Norm
AsylG 2005 §12a Abs1Spruch
C13 300.473-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zahl 10 09.501-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zahl 10 09.501-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.
Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt Frau XXXX alias XXXXfaktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu.Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt Frau römisch 40 alias XXXXfaktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zu.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerberin (in der Folge: AW) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei und Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und der moslemischen Religionsgemeinschaft, ledig, führt den Namen XXXX, und hat am 07.04.2005 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) eingebracht.1.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerberin (in der Folge: AW) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei und Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und der moslemischen Religionsgemeinschaft, ledig, führt den Namen römisch 40 , und hat am 07.04.2005 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) eingebracht.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 14.03.2006, Zahl 05 04.823-BAS, den Asylantrag der AW gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in die Mongolei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die AW gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.2. Das Bundesasylamt hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 14.03.2006, Zahl 05 04.823-BAS, den Asylantrag der AW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die AW gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz (FrG).Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 Fremdengesetz (FrG).
1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die AW fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat
(UBAS).
1.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 15.04.2008, GZ: 300.473-C1/3E-IV/44/06, wurde die Berufung gegen den in Punkt 1.1.2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.1.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 15.04.2008, GZ: 300.473-C1/3E-IV/44/06, wurde die Berufung gegen den in Punkt 1.1.2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der AW behauptete Verfolgung ihrer Person (drohende Zwangsverheiratung durch ihren Onkel) aufgrund ihrer mehrfach unstimmigen Angaben nicht hätte glaubhaft gemacht werden können, zumal sie weder zu ihrer Identität noch zu ihrem Fluchtvorbringen irgendwelche Beweise oder Belege vorgelegt hätte, und dies vor allem keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle.
1.1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl AW 2008/20/0522-4, wurde der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2010, Zahl 2008/20/0555-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Die AW hat am 11.10.2010 beim Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.2.1. Die AW hat am 11.10.2010 beim Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck Polizeiinspektion (PI) St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), am 12.10.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache gab die AW zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass sie neue Asylgründe habe, sie sei im
6. Monat schwanger von einem Lebensgefährten, mit dem sie seit 2007 zusammen lebe. Dieser sei ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Khalk-Mongolen und der buddhistischen Religionsgemeinschaft an. Da sie Kasachin und Moslem sei, würden sie bei einer Rückkehr in die Mongolei wieder Probleme hinsichtlich Religion und Volksgruppe bekommen. Sie befürchte, ihr Kind zu verlieren.
Die AW legte ihren Mutter-Kind-Pass (und andere ärztliche Belege) vor, wonach der erwartete Geburtstermin am XXXX sei.Die AW legte ihren Mutter-Kind-Pass (und andere ärztliche Belege) vor, wonach der erwartete Geburtstermin am römisch 40 sei.
In der Einvernahme vor der EAST West am 18.10.2010 gab die AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch (ohne Beisein eines Rechtsberaters) an, dass sie an einer Schilddrüsenunterfunktion leide. Sie werde seit fünf Jahren behandelt und werde wegen dieser Erkrankung wahrscheinlich ihr Leben lang Medikamente nehmen müssen. Mit einer Anforderung der sie betreffenden ärztlichen Befunde durch die Behörde bei behandelnden Ärzten sei sie einverstanden.
Aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei wurden der AW zur Kenntnis gebracht und sie machte von der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Gebrauch und erhob keine Einwände dagegen.
1.2.2. Den Erhebungen der Erstbehörde zufolge wurde die AW wegen eines MORBUS BASEDOW von 11.10.2007 bis 16.10.2007 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen und chirurgisch behandelt. In weiterer Folge wurde sie medikamentös behandelt.1.2.2. Den Erhebungen der Erstbehörde zufolge wurde die AW wegen eines MORBUS BASEDOW von 11.10.2007 bis 16.10.2007 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen und chirurgisch behandelt. In weiterer Folge wurde sie medikamentös behandelt.
1.2.3. Am 27.10.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Am 27.10.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. Am 29.10.2010 wurde die AW neuerlich in der EAST West im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen eingeräumt.
Die AW wiederholte dabei im Wesentlichen ihre im Verfahren bisher gemachten Angaben und führte ihre Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in vorgelegten handschriftlichen Zetteln näher aus. Der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge legt sie darin die Probleme bei Verbindungen zwischen buddhistischen Kalkh-Mongolen und moslemischen Kasachen in ihrer Heimat näher dar.
Zu den vorgehaltenen aktuellen, die AW betreffenden Ländefeststellungen zur Mongolei sagte sie: "Das ist alles auf dem Papier schon so, aber in der Praxis alles ist anders. Mein Fall ist ja praktisch auch so was."
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 29.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 09. 501-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 29.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 09. 501-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 10.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde, des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.10.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.10.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz einer Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz einer Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.
2.2.3. Mit Bescheid des UBAS vom 15.04.2008, GZ: 300.473-C1/3E-IV/44/06, zugestellt durch Hinterlegung am 19.04.2008, wurde die Berufung der AW gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und die AW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2.2.3. Mit Bescheid des UBAS vom 15.04.2008, GZ: 300.473-C1/3E-IV/44/06, zugestellt durch Hinterlegung am 19.04.2008, wurde die Berufung der AW gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen und die AW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Zumal die AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8). Ob Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG angesichts des neuen Vorbringens der AW (fortgeschrittene Schwangerschaft; angegebene Probleme aus ethnischen bzw. religiösen Gründen - auch im Hinblick auf den angegebenen Kindesvater) vorliegen, blieb offen, ebenso die Frage, ob die Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Zumal die AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8). Ob Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG angesichts des neuen Vorbringens der AW (fortgeschrittene Schwangerschaft; angegebene Probleme aus ethnischen bzw. religiösen Gründen - auch im Hinblick auf den angegebenen Kindesvater) vorliegen, blieb offen, ebenso die Frage, ob die Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.
2.2.4. Aus folgenden Erwägungen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag der AW voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG) oder dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG):2.2.4. Aus folgenden Erwägungen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag der AW voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) oder dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG):
2.2.4.1. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162;2.2.4.1. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162;
10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169;
18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
2.2.4.2. Soweit die AW ihren neuerlichen Antrag mit der befürchteten Verfolgung durch ihren Onkel begründet, der sie zwangsverheiraten wolle, stützt sie sich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 15.04.2008, GZ: 300.473-C1/3E-IV/44/06, mit dem die Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zahl 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.03.1993, Zahl 92/12/0149), weshalb diesbezüglich von einer voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache auszugehen wäre.
2.2.4.3. Zum Vorbringen der AW, es sei eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachverhaltes insofern eingetreten, als sie nun im 6. Monat schwanger von einem Lebensgefährten sei, mit dem sie seit 2007 zusammen lebe; dieser sei ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Khalk-Mongolen und der buddhistischen Religionsgemeinschaft an; da sie Kasachin und Moslem sei, würden sie bei einer Rückkehr in die Mongolei wieder Probleme hinsichtlich Religion und Volksgruppe bekommen, und sie befürchte, ihr Kind zu verlieren, wird das Bundesasylamt ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben. Es wird zu klären sein, inwieweit die Angaben der AW richtig sind und ihrem Vorbringen eine mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsache innewohnt, der Asylrelevanz zukommt.
Aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass diese Erhebung und Bewertung nachvollziehbar stattgefunden hätte, zumal die Erstbehörde weder den Namen des angegebenen Lebensgefährten noch die ihn betreffenden Umstände (Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Lebensgemeinschaft) - etwa im Wege einer zeugenschaftlichen Einvernahme - aktenkundig ermittelt hat.
Bevor diese Bewertung durch das Bundesasylamt erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.
Dazu kommt, dass die AW inzwischen im 7. Monat schwanger ist und nicht geklärt ist, ob die Durchführung der aufrechten Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre oder eine Überstellung in diesem Stadium eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde, zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass derzeit eine allfällige Durchführung der Überstellung der AW in die Schutzfrist fiele.Dazu kommt, dass die AW inzwischen im 7. Monat schwanger ist und nicht geklärt ist, ob die Durchführung der aufrechten Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre oder eine Überstellung in diesem Stadium eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde, zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass derzeit eine allfällige Durchführung der Überstellung der AW in die Schutzfrist fiele.
Ebenfalls nachvollziehbar werden die Sprachkenntnisse der AW klarzustellen sind, da dem Akt zufolge Vernehmungen verschiedentlich in Mongolisch und in Russisch erfolgten und dem der Niederschrift zur Erstbefragung beiliegenden Erhebungsblatt die AW Sprachkenntnisse lediglich in Mongolisch und in Deutsch aufweist.
2.2.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010 nicht rechtmäßig.2.2.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010 nicht rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
17.03.2011