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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0966 2008/19/0968 2008/19/0967Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien sind die Kinder des X, dessen Asylverfahren zur hg. Zl. 2008/19/0407 behängt.Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien sind die Kinder des römisch zehn, dessen Asylverfahren zur hg. Zl. 2008/19/0407 behängt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 8. Mai 2008 gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 8. Mai 2008 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0407, wurde der im Spruch gleich lautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0407, wurde der im Spruch gleich lautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien durch vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei. Nr. 455.
Wien, am 6. Oktober 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190965.X00Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011