Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 411.750-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zahl: 09 14.939 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zahl: 09 14.939 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführerin wurde hierzu am 01.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 09.06.2009 mit dem Flugzeug den Heimatstaat verlassen habe. Von Moskau sei sie mit dem Zug nach Brest gefahren und danach in Polen eingereist. Ihr seien Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihr den Reisepass abgenommen. In Polen habe sie auch einen Asylantrag gestellt. Vom 30.11.2009 bis 01.12.2009 sei sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Im Heimatstaat habe sie Angst mit einem anderen Mann verheiratet zu werden.
3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerin am 11.06.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 04.12.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Polen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerin am 11.06.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 04.12.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen gerichtet.
Polen hat mit Schreiben vom 08.12.2009 (eingelangt am 09.12.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs. 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 08.12.2009 (eingelangt am 09.12.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.12.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.12.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.
4. Am 21.01.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt.
Die Beschwerdeführerin führte an, dass ihr Ehegatte, XXXX, in Österreich lebe. Die Eltern und die Geschwister ihres Ehegatten seien auch in Österreich. Sie würden seit sechs Jahren in Österreich leben. Ihre Schwester, XXXX, lebe ebenfalls seit sechs Jahren in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Sie telefoniere jeden Tag mit ihrer Schwester und besuche sie auch oft. Auch mit den Verwandten ihres Ehegatten stehe sie in Kontakt, sie helfe ihrer Schwiegermutter im Haushalt. Wenn es notwendig sei, erhalte sie von den Verwandten ihres Mannes sowie von ihrer Schwester Geld für Lebensmittel und Kleidung. Auch ihre Tante und deren Kinder würden sich in Österreich aufhalten. Sie stehe mit ihren Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Sie würden sich alle zwei Wochen sehen. Sie habe ihren Ehegatten nach muslimischem Recht und am 07.06.2009 standesamtlich geheiratet. Ihr Gatte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich und sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen, jedoch werde dies in der Heimat so gemacht. Sie wolle nur bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Ihr Mann sei 2003 aus dem Heimatland ausgereist. Nach einem Jahr habe sie einen Brief mit seiner Telefonnummer erhalten. Sie hätten daraufhin immer wieder Kontakt gehabt und ihr Mann hätte sie schon immer nach Österreich holen wollen, sobald er die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen hätte. Nachdem sich ein anderer Mann in der Heimat für die Beschwerdeführerin interessiert hätte, habe ihr Mann gesagt, dass sie so schnell wie möglich heiraten sollten. Aus diesem Grund hätten sie die Ehe nach muslimischem Recht geschlossen.Die Beschwerdeführerin führte an, dass ihr Ehegatte, römisch 40 , in Österreich lebe. Die Eltern und die Geschwister ihres Ehegatten seien auch in Österreich. Sie würden seit sechs Jahren in Österreich leben. Ihre Schwester, römisch 40 , lebe ebenfalls seit sechs Jahren in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Sie telefoniere jeden Tag mit ihrer Schwester und besuche sie auch oft. Auch mit den Verwandten ihres Ehegatten stehe sie in Kontakt, sie helfe ihrer Schwiegermutter im Haushalt. Wenn es notwendig sei, erhalte sie von den Verwandten ihres Mannes sowie von ihrer Schwester Geld für Lebensmittel und Kleidung. Auch ihre Tante und deren Kinder würden sich in Österreich aufhalten. Sie stehe mit ihren Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Sie würden sich alle zwei Wochen sehen. Sie habe ihren Ehegatten nach muslimischem Recht und am 07.06.2009 standesamtlich geheiratet. Ihr Gatte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich und sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen, jedoch werde dies in der Heimat so gemacht. Sie wolle nur bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Ihr Mann sei 2003 aus dem Heimatland ausgereist. Nach einem Jahr habe sie einen Brief mit seiner Telefonnummer erhalten. Sie hätten daraufhin immer wieder Kontakt gehabt und ihr Mann hätte sie schon immer nach Österreich holen wollen, sobald er die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen hätte. Nachdem sich ein anderer Mann in der Heimat für die Beschwerdeführerin interessiert hätte, habe ihr Mann gesagt, dass sie so schnell wie möglich heiraten sollten. Aus diesem Grund hätten sie die Ehe nach muslimischem Recht geschlossen.
5. Mit Bescheid vom 29.01.2010, Zl: 09 14.939 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 29.01.2010, Zl: 09 14.939 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen, zum Non-Refoulment und zur medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Die Feststellungen zum Familienleben seien aufgrund der Ermittlungstätigkeiten des Bundesasylamtes getroffen worden. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und werde von diesem auch finanziell unterstützt, weshalb das Vorliegen eines Naheverhältnisses im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei jedoch zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiegen würde und dieser Eingriff zur Ereichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig sei. Sonstige Hinweise, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben vorliege, habe bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden können.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Die Feststellungen zum Familienleben seien aufgrund der Ermittlungstätigkeiten des Bundesasylamtes getroffen worden. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt und werde von diesem auch finanziell unterstützt, weshalb das Vorliegen eines Naheverhältnisses im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei jedoch zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiegen würde und dieser Eingriff zur Ereichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig sei. Sonstige Hinweise, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben vorliege, habe bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden können.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben aus Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung. Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Abschiebung in die Russische Föderation habe es das Bundesasylamt als entscheidungswesentlich zu erachten, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Ausweisung von Österreich nach Polen dort ein EMRK entsprechendes Verfahren vorfinden würde. Es wäre unter einer fallbezogenen Gefahrenprognose zunächst zu prüfen gewesen, ob ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht schon in erster Instanz Asyl, eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor Abschiebung in die Russische Föderation erhalten würde. Das Bundesasylamt hätte die Effizienz des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab des Art. 3 EMRK zu prüfen gehabt. In Polen würden Schutzsuchenden Inhaftierung und Obdachlosigkeit drohen. Außerdem habe das Bundesasylamt den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling in Österreich sei, nicht berücksichtigt. Die Republik Österreich sei aufgefordert von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben aus Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung. Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Abschiebung in die Russische Föderation habe es das Bundesasylamt als entscheidungswesentlich zu erachten, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Ausweisung von Österreich nach Polen dort ein EMRK entsprechendes Verfahren vorfinden würde. Es wäre unter einer fallbezogenen Gefahrenprognose zunächst zu prüfen gewesen, ob ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht schon in erster Instanz Asyl, eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor Abschiebung in die Russische Föderation erhalten würde. Das Bundesasylamt hätte die Effizienz des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab des Artikel 3, EMRK zu prüfen gehabt. In Polen würden Schutzsuchenden Inhaftierung und Obdachlosigkeit drohen. Außerdem habe das Bundesasylamt den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling in Österreich sei, nicht berücksichtigt. Die Republik Österreich sei aufgefordert von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
7. Am 15.11.2010 langte ein Schriftstück des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in dem durch das Schreiben der behandelnden Ärztin vorgebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in der 28. Schwangerschaftswoche befinden würde und der voraussichtliche Geburtstermin der 07.02.2011 sei.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 26.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Beschluss vom 26.02.2010, GZ.: S15 411.750-1/2010/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss vom 26.02.2010, GZ.: S15 411.750-1/2010/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrigEs bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1.3. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall der "Gatte/Lebensgefährte" der Beschwerdeführerin, XXXX und dessen Eltern sowie seine Geschwister in Österreich legal aufhältig sind. Alle sind anerkannte Flüchtlinge. Zudem lebe auch die Schwester der Beschwerdeführerin legal in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe XXXX nach muslimischem Recht und während dessen Abwesenheit im Heimatland geheiratet. Ihr "Gatte/Lebensgefährte" hat den Heimatstaat im Jahr 2003 verlassen müssen, hat aber bereits seit diesem Zeitpunkt vorgehabt die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen, sobald er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2009 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und lebt seit ihrer Einreise in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem "Gatten/Lebensgefährten" und wird von diesem auch finanziell unterstützt. Zudem habe die Beschwerdeführerin zur Zeit der Trennung regelmäßigen Kontakt - per SMS und Post - zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" gehabt und telefoniere täglich mit ihrer Schwester. Eine Einvernahme -zumindest - des "Gatten/Lebensgefährten" erfolgte im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung - selbst im Fall, dass keine anerkannte Eheschließung vorliegen mag - zumindest zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" beziehungsweise zu ihrer Schwester nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammengang hielt das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid selbst beweiswürdigend fest, dass das Vorliegen eines Naheverhältnisses im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit schwanger ist. Bereits die vorliegende Schwangerschaft vermag ein Indiz zu sein, dass eine, über normale Verhältnisse hinausgehende, Beziehung vorliegt. Somit ist die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu ihrem "Ehegatten/Lebensgefährten" beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden Verwandten im Verfahren unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" angestellt. Auch aus den Feststellungen im Bescheid geht lediglich hervor, dass sich ihr "Gatte/Lebensgefährte" in Österreich befindet. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht, ist jedoch nicht ausreichend ermittelt worden.2.1.3. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall der "Gatte/Lebensgefährte" der Beschwerdeführerin, römisch 40 und dessen Eltern sowie seine Geschwister in Österreich legal aufhältig sind. Alle sind anerkannte Flüchtlinge. Zudem lebe auch die Schwester der Beschwerdeführerin legal in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 nach muslimischem Recht und während dessen Abwesenheit im Heimatland geheiratet. Ihr "Gatte/Lebensgefährte" hat den Heimatstaat im Jahr 2003 verlassen müssen, hat aber bereits seit diesem Zeitpunkt vorgehabt die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen, sobald er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2009 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und lebt seit ihrer Einreise in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem "Gatten/Lebensgefährten" und wird von diesem auch finanziell unterstützt. Zudem habe die Beschwerdeführerin zur Zeit der Trennung regelmäßigen Kontakt - per SMS und Post - zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" gehabt und telefoniere täglich mit ihrer Schwester. Eine Einvernahme -zumindest - des "Gatten/Lebensgefährten" erfolgte im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung - selbst im Fall, dass keine anerkannte Eheschließung vorliegen mag - zumindest zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" beziehungsweise zu ihrer Schwester nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammengang hielt das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid selbst beweiswürdigend fest, dass das Vorliegen eines Naheverhältnisses im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit schwanger ist. Bereits die vorliegende Schwangerschaft vermag ein Indiz zu sein, dass eine, über normale Verhältnisse hinausgehende, Beziehung vorliegt. Somit ist die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu ihrem "Ehegatten/Lebensgefährten" beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden Verwandten im Verfahren unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem "Gatten/Lebensgefährten" angestellt. Auch aus den Feststellungen im Bescheid geht lediglich hervor, dass sich ihr "Gatte/Lebensgefährte" in Österreich befindet. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht, ist jedoch nicht ausreichend ermittelt worden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst vergleiche das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).
2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche besondere Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.
Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den "Gatten/Lebensgefährten", XXXX und im Zweifel auch dessen Eltern beziehungsweise die in Österreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den "Gatten/Lebensgefährten", römisch 40 und im Zweifel auch dessen Eltern beziehungsweise die in Österreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.12.2010