TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/25 B1 260402-2/2010

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 260.402-2/2010/4E

B1 318.960-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 04 18.038-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 08 02.937-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 08 02.937-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte am 02.09.2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2005, Zl. 04 18.038-BAE, wurde der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2005, Zl. 04 18.038-BAE, wurde der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.1.2 Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.11.2007 (mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung vom 13.03.2008, Zl. 260.402/0/35E-XII/37/05), wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2008 erteilt (Spruchpunkt III).1.1.2 Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.11.2007 (mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung vom 13.03.2008, Zl. 260.402/0/35E-XII/37/05), wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Zu Spruchpunkt II führte der UBAS begründend aus, die Erstbeschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Endometriose, die mehrmals stationäre Aufenthalte und operative Eingriffe erforderlich gemacht habe. Aufgrund starker Unterleibsschmerzen habe sie ständig diverse Schmerzmittel einnehmen müssen. Weiters seien eine Somatisierungsstörung sowie Spannungskopfschmerzen und Schlafstörungen diagnostiziert worden. Hinzu komme, dass sie im Entscheidungszeitpunkt schwanger sei. Aufgrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo, des beeinträchtigten Gesundheitszustandes und der Schwangerschaft sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr im Falle der Rückkehr nicht gelingen würde, durch eigene Arbeit für ihre Lebenserhaltungskosten aufzukommen und wäre sie daher mit dem zukünftigen Kind auf Sozialhilfe angewiesen. Durch die Bezahlung notwendiger Medikamente wäre die prekäre wirtschaftliche Situation der Erstbeschwerdeführerin noch zusätzlich verschärft. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände lege daher nahe, dass für die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte der UBAS begründend aus, die Erstbeschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Endometriose, die mehrmals stationäre Aufenthalte und operative Eingriffe erforderlich gemacht habe. Aufgrund starker Unterleibsschmerzen habe sie ständig diverse Schmerzmittel einnehmen müssen. Weiters seien eine Somatisierungsstörung sowie Spannungskopfschmerzen und Schlafstörungen diagnostiziert worden. Hinzu komme, dass sie im Entscheidungszeitpunkt schwanger sei. Aufgrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo, des beeinträchtigten Gesundheitszustandes und der Schwangerschaft sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr im Falle der Rückkehr nicht gelingen würde, durch eigene Arbeit für ihre Lebenserhaltungskosten aufzukommen und wäre sie daher mit dem zukünftigen Kind auf Sozialhilfe angewiesen. Durch die Bezahlung notwendiger Medikamente wäre die prekäre wirtschaftliche Situation der Erstbeschwerdeführerin noch zusätzlich verschärft. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände lege daher nahe, dass für die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Dagegen wurde von der Erstbeschwerdeführerin bezüglich des Spruchpunktes I. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2008 wurde dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass ihr die Rechtsstellung als Asylwerberin zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Mit Beschluss vom 08.09.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Dagegen wurde von der Erstbeschwerdeführerin bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2008 wurde dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass ihr die Rechtsstellung als Asylwerberin zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Mit Beschluss vom 08.09.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.1.3 Für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, wurde durch ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin am 31.03.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei die vom Standesamt XXXX am 11.03.2008 für die Zweitbeschwerdeführerin - ohne Eintragung der Vaterschaft - ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde.1.1.3 Für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, wurde durch ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin am 31.03.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei die vom Standesamt römisch 40 am 11.03.2008 für die Zweitbeschwerdeführerin - ohne Eintragung der Vaterschaft - ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2008, Zl. 08 02.937-BAE wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.11.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2008, Zl. 08 02.937-BAE wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.11.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.04.2008 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zl. B1 318.960-1/2008/2E wurde diese gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.04.2008 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zl. B1 318.960-1/2008/2E wurde diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

1.2.1 Mit Schreiben vom 27.09.2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der zuletzt bis zum 06.11.2009 befristeten Aufenthaltsberechtigung. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe starke Schmerzen im Bauch sowie in den Armen und der Ursprung der Krankheit sei nicht genau bestimmt. Sie müsse jeden dritten Monat zum Gynäkologen zur Kontrolle und jeden Abend sechs Medikamente einnehmen, auch wegen psychischer Probleme. Sie sei zwei Mal operiert worden und ob eine neuerliche Operation nötig sei, werde sich in den nächsten Besprechungen zeigen. Die psychischen Probleme habe sie seit dem Jahre 2004. Sie habe starke Kopfschmerzen und könne nicht schlafen. Seit April 2006 sei sie regelmäßig in psychiatrischer Behandlung und leide auch an einer Hautkrankheit. In Österreich befänden sich ein Bruder und ihre Tochter. Über ihren Mann habe sie keine Informationen. Ein Kosovare aus ihrer Ortschaft, den sie in Österreich kennengelernt habe, unterstütze sie. Sie habe auch Deutschkenntnisse erworben und arbeite zwanzig Stunden die Woche. Ihr Arbeitgeber sei ein Bekannter, der ihre gesundheitlichen Probleme kenne und ihr trotzdem helfen wolle. Sie wolle die medizinische und therapeutische Behandlung in Österreich fortsetzen, da sie hier besonderes Vertrauen aufgebaut habe.

Folgende Dokumente wurden zur Vorlage gebracht: Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in Wien vom 22.10.2009 und vom 01.12.2009, Zeitbestätigungen für den 15.06.2009, den 11.11.2009, den 01.04.2010 und den 02.02.2010, Schreiben eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 08.05.2009, vom 13.11.2009 und vom 09.03.2010, Bestätigung des Finanzamtes vom 04.11.2008, Zeitbestätigung vom 10.11.2009, Schreiben des Diagnosezentrum XXXX bezüglich einer Untersuchung am 17.11.2009, Ordinationsauszug eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Sitz in Wien vom 25.02.2010 und vom 12.04.2010, Ärztlicher Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Sitz in Wien vom 12.04.2010, Versicherungsdatenauszug.Folgende Dokumente wurden zur Vorlage gebracht: Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in Wien vom 22.10.2009 und vom 01.12.2009, Zeitbestätigungen für den 15.06.2009, den 11.11.2009, den 01.04.2010 und den 02.02.2010, Schreiben eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 08.05.2009, vom 13.11.2009 und vom 09.03.2010, Bestätigung des Finanzamtes vom 04.11.2008, Zeitbestätigung vom 10.11.2009, Schreiben des Diagnosezentrum römisch 40 bezüglich einer Untersuchung am 17.11.2009, Ordinationsauszug eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Sitz in Wien vom 25.02.2010 und vom 12.04.2010, Ärztlicher Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Sitz in Wien vom 12.04.2010, Versicherungsdatenauszug.

1.2.2 Über Auftrag des Bundesasylamtes vom 27.10.2009 übermittelte eine klinische und Gesundheitspsychologin mit Sitz in Wien nach Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 23.11.2009 mit Schreiben vom 28.02.2010 ein psychologisches Gutachten und führte aus, die Ergebnisse ließen zurzeit keine psychische Störung erkennen, welche gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" oder einer anderen psychischen Störung, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und/oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung, einer Verhaltensstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung klinischer Relevanz entsprechen würde; eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Derzeit bestehe weder subjektiv noch objektiv psychopharmakologischer Behandlungsbedarf.

Der Inhalt des Gutachtens wurde der Erstbeschwerdeführerin bei einer Einvernahme am 14.04.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu und zu vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.05.2010 wandte sich die Erstbeschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an das Bundesasylamt und brachte ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in Wien vom 20.04.2010, eine Stellungnahme einer klinischen und Gesundheitspsychologin mit Sitz in Wien vom 03.05.2010 sowie ein Schreiben eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe vom 30.03.2010 zur Vorlage. Weiters beantragte sie die Einvernahme der angeführten Ärzte. Durch Aufnahme dieser Beweise könne festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes zu dem von der Behörde eingeholten Gutachten keineswegs verbessert habe bzw. jedenfalls eine weitere fachärztliche bzw. psychiatrische Behandlung notwendig sei. Eine derartige Therapierung bzw. psychologische Unterstützung wäre im Falle der Ausweisung in das Heimatland keinesfalls möglich, sodass sich dadurch der Gesundheitszustand jedenfalls verschlechtern würde. Ein Gutachten infolge einer Befundaufnahme könne nur eine Momentanaufnahme sein, währenddessen die erwähnte Psychologin im konkreten Fall über einen sehr langen Zeitraum die Betroffene betreue und daher ihre diesbezüglichen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ein entsprechendes Gewicht haben sollten.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Behandlung der Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin sei auch im Herkunftsstaat möglich und sei es wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat nicht mehr glaubhaft, dass sie aufgrund der schlechten Wirtschaftslage nicht in der Lage wäre, sich Medikamente zu besorgen. Zudem verfüge die Erstbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei ihr zuzumuten, sich in der Republik Kosovo zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen. Sie könne bei ihrer Mutter Aufnahme finden. Zu ihrem Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass sie ein Gutachten, welches das vom Bundesasylamt beauftragte psychologische Gutachten widerlegen könnte, nicht eingebracht habe. Befundberichte und ärztliche Schriftstücke zum Allgemeinzustand eines Patienten stellten formal kein Sachverständigengutachten dar, sondern seien Meinungsäußerungen von Medizinern. Laut Judikatur des VwGH könne dem aktuellen Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden.

Aus den vorgelegten Befundberichten und Arztschreiben sei vielmehr ersichtlich, dass der gesundheitliche Zustand der Erstbeschwerdeführerin eine Besserung erfahren hat. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführerinnen in Österreich über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich.Aus den vorgelegten Befundberichten und Arztschreiben sei vielmehr ersichtlich, dass der gesundheitliche Zustand der Erstbeschwerdeführerin eine Besserung erfahren hat. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführerinnen in Österreich über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin hätte die Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um erkennen zu können, dass tatsächlich deren gesundheitlichen Probleme im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könnten. Es könne weiters nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde zur Feststellung gelangt, ihre Mutter könne die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter unterstützen. Hierzu wurde darauf verwiesen, dass die medizinischen Möglichkeiten im Kosovo sehr eingeschränkt seien und die Mutter nicht über die entsprechenden Mittel verfüge, die Beschwerdeführerinnen weiter finanziell zu unterstützen. Aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat gehe hervor, dass die Patienten zum Teil Eigenbeteiligungen zu bezahlen hätten. Die Sozialhilfeleistungen im Herkunftsstaat würden sich jedoch bei einem Betrag von monatlich ca. ¿ 40,- bewegen. Auf die konkreten gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin werde nicht eingegangen. Die medizinische Versorgung im Kosovo entspreche nicht dem europäischen Mindeststandard und diverse Medikamente müssten aus dem Ausland unter teurer Bezahlung importiert werden, wenn diese überhaupt erhältlich seien. Das Bundesasylamt gehe nicht auf den Umstand ein, dass alleinstehende Frauen im Kosovo wegen der hohen Arbeitslosigkeit unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen gerieten. Auch gehe es nicht auf die gestellten Beweisanträge von der Stellungnahme vom 04.05.2010 ein, mit welcher ausdrücklich die weitere Fortsetzung der psychologischen Betreuung von Seiten der behandelnden Psychologin befürwortet worden sei. Aus der aktuellen Stellungnahme sei auch zu ersehen, dass aufgrund der Bedrohungssituation sich die psychische Problematik der Erstbeschwerdeführerin wieder verschlechtert habe, weshalb eine psychologische Begleitung beziehungsweise Stabilisierung der Erstbeschwerdeführerin weiterhin dringend erforderlich sei. Diese Anführungen widersprächen dem vom Bundesasylmat beauftragten Sachverständigengutachten vom 23.11.2009 und seit November 2009 habe sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Ungunsten verändert. Eine gewisse Stabilisierung sei nur deswegen eingetreten, da sie in Österreich eine adäquate, regelmäßige Behandlung erfahren habe und jederzeit erfahren könne. Eine Unterbrechung der Behandlung und Therapie würde zu einer massiven Gesundheitsverschlechterung führen, da sie zu ihrer Therapeutin ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Aus diversen Berichten gehe hervor, dass die Sozialhilfe im Herkunftsstaat nicht zum Leben ausreiche. Dazu treffe das Bundesasylamt keine weiteren Feststellungen.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um ein zweijähriges Kind, welches im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK erleben würde, da ihre Mutter von Sozialhilfeleistungen bzw. Hilfeleistungen Dritter abhängen würde und aufgrund ihrer Erkrankung und der Situation im Kosovo tatsächlich keine Arbeitsmöglichkeit oder Unterhaltungsmöglichkeit für die Minderjährige finden könnte. Auf die Ausführungen in der für die Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde verwiesen.Bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um ein zweijähriges Kind, welches im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK erleben würde, da ihre Mutter von Sozialhilfeleistungen bzw. Hilfeleistungen Dritter abhängen würde und aufgrund ihrer Erkrankung und der Situation im Kosovo tatsächlich keine Arbeitsmöglichkeit oder Unterhaltungsmöglichkeit für die Minderjährige finden könnte. Auf die Ausführungen in der für die Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde verwiesen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführerinnen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet nach dem im Verfahren eingeholten psychologischen Gutachten derzeit an keiner psychischen Störung, welche gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" oder einer anderen psychischen Störung, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und/oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung, einer Verhaltensstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung klinischer Relevanz entsprechen würde. Die Ergebnisse der zur Erstellung des psychologischen Gutachtens vorgenommenen Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin sprechen für eine situativ bedingte, nicht krankhafte, sondern natürliche Reaktion auf die aktuell besonders ungünstige Lebenssituation; eine Aggravation kann nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht weder subjektiv noch objektiv psychopharmakologischer Behandlungsbedarf.

Die Erstbeschwerdeführerin wird durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wegen somatisierter Depression und Cervicalsyndroms medikamentös (Beruhigungsmittel aus pflanzlichen Wirkstoffen) behandelt und nimmt seit 2006 psychologischen Behandlung und Betreuung durch eine klinische und Gesundheitspsychologin in Anspruch. Es ist keine stationäre Behandlung wegen einer Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erfolgt.

Sie leidet an Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Endometriose, Verdacht auf Adenomyosis, wobei vom behandelnden Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine medikamentöse Therapie und weitere Kontrollen vorgesehen wurden. Bei diesen Erkrankungen handelt es sich um keine lebensbedrohlichen Krankheiten und erfolgt derzeit auch keine stationäre Behandlung.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin, ist gesund.

Im Herkunftsstaat lebt die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und könnten die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr bei dieser Aufnahme finden. In Österreich lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Die Beschwerdeführerinnen haben seit Erlassung der Bescheide des UBAS vom 06.11.2007 bzw. des Bundesasylamts vom 08.04.2008 in Österreich den Status von subsidiär Schutzberechtigten inne, der ihnen mit den angefochtenen Bescheiden aberkannt wurde. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich seit November 2009 beim selben Arbeitgeber einer legalen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer haben seit Dezember 2009 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch genommen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und über gute Deutschkenntnisse.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zl. B1 318.960-1/2008/2E bzw. mit Bescheid des UBAS vom 13.03.2008, Zl. 260.402/0/35E-XII/37/05 wurde über die Frage der Asylgewährung an die Beschwerdeführerinnen rechtskräftig negativ abgesprochen. Die Behandlung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des UBAS hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2010 abgelehnt.

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Bei den am 15.11.2009 durchgeführten Kommunalwahlen, hat die Demokratische Partei von Ministerpräsident Thaci in 17 von 33 Kommunen die Mehrheit der Stimmen erhalten. Es waren die ersten Wahlen seit sich der Kosovo für unabhängig erklärt hat. Die mitregierende Demokratische Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu verbuchte Siege in sechs Kommunen, darunter die Hauptstadt Prishtina (serbisch: Pristina). Die oppositionelle Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) von Ex-Premier Ramush Haradinaj wurde in vier Gemeinden im Westen des Kosovo stärkste Kraft. Belgrad, das die Unabhängigkeit seiner früheren Provinz nicht anerkennt, hatte die Kosovo-Serben zum Boykott der Wahl aufgerufen. Allerdings folgten lediglich die Serben im Norden des Kosovo dem Aufruf so gut wie geschlossen, in anderen Landesteilen beteiligten sie sich an der Wahl mit bis zu 25% und bekamen die Mehrheit der Stimmen in drei Gemeinden. Die Serbische Liberale Partei (SLS) siegte laut Wahlkommission in drei mehrheitlich von Serben bewohnten Gemeinden: in Gracanica und Klokot mit absoluter, in Strpce mit relativer Mehrheit. Eine lokale serbische Partei errang in Ranilug die absolute Mehrheit. Die Gemeinden Gracanica bei Prishtina, Klokot und Ranilug wurden erst auf Grundlage des Status-Plans des UNO-Vermittlers Martti Ahtisaari neu geschaffen. Im kommenden Jahr (2010) sollen durch die Teilung von Mitrovica in das albanische Mitrovica Süd und das mehrheitlich serbische Mitrovica Nord sowie Partes zwei weitere serbische Gemeinden entstehen. (Die Presse.com: Kosovo: Partei von Regierungschef Thaci gewinnt Wahl, 18.11.2009;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/522399/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 16.02.2010)

Es waren die ersten Wahlen, die in Verantwortung der kosovarischen Selbstverwaltung stattfanden. Sie verliefen weitgehend ruhig, ohne solche Vorkommnisse, die diese Wahlen in Zweifel ziehen könnten. Zudem ist die höhere Wahlbeteiligung ein gutes Zeichen. Sowohl der Präsident Sejdiu (LDK) als auch der Ministerpräsident Thaci äußerten sich über den Wahlverlauf sehr zufrieden. Dabei bezogen sie sich nicht zu letzt auf die Wahlbeteiligung der serbischen Minderheit, die in Zentralkosovo sichtbar gestiegen ist. Die kosovarischen Politiker sehen in diesem Ergebnis generell eine positive Entwicklung, da anscheinend Belgrad nicht mehr alle Serben im Kosovo hinter sich scharren kann. Ganz anders das Urteil im politischen Belgrad. Man sprach von einem "Riss" in den Beziehungen zu den Serben in Zentralkosovo und machte deutlich, dass diese gewählten serbischen Vertreter nicht auf die Unterstützung der serbischen Verwaltung bauen können. (Konrad Adenauer Stiftung: Test gut bestanden, 20.11.2009;

http://www.kas.de/proj/home/pub/45/1/-/dokument_id-18192/

index.html, Zugriff 16.02.2010) Das kosovarische Statistikamt hat für April 2011 die erste Volkszählung im jüngsten Land Europas angekündigt. Dies werde ein wichtiges Instrument für die Errichtung neuer Arbeitsplätze, den Ausbau der Infrastruktur und die Sicherung von passenden Dienstleistungen dort sein, wo sie am notwendigsten seien, teilte das Statistikamt in einer Aussendung mit. Die Volkszählung werde "genaue und wichtige Informationen über die Bevölkerungszahl und die Lebensbedingungen auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene" sichern. (derStandard.at: Erste Volkszählung im April 2011, 12.02.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, Okt. 2009) Generell wird die individuelle Sicherheitslage im Kosovo als gut bezeichnet. Probleme gibt es in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Es existiert ein Zeugenschutzprogramm, welches einer entsprechenden Unterstützung aus dem Ausland für eine Steigerung der Effizienz nötig hätte. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet. (International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008) Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich in den letzten Monaten grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Rekonfiguration nahezu abgeschlossen. Lediglich 10% (ca. 500 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Die Mission nimmt noch Residualfunktionen wahr. Ihre wesentlichen früheren Tätigkeitsbereiche im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. durch EULEX ausgeübt. EULEX hat am 09.12.2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. EULEX hat derzeit ca. 1.650 internationale und ca. 950 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; ca. 350 bis 400 der Beamten sind in geschlossen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU)) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. Die Sicherheitslage im Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Der neu ernannte NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen erklärte in seiner Antrittsrede, dass die KFOR-Truppen mittelfristig auf eine schnelle Eingreiftruppe von ca. 2.500 Mann reduziert werden bzw. überhaupt zur Gänze den Kosovo verlassen könnten. Auch der Chef des NATO-Kommandos Süd im Kosovo hält eine mögliche Reduktion der KFOR-Truppen auf ca. 2.500 Mann in den nächsten zwei Jahren für möglich. (BalkanInsight.com: Serbia: Conditions Not Right for KFOR Withdrawal, 06.08.2009) Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften. (derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009) Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. (World Socialist Web Site: Das "unabhängige" Kosovo:

Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/

mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 15.2.2010) Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps. (derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)

Menschenrechte

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht: (1) Universal Declaration of Human Rights; (2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht: (1) Universal Declaration of Human Rights; (2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;

(3) International Covenant on Civil and Political Rights and its Protocols; (4) Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities; (5) Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination; (6) Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women; (7) Convention on the Rights of the Child; (8) Convention against Torture and Other Cruel, Inhumane or Degrading Treatment or Punishment; (Constitution of the Republic of Kosovo: Article 22, Juni 2008; http://kushtetutakosoves.info/repository/docs/

Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf, Zugriff am 26.03.2009)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Die Zuordnung dieses Büros zum unmittelbaren Geschäftsbereich des Premierministers unterstreicht die Bedeutung, die dem Diskriminierungsschutz eingeräumt wird. Der Menschenrechtskoordinator kooperiert mit Stellen in allen Ministerien ("Human Rights Units"), die die Einhaltung der Menschenrechte überwachen sollen. Er arbeitet auch mit nationalen und internationalen Partnern wie der OSZE oder UNIFEM (UN-Entwicklungsfonds für Frauen) zusammen, um die Einhaltung der Menschenrechte und den Diskriminierungsschutz in allen Regierungsstellen, Ministerien und Gemeindeverwaltungen zu gewährleisten. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt Empfehlungen für deren Behebung in einem Jahresbericht an das Parlament. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Die Zuordnung dieses Büros zum unmittelbaren Geschäftsbereich des Premierministers unterstreicht die Bedeutung, die dem Diskriminierungsschutz eingeräumt wird. Der Menschenrechtskoordinator kooperiert mit Stellen in allen Ministerien ("Human Rights Units"), die die Einhaltung der Menschenrechte überwachen sollen. Er arbeitet auch mit nationalen und internationalen Partnern wie der OSZE oder UNIFEM (UN-Entwicklungsfonds für Frauen) zusammen, um die Einhaltung der Menschenrechte und den Diskriminierungsschutz in allen Regierungsstellen, Ministerien und Gemeindeverwaltungen zu gewährleisten. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt Empfehlungen für deren Behebung in einem Jahresbericht an das Parlament. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Opposition Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Die Opposition im Parlament besteht aus den Parteien: AKR (Allianz Neuer Kosovo), 13 Sitze; AAK (Allianz für die Zukunft Kosovos), 13 Sitze; LDD (Demokratische Liga von Dardanien), 11 Sitze (Abspaltung von der LDK im Januar 2007); SLS (Selbstständig Liberale Partei), kosovo-serbische Partei, 7 Sitze; Gruppe 7+, zusammengesetzt aus politischen Vertretern der türkischen, bosniakischen und Roma-Gemeinschaften, 7 Sitze; Parteilose, 7 Sitze. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Kosovo, Jänner 2010)

Justiz

Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009) Im gesamten Justizwesen sind derzeit 269 örtliche Richter und 89 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Nach zuverlässigen Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sogenannte Legal Aid Coordination Office und fünf sogenannte District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008) Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Der Ausbau des Justizsystems ist noch immer im Anfangsstadium begriffen. Ein Verfassungsgericht wurde etabliert und seine Mitglieder ernannt. Ein neues Gerichtsmanagement-Informationssystem wurde eingerichtet. Das Gericht in Mitrovica wurde unter Führung von EULEX für Strafsachen wieder eröffnet. Trotzdem leidet das Justizsystem nach wie vor unter mangelnder Professionalität und einer durchgehenden Unabhängigkeit sowie einem beträchtlichen Rückstand an unerledigten Straf- bzw. Zivilrechtssachen. Auch die Einbindung der serbischen Gemeinschaft in das Justizsystem bleibt mangelhaft. Die Rechtsstaatlichkeit ist insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen. Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009) Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008) Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen. In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009) In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca. 13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009) Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren.

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unterKategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter

5 Jahren oder ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009) Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt. Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten. Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:

einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben beziehungsweise andererseits der Abschluss von neuen Abkommen. (Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)

Behandlung nach Rückkehr; alleinstehende oder allein erziehende Frauen

Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt. Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Es liegen der Staatendokumentation keine Informationen vor, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Feb. 2010)

Frauen/Kinder

Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT). (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerinnen, ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich durch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Urkunden.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Feststellung des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo seien, in ihren Beschwerden nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur psychischen Gesundheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigengutachten vom 28.02.2010, in dem ausgeführt wird, dass derzeit keine psychische Störung zu erkennen sei und die Ergebnisse der Untersuchung für eine situativ bedingte, nicht krankhafte, sondern natürliche emotionale Reaktion auf die aktuell besonders ungünstige Lebenssituation sprächen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe weder subjektiv noch objektiv psychopharmakologischer Behandlungsbedarf. Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, war diesem schlüssigen Gutachten, bei dem die angewandten Verfahren detailliert dargelegt wurden, eine höhere Aussagekraft zuzusprechen, als den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Befunden, aus denen nicht hervorgeht, anhand welcher Verfahren die Diagnosen erstellt wurden. Da in den vorgelegten Schreiben einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.02.2010 nicht konkret entgegengetreten wurde, war es nicht erforderlich, die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen durchzuführen. Zudem wurde bereits mit Bescheid des UBAS vom 06.11.2007 (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2008) festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nachdem damals ein psychiatrisches Sachverständigengutachten sowie ein ergänzendes Gutachten eingeholt wurden.

Die Feststellungen zu den weiteren Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Arztschreiben und Befundberichten. Da deren Inhalt im Verfahren zugrunde gelegt wurde, war eine weitere Erörterung im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Urheber entbehrlich.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, zumal sie bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme finden könnten.

Der Feststellung, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme finden könnte, sind die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vom 18.06.2010 nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde dies zwar als "unstatthafte Vermutung" bezeichnet, zugleich jedoch keinerlei konkreten Hinderungsgründe dagegen bezeichnet, sodass davon auszugehen ist, dass diese Möglichkeit für die Beschwerdeführerinnen besteht.

Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof eingeholten Auskunft des AMS vom 06.09.2010 sowie aus Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheides, denen in der Beschwerde vom 18.06.2010 substantiell nichts entgegengesetzt wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurden die Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG am 01.04.2010 eingeleitet und sind die vorliegenden Verfahren somit gem. § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Im gegenständlichen Fall wurden die Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, AsylG am 01.04.2010 eingeleitet und sind die vorliegenden Verfahren somit gem. Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1 Nachdem der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung gebraucht wurde (vgl. zum Beispiel: Überschrift zu § 8 AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 16) in Umsetzung des Art. 15 der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden am oder nach dem 31.12.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zugekommen ist, im Geltungsbereich des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 zu. Es sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer unter Anwendung der Bestimmungen des AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.2.1 Nachdem der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung gebraucht wurde vergleiche zum Beispiel: Überschrift zu Paragraph 8, AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,) in Umsetzung des Artikel 15, der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden am oder nach dem 31.12.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zugekommen ist, im Geltungsbereich des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zu. Es sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer unter Anwendung der Bestimmungen des AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte erstmalig mit Bescheid des UBAS vom 06.11.2007 auf Grund von § 8 AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 09.11.2009 nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden. Dies gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin, bei der schon die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des AsylG 2005 erfolgt ist.Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte erstmalig mit Bescheid des UBAS vom 06.11.2007 auf Grund von Paragraph 8, AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 09.11.2009 nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden. Dies gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin, bei der schon die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des AsylG 2005 erfolgt ist.

§ 9 AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."

Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildet die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung nach § 10 Abs. 2 und 5 AsylG zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit der Ausweisung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 NAG geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inhaltsaufenthalt.Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. römisch eins 2003/101) in Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 bildet die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2 und 5 AsylG zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit der Ausweisung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, NAG geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inhaltsaufenthalt.

Der Asylgerichtshof hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005,

Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zl. B1 318.960-1/2008/2E bzw. mit Bescheid des UBAS vom 06.11.2007 (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2008, Zl. 260.402/0/35E-XII/37/05) wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine asylrelevante Bedrohung der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat nicht gegeben ist.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerinnen in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerinnen in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, der anzunehmenden finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebende Familie der Beschwerdeführerinnen sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführerinnen im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben könnten und notfalls in einem der für alleinstehende Frau mit Kind bestehenden Notunterkünfte unterkommen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl:Es steht ihnen die Möglichkeit offen, im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, der anzunehmenden finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebende Familie der Beschwerdeführerinnen sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführerinnen im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben könnten und notfalls in einem der für alleinstehende Frau mit Kind bestehenden Notunterkünfte unterkommen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl:

2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin - sie leidet an Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Endometriose, Verdacht auf Adenomyosis, - nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, die zudem im Herkunftsstaat behandelt werden können, wobei auch keine stationäre Behandlung notwendig ist.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin - sie leidet an Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Endometriose, Verdacht auf Adenomyosis, - nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, die zudem im Herkunftsstaat behandelt werden können, wobei auch keine stationäre Behandlung notwendig ist.

Das Vorbringen, der Erstbeschwerdeführerin sei es mangels staatlicher sowie hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen nicht möglich, im Kosovo die von ihr benötigte medizinische Versorgung zu erhalten, ist auch nicht geeignet, ein Abschiebehindernis nach Art. 3 EMRK zu begründen, zumal die Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Gesundheitsgrundversorgung haben, wohl auch finanzielle Unterstützung von Seiten der im Ausland lebenden Familienangehörigen erwarten könnten und die Erstbeschwerdeführerin - so wie auch in Österreich - zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen könnte.Das Vorbringen, der Erstbeschwerdeführerin sei es mangels staatlicher sowie hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen nicht möglich, im Kosovo die von ihr benötigte medizinische Versorgung zu erhalten, ist auch nicht geeignet, ein Abschiebehindernis nach Artikel 3, EMRK zu begründen, zumal die Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Gesundheitsgrundversorgung haben, wohl auch finanzielle Unterstützung von Seiten der im Ausland lebenden Familienangehörigen erwarten könnten und die Erstbeschwerdeführerin - so wie auch in Österreich - zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen könnte.

Die im Bescheid des UBAS vom 06.11.2007 (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2008) festgestellten Voraussetzungen für ein bestehendes Abschiebungshindernis (Gesundheitsbeeinträchtigung durch ausgeprägte Endometriose mit erforderlichen stationären Spitalsaufenthalten und operativen Eingriffen, besondere Verletzlichkeit durch aktuelle Schwangerschaft) liegen gegenwärtig nicht (mehr) vor.

Bezüglich der behaupteten psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen, es sei seit November 2009 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin gekommen, geht ins Leere, zumal im Sachverständigengutachten vom 28.02.2010 basierend auf einer am 23.11.2009 vorgenommenen Untersuchung ausgeführt wurde, dass eine Überbewertung tatsächlich vorhandener Beschwerden bis hin zu bewusstseinsnaher Darstellung nicht vorhandener Störungen und Sachverhalte aus asylrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen werden könnte.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Darüber hinaus geht auch der Verwaltungsgerichtshof bereits seit mehr als vier Jahren davon aus, dass die allgemeine Lage im Kosovo aktuell nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass im Kosovo jemand gezwungen wäre, zu verhungern, oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gegenteiliges sei derzeit nicht notorisch (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0686-6). Belege für eine zwischenzeitliche Verschlechterung der allgemeinen Situation wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt und sind auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer gehören nach den Feststellungen auch keiner der im Positionspapier des UNHCR vom November 2009 genannten Kategorien von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten.

2.2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;2.2 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eingriffe in das Familienleben liegen vor, wenn staatliche Maßnahmen das Zusammenleben oder Zusammensein eines Elternteils mit dem Kind verhindern (EGMR, 7.8.1996, Johansen gegen Nor, 17383/90). Einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch, wenn durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines in Österreich aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird, sofern eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben ist (VwGH vom 26.01.2010. Zl. 2009/22/0022).Eingriffe in das Familienleben liegen vor, wenn staatliche Maßnahmen das Zusammenleben oder Zusammensein eines Elternteils mit dem Kind verhindern (EGMR, 7.8.1996, Johansen gegen Nor, 17383/90). Einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch, wenn durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines in Österreich aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird, sofern eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben ist (VwGH vom 26.01.2010. Zl. 2009/22/0022).

Im vorliegenden Fall wäre von der Ausweisung die gesamte in Österreich aufhältige "Kernfamilie" betroffen. Weiters lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, doch besteht zu diesem nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine intensive Beziehung der Beschwerdeführerinnen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen würde.Im vorliegenden Fall wäre von der Ausweisung die gesamte in Österreich aufhältige "Kernfamilie" betroffen. Weiters lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, doch besteht zu diesem nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine intensive Beziehung der Beschwerdeführerinnen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt bereits seit September 2004 und somit seit sechs Jahren in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Aufenthaltsdauer wird zwar dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zuerst bloß durch die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legalisiert wurde, doch erhielten die Beschwerdeführerinnen in der Folge befristete Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. So kommt der Erstbeschwerdeführerin seit Erlassung des Bescheids des UBAS vom 06.11.2007 und der Zweitbeschwerdeführerin seit Erlassung des Bescheids des Bundesasylamts vom 08.04.2008 - jeweils bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - subsidiärer Schutz zu, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, davon auszugehen war, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen die in dieser Zeit erreichten Schritte zur Integration in Österreich im Wissen um den rechtmäßigen und im Vertrauen auf einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich getätigt.Die Erstbeschwerdeführerin lebt bereits seit September 2004 und somit seit sechs Jahren in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Aufenthaltsdauer wird zwar dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zuerst bloß durch die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legalisiert wurde, doch erhielten die Beschwerdeführerinnen in der Folge befristete Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. So kommt der Erstbeschwerdeführerin seit Erlassung des Bescheids des UBAS vom 06.11.2007 und der Zweitbeschwerdeführerin seit Erlassung des Bescheids des Bundesasylamts vom 08.04.2008 - jeweils bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - subsidiärer Schutz zu, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, davon auszugehen war, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen die in dieser Zeit erreichten Schritte zur Integration in Österreich im Wissen um den rechtmäßigen und im Vertrauen auf einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich getätigt.

Es ist diesbezüglich den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, dass sie das Verfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen versucht oder zwischenzeitliche Abschiebungsversuche vereitelt hätten und haben sie auch nicht versucht, sich durch Vortäuschung eines refoulmentschutzrechtlich relevanten Sachverhaltes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen, sodass ihnen die Verfahrensdauer nicht zu ihrem Nachteil anzurechnen ist.

Zu einer etwaigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin - wie in den getroffenen Feststellungen ausgeführt - zwar erst seit 01.12.2009 in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgeht, doch war sie bei den Bemühungen, Arbeit zu finden, durch ihre zuvor bestandenen erwähnten Erkrankungen wesentlich eingeschränkt und ist daher in ihrem Fall die vergleichsweise kurze Zeitspanne, während der sie legal in Österreich beschäftigt war, nicht mit jenen Fällen gleichzusetzen, bei denen eine legale Beschäftigung mangels ausreichender Bemühungen von Seiten des Asylwerbers unterblieben ist. Die Beschwerdeführerinnen können aufgrund der legalen Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin seit Dezember 2009 vollständig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichten bzw. sind als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Des Weiteren ist - auch angesichts der zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin - von einer zukünftig sich weiter vertiefenden beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin auszugehen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise nach Österreich im September 2004 den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht; die Zweitbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt im Bundesgebiet.

Das erreichte beachtliche Maß an Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich - die sich durch die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen entscheidend von ansonsten ähnlich gelagerten Fällen abhebt - ist weiters daraus ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich pflegt und von Freunden unterstützt wird, Deutschkenntnisse aufweist, strafrechtlich unbescholten ist und auch keine Verwaltungsvorschriften verletzt hat sowie dass die Beschwerdeführerinnen selbst über ausreichenden Wohnraum verfügen.

Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Beurteilung, die Beschwerdeführerinnen wiesen kein schützenswertes Privatleben auf, erweist sich nach obigen Feststellungen als unzutreffend.

Letztlich steht der Berücksichtigung des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich zwar eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne einer Beeinträchtigung des geordneten Fremdenwesens durch die illegale Einreise der Erstbeschwerdeführerin entgegen. Diese ist - unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitlich erfolgte Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und trotz der großen Bedeutung eines geordneten Fremdenwesens - im gegenständlichen Fall jedoch nicht als derart schwerwiegend anzusehen, um den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen zulässig und verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Da folglich im konkreten Fall die dargestellten stark ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen, war von einer Ausweisungsentscheidung Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die vorliegenden Fälle sich durch das Vorliegen von Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bei den Beschwerdeführerinnen während eines nicht unbeträchtlichen Teils des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin und während des praktisch gesamten Aufenthalts ihrer Tochter von anderen unterscheiden, in denen ein allenfalls vergleichbares Maß an Integration im Zuge eines bloß auf die Stellung von Asylanträgen gestützten Aufenthalts erreicht wurde. Die vertiefte Integration der Beschwerdeführerinnen ist nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer bzw. weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes war daher die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen für auf Dauer unzulässig zu erklären.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich Gründen, die einer Aberkennung des Status der Beschwerdeführerinnen von subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen würden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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