Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B2 302.092-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, Zl. 05 22.853 - BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, Zl. 05 22.853 - BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 31.05.2006 wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde vom 31.05.2006 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) wird XXXX in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) wird römisch 40 in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner, reiste gemeinsam mit ihren Eltern (GZ: B2 302.095 und B2 302.091) sowie ihrer Schwester (GZ: B2 302.093) illegal nach Österreich ein. Ihre Mutter beantragte für sie als gesetzliche Vertreterin im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG am 24.12.2005 die Gewährung von Asyl, wobei die Identität der Beschwerdeführerin durch Vorlage ihrer am XXXX ausgestellten (serbischen) Geburtsurkunde belegt wurde. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner, reiste gemeinsam mit ihren Eltern (GZ: B2 302.095 und B2 302.091) sowie ihrer Schwester (GZ: B2 302.093) illegal nach Österreich ein. Ihre Mutter beantragte für sie als gesetzliche Vertreterin im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG am 24.12.2005 die Gewährung von Asyl, wobei die Identität der Beschwerdeführerin durch Vorlage ihrer am römisch 40 ausgestellten (serbischen) Geburtsurkunde belegt wurde. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass für die Beschwerdeführerin selbst keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht worden seien und den Angehörigen ihrer Kernfamilie weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Des weiteren lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Vielmehr sei die Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Kosovo stets zumindest grundsätzlich gesichert gewesen. Angesichts der Ausrichtung der Maßnahme gegen die gesamte Kernfamilie und des Fehlens von Ausweisungshindernissen aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bilde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass für die Beschwerdeführerin selbst keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht worden seien und den Angehörigen ihrer Kernfamilie weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Des weiteren lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Vielmehr sei die Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Kosovo stets zumindest grundsätzlich gesichert gewesen. Angesichts der Ausrichtung der Maßnahme gegen die gesamte Kernfamilie und des Fehlens von Ausweisungshindernissen aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bilde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Vater der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass seine Familie im Kosovo "ständig Schikanen, Drohungen, Diskriminierungen bis hin zur Verweigerung medizinischer Betreuung" aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Goraner würden von der albanischen Bevölkerung ständig verspottet, diskriminiert, beschimpft und bedroht - freilich nur, wenn UNMIK und KFOR nicht in der Nähe seien. Er habe insbesondere Angst um seine beiden Töchter gehabt. Es habe auch einen Vorfall gegeben, bei dem Albaner seine Frau und seine ältere Tochter (die Beschwerdeführerin) beschimpft hätten und versucht hätten, die Tochter "aus den Händen meiner Gattin zu zerren", weil sie diese "brauchen" würden. Beiden sei jedoch die Flucht in die Wohnung gelungen. Die Morddrohungen gegen seine Familie könne er "gar nicht mehr zählen".
Goranern werde die medizinische Versorgung verwehrt, sofern sie diese nicht mit "enormen Beträgen" erkaufen würde. Die Bitte um Kommunikation in serbischer Sprache werde ignoriert und Medikamente seien lediglich in Belgrad erhältlich, wobei die Busfahrt dorthin teuer und gefährlich sei.
Es bestehe eine "absolute Unmöglichkeit eine Bedrohung anzuzeigen", da dies nur zu noch größerer "Verfolgung bis hin zum Umbringen" führen würde. Ein Überleben sei nur möglich gewesen, weil durch die Eigentumswohnung keine Miete angefallen sei und er bei anderen Goranern Gelegenheitsjobs bekommen habe. Jegliche Unterstützung vom Staat, wie etwa Sozialhilfe, werde ihnen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit verweigert.
Zudem entspreche die Praxis des Minderheitenschutzes auch nicht den gesetzlichen Verpflichtungen. Er verweise auf konkrete Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates von 2005 und 2006, die belegen, dass in jüngster Zeit immer wieder Goraner in Österreich Asyl erhalten hätten sowie auf ein Sachverständigengutachten vom 21.09.2004.
Da sich die Situation in Serbien ähnlich wie im Kosovo darstelle, erweise sich auch eine inländische Fluchtalternative als untauglich. Die Eigentumswohnung sei nicht viel wert, ein Verkauf würde nur wenigen Monatsmieten entsprechen. Insgesamt sei eine Rückkehr für seine Familie unzumutbar.
Seine Familie - insbesondere er selbst, seine Frau und seine ältere Tochter (die Beschwerdeführerin) - habe unter den Diskriminierungen "psychisch sehr gelitten", weshalb er ein fachärztliches psychologisches Gutachten zur psychischen Situation seiner Familie beantrage. Weiters beantrage er ein Gutachten zur tatsächlichen Behandelbarkeit der Krankheiten seiner Frau (Bluthochdruck, Schilddrüsenprobleme) im Kosovo.
Eine ausreichende Beschäftigung mit dem Familienleben im Sinne Art. 8 EMRK mit den aufenthaltsberechtigten Geschwistern seiner Gattin sei nicht erfolgt. Zudem hätten sich seine Töchter in Österreich bereits eingelebt und würden die Schule besuchen. Beigelegt waren Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin (4. Schulstufe) und ihre Schwester (2. Schulstufe) für das Schuljahr 2005/2006. Darin ist vermerkt, dass die Minderjährigen über "keinerlei Deutschkenntnisse" verfügen, aber lernwillig seien und den besonderen Förderunterricht "Deutsch für Ausländer" besuchen würden.Eine ausreichende Beschäftigung mit dem Familienleben im Sinne Artikel 8, EMRK mit den aufenthaltsberechtigten Geschwistern seiner Gattin sei nicht erfolgt. Zudem hätten sich seine Töchter in Österreich bereits eingelebt und würden die Schule besuchen. Beigelegt waren Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin (4. Schulstufe) und ihre Schwester (2. Schulstufe) für das Schuljahr 2005 aus 2006,. Darin ist vermerkt, dass die Minderjährigen über "keinerlei Deutschkenntnisse" verfügen, aber lernwillig seien und den besonderen Förderunterricht "Deutsch für Ausländer" besuchen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 übermittelten die nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung. Die Familie habe im Kosovo "mehrmals telefonische Drohungen" erhalten, weshalb sie "in ständiger Angst" gelebt und sich "kaum mehr aus dem Haus gehen" getraut habe. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden, weil sie "nur weitere Nachteile gebracht hätte und die Polizei ohnedies untätig geblieben wäre". Die Familie würde als Goraner "sowohl von Albanern als auch von Serben" attackiert, die Eltern und die Beschwerdeführerin würden seit ihrer Flucht an Angstzuständen leiden. In einem "gleichartigen" Fall habe der Unabhängiger Bundesasylsenat 2004 ein "derart konkretes und detailliertes Vorbringen" als schlüssig und glaubwürdig bezeichnet. Die konkreten Drohungen gegen die Familie allein mögen noch keinen Asylgrund darstellen, in Verbindung mit der generellen Verfolgung von Goranern im Kosovo wäre jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Gefahr für die Volksgruppe der Goraner sei durch aktuelle Berichte aus dem Jahre 2006 belegt. Von den für den Vater der Berufungswerberin in Frage kommenden 300 Arbeitsstellen in Dragash seien 250 von Albanern und 50 von Bosniaken besetzt, aber keine einzige von einem Goraner.
5. Mit Schreiben vom 24.10.2007 übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend seine jüngere Tochter vom 21.10.2007, ausgestellt von deren Schulleiterin. Darin wird ihr Ehrgeiz und vorbildliches Verhalten ebenso gelobt, wie das Interesse ihrer Eltern und deren aufgeschlossenes und entgegenkommendes Verhalten. Die Kinder seien gut erzogen und schulisch integriert. Die Familienmitglieder seien wertvolle Mitglieder unserer Gesellschaft weshalb die Schule hoffe, dass sie "auf Grund ihrer beispielhaften gelebten Integration in Österreich bleiben können".
6. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden am 12.07.2010 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur besonderen Situation der Goraner im Kosovo, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.6. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden am 12.07.2010 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur besonderen Situation der Goraner im Kosovo, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 wurde von den bevollmächtigten Vertretern der Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, dass bis 2006 Goraner in Österreich "nahezu problemlos Asyl gewährt bekommen" hätten. Ihre Gefahrensituation werde durch den UNHCR-Bericht von Juni 2006 bestätigt. Die Lage habe sich auch nach dem UNHCR-Bericht von Jänner 2010 "nicht wesentlich gebessert". Die EULEX könne praktisch keine Erfolge aufweisen, knapp die Hälfte der Menschen würden in Armut leben. Die Arbeitslosenquoten seien extrem hoch, die Situation der Minderheiten "katastrophal". Dies gehe aus dem aktuellen Bericht der Minority Rights Group International hervor. Es fehle an der Bildung in der jeweiligen Muttersprache. Außerdem könnten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Kosovo nicht selbst versorgen, da von den für den Vater der Beschwerdeführerin in Frage kommenden 300 Arbeitsstellen in Dragash 250 von Albanern und 50 von Bosniaken besetzt seien, aber keine einzige von einem Goraner.
Die gesamte Familie sei in Österreich sehr gut integriert und weise einen großen Freundeskreis auf. Die Beziehung zu den in Österreich lebenden Geschwistern der Mutter der Beschwerdeführerin sei "weit stärker" als zu den Verwandten im Kosovo. Vor allem die jüngere Tochter sei in Österreich sehr gut integriert, sie beherrsche die deutsche Sprache perfekt und sei sogar in der ersten Leistungsgruppe. Sie sei in der Schule engagiert und interessiert. Dies unter den erschwerten Bedingungen des Lebens in einem Zimmer in einem Flüchtlingsheim. Zudem leide sie an Gastroenteritis ("Magen-Darm-Grippe") und Panickattacken aufgrund der Angst vor einer Abschiebung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört - wie auch ihre Eltern - der Volksgruppe der Goraner an. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte von 1999 bis 2005 in XXXX die Grundschule. Sie ist die unverheiratete, minderjährige Tochter des XXXX, und der XXXX, deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zahlen B2 302.095-1/2008/8E und B2 302.091-1/2008/8E, gemäß §§ 7,8 AsylG 1997, § 10 AsylG 2005, abgewiesen wurden.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört - wie auch ihre Eltern - der Volksgruppe der Goraner an. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte von 1999 bis 2005 in römisch 40 die Grundschule. Sie ist die unverheiratete, minderjährige Tochter des römisch 40 , und der römisch 40 , deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zahlen B2 302.095-1/2008/8E und B2 302.091-1/2008/8E, gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997, Paragraph 10, AsylG 2005, abgewiesen wurden.
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenständigen Asylgründe vorgebracht, sondern wurde lediglich auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen.
Mehrere nahe Verwandte der Beschwerdeführerin (darunter ihre Großeltern) leben ohne nachhaltige Probleme in XXXX (Kosovo), vier Geschwister ihrer Mutter leben in Österreich. Eine Schwester ist anerkannter Flüchtling, die anderen sind österreichische Staatsbürger. Zu diesen besteht lediglich Kontakt in einem dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechenden Ausmaß und jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine engeren familiären Beziehungen in Österreich.Mehrere nahe Verwandte der Beschwerdeführerin (darunter ihre Großeltern) leben ohne nachhaltige Probleme in römisch 40 (Kosovo), vier Geschwister ihrer Mutter leben in Österreich. Eine Schwester ist anerkannter Flüchtling, die anderen sind österreichische Staatsbürger. Zu diesen besteht lediglich Kontakt in einem dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechenden Ausmaß und jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine engeren familiären Beziehungen in Österreich.
Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich war durch ihre Familie gesichert. Die Familie besitzt im Kosovo (XXXX) eine Eigentumswohnung, und die Großeltern der Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft; die Existenz der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterbringung im Falle einer Rückkehr ist als gesichert anzusehen.Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich war durch ihre Familie gesichert. Die Familie besitzt im Kosovo (römisch 40 ) eine Eigentumswohnung, und die Großeltern der Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft; die Existenz der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterbringung im Falle einer Rückkehr ist als gesichert anzusehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Kein Familienangehöriger der Beschwerdeführerin wurde in Österreich als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberichtigter anerkannt.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Kein Familienangehöriger der Beschwerdeführerin wurde in Österreich als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberichtigter anerkannt.
Die Beschwerdeführerin ist gesund. Es gibt keine aussagekräftigen Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen der Beschwerdeführerin, insbesondere keine auf krankheitswerte psychische Störungen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass solche Erkrankungen jemals vorgelegen sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache zumindest in Grundzügen beherrscht. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere oder nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Flüchtlingsheim.
1.2. Zur Situation im Kosovo wird folgendes festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of KosovaA citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,
Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Feststellungen zur besonderen Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash:
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Dragash- ethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7; (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt drei Richter, allesamt Albaner, beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politicsarticle.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Derzeit besteht die Schule wieder, es wird nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.
(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6)
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Insgesamt waren im Jahr 2008 5777 (4494 Albaner und 1282 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009)
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 6 Polizisten in der Grenzpolizeistation Krusevo). EULEX unterstützt KP in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009); Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), 27.10.2009
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite
8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, S. 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, S. 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region GORA hat sich auch 2009 deutlich verbessert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 27.09.2009; Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(SpezialattachéXXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer familiären Situation in Österreich und im Kosovo und der wirtschaftlichen Situation im Kosovo vor der Ausreise ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ihrer Eltern im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo ergibt sich aus der festgestellten Staatsbürgerschaft ihrer Eltern.
Die Behauptungen ihrer Eltern betreffend fortwährende Drohungen von Seiten der albanischen Mehrheitsbevölkerung waren nicht plausibel und angesichts massiver Widersprüche zwischen den Angaben des Vaters und der Mutter auch nicht glaubwürdig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen betreffend ihre Eltern wird verwiesen.
Die erstmalig in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass es immer wieder zu Schikanierungen und kleineren Übergriffen auf der Straße und in der Schule (betreffend ihre Töchter) gekommen sei und insbesondere, dass zu einem nicht genannten Zeitpunkt "Albaner" versucht hätten, die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg von der Schule zu vergewaltigen, sind aus diesem Grund - und weil es ihnen an substantiierten Ausführungen mangelt - nicht glaubwürdig. Die Eltern haben einen solchen Vorfall in ihren Einvernahmen nie behauptet, obwohl die Mutter aktiv in diesen involviert gewesen sein soll ("Meine Gattin und meine Tochter wurden beschimpft, bedroht, und die Männer haben versucht, meine Tochter aus den Händen meiner Gattin zu zerren, und haben gelacht und insinuiert, dass sie die Tochter "brauchen" würden."). Im Übrigen wäre auch hier auf die problemlose Möglichkeit einer Hilfesuche bei den zuständigen Behörden zu verweisen. Weiters existieren in Dragash Schulen mit serbischer und/oder bosnischer Unterrichtssprache, die (beinahe) ausschließlich von Goranern besucht werden und in denen Übergriffe seitens albanischer Mitschüler praktisch ausgeschlossen werden können.
Dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Kosovo die medizinische Versorgung verweigert werde - was gleichfalls erstmalig in der Beschwerde behauptet wird - ist offenkundig reine Spekulation. Vielmehr widerlegte die Mutter der Beschwerdeführerin diese Behauptung selbst durch am 20.07.2006 erfolgte Vorlage eines ärztlichen Befundes vom 02.01.2003 (in serbischer Sprache), erstellt in Dragash. Überdies steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu den unwiderlegten Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Dragash.
Da zudem mehrere nahe Verwandte der Beschwerdeführerin ohne ersichtliche Probleme - und ohne, dass solche von der Eltern der Beschwerdeführerin behauptet worden wären - nicht nur im Kosovo, sondern ebenfalls im Gebiet der Gemeinde XXXX leben, ist eine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Goraner in der Heimatregion der Beschwerdeführerin jedenfalls auszuschließen. Gleiches gilt für die bereits angesprochene angebliche Verweigerung medizinischer Leistungen. Dies deckt sich auch mit den Berichten zur Situation der Goraner im Kosovo, denen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert entgegen getreten worden ist.Da zudem mehrere nahe Verwandte der Beschwerdeführerin ohne ersichtliche Probleme - und ohne, dass solche von der Eltern der Beschwerdeführerin behauptet worden wären - nicht nur im Kosovo, sondern ebenfalls im Gebiet der Gemeinde römisch 40 leben, ist eine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Goraner in der Heimatregion der Beschwerdeführerin jedenfalls auszuschließen. Gleiches gilt für die bereits angesprochene angebliche Verweigerung medizinischer Leistungen. Dies deckt sich auch mit den Berichten zur Situation der Goraner im Kosovo, denen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert entgegen getreten worden ist.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurden im Verlauf der Einvernahmen ihrer Eltern vor dem Bundesasylamt keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Psychische Probleme der Beschwerdeführerin wurden erstmalig in der Beschwerde vom 30.05.2006 behauptet Da bis zum heutigen Tag aber nicht ein einziges ärztliches Schreiben zur Beweis der psychischen Probleme vorgelegt worden ist und gesundheitliche Probleme nur drei Wochen vor der Beschwerdeverfassung in den Einvernahmen ihrer Eltern nicht angesprochen wurden, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass solche Probleme tatsächlich nie vorgelegen sind. Im Übrigen wurde der vorläufigen Feststellung ihrer grundsätzlichen Gesundheit im Rahmen des Parteiengehörs in der Stellungnahme vom 21.07.2010 nicht widersprochen, weshalb jedenfalls nunmehr von deren Vorliegen ausgegangen werden kann.
Eine besondere oder nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs ebenso wenig dargetan wie eine Berufstätigkeit. Dass sie die deutsche Sprache gut beherrscht, ist angesichts eines Aufenthalts von beinahe fünf Jahren bei gleichzeitigem Schulbesuch samt Besuch des Förderunterrichts "Deutsch für Ausländer" anzunehmen, jedoch noch kein Nachweis für eine besonders nachhaltige Integration. Dies insbesondere, weil sie vor der Einreise nach Österreich im Alter von 12 Jahren schon im Kosovo von 1999 bis 2005 die Grundschule besucht hat, weshalb von einer Anpassungsfähigkeit im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann. Zusätzliche und/oder besonders nachhaltige Integrationsschritte der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren nicht dargetan.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben ihrer Eltern. Diese sind zudem den im Rahmen des Parteiengehörs getroffenen Feststellungen zur Rückkehr- und Wohnsituation im Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo sowie zur besonderen Situation der Goraner stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 12.07.2010 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem in der Stellungnahme vom 21.07.2010 nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.
Die Gefahr einer (in der Stellungnahme vom 21.07.2010 behaupteten) Attacke der Serben auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist mangels einer (auch nur halbwegs nennenswerten) serbischen Bevölkerungsgruppe in ihrer Heimatregion auszuschließen. Der Verweis auf Judikatur des Unabhängiger Bundesasylsenat von (Anfang) 2004 ist schon angesichts der zwischenzeitlich in mehr als sechs Jahren erfolgten deutlichen Stabilisierung und Verbesserung der Situation im Kosovo (gerade auch die ethnischen Minderheiten betreffend) nicht geeignet, die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu begründen. Im Übrigen haben auch nicht bis 2006 "Goraner in Österreich nahezu problemlos Asyl gewährt bekommen", sondern wurde dieses stets nur bei Feststellung einer individuellen Gefährdung und vor allem einer glaubhaften Verfolgungsgefahr gewährt. Im gegenständlichen Fall war aber bereits das individuelle Vorbringen nicht glaubwürdig und es gibt auch weiterhin keinen Hinweis auf eine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Goraner im Kosovo.
Dass die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo ein "Vakuum" im Bereich des Schutzes nationaler Minderheiten geschaffen habe, ist nicht glaubwürdig und steht im Widerspruch zu den im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten. Dies umso mehr, als nach wie vor internationale Einrichtungen - auch mit Exekutivgewalt - im Kosovo tätig sind. Auch dem angeführten Bericht der "Minority Rights Group International" ist keine tatsächliche Verschlechterung der Situation im Kosovo (für ethnische Minderheiten) zu entnehmen, sondern lediglich, die Einschätzung, dass die Unabhängigkeit des Kosovo neben Chancen auch viele potenzielle Risken ("many potential risks") hinsichtlich des Schutzes ethnischer Minderheiten aufweise. Dass sich diese denkmöglichen negativen Entwicklungen aber bereits faktisch gezeigt hätten oder dass sie gewissermaßen unabwendbar wären ist dem Bericht jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Behörden im Kosovo bezüglich ethnischer Minderheiten - insbesondere der Volksgruppe der Goraner - ist daraus nicht ableitbar.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 06.06.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 06.06.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.
Nach § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.3.4. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § Abs. 2 leg. cit hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph Absatz 2, leg. cit hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 1997 kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden, wenn sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland befindet.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 1997 kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden, wenn sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland befindet.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
3.5. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.5. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hat, sondern lediglich auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen wurde. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben in den Einvernahmen nie konkrete gegen sie gerichtete Übergriffe behauptet. Die angeblich über einen Zeitraum von rund sechs Jahren täglich erfolgten Bedrohungen waren gleichfalls nicht glaubwürdig. Für die Annahme einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo besteht somit kein Anlass.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hat, sondern lediglich auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen wurde. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben in den Einvernahmen nie konkrete gegen sie gerichtete Übergriffe behauptet. Die angeblich über einen Zeitraum von rund sechs Jahren täglich erfolgten Bedrohungen waren gleichfalls nicht glaubwürdig. Für die Annahme einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo besteht somit kein Anlass.
Überdies würde es sich bei den von den Eltern der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor den Bedrohungen der behaupteten Art finden könnte, wurde im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Überdies ist aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo nicht ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist zudem ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben professionell erfüllen und eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist. Darüberhinaus haben die Eltern der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177).Überdies würde es sich bei den von den Eltern der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor den Bedrohungen der behaupteten Art finden könnte, wurde im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Überdies ist aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo nicht ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist zudem ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben professionell erfüllen und eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist. Darüberhinaus haben die Eltern der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177).
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Goraner alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Goraner im Kosovo - wie aus den Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo hervorgeht - in den letzten Jahren deutlich verbessert und leben etwa ihre Großeltern und andere Verwandte - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Goraner - offenbar problemlos bis heute im Heimatland, ja sogar im Heimatort, der Beschwerdeführerin. Dies wird auch durch die Feststellungen zur Lage der Goraner in Dragash, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin bestätigt, aus denen keine Bedrohungslage ersichtlich ist.Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Goraner alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Goraner im Kosovo - wie aus den Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo hervorgeht - in den letzten Jahren deutlich verbessert und leben etwa ihre Großeltern und andere Verwandte - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Goraner - offenbar problemlos bis heute im Heimatland, ja sogar im Heimatort, der Beschwerdeführerin. Dies wird auch durch die Feststellungen zur Lage der Goraner in Dragash, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin bestätigt, aus denen keine Bedrohungslage ersichtlich ist.
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, jetzt Paragraph 50, FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005, wobei Paragraph 57, FrG 1997 durch Paragraph 50, FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.Überdies ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Der im Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 11, AsylG 2005 gilt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich Paragraph 7, AsylG geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und
dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde 17-jährige Jugendliche und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich in der Eigentumswohnung ihrer Eltern in XXXX Unterkunft finden, wo sie schon bis zur Ausreise nach Österreich lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre im Kosovo lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion mehrere Verwandte (darunter ihre Großeltern in einem eigenen Haus) und finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde 17-jährige Jugendliche und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich in der Eigentumswohnung ihrer Eltern in römisch 40 Unterkunft finden, wo sie schon bis zur Ausreise nach Österreich lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre im Kosovo lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion mehrere Verwandte (darunter ihre Großeltern in einem eigenen Haus) und finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten.
Darüber hinaus wäre jedenfalls von einer finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch ihre in Österreich lebenden Verwandten auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist der Feststellung im Parteiengehör vom 12.07.2010, grundsätzlich gesund zu sein, mit keinem Wort entgegen getreten. Für die erstmalig in der Beschwerde behaupteten angeblich schweren psychischen Probleme wurden überdies im gesamten Verfahren nie Beweismittel vorgelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich jemals vorgelegen wären.
3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin sind ebenfalls Beschwerdeführer im Asylverfahren, hinsichtlich derer mit heutigem Tag inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden. Auch im Sinne des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 ist damit für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen und stellt angesichts der Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger (Kernfamilie) diese keinen Eingriff in das Familienleben dar.Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin sind ebenfalls Beschwerdeführer im Asylverfahren, hinsichtlich derer mit heutigem Tag inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden. Auch im Sinne des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 ist damit für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen und stellt angesichts der Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger (Kernfamilie) diese keinen Eingriff in das Familienleben dar.
Ihre in Österreich lebenden Verwandten sind weder Angehörige der Kernfamilie, noch ist ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von diesen ersichtlich. Damit steht auch diese Beziehung einer Ausweisung nicht im Wege.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im Dezember 2005 ist zwar als nicht kurz zu bezeichnen, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführerin wurde im Kosovo geboren, hat dort 12 Jahre gelebt und von 1999 bis 2005 die Grundschule besucht. Sie spricht - wie ihre Eltern und ihre Schwester auch - serbokroatisch. Aufgrund ihres jugendlichen Alter, ihrer Sprachkenntnisse und ihren familiären Anknüpfungspunkten (Großeltern und zahlreiche weitere Verwandten) könnte sie sich im Kosovo problemlos integrieren.
Für eine besondere Bindung zu Österreich (durch Integration) im Bereich des Privatlebens - abgesehen von einem Schulbesuch und Kenntnis der deutschen Sprache - gibt es keine Hinweise.
Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich somit insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde, zumal auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern in Österreich bis heute nicht ersichtlich ist.Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich somit insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde, zumal auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern in Österreich bis heute nicht ersichtlich ist.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeträchtliches Gewicht haben, jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Der Verweis auf Judikatur des Unabhängiger Bundesasylsenat aus den Jahren 2004 und 2005 ist angesichts der deutlich verbesserten Situation (nicht nur der ethnischen Minderheiten) im Kosovo innerhalb der vergangenen 6 Jahre nicht geeignet, stichhaltige Hinweise für eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zu liefern. Für eine generelle Gefährdung der Volksgruppe der Goraner im Kosovo gibt es keinen Anhaltspunkt.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo sowie die besondere Lage der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde XXXX der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 12.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2010 angeführte Bericht der "Minority Rights Group International" steht diesen nicht entgegen. Dass er die Unabhängigkeit des Kosovo aus Sicht der ethnischen Minderheiten als Chance wie zugleich auch als Risiko und Herausforderung für die EU sieht ("...has brought some opportunities, and many potential risks fort he protection of minority rights..."; Conclusion, p. 31), bietet keinen Hinweis, dass sich die Situation für Minderheiten tatsächlich verschlechtert hätte.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo sowie die besondere Lage der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde römisch 40 der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 12.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2010 angeführte Bericht der "Minority Rights Group International" steht diesen nicht entgegen. Dass er die Unabhängigkeit des Kosovo aus Sicht der ethnischen Minderheiten als Chance wie zugleich auch als Risiko und Herausforderung für die EU sieht ("...has brought some opportunities, and many potential risks fort he protection of minority rights..."; Conclusion, p. 31), bietet keinen Hinweis, dass sich die Situation für Minderheiten tatsächlich verschlechtert hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
16.11.2010