Norm
AsylG 2005 §7Spruch
C9 239930-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 02 06.269-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 02 06.269-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 22.11.2007, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 26.08.2004, Zl. 239.930/5-XI/38/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Bf. der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 22.11.2007, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 26.08.2004, Zl. 239.930/5-XI/38/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Bf. der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den og. genannten Bescheid des Bundesasylamtes hat der Bf. fristgerecht Berufung an den UBAS erhoben.
Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 07.12.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
4. Mit dem am 17.11.2010 eingelangten Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz (OZ 6), wurde mitgeteilt, dass dem Bf. mit dem als Anlage übermittelten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.4. Mit dem am 17.11.2010 eingelangten Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz (OZ 6), wurde mitgeteilt, dass dem Bf. mit dem als Anlage übermittelten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.4. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.
II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)
1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Die Rechtsmittelbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe etwa VwGH 17.09.1991, Zl. 91/05/0091; 17.06.1993, Zl. 93/09/0026; 07.03.1996, Zl. 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz siehe zB VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
3. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).
4. Gemäß der auch im Asylverfahren geltenden Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 1 NAG).4. Gemäß der auch im Asylverfahren geltenden Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG).
Gemäß § 1 iVm § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht bei zurückweisenden oder abweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof nur einem Fremden offen. Ebenso setzt eine (meritorische) Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofes voraus, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist.Gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht bei zurückweisenden oder abweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof nur einem Fremden offen. Ebenso setzt eine (meritorische) Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofes voraus, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist.
Das Berufungsrecht (hier: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen eines Rechtsmittels folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2007], § 66 Rz 38).Das Berufungsrecht (hier: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen eines Rechtsmittels folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2007], Paragraph 66, Rz 38).
5. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 3 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (im Folgenden: GFK), ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatstaates genießt.5. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (im Folgenden: GFK), ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatstaates genießt.
6. Durch die rechtskräftige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Bf. fehlt nunmehr einerseits die Prozessvoraussetzung der (aktiven) Beschwerdelegitimation, die nur einem Fremden iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG zukommen kann, und andererseits ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist.6. Durch die rechtskräftige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Bf. fehlt nunmehr einerseits die Prozessvoraussetzung der (aktiven) Beschwerdelegitimation, die nur einem Fremden iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zukommen kann, und andererseits ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist.
Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Bf. somit nicht mehr Fremder, der beantragt, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, sondern er genießt den Schutz Österreichs als seinen neuen Heimatstaat im Sinne des Art.1 Abschnitt C Z 3 der GFK.Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Bf. somit nicht mehr Fremder, der beantragt, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, sondern er genießt den Schutz Österreichs als seinen neuen Heimatstaat im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, der GFK.
7. Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.7. Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, österreichische Staatsbürgerschaft, ProzessvoraussetzungZuletzt aktualisiert am
31.01.2011