TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 S15 415664-1/2010

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Veröffentlicht am 19.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 415.664-1/2010/3E

S15 415.662-1/2010/3E

S15 415.663-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, Zlen: 10 07.963-EAST Ost (ad. 1.), 10 07.965-EAST Ost (ad. 2.), 10 07.964-EAST Ost (ad. 3.) zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , 2.-3. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, Zlen: 10 07.963-EAST Ost (ad. 1.), 10 07.965-EAST Ost (ad. 2.), 10 07.964-EAST Ost (ad. 3.) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 30.08.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie ihren Herkunftsstaat im August 2004 mit dem Zug verlassen habe. Danach sei sie mit einem PKW nach Deutschland gefahren. Im August 2005 sei sie jedoch nach Dagestan abgeschoben worden. Im Dezember 2005 sei mit ihrem damaligen Mann und ihrer Tochter mit dem LKW nach Frankreich gefahren. Sie habe bis 28.08.2010 in Frankreich gelebt. Am 28.08.2010 sei sie mit ihren Kindern nach Traiskirchen gefahren, weil ihnen in Frankreich die Abschiebung gedroht habe. Sie habe in Deutschland und in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten. In Frankreich sei sie 4 Jahre in psychologischer Behandlung gewesen. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Mann Parteimitglied gewesen sei und wegen seiner politischen Tätigkeit von der dagestanischen Regierung verfolgt und mehrmals festgenommen worden sei.

Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass für diese dieselben Fluchtgründe gelten würden.

4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 12.08.2004 in Deutschland und zuletzt am 26.12.2006 in Frankreich jeweils im Zuge einer Asylantragstellung (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 31.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Frankreich. Mit Schreiben vom 16.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 31.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Frankreich. Mit Schreiben vom 16.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Am 03.09.2010 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 31.08.2010 Dublin-Konsultationen mit Frankreich führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 03.09.2010 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 31.08.2010 Dublin-Konsultationen mit Frankreich führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

6. Am 06.09.2010 fand bei der 1.-Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich als Diagnose eine leichtgradige Depression (bei psychosozialer Belastungssituation) mit Angstgefühlen und psychosomatischen Reaktionen ergebe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten. Darunter seien die Vorstellung bei einem Facharzt sowie die Einstellung auf Medikamente und gegebenenfalls Gespräche zu verstehen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Überstellung - insbesondere unbehandelt - angesichts der nachvollziehbaren subjektiven Bedrohungslage jedenfalls mit einer Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen wäre. Eine demonstrative Handlung (Selbstverletzung, Suizidversuch) sei nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang wurde hinsichtlich der Kinder bloß allgemein festgehalten, dass die Kinder ruhig und unauffällig gewesen seien. Des Weiteren gab die 1.-Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung an, dass der Kindesvater unbekannten Aufenthaltes sei.

7. Am 13.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1.-Beschwerdeführerin führte an, dass ihr Kind XXXX Fieber habe und vom Arzt Medikamente gegen das Fieber erhalten habe. Ihre Kinder seien in Frankreich 2 Jahre in psychologischer Betreuung gewesen. Auch die 1.-Beschwerdeführerin sei in Frankreich einmal in der Woche bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. In diesem Zusammenhang legte sie medizinische Bestätigungen aus Frankreich vor. Des Weiteren habe sie in Österreich am 01.09.2010 Hr. XXXX kennengelernt und diesen nach moslemischem Recht am 04.09.2010 geheiratet. Sie würden nicht zusammen leben, er komme sie ein oder zweimal in der Woche besuchen. Auch ihre Kinder hätten ihn wie einen Vater lieben gelernt. Sie wisse nur, dass er Tschetschene sei. Die Familie ihres jetzigen Mannes kenne sie nicht. Andere Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen.7. Am 13.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1.-Beschwerdeführerin führte an, dass ihr Kind römisch 40 Fieber habe und vom Arzt Medikamente gegen das Fieber erhalten habe. Ihre Kinder seien in Frankreich 2 Jahre in psychologischer Betreuung gewesen. Auch die 1.-Beschwerdeführerin sei in Frankreich einmal in der Woche bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. In diesem Zusammenhang legte sie medizinische Bestätigungen aus Frankreich vor. Des Weiteren habe sie in Österreich am 01.09.2010 Hr. römisch 40 kennengelernt und diesen nach moslemischem Recht am 04.09.2010 geheiratet. Sie würden nicht zusammen leben, er komme sie ein oder zweimal in der Woche besuchen. Auch ihre Kinder hätten ihn wie einen Vater lieben gelernt. Sie wisse nur, dass er Tschetschene sei. Die Familie ihres jetzigen Mannes kenne sie nicht. Andere Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen.

Des Weiteren legte die 1.-Beschwerdefüherin eine Bestätigung über eine muslimische Trauung mit Hr. XXXX vor.Des Weiteren legte die 1.-Beschwerdefüherin eine Bestätigung über eine muslimische Trauung mit Hr. römisch 40 vor.

8. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.8. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Frankreich, insbesondere zum französischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zur Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.

Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der 1.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es könnten auch sonst keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich im Verlauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung ergeben hätten und seien diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht worden. Aus der am 06.09.2010 durchgeführten Untersuchung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde. Des Weiteren wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die 1.-Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits in Frankreich in Behandlung gewesen seien. Des Weiteren sei aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, dass sie und ihr Ehegatte gegenwärtig eine der EMRK konforme Beziehung pflegen bzw. gepflegt hätten. Für das Bundesasylamt stehe aufgrund ihrer Angaben fest, dass keinesfalls eine enge Beziehung bestehen könne und kaum von einem Familienleben gesprochen werden könne. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein Hinweis gefunden werden, welcher den Schluss zuließe, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der 1.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es könnten auch sonst keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich im Verlauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung ergeben hätten und seien diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht worden. Aus der am 06.09.2010 durchgeführten Untersuchung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde. Des Weiteren wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die 1.-Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits in Frankreich in Behandlung gewesen seien. Des Weiteren sei aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, dass sie und ihr Ehegatte gegenwärtig eine der EMRK konforme Beziehung pflegen bzw. gepflegt hätten. Für das Bundesasylamt stehe aufgrund ihrer Angaben fest, dass keinesfalls eine enge Beziehung bestehen könne und kaum von einem Familienleben gesprochen werden könne. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein Hinweis gefunden werden, welcher den Schluss zuließe, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Hinsichtlich der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 1.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es könnten auch sonst keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden.Hinsichtlich der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 1.- Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sein, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass die 1.-Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es könnten auch sonst keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden.

9. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Auf die persönlichen Lebensumstände, die eine Ausweisung nach Frankreich unzulässig machen würden, da sie eine Beeinträchtigung nach Art. 8 EMRK darstellen würden, sei nicht eingegangen worden. Die 1.-Beschwerdeführerin habe alle Fragen zu ihrer Beziehung zu Herrn9. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Auf die persönlichen Lebensumstände, die eine Ausweisung nach Frankreich unzulässig machen würden, da sie eine Beeinträchtigung nach Artikel 8, EMRK darstellen würden, sei nicht eingegangen worden. Die 1.-Beschwerdeführerin habe alle Fragen zu ihrer Beziehung zu Herrn

XXXX beantwortet. Das Bundesasylamt habe aber Herrn XXXX nicht zeugenschaftlich einvernommen. Es habe die Beziehung, die sie und ihre Kinder zu Herrn XXXX aufgebaut hätten, nicht berücksichtigt bzw. einfach ohne zu ermitteln verneint. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt, dass es weiterer Ermittlungen - vor dem Hintergrund etwaiger Verletzungen des Art. 3 EMRK - bedürfe. In einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch 40 beantwortet. Das Bundesasylamt habe aber Herrn römisch 40 nicht zeugenschaftlich einvernommen. Es habe die Beziehung, die sie und ihre Kinder zu Herrn römisch 40 aufgebaut hätten, nicht berücksichtigt bzw. einfach ohne zu ermitteln verneint. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt, dass es weiterer Ermittlungen - vor dem Hintergrund etwaiger Verletzungen des Artikel 3, EMRK - bedürfe. In einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 08.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Beschlüssen vom 12.10.2010, GZ.: S15 415.664-1/2010/2Z, S15 415.662-1/2010/2Z und S15 415.663-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschlüssen vom 12.10.2010, GZ.: S15 415.664-1/2010/2Z, S15 415.662-1/2010/2Z und S15 415.663-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Zulässigkeit der Überstellung der 1.- Beschwerdeführerin (insbesondere in Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme vom 06.09.2010) und insbesondere zum Gesundheitszustand der 2.- und 3.- Beschwerdeführerin äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerinnen ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal das Bundesasylamt ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand der 2.-Beschwerdeführerin und der 3.-Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Bescheid der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin festhält, dass die am 06.09.2010 durchgeführte Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin ergeben habe, dass die minderjährigen Kinder, die 2.- und 3.-Beschwerdeführerin, "ruhig und unauffällig" gewesen seien. Ein Hinweis darauf, dass die 2.- und 3.- Beschwerdeführerin tatsächlich gutachterlich untersucht worden seien, ergab sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.09.2010 jedoch nicht. Die 1.-Beschwerdeführerin hat jedoch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Bestätigung der psychologischen Behandlung ihrer Kinder in Frankreich vorgelegt. Aus dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen an einem "Mutismus" leiden würden. Das Bundesasylamt hat es jedoch gänzlich unterlassen die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ausreichend zu würdigen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Somit ist die Zulässigkeit der Überstellung insbesondere der 2.- und 3.-Beschwerdeführerin völlig ungeklärt und bedarf es einer ausführlichen Beurteilung des derzeitigen Gesundheitszustandes.

In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der 1.- Beschwerdeführerin zu beurteilen bleibt, ob die Trennung von ihrem jetzigen "Ehegatten", Hr. XXXX durch eine Überstellung nach Frankreich, eine wesentliche Verschlechterung ihres krankheitswertigen psychischen Zustandes bewirken kann.In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der 1.- Beschwerdeführerin zu beurteilen bleibt, ob die Trennung von ihrem jetzigen "Ehegatten", Hr. römisch 40 durch eine Überstellung nach Frankreich, eine wesentliche Verschlechterung ihres krankheitswertigen psychischen Zustandes bewirken kann.

Die Durchführung ausführlicher Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung nach Frankreich, sowie eine im Rahmen des rechtlichen Gehörs bedingte, nachfolgende erneute Einvernahme der Beschwerdeführerinnen hiezu, erscheint daher angezeigt.

Vor allem wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen- vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen - in Frankreich zu aktualisieren.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs. 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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