TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/22 D11 258379-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 258379-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2010, FZ. 10 07.892 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2010, FZ. 10 07.892 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am 9. August 2004 einen Asylantrag ein. Bei seinen Einvernahmen am 16. und 18. August 2004 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Er habe für die "Partei Agordsineba" von Jänner bis Mai 2004 "Propaganda gemacht", indem er "im privaten Umfeld" Stimmen gesammelt habe. Er selbst sei kein Mitglied der Partei gewesen, doch habe er dies gemacht, weil sein Vater dieser Partei angehöre. Am 29. Mai 2004 sei sein Vater verhaftet worden, weil er ein Parteimitglied gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei "auch in Gefahr" gewesen, weil er der Partei geholfen habe. Er "glaube", dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Als der Beschwerdeführer das erfahren habe, sei er geflüchtet.

Bei seiner Einvernahme am 12. Jänner 2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein Vater sei verhaftet worden, weil er Geld genommen habe, um "die Stimmen zu bekommen". Der Beschwerdeführer sei nicht zusammen mit seinem Vater verhaftet worden, weil er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Verlobten in XXXX gewesen sei. Auf die Frage, warum er festgenommen hätte werden sollen, erklärte der Beschwerdeführer, weil sein Vater festgenommen worden sei und sie beide Aslan Abaschidze unterstützt hätten. Er habe Stimmen gesammelt, indem er Personen Geld dafür gegeben habe, damit diese die Partei wählen. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung seines Vaters weiterhin in Georgien geblieben, weil er sich einen Reisepass und ein Schengenvisum organisieren habe müssen. Er sei legal von XXXX nach Italien geflogen und von dort schlepperunterstützt am 8. August 2004 in das Bundesgebiet eingereist. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde er "wahrscheinlich verhaftet" werden.Bei seiner Einvernahme am 12. Jänner 2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein Vater sei verhaftet worden, weil er Geld genommen habe, um "die Stimmen zu bekommen". Der Beschwerdeführer sei nicht zusammen mit seinem Vater verhaftet worden, weil er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Verlobten in römisch 40 gewesen sei. Auf die Frage, warum er festgenommen hätte werden sollen, erklärte der Beschwerdeführer, weil sein Vater festgenommen worden sei und sie beide Aslan Abaschidze unterstützt hätten. Er habe Stimmen gesammelt, indem er Personen Geld dafür gegeben habe, damit diese die Partei wählen. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung seines Vaters weiterhin in Georgien geblieben, weil er sich einen Reisepass und ein Schengenvisum organisieren habe müssen. Er sei legal von römisch 40 nach Italien geflogen und von dort schlepperunterstützt am 8. August 2004 in das Bundesgebiet eingereist. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde er "wahrscheinlich verhaftet" werden.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005, Zahl: 04 16.073-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005, Zahl: 04 16.073-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 258.379/0/12E-IX/49/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung ab und ergänzte Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit einer Ausweisung in den Zielstaat Georgien. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nur vage und oberflächlich gewesen, dieser habe zudem seine ursprüngliche Angabe, in Georgien gesucht zu sein, angesichts des Vorhalts, legal mit einem Schengenvisum aus Georgien nach Europa geflogen zu sein, revidieren müssen. Es bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter und seine Schwester im Heimatort des Beschwerdeführers in einem Eigentumshaus leben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Georgien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Die Ausweisung liege im öffentlichen Interesse, insbesondere aufgrund der binnen kurzer Zeit begangenen Eigentumsdelikte.Mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 258.379/0/12E-IX/49/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung ab und ergänzte Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids mit einer Ausweisung in den Zielstaat Georgien. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nur vage und oberflächlich gewesen, dieser habe zudem seine ursprüngliche Angabe, in Georgien gesucht zu sein, angesichts des Vorhalts, legal mit einem Schengenvisum aus Georgien nach Europa geflogen zu sein, revidieren müssen. Es bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter und seine Schwester im Heimatort des Beschwerdeführers in einem Eigentumshaus leben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Georgien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Die Ausweisung liege im öffentlichen Interesse, insbesondere aufgrund der binnen kurzer Zeit begangenen Eigentumsdelikte.

Am 27.08.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft heraus den gegenständlichen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Er wolle um "humanitäres Asyl" ansuchen, er habe im Gefängnis einen zweiten Schlaganfall erlitten und sei im Koma gelegen. Er könne nicht mehr normal gehen und fühle sich äußerst schlecht. Das Sprechen falle ihm schwer. Die medizinische Versorgung in Georgien sei unzureichend und nicht mit Österreich vergleichbar. Er könne die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht aufbringen. Seine Angaben [im ersten Verfahrensgang] seien nicht wahr gewesen, daher stelle er nun einen zweiten Asylantrag. Er sei damals wegen finanzieller Probleme geflüchtet.

Am 07.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde er am selben Tag niederschriftlich einvernommen.Am 07.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde er am selben Tag niederschriftlich einvernommen.

Auf die Frage nach Krankheiten, gab der Beschwerdeführer lachend an, er sei drogenabhängig gewesen und habe an Hepatitis C gelitten. Er sei nervenkrank und leide an Depressionen. Er sei nicht in Behandlung.

Er könne nicht nach Georgien zurück, er brauche regelmäßige ärztliche Betreuung, er könne sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Er habe vor drei Monaten eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, er habe sie in der Strafanstalt XXXX geheiratet.Er könne nicht nach Georgien zurück, er brauche regelmäßige ärztliche Betreuung, er könne sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Er habe vor drei Monaten eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, er habe sie in der Strafanstalt römisch 40 geheiratet.

Auf die (nochmalige) Mitteilung, es sei eine Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt, teilte der Beschwerdeführer mit, er brauche medizinische Betreuung und habe in Österreich eine Frau.

Zu den ihm vorgelegten und von der anwesenden Dolmetscherin übersetzten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungssituation in Georgien gab der Beschwerdeführer an, diese würden nicht der Wahrheit entsprechen. Nur reiche Personen könnten sich eine Behandlung in Georgien leisten.

Am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Er sei verheiratet, seine Frau lebe im 20. Wiener Gemeindebezirk, die genaue Adresse habe er sich nicht gemerkt, die Wohnung sei in der Nähe der XXXX. Er sei seit September 2007 in Haft und werde am 08.11.2010 entlassen. Er habe keine Kinder, seine Frau sei arbeitslos und besuche einen Deutschkurs. Seit einem Jahr habe sie die österreichische Staatsbürgerschaft. Einer Ausweisung seiner Person nach Georgien stehe entgegen, dass er krank sei, sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten könne und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.Am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Er sei verheiratet, seine Frau lebe im 20. Wiener Gemeindebezirk, die genaue Adresse habe er sich nicht gemerkt, die Wohnung sei in der Nähe der römisch 40 . Er sei seit September 2007 in Haft und werde am 08.11.2010 entlassen. Er habe keine Kinder, seine Frau sei arbeitslos und besuche einen Deutschkurs. Seit einem Jahr habe sie die österreichische Staatsbürgerschaft. Einer Ausweisung seiner Person nach Georgien stehe entgegen, dass er krank sei, sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten könne und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.

Als Nachweis der Eheschließung legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, vor.Als Nachweis der Eheschließung legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , vor.

Die Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt XXXX übermittelte in weiterer Folge Unterlagen zur Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser habe im Jahr 2008 einen Ponsinfarkt rechts und im April 2009 einen Ponsinfarkt links erlitten. Er sei vom 03.04. bis 23.04.2009 stationär aufgenommen worden und einer Physio-, Ergo- und Logotherapie unterzogen worden. Sprech- und Schluckfunktion hätten sich "gut gebessert", bei den motorischen Defizite seien "gute Fortschritte" erzielt worden. Eine Fortsetzung der Therapien sei jedoch zu empfehlen, der Patient habe zum Zeitpunkt seiner Überstellung aus der Krankenanstalt in die Justizanstalt XXXX Hilfe bei den täglichen Verrichtungen benötigt.Die Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt römisch 40 übermittelte in weiterer Folge Unterlagen zur Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser habe im Jahr 2008 einen Ponsinfarkt rechts und im April 2009 einen Ponsinfarkt links erlitten. Er sei vom 03.04. bis 23.04.2009 stationär aufgenommen worden und einer Physio-, Ergo- und Logotherapie unterzogen worden. Sprech- und Schluckfunktion hätten sich "gut gebessert", bei den motorischen Defizite seien "gute Fortschritte" erzielt worden. Eine Fortsetzung der Therapien sei jedoch zu empfehlen, der Patient habe zum Zeitpunkt seiner Überstellung aus der Krankenanstalt in die Justizanstalt römisch 40 Hilfe bei den täglichen Verrichtungen benötigt.

Mit Bescheid vom 30.10.2010, Zl. 10 07.892 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2007 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II). Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden, die Gesundung nach den Schlaganfällen sei gut verlaufen. In Georgien bestehe eine ausreichende ärztliche Versorgung, laut EGMRsowie VfGH-Judikatur spiele es keine Rolle, ob die Behandlungsmöglichkeiten teuerer oder unzulänglicher als in Österreich wären. Die Ausweisungsentscheidung erfolge im öffentlichen Interesse, insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Eheschließung sei erst in der Haft erfolgt, es sei daher kein gemeinsamer Haushalt mit der Ehefrau gegeben. Zudem habe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der unsichere Status beim Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst sein müssen. Somit stelle die Ausweisung keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Mit Bescheid vom 30.10.2010, Zl. 10 07.892 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2007 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden, die Gesundung nach den Schlaganfällen sei gut verlaufen. In Georgien bestehe eine ausreichende ärztliche Versorgung, laut EGMRsowie VfGH-Judikatur spiele es keine Rolle, ob die Behandlungsmöglichkeiten teuerer oder unzulänglicher als in Österreich wären. Die Ausweisungsentscheidung erfolge im öffentlichen Interesse, insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Eheschließung sei erst in der Haft erfolgt, es sei daher kein gemeinsamer Haushalt mit der Ehefrau gegeben. Zudem habe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der unsichere Status beim Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst sein müssen. Somit stelle die Ausweisung keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Der Bescheid wurde am 03.11.2010 dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Am 04.11.2010 verfasste der Beschwerdeführer einen handschriftlichen "Antrag", in welchem er zusammengefasst auf seine "sehr schwierige Lage" verwies. Weiters brachte er vor, die Länderfeststellungen seien "in Wirklichkeit nicht so". Er sei "kein Krimineller" (sic!), "nicht physisch beeinträchtigt" (sic!) und "von moralischer Ansicht". Er sei "absolut schwach" und "psychisch fertig". Es sei schwer zu beschreiben, in welcher Lage er sich befinde, nur sein Arzt für Neurologie und Psychiatrie könne seinen Zustand beschreiben. An einen Flug könne nicht gedacht werden. Er sei mit dem negativen Bescheid nicht einverstanden und "erhebe Berufung an den Unabhängigen Gerichtshof".

Am 08.11.2010 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren handschriftlich verfassten Schriftsatz ein, in welchem er ausführt, er könne aufgrund seiner Krankheit nicht in Georgien leben, zudem hätte er in Georgien finanzielle Probleme und wäre einsam. Er habe in Österreich eine Gattin, die sich um ihn kümmern werde. Er könne nicht einmal in Geschäfte einkaufen gehen, er sei psychische krank und leide an Depressionen. Er habe Angstzustände. Er könne sich nicht vorstellen, mit einem Flugzeug zu fliegen. Er ersuche um Prüfung seines Antrages und Gewährung von Asyl.

Am 10.11.2010 ging ein dritter (mit Hilfe einer NGO verfasster) Schriftsatz ein, in welcher der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand verwies. Er leide an Tremor, Teile seines Gehirns seien nicht mehr funktionsfähig, seine Beweglichkeit sei eingeschränkt. Die belangte Behörde habe sich "überhaupt nicht" mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt, zwei Schlaganfälle müssen als wesentliche Neuerung angesehen werden. Er werde diesbezüglich noch "aussagekräftige Befunde" vorlegen. Er verweise auf seine zweieinhalb Jahre bestehende Beziehung zu seiner Ehefrau, die sich aufopferungsvoll um ihn kümmere. Sein psychischer Zustand sei so, dass er als einzigen Ausweg Suizid sehe.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 legte der Beschwerdeführer die angekündigen Befunde vor. Dabei handelt es sich um eine Kopie der Befunde aus dem Krankenakt des Landesklinikums XXXX vom 02.10.2008 (wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlaganfalls für einen Tag stationär aufgenommen und "bei spontaner leichter Besserungstendenz" nach einem Tag zurück in die Justizanstalt verlegt wurde) sowie vom 27.04.2009 (dessen Inhalt bereits weiter oben zusammengefasst angeführt wurde).Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 legte der Beschwerdeführer die angekündigen Befunde vor. Dabei handelt es sich um eine Kopie der Befunde aus dem Krankenakt des Landesklinikums römisch 40 vom 02.10.2008 (wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlaganfalls für einen Tag stationär aufgenommen und "bei spontaner leichter Besserungstendenz" nach einem Tag zurück in die Justizanstalt verlegt wurde) sowie vom 27.04.2009 (dessen Inhalt bereits weiter oben zusammengefasst angeführt wurde).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz keinerlei neue, nach Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstandene, Fluchtgründe geltend gemacht. Im Gegenteil: er räumte im Zweitverfahren ausdrücklich ein, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe unrichtig wären und er lediglich aus wirtschaftlichen Motiven heraus seine Heimat verlassen habe.

Im Ergebnis ist daher der Feststellung der belangten Behörde, wonach dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern mangle, in Hinsicht auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) zur Gänze Folge zu leisten.Im Ergebnis ist daher der Feststellung der belangten Behörde, wonach dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern mangle, in Hinsicht auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) zur Gänze Folge zu leisten.

Allerdings brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zweitverfahren vor der belangten Behörde erstmals vor, unter massiven gesundheitlichen Problemen in Folge zweier Schlaganfälle zu leiden. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vgl. insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280:Allerdings brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zweitverfahren vor der belangten Behörde erstmals vor, unter massiven gesundheitlichen Problemen in Folge zweier Schlaganfälle zu leiden. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vergleiche insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen"."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen".

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt und diesbezüglich die in der Justizanstalt aufliegenden Behandlungsunterlagen eingeholt. Diesen Unterlagen aus dem Frühjahr 2009 ist auch tatsächlich eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, doch behauptete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen gesundheitliche Beeinträchtigung in einem derart gravierenden Ausmaß, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt.Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt und diesbezüglich die in der Justizanstalt aufliegenden Behandlungsunterlagen eingeholt. Diesen Unterlagen aus dem Frühjahr 2009 ist auch tatsächlich eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, doch behauptete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen gesundheitliche Beeinträchtigung in einem derart gravierenden Ausmaß, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG 2005 nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt.

Ein aktuelles Gutachten über den Gesundheitszustand wurde jedoch nicht eingeholt, weshalb die seitens der belangten Behörde in ihrer Entscheidung getroffene Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. die getroffene Beweiswürdigung mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten ist.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung lediglich an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung lediglich an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines oder mehrerer entsprechender fachärztlicher Gutachten, anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Sie wird unter anderem zu erheben haben, welches Stadium die Erkrankung oder eine allfällige gesundheitliche Besserung erreicht haben, ob eine Behandlung notwendig ist, ob im Falle dieser Notwendigkeit Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die Überstellung nach Georgien eine unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.

Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 17. November 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 17. November 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ehe, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Überstellungsrisiko, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten