Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S6 316.326-1/2009/11E
S6 316.327-2/2010/9E
S6 316.328-2/2010/9E
S6 316.329-2/2010/9E
S6 316.330-2/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden
1) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zahl 07 10.738-EAST Ost,1) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zahl 07 10.738-EAST Ost,
2) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zahl 08 04.109-EAST Ost,2) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zahl 08 04.109-EAST Ost,
3) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,3) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,
Zahl 08 04.110-EAST Ost,
4) der mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,4) der mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,
Zahl 08 04.111-EAST Ost,
5) der mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,5) der mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008,
Zahl 08 04.112-EAST Ost,
alle StA Russische Föderation, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:alle StA Russische Föderation, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Zeitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren Kinder.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer reisten am 06.11.2007, der Erstbeschwerdeführer am 19.11.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er im Jahr 2005 aus seiner Heimat nach Polen geflohen sei. Am 31.10.2005 habe er dort gemeinsam mit seiner Familie um Asyl angesucht und seien sie im Juni 2006 als Flüchtlinge anerkannt worden. Obwohl er nichts Schlechtes über Polen sagen könne, habe er sich entschlossen, Polen zu verlassen und in Österreich neuerlich um internationalen Schutz zu ersuchen, weil er in Polen nicht mehr sicher gewesen sei. Er sei XXXX des früheren tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow gewesen, der im März 2005 ermordet worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer XXXX in Polen. Ihm seien vor der Flucht aus Tschetschenien Unterlagen anvertraut worden, in denen sich Namen von Personen fänden, welche direkt oder indirekt in die Ermordung des Präsidenten Maschadow involviert gewesen seien. In Polen sei er von "tschetschenischen Asylwerbern", die sich als Agenten des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB herausgestellt hätten, angesprochen worden. Sie hätten ihm viel Geld dafür versprochen, wenn er ihnen die erwähnten Unterlagen aushändigen würde. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei er mehrfach mit dem Tode bedroht worden. Nach der Ermordung eines anderen tschetschenischen Exilpolitikers in Polen sei ihm angedroht worden, er würde der Nächste sein. Einmal sei er auch angegriffen worden; seine XXXX hätten ihn jedoch verteidigen können. An die polnische Polizei habe er sich nicht gewandt, weil auch hochrangige polnische Persönlichkeiten in die Ermordung des tschetschenischen Präsidenten verwickelt gewesen seien. Hätte er Anzeige erstattet, so hätte das für ihn bedeutet, sein Todesurteil selbst zu unterschreiben.Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er im Jahr 2005 aus seiner Heimat nach Polen geflohen sei. Am 31.10.2005 habe er dort gemeinsam mit seiner Familie um Asyl angesucht und seien sie im Juni 2006 als Flüchtlinge anerkannt worden. Obwohl er nichts Schlechtes über Polen sagen könne, habe er sich entschlossen, Polen zu verlassen und in Österreich neuerlich um internationalen Schutz zu ersuchen, weil er in Polen nicht mehr sicher gewesen sei. Er sei römisch 40 des früheren tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow gewesen, der im März 2005 ermordet worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer römisch 40 in Polen. Ihm seien vor der Flucht aus Tschetschenien Unterlagen anvertraut worden, in denen sich Namen von Personen fänden, welche direkt oder indirekt in die Ermordung des Präsidenten Maschadow involviert gewesen seien. In Polen sei er von "tschetschenischen Asylwerbern", die sich als Agenten des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB herausgestellt hätten, angesprochen worden. Sie hätten ihm viel Geld dafür versprochen, wenn er ihnen die erwähnten Unterlagen aushändigen würde. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei er mehrfach mit dem Tode bedroht worden. Nach der Ermordung eines anderen tschetschenischen Exilpolitikers in Polen sei ihm angedroht worden, er würde der Nächste sein. Einmal sei er auch angegriffen worden; seine römisch 40 hätten ihn jedoch verteidigen können. An die polnische Polizei habe er sich nicht gewandt, weil auch hochrangige polnische Persönlichkeiten in die Ermordung des tschetschenischen Präsidenten verwickelt gewesen seien. Hätte er Anzeige erstattet, so hätte das für ihn bedeutet, sein Todesurteil selbst zu unterschreiben.
Mit Bescheiden vom 23. bzw. 26.11.2007 sowie 26.05.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.Mit Bescheiden vom 23. bzw. 26.11.2007 sowie 26.05.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.
In der Begründung traf die erste Instanz Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Zum individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, es schenke zwar seinen Angaben Glauben, er wäre in Polen ein Vertreter der Tschetschenen gewesen. Es werde ihm aber - aus näher dargestellten Gründen - nicht geglaubt, dass er in Polen von FSB-Agenten bedroht worden sei.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, es sei § 4 Abs. 1 AsylG 2005 teleologisch anzuwenden, weil die Dublin-Verordnung - wegen der bereits erfolgten Asylgewährung - in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar sei. Polen sei gemäß § 39 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) zu bezeichnen; die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 AsylG 2005 seien erfüllt. Die Beschwerdeführer seien nach Polen auszuweisen, weil die Überstellung dorthin - aus näher dargestellten Gründen - keine Verletzung des Art. 8 EMRK begründe.In rechtlicher Hinsicht vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, es sei Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 teleologisch anzuwenden, weil die Dublin-Verordnung - wegen der bereits erfolgten Asylgewährung - in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar sei. Polen sei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) zu bezeichnen; die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG 2005 seien erfüllt. Die Beschwerdeführer seien nach Polen auszuweisen, weil die Überstellung dorthin - aus näher dargestellten Gründen - keine Verletzung des Artikel 8, EMRK begründe.
Mit Bescheiden vom 11.01.2008 den Erstbeschwerdeführer betreffend sowie vom 08.05.2008 die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer gem. §§ 4 und 10 AsylG 2005 ab und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Berufung vollinhaltlich auf die bereits vor der Erstbehörde ins Treffen geführten Argumente verwiesen hätten.Mit Bescheiden vom 11.01.2008 den Erstbeschwerdeführer betreffend sowie vom 08.05.2008 die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer gem. Paragraphen 4 und 10 AsylG 2005 ab und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Berufung vollinhaltlich auf die bereits vor der Erstbehörde ins Treffen geführten Argumente verwiesen hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0407-9 den Erstbeschwerdeführer betreffend und Zl. 2008/19/0965 bis 0968-7 die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend aufgehoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Im vorliegenden Fall begründet das Bundesasylamt die Drittstaatsicherheit von Polen im Wesentlichen damit, dass dem Erstbeschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er in Polen von FSB-Agenten bedroht worden sei und Polen gem. § 39 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) zu bezeichnen sei; die gesetzlichen Voraussetzungen desIm vorliegenden Fall begründet das Bundesasylamt die Drittstaatsicherheit von Polen im Wesentlichen damit, dass dem Erstbeschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er in Polen von FSB-Agenten bedroht worden sei und Polen gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) zu bezeichnen sei; die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 4 AsylG 2005 seien somit erfüllt.Paragraph 4, AsylG 2005 seien somit erfüllt.
Dabei hat sich die Erstbehörde jedoch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass der Erstbeschwerdeführer behauptet hat, als ehemaliger XXXX des Präsidenten Maschadow in Polen von Kadyrov-Leuten bedroht und aufgefordert worden zu sein, Dokumente zu übergeben, welche mit seiner früheren Tätigkeit für Maschadow in Zusammenhang stehen würden. Die Erstbehörde hat es insbesondere unterlassen, Ermittlungen in Polen durchzuführen, etwa durch Anfrage an die polnischen Behörden, sowie das Schreiben des XXXX zu würdigen, um zu überprüfen, ob der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in Polen vor den Nachstellungen der Kadyrovci staatlichen Schutz finden können.Dabei hat sich die Erstbehörde jedoch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass der Erstbeschwerdeführer behauptet hat, als ehemaliger römisch 40 des Präsidenten Maschadow in Polen von Kadyrov-Leuten bedroht und aufgefordert worden zu sein, Dokumente zu übergeben, welche mit seiner früheren Tätigkeit für Maschadow in Zusammenhang stehen würden. Die Erstbehörde hat es insbesondere unterlassen, Ermittlungen in Polen durchzuführen, etwa durch Anfrage an die polnischen Behörden, sowie das Schreiben des römisch 40 zu würdigen, um zu überprüfen, ob der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in Polen vor den Nachstellungen der Kadyrovci staatlichen Schutz finden können.
Diese Ermittlungen wären angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sehr wohl angebracht gewesen und spricht der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0407 aus, dass auch nach § 4 AsylG 2005 die Asylgewährung in einem anderen Staat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar unzulässig macht.Diese Ermittlungen wären angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sehr wohl angebracht gewesen und spricht der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0407 aus, dass auch nach Paragraph 4, AsylG 2005 die Asylgewährung in einem anderen Staat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar unzulässig macht.
So erscheint es unvermeidlich, geeignete Erhebungen durchzuführen, um eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens, wobei letzteres Auseinandersetzungen mit im vorliegenden Fall zu aktualisierenden Länderberichten verlangt (siehe VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Zudem erscheint es notwendig, die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und eines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen.
Erst nach vollständiger Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, wozu auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern gehört, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verfügte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten, und entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung und die Anwendbarkeit von § 4 AsylG 2005 abschließend vorgenommen werden.Erst nach vollständiger Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, wozu auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern gehört, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verfügte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten, und entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung und die Anwendbarkeit von Paragraph 4, AsylG 2005 abschließend vorgenommen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muß gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muß gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.01.2011