof den mündlich verkündeten Bescheid vom 30.08.2010, mit dem der faktische Abschiebschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, aufgrund fehlender Einbindung des Rechtsvertreters in das Verfahren aufgehoben.

I.19. Korrespondierend zu dieser Entscheidung informierte das Bundesasylamt den ausgewiesenen Vertreter per E-Mail vom 08.09.2010 über den für den 14.09.2010 anberaumten Einvernahmetermin und übermittelte gleichzeitig die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 bzw. § 12a AsylG.römisch eins.19. Korrespondierend zu dieser Entscheidung informierte das Bundesasylamt den ausgewiesenen Vertreter per E-Mail vom 08.09.2010 über den für den 14.09.2010 anberaumten Einvernahmetermin und übermittelte gleichzeitig die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, bzw. Paragraph 12 a, AsylG.

I.20. In weiterer Folge fand am 14.09.2010 eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters angab, dass er nicht wüsste, weshalb sein Vertreter nicht zur Einvernahme erschienen sei. Es sei aber kein Problem, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er nichts mehr hinzuzufügen, er ersuchte allerdings um Berücksichtigung des Faktums, dass es in seiner Heimat nicht sicher sei.römisch eins.20. In weiterer Folge fand am 14.09.2010 eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters angab, dass er nicht wüsste, weshalb sein Vertreter nicht zur Einvernahme erschienen sei. Es sei aber kein Problem, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er nichts mehr hinzuzufügen, er ersuchte allerdings um Berücksichtigung des Faktums, dass es in seiner Heimat nicht sicher sei.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF neuerlich aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF neuerlich aufgehoben.

I.21. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2010 hielt der Asylgerichtshof fest, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Beschwerdeführers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärte, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß § 41a AsylG 2005 auszugehen sei.römisch eins.21. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2010 hielt der Asylgerichtshof fest, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Beschwerdeführers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärte, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 auszugehen sei.

Der Verwaltungsakt wurde zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt rückgemittelt.

I.22. Daraufhin fand am 23.09.2010 abermals eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum XXXX, statt. Über den anberaumten Einvernahmetermin wurde der ausgewiesene Vertreter mit Telefax vom 21.09.2010 informiert. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, dass er Schutz wollte. Er käme nicht aus Nigeria, habe dort lediglich ein Jahr gelebt. Er sei als XXXX geboren worden und sei sein christlicher Name nach der Taufe XXXX. Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Deutschkurs besucht hätte und ein wenig Deutsch spräche. Er habe kein Eigentum in Österreich erworben und sei Mitglied der XXXX.römisch eins.22. Daraufhin fand am 23.09.2010 abermals eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , statt. Über den anberaumten Einvernahmetermin wurde der ausgewiesene Vertreter mit Telefax vom 21.09.2010 informiert. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, dass er Schutz wollte. Er käme nicht aus Nigeria, habe dort lediglich ein Jahr gelebt. Er sei als römisch 40 geboren worden und sei sein christlicher Name nach der Taufe römisch 40 . Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Deutschkurs besucht hätte und ein wenig Deutsch spräche. Er habe kein Eigentum in Österreich erworben und sei Mitglied der römisch 40 .

I.23. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 07.684 - EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.23. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 07.684 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben hätte, wie im ersten Verfahren, weshalb sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem ersten decken würde. Die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Sierra Leone auf Grund seiner gerichtlich strafbaren Handlungen in Österreich eine Gefängnisstrafe drohte, sei irrelevant, da er gemäß eigenen Angaben die Staatsbürgerschaft von Nigeria besäße und auch dorthin ausgewiesen würde.

I.24. Gegen die - dem Beschwerdeführer am 29.09.2010 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 05.10.2010 fristgerecht "Berufung" (gemeint wohl: Beschwerde). Darin betonte er, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Nach Nigeria könnte er nicht zurück, da er nach dem Dekret 33 bestraft würde. Bei einer Rückkehr käme es zu einer kurzen Anhaltung und Befragung, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müsste. Er selbst habe aber niemanden, der sich für ihn in Nigeria einsetzen würde und verfügte er auch über keine Barmittel. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er eine Hochzeit plante und auf seine Integration in einer christlichen Kirchengemeinschaft. Zuletzt bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und monierte, dass der Bescheid aus Textbausteinen bestünde und nicht den Anforderungen des AVG und des AsylG 1997 idgF entspräche.römisch eins.24. Gegen die - dem Beschwerdeführer am 29.09.2010 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 05.10.2010 fristgerecht "Berufung" (gemeint wohl: Beschwerde). Darin betonte er, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Nach Nigeria könnte er nicht zurück, da er nach dem Dekret 33 bestraft würde. Bei einer Rückkehr käme es zu einer kurzen Anhaltung und Befragung, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müsste. Er selbst habe aber niemanden, der sich für ihn in Nigeria einsetzen würde und verfügte er auch über keine Barmittel. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er eine Hochzeit plante und auf seine Integration in einer christlichen Kirchengemeinschaft. Zuletzt bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und monierte, dass der Bescheid aus Textbausteinen bestünde und nicht den Anforderungen des AVG und des AsylG 1997 idgF entspräche.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt stützt sich in ihrer Beweiswürdigung offenkundig auf das vom Beschwerdeführer im zweiten (!) - bereits rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrensgang geltend gemachte Vorbringen und kommt der Asylgerichtshof nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zum Schluss, dass die "Beweiswürdigung" im nunmehr bekämpften Bescheid (vgl. S 23 bis 24) wortwörtlich mit jener des Bescheides vom 09.07.2010 aus dem vorangegangenen Verfahrensgang (siehe S 9 bis 11 dieses zuletzt angeführten Bescheides) übereinstimmt. Der Beschwerdeführer bemängelt daher zu Recht in seinem Beschwerdeschriftsatz die Verwendung sogenannter Textbausteine, zumal es die belangte Behörde darüber hinaus zur Gänze verabsäumt hat, auf das im nunmehr dritten (!) Rechtsgang Vorgebrachte Bezug zu nehmen - der Beschwerdeführer behauptet gegenständlich, aus Sierra Leone zu stammen und macht diesbezügliche Fluchtgründe geltend. Seitens der belangten Behörde ist allerdings eine konkrete Auseinandersetzung mit dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unterblieben.Das Bundesasylamt stützt sich in ihrer Beweiswürdigung offenkundig auf das vom Beschwerdeführer im zweiten (!) - bereits rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrensgang geltend gemachte Vorbringen und kommt der Asylgerichtshof nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zum Schluss, dass die "Beweiswürdigung" im nunmehr bekämpften Bescheid vergleiche S 23 bis 24) wortwörtlich mit jener des Bescheides vom 09.07.2010 aus dem vorangegangenen Verfahrensgang (siehe S 9 bis 11 dieses zuletzt angeführten Bescheides) übereinstimmt. Der Beschwerdeführer bemängelt daher zu Recht in seinem Beschwerdeschriftsatz die Verwendung sogenannter Textbausteine, zumal es die belangte Behörde darüber hinaus zur Gänze verabsäumt hat, auf das im nunmehr dritten (!) Rechtsgang Vorgebrachte Bezug zu nehmen - der Beschwerdeführer behauptet gegenständlich, aus Sierra Leone zu stammen und macht diesbezügliche Fluchtgründe geltend. Seitens der belangten Behörde ist allerdings eine konkrete Auseinandersetzung mit dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unterblieben.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 08.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 08.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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