TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/12 S15 415981-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 415.981-1/2010/3E

S15 415.982-1/2010/3E

S15 415.979-1/2010/3E

S15 415.980-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 3.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 (ad.1.) und 12.10.2010 (ad.2.-4.), Zlen: 10 04.161-EAST Ost (ad. 1.), 10 04.162-EAST Ost (ad. 2.), 10 04.163-EAST Ost (ad. 3.) und 10 04.164-EAST Ost (ad. 4.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 3.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 (ad.1.) und 12.10.2010 (ad.2.-4.), Zlen: 10 04.161-EAST Ost (ad. 1.), 10 04.162-EAST Ost (ad. 2.), 10 04.163-EAST Ost (ad. 3.) und 10 04.164-EAST Ost (ad. 4.) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist der Vater und die 2.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der 1.-Beschwerdeführer wurde hierzu am 16.05.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er an Hepatitis leide. Er sei mit seiner Familie gemeinsam aus dem Iran ausgereist. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie über die Grenze in die Türkei gelangt. In weiterer Folge seien sie mit einem Motorboot zur Insel Samos gebracht worden. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und es seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und seien dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. In Ungarn seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden und habe man sie in ein Gefängnis gebracht. Vom 27.12.2009 bis zum 28.04.2010 seien sie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie freigelassen worden seien, seien sie nach Wien gefahren. In Ungarn habe er eine Ausweisungsentscheidung erhalten. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, in Ungarn sei es sehr schlecht gewesen. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Heimat nicht sicher für ihn und seine Familie sei, weil dort sehr viele Paschtunen seien würden, die sie nicht leiden könnten und würden sich diese Personen mit dem Drogenhandel beschäftigen.

Die 2.-Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie an Hepatitis B leide und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers. Sie führte lediglich in Bezug auf ihren Aufenthalt in Ungarn an, dass sie sich etwa vier Monate in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten. Des Weiteren führte sie an, dass sie diesselben Asylgründe wie ihr Mann habe und es würden auch für ihre Kinder, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer, die gleichen Asylgründe wie für die 2.-Beschwerdeführerin gelten.

4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 29.12.2009 in Ungarn jeweils im Zuge einer Asylantragstellung (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 27.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Ungarn. Mit Schreiben vom 01.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 02.06.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 27.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Ungarn. Mit Schreiben vom 01.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 02.06.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Am 02.06.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 27.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 02.06.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 27.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

6. Am 09.07.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des 1.-Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1.-Beschwerdeführer gab dabei an, dass er einen Arzttermin am 15.07.2010 habe und er seit zwei Jahren an Hepatitis leide. Zudem habe er eine Nervenerkrankung. Er spüre sein Bein nur mehr wenig. Er könne sein Bein auch nicht bewegen. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und sei bereits vom 09.06.2010-17.06.2010 im Landesklinikum XXXX aufhältig gewesen.6. Am 09.07.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des 1.-Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1.-Beschwerdeführer gab dabei an, dass er einen Arzttermin am 15.07.2010 habe und er seit zwei Jahren an Hepatitis leide. Zudem habe er eine Nervenerkrankung. Er spüre sein Bein nur mehr wenig. Er könne sein Bein auch nicht bewegen. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und sei bereits vom 09.06.2010-17.06.2010 im Landesklinikum römisch 40 aufhältig gewesen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand medizinische Unterlagen vor. Daraus ist unter anderem ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX, aus dem hervorgeht, dass der 1.-Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Lumbalgie mit pseudoradikulären Ausstrahlung in die linke UE, an einer vorbekannten Hepatitis B und z. n. Hepatitis A leide.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand medizinische Unterlagen vor. Daraus ist unter anderem ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der 1.-Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Lumbalgie mit pseudoradikulären Ausstrahlung in die linke UE, an einer vorbekannten Hepatitis B und z. n. Hepatitis A leide.

Am 22.07.2010 fand bei dem 1.-Beschwerdeführer und der 2.-Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme statt. Dabei wurde festgestellt, dass beim 1.-Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziative Lähmung bestehe und differentialdiagnostisch liege eine Schwäche des Beines durch Schonhaltung in unphysiologischer Stellung des Fußes vor. Des Weiteren bestehe eine Anpassungsstörung als auch Angst und depressive Reaktion gemischt. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen. Bei der 2.-Beschwerdeführerin wurden eine Anpassungsstörung und der Verdacht auf eine milde PTSD festgestellt und könne eine Verschlechterung bei der Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen.

Am 27.09.2010 fand erneut eine Einvernahme des 1.-Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1.-Beschwerdeführer gab an, dass er mehrere Medikamente einzunehmen habe. Des Weiteren sei seine Schwägerin seit sieben Monaten in Österreich. Andere Bindungen würden zu Österreich nicht bestehen. Er könne nicht nach Ungarn zurück, weil er krank sei und er habe den eindringlichen Verdacht, dass sie ihn von dort nach Griechenland abschieben würden. Seine Krankheit werde in Ungarn nicht geheilt. Des Weiteren werde ihm regelmäßig schlecht. Bei kleinem Stress, falle er in Ohnmacht. Er brauche regelmäßige medizinische Behandlung. In Ungarn sei sein Leben, wegen seiner Krankheit in Gefahr. Sein Rechtberater beantragte Verfahrenszulassung.

Des Weiteren fand am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme der 2.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 2.-Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie sich Sorgen um ihren Mann mache. In Österreich halte sich auch ihre Schwester auf und sie habe mit ihr im Heimatland einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihrer Schwester. Ihre Schwester sei für sie wie eine Mutter. Andere familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Ihr Mann stehe in Österreich in Behandlung. Dies sei in Ungarn nicht möglich gewesen. Sie sei sich sicher, dass ihr Mann in Ungarn wegen seiner Krankheit sterben werde. Auch ihre Tochter habe in Ungarn Röteln bekommen und sei nicht behandelt worden. Sie habe hier ihre Schwester, und sie hoffe, dass ihre Schwester sie bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützen könne. Auch die 2.-Beschwerdeführerin sei an Hepatitis erkrankt und sei in Ungarn vier Monate nicht behandelt worden. Ihre Schwester sei mit ihr im gleichen Lager gewesen. Sie sei von ihr unterstützt worden. In Ungarn hätten die Beschwerdeführer eine negative Entscheidung erhalten und man habe ihr erzählt, dass sie zurück nach Griechenland müssten. Von Ungarn habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. In Österreich gehe es ihr psychisch viel besser. Ihr Rechtberater beantragte Verfahrenszulassung.

7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung.

Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich des 1.-Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des 1.- Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass der 1.-Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Jedoch leide er an Hepatitis und dadurch bedingt an einer körperlichen Krankheit, wegen der er in Österreich in Behandlung stehe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich jedoch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben würden. Es könne auch keine besondere Abhängigkeit zur Schwester seiner Frau erkannt werden. Es liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1.-Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich des 1.-Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des 1.- Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass der 1.-Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Jedoch leide er an Hepatitis und dadurch bedingt an einer körperlichen Krankheit, wegen der er in Österreich in Behandlung stehe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich jedoch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben würden. Es könne auch keine besondere Abhängigkeit zur Schwester seiner Frau erkannt werden. Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1.-Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 2.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es würden sich aufgrund des psychischen und physischen Zustandes der 2.-Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester erkannt werden. Einer besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern werde jedoch nicht entgegengetreten. Es liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1.-Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 2.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es würden sich aufgrund des psychischen und physischen Zustandes der 2.-Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester erkannt werden. Einer besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern werde jedoch nicht entgegengetreten. Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1.-Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Auch hinsichtlich der minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Es würden somit keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Personen aus Österreich nach Ungarn entgegen stehen würden.Auch hinsichtlich der minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Es würden somit keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Personen aus Österreich nach Ungarn entgegen stehen würden.

8. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. In den Beschwerden wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers seit Sommer 2010 wesentlich verschlechtert habe. Müsse der 1.-Beschwerdeführer wieder nach Ungarn zurück würde eine weitere gesundheitliche schwere Beeinträchtigung entstehen. Zudem seien von Seiten des Bundesasylamtes keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass offenkundig der 1.-Beschwerdeführer in Ungarn bereits einmal um eine Behandlung angesucht habe, diese jedoch abgelehnt worden sei. Es sei lediglich auf die psychologische Komponente abgestellt worden, ohne tatsächlich auch ein medizinisches Gutachten betreffend den 1.-Beschwerdeführer einzuholen. Zudem würden dem Pflegepersonal und den Ärzten in Ungarn keine Dolmetscher zur Verfügung stehen, weshalb eine Behandlung von medizinischen Notfällen als sehr schwierig anzusehen sei. Es werde die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich beantragt. Auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin hätte es der Einholung eines medizinischen Gutachtens bedurft und werde ein solches ausdrücklich beantragt. Es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert auch betreffend der 2.-Beschwerdeführerin vor und weise diese eine Symptomatik einer Traumafolgestörung auf. Des Weiteren leide sie offenkundig an Hepatitis. Hinsichtlich der minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin verwiesen. In einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 25.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

10. Mit Beschlüssen vom 27.10.2010, GZ.: S15 415.981-1/2010/2Z, S15 415.982-1/2010/2Z, S15 415.979-1/2010/2Z und S15 415.980-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschlüssen vom 27.10.2010, GZ.: S15 415.981-1/2010/2Z, S15 415.982-1/2010/2Z, S15 415.979-1/2010/2Z und S15 415.980-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand und zur Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung der Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal das Bundesasylamt ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Bescheid des 1.-Beschwerdeführers selbst feststellte, dass der 1.-Beschwerdeführer an Hepatitis leide und in Österreich in Behandlung stehe. Des Weiteren betonte der 1.-Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt, dass er in Ungarn nicht geheilt werden könne. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen vorlegen, die seine Erkrankung, insbesondere Hepatitis, bestätigten. Ob die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hepatitiserkrankung in Ungarn möglich ist, konnte den Feststellungen des Bescheides jedenfalls nicht entnommen werden. Auch die 2.-Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Verfahren an, dass sie an Hepatitis erkrankt sei. Das Bundesasylamt hat es jedoch gänzlich unterlassen ihr diesbezügliches Vorbringen zu würdigen. Somit ist die Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin völlig ungeklärt. In diesem Kontext sind auch die Ambulanzberichte der XXXX vom 21.10.2010 mit zu berücksichtigen.2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand und zur Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung der Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal das Bundesasylamt ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Bescheid des 1.-Beschwerdeführers selbst feststellte, dass der 1.-Beschwerdeführer an Hepatitis leide und in Österreich in Behandlung stehe. Des Weiteren betonte der 1.-Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt, dass er in Ungarn nicht geheilt werden könne. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen vorlegen, die seine Erkrankung, insbesondere Hepatitis, bestätigten. Ob die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hepatitiserkrankung in Ungarn möglich ist, konnte den Feststellungen des Bescheides jedenfalls nicht entnommen werden. Auch die 2.-Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Verfahren an, dass sie an Hepatitis erkrankt sei. Das Bundesasylamt hat es jedoch gänzlich unterlassen ihr diesbezügliches Vorbringen zu würdigen. Somit ist die Zulässigkeit der Überstellung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin völlig ungeklärt. In diesem Kontext sind auch die Ambulanzberichte der römisch 40 vom 21.10.2010 mit zu berücksichtigen.

Die Durchführung von Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn, sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme der Beschwerdeführer hiezu erscheint daher angezeigt.

Vor allem wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen- vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer - in Ungarn zu aktualisieren.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs. 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten