Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D3 258119-1/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, FZ. 04 09.925-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, FZ. 04 09.925-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Vater der Beschwerdeführerin XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, stellte am 17.01.2004 einen Asylantrag, ihre Mutter XXXX auch XXXX, stellte am selben Tag einen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997. Für die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 05.05.2004 einen Asylantrag, in welchem sie sich ebenfalls auf die Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin berief.Der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , stellte am 17.01.2004 einen Asylantrag, ihre Mutter römisch 40 auch römisch 40 , stellte am selben Tag einen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, i. römisch fünf.m. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997. Für die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 05.05.2004 einen Asylantrag, in welchem sie sich ebenfalls auf die Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin berief.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 04 09.925-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 04 09.925-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007, Zl. 258.119/0/3E-X/47/05, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes III. geändert und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007, Zl. 258.119/0/3E-X/47/05, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes römisch drei. geändert und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 ergingen hinsichtlich ihres Vaters, Zl. 258.117/0/23E-X/47/05, und hinsichtlich ihrer mj. Schwester XXXX, Zl. 266.697/0/1E-X/47/05, gleichlautende Entscheidungen.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 ergingen hinsichtlich ihres Vaters, Zl. 258.117/0/23E-X/47/05, und hinsichtlich ihrer mj. Schwester römisch 40 , Zl. 266.697/0/1E-X/47/05, gleichlautende Entscheidungen.
Der Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 04 00.889-BAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Der Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 04 00.889-BAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
Der gegen den Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt III. dieser Entscheidung (Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall, wo die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003) nicht von den Asylbehörden ausgewiesen werden könne, eine Ausweisung der restlichen Mitglieder der Kernfamilie trotz anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, grundsätzlich zu unterbleiben habe. Eine Ausweisung könne nur erfolgen, wenn durch die Asylbehörde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin, ihrer mj. Schwester und ihres Vaters vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung ihrer Mutter darlegen würde, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei.Der gegen den Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt römisch drei. dieser Entscheidung (Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall, wo die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) nicht von den Asylbehörden ausgewiesen werden könne, eine Ausweisung der restlichen Mitglieder der Kernfamilie trotz anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101, grundsätzlich zu unterbleiben habe. Eine Ausweisung könne nur erfolgen, wenn durch die Asylbehörde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin, ihrer mj. Schwester und ihres Vaters vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung ihrer Mutter darlegen würde, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie, bestehend aus der Mutter, XXXX auch XXXX, dem Vater, XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX, und den Kindern XXXX sowie XXXX, an.Die Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie, bestehend aus der Mutter, römisch 40 auch römisch 40 , dem Vater, römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , und den Kindern römisch 40 sowie römisch 40 , an.
Die Abweisung des am 05.05.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt I.) der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Abweisung des am 05.05.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäßGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997.Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 05.05.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 05.05.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007, Zl. 258.119/0/3E-X/47/05, wurde der Asylantrag der mj.
Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen hinsichtlich ihres Vaters und ihrer mj. Schwester.
Der Asylerstreckungsantrag ihrer Mutter, XXXX auch XXXX, wurde demzufolge gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihren Eltern und ihrer mj. Schwester ein Familieleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Asylerstreckungsantrag ihrer Mutter, römisch 40 auch römisch 40 , wurde demzufolge gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihren Eltern und ihrer mj. Schwester ein Familieleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung (zusammen mit ihrem Vater und ihrer mj. Schwester) aus dem Bundesgebiet ohne ihre Mutter möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.10.2010, Zlen. 2008/19/0185-12, 2008/19/0265 bis 0266-8, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung (zusammen mit ihrem Vater und ihrer mj. Schwester) aus dem Bundesgebiet ohne ihre Mutter möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
In seinem Erkenntnis Zl. 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen.Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin, ihre mj. Schwester und ihr Vater vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter das österreichische Bundesgebiet verlassen müssten (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin, ihre mj. Schwester und ihr Vater vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter das österreichische Bundesgebiet verlassen müssten vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.
Da unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Ausweisungsverfahren ist somit für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.Da unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Ausweisungsverfahren ist somit für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.12.2010