TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 S15 268304-2/2009

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 268.304-2/2009/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869 EAST-Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869 EAST-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Berufungswerberin, Staatsangehörigkeit Russischen Föderation, brachte erstmals am 17.01.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Asylwerberin gab anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Autobahnpolizeiinspektion

XXXX am 17.01.2006, kurz zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe, weil sie in Russland keine Schule besuchen könnten und ihr Mann im Krieg getötet worden sei.römisch 40 am 17.01.2006, kurz zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe, weil sie in Russland keine Schule besuchen könnten und ihr Mann im Krieg getötet worden sei.

2. Im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, am 23.01.2006 fügte die Asylwerberin ihren Angaben vor der Polizei ergänzend hinzu, dass ihr Mann 1995 umgekommen sei und sie seit diesem Zeitpunkt mit ihrer Schwester XXXX SUTAJEVA und deren Kindern in einem Haushalt gelebt habe. Junge Männer würden in ihrer Heimat mitgenommen werden und verschwänden spurlos. Ende 2003 hätten maskierte Männer ihre Wohnung betreten, welche ihrer Schwester, ihr und ihren Kindern Gewehre an die Köpfe gehalten hätten. Diese Männer hätten Geld gefordert. Da man kein Geld gehabt habe, hätten die Männer den Fernseher und andere Elektrogeräte mitgenommen. Ende 2004 oder Anfang 2005 seien ihre Söhne selten aber doch in der Schule in XXXX gewesen. Dort hätten maskierte Soldaten ihre Söhne geschlagen. Die Asylwerberin hätte nur den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Schule besuchen könnten und ersuche deshalb um Hilfe.2. Im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, am 23.01.2006 fügte die Asylwerberin ihren Angaben vor der Polizei ergänzend hinzu, dass ihr Mann 1995 umgekommen sei und sie seit diesem Zeitpunkt mit ihrer Schwester römisch 40 SUTAJEVA und deren Kindern in einem Haushalt gelebt habe. Junge Männer würden in ihrer Heimat mitgenommen werden und verschwänden spurlos. Ende 2003 hätten maskierte Männer ihre Wohnung betreten, welche ihrer Schwester, ihr und ihren Kindern Gewehre an die Köpfe gehalten hätten. Diese Männer hätten Geld gefordert. Da man kein Geld gehabt habe, hätten die Männer den Fernseher und andere Elektrogeräte mitgenommen. Ende 2004 oder Anfang 2005 seien ihre Söhne selten aber doch in der Schule in römisch 40 gewesen. Dort hätten maskierte Soldaten ihre Söhne geschlagen. Die Asylwerberin hätte nur den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Schule besuchen könnten und ersuche deshalb um Hilfe.

3. Anlässlich ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, am 06.02.2006 wurde der Asylwerberin im Wesentlichen kurz zusammengefasst mitgeteilt, dass sie nach der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Asylwerberin gab an, dass im polnischen Flüchtlingslager die Lebensbedingungen für sie und ihre Familie sehr schlecht seien. Es hätte für ihre Söhne auch keine Schule gegeben. Sie hätten Polen verlassen, weil ihnen deren Flüchtlingsausweise weggenommen worden seien. Dies sei in Polen die Vorgangsweise, wenn man Flüchtlinge in deren Heimat abschieben wolle. Aus diesen Gründen habe sie beschlossen, mit ihrer Schwester Polen zu verlassen. Der Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass sie dort kein würdiges Leben für ihre Kinder sichern könne, weshalb sie mit ihrer Familie in Österreich bleiben wolle.

4. Mit Bescheid vom 06.02.2006, Zahl: 06 00.855-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Die Asylwerberin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.4. Mit Bescheid vom 06.02.2006, Zahl: 06 00.855-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Die Asylwerberin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

5. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Berufungswerberin am 06.02.2006 persönlich in der EAST Ost ausgefolgt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht am 20.02.2006 per Telefax eingebrachte Berufung.

7. Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 268.304/1-VIII/40/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2006, Zahl: 06 00.855-EAST Ost, gemäß §§ 5,10 AsylG ab.7. Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 268.304/1-VIII/40/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2006, Zahl: 06 00.855-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab.

8. Gegen diesen am 06.03.2006 zugestellten Bescheid erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

9. Mit Beschluss vom 21.06.2006, Zahl: 2006/19/0311, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Berufungswerberin aufschiebende Wirkung zu.

10. Mit Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2006/19/1022, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats als unbegründet ab.

11. Am 22.10.2007 brachte die Berufungswerberin beim Bundesasylsamt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

12. Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost gab sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sie im April 2006 nach Polen zurückgekehrt sei, nachdem ihr ein Laissez - Passer ausgestellt worden sei. Nach zwei Tagen sei sie aber, da ihr die polnischen Behörden gesagt hätten, dass sie sie nicht aufnehmen würden, nach Österreich zurückgereist. Danach sei sie ein halbes Jahr bei ihrem jetzigen Ehegatten geblieben. Im Rahmen einer durchgeführten Operation habe sie erfahren, dass sie nicht mehr krankenversichert und ihr Verfahren bereits abgeschlossen sei. Deshalb stelle sie jetzt erneut einen Antrag. Die Frage, ob sie Kinder habe, verneinte sie und berichtigte ihr Vorbringen aus ihrem letzten Verfahren: Die zwei Jungen, die sie bei ihrem letzten Verfahren als ihre Kinder angeführt hatte, seien ihre Neffen gewesen. Diese würden sich in der Zwischenzeit bei ihrem Onkel in Deutschland befinden. Sie gab weiters an, Österreich seit ihrer Ankunft Ende April 2006 nicht mehr verlassen zu haben.

Gefragt, was gegen die Führung ihres Asylverfahrens in Polen spräche, beantwortete die Antragstellerin damit, dass sie nicht dorthin wolle. Sie fühle sich dort nicht sicher.

13. Am selben Tag wurden ein russischer Personalausweis und ein Laissez- Passer der Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 4 AsylG sichergestellt und eine Heiratsurkunde der Berufungswerberin vorgelegt.13. Am selben Tag wurden ein russischer Personalausweis und ein Laissez- Passer der Antragstellerin gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AsylG sichergestellt und eine Heiratsurkunde der Berufungswerberin vorgelegt.

14. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2007 wurde festgehalten, dass die Asylwerberin der ihr am 29.10.2007 ausgefolgten Ladung unentschuldigt ferngeblieben und auch nicht in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei. Da sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass die Antragstellerin in XXXX, wohnhaft sei und seit 24.04.2006 dort gemeldet sei, gelte somit gemäß § 28 Abs. 2 AsylG die 20 tägige Frist mit 29.10.2007 nicht mehr.14. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2007 wurde festgehalten, dass die Asylwerberin der ihr am 29.10.2007 ausgefolgten Ladung unentschuldigt ferngeblieben und auch nicht in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei. Da sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass die Antragstellerin in römisch 40 , wohnhaft sei und seit 24.04.2006 dort gemeldet sei, gelte somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG die 20 tägige Frist mit 29.10.2007 nicht mehr.

15. Am 16.11.2007 wurde die Antragstellerin von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht. Aus ihrer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 30 AsylG ging im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervor, dass bei der Antragstellerin keine belastungsabhängige kankheitswertige psychische Störung vorliege.15. Am 16.11.2007 wurde die Antragstellerin von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht. Aus ihrer gutachterlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 30, AsylG ging im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervor, dass bei der Antragstellerin keine belastungsabhängige kankheitswertige psychische Störung vorliege.

16. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, am 21.11.2007 gab die Antragstellerin auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme an, dass die Ärztin dies nicht richtig geschrieben habe.

Gefragt, was gegen die Zurückweisung ihres Antrages und ihre Ausweisung nach Polen spräche gab sie an, sie habe Angst, dass sie von Polen nach Russland zurückgeschickt werde. Viele, die mit Widerstandkämpfern in Verbindung stehen, würden abgeschoben werden; ihre fünf Brüder würden alle in Russland gesucht werden. Ihr Gatte, der sich seit dem 17.08.2001 in Österreich befinde, sei der XXXX der tschetschenischen Armee und der Einheit, in der ihre fünf Brüder gekämpft hätten, gewesen; alle fünf seien jedoch bereits umgekommen. Sie habe ihre Brüder in ihrem letzten Verfahren nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe. Sie habe zudem noch einen Bruder, welcher in Deutschland lebe. Mit ihrem Familiennamen werde sie in Polen sofort verhaftet und an den russischen Geheimdienst ausgeliefert.Gefragt, was gegen die Zurückweisung ihres Antrages und ihre Ausweisung nach Polen spräche gab sie an, sie habe Angst, dass sie von Polen nach Russland zurückgeschickt werde. Viele, die mit Widerstandkämpfern in Verbindung stehen, würden abgeschoben werden; ihre fünf Brüder würden alle in Russland gesucht werden. Ihr Gatte, der sich seit dem 17.08.2001 in Österreich befinde, sei der römisch 40 der tschetschenischen Armee und der Einheit, in der ihre fünf Brüder gekämpft hätten, gewesen; alle fünf seien jedoch bereits umgekommen. Sie habe ihre Brüder in ihrem letzten Verfahren nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe. Sie habe zudem noch einen Bruder, welcher in Deutschland lebe. Mit ihrem Familiennamen werde sie in Polen sofort verhaftet und an den russischen Geheimdienst ausgeliefert.

Auf die Frage, warum sie nach ihrer Ausreise nach Polen wieder nach Österreich gekommen sei, entgegnete die Asylwerberin, dass sie Angst gehabt habe dort zu bleiben. Man habe sie nirgends aufgenommen. In Österreich lebe ihr Ehegatte XXXX, mit welchem sie seit XXXX verheiratet sei und ihre Schwester XXXX. Ihre zwei Neffen würden bei dem Onkel der Asylwerberin, XXXX, leben. Gefragt nach ihrer Heirat gab sie an, dass sie nicht mehr wisse wann sie seit moslemischem Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann fünf Monate vor ihrer Hochzeit im Winter 1999 kennen gelernt. In ihrer Niederschrift vom 23.01.2006 habe sie ihren Mann nie erwähnt, da sie nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei oder nicht. Sie habe zufällig erfahren, dass ihr jetziger Gatte in Österreich sei. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann noch lebe oder dass er in Österreich sei.Auf die Frage, warum sie nach ihrer Ausreise nach Polen wieder nach Österreich gekommen sei, entgegnete die Asylwerberin, dass sie Angst gehabt habe dort zu bleiben. Man habe sie nirgends aufgenommen. In Österreich lebe ihr Ehegatte römisch 40 , mit welchem sie seit römisch 40 verheiratet sei und ihre Schwester römisch 40 . Ihre zwei Neffen würden bei dem Onkel der Asylwerberin, römisch 40 , leben. Gefragt nach ihrer Heirat gab sie an, dass sie nicht mehr wisse wann sie seit moslemischem Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann fünf Monate vor ihrer Hochzeit im Winter 1999 kennen gelernt. In ihrer Niederschrift vom 23.01.2006 habe sie ihren Mann nie erwähnt, da sie nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei oder nicht. Sie habe zufällig erfahren, dass ihr jetziger Gatte in Österreich sei. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann noch lebe oder dass er in Österreich sei.

17. Mit Bescheid vom 08.02.2008 (irrtümlich 2007), Zahl: 07 09.869-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchpunkt I. als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und erklärt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.17. Mit Bescheid vom 08.02.2008 (irrtümlich 2007), Zahl: 07 09.869-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und erklärt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

18. Mit Telefax vom 26.02.2008 wurde die Vertretervollmacht von Mag. Peter Müller, Asylzentrum - Beratungszentrum für Flüchtlinge, bekannt gegeben und der Antrag auf neuerliche Zustellung gestellt, da die Asylwerberin den erstinstanzlichen Bescheid nie erhalten habe.

19. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Rechtsvertreter am 26.02.2008 mit Telefax zugestellt und der Antragstellerin laut AIS Auszug am 12.03.2008 persönlich ausgehändigt (AIS Auszug).

20. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich fristgerecht die am 11.03.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).

Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit dem 22.03.2003 anerkannter Flüchtling in Österreich. Dieser sei aufgrund seiner außerordentlich exponierten Stellung im tschetschenischen Widerstand hinlänglich bekannt. Aufgrund der Heirat und der damit verbundenen Annahme des Familiennamens sei die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau erhöhter Gefährdung seitens pro-russischer Kräfte ("Kadyowzy") ausgesetzt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es nun Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragestellungen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten, XXXX, bzw. durch Beischaffung dessen Aktes, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Gefährdung im Akt des Mannes ihre Deckung finde. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in Polen mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Eine umfassende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für einen Selbsteintritt Österreichs habe die belangte Behörde demnach nicht vorgenommen. Das Fehlen von ausreichender Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder staatliche Hilfeleistungen führe dazu, dass nicht einmal das absolute Minimum einer allernotdürftigsten Lebensgrundlage abgedeckt wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung nach Polen einem "real risk", einer Verletzung der in der EMRK (insbesondere Art. 3 EMRK) verankerten Grundrechte, ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die Führung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann nur in Österreich möglich. In einem wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit dem 22.03.2003 anerkannter Flüchtling in Österreich. Dieser sei aufgrund seiner außerordentlich exponierten Stellung im tschetschenischen Widerstand hinlänglich bekannt. Aufgrund der Heirat und der damit verbundenen Annahme des Familiennamens sei die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau erhöhter Gefährdung seitens pro-russischer Kräfte ("Kadyowzy") ausgesetzt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es nun Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragestellungen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten, römisch 40 , bzw. durch Beischaffung dessen Aktes, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Gefährdung im Akt des Mannes ihre Deckung finde. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in Polen mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Eine umfassende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für einen Selbsteintritt Österreichs habe die belangte Behörde demnach nicht vorgenommen. Das Fehlen von ausreichender Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder staatliche Hilfeleistungen führe dazu, dass nicht einmal das absolute Minimum einer allernotdürftigsten Lebensgrundlage abgedeckt wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung nach Polen einem "real risk", einer Verletzung der in der EMRK (insbesondere Artikel 3, EMRK) verankerten Grundrechte, ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die Führung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann nur in Österreich möglich. In einem wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

21. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zahl: 268.304-2/2-VIII/40/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869-EAST Ost, gemäß §§ 5,10 AsylG ab.21. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zahl: 268.304-2/2-VIII/40/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte darin aus, dass die Berufungswerberin weder in der erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung, den zu Polen gemachten Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid substanziiert habe entgegentreten können. Da sich die polnischen Behörden zudem laut Aktenlage mit Telefax vom 31.01.2006 ausdrücklich bereit erklärt hätten, die Berufungswerberin im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass der Antragstellerin der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werden würde. Dem Vorbringen, dass der Berufungswerberin in Polen nach ihrer neuerlichen Einreise von den polnischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass sie keine Chance habe, in Polen Asyl oder eine Duldung zu erhalten, könne nicht als glaubhaft erachtet werden, da sich Polen mit Zustimmungserklärung vom 31.01.2006 zur Aufnahme der Berufungswerberin bereit erklärt habe. Im Ergebnis seien weder aus dem Berufungsvorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass Polen trotz seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und der nunmehrigen Mitgliedschaft zur Europäischen Union, systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen verletzen würde, noch habe derartiges von Amts wegen festgestellt werden können. Es seien zudem keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Die Berufungswerberin habe ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Sie sei zwar seit XXXX mit XXXX, einem anerkannten Flüchtling, verheiratet, jedoch habe das Bundesasylamt mängelfrei begründet, dass die Berufungswerberin mit ihrem jetzigen Ehemann kein Familienleben in ihrer Heimat geführt habe, sondern dass diese Bindung erst in Österreich eingegangen worden sei. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der Kinderlosigkeit, erlaube eine Interessenabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Es sei für die erkennende Behörde auch nicht ersichtlich, warum die Berufungswerberin entgegen den Angaben der Berufung, ihr Familienleben in Polen nicht fortsetzen könne.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte darin aus, dass die Berufungswerberin weder in der erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung, den zu Polen gemachten Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid substanziiert habe entgegentreten können. Da sich die polnischen Behörden zudem laut Aktenlage mit Telefax vom 31.01.2006 ausdrücklich bereit erklärt hätten, die Berufungswerberin im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass der Antragstellerin der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werden würde. Dem Vorbringen, dass der Berufungswerberin in Polen nach ihrer neuerlichen Einreise von den polnischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass sie keine Chance habe, in Polen Asyl oder eine Duldung zu erhalten, könne nicht als glaubhaft erachtet werden, da sich Polen mit Zustimmungserklärung vom 31.01.2006 zur Aufnahme der Berufungswerberin bereit erklärt habe. Im Ergebnis seien weder aus dem Berufungsvorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass Polen trotz seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und der nunmehrigen Mitgliedschaft zur Europäischen Union, systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen verletzen würde, noch habe derartiges von Amts wegen festgestellt werden können. Es seien zudem keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich. Die Berufungswerberin habe ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Sie sei zwar seit römisch 40 mit römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling, verheiratet, jedoch habe das Bundesasylamt mängelfrei begründet, dass die Berufungswerberin mit ihrem jetzigen Ehemann kein Familienleben in ihrer Heimat geführt habe, sondern dass diese Bindung erst in Österreich eingegangen worden sei. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der Kinderlosigkeit, erlaube eine Interessenabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Es sei für die erkennende Behörde auch nicht ersichtlich, warum die Berufungswerberin entgegen den Angaben der Berufung, ihr Familienleben in Polen nicht fortsetzen könne.

22. Gegen diesen am 20.03.2008 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

23. Mit Beschluss vom 22.04.2008, Zahl: 2008/19/0461, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

24. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zahl: 2008/19/0532, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im Bescheid vorhandene kurze Begründung, eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen vermöge. Der angefochtene Bescheid enthalte zunächst keine Feststellungen über die als erwiesen angenommenen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Auch die Interessenabwägung der belangten Behörde sei unzureichend. Zu Recht weise die Beschwerde schließlich darauf hin, dass die belangte Behörde zwar davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienleben mit dem Ehemann in Polen fortführen, der angefochtene Bescheid aber keine Überlegungen dazu enthalte, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser in Polen zusammen leben könne und ob Derartiges - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse in Österreich - zumutbar wäre.

25. Mit Beschluss vom 12.03.2010, GZ.: S15 268.304-2/2009 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl 07 09.869-EAST Ost, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.25. Mit Beschluss vom 12.03.2010, GZ.: S15 268.304-2/2009 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl 07 09.869-EAST Ost, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrigEs bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.1.3. Aus dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, seit 22.03.2002 zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit 24.04.2006 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten in Österreich. Im gegenständlichen Bescheid wird im Rahmen der Interessenabwägung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein temporäres gemeinsames Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Polen führen könne. Es wurden jedoch keine Ermittlungen durchgeführt, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine solche Vorgehensweise dem Ehegatten der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre. Insgesamt ist die Beziehungsintensität des Familienlebens der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrem Ehegatten angestellt. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht bzw, ob es dem Ehegatten - insbesondere unter Berücksichtigung seiner sozialen Vernetzung in Österreich - überhaupt möglich ist, der Beschwerdeführerin nach Polen zu folgen, ist jedoch nicht ausreichend ermittelt worden.2.1.3. Aus dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seit 22.03.2002 zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit 24.04.2006 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten in Österreich. Im gegenständlichen Bescheid wird im Rahmen der Interessenabwägung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein temporäres gemeinsames Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Polen führen könne. Es wurden jedoch keine Ermittlungen durchgeführt, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine solche Vorgehensweise dem Ehegatten der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre. Insgesamt ist die Beziehungsintensität des Familienlebens der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrem Ehegatten angestellt. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht bzw, ob es dem Ehegatten - insbesondere unter Berücksichtigung seiner sozialen Vernetzung in Österreich - überhaupt möglich ist, der Beschwerdeführerin nach Polen zu folgen, ist jedoch nicht ausreichend ermittelt worden.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zahl: 2008/19/0532, aufgestellten Kriterien verwiesen und angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zahl: 2008/19/0532, aufgestellten Kriterien verwiesen und angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, XXXX, mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, römisch 40 , mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.

Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Ehegatten, XXXX, zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Ehegatten, römisch 40 , zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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