TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/16 A13 408333-1/2009

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 408.333-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, Zl. 07 10.428-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, Zl. 07 10.428-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 07 10.428-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 07 10.428-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2007 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.08.2009 eingebrachte Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 18.08.2009 zur Entscheidung zugewiesen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

Er stellte am 09.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er ist ledig, unbescholten und bezog bis Februar 2010 staatliche Grundversorgung (siehe ZMR-, SA- und GVS-Abfragen vom 29.10.2010).

Bei der am 12.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau sowie bei den am 14.11.2007, 06.06.2008 sowie 02.03.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt (siehe Aktenseiten (in der Folge AS) 23-31, 35-47, 83-91, 103-123), gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er im Zuge der Wahlen des Gouverneurs von Edo State am 14.04.2007 Zeuge von Wahlmanipulationen geworden sei und deshalb von der Partei PDP verfolgt würde. Der Beschwerdeführer selbst sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Partei AC und seit 2007 Jugendführer in einem Teil von XXXX, welches Gebiet zu Benin City gehöre. Von der Partei AC sei XXXX zur Wahl angetreten.Bei der am 12.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau sowie bei den am 14.11.2007, 06.06.2008 sowie 02.03.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt (siehe Aktenseiten (in der Folge AS) 23-31, 35-47, 83-91, 103-123), gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er im Zuge der Wahlen des Gouverneurs von Edo State am 14.04.2007 Zeuge von Wahlmanipulationen geworden sei und deshalb von der Partei PDP verfolgt würde. Der Beschwerdeführer selbst sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Partei AC und seit 2007 Jugendführer in einem Teil von römisch 40 , welches Gebiet zu Benin City gehöre. Von der Partei AC sei römisch 40 zur Wahl angetreten.

Einige Monate vor der Wahl wäre der Beschwerdeführer von der Partei PDP geworben worden, für die PDP im Zuge des Wahlkampfes tätig zu werden. Er habe das Angebot angenommen, jedoch im Geheimen seiner Partei AC von allem berichtet.

Am Tag der Wahl am 14.04.2007 habe er erfahren, dass ein Bus mit Wahlurnen beiseite geschafft werden sollte, um das Wahlergebnis manipulieren zu können; er selbst sei mit anderen hiezu beauftragt worden. Nachdem er nach wie vor in Wirklichkeit der AC angehört habe, habe er dieses Vorhaben nicht für sich behalten und hätte er dadurch den Zorn der PDP auf sich gezogen. Es sei auf ihn geschossen worden, er habe sich jedoch verstecken können, und sei ihm auch mitgeteilt worden, dass sein Haus, in dem er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt hätte, überfallen worden wäre.

Er habe sich noch an verschiedenen Orten in Nigeria aufgehalten, sei aber überall ausfindig gemacht worden, weshalb er schließlich nach Europa geflüchtet wäre.

Er habe Nigeria mit einem Schiff verlassen, sei an einem ihm unbekannten Hafen von Bord gegangen und auf einem LKW versteckt bis nach Österreich gelangt. Bezahlt habe er für seine Reise nichts.

Er habe weder in Österreich noch im restlichen EU-Raum nahe Angehörige und sei er gesund.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte und stehe ihm weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin bringt er vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, sein Fluchtweg wäre nicht glaubwürdig, als Vorwand genommen worden wäre, um seiner Fluchtsituation im Generellen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters wäre der von ihm dargestellte Sachverhalt in sich schlüssig gewesen; in Nigeria sei es nicht unüblich, dass Menschen ihre Partei wechseln. Er hätte zu Beginn keine wichtige Funktion innerhalb der PDP inne gehabt, doch hätte er an diversen Veranstaltungen teilgenommen und hätte er immer junge Leute zu den Meetings gebracht, weswegen er dann am Wahltag mit XXXX und XXXX unterwegs gewesen wäre und Zeuge der Wahlmanipulation geworden wäre. Es sei auch nicht unrealistisch, dass die PDP vorgehabt hätte, die Wahlurnen in Privathäuser zu schaffen, um dort eine Stimmenauszählung zu ihren Gunsten vorzunehmen. Zahlreiche Medienberichte würden von massiven Wahlmanipulationen durch die PDP sprechen. Andere Zeugen der Wahlmanipulation wurden auch bedroht, so wäre ein Haus eines Zeugen in Brand gesetzt worden, bei dem auch zwei seiner Kinder getötet worden wären; auch bei ihm wäre sein Zimmer und seine Sachen angezündet worden. Er habe auch versucht, sich wo anders in Nigeria niederzulassen, jedoch wäre er immer wieder gefunden worden. Es sei ihm unmöglich in Nigeria zu leben, ohne ein PDP-Mitglied zu treffen. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria müsse er fürchten, dass er von Mitgliedern der PDP gefunden und dann getötet werde, um seine Aussage zu verhindern.Darin bringt er vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, sein Fluchtweg wäre nicht glaubwürdig, als Vorwand genommen worden wäre, um seiner Fluchtsituation im Generellen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters wäre der von ihm dargestellte Sachverhalt in sich schlüssig gewesen; in Nigeria sei es nicht unüblich, dass Menschen ihre Partei wechseln. Er hätte zu Beginn keine wichtige Funktion innerhalb der PDP inne gehabt, doch hätte er an diversen Veranstaltungen teilgenommen und hätte er immer junge Leute zu den Meetings gebracht, weswegen er dann am Wahltag mit römisch 40 und römisch 40 unterwegs gewesen wäre und Zeuge der Wahlmanipulation geworden wäre. Es sei auch nicht unrealistisch, dass die PDP vorgehabt hätte, die Wahlurnen in Privathäuser zu schaffen, um dort eine Stimmenauszählung zu ihren Gunsten vorzunehmen. Zahlreiche Medienberichte würden von massiven Wahlmanipulationen durch die PDP sprechen. Andere Zeugen der Wahlmanipulation wurden auch bedroht, so wäre ein Haus eines Zeugen in Brand gesetzt worden, bei dem auch zwei seiner Kinder getötet worden wären; auch bei ihm wäre sein Zimmer und seine Sachen angezündet worden. Er habe auch versucht, sich wo anders in Nigeria niederzulassen, jedoch wäre er immer wieder gefunden worden. Es sei ihm unmöglich in Nigeria zu leben, ohne ein PDP-Mitglied zu treffen. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria müsse er fürchten, dass er von Mitgliedern der PDP gefunden und dann getötet werde, um seine Aussage zu verhindern.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage, innerstaatlichen Fluchtalternative und Rückkehr.

Aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben. Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen ohne Registrierung niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 09.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die Erstbehörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren aufgrund der unplausiblen und konstruierten, insbesondere großteils widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen konnte, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt zu haben, womit die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen ist.

Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Die Schilderung der Fluchtgeschichte vermag den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" iSd § 7 AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig,Die Schilderung der Fluchtgeschichte vermag den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" iSd Paragraph 7, AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig,

3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, keinesfalls zu genügen.

So verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche. So machte er schon unterschiedliche Angaben dazu, wer ihn überhaupt abgeworben habe, nicht mehr als Jugendführer für die Partei AC, sondern nunmehr für die Partei PDP tätig zu sein. Gab er in der Erstbefragung an, "Freunde" hätten sich an ihn gewandt (AS 29), bezeichnet er nachfolgend diese als "Leute" (AS 43), um schließlich anzugeben, dass es ein "lokaler Chief" gewesen wäre, an dessen Namen er sich jedoch nicht mehr erinnern könne (AS 85).

Auch zur Person desjenigen, der ihn damit beauftragt hätte, den Bus mit Wahlurnen zu entführen, kann in seinen Angaben keine Übereinstimmung gefunden werden, da er einerseits angab, im Haus des stellvertretenden Gouverneurs der PDP (XXXX), welcher mit "irgendeinem jungen Mann" telefoniert habe, bei dem es um die Entführung gegangen wäre (AS 43), davon erfahren zu haben. Dem widersprechend gab er später zu Protokoll, dass ihn der Gouverneur (XXXX) dazu beauftragt habe (AS 87). Die unterschiedlichen Angaben diesbezüglich bezogen sich jedoch nicht nur auf seinen "Auftraggeber", sondern auch darauf, mit wem er diesen Auftrag hätte ausführen sollen: Sprach er ursprünglich von vier Burschen (AS 43), nannte er nachfolgend nur mehr zwei Burschen (AS 87).Auch zur Person desjenigen, der ihn damit beauftragt hätte, den Bus mit Wahlurnen zu entführen, kann in seinen Angaben keine Übereinstimmung gefunden werden, da er einerseits angab, im Haus des stellvertretenden Gouverneurs der PDP (römisch 40 ), welcher mit "irgendeinem jungen Mann" telefoniert habe, bei dem es um die Entführung gegangen wäre (AS 43), davon erfahren zu haben. Dem widersprechend gab er später zu Protokoll, dass ihn der Gouverneur (römisch 40 ) dazu beauftragt habe (AS 87). Die unterschiedlichen Angaben diesbezüglich bezogen sich jedoch nicht nur auf seinen "Auftraggeber", sondern auch darauf, mit wem er diesen Auftrag hätte ausführen sollen: Sprach er ursprünglich von vier Burschen (AS 43), nannte er nachfolgend nur mehr zwei Burschen (AS 87).

Variantenreich schilderte der Beschwerdeführer auch den Hergang, wen er von der bevorstehenden Wahlmanipulation informiert hätte: Gibt er ursprünglich an, er hätte eine Menschenrechtsorganisation angerufen (AS 29), spricht er später davon, einige Personen der AC-Partei angerufen zu haben (AS 43), eine Einvernahme später gibt er an, XXXX verständigt zu haben, um schließlich in der letzten Einvernahme anzugeben, dass er die Polizei telefonisch verständigt habe.Variantenreich schilderte der Beschwerdeführer auch den Hergang, wen er von der bevorstehenden Wahlmanipulation informiert hätte: Gibt er ursprünglich an, er hätte eine Menschenrechtsorganisation angerufen (AS 29), spricht er später davon, einige Personen der AC-Partei angerufen zu haben (AS 43), eine Einvernahme später gibt er an, römisch 40 verständigt zu haben, um schließlich in der letzten Einvernahme anzugeben, dass er die Polizei telefonisch verständigt habe.

Der Beschwerdeführer schildert auch divergierend, im Zuge welcher Handlung auf ihn geschossen worden wäre; gibt er ursprünglich an, dass "falsche Polizisten" in das Wahlbüro gekommen wären (AS 29), schilderte er den Vorfall in der nächsten Einvernahme so, dass der fahrende Bus mit den Wahlurnen am Weg aufgehalten worden wäre (AS 43), und gibt er schließlich wieder an, dass es doch im Wahllokal zur Schießerei gekommen wäre (AS 107).

Auch das Ereignis, wonach sein Haus überfallen worden wäre und seine Mutter zu Schaden gekommen wäre, ist der Beschwerdeführer nicht imstande, gleichlautend zu schildern, gibt er einmal an, seiner Mutter wäre die Schulter ausgekegelt worden (AS 107), hätte sie sich (einer anderen Einvernahme zufolge) den Arm gebrochen (AS 89), und hätte ihn in einem Fall sein Nachbar von dem Vorfall informiert (AS 107), wäre es im anderen Fall ein Junge gewesen, welcher zu ihm gelaufen gekommen wäre (AS 45).

Ebenfalls widersprüchlich gestalteten sich die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, so gibt er einmal an, dass er es abgelehnt habe, zur Polizei zu gehen, da ihm XXXX keine 100%-ige Sicherheit habe geben können, dass ihm nichts passiere (AS 45), andererseits gibt er an, dass die Geschichte bei der Polizei angezeigt worden sei und er selbst ebenfalls bei der Polizei gewesen sei (AS 89).Ebenfalls widersprüchlich gestalteten sich die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, so gibt er einmal an, dass er es abgelehnt habe, zur Polizei zu gehen, da ihm römisch 40 keine 100%-ige Sicherheit habe geben können, dass ihm nichts passiere (AS 45), andererseits gibt er an, dass die Geschichte bei der Polizei angezeigt worden sei und er selbst ebenfalls bei der Polizei gewesen sei (AS 89).

In seiner letzten Einvernahme am 02.03.2009 gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Eltern telefonisch berichtet hätten, dass die Wahl vor Gericht wegen Wahlmanipulationen angefochten worden wäre und nun doch ein Angehöriger der Partei AC das Amt des Gouverneurs übernehmen habe können. In diesem Zusammenhang erscheint es nun nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, dass er der entscheidende Zeuge im Gerichtsverfahren gewesen wäre und sie ihn auch noch jetzt töten würden.

Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, nicht von staatlicher Seite und nicht von der Polizei verfolgt worden zu sein. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen festgestellter Wahlmanipulationen die Partei PDP die Funktion des Gouverneurs der Partei AC überlassen musste (sohin dies als ein Indiz für ein funktionierendes Justizwesen gewertet werden kann) und dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei AC die Position eines Jugendführers inne hatte, welcher für einen von fünf Bereichen im Gebiet XXXX von Benin City zuständig gewesen war und demnach nicht einen darüber hinausgehenden Bekanntheitsgrad erworben hat, ist eine Verfolgung wie vom Beschwerdeführer geschildert, als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen.Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, nicht von staatlicher Seite und nicht von der Polizei verfolgt worden zu sein. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen festgestellter Wahlmanipulationen die Partei PDP die Funktion des Gouverneurs der Partei AC überlassen musste (sohin dies als ein Indiz für ein funktionierendes Justizwesen gewertet werden kann) und dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei AC die Position eines Jugendführers inne hatte, welcher für einen von fünf Bereichen im Gebiet römisch 40 von Benin City zuständig gewesen war und demnach nicht einen darüber hinausgehenden Bekanntheitsgrad erworben hat, ist eine Verfolgung wie vom Beschwerdeführer geschildert, als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen.

Schließlich ist auch noch anzuführen, dass auch die vagen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar sind, womit die Vermutung naheliegt, dass dieser den wahren Reiseweg zu verschleiern versucht. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass jemand nach mehrwöchiger Flucht nicht imstande ist, detailliertere Angaben zu seinem Fluchtweg zu machen und zumindest einige der durchreisten Anlegehäfen, Städte und Länder zu benennen. Es ist in der Realität auch keineswegs so einfach, ohne im Besitz gültiger Papiere und ohne etwas zu bezahlen von Afrika nach Österreich zu gelangen.

Hinzuzufügen ist auch noch, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die von ihm genannten Schulzeugnisse vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer in jeder seiner Einvernahmen angab, mit seinen Eltern in Kontakt zu stehen, was dieser jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht getan bzw. auch keine Erklärung dafür abgegeben hat.

Bei genauer Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens entsteht der Eindruck, dass dieser sich das Bestehen von Auseinandersetzungen im Zuge von Wahlen zu Eigen machen will, und daraus eigene, für ihn tatsächlich nicht existente Fluchtgründe zu konstruieren.

Der Asylgerichtshof geht somit aus den dargelegten Erwägungen von der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus und sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

5.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, 34-jähriger gesunder Mann, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge neun Jahre die Schule besucht hat. Er hat selbst angegeben, vor seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich eine Teilnahme am Erwerbsleben in Nigeria auch weiterhin zugemutet werden und ist auch aufgrund der begründetermaßen angenommenen Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte von einer Aufnahme in seinen Familienband, seine Angaben zufolge leben seine Eltern - mit denen er auch in telefonischem Kontakt stehe - und seine fünf Geschwister in Nigeria, auszugehen.

5.5. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu (siehe FI-Ausdruck vom 29.10.2010), noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu (siehe FI-Ausdruck vom 29.10.2010), noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung eines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung eines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach achtjährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat und ledig ist (siehe ZMR-Ausdruck vom 29.10.2010), womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat und ledig ist (siehe ZMR-Ausdruck vom 29.10.2010), womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit November 2007 und somit lediglich seit etwa drei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin verhältnismäßig kurz, so dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" [welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind - der Beschwerdeführer bezog bis Februar 2010 staatliche Grundversorgung, er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, ist also nicht selbsterhaltungsfähig (siehe GVS-Ausdruck sowie Anfrage beim AMS Wien vom 29.10.2010), weder im Zuge der eingebrachten Beschwerde am 06.08.2009 noch aufgrund der Vorlage von Dokumenten gehen besondere integrationsverfestigende Tatbestände hervor -] ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit November 2007 und somit lediglich seit etwa drei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin verhältnismäßig kurz, so dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" [welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind - der Beschwerdeführer bezog bis Februar 2010 staatliche Grundversorgung, er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, ist also nicht selbsterhaltungsfähig (siehe GVS-Ausdruck sowie Anfrage beim AMS Wien vom 29.10.2010), weder im Zuge der eingebrachten Beschwerde am 06.08.2009 noch aufgrund der Vorlage von Dokumenten gehen besondere integrationsverfestigende Tatbestände hervor -] ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.

Der EGMR bringt im Urteil vom 31.07.2008, Zahl 265/07 (OMOREGIE gegen Norwegen) zum Ausdruck, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung stets auch um die Frage der Bindungen des Genannten zu seinem Heimatland im Vergleich zu jenen im Gastland geht.

In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einem drei Jahre währenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein mehr als 31-jähriger Aufenthalt in Nigeria verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, einer absolvierten Schulausbildung und einer langjährigen Berufserfahrung als Taxifahrer gegenübersteht.

Zudem war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in sein Privatleben durch die ständige Judikatur des EMGR gedeckt ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit.a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit.a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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