Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D4 414830-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 04 23.516-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 04 23.516-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG idF BGBI 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl 101/2003 und § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II, und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BGBI 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei, und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 122/2009 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 27.12.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 27.12.2010 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende, eigenberechtigte Partei führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX in Dagestan wohnhaft, reiste am 18.11.2004 gemeinsam mit XXXX, den sie als ihren Bruder bezeichnete, über Polen und Tschechien illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2004 unter Vorlage eines Inlandsreisepasses einen Asylantrag. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, von unbekannten Maskierten verschleppt und misshandelt, bedroht und erpresst sowie zwei Wochen festgehalten worden zu sein. Nach ihrer Freilassung gegen Lösegeld sei ihr die Flucht gelungen.Die beschwerdeführende, eigenberechtigte Partei führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 in Dagestan wohnhaft, reiste am 18.11.2004 gemeinsam mit römisch 40 , den sie als ihren Bruder bezeichnete, über Polen und Tschechien illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2004 unter Vorlage eines Inlandsreisepasses einen Asylantrag. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, von unbekannten Maskierten verschleppt und misshandelt, bedroht und erpresst sowie zwei Wochen festgehalten worden zu sein. Nach ihrer Freilassung gegen Lösegeld sei ihr die Flucht gelungen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hatte der Beschwerdeführer zuvor am 02.11.2004 in Polen einen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen der Einvernahme am 23.11.2004 gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen unwahrer Angaben an, er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche aber auch Russisch und sei damit einverstanden, die Einvernahme in dieser Sprache durchzuführen. Er gab an zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben, wo ihm der (Auslands)Reisepass abgenommen worden sei. Er gab ferner an, sein Cousin sei mit ihm gereist. Auf die Mitteilung über die beabsichtigte zurückweisende Entscheidung wegen der Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages im Rahmen der Dublin-Verordnung, brachte er vor, dort schlecht behandelt worden zu sein. Die Einvernahme vom 25.11.2004 betraf ebenfalls die beabsichtigte zurückweisende Entscheidung.
Anlässlich der ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers vom XXXX durch Dr. XXXX - wo er ua. angab, seine Mutter sei seit einer Explosion ans Bett gefesselt - wurde eine PTSD diagnostiziert, worauf das Verfahren zugelassen wurde.Anlässlich der ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers vom römisch 40 durch Dr. römisch 40 - wo er ua. angab, seine Mutter sei seit einer Explosion ans Bett gefesselt - wurde eine PTSD diagnostiziert, worauf das Verfahren zugelassen wurde.
Am 19.10.2005 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme unter Vorlage des Inlandsreisepasses und einer Bestätigung seiner Wehrtauglichkeit an, in XXXX geboren zu sein und dass seine Geburtsurkunde wegen der Übersiedlung der Eltern in XXXX ausgestellt worden sei. Seine Mutter sei Kumykin, sein Vater Tschetschene. Er selbst fühle sich als Tschetschene. Er habe in XXXX XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Tschetschenisch spreche er nur oberflächlich, spreche auch Türkisch, er sei kumykisch erzogen worden. Seine Dokumente befänden sich bei seinen Eltern, sein Reisepass befinde sich in Polen. Er stimmte der Einholung der asylrelevanten Unterlagen aus Polen zu. Auf die Frage, ob es bei der Ausstellung des Passes Probleme gegeben habe, bestätigte er dies und gab an, schließlich in XXXX einen Pass erhalten zu haben. Seine Mutter sei nach XXXX gereist und habe seinen Antrag eingereicht, vier Monate später sei er, nachdem seine Mutter neuerlich alle Formalitäten erledigt habe, ausgereist. Er sei illegal ausgereist, weil er wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Angst gehabt habe. Er gab weiters an, im Jahr 1992 nach XXXX nach XXXX übersiedelt zu sein und dort bis 2002 geblieben zu sein. Von 2002 bis 2004 habe er hauptsächlich in XXXX gelebt und habe zwischendurch die Großeltern in XXXX besucht. Er habe weder in Tschetschenien noch in Dagestan Probleme mit den Behörden gehabt und sei nicht einmal Soldat gewesen. Er habe mit den russischen Soldaten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Vier Cousins väterlicherseits seien beim tschetschenischen Militär gewesen. Zwei seien ermordet worden, zwei seien verschollen, sie seien Rebellen gewesen. Die Cousins hätten XXXX, XXXX, XXXX und XXXX geheißen, wobei XXXX und XXXX Zwillinge gewesen und nun verschollen seien. Von 2002 bis 2004 seien russische Soldaten zu ihnen gekommen und hätten ihn verhört und auch immer geschlagen. Beispielsweise sei er einmal für zwei Wochen festgenommen und dabei sieben Mal zusammengeschlagen worden. Dies sei in XXXX an der Wohnsitzadresse passiert. Dabei sei er beispielsweise mit Ringen auf den Fingern gequält worden und zeigte Narben auf den Fingern. Außerdem habe er Verwundete aufgenommen. Anfang September 2003 sei es zu kämpferischen Auseinandersetzungen in der Umgebung gekommen. Er und etwa 20 Burschen aus der Nachbarschaft hätten etwa 30 Verwundete, darunter auch russische Soldaten, im Keller seines Elternhauses versteckt. Er sei von Soldaten zusammengeschlagen und verhört worden und sei auch verdächtigt worden, Waffen von den Russen gekauft zu haben. Im Jahr 2002 sei seine Mutter schwanger gewesen, es sei zu einer Schießerei gekommen. Seine Mutter sei durch eine Druckwelle verletzt worden und habe ihr Kind verloren, seitdem sei sie sehr schwach geworden. Sie habe psychische Probleme. Befragt nach seinen Cousins, gab er an, diese nie gesehen zu haben, sie hätten alle in XXXX gelebt. Die Eltern - besonders der Vater - seien ständig mit ihnen in Kontakt gestanden. Sein Vater sei ebenfalls wegen seiner Cousins von den Soldaten befragt worden. So sei er eines Tages zu Hause von russischen Soldaten geschlagen worden, um seinen Vater dazu zu erpressen, etwas von seinen Cousins zu erzählen. Dieser habe aber nichts über deren Aufenthaltsort erzählen können. Auf den Vorhalt, dass der Vater ständig Kontakt zu den Cousins gehabt habe, bejahte er dies und fügte hinzu, diese seien aber nicht ständig an einem Ort gewesen. Auf die Frage, ob sein Vater einen Beruf ausübe, gab er an, dass dies derzeit nicht der Fall sei. Bisher sei er XXXX und XXXX gewesen. Auf die Frage nach dem Grund der Rückkehr der Familie von XXXX nach Dagestan, gab er an, sie hätten die Schikanen der Einheimischen nicht mehr ertragen. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Möglichkeit gehabt, dort zu arbeiten oder zu studieren. Auf die Frage, wieso er angesichts der Probleme seit 2002 Dagestan nicht früher verlassen habe und etwa nach XXXX gegangen sei, gab er an, auch dort gewesen zu sein. Er habe XXXX studieren wollen, dort müsse man monatlich Bestechungsgeld zahlen - dies habe ihm der Direktor persönlich gesagt, danach sei er nach XXXX gereist. Nähere Angaben zur Universität in XXXX konnte er nicht machen, sehr wohl jedoch schon zur Universität in XXXX. Auf Befragen gab er an, außerhalb Tschetscheniens oder Dagestans keine Verwandten in der Russischen Föderation zu haben. Wegen der vorgebrachten Vorfälle habe er keine Anzeige erstattet, weil Personen die derartiges versucht hätten, nun verschollen seien. Er gab an, sein Cousin lebe in Österreich. Befragt, ob er sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde, gab er an, gesund zu sein. Er erteilte die Zustimmung zur Einschaltung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes.Am 19.10.2005 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme unter Vorlage des Inlandsreisepasses und einer Bestätigung seiner Wehrtauglichkeit an, in römisch 40 geboren zu sein und dass seine Geburtsurkunde wegen der Übersiedlung der Eltern in römisch 40 ausgestellt worden sei. Seine Mutter sei Kumykin, sein Vater Tschetschene. Er selbst fühle sich als Tschetschene. Er habe in römisch 40 römisch 40 studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Tschetschenisch spreche er nur oberflächlich, spreche auch Türkisch, er sei kumykisch erzogen worden. Seine Dokumente befänden sich bei seinen Eltern, sein Reisepass befinde sich in Polen. Er stimmte der Einholung der asylrelevanten Unterlagen aus Polen zu. Auf die Frage, ob es bei der Ausstellung des Passes Probleme gegeben habe, bestätigte er dies und gab an, schließlich in römisch 40 einen Pass erhalten zu haben. Seine Mutter sei nach römisch 40 gereist und habe seinen Antrag eingereicht, vier Monate später sei er, nachdem seine Mutter neuerlich alle Formalitäten erledigt habe, ausgereist. Er sei illegal ausgereist, weil er wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Angst gehabt habe. Er gab weiters an, im Jahr 1992 nach römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt zu sein und dort bis 2002 geblieben zu sein. Von 2002 bis 2004 habe er hauptsächlich in römisch 40 gelebt und habe zwischendurch die Großeltern in römisch 40 besucht. Er habe weder in Tschetschenien noch in Dagestan Probleme mit den Behörden gehabt und sei nicht einmal Soldat gewesen. Er habe mit den russischen Soldaten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Vier Cousins väterlicherseits seien beim tschetschenischen Militär gewesen. Zwei seien ermordet worden, zwei seien verschollen, sie seien Rebellen gewesen. Die Cousins hätten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geheißen, wobei römisch 40 und römisch 40 Zwillinge gewesen und nun verschollen seien. Von 2002 bis 2004 seien russische Soldaten zu ihnen gekommen und hätten ihn verhört und auch immer geschlagen. Beispielsweise sei er einmal für zwei Wochen festgenommen und dabei sieben Mal zusammengeschlagen worden. Dies sei in römisch 40 an der Wohnsitzadresse passiert. Dabei sei er beispielsweise mit Ringen auf den Fingern gequält worden und zeigte Narben auf den Fingern. Außerdem habe er Verwundete aufgenommen. Anfang September 2003 sei es zu kämpferischen Auseinandersetzungen in der Umgebung gekommen. Er und etwa 20 Burschen aus der Nachbarschaft hätten etwa 30 Verwundete, darunter auch russische Soldaten, im Keller seines Elternhauses versteckt. Er sei von Soldaten zusammengeschlagen und verhört worden und sei auch verdächtigt worden, Waffen von den Russen gekauft zu haben. Im Jahr 2002 sei seine Mutter schwanger gewesen, es sei zu einer Schießerei gekommen. Seine Mutter sei durch eine Druckwelle verletzt worden und habe ihr Kind verloren, seitdem sei sie sehr schwach geworden. Sie habe psychische Probleme. Befragt nach seinen Cousins, gab er an, diese nie gesehen zu haben, sie hätten alle in römisch 40 gelebt. Die Eltern - besonders der Vater - seien ständig mit ihnen in Kontakt gestanden. Sein Vater sei ebenfalls wegen seiner Cousins von den Soldaten befragt worden. So sei er eines Tages zu Hause von russischen Soldaten geschlagen worden, um seinen Vater dazu zu erpressen, etwas von seinen Cousins zu erzählen. Dieser habe aber nichts über deren Aufenthaltsort erzählen können. Auf den Vorhalt, dass der Vater ständig Kontakt zu den Cousins gehabt habe, bejahte er dies und fügte hinzu, diese seien aber nicht ständig an einem Ort gewesen. Auf die Frage, ob sein Vater einen Beruf ausübe, gab er an, dass dies derzeit nicht der Fall sei. Bisher sei er römisch 40 und römisch 40 gewesen. Auf die Frage nach dem Grund der Rückkehr der Familie von römisch 40 nach Dagestan, gab er an, sie hätten die Schikanen der Einheimischen nicht mehr ertragen. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Möglichkeit gehabt, dort zu arbeiten oder zu studieren. Auf die Frage, wieso er angesichts der Probleme seit 2002 Dagestan nicht früher verlassen habe und etwa nach römisch 40 gegangen sei, gab er an, auch dort gewesen zu sein. Er habe römisch 40 studieren wollen, dort müsse man monatlich Bestechungsgeld zahlen - dies habe ihm der Direktor persönlich gesagt, danach sei er nach römisch 40 gereist. Nähere Angaben zur Universität in römisch 40 konnte er nicht machen, sehr wohl jedoch schon zur Universität in römisch 40 . Auf Befragen gab er an, außerhalb Tschetscheniens oder Dagestans keine Verwandten in der Russischen Föderation zu haben. Wegen der vorgebrachten Vorfälle habe er keine Anzeige erstattet, weil Personen die derartiges versucht hätten, nun verschollen seien. Er gab an, sein Cousin lebe in Österreich. Befragt, ob er sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde, gab er an, gesund zu sein. Er erteilte die Zustimmung zur Einschaltung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes.
Bezüglich des Inlandsreisepasses und der Wehrdienstbestätigung konnten keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden.
Den aus Polen übersendeten Asylunterlagen lag eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bei, welcher zu entnehmen ist, dass sowohl seine Mutter als auch sein Vater der Volksgruppe der Kumyken angehören. Ferner ist darin als Geburtsort XXXX in Dagestan angegeben, das Ausstellungsdatum ist mit XXXX vermerkt. Weiters ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung dort vorbrachte, er könne in Tschetschenien nicht normal leben, er wolle in Polen wohnen, lernen und arbeiten.Den aus Polen übersendeten Asylunterlagen lag eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bei, welcher zu entnehmen ist, dass sowohl seine Mutter als auch sein Vater der Volksgruppe der Kumyken angehören. Ferner ist darin als Geburtsort römisch 40 in Dagestan angegeben, das Ausstellungsdatum ist mit römisch 40 vermerkt. Weiters ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung dort vorbrachte, er könne in Tschetschenien nicht normal leben, er wolle in Polen wohnen, lernen und arbeiten.
Auch bezüglich der Geburtsurkunde ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschungen.
Am 08.05.2006 ist der Beschwerdeführer unbekannt verzogen und wurde am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Frau XXXX in Vollziehung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich zurücküberstellt.Am 08.05.2006 ist der Beschwerdeführer unbekannt verzogen und wurde am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 in Vollziehung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich zurücküberstellt.
Im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2007 brachte der Beschwerdeführer in Russischer Sprache vor, gesund zu sein und von Österreich am 27.09.(2006) nach Dagestan gefahren zu sein und sich fast einen Monat in XXXX aufgehalten zu haben. Dann habe er XXXX neuerlich verlassen. Konkret sei er fast zwei Wochen lang von der Polizei festgehalten worden. Er sei beschuldigt worden, den Wahabiten geholfen zu haben - sie hätten Geld gefordert. Er sei am XXXX von der Miliz zu Hause abgeholt worden. Es seien zwei Autos mit sieben Männern gewesen. Er hätte ein Protokoll unterschreiben sollen und sei gefragt worden, wieso er nicht beim Militär sei. Er sei zusammengeschlagen worden, dabei sei sein achter Wirbel verschoben worden. Deshalb sei er in Belgien medizinisch behandelt worden. Bei seiner Festnahme seien seine Mutter, sein Vater und seine Frau anwesend gewesen. Er hätte ein Dokument unterschreiben sollen, auf welchem gestanden sei, dass er die Wahabiten unterstütze oder Geld zahle. Für seine Freilassung seien 3.000.- Dollar bezahlt worden. Er werde freigelassen und wenn sie wieder Geld benötigen würden, werde er wieder abgeholt werden. Falls sie kein Geld hätten, dann würde er ermordet werden. Sofort nach diesem Vorfall sei er weggefahren. Bezüglich seiner Tochter gab er an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu den von seiner Frau vorgelegten Dokumenten gab er an, die Bestätigung des FSB habe seine Mutter von der Miliz vor zwei Jahren erhalten. Auf den Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Antragstellung in Polen, bestritt er, dass dies seine Angaben seien. Auf Nachfrage zu den Angaben seiner Frau, dass sie in XXXX standesamtlich geheiratet hätten, brachte er vor, die Heiratsurkunde befinde sich in Belgien und stimmte der Anforderung der Unterlagen zu. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er sei nach der Rückkehr nach Dagestan zweimal festgenommen worden, brachte er vor, das erste Mal sei eine Kleinigkeit gewesen und führte auf die Frage, wie oft er in Dagestan nach seiner Rückkehr festgenommen worden sei aus, drei oder vier Tage nach einer Rückkehr sei die Miliz gekommen. Die Kriminalpolizei habe ihn über seine Cousins befragt. Die Befragung habe geendet wie immer, sie hätten ihm gedroht, er werde verschwinden. Er sei noch am selben Tag nach Hause gegangen und habe dann bei seinem Großvater im Dorf XXXX gelebt. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei der Festnahme anwesend gewesen sei. Auf den Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau, brachte er vor, sie habe selbst nichts gesehen. Sie sei schwanger gewesen und alle hätten sie beschützt. Er sei fast zwei Wochen - neun Tage - festgehalten worden, als man ihn zwingen habe wollen, Dokumente zu unterschreiben.Im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2007 brachte der Beschwerdeführer in Russischer Sprache vor, gesund zu sein und von Österreich am 27.09.(2006) nach Dagestan gefahren zu sein und sich fast einen Monat in römisch 40 aufgehalten zu haben. Dann habe er römisch 40 neuerlich verlassen. Konkret sei er fast zwei Wochen lang von der Polizei festgehalten worden. Er sei beschuldigt worden, den Wahabiten geholfen zu haben - sie hätten Geld gefordert. Er sei am römisch 40 von der Miliz zu Hause abgeholt worden. Es seien zwei Autos mit sieben Männern gewesen. Er hätte ein Protokoll unterschreiben sollen und sei gefragt worden, wieso er nicht beim Militär sei. Er sei zusammengeschlagen worden, dabei sei sein achter Wirbel verschoben worden. Deshalb sei er in Belgien medizinisch behandelt worden. Bei seiner Festnahme seien seine Mutter, sein Vater und seine Frau anwesend gewesen. Er hätte ein Dokument unterschreiben sollen, auf welchem gestanden sei, dass er die Wahabiten unterstütze oder Geld zahle. Für seine Freilassung seien 3.000.- Dollar bezahlt worden. Er werde freigelassen und wenn sie wieder Geld benötigen würden, werde er wieder abgeholt werden. Falls sie kein Geld hätten, dann würde er ermordet werden. Sofort nach diesem Vorfall sei er weggefahren. Bezüglich seiner Tochter gab er an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu den von seiner Frau vorgelegten Dokumenten gab er an, die Bestätigung des FSB habe seine Mutter von der Miliz vor zwei Jahren erhalten. Auf den Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Antragstellung in Polen, bestritt er, dass dies seine Angaben seien. Auf Nachfrage zu den Angaben seiner Frau, dass sie in römisch 40 standesamtlich geheiratet hätten, brachte er vor, die Heiratsurkunde befinde sich in Belgien und stimmte der Anforderung der Unterlagen zu. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er sei nach der Rückkehr nach Dagestan zweimal festgenommen worden, brachte er vor, das erste Mal sei eine Kleinigkeit gewesen und führte auf die Frage, wie oft er in Dagestan nach seiner Rückkehr festgenommen worden sei aus, drei oder vier Tage nach einer Rückkehr sei die Miliz gekommen. Die Kriminalpolizei habe ihn über seine Cousins befragt. Die Befragung habe geendet wie immer, sie hätten ihm gedroht, er werde verschwinden. Er sei noch am selben Tag nach Hause gegangen und habe dann bei seinem Großvater im Dorf römisch 40 gelebt. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei der Festnahme anwesend gewesen sei. Auf den Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau, brachte er vor, sie habe selbst nichts gesehen. Sie sei schwanger gewesen und alle hätten sie beschützt. Er sei fast zwei Wochen - neun Tage - festgehalten worden, als man ihn zwingen habe wollen, Dokumente zu unterschreiben.
Der kriminalpolizeilichen Bestätigung des Rayons von XXXX - ohne Ausstellungsdatum - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung von illegalen Banden steckbrieflich gesucht werde.Der kriminalpolizeilichen Bestätigung des Rayons von römisch 40 - ohne Ausstellungsdatum - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung von illegalen Banden steckbrieflich gesucht werde.
Einer Bestätigung der städtischen XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Diagnose "Rißwunden des behaarten Teiles des Kopfes, UMT, Gehirnerschütterung 1-2Gr." medizinisch versorgt wurde.Einer Bestätigung der städtischen römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Diagnose "Rißwunden des behaarten Teiles des Kopfes, UMT, Gehirnerschütterung 1-2Gr." medizinisch versorgt wurde.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers in Belgien hat er seine Ehefrau in Österreich nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Heiratsurkunde über die standesamtliche Registrierung der Eheschließung in Dagestan befinde sich nunmehr beim Schlepper.
Mit Schreiben vom Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Onkel, XXXX sei am XXXX in Moskau und später auch dessen Neffe in der Stadt XXXX getötet worden. Er werde Rache üben.Mit Schreiben vom Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Onkel, römisch 40 sei am römisch 40 in Moskau und später auch dessen Neffe in der Stadt römisch 40 getötet worden. Er werde Rache üben.
Zur Anfrage des Bundesasylamtes vom November 2007 teilte die Staatendokumentation am 08.04.2010 mit, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seitens der NRO VESTA die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen (Steckbrief und Krankenhausbestätigung) nicht echt seien. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht verletzt worden und in der angegebenen Zeitspanne (Oktober 2006) weder im Ambulatorium noch im Spital gewesen. Er soll hingegen ein kränkliches Kind gewesen sein und habe sich im Laufe seines Lebens einer Vielzahl von Operationen (ca. 10) an den Nieren, der Wirbelsäule ua. unterzogen. Beim Spielen mit Kindern sei er sehr stark mit dem Kopf aufgeschlagen und habe kurzfristig die Sehkraft verloren. Er sei in Dagestan geboren, hätte jedoch lange Zeit bei seinen nahen Verwandten in XXXX (RF-Sibirien) gelebt, und sei erst vor sechs Jahren zurückgekehrt. Danach hätte er eine XXXX Ausbildung in XXXX erhalten und sei dann sogleich nach Europa gefahren.Zur Anfrage des Bundesasylamtes vom November 2007 teilte die Staatendokumentation am 08.04.2010 mit, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seitens der NRO VESTA die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen (Steckbrief und Krankenhausbestätigung) nicht echt seien. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht verletzt worden und in der angegebenen Zeitspanne (Oktober 2006) weder im Ambulatorium noch im Spital gewesen. Er soll hingegen ein kränkliches Kind gewesen sein und habe sich im Laufe seines Lebens einer Vielzahl von Operationen (ca. 10) an den Nieren, der Wirbelsäule ua. unterzogen. Beim Spielen mit Kindern sei er sehr stark mit dem Kopf aufgeschlagen und habe kurzfristig die Sehkraft verloren. Er sei in Dagestan geboren, hätte jedoch lange Zeit bei seinen nahen Verwandten in römisch 40 (RF-Sibirien) gelebt, und sei erst vor sechs Jahren zurückgekehrt. Danach hätte er eine römisch 40 Ausbildung in römisch 40 erhalten und sei dann sogleich nach Europa gefahren.
Anlässlich der Einvernahme vom 26.04.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich zweimal mit einem Messer verletzt worden zu sein, an Gastritis zu leiden und mit Infusionen behandelt zu werden. Er habe auch Probleme mit der Halswirbelsäule, hätte sich aber keinen Untersuchungen unterzogen und erteilte die Zustimmung zur Einholung ärztlicher Befunde. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer schon gut Deutsch spreche und einen Großteil der ihm gestellten Fragen verstanden habe. Er gab an, seine Kinder im Verfahren zu vertreten und seine Probleme könnten sich auf die Kinder und seine Frau übertragen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die Behörden zu seinen Eltern kommen würden und ihn suchen würden. Dies sei aber nicht richtig, sie wollten ihn nur festnehmen und Geld erpressen. Er sei schon einige Male festgenommen und zusammengeschlagen worden. Sie hätten jedes Mal Geld gefordert, sonst komme man ins Gefängnis. Mit seiner Mutter telefoniere er, mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt. Seine Mutter sei sehr krank, sie könne nach einer Explosion kaum noch gehen. Sein Vater sei XXXX. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von sieben Jahren wegen seiner Asylantragstellung - dies sei im Fernsehen berichtet worden. Nach dem Interview am 19.10.2005 habe er das Einvernahmeprotokoll nicht in die Hand genommen. Er habe am XXXX in Österreich XXXX geheiratet, sie hätten zwei Töchter und sie sei erneut schwanger. Den Tag verbringe er bei einem namentlich genannten Freund und seiner Frau mit Grillen, Reiten und die Kinder würden mit dessen Kindern spielen, weiters erwähnte er noch zwei Freunde namentlich und legte ein Empfehlungsschreiben vor. Er versuche eine Arbeitsstelle zu finden und habe hier in Österreich eine XXXX absolviert, jedoch kein Zeugnis erhalten. In Österreich lebe noch sein Cousin in Klagenfurt, zu welchem er seit drei Jahren keinen Kontakt habe. Er spreche schon gut Deutsch und habe viele Freunde gefunden. Er wolle hier mit seiner Familie leben.Anlässlich der Einvernahme vom 26.04.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich zweimal mit einem Messer verletzt worden zu sein, an Gastritis zu leiden und mit Infusionen behandelt zu werden. Er habe auch Probleme mit der Halswirbelsäule, hätte sich aber keinen Untersuchungen unterzogen und erteilte die Zustimmung zur Einholung ärztlicher Befunde. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer schon gut Deutsch spreche und einen Großteil der ihm gestellten Fragen verstanden habe. Er gab an, seine Kinder im Verfahren zu vertreten und seine Probleme könnten sich auf die Kinder und seine Frau übertragen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die Behörden zu seinen Eltern kommen würden und ihn suchen würden. Dies sei aber nicht richtig, sie wollten ihn nur festnehmen und Geld erpressen. Er sei schon einige Male festgenommen und zusammengeschlagen worden. Sie hätten jedes Mal Geld gefordert, sonst komme man ins Gefängnis. Mit seiner Mutter telefoniere er, mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt. Seine Mutter sei sehr krank, sie könne nach einer Explosion kaum noch gehen. Sein Vater sei römisch 40 . Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von sieben Jahren wegen seiner Asylantragstellung - dies sei im Fernsehen berichtet worden. Nach dem Interview am 19.10.2005 habe er das Einvernahmeprotokoll nicht in die Hand genommen. Er habe am römisch 40 in Österreich römisch 40 geheiratet, sie hätten zwei Töchter und sie sei erneut schwanger. Den Tag verbringe er bei einem namentlich genannten Freund und seiner Frau mit Grillen, Reiten und die Kinder würden mit dessen Kindern spielen, weiters erwähnte er noch zwei Freunde namentlich und legte ein Empfehlungsschreiben vor. Er versuche eine Arbeitsstelle zu finden und habe hier in Österreich eine römisch 40 absolviert, jedoch kein Zeugnis erhalten. In Österreich lebe noch sein Cousin in Klagenfurt, zu welchem er seit drei Jahren keinen Kontakt habe. Er spreche schon gut Deutsch und habe viele Freunde gefunden. Er wolle hier mit seiner Familie leben.
Zum Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der NRO VESTA brachte er vor, die Krankenhausbestätigung sei echt. Die andere, wonach er gesucht werde, sei natürlich nicht echt, da diese dazu benutzt werde, Geld von ihm zu erpressen.
Nach dem Ergebnis des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom XXXX von Dr. XXXX liegt beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung vor und ist er in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben.Nach dem Ergebnis des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom römisch 40 von Dr. römisch 40 liegt beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung vor und ist er in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben.
Eine Stellungnahme hiezu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 ¿, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, welche mit Urteil des BG XXXX vom XXXX auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 ¿, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, welche mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.
Ferner wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 83 Abs. 1; § 15 und § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Ferner wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, AZ. 04 23.516-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig beschieden und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, AZ. 04 23.516-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig beschieden und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht tschetschenischer, sondern kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit sei und die Identität auf Grund seines Reisepasses feststehe. Mangels Vorlage einer standesamtlichen Heiratsurkunde werde lediglich von einer religiösen Eheschließung mit XXXX alias XXXX alias XXXX ausgegangen. Sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei er gesund und nicht behandlungsbedürftig. Hingegen werde sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet, weil seinem Vorbringen nach sein Vater mit seinen Cousins intensiven Kontakt gehabt habe, jedoch im Widerspruch dazu deren Aufenthaltsort bei Befragung durch die russischen Soldaten nicht habe nennen können und dieser trotz Befragung nach wie vor in Dagestan lebe. Dies sei insofern unplausibel, als er bei Zutreffen der Angaben mit erheblichen Repressionen hätte rechnen müssen. Auch sei es völlig unplausibel, wenn er vorbringe, er habe sowohl verwundete tschetschenische Kämpfer als auch verwundete russische Soldaten im Keller untergebracht. Bei Zutreffen dieser Angaben sei eher davon auszugehen gewesen, dass ihn die russischen Soldaten unterstützt anstatt des Waffenkaufes beschuldigt hätten. Auch sei es nicht plausibel, dass er weitere zwei Jahre in XXXX geblieben sei, nachdem er innerhalb von zwei Wochen siebenmal von russischen Soldaten aufgesucht und dabei stark geschlagen worden sei. Ferner wurde aus dem Umstand, dass ihm kurz vor der Ausreise in Dagestan Pässe ausgestellt wurden, geschlossen, dass er keine Probleme mit den russischen Behörden hatte. Die genannten Probleme seien offenbar lediglich organisatorischer Natur gewesen. Auch seine Angaben über die Rückkehr in die Heimat im Jahr 2006 und die danach geltend gemachten Verfolgungshandlungen würden nicht den Tatsachen entsprechen, weil es nicht plausibel wäre, im Fall einer befürchteten Verfolgung zurückzukehren. Auch hätten sich hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle in der Heimat Divergenzen zu den Schilderungen der Lebensgefährtin ergeben. So habe der Beschwerdeführer zunächst nur eine Verhaftung durch die Miliz angegeben, hingegen seine Lebensgefährtin zunächst von einer Verhaftung durch den FSB und sodann von zwei Festnahmen gesprochen. Nach dem Ergebnis von Erhebungen vor Ort seien die dazu vorgelegten Bestätigungen (Steckbrief und Krankenhausbestätigung) nicht echt. Mangels glaubhaften asylrelevantem Vorbringen werde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar von den russischen Behörden beschuldigt werde, dies jedoch nicht mit seiner Ausreise im Zusammenhang steht oder asylrelevant ist. Ferner habe er selbst vorgebracht, dass der vorgelegte Steckbrief nicht echt sei, da damit lediglich Geld habe erpresst werden sollen. Auch habe er vor den polnischen Behörden keinerlei individuelle Verfolgung bei der Asylantragstellung angegeben. In den Länderfeststellungen fänden sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern, sodass auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft seien. Er könne sich mit seiner Familie auch außerhalb Dagestans niederlassen, die Anschläge dort richteten sich hauptsächlich gegen Sicherheit- und Verwaltungsstrukturen, sodass nicht festgestellt werden könne, dass in Dagestan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jedem, der sich dort aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Eine Unterstützung durch Verwandte bei der Registrierung außerhalb Dagestans sei möglich. Als gesundem Mann seien ihm auch Gelegenheitsarbeiten zumutbar.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht tschetschenischer, sondern kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit sei und die Identität auf Grund seines Reisepasses feststehe. Mangels Vorlage einer standesamtlichen Heiratsurkunde werde lediglich von einer religiösen Eheschließung mit römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ausgegangen. Sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei er gesund und nicht behandlungsbedürftig. Hingegen werde sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet, weil seinem Vorbringen nach sein Vater mit seinen Cousins intensiven Kontakt gehabt habe, jedoch im Widerspruch dazu deren Aufenthaltsort bei Befragung durch die russischen Soldaten nicht habe nennen können und dieser trotz Befragung nach wie vor in Dagestan lebe. Dies sei insofern unplausibel, als er bei Zutreffen der Angaben mit erheblichen Repressionen hätte rechnen müssen. Auch sei es völlig unplausibel, wenn er vorbringe, er habe sowohl verwundete tschetschenische Kämpfer als auch verwundete russische Soldaten im Keller untergebracht. Bei Zutreffen dieser Angaben sei eher davon auszugehen gewesen, dass ihn die russischen Soldaten unterstützt anstatt des Waffenkaufes beschuldigt hätten. Auch sei es nicht plausibel, dass er weitere zwei Jahre in römisch 40 geblieben sei, nachdem er innerhalb von zwei Wochen siebenmal von russischen Soldaten aufgesucht und dabei stark geschlagen worden sei. Ferner wurde aus dem Umstand, dass ihm kurz vor der Ausreise in Dagestan Pässe ausgestellt wurden, geschlossen, dass er keine Probleme mit den russischen Behörden hatte. Die genannten Probleme seien offenbar lediglich organisatorischer Natur gewesen. Auch seine Angaben über die Rückkehr in die Heimat im Jahr 2006 und die danach geltend gemachten Verfolgungshandlungen würden nicht den Tatsachen entsprechen, weil es nicht plausibel wäre, im Fall einer befürchteten Verfolgung zurückzukehren. Auch hätten sich hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle in der Heimat Divergenzen zu den Schilderungen der Lebensgefährtin ergeben. So habe der Beschwerdeführer zunächst nur eine Verhaftung durch die Miliz angegeben, hingegen seine Lebensgefährtin zunächst von einer Verhaftung durch den FSB und sodann von zwei Festnahmen gesprochen. Nach dem Ergebnis von Erhebungen vor Ort seien die dazu vorgelegten Bestätigungen (Steckbrief und Krankenhausbestätigung) nicht echt. Mangels glaubhaften asylrelevantem Vorbringen werde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar von den russischen Behörden beschuldigt werde, dies jedoch nicht mit seiner Ausreise im Zusammenhang steht oder asylrelevant ist. Ferner habe er selbst vorgebracht, dass der vorgelegte Steckbrief nicht echt sei, da damit lediglich Geld habe erpresst werden sollen. Auch habe er vor den polnischen Behörden keinerlei individuelle Verfolgung bei der Asylantragstellung angegeben. In den Länderfeststellungen fänden sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern, sodass auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft seien. Er könne sich mit seiner Familie auch außerhalb Dagestans niederlassen, die Anschläge dort richteten sich hauptsächlich gegen Sicherheit- und Verwaltungsstrukturen, sodass nicht festgestellt werden könne, dass in Dagestan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jedem, der sich dort aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Eine Unterstützung durch Verwandte bei der Registrierung außerhalb Dagestans sei möglich. Als gesundem Mann seien ihm auch Gelegenheitsarbeiten zumutbar.
Rechtlich wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 vorliege, hinsichtlich der Asylfrage festgehalten, dass nicht von der Glaubwürdigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe ausgegangen werde, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl - auch im Familienverfahren - nicht gegeben seien. Bezüglich subsidiärem Schutz habe er eine persönliche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Auch seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Dagestan in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde. Verwandte würden zur Verfügung stehen. Auch die allgemeine Lage lasse eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Auch im Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass bei Ausweisung der gesamten Familie keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er keiner Arbeit nachgehe, die deutsche Sprache beherrsche und strafgerichtlich verurteilt worden sei und mit zwei österreichischen Familien engen Kontakt habe. Jedoch wurde nach Abwägung aller Umstände ein Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt erachtet.Rechtlich wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG 1997 vorliege, hinsichtlich der Asylfrage festgehalten, dass nicht von der Glaubwürdigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe ausgegangen werde, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl - auch im Familienverfahren - nicht gegeben seien. Bezüglich subsidiärem Schutz habe er eine persönliche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Auch seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Dagestan in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde. Verwandte würden zur Verfügung stehen. Auch die allgemeine Lage lasse eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Auch im Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass bei Ausweisung der gesamten Familie keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er keiner Arbeit nachgehe, die deutsche Sprache beherrsche und strafgerichtlich verurteilt worden sei und mit zwei österreichischen Familien engen Kontakt habe. Jedoch wurde nach Abwägung aller Umstände ein Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt erachtet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und bekämpft den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides bringt er vor, der Widerspruch, wonach es bezüglich seiner Festnahme nach seiner behaupteten Rückkehr nach Dagestan zu divergierenden Angaben gekommen sei, sei leicht erklärbar. Bei seiner ersten Festnahme sei er nicht geschlagen worden, sondern es seien ihm nur Probleme angedroht worden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Nach seiner diesbezüglichen Weigerung sei er ohne weiteres wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er im Jahr 2006 von FSB-Mitarbeitern mitgenommen und stark geschlagen worden, da er sich geweigert habe, etwas zu unterschreiben und sei gegen Lösegeldzahlung an den Polizeichef freigelassen worden. Dieser habe seinem Vater auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht lange im Krankenhaus bleiben dürfe, da er auch dort gesucht werden würde. Deshalb sei er nur drei oder vier Stunden in der Nacht im Krankenhaus gewesen.
Die Behörde habe ihm nicht vorgehalten, dass sein Vorbringen als weitgehend unglaubwürdig erachtet werde, weshalb er dies nicht habe aufklären können.
Zu dem ihm behauptetermaßen unterstellten Waffenkauf von russischen Soldaten sei auszuführen, dass dies deswegen nachvollziehbar sei, weil er Kontakte zu beiden Lagern gehabt habe. Der Umstand, dass er von 2002 bis 2004 in XXXX studiert habe, bedeute nicht, dass er keine Probleme gehabt habe. Dennoch sei er wegen seiner invaliden Mutter nicht früher ausgereist, er habe sie nicht alleine lassen können. Auch seine Rückkehr 2006 sei plausibel, weil er gehofft habe, die Situation habe sich verbessert und außerdem seine Frau nicht länger im österreichischen Bundesgebiet habe bleiben können. Wegen der weiteren Verfolgungen hätten sie sich zu einer neuerlichen Flucht entschlossen. Sie seien illegal zurückgekehrt, weil sie nicht sicher gewesen seien, ob sich die Lage gebessert habe und weil die Behörden bei einer legalen Rückkehr davon informiert gewesen wären. Bezüglich der Erhebungen vor Ort sei in Anbetracht der politischen Situation nachvollziehbar, dass seine Dokumente als nicht echt bezeichnet werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass in Zeiten eines Bürgerkrieges keine lückenlose Erfassung der Daten erfolge, insbesondere sei er nur wenige Stunden im Spital gewesen und offenbar sei kein Krankenakt angelegt worden. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass er sofort wieder vom FSB gefunden werde. Dass der Steckbrief als nicht echt bezeichnet worden ist, beziehe sich darauf, dass diese Ladungen zwar von den Behörden ausgestellt, aber nicht registriert würden, da sie eben nur der Bereicherung einzelner Mitarbeiter dienen sollen, was seinen Vermutungen nach auch seinem Fall zu Grunde liege. Weiters würden seine psychischen und physischen Erkrankungen, welche bei der Ankunft festgestellt worden seien (posttraumatische Belastungsstörung, Verletzungen an den Händen), für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen. Bezüglich der Prüfung hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass durch die lange Abwesenheit aus Dagestan bzw. Tschetschenien die sozialen Bindungen, die auf Grund der schlechten Versorgungslage maßgeblich seien, praktisch abgerissen seien und es ihnen daher praktisch nicht möglich sei, in der Heimat wieder ein neues Leben aufzubauen. Schließlich erscheine im Hinblick auf die Sicherheitslage in Dagestan und Tschetschenien die Rückkehr mit Kleinkindern unzumutbar. Es folgten Ausführungen betreffend die Ausweisung. Seine Frau und er seien beide in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen und an die hiesige Gesellschaftsordnung gewöhnt. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltbeendigung, wenn dieses nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Aspekte zu Gunsten eines Fremden könnten neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein, wobei weitgehende Unbescholtenheit als wichtigstes Element für die Annahme sozialer Integration gelte. Da im vorliegenden Verfahren das erstinstanzliche Verfahren sechs Jahre gedauert habe, würden im konkreten Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den staatlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Zu dem ihm behauptetermaßen unterstellten Waffenkauf von russischen Soldaten sei auszuführen, dass dies deswegen nachvollziehbar sei, weil er Kontakte zu beiden Lagern gehabt habe. Der Umstand, dass er von 2002 bis 2004 in römisch 40 studiert habe, bedeute nicht, dass er keine Probleme gehabt habe. Dennoch sei er wegen seiner invaliden Mutter nicht früher ausgereist, er habe sie nicht alleine lassen können. Auch seine Rückkehr 2006 sei plausibel, weil er gehofft habe, die Situation habe sich verbessert und außerdem seine Frau nicht länger im österreichischen Bundesgebiet habe bleiben können. Wegen der weiteren Verfolgungen hätten sie sich zu einer neuerlichen Flucht entschlossen. Sie seien illegal zurückgekehrt, weil sie nicht sicher gewesen seien, ob sich die Lage gebessert habe und weil die Behörden bei einer legalen Rückkehr davon informiert gewesen wären. Bezüglich der Erhebungen vor Ort sei in Anbetracht der politischen Situation nachvollziehbar, dass seine Dokumente als nicht echt bezeichnet werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass in Zeiten eines Bürgerkrieges keine lückenlose Erfassung der Daten erfolge, insbesondere sei er nur wenige Stunden im Spital gewesen und offenbar sei kein Krankenakt angelegt worden. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass er sofort wieder vom FSB gefunden werde. Dass der Steckbrief als nicht echt bezeichnet worden ist, beziehe sich darauf, dass diese Ladungen zwar von den Behörden ausgestellt, aber nicht registriert würden, da sie eben nur der Bereicherung einzelner Mitarbeiter dienen sollen, was seinen Vermutungen nach auch seinem Fall zu Grunde liege. Weiters würden seine psychischen und physischen Erkrankungen, welche bei der Ankunft festgestellt worden seien (posttraumatische Belastungsstörung, Verletzungen an den Händen), für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen. Bezüglich der Prüfung hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass durch die lange Abwesenheit aus Dagestan bzw. Tschetschenien die sozialen Bindungen, die auf Grund der schlechten Versorgungslage maßgeblich seien, praktisch abgerissen seien und es ihnen daher praktisch nicht möglich sei, in der Heimat wieder ein neues Leben aufzubauen. Schließlich erscheine im Hinblick auf die Sicherheitslage in Dagestan und Tschetschenien die Rückkehr mit Kleinkindern unzumutbar. Es folgten Ausführungen betreffend die Ausweisung. Seine Frau und er seien beide in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen und an die hiesige Gesellschaftsordnung gewöhnt. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltbeendigung, wenn dieses nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Aspekte zu Gunsten eines Fremden könnten neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein, wobei weitgehende Unbescholtenheit als wichtigstes Element für die Annahme sozialer Integration gelte. Da im vorliegenden Verfahren das erstinstanzliche Verfahren sechs Jahre gedauert habe, würden im konkreten Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den staatlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat in XXXX und zuletzt in XXXX in Dagestan wohnhaft, wo er ein Studium der XXXX absolvierte. Seine Identität steht fest. Er reiste am 18.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag. Zuvor hatte er am 02.11.2004 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt. Am 08.05.2006 ist er nach unbekannt verzogen und wurde am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er lebt in Österreich mit XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX nach einer religiösen Eheschließung mit zwei gemeinsamen in Österreich geborenen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Er leidet an keinen schweren Erkrankungen, an keiner psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, hat Freunde in Österreich und diesen bei Arbeiten geholfen. In Österreich hat er eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Er wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Die Eltern, Großeltern und nahe Verwandte leben noch im Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat in römisch 40 und zuletzt in römisch 40 in Dagestan wohnhaft, wo er ein Studium der römisch 40 absolvierte. Seine Identität steht fest. Er reiste am 18.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag. Zuvor hatte er am 02.11.2004 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt. Am 08.05.2006 ist er nach unbekannt verzogen und wurde am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er lebt in Österreich mit römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 nach einer religiösen Eheschließung mit zwei gemeinsamen in Österreich geborenen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Er leidet an keinen schweren Erkrankungen, an keiner psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, hat Freunde in Österreich und diesen bei Arbeiten geholfen. In Österreich hat er eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert. Er wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Die Eltern, Großeltern und nahe Verwandte leben noch im Herkunftsstaat.
Zur Lage in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 01.02.2010)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(CIA World Factbook: Russia, Stand 19.01.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.
(Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100120/124764386.html, Zugriff 22.02.2010 / Reliefweb: Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ADGO-7ZUSG3?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 22.02.2010)
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.
(BBC News: OSCE to boycott election, 7.2.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7232389.stm, Zugriff 01.02.2010 /
Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 /
Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / The
Guardian: Russia election not free or fair, say observers, 3.3.2008, http://www.guardian.co.uk/world/2008/mar/03/russia.eu Zugriff 01.02.2010)
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt, ebenso wie Regionalwahlen in der Stadt Moskau. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit (Moskau: Einiges Russland 66,25 %, KPRF 13,30 %, Wahlbeteiligung 35,25 %) Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Länderanalysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 01.02.2010)
Menschenrechte:
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987);
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Anfang Jänner 2010 ratifizierte das russische Parlament ein lange verzögertes Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Lediglich die 56 kommunistischen Abgeordneten der 450 Mitglieder zählenden Duma stimmten dagegen. Mit dem Votum dürfte sich die Zusammenarbeit zwischen Russland und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verbessern.
(DerStandard.at: Duma ratifiziert Protokoll zum Schutz der Menschenrechte, 15.01.2010,
http://derstandard.at/1262209626798/Duma-ratifiziert-Protokoll-zum-Schutz-der-Menschenrechte; Zugriff 02.02.2010)
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Die aktuelle Verschärfung der Lage am Arbeitsmarkt könnte den Hass noch weiter schüren.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". 2008 verzeichnete die Menschenrechtsorganisation "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 96 Todesopfer und 420 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für 2007: 87 Todesopfer und 602 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für 2008 33 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Minderheiten, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, Afrikaner sowie andere "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer sehen sich aber mit Diskriminierung konfrontiert. Skinheads und Mitglieder von Neonazi-Gruppen griffen Mitglieder ethnischer Minderheiten und Ausländer an. Die Zahl der Hassverbrechen, sowie der xenophobisch, rassistisch und ethnisch motivierten Übergriffen stieg an.
Die Regierung verbesserte ihre Menschenrechtsleistung in einigen Gebieten, darunter auch die erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung solcher Übergriffe. Einer NRO zufolge ist die Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen in den letzten drei Jahren gestiegen.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Nach Angaben russischer Menschenrechtsorganisationen kamen im Laufe des Jahres mindestens 87 Menschen bei rassistischen Übergriffen ums Leben. Vertreter der Regierung bestätigten, dass es sich um ein ernstes Problem handele, und forderten harte Strafen für die Täter. Doch gab es Ende 2008 noch keinen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Rassismus und ethnischer Diskriminierung.
Im Juli und August prüfte der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung den Bericht, den Russland nach Artikel 9 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorgelegt hatte. In seinen Schlussbemerkungen forderte das Gremium die russischen Behörden auf, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte zu ergreifen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)
In Moskau gab es nach Angaben der Polizei 2009 26 Morde mit ausländerfeindlichem Hintergrund. Zudem gingen 25 Fälle vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auf das Konto von Rassisten. Insgesamt seien 62 Übergriffe auf Ausländer verzeichnet worden. In der Regel werden russische Nationalisten mit Angriffen auf dunkelhäutige Einwanderer in Verbindung gebracht. Anfang Jänner 2010 Demonstrierten zum Jahrestag zweier Morde rund 1.000 Menschen in Moskau für ein härteres Vorgehen gegen Nationalisten.
Die Nichtregierungsorganisation SOVA geht davon aus, dass in ganz Russland im vergangenen Jahr mindestens 60 Menschen von ausländerfeindlichen Tätern umgebracht wurden. Mehr als 300 Menschen wurden demnach bei solchen Übergriffen verletzt.
(Der Standard.at: Moskau: 26 Morde mit rassistischem Hintergrund, 20.01.2010,
http://derstandard.at/1263705591285/Moskau-26-Morde-mit-rassistischem-Hintergrund, Zugriff 15.02.2010)
Den Angaben des Moskauer Büros für Menschenrechte zufolge sind 2009 in ganz Russland 59 Menschen durch fremdenfeindliche Angriffe getötet und 235 verletzt worden. 25 Morde seien dabei in der russischen Hauptstadt begangen worden. 230 Menschen vom Januar bis September 2009 wegen fremdenfeindlicher Verbrechen verurteilt.
(BAMF: Informationen / Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Jänner 2010)
Im Dezember 2009 kritisierte Präsident Medwedew die zunehmend fremdenfeindliche Atmosphäre in Russland und forderte die Behörden zu Gegenmaßnahmen auf. Vor allem die Anführer rassistischer Gruppen müssten zur Verantwortung gezogen werden.
(DiePresse.at: Gewalt gegen Fremde "konsequent beenden, 9.12.2009, http://diepresse.com/home/panorama/welt/527110/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/welt/index.do, Zugriff 08.02.2010)
Im September wurde eine russische Jugendbande für eine Reihe äußerst brutaler Übergriffe auf Ausländer (darunter ein Mord an einem Kirgisen und drei Mordversuche an einem Kirgisen, Usbeken und Chinesen) zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die beiden Anführer der Gruppe, eine 17-jährige und ein 19-jähriger, wurden zu acht und zehn Jahren Haft verurteilt. Der Oberste Gerichtshof verringerte diese Haftstrafen nach einer Berufung im Jänner 2010 um jeweils ein Jahr.
(Derstandard.at: Langjährige Haftstrafen gegen rassistische Jugendbande, 22.09.2009 / RFE/RL: Russian Court Reduces Sentences For Skinhead Group Leaders, 28.01.2010, http://www.rferl.org/content/Russian_Court_Reduces_Sentences_For_Skinhead_Group_Leaders/1942678.html, Zugriff 08.02.2010)
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, schlechter Qualität der Verteidigung und zu wenig qualifiziertem Personal, das die Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive sicherstellen kann. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Richter, die politische Fälle verhandeln, darunter auch Hassverbrechen und Fälle aus dem Nordkaukasus, sind dem Druck der Behörden ausgesetzt. Jurygerichte sind zugelassen, die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Seit Ende 2008 können bei Verbrechen "terroristischer Art" keine Jurygerichte mehr eingesetzt werden. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Ob diese Aufgabenteilung auch zu einer Teilung der Macht der Generalstaatsanwaltschaft führen wird, ist noch nicht absehbar.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Im Dezember 2009 traten zwei Verfassungsrichter zurück, nachdem auf sie Druck ausgeübt wurde, da sie in den Medien ihre Meinung über den zunehmenden Druck der Exekutive auf das Justizsystem zum Ausdruck gebracht hatten.
(Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 224 - Putin Reassures his Audience and Reduces Medvedev to Irrelevance, 07.12.2009 / Stratfor: The Latest Moves in the Clan Wars, 04.12.2009 http://www.stratfor.com/analysis/20091204_russia_ latest_moves_clan_wars, Zugriff 01.02.2010)
Es gab weiterhin Klagen über mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Gerichtsprozesse genügten nicht immer den internationalen Standards für ein faires Verfahren. In einigen Fällen mit politischem Hintergrund wurden Tatverdächtige in einer Weise behandelt, die Verfolgung gleichkam. Immer wieder gab es Verstöße gegen das Recht der Verdächtigen, sich im Ermittlungsverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Laut dem Präsidenten des Rechnungshofes und Co-Vorsitzender des russischen Juristenverbandes Sergej Stepaschin wird im Zuge der angekündigten Reform des russischen Innenministeriums die Miliz nach fast hundert Jahren Existenz wieder in Polizei ungetauft werden. Die russische Polizei heißt seit 1917 Miliz. Sie war nach der Oktober-Revolution von den Bolschewiki als Arbeiter- und Bauern-Miliz gegründet worden und hatte die zaristische Polizei abgelöst.
(Ria Novosti: Reform des Innenministeriums: Russische Miliz soll wieder zur Polizei werden, 21.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100121/124778744.html, Zugriff 01.02.2010)
Präsident Medwedew will das Personal im Innenministerium von aktuell
19.900 Mitarbeitern auf etwa 10.000 halbieren. In der obersten Führungsriege der Miliz soll es zu personellen Veränderungen kommen. Milizgeneräle sollen künftig aus einer Liste rekrutiert werden, die als "Präsidententausend" bezeichnet wird. Innenminister Raschid Nurgalijew soll innerhalb eines Monats einen Plan zur Bekämpfung der Korruption in seinem Ministerium vorlegen. Medwedew will ein Gesetz auf den Weg bringen, das Rechtsverletzungen von Milizangehörigen als kriminelle Straftaten behandelt. Es soll künftig auch leichter werden, einen Milizionär aus dem Dienst zu entlassen. Teil der Reform ist weiterhin eine engere Spezialisierung der Polizei. Medwedew hat eine Weisung unterschrieben, mit der die Miliz von einigen Aufgaben befreit wird.
(Russland-Aktuell: Medwedew bringt umfangreiche Milizreform auf den Weg, 18.02.2010,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/medwedew_bringt_umfangreiche_milizreform_auf_den_weg_3912.html, Zugriff 22.02.2010)
Ombudsmann
Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.
Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.
Der "Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen" unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.
Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird.
(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich vereinzelte Erfolge. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 08.02.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.
Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.
(Freedom House, Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Bewegungsfreiheit, Registrierung
Das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation steht allen russischen Staatsbürgern zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Das Hauptproblem für alle Migranten ist weiterhin die Registrierung. Vor allem in Moskau ist es schwierig, eine Registrierung zu erlangen, viele Hauseigentümer verweigern die Bestätigung von Mietern, um keine Abgaben zahlen zu müssen. Es gibt NRO, die in solchen Fällen Hilfe gewähren. Ist man bereit Bestechungsgelder zu zahlen, so ist eine Registrierung in der Russischen Föderation gemeinhin kein Problem. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen, sondern alle anderen russischen Bürger.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Die bei der Registrierung bestehenden Probleme haben sich ebenfalls verbessert, Korruption besteht jedoch weiterhin.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Per Gesetz kennt Russland die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Um aber einen Wohnsitz anzumelden, braucht man gewisse Dokumente, wozu auch ein Mietvertrag gehört (außer man besitzt Eigentum). Wenn man Verwandte hat, kann man bei diesen untermieten.
(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)
UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in
4.305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.
(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)
Dagestan
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige ist seit 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Am 10. Februar 2010 wurde Magomedsalam Magomedow vom Regionalparlament als neuer Präsident bestätigt.
(Itar-Tass: Magomedsalam Magomedov elected as Dagestan president, 10.02.2010,
http://www.itar-tass.com/eng/level2.html?NewsID=14806421&PageNum=0, Zugriff 12.02.2010)
Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen.
Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan zunächst nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten: 1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 7, Issue 28 - Medvedev Picks Candidate With Long-Standing Political Ties as Dagestan's President, 10.02.2010 / The St. Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.02.2006,
http://www.times.spb.ru/index.php?action_id=2&story_id=16854, Zugriff 16.02.2010 / International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit. Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Länderanalysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 11.02.2010)
In der mehrheitlich von ethnischen Aseris bewohnten, rund 100.000 Einwohner zählenden Stadt Derbent berichteten unabhängige Beobachter von groben Unregelmäßigkeiten. 14 der 36 Wahllokale waren nicht arbeitsfähig, da die Wahlkommissionen ausblieben. Einige der Wahllokale wurden von der Polizei besetzt, die Bürger so von der Wahl abgehalten. Die Sonderpolizeieinheit OMON setzte Berichten zufolge Tränengas ein, um potentielle Wähler zu vertreiben. Nach den Wahlen forderten Demonstranten die Annullierung der Wahlen. Der Vorsitzende der dagestanischen zentralen Wahlkommission erklärte jedoch die Abstimmung für gültig, und somit den amtierenden Bürgermeister Felix Kaziahmedov zum Gewinner. Am 3. Dezember 2009 erklärte das Stadtgericht Derbent die Bürgermeisterwahlen aufgrund der Berichte über Wahlbetrug für ungültig, obwohl Kaziahmedov der Regierungspartei Geeintes Russland angehört.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 193 - Dagestani Official Reportedly Calls for Anti-Islamist "Revenge Squads", 21.10.2009 / Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 223 - Local Court Rules Against United Russia Electoral Victory in Dagestani City, 04.12.2009 / RFE/RL: Daghestani Court Annuls Mayoral Election Results Due To Fraud, 05.12.2009)
Der Oberste Gerichtshof von Dagestan entschied im Jänner 2010, dass die Bürgermeisterwahlen im Oktober wiederholt würden.
(CaucasianKnot: SC of Dagestan: Derbent Mayor to be elected in October, 28.01.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12340/, Zugriff 11.02.2010)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hat in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien bleiben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von NRO und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z. B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Der dagestanische Innenminister Alexandr Trofimow erklärte im Dezember 2009, dass die insgesamt rund 150 islamistischen Kämpfer in Dagestan in sechs Gruppen (Machatschkala, Chassawjurt and Kiziljurt, Gubden, Gimry, Balachani und Süddagestan) unterteilt wären, bestehend aus je 10 bis 40 Mann. 2009 wäre es zu 123 Angriffen von Aufständischen gegen Sicherheitskräfte und Behörden gekommen. Seinen Angaben zufolge starben bei diesen 76 Polizisten und Sicherheitskräfte, 155 seien verletzt worden. Anschuldigungen, dass die Polizei Aufständische eher töten als festnehmen würde, wies er zurück.
(RFE/RL: Daghestani Official Assesses Insurgency's Strength, 11.12.2009,
http://www.rferl.org/content/Daghestani_Official_Assesses_Insurgencys_Strength/1903284.html, Zugriff 11.02.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 6, Issue 228 - Insurgent Violence Reported in Dagestan, Ingushetia and Karachaevo-Cherkessia, 11.12.2009)
Laut dem russischen Innenminister Raschid Nurgalijew wurden in Dagestan im Jahr 2009 mehr als 100 Kämpfer verhaftet, sowie mehr als 150 Kämpfer und fast 60 Polizisten getötet. Zudem seien bei Kämpfen zwischen Polizei und Aufständischen 51 Zivilisten getötet und 39 verletzt worden. 22 Personen wurden entführt, 19 dieser Fälle wurden von Memorial bestätigt. Von diesen wurden 10 Personen getötet, vier wieder freigelassen und fünf sind weiterhin abgängig.15 Antiterroristische Operationen fanden 2009 in ganz Dagestan statt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 7, Issue 9 - Medvedev Offers No New Solutions to Dagestan's Ongoing Destabilization, 14.1.2010)
Seit 2003 wurden hunderte Sicherheitskräfte, aber auch Verwaltungsbehörden, Politiker, Journalisten und Minister ermordet. Auch 2009 kam es zu Anschlägen auf regionale Behörden und Politiker, beispielsweise: Am 5. Juni 2009 wurde der damalige dagestanische Innenminister Adilgerei Magomedtagirow erschossen, im August der Journalist Malik Achmedilow. Bereits 2008 waren Journalisten ermordet worden. Im September 2009 wurde der Verwaltungschef des dagestanischen Rayons Chassawjurt, Alimsultan Alchamatow, in Moskau erschossen, sowie der Cheffahnder der regionalen Kriminalpolizei, Alimsoltan Atujew, in Dagestan. Im Oktober wurde ein führender Staatsanwalt, im November der Verwaltungschef des Rayons Magaramkentskiy, Abrek Gadzhijew, erschossen. Im Februar 2010 kamen der Chef der Interregionalen Abteilung für Extremismusbekämpfung des republikanischen Innenministeriums, Gapiz Isajew, und der Polizeichef von Machatschkala, Achmad Magomedow, bei gezielten Anschlägen ums Leben.
(DiePresse.at: Innenminister der Kaukasusrepublik Dagestan erschossen, 05.06.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/484975/index.do, Zugriff 16.02.2010 / RFE/RL: Investigative Journalist Killed in Russia's Daghestan, 11.08.2010, http://www.rferl.org/content/Investigative_Journalist_Killed_in_Russias_Daghestan/1797391.html, Zugriff 16.02.2010 / BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010 / RIA Novosti: 30 Kugeln für zwei ranghohe Beamte aus Dagestan, 28.09.2009
http://de.rian.ru/russia/20090928/123277512.html, Zugriff 16.02.2010 / Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 220 - Insurgent Violence Reported in Dagestan, Chechnya, Ingushetia and Kabardino-Balkaria, 01.12.2009 / KavkazCenter: Winter won't become a time for rest. Mujahideen hitting and attacking, 06.02.2010, http://www.kavkazcenter.net/eng/content/2010/02/06/11380.shtml, Zugriff 16.02.2010 / International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten, aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Grund dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland bleibt der Nordkaukasus. In den letzten beiden Jahren hat es Fortschritte vor allem in Tschetschenien gegeben. Indessen haben Spannungen und bewaffnete Auseinandersetzungen insbesondere in Dagestan und Inguschetien wieder zugenommen. Föderale und regionale Sicherheitskräfte sowie Rebellen begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage bleiben in Dagestan angespannt.
Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
In Dagestan kam es zu Fällen von Hausniederbrennungen von Verwandten von Rebellen. Unter anderem wurde das Haus der Familie von Emir Seifullah, dem Anführer des Gubden Jamaat, niedergebrannt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 219 - The North Caucasus Remains Russia's Perpetual Problem Region, 30.01.2009)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört.
2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redaktor Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Ethnische Gruppen
Die größte ethnische Gruppe sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002:
Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginen Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor.
Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft.
In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten.
(International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Der am 10. 02. 2010 vom Regionalparlament als dagestanischer Präsident bestätigte Magomedsalam Magomedow ist ethnischer Dargine.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lezginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar.
Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch.
Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen.
Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken.
Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks.
Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Wirtschaftlich ist Dagestan attraktiv, die Hauptindustrien sind Öl, Petroleumproduktion, Textilien und Landwirtschaft. Viel von dem Öl der Republik wird in andere Regionen exportiert, die natürlichen Gasvorkommen genügen den lokalen Bedürfnissen. Die wirtschaftliche Lage in Dagestan ist jedoch arm, die Arbeitslosigkeit hoch, Schattenwirtschaft floriert. Die russische Regierung ist das Rückgrat der dagestanischen Wirtschaft, ohne die föderale Unterstützung würde sie zerfallen.
(Diplomatic Courier: The new war in Dagestan, 26.04.2009, http://www.diplomaticourier.org/kmitan/articleback.php?newsid=363, Zugriff 11.02.2010)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten Sektor erwirtschaftet.
Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern. Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime, 23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche Hochschule.
In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.
(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 23.11.2004, 25.11.2004, 19.10.2005, am 01.08.2007 und am 26.04.2010, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Inlandsreisepass, die beigeschafften Unterlagen zu den Asylverfahren in Polen und Belgien, insbesondere einer Geburtskurkunde und eines Staatsbürgerschaftsnachweises, durch Einsichtnahme in den vorgewiesenen undatierten Steckbrief, durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom XXXX erstellt von Dr. XXXX, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat, weiters durch die dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, welche sich auf die dort genannten Quellen gründen, sowie die Angaben seiner Lebensgefährtin bzw. Einsichtnahme in deren Verwaltungsakt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer eine Bescheinigung über seine Wehrtauglichkeit, Zeugnisse und ein Empfehlungsschreiben beigebracht, der Strafregisterauszug wurde eingesehen.Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 23.11.2004, 25.11.2004, 19.10.2005, am 01.08.2007 und am 26.04.2010, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Inlandsreisepass, die beigeschafften Unterlagen zu den Asylverfahren in Polen und Belgien, insbesondere einer Geburtskurkunde und eines Staatsbürgerschaftsnachweises, durch Einsichtnahme in den vorgewiesenen undatierten Steckbrief, durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom römisch 40 erstellt von Dr. römisch 40 , wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat, weiters durch die dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, welche sich auf die dort genannten Quellen gründen, sowie die Angaben seiner Lebensgefährtin bzw. Einsichtnahme in deren Verwaltungsakt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer eine Bescheinigung über seine Wehrtauglichkeit, Zeugnisse und ein Empfehlungsschreiben beigebracht, der Strafregisterauszug wurde eingesehen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und persönlichen Daten basieren auf dem den Beschwerdeführer betreffenden vorgelegten und seitens der ersten Instanz als unverfälscht beurteilten russischen Inlandsreisepass und den Angaben in der Geburtsurkunde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht über entsprechende Sprachkenntnisse der tschetschenischen Sprache verfügt, sondern angab, neben Russisch die kumykische Sprache und Türkisch zu sprechen. Dass er jahrelang in XXXX gelebt hat und erst 2004 nach XXXX gezogen ist, wo er ein Studium der XXXX absolviert hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Daten der illegalen Einreise und Antragstellung, sowie seiner Verlegung des Wohnsitzes während des Asylverfahrens in Österreich nach Unbekannt und seiner Rücküberstellung aus Belgien resultieren aus dem bezughabenden Verwaltungsakt, ebenso die Antragstellung in Polen aus den beigeschafften Unterlagen aus Polen und Belgien. Eine standesamtliche Eheschließung mit XXXX konnte nicht belegt werden, weshalb lediglich von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird. Das Familienleben mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers bzw. den bezughabenden Verwaltungsakten.Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und persönlichen Daten basieren auf dem den Beschwerdeführer betreffenden vorgelegten und seitens der ersten Instanz als unverfälscht beurteilten russischen Inlandsreisepass und den Angaben in der Geburtsurkunde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht über entsprechende Sprachkenntnisse der tschetschenischen Sprache verfügt, sondern angab, neben Russisch die kumykische Sprache und Türkisch zu sprechen. Dass er jahrelang in römisch 40 gelebt hat und erst 2004 nach römisch 40 gezogen ist, wo er ein Studium der römisch 40 absolviert hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Daten der illegalen Einreise und Antragstellung, sowie seiner Verlegung des Wohnsitzes während des Asylverfahrens in Österreich nach Unbekannt und seiner Rücküberstellung aus Belgien resultieren aus dem bezughabenden Verwaltungsakt, ebenso die Antragstellung in Polen aus den beigeschafften Unterlagen aus Polen und Belgien. Eine standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 konnte nicht belegt werden, weshalb lediglich von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird. Das Familienleben mit zwei minderjährigen Kindern ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers bzw. den bezughabenden Verwaltungsakten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe ist vielschichtig, wird jedoch insgesamt dennoch nicht als glaubwürdig erachtet.
Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass eine drohende Verfolgung dann nicht glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt bzw. vorbringt, zurückgekehrt zu sein. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, er habe gehofft, dass die Situation sich gebessert habe, ist jedoch nicht plausibel, vor allem, wenn er vorbringt mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu sein, welche seinem weiteren Vorbringen nach seit zwei Jahren im Besitz des (erstmals nach seiner Rücküberstellung aus Belgien im Jahr 2007) vorgelegten Steckbriefes gewesen sein soll.
Auch wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass dieser nicht echt sei, so behauptet er doch, dass damit durch Beamte der russischen Behörde Geld von ihm erpresst werden sollte, womit er aber zum Ausdruck bringt, dass er den vorgelegten Steckbrief als echtes Beweismittel ansieht, das allerdings inhaltlich nicht richtig ist. Demgegenüber geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dieser Steckbrief nicht echt ist, d.h. auch nicht von Beamten der russischen Behörden stammt. Dies vor allem auch deshalb, weil dem Schriftstück zwar jegliches Datum und jegliches Aktenzeichen fehlt, hingegen die ausstellende Stelle - nämlich der Leiter der Kriminalsuchdienstabteilung der Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten von XXXX - und die Unterschrift der Person - nämlich des XXXX - im Gegensatz dazu erstaunlicher Weise sehr genau ausgeführt sind. Hiezu ist außerdem zu bemerken, dass XXXX nach den Länderfeststellungen der Polizeichef (nicht von XXXX, sondern) von XXXX war, welcher im Übrigen im Februar 2010 bei gezielten Anschlägen ums Leben gekommen ist. Dies trägt ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des vorgelegten Beleges bei und ergeben sich daraus gravierende Zweifel an der Echtheit.Auch wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass dieser nicht echt sei, so behauptet er doch, dass damit durch Beamte der russischen Behörde Geld von ihm erpresst werden sollte, womit er aber zum Ausdruck bringt, dass er den vorgelegten Steckbrief als echtes Beweismittel ansieht, das allerdings inhaltlich nicht richtig ist. Demgegenüber geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dieser Steckbrief nicht echt ist, d.h. auch nicht von Beamten der russischen Behörden stammt. Dies vor allem auch deshalb, weil dem Schriftstück zwar jegliches Datum und jegliches Aktenzeichen fehlt, hingegen die ausstellende Stelle - nämlich der Leiter der Kriminalsuchdienstabteilung der Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten von römisch 40 - und die Unterschrift der Person - nämlich des römisch 40 - im Gegensatz dazu erstaunlicher Weise sehr genau ausgeführt sind. Hiezu ist außerdem zu bemerken, dass römisch 40 nach den Länderfeststellungen der Polizeichef (nicht von römisch 40 , sondern) von römisch 40 war, welcher im Übrigen im Februar 2010 bei gezielten Anschlägen ums Leben gekommen ist. Dies trägt ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des vorgelegten Beleges bei und ergeben sich daraus gravierende Zweifel an der Echtheit.
Dass auch die gleichzeitig vorgelegte Krankenhausbestätigung, welche mit 25.10.2006 datiert und worauf (eine Uhrzeit von) 15:24 vermerkt ist, nicht echt ist, ergibt sich auch im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er lediglich drei oder vier Stunden in der Nacht im Krankenhaus gewesen sei, zumal diese Angaben mit der vermerkten Uhrzeit nicht übereinstimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die vorgelegte Krankenhausbestätigung - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht echt ist. Damit fehlt es aber auch den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen an einer glaubwürdigen Grundlage und es ist davon auszugehen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Beschwerdevorbringen, dass seine Narben und die im Jahr 2004 diagnostizierte PTSD als Beweis für das Zutreffen seiner Angaben stehen würden, ist insofern nicht zutreffend, als keine Nachweise über die Ursache der damals eruierten, jedoch nun nicht mehr festgestellten Erkrankung beigebracht werden konnten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 01.08.2007 zunächst vorgebracht hat, er sei am XXXX von der Miliz von zu Hause abgeholt worden. Er sei zusammengeschlagen und dabei sei ein Wirbel verschoben worden. Bei der Festnahme seien seine Eltern und seine Frau anwesend gewesen. Er hätte ein Geständnis unterschreiben sollen, dass er die Wahabiten unterstütze, oder Lösegeld zahlen sollen. Deshalb seien 3.000.- Dollar Lösegeld gezahlt worden. Sofort nach dem Vorfall sei er weggefahren.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 01.08.2007 zunächst vorgebracht hat, er sei am römisch 40 von der Miliz von zu Hause abgeholt worden. Er sei zusammengeschlagen und dabei sei ein Wirbel verschoben worden. Bei der Festnahme seien seine Eltern und seine Frau anwesend gewesen. Er hätte ein Geständnis unterschreiben sollen, dass er die Wahabiten unterstütze, oder Lösegeld zahlen sollen. Deshalb seien 3.000.- Dollar Lösegeld gezahlt worden. Sofort nach dem Vorfall sei er weggefahren.
Jedoch hat er nach dem Vorhalt, dass seine Legensgefährtin angegeben habe, er sei zwei Mal verhaftet worden, angegeben, das erste Mal sei eine Kleinigkeit gewesen. Auf die konkrete Frage, wie oft er in Dagestan nach seiner Rückkehr festgenommen worden sei, antworte er nicht, sondern führte ausweichend aus, drei oder vier Tage nach der Rückkehr sei die Miliz gekommen. Die Kriminalpolizei habe ihn nach seinen Cousins gefragt und ihm mit dem Umbringen gedroht. Noch am selben Tag sei er nach Hause gegangen und habe dann bei seinem Großvater im Dorf XXXX gelebt. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei seiner Festnahme anwesend gewesen sei. Er sei fast zwei Wochen, neun Tage, festgehalten worden, als man ihn habe zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben.Jedoch hat er nach dem Vorhalt, dass seine Legensgefährtin angegeben habe, er sei zwei Mal verhaftet worden, angegeben, das erste Mal sei eine Kleinigkeit gewesen. Auf die konkrete Frage, wie oft er in Dagestan nach seiner Rückkehr festgenommen worden sei, antworte er nicht, sondern führte ausweichend aus, drei oder vier Tage nach der Rückkehr sei die Miliz gekommen. Die Kriminalpolizei habe ihn nach seinen Cousins gefragt und ihm mit dem Umbringen gedroht. Noch am selben Tag sei er nach Hause gegangen und habe dann bei seinem Großvater im Dorf römisch 40 gelebt. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer bei seiner Festnahme anwesend gewesen sei. Er sei fast zwei Wochen, neun Tage, festgehalten worden, als man ihn habe zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben.
Selbst wenn sich diese Angaben auf einen anderen Vorfall hätten beziehen sollen, wären diese nicht mit seinen zuvor wiedergegebenen Angaben in Einklang zu bringen. Hätte er damit den ersten Vorfall geschildert, wäre die Schilderung des zweiten Vorfalls insofern unplausibel, als er angegeben hatte, zu Hause verhaftet worden zu sein, wobei er aber zu diesem Zeitpunkt nach seinen späteren Angaben bereits im Dorf XXXX gelebt hätte. Handelte es sich bei der letzten Schilderung ebenfalls um den ursprünglich geschilderten Vorfall, so divergieren seine Angaben darin, dass er zuletzt angab, dann bei seinem Großvater gelebt zu haben, jedoch ursprünglich vorbrachte, er sei danach sofort weggefahren und darin, dass er zuletzt vorbrachte, noch am selben Tag nach Hause gegangen zu sein, während er ursprünglich behauptete, fast zwei Wochen lang festgehalten worden zu sein. Insofern bestehen Divergenzen zu den Angaben seiner Lebensgefährtin und sind die Angaben des Beschwerdeführers selbst auch nicht schlüssig in Einklang zu bringen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese den Tatsachen entsprechen. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Ungereimtheiten nicht aufzuklären.Selbst wenn sich diese Angaben auf einen anderen Vorfall hätten beziehen sollen, wären diese nicht mit seinen zuvor wiedergegebenen Angaben in Einklang zu bringen. Hätte er damit den ersten Vorfall geschildert, wäre die Schilderung des zweiten Vorfalls insofern unplausibel, als er angegeben hatte, zu Hause verhaftet worden zu sein, wobei er aber zu diesem Zeitpunkt nach seinen späteren Angaben bereits im Dorf römisch 40 gelebt hätte. Handelte es sich bei der letzten Schilderung ebenfalls um den ursprünglich geschilderten Vorfall, so divergieren seine Angaben darin, dass er zuletzt angab, dann bei seinem Großvater gelebt zu haben, jedoch ursprünglich vorbrachte, er sei danach sofort weggefahren und darin, dass er zuletzt vorbrachte, noch am selben Tag nach Hause gegangen zu sein, während er ursprünglich behauptete, fast zwei Wochen lang festgehalten worden zu sein. Insofern bestehen Divergenzen zu den Angaben seiner Lebensgefährtin und sind die Angaben des Beschwerdeführers selbst auch nicht schlüssig in Einklang zu bringen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese den Tatsachen entsprechen. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Ungereimtheiten nicht aufzuklären.
Bezüglich seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen anlässlich der Antragstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den beigeschafften Unterlagen bei seiner zuvor in Polen erfolgten Antragstellung keine individuelle Verfolgung geltend gemacht hatte, sondern angab, er sei aus Tschetschenien weggefahren, weil es nicht möglich sei, dort zu leben, er wolle in Polen leben, um zu lernen und zu arbeiten. Zu bemerken ist dazu ferner, dass er sein Vorbringen in Österreich im Vergleich dazu abänderte bzw. steigerte, als er anlässlich seiner Antragstellung im November 2004 vorbrachte, in Dagestan gelebt zu haben und dort als Tschetschene verfolgt worden zu sein, wozu im Übrigen auch nochmals auf die vorstehenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen wird.
Abgesehen davon, ist auch sein Vorbringen nicht schlüssig, wenn er zunächst behauptet, seine Eltern seien in ständigem Kontakt mit seinen Cousins in Tschetschenien gestanden, jedoch habe sein Vater den russischen Soldaten gegenüber keine Angaben über deren Aufenthalt machen können, da er darüber nicht Bescheid gewusst habe. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, im September 2003 sowohl verwundete Widerstandskämpfer als auch deren Gegner, nämlich verwundete russische Soldaten, im Keller des Elternhauses versteckt zu haben, sehr unplausibel. Einerseits handelt es sich bei den genannten Personengruppen um gegnerische Kämpfer, andererseits ist danach auch nicht klar, vor wem russische Soldaten versteckt hätten werden müssen.
Sein weiteres (Beschwerde)Vorbringen, er sei (wegen dieser Tätigkeit) beschuldigt worden, Waffen von den Russen gekauft zu haben, ist damit aber ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, da diesfalls davon ausgegangen werden müsste, dass die russischen Soldaten auch über die versteckten Verwundeten Bescheid gewusst hätten und dann nicht plausibel ist, dass er bloß des Kaufes von Waffen beschuldigt worden wäre.
Das Beschwerdevorbringen, er habe trotz massiver Verfolgung XXXX nicht früher verlassen können, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Mutter außerdem invalide sei und er sie nicht habe allein lassen können, ist insofern nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer am 19.10.2005 vorgebracht hat, seine Mutter sei vier Monate vor seiner Ausreise mehrmals nach XXXX gereist und habe für ihn die Formalitäten zur Ausstellung eines Reisepasses geregelt.Das Beschwerdevorbringen, er habe trotz massiver Verfolgung römisch 40 nicht früher verlassen können, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Mutter außerdem invalide sei und er sie nicht habe allein lassen können, ist insofern nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer am 19.10.2005 vorgebracht hat, seine Mutter sei vier Monate vor seiner Ausreise mehrmals nach römisch 40 gereist und habe für ihn die Formalitäten zur Ausstellung eines Reisepasses geregelt.
Zusammengefasst geht auch der Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus. Auch seine Befürchtung, er werde wegen seines in Österreich gestellten Asylantrages in der Russischen Föderation sieben Jahre inhaftiert, findet in den oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen keine Deckung. Andere Gründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Dass er an behandlungsbedürftigen Krankheiten leide, wurde vom Beschwerdeführer zwar am 01.08.2007 ausdrücklich verneint, hingegen hat er am 26.04.2010 zwei Messerverletzungen, Gastritis, Probleme mit der Halswirbelsäule und eine Behandlung mit Infusionen vorgebracht, dies jedoch nicht durch entsprechende Befunde oder Atteste belegt. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX von Dr. XXXX, welches als schlüssig erachtet und wogegen seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben wurde, liegt beim Beschwerdeführer - entgegen der ärztlichen Beurteilung vom XXXX - eine krankheitswertige psychische Störung nicht (mehr) vor. Dass er nicht arbeitsfähig wäre, hat er nicht vorgebracht, im Gegenteil hat er in Österreich eine Ausbildung zum XXXX absolviert.Dass er an behandlungsbedürftigen Krankheiten leide, wurde vom Beschwerdeführer zwar am 01.08.2007 ausdrücklich verneint, hingegen hat er am 26.04.2010 zwei Messerverletzungen, Gastritis, Probleme mit der Halswirbelsäule und eine Behandlung mit Infusionen vorgebracht, dies jedoch nicht durch entsprechende Befunde oder Atteste belegt. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 von Dr. römisch 40 , welches als schlüssig erachtet und wogegen seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben wurde, liegt beim Beschwerdeführer - entgegen der ärztlichen Beurteilung vom römisch 40 - eine krankheitswertige psychische Störung nicht (mehr) vor. Dass er nicht arbeitsfähig wäre, hat er nicht vorgebracht, im Gegenteil hat er in Österreich eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert.
Nach seinen Angaben und entsprechendem Protokollvermerk beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache relativ gut, nach seinen Angaben und einem Empfehlungsschreiben hat er in Österreich Freunde gefunden, auch die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit basiert auf seinen plausibeln Angaben. Die Feststellungen über seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich resultieren aus den im Akt erliegenden Unterlagen, jene über seine Verwandten im Herkunftsstaat basieren auf seinen eigenen Angaben.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Hiezu wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 19.11.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da gegenständlicher Asylantrag am 19.11.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben hat die beschwerdeführende Partei Verwandte in Dagestan und XXXX und ist die beschwerdeführende Partei erwachsen, auch nicht schwer krank und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass sie (und ihre - gleichzeitig ausgewiesene - Lebensgefährtin) zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln erhalten können. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass sie (und ihre Familie) bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben hat die beschwerdeführende Partei Verwandte in Dagestan und römisch 40 und ist die beschwerdeführende Partei erwachsen, auch nicht schwer krank und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass sie (und ihre - gleichzeitig ausgewiesene - Lebensgefährtin) zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln erhalten können. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass sie (und ihre Familie) bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind auf alle Verfahren, die nach dem 31.12.2005 anhängig sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind auf alle Verfahren, die nach dem 31.12.2005 anhängig sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Die vor etwa drei Jahren begründete Lebensgemeinschaft mit der Asylwerberin XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX durch eine Eheschließung nach muslimischem Ritus stellt zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar, insbesondere, da diese nun auch ein Kind erwartet, jedoch wurde der Asylantrag der Lebensgefährtin gleichzeitig abgewiesen und gleichzeitig auch deren Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Ist von einer Ausweisung die gesamte Familie betroffen, stellt diese jedoch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die vor etwa drei Jahren begründete Lebensgemeinschaft mit der Asylwerberin römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 durch eine Eheschließung nach muslimischem Ritus stellt zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, insbesondere, da diese nun auch ein Kind erwartet, jedoch wurde der Asylantrag der Lebensgefährtin gleichzeitig abgewiesen und gleichzeitig auch deren Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Ist von einer Ausweisung die gesamte Familie betroffen, stellt diese jedoch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit November 2004 - mit einer achtmonatigen Unterbrechung - in Österreich. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch ihren - sich als unbegründet erwiesenen - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihr bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Es liegen zwar im gegenständlichen Fall soziale Bindungen jedoch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich vor und ist sie in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Es leben noch Eltern und nahe Verwandte im Herkunftsstaat. Bindungen zum Herkunftsstaat sind damit nach wie vor vorhanden und von einer Entwurzelung kann keinesfalls ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei ist nicht erwerbstätig, sondern lebt vielmehr von der Sozialhilfe.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;
siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479;
16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109;
20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Da das Verfahren nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig war, ist diese i.S.d § 75 Abs. 1 und § 73 Abs. 7 AsylG 2005 gemäß § 10 AsylG 2005 idgF auszusprechen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Da das Verfahren nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig war, ist diese i.S.d Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF auszusprechen.
Gemäß § 75 Abs. 14 AsylG 2005, idF BGBl I 135/2009, ist § 10 AsylG 1997 auf Asylwerber,Gemäß Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 1997 auf Asylwerber,
1. die straffällig geworden sind ( 2 Abs.3),1. die straffällig geworden sind ( 2 Absatz 3,),
2. deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs.1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und2. deren Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
3. deren Asylantrag ab dem 1.Mai 2004 gestellt wurde,
nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 treffen auf Grund der zuvor angeführten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, ebenso wie die übrigen Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 14 AsylG 2005 zu, sodass § 10 AsylG 1997 im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 treffen auf Grund der zuvor angeführten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, ebenso wie die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005 zu, sodass Paragraph 10, AsylG 1997 im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar ist.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am XXXX eine Tochter namens XXXX zur Welt gebracht. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu § 10 Abs. 3 Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 zur Welt gebracht. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu Paragraph 10, Absatz 3, Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.
Die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 27.12.2010 unzulässig.Die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist in analoger Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 27.12.2010 unzulässig.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist im Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers der Eingriff in das Familienleben zu prüfen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist im Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers der Eingriff in das Familienleben zu prüfen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist ein Eingriff in das Familienleben - konkret die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau nach der Geburt des gemeinsamen Kindes - nicht gerechtfertigt, weshalb auch in diesem Fall die Ausweisung bis 27.12.2010 für unzulässig zu erklären ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
16.12.2010