Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A14 415.989-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Ghana, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX, dieser vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in 1230 Wien, An der Au 9/1a, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zl. 06 04.471-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Ghana, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, römisch 40 , dieser vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in 1230 Wien, An der Au 9/1a, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zl. 06 04.471-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 1 135/2009 abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 135 aus 2009, abgewiesen.
2.) Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird dieser stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2.) Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird dieser stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zl. 06 04.471-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenständlichen Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.04.2006 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr in Spruchpunkt II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht zuerkannt und die Genannte in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zl. 06 04.471-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenständlichen Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.04.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr in Spruchpunkt römisch zwei. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt und die Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Der Akt wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 25.10.2010 zugeteilt.römisch eins.3. Der Akt wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 25.10.2010 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin.römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin.
II.1.1.1. Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde am XXXX in Wien geboren und stellte im Wege ihres gesetzlichen Vertreters und Vaters, XXXX, am 24.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde am römisch 40 in Wien geboren und stellte im Wege ihres gesetzlichen Vertreters und Vaters, römisch 40 , am 24.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
II.1.1.2. Der gesetzliche Vertreter und Vater der Beschwerdeführerin XXXX stellte am 22.05.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2002 zu Zl. 02 13.551-BAT abgewiesen und unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Ghana zulässig sei.römisch zwei.1.1.2. Der gesetzliche Vertreter und Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 stellte am 22.05.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2002 zu Zl. 02 13.551-BAT abgewiesen und unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Ghana zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Angaben des gesetzlichen Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren wurden für nicht glaubwürdig erachtet und beweiswürdigend angeführt, der Asylwerber habe zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unplausibel und widersprüchlich dargestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Angaben des gesetzlichen Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren wurden für nicht glaubwürdig erachtet und beweiswürdigend angeführt, der Asylwerber habe zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unplausibel und widersprüchlich dargestellt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2009 zu Zl. U 1115/9-3 wurde der Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2009 zu Zl. U 1115/9-3 wurde der Antrag des römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.1.1.3. Die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, stellte am 22.05.2002 einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 und brachte hiezu vor, sie habe im Bezug auf Ghana keine eigenen Fluchtgründe und schließe sich daher dem Asylverfahren ihres Ehegatten XXXX an.römisch zwei.1.1.3. Die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, stellte am 22.05.2002 einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, und brachte hiezu vor, sie habe im Bezug auf Ghana keine eigenen Fluchtgründe und schließe sich daher dem Asylverfahren ihres Ehegatten römisch 40 an.
Ihr Antrag auf Asylerstreckung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2002 zu Zl. 02 13.552-BAT gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Ihr Antrag auf Asylerstreckung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2002 zu Zl. 02 13.552-BAT gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, zu Zl. A2 232.162-0/2008/18E gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Ihre dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, zu Zl. A2 232.162-0/2008/18E gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
II.1.1.4. Bei der am 29.09.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 117-145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) bezog sich der Vater und gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin auf seine eigenen Fluchtgründe und gab an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätte. Eigene Fluchtgründe für die mj. Beschwerdeführerin wurden sohin nicht vorgebracht.römisch zwei.1.1.4. Bei der am 29.09.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 117-145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) bezog sich der Vater und gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin auf seine eigenen Fluchtgründe und gab an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätte. Eigene Fluchtgründe für die mj. Beschwerdeführerin wurden sohin nicht vorgebracht.
II.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 07.10.2010 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt II. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies diese in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 07.10.2010 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies diese in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
Hiezu führte die belangte Behörde aus, dass der gesetzliche Vertreter der mj. Antragstellerin keine Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr im Sinne der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention konkretisiert hätte. Daher gelange das Bundesasylamt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Antragstellerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und der Asylantrag aus diesem Grunde abzuweisen wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, den Angaben des gesetzlichen Vertreters habe hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da dieser eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland alleine ergäbe sich eine solche Gefährdung nicht. Im Fall der Asylwerberin wäre keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch keine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens in Betracht käme.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, den Angaben des gesetzlichen Vertreters habe hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da dieser eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland alleine ergäbe sich eine solche Gefährdung nicht. Im Fall der Asylwerberin wäre keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch keine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens in Betracht käme.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltberechtigten Person in Österreich vorläge. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es läge zwar ein Eingriff in das Privatleben vor, das Privatleben der Beschwerdeführerin beschränke sich jedoch noch ausschließlich auf ihre Mutter, bzw. ihre Eltern, daher könne von einer Bindung zu Österreich und einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und auch nicht von einem ungerechtfertigtem Eingriff in das Privatleben gesprochen werden.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltberechtigten Person in Österreich vorläge. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Es läge zwar ein Eingriff in das Privatleben vor, das Privatleben der Beschwerdeführerin beschränke sich jedoch noch ausschließlich auf ihre Mutter, bzw. ihre Eltern, daher könne von einer Bindung zu Österreich und einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und auch nicht von einem ungerechtfertigtem Eingriff in das Privatleben gesprochen werden.
II.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mittels ihres gesetzlichen Vertreters gegen den Bescheid vom 07.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin insbesondere eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK geltend.römisch zwei.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mittels ihres gesetzlichen Vertreters gegen den Bescheid vom 07.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin insbesondere eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK geltend.
Hiezu wurde vorgebracht, die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wären zwar mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes abgewiesen worden, über deren Ausweisung wäre allerdings nicht abgesprochen worden, da ihre Eltern bereits seit 22.05.2002 in Österreich leben und weitestgehend integriert seien. Seit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009 sei die Integration ihrer Familie und insbesondere jene der Beschwerdeführerin weiter gediehen und könne zumindest was sie selber betreffe, als vollkommen bezeichnet werden. Sie fühle sich mehr wie eine Österreicherin mit afrikanischen Eltern, als Afrikanerin. In Afrika sei im übrigen ihre Geburt gar nicht bekannt. Müsste sie nach Afrika zurückkehren, wäre sie dort ein so genanntes "U-Boot", ohne jede Wurzel oder Unterstützung durch den Staat. Wahrscheinlich würde ihr sogar die ghanesische Staatsbürgerschaft in Ghana aberkannt. Sie habe in Ghana keinerlei Angehörigen oder Bekannte, welche sie auf nur irgendeine Weise unterstützen könnten. Ihr Leben in Ghana wäre akut in Gefahr.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2.2. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.2.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die mj. Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 24.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.4. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin hat für diese im gesamten Verfahren keinerlei Fluchtgründe vorgebracht und angegeben, dass diese hier geboren worden wäre sowie keine eigenen Verfolgungsgründe hätte.
Mit den oben zu Punkt II.1.1.2. und II. 1.1.3. angeführten Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes wurden der Antrag auf internationalen SchutzMit den oben zu Punkt römisch zwei.1.1.2. und römisch zwei. 1.1.3. angeführten Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes wurden der Antrag auf internationalen Schutz
des gesetzlichen Vertreters und Vaters der mj. Beschwerdeführerin, XXXX, sowie der Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin XXXX rechtskräftig abgewiesen, womit auch die Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen war.des gesetzlichen Vertreters und Vaters der mj. Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie der Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 rechtskräftig abgewiesen, womit auch die Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen war.
II.2.5. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall der mj. Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall der mj. Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Mädchen handelt, das bei seinem eigenen Fortkommen in der Heimat in erster Linie auf die Geschicke seiner Eltern angewiesen ist. Hiebei ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich eine jederzeitige Rückkehr beider Elternteile der Beschwerdeführerin mit ihrer mj. Tochter nach Ghana möglich ist. Bei dem Vater der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen 34-jährigen gesunden Mann, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht zuletzt aufgrund seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Händler) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst bzw. sein minderjähriges Kind zu sorgen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.Die minderjährige Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.
II.2.6. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.):römisch zwei.2.6. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
In den Verfahren über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin sowie über den Asylerstreckungsantrag ihrer Mutter wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern verlassen müsste, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben.In den Verfahren über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin sowie über den Asylerstreckungsantrag ihrer Mutter wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern verlassen müsste, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
14.01.2011