Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S15 412.312-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl: 10 00.308 BAI zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl: 10 00.308 BAI zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführer wurden hierzu am 13.01.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeikommando für Wien, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er am 08.10.2009 mit der Bahn nach Teheran und anschließend nach Istanbul gefahren sei. Er sei alleine, illegal, mit einem gefälschten iranischen Reisepass gereist. Den Reisepass habe er von einem Schlepper erhalten. In Istanbul sei er von einem Schlepper mit dem PKW in ein Quartier gebracht worden, wo er einen Tag verbracht habe. Danach sei er von einem Schlepper nach Izmir gebracht worden. Mit einem motorisierten Schlauchboot sei er mit dem Schlepper bis zur Insel Samos gefahren. In Athen habe er sich 2 1/2 Monate aufgehalten, bis er über Mazedonien nach Serbien weiter gereist sei. Auf dem Weg durch Ungarn seien sie von der ungarischen Polizei festgenommen und auch geschlagen worden. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sieben Tage in einem Gefängnis verbracht. Danach sei er in ein geschlossenes Lager gekommen. Er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Nach 12 Tagen habe man ihm eine Karte ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass er sich frei bewegen könne. Daraufhin habe er sich eine Bahnkarte gekauft und sei nach Wien gefahren. Auf dem Weg sei er von der österreichischen Polizei kontrolliert worden und stellte einen Asylantrag. Sein Onkel väterlicherseits lebe hier in Wien. Die Umstände in Ungarn seien unerträglich. Er wolle nicht nach Ungarn zurück. Seine Ehefrau und seine Tochter seien noch im Herkunftsstaat.
3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 30.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 20.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 an Ungarn gerichtet.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 30.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 20.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Ungarn gerichtet.
Ungarn hat mit Schreiben vom 03.02.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Ungarn hat mit Schreiben vom 03.02.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2010 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden.Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2010 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden.
4. Am 08.02.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt:
Der Beschwerdeführer führte an, dass er regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Im Iran sei er gefoltert und sei sein rechtes Bein gebrochen worden, weshalb er operiert worden sei. Seit dieser Operation habe er Platin in seinem Bein und müsse Medikamente einnehmen. Außerdem habe er eine Herzkrankheit und sei im Iran stationär behandelt worden. In Österreich habe er noch keine Herzmedikamente erhalten. Er wolle und könne nicht mehr nach Ungarn zurück. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Er sei mit einem Spray festgenommen worden und gegen seinen Willen seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Während seiner Zeit in Ungarn sei er misshandelt worden. Er habe die Zelle nicht verlassen dürfen. Die ungarische Polizei sei sehr brutal gewesen und habe immer wieder geschrien und geschimpft. Zudem habe er in Österreich Verwandte. Seine Schwägerin sowie sein Onkel würden sich seit ca 15 Jahren in Österreich befinden. Im Herkunftsland habe er mit ihnen jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Zuletzt habe er sie vor ca 5 bis 6 Monaten in Teheran im Iran getroffen. Seinen Onkel habe er einmal oder zweimal im Jahr gesehen, wenn dieser seine Verwandten im Iran besucht habe. Während er von ihm getrennt gewesen sei, habe er einmal in der Woche telefonischen Kontakt gehabt. Er sei von seinem Onkel auch einmal finanziell unterstützt worden. Sonst sei dies nicht notwendig gewesen, da er im Iran sehr gut verdient habe. Sein derzeitiger Kontakt zu seinem Onkel sei sehr gut. Sein Onkel sei wie sein eigener Vater. Als er in Traiskirchen gewesen sei, sei er von seinem Onkel 4 oder 5 Mal abgeholt worden und verblieb jeweils 48 Stunden bei ihm. Auch in Thalham würde er regelmäßig von seinem Onkel besucht werden.
5. Aus der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX vom 11.02.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide. Beim Beschwerdeführer bestehe der u.a. eine depressive Episode, gegenwärtig leicht, die vor dem Hintergrund des Erlebten und der langen Trennung von der Familie und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehe keine reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.5. Aus der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 vom 11.02.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide. Beim Beschwerdeführer bestehe der u.a. eine depressive Episode, gegenwärtig leicht, die vor dem Hintergrund des Erlebten und der langen Trennung von der Familie und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehe keine reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.
6. Am 26.02.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dem Beschwerdeführer wurden das eingeholte Gutachten und die Länderfeststellungen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich des erstellten Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles richtig sei. Er brauche auch Medikamente und sei sich sicher, dass er diese in Ungarn nicht erhalten werde. Zudem führte er an, dass er in Ungarn im Flüchtlingscamp Bekescsaba gewesen sei. Dort gebe es eine Arztstation, wo einem jedoch nicht geholfen werde. Der Arzt sei absolut unfreundlich und habe einiges gesagt, das der Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Er sei mehrfach dort gewesen und habe um Medikamente gebeten. Der Arzt habe ihm nichts gegeben. Er habe sich jedoch auch nicht an die Hilfsorganisation Cordelia gewandt, weil er es nicht wolle und könne.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX nach, in dem festgehalten wurde, dass eine Suizidalität im Rahmen der Abschiebung nicht auszuschließen sei.Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 nach, in dem festgehalten wurde, dass eine Suizidalität im Rahmen der Abschiebung nicht auszuschließen sei.
Daraufhin erfolgte eine schriftliche Ergänzung zur medizinischen Begutachtung vom 10.03.2010. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kontext der drohenden Abschiebung, d.h. situationsbezogen eine demonstrative, selbstschädigende Handlung gesetzt habe. Inwieweit er gegebenenfalls im Affekt eine solche Handlung im Anlassfall wiederholen würde, werde fachärztlich "als nicht ausschließbar" beschrieben und sei sohin kaum abschätzbar und keiner medizinischen Behandlung zugänglich. Eine medizinische Begutachtung unmittelbar vor der Überstellung werde daher empfohlen.
7. Mit Bescheid vom 16.03.2010, Zl: 10 00.308 EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 16.03.2010, Zl: 10 00.308 EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in stationärem Aufenthalt im LKH XXXX gewesen sei, nachdem er in selbstschädigender Absicht Medikamente eingenommen habe. Im Ergebnis liege eine vom Beschwerdeführer bewusst und mit einer bestimmten Absicht vorgenommene selbstschädigende Handlung vor, jedoch ändere das nichts an seinem - mit großem Aufwand - festgestellten gesundheitlichen Status. Es sei auch aufgrund der Länderfeststellungen seine medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Hinsichtlich seines Familienlebens führte das Bundesasylamt aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass es sich um eine, unter Verwandten, ganz normale Beziehung handele, die naturgemäß durch seine Flucht und seinen Aufenthalt hier in Österreich auch intensiviert worden sei, dass jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei. Keinesfalls habe das Bundesasylamt jedoch Grund zur Annahme, dass seine Grundversorgung und insbesondere seine medizinische Versorgung in Ungarn gefährdet seien.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in stationärem Aufenthalt im LKH römisch 40 gewesen sei, nachdem er in selbstschädigender Absicht Medikamente eingenommen habe. Im Ergebnis liege eine vom Beschwerdeführer bewusst und mit einer bestimmten Absicht vorgenommene selbstschädigende Handlung vor, jedoch ändere das nichts an seinem - mit großem Aufwand - festgestellten gesundheitlichen Status. Es sei auch aufgrund der Länderfeststellungen seine medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Hinsichtlich seines Familienlebens führte das Bundesasylamt aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass es sich um eine, unter Verwandten, ganz normale Beziehung handele, die naturgemäß durch seine Flucht und seinen Aufenthalt hier in Österreich auch intensiviert worden sei, dass jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei. Keinesfalls habe das Bundesasylamt jedoch Grund zur Annahme, dass seine Grundversorgung und insbesondere seine medizinische Versorgung in Ungarn gefährdet seien.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr laufe, aufgrund der schlechten Behandlung durch die ungarische Polizei, die schlechten Lebensbedingungen in den ungarischen Flüchtlingslagern und der mangelnden medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn im Zusammenhang mit seinem schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Seine Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn würde daher die Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK zur Folge haben und sei daher unzulässig. Weiters sei sein Familienleben in Österreich nicht richtig gewürdigt worden.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr laufe, aufgrund der schlechten Behandlung durch die ungarische Polizei, die schlechten Lebensbedingungen in den ungarischen Flüchtlingslagern und der mangelnden medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn im Zusammenhang mit seinem schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Seine Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn würde daher die Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zur Folge haben und sei daher unzulässig. Weiters sei sein Familienleben in Österreich nicht richtig gewürdigt worden.
9. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.04.2010 zu S15 412.312-1/2010 der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.9. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.04.2010 zu S15 412.312-1/2010 der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.
Der Asylgerichtshof führte in weiterer Folge aus, dass im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung zumindest zu seinem in Österreich lebenden Onkel nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beziehungsintensität sei somit unklar geblieben.
10. Am 01.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei gab er an, dass er keine Krankheiten habe. Er habe aber Schmerzen und psychische Probleme. Er habe seit 2005 Schmerzen an der rechten Hand und am rechten Bein. Er nehme zurzeit Medikamente. Er sei etwa 15 Tage in ambulanter Kontrolle gewesen. In etwa zwei Wochen habe er einen Termin bei einem Psychiater, dessen Namen er nicht wisse. Sein Onkel sei vor 12 bis 13 Jahren aus seiner Heimat ausgereist. Zuvor hätten sie sich einmal in der Woche gesehen. Er habe keine finanzielle Unterstützung von seinem Onkel erhalten. Im Heimatland habe er jedoch einmal in der Woche bzw. einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel gehabt. Er wisse nicht welcher Beschäftigung sein Onkel nachgehe und weshalb dieser sein Heimatland verlassen habe. Er sei an einer Schule tätig, aber kein Lehrer. Der Beschwerdeführer habe seine psychischen Probleme bereits in seiner Heimat gehabt und sei dort auch behandelt worden. Seit er in Tirol sei, telefoniere er mit seinem Onkel täglich und er habe seinen Onkel auch schon sieben Tage besucht. Als Gründe gegen eine Ausweisung nach Ungarn führte der Beschwerdeführer an, dass er bei einer ungarischen Polizeistation mit einem Spray ruhig gestellt worden sei. Er sei bewusstlos geworden und als er aufgewacht sei, habe er mitbekommen, dass seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe danach zehn Tage im Gefängnis verbracht. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und habe nur ein Stück Brot zu essen bekommen. Er sei auch in der Polizeistation an der Grenze geschlagen worden. Er habe blaue Flecken bekommen, sei aber nicht medizinisch behandelt worden. Er habe keine engen Beziehungen in Österreich und stehe auch mit niemandem in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sondern erhalte finanzielle Unterstützung von seinem Vater und seinem Cousin aus dem Iran. Zudem stehe er in der Grundversorgung. Seit fünf Monaten besuche er einen Deutschkurs. Er bitte darum nicht nach Ungarn geschickt zu werden.
11. Am 01.07.2010 wurde auch sein Onkel XXXX vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat, den Beschwerdeführer etwa einmal in der Woche gesehen habe. Er habe vom Beschwerdeführer getrennt gewohnt. Er wisse nicht wann und wo sein Neffe geboren sei und welche Schule der Beschwerdeführer besucht habe. Er habe den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt, nur zu besonderen Anläsen, habe der Beschwerdeführer kleinere Beträge erhalten. Momentan erhalte der Beschwerdeführer von ihm in unregelmäßigen Abständen ¿ 20.- bis ¿ 50.-. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er ihm zweimal Geld gegeben. Er wisse nicht, wie oft er seinen Neffen bis jetzt gesehen habe. Sein Neffe habe psychische Probleme, er wisse aber nicht welche.11. Am 01.07.2010 wurde auch sein Onkel römisch 40 vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat, den Beschwerdeführer etwa einmal in der Woche gesehen habe. Er habe vom Beschwerdeführer getrennt gewohnt. Er wisse nicht wann und wo sein Neffe geboren sei und welche Schule der Beschwerdeführer besucht habe. Er habe den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt, nur zu besonderen Anläsen, habe der Beschwerdeführer kleinere Beträge erhalten. Momentan erhalte der Beschwerdeführer von ihm in unregelmäßigen Abständen ¿ 20.- bis ¿ 50.-. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er ihm zweimal Geld gegeben. Er wisse nicht, wie oft er seinen Neffen bis jetzt gesehen habe. Sein Neffe habe psychische Probleme, er wisse aber nicht welche.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer schriftlich die Anträge, seine in Österreich lebende Schwägerin einzuvernehmen und ein psychologisches Gutachten zu erstellen. Des Weiteren nahm er schriftlich Stellung zu den Länderfeststellungen zu Ungarn. Er habe in Ungarn schlechte Erfahrungen mit der medizinischen Versorgung von Asylwerbern gemacht. Ihm sei die Versorgung verweigert worden. In Ungarn könne keine adäquate medizinische Versorgung für Flüchtlinge im Asylverfahren gewährleistet werden. Die Zurückschiebung nach Ungarn würde in seinem Fall bedeuten, dass er weder eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könne, noch eine familiäre Bezugsperson vorhanden sei, welche ihn emotional, moralisch und finanziell unterstützen könne. Zudem sei er in Ungarn von den BeamtInnen misshandelt und unter Druck gesetzt worden.
12. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 00.308-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).12. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 00.308-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
In diesem Bescheid wurden Feststellungen zu Ungarn getroffen, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG 2005 stützen. Es finden sich Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung. Insgesamt würden die Feststellungen in Bezug auf seinen aktuellen Gesundheitszustand - nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweisergebnisse - nicht einen Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung seines Asylverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn zur Verfügung stehen würden. Aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen könne nicht geschlossen werden, dass seine in Österreich lebenden Verwandten einen derart maßgeblichen Einfluss auf seine psychische Verfassung hätten, sodass seine Trennung von seinen Verwandten mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre. Ebenso könnten seine Angaben in Hinblick auf angebliche Übergriffe durch ungarische Beamte nicht die Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteinrittsrechtes Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages herbeiführen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise - nämlich dass ungarische Beamte bewusstlosen Personen Fingerabdrücke nehmen und für diese gleichsam Asylanträge stellen - nicht plausibel und nachvollziehbar und könne seinen diesbezüglichen Angaben deshalb keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Mit seinen unglaubwürdigen, widersprüchlichen und pauschalen Ausführungen sei er somit nicht im Stande gewesen, die vom Bundesasylamt auf verschiedenen Quellen beruhenden, objektiven Feststellungen zu Ungarn zu entkräften. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben würde mangels vorliegender sonstiger aufenthaltsverfestigender Faktoren nicht entstanden sein. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.In diesem Bescheid wurden Feststellungen zu Ungarn getroffen, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 stützen. Es finden sich Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung. Insgesamt würden die Feststellungen in Bezug auf seinen aktuellen Gesundheitszustand - nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweisergebnisse - nicht einen Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung seines Asylverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn zur Verfügung stehen würden. Aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen könne nicht geschlossen werden, dass seine in Österreich lebenden Verwandten einen derart maßgeblichen Einfluss auf seine psychische Verfassung hätten, sodass seine Trennung von seinen Verwandten mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre. Ebenso könnten seine Angaben in Hinblick auf angebliche Übergriffe durch ungarische Beamte nicht die Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteinrittsrechtes Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages herbeiführen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise - nämlich dass ungarische Beamte bewusstlosen Personen Fingerabdrücke nehmen und für diese gleichsam Asylanträge stellen - nicht plausibel und nachvollziehbar und könne seinen diesbezüglichen Angaben deshalb keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Mit seinen unglaubwürdigen, widersprüchlichen und pauschalen Ausführungen sei er somit nicht im Stande gewesen, die vom Bundesasylamt auf verschiedenen Quellen beruhenden, objektiven Feststellungen zu Ungarn zu entkräften. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben würde mangels vorliegender sonstiger aufenthaltsverfestigender Faktoren nicht entstanden sein. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2010 persönlich ausgefolgt.
13. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 09.08.2010 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass das Bundesasylamt die Einvernahme seiner Cousine (auch als Schwägerin bzw Ehefrau des in Österreich lebenden Onkels angeführt) und die Erstellung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens nicht durchgeführt habe. Er habe sich im Rahmen einer Einrichtung der Diakonie für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet. Eine private Behandlung könne er sich mit seinen beschränkten Mitteln nicht leisten. Die im Bescheid angeführten Gutachten seien mehrere Monate alt und würden nicht seinem aktuellen psychischen Zustand entsprechen. Der Beschwerdeführer fügte noch hinzu, dass die Inschubhaftnahme von Menschen mit psychischen Problemen zur Verschlechterung des psychischen Zustandes führen können. In einem stellte er den Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 24.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt nicht mehr in Betracht, als ja der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in Griechenland und vor der ersten Asylantragstellung in Ungarn das Gebiet der EU via Mazedonien und Serbien wieder verlassen hat. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach Rückkehr kann der Beschwerdeführer in Ungarn sein Asylverfahren fortsetzen.2.2.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt nicht mehr in Betracht, als ja der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in Griechenland und vor der ersten Asylantragstellung in Ungarn das Gebiet der EU via Mazedonien und Serbien wieder verlassen hat. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach Rückkehr kann der Beschwerdeführer in Ungarn sein Asylverfahren fortsetzen.
2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.1.3. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Seine Darstellung, er sei mit einem Spray von den ungarischen Beamten betäubt worden, die anschließend einen Asylantrag für ihn gestellt hätten, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen und aus diesem Grund eine Bedrohungssituation zu konstruieren. Diese Ansicht wird auch durch seine Aussage bestärkt, in der er anführte, er wolle nicht nach Ungarn. Dies begründet er unter anderem damit, dass er psychische Probleme habe und in Ungarn nicht behandelt werden könne. Auch dieses Argument erscheint nicht überzeugend, da er es selbst nachfolgend dahingehend abschwächt, als er anführte, er mache im Moment nicht einmal eine Psychotherapie. Eine konkrete Gefährdungssituation in Ungarn, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen jedoch nicht darstellen.
Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art. 2 Abs. 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte.Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte.
Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Art. 4 Abs. 2 leg cit wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:
"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."
Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ja offenkundig wegen asylrelevanter Verfolgung den Iran verlassen zu haben angibt, und es daher auch naheliegend und angemessen ist, dass ein Verfahren zur Klärung der Schutzbedürftigkeit (sofern sich eben Hinweise auf eine solche ergeben) in Ungarn eingeleitet wird. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin II VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ja offenkundig wegen asylrelevanter Verfolgung den Iran verlassen zu haben angibt, und es daher auch naheliegend und angemessen ist, dass ein Verfahren zur Klärung der Schutzbedürftigkeit (sofern sich eben Hinweise auf eine solche ergeben) in Ungarn eingeleitet wird. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.
Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Ungarn gestellte Antrag rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der ungarischen Behörden) gewesen wäre, und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns auf Basis des EURODAC-Treffers, der ja nochmalige Überprüfungen im Sinne des Art. 4 Dublin II DVO zugrunde liegen müssen, bestehen keine Hinweise für einen qualifizierten Fehler Ungarns im obigen Sinn (siehe Filzwieser/Sprung³, Dublin II VO, K10-K11 zu Art. 19 Abs 2) und hatten daher weitere Beweisaufnahmen, wie in der Beschwerde ausgeführt, als diesbezüglich unzulässige Erkundungsbeweise zu unterbleiben.Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Ungarn gestellte Antrag rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der ungarischen Behörden) gewesen wäre, und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns auf Basis des EURODAC-Treffers, der ja nochmalige Überprüfungen im Sinne des Artikel 4, Dublin römisch zwei DVO zugrunde liegen müssen, bestehen keine Hinweise für einen qualifizierten Fehler Ungarns im obigen Sinn (siehe Filzwieser/Sprung³, Dublin römisch zwei VO, K10-K11 zu Artikel 19, Absatz 2,) und hatten daher weitere Beweisaufnahmen, wie in der Beschwerde ausgeführt, als diesbezüglich unzulässige Erkundungsbeweise zu unterbleiben.
2.2.1.4. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Art. 2 lit. c Dublin II-VO gestellt hat. Zusammengefasst hat sich Ungarn somit anlässlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im "Dublin-Raum" (Zeitpunkt des Art. 4 Abs. 1 Dublin II VO) im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit endet erst mit Asylgewährung oder Verbringung aus dem Dublin-Gebiet iSd Art. 16 Abs. 3/Abs. 4 Dublin II VO. Solange die Zuständigkeit Ungarns aber - wie in concreto - aufrecht ist, muss Ungarn den Asylwerber wiederaufnehmen (siehe näher Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K2 zu Art. 16). Die einmal begründete Zuständigkeit kann nur mehr in Ausnahmefällen ex post für ungültig erklärt werden (Filzwieser/Sprung, aaO, K11 zu Art. 19 Abs. 2).2.2.1.4. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO gestellt hat. Zusammengefasst hat sich Ungarn somit anlässlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im "Dublin-Raum" (Zeitpunkt des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit endet erst mit Asylgewährung oder Verbringung aus dem Dublin-Gebiet iSd Artikel 16, Absatz 3 /, A, b, s, 4 Dublin römisch zwei VO. Solange die Zuständigkeit Ungarns aber - wie in concreto - aufrecht ist, muss Ungarn den Asylwerber wiederaufnehmen (siehe näher Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K2 zu Artikel 16,). Die einmal begründete Zuständigkeit kann nur mehr in Ausnahmefällen ex post für ungültig erklärt werden (Filzwieser/Sprung, aaO, K11 zu Artikel 19, Absatz 2,).
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich schließlich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein, worauf auch in der ungarischen Zustimmungserklärung verwiesen wird.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich schließlich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein, worauf auch in der ungarischen Zustimmungserklärung verwiesen wird.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K13. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten in Österreich des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Daher hat das Bundesasylamt mit Recht von einer möglichen Anwendung der Art. 7 oder 8 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Art. 8 EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet oder nicht.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten in Österreich des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Daher hat das Bundesasylamt mit Recht von einer möglichen Anwendung der Artikel 7, oder 8 Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Artikel 8, EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet oder nicht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall leben sein Onkel und dessen Frau in Österreich. Sein Onkel hat mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Nach ausführlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Onkels, ob im gegenständlichen Fall eine schützenswerte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und den in Österreich lebenden Verwandten vorliege, konnte das Bundesasylamt zutreffend feststellen, dass ein schützenswertes Familienleben nicht vorliegt. Aus den vorliegenden Einvernahmen geht eindeutig hervor, dass zurzeit kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise nach Österreich bereits mehrere Jahre von seinem Onkel getrennt verbracht hat. Auch in seinem Heimatland bestand kein gemeinsamer Haushalt.
Der Onkel des Beschwerdeführers gab in seiner Einvernahme selbst an, dass er im Heimatland den Beschwerdeführer ca. einmal in der Woche gesehen habe. Nachdem der Onkel des Beschwerdeführers aus der Heimat ausgereist sei, habe es überhaupt nur noch telefonischen Kontakt gegeben und diesen manchmal nur einmal im Monat. Er wisse zudem nicht, wie oft er den Beschwerdeführer in Österreich schon besucht habe. Zudem konnte der Onkel des Beschwerdeführers auch keine Angaben bezüglich der vorgebrachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers angeben. In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, die ein entscheidungswesentliches Abhängigkeitsverhältnis begründen können. Es kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers oder seine Frau eine wesentliche Rolle bei der Behandlung seiner psychischen Probleme darstellt.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig, was einen relativen kurzen Zeitraum darstellt. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages vorübergehend legalisieren. Zudem lebt der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren von seinen in Österreich lebenden Verwandten getrennt. Eine regelmäßige finanzielle Unterstützung habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von seinem Onkel erhalten. Die zweimalige Zahlung eines kleineren Geldbetrages indiziert jedenfalls keine finanzielle Abhängigkeit zum Onkel des Beschwerdeführers. Vielmehr führte er an, Geld von seinem Vater und seinem Cousin aus dem Irak zu bekommen. Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Einvernahmen keine Anhaltspunkte, die auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Cousine und Ehefrau seines Onkels schließen lassen können. Zudem stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein Hindernis dafür dar, dass der Beschwerdeführer weiterhin den telefonischen Kontakt mit seinem Onkel aufrecht erhalten kann. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre oder sonstige integrative Merkmale vorweist. Der Besuch eines Deutschkurses vermag für sich allein noch kein ausreichendes Integrationselement darzustellen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation. Der Beschwerdeführer geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach. Es sind keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und es haben sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine dementsprechenden Hinweise ergeben. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben ist, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Folglich würde der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig, was einen relativen kurzen Zeitraum darstellt. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages vorübergehend legalisieren. Zudem lebt der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren von seinen in Österreich lebenden Verwandten getrennt. Eine regelmäßige finanzielle Unterstützung habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von seinem Onkel erhalten. Die zweimalige Zahlung eines kleineren Geldbetrages indiziert jedenfalls keine finanzielle Abhängigkeit zum Onkel des Beschwerdeführers. Vielmehr führte er an, Geld von seinem Vater und seinem Cousin aus dem Irak zu bekommen. Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Einvernahmen keine Anhaltspunkte, die auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Cousine und Ehefrau seines Onkels schließen lassen können. Zudem stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein Hindernis dafür dar, dass der Beschwerdeführer weiterhin den telefonischen Kontakt mit seinem Onkel aufrecht erhalten kann. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre oder sonstige integrative Merkmale vorweist. Der Besuch eines Deutschkurses vermag für sich allein noch kein ausreichendes Integrationselement darzustellen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation. Der Beschwerdeführer geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach. Es sind keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und es haben sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine dementsprechenden Hinweise ergeben. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben ist, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Folglich würde der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Das Beschwerdevorbringen, dass die in Österreich lebende Frau seines Onkels eine große Stütze für ihn sei, konnte aus seinen Einvernahmen nicht entnommen werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, wenn er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in seiner Beschwerde dahingehend zitiert, dass seine Schwägerin im Zweifel auch einzuvernehmen sei. Jedoch ergaben sich im gegenständlichen Verfahren nach erfolgter Einvernahme des Onkels und des Beschwerdeführers keine dementsprechenden Zweifel, die eine zusätzliche Einvernahme der Schwägerin erforderlich gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund kann auch keine intensive Beziehungsintensität, wie sie der EGMR fordert, zu den in Österreich lebenden Verwandten festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatbzw Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK konnte von dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt werden.Das Beschwerdevorbringen, dass die in Österreich lebende Frau seines Onkels eine große Stütze für ihn sei, konnte aus seinen Einvernahmen nicht entnommen werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, wenn er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in seiner Beschwerde dahingehend zitiert, dass seine Schwägerin im Zweifel auch einzuvernehmen sei. Jedoch ergaben sich im gegenständlichen Verfahren nach erfolgter Einvernahme des Onkels und des Beschwerdeführers keine dementsprechenden Zweifel, die eine zusätzliche Einvernahme der Schwägerin erforderlich gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund kann auch keine intensive Beziehungsintensität, wie sie der EGMR fordert, zu den in Österreich lebenden Verwandten festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatbzw Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK konnte von dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt werden.
2.2.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen/der Behandlung in Ungarn
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden.
2.2.2.2.1. Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass er von der ungarischen Polizei etwa 20 Mal geschlagen worden sei und blaue Flecken davon getragen habe. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in der Lage konkrete oder detaillierte Angaben zu tätigen. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei mit einem Spray betäubt worden und es seien ihm in weiterer Folge Fingerabdrücke abgenommen worden, kann nicht geglaubt werden und kann in diesem Zusammenhang auf die oben festgehaltenen Ausführungen verwiesen werden. Bereits seine Aussage, er habe nur ein Stück Brot am Tag zu essen bekommen, steht zu den objektiven Länderfeststellungen zu Ungarn im groben Widerspruch. So geht aus den festgestellten Länderberichten eindeutig hervor, dass dem Antragsteller während der Aufnahme unter anderem Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, Bildungskosten, finanzielle Unterstützung und Reiseermäßigungen zukommen. Den Feststellungen zu Ungarn ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn ein Recht auf ein faires Verfahren hat. Der Beschwerdeführer vermittelt vielmehr den Eindruck eine Bedrohungssituation in Ungarn konstruieren zu wollen, um eine Überstellung nach Ungarn zu verhindern. Dieser Eindruck wird auch durch seine Aussagen bestärkt, in denen er immer wieder betont, nicht nach Ungarn zurück zu wollen. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage eine Verletzungshandlung der ungarischen Beamten nachvollziehbar darzustellen und er konnte den vorgelegten Länderfeststellungen zu Ungarn auch nicht wirksam entgegentreten. Seine diesbezügliche vorgebrachte schriftliche Stellungnahme bezieht sich auf einen vom Beschwerdeführer unabhängigen Einzelfall und vermochte die Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu bestätigen. Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, die gegen die Durchführung einer Überstellung nach Ungarn sprechen würden.
2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände und Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall betont der Beschwerdeführer, dass er sich derzeit in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Das im Bescheid erwähnte Gutachten entspreche nicht mehr seinem derzeitigen aktuellen psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner letzten Einvernahmen vor, dass er die Medikamente Pantoloc, Trittico retard und Atarax eingenommen habe. Außerdem nehme er noch Ibuprofen 400mg. Zu diesem Vorbringen ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente - außer Ibuprofen - jedoch auch zum Zeitpunkt des erstellten Gutachtens einnahm und eine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung seines bisherigen Zustandes nicht erkennbar war. Zudem geht aus dem im Akt aufliegenden Schlussbericht des LKH XXXX vom 24.03.2010 ausdrücklich hervor, dass eine Kontrolle bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie nur bei Bedarf empfohlen werde und gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst an, dass er derzeit keine Psychotherapie in Anspruch nehmen würde. Die Beschwerdedarstellung, der Beschwerdeführer habe sich bereits für einen Therapieplatz angemeldet, jedoch befinde er sich derzeit noch auf der Warteliste, vermag eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes nicht indizieren. Eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes konnte somit im gegenständlichen Verfahren nicht wahrgenommen werden, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls nicht erforderlich erscheint. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, er sei wegen eines Selbstmordversuches in ein Spital eingeliefert worden, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, aus der eindeutig hervorgeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen jedenfalls im Bedarfsfall auch in Ungarn behandelbar sind.Im vorliegenden Fall betont der Beschwerdeführer, dass er sich derzeit in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Das im Bescheid erwähnte Gutachten entspreche nicht mehr seinem derzeitigen aktuellen psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner letzten Einvernahmen vor, dass er die Medikamente Pantoloc, Trittico retard und Atarax eingenommen habe. Außerdem nehme er noch Ibuprofen 400mg. Zu diesem Vorbringen ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente - außer Ibuprofen - jedoch auch zum Zeitpunkt des erstellten Gutachtens einnahm und eine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung seines bisherigen Zustandes nicht erkennbar war. Zudem geht aus dem im Akt aufliegenden Schlussbericht des LKH römisch 40 vom 24.03.2010 ausdrücklich hervor, dass eine Kontrolle bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie nur bei Bedarf empfohlen werde und gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst an, dass er derzeit keine Psychotherapie in Anspruch nehmen würde. Die Beschwerdedarstellung, der Beschwerdeführer habe sich bereits für einen Therapieplatz angemeldet, jedoch befinde er sich derzeit noch auf der Warteliste, vermag eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes nicht indizieren. Eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes konnte somit im gegenständlichen Verfahren nicht wahrgenommen werden, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls nicht erforderlich erscheint. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, er sei wegen eines Selbstmordversuches in ein Spital eingeliefert worden, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, aus der eindeutig hervorgeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen jedenfalls im Bedarfsfall auch in Ungarn behandelbar sind.
Insgesamt konnte seitens des Beschwerdeführers keine schwere psychische Krankheit belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, noch wäre mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Art. 3 EMRK erreicht.Insgesamt konnte seitens des Beschwerdeführers keine schwere psychische Krankheit belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, noch wäre mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Artikel 3, EMRK erreicht.
Insbesondere hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen zu Ungarn zu entnehmen ist, dass bei der Behandlung von psychisch kranken Asylwerbern die Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation eine wichtige Rolle spielt. Dabei bietet die Cordelia Foundation ihre Leistungen über ein sogenanntes "Mobile Team" bestehend aus Psychiatern, Psychologen, Heilpraktikern, Sozialarbeitern und speziell ausgebildeten Dolmetschern in allen Flüchtlingszentren des Amtes für Immigration und Nationalität an. Zudem wird noch einmal betont, dass allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sind. Es besteht somit in Ungarn eine medizinische und psychologische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten, eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt.
2.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder aus sonstigen Gründen zu verpflichten.2.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder aus sonstigen Gründen zu verpflichten.
2.2.3. Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine gesundheitlichen Probleme (substanziiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine gesundheitlichen Probleme (substanziiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, psychische Störung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
08.11.2010