TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/11 C2 415532-1/2010

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 415532-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, FZ. 09 06.405-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, FZ. 09 06.405-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 31.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem sie am 30.5.2009 bei einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen worden war.

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 30.5.2009 gab die Beschwerdeführerin an, vor drei Jahren mit ihren damaligen Arbeitgebern aus Qatar nach Wien gekommen zu sein; sie wäre dann dem Arbeitgeber, der sie sehr schlecht behandelt hätte, davongelaufen. Da sie als Moslem auf den Philippinen verfolgt werden würde, wolle sie nicht zurück in den Herkunftsstaat. Auch habe sie eine auf den Philippinen nicht geduldete politische Einstellung und befürchte deshalb von der Regierung verfolgt zu werden.

Am 31.5.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien unterzogen und gab diese an, dass es in ihrem Herkunftsland viele Probleme gebe, weil Christen und Moslems miteinander kämpfen würden. Das Dorf der Beschwerdeführerin wäre an der Frontlinie, als es einen Kampf um das Dorf gegeben hätte, wäre sie auf die andere Seite des Dorfes gegangen, wo es besser aber immer noch sehr gefährlich gewesen wäre. Sie hätte ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie dort als Moslem nicht leben könne.

Eine am 31.5.2009 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Dokumente (Reisepass, Ausweis der philippinischen Botschaft, siehe unten unter Beweismittel) ergaben keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung.

Am 5.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 8.9.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin einleitend an, eine Schwester in Österreich zu haben. Weiters gab sie an, auf den Philippinen bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass "Rebellen" gewollt hätten, dass sie bei diesen mitarbeiten solle. Da die Beschwerdeführerin dies nicht gewollt hätte, wäre sie, nachdem die Rebellen öfter gekommen wären, nach Manila gegangen und hätte dort eine Arbeit gesucht. So hätte sie eine Arbeit als Haushaltshilfe in Dubai angenommen und wäre dorthin geflogen. Der dortige Arbeitgeber hätte die Beschwerdeführerin aber nicht gut behandelt. Auf den Philippinen wäre die Beschwerdeführerin weder politisch tätig gewesen noch hätte sie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei auch - von den Rekrutierungsversuchen der Rebellen abgesehen - nicht wegen ihrer Religion verfolgt worden, auch wenn sie in ihrem Heimatgebiet benachteiligt gewesen wäre.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.9.2010, erlassen am 15.9.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet auf die Philippinen ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass zwar die Identität der Beschwerdeführerin feststehen würde, jedoch weder eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung noch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention festgestellt werden könne. Auch stünde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass zwar die Identität der Beschwerdeführerin feststehen würde, jedoch weder eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung noch eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention festgestellt werden könne. Auch stünde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nicht entgegen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wäre, da dies widersprüchlich vorgebracht worden sei. Daher wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit am 21.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde einleitend auf das Vorbringen vor dem Bundesasylamt verwiesen und dargetan, dass das Ermittlungsergebnis die Abweisung des Antrages nicht tragen könne. Als Asylgrund sei geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin im mehrheitlich römisch-katholischen Herkunftsstaat Moslem sei. Auch sei sie von der Gastfamilie in Katar, bei der sie gearbeitet hätte, grundlos geschlagen worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin von den Rebellen in ihrem Heimatgebiet zur Mitarbeit aufgefordert worden, sie könne sich auf Grund ihrer Weigerung, für die Rebellen zu arbeiten, in ihrer Heimatstadt nicht mehr sehen lassen. Für den Fall der Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Maßnahmen der Rebellen gegen sie als "Verweigerer" rechnen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerdeführerin internationalen Schutz sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinsichtlich der Philippinnen zu gewähren und die Ausweisung zu beheben, allenfalls die Verwaltungssache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Landeskundliche Informationsseiten (LIS): Philippinen, Letzte Aktualisierung: 30.04.2008,

http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/philipp/seite2.htm, Zugriff 29.6.2010;

Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;

Der Standard: Aquino gewinnt Präsidentenwahl, 10. Mai 2010, http://derstandard.at/1271376313363/Aquino-gewinnt-Praesidentenwahl, Zugriff 29.6.2010;

DiePresse.com: Benigno Aquino neuer Präsident der Philippinen, 09.06.2010,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/572343/index.do?from=simarchiv, Zugriff 29.6.2010;

Bonn International Center for Conversion: Länderportrait

Philippinen, letzte Aktualisierung: Januar 2010;

Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;

Republic of the Philippines - Department of Foreign Affairs:

Philippines and European Union Launch ¿3.9-Million Justice Support Project, 11.2.2010,

http://www.dfa.gov.ph/main/index.php/news-from-rp-embassies/727-philippines-and-european-union-launch-39-million-justice-support-project, Zugriff 29.6.2010;

Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010;

U.S. Department of State: Philippines, Country Reports on Human Rights Practices, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010;

Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010;

Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf , Zugriff 29.6.2010 und

Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;

Freedom House, Philippines, 2010;

Auswärtiges Amt - Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und

Auswärtiges Amt - Philippinen, Juli 2010.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein auf die Beschwerdeführerin lautender, am 27.3.2009 in Wien ausgestellter, philippinischer Reisepass und

eine auf die Beschwerdeführerin lautende, am 10.3.2009 in Wien ausgestellte, Bestätigung der philippinischen Botschaft, dass die Beschwerdeführerin bei der Botschaft registriert wäre.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.9.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Zur beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist philippinische Staatsangehörige, volljährig und in Österreich nicht straffällig.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.

Die Staatsangehörigkeit, das Alter und die Identität der beschwerdeführenden ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nicht straffällig ist er gibt sich aus einer am 30.9.2010 durchgeführten Strafregisteranfrage.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat während des Asylverfahrens und der Befragung durch Organe der Fremdenpolizei verschiedenste Verfolgungsgründe vorgebracht:

Am 30.5.2009 hat die Beschwerdeführerin vor der Fremdenpolizei angegeben, auf den Philippinen als Moslem verfolgt zu werden;

am 30.5.2009 hat die Beschwerdeführerin vor der Fremdenpolizei weiters angegeben, eine auf den Philippinen nicht geduldete politische Einstellung zu haben und deshalb zu befürchten von der Regierung verfolgt zu werden;

am 31.5.2009 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung einerseits an, als Moslem im Herkunftsstaat nicht leben zu können und andererseits, dass Christen und Moslems insbesondere im Dorf der Beschwerdeführerin miteinander kämpfen würden, weshalb es dort sehr gefährlich gewesen wäre;

am 8.9.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass Rebellen sie hätten zwangsrekrutieren wollen, was sie aber nicht gewollt hätte, sodass sie nach Manila hätte fliehen müssen. Als Moslem wäre sie im Herkunftsstaat nicht verfolgt, aber doch benachteiligt worden.

In der Beschwerde wurde als Asylgrund geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im mehrheitlich römisch-katholischen Herkunftsstaat Moslem sei. Auch sei sie von der Gastfamilie in Katar, bei der sie gearbeitet hätte, grundlos geschlagen worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin von den Rebellen in ihrem Heimatgebiet zur Mitarbeit aufgefordert worden, sie könne sich auf Grund ihrer Weigerung, für die Rebellen zu arbeiten in ihrer Heimatstadt nicht mehr sehen lassen. Für den Fall der Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Maßnahmen der Rebellen gegen sie als "Verweigerer" rechnen.

Eine andere Verfolgung wurde während des Verfahrens nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur Verfolgung durch die Gastfamilie bzw. den Arbeitgeber in Katar bzw. in Dubai:

Nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und den darauf fußenden Bestimmungen des Asylgesetzes ist lediglich eine Verfolgung im Herkunftsstaat relevant; dass die Misshandlung während der Arbeitsaufnahme in Katar bzw. Dubai Folgen für die Beschwerdeführerin hätte, wenn diese auf die Philippinen zurückkehrt ist nicht einmal im Ansatz erkennbar.

Zur vorgebrachten Verfolgung durch den philippinischen Staat:

Vor der Fremdenpolizei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie vom philippinischen Staat wegen einer nicht opportunen politischen Gesinnung verfolgt werden würde; diese Verfolgung ist nicht glaubhaft gemacht worden, weil diese einerseits im Asylverfahren nie auch nur ansatzweise angesprochen wurde - viel mehr wurde ausdrücklich angegeben, dass es zu keiner Verfolgung durch staatliche Organe gekommen sei - und andererseits, weil sich die Beschwerdeführerin aus eigenem an die philippinische Botschaft in Wien gewandt hat, um einen (neuen) Reisepass zu bekommen und sich bei dieser registrieren zu lassen; würde die Beschwerdeführerin wirklich Verfolgung durch den philippinischen Staat befürchten, würde sie dessen Organe nicht mitteilen, dass sie sich in Österreich aufhält.

Zur Verfolgung durch die Rebellen:

Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen, dass die Philippinen zumindest außerhalb der örtlich begrenzten Krisengebiete über eine funktionierende Staatsverwaltung verfügen, die - wenn sie auch teilweise korrupt sei - doch in der Lage und insbesondere bei Angriffen von staatsfeindlichen Rebellen auch willens ist, Schutz zu gewähren. Darüber hinaus befindet sich die Beschwerdeführerin schon längere Zeit - der genaue Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebietes konnte auf Grund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden - im Ausland und hätte laut ihren eigenen Angaben als Arbeiterin geworben bzw. rekrutiert werden sollen; daher ist nicht zu erkennen, dass die Rebellen ein so großes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin haben, dass sie diese über lange Zeit landesweit verfolgen würden, selbst wenn sie dazu in der Lage wären. Da sich aus den Länderberichten und den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, klar ergibt, dass die Beschwerdeführerin einerseits das Recht auf Bewegungsfreiheit hat und andererseits dieses Recht auf Grund der Unterstützung durch die Regierung in Zusammenarbeit mit UNHCR für zurückgekehrte Flüchtlinge auch praktisch in Anspruch nehmen kann, steht der Beschwerdeführerin jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative vor der genannten Verfolgung zur Verfügung, die sowohl erreichbar als auch zumutbar ist.

Verfolgung als Moslem:

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass auf den Philippinen eine Volksgruppe alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie verfolgt wird; aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die dem Amtswissen entsprechen und denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ergibt sich des weiteren, dass eine Verfolgung von Moslems auf den Philippinen nicht stattfindet; allenfalls stattfindenden Diskriminierungen - die nicht die notwendige Schwere erreichen, um als Verfolgung zu gelten - kann durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in die großen Städte auf den Philippinen - entgangen werden.

Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen im Herkunftsstaat führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen, da die Schwester keine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen, da die Schwester keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht bzw. kann durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative umgangen werden und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen zu Beginn der Einvernahme am 8.9.2010 und dem Umstand, dass eine relevante Erkrankung weder in der Beschwerde noch später releviert wurde.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen zu Beginn der Einvernahme am 8.9.2010 und dem Umstand, dass eine relevante Erkrankung weder in der Beschwerde noch später releviert wurde.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist dann nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und ausreichend Lebensmittel sowie eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würden.

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus steht auf Grund der Länderfeststellungen, die sich mit dem Amtswissen decken und denen die beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, fest, dass die philippinische Regierung in Zusammenarbeit mit UNHCR zurückkehrenden Flüchtlingen Unterstützung gewährt. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei nicht im gesamten Staatsgebiet Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht und die sicheren Gebiete einerseits erreichbar sind und es der Beschwerdeführerin andererseits zugemutet werden kann, in einem dieser Gebiete - etwa in Manila - zu leben.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein wird. Es steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe abgeschafft wurde.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann. Zwar befindet sich die Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich, jedoch weiß die Beschwerdeführerin seit der Antragstellung nichts von ihrer Schwester, wie sich dies aus der Einvernahme am 8.9.2010 ergab. Das Verfahren der Schwester ist noch beim Bundesasylamt anhängig, diese hat in Österreich - vom asylrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit einer unbekannten Zeit, jedenfalls seit 30.5.2009, also jedenfalls seit mehr als ein Jahr in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; ob die beschwerdeführende Partei wirklich legal nach Österreich eingereist ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf die Beziehung zu ihrer volljährigen Schwester, die Beziehung zu ihrer Patin Fr. Haller und allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei - von der Schwester abgesehen - keine Verwandten in Österreich hat. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut ihren Angaben in der Einvernahme am 8.9.2010 nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut ihren Angaben in der Einvernahme am 8.9.2010 nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, hat sich aber vor dem fremdenpolizeilichen Aufgriff nicht bei den Behörden gemeldet, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Selbst wenn man die Beziehung zur Schwester unter das Recht auf Wahrung des Familienlebens subsumieren würde, ergaben sich im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Hinweise darauf, dass dieses so intensiv wäre, dass es einer Ausweisung entgegenstehen würde, da sich im Herkunftsstaat der Vater und insbesondere die Kinder der Beschwerdeführerin befinden, zu denen die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr ein Familienleben aufbauen könnte.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war bzw. hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls zur Verfügung steht. Diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war bzw. hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls zur Verfügung steht. Diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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