TE AsylGH Beschluss 2010/12/2 S2 416454-1/2010

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S2 416.454-1/2010/2E

S2 416.456-1/2010/3E

S2 416.455-1/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, 2.) - 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zlen. 10 09.552-EAST West (ad 1.), 10 09.567-EAST West (ad 2.), 10 09.566-EAST West (ad 3.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 2.) - 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zlen. 10 09.552-EAST West (ad 1.), 10 09.567-EAST West (ad 2.), 10 09.566-EAST West (ad 3.), beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Die Beschwerdeführer (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 13.10.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.-3.-BF.

Hinsichtlich der 1.-BF scheinen zwei EURODAC-Treffer für Polen (07.04.2005, Lublin und 17.02.2006, Warschau), und ein EURODAC-Treffer für Frankreich (04.01.2007) auf (AS 13 des erstinstanzlichen Aktes des 1.-BF).

Die Erstbefragung der 1.-BF wurde am 13.10.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt (AS 15ff im Akt der 1.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 14.10.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 33ff im Akt der 1.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 14.10.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 33ff im Akt der 1.-BF).

Am 15.10.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.10.2010 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 89f im Akt der 1.-BF).Am 15.10.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.10.2010 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 89f im Akt der 1.-BF).

Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 29.10.2010 stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 99 im Akt der 1.-BF).Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 29.10.2010 stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 99 im Akt der 1.-BF).

Die 1.-BF wurde am 05.11.2010 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie nach Vorhalt der Zuständigkeit Frankreichs angab, dass sie mit einer Überstellung nach Frankreich einverstanden sei (AS 115ff im Akt der 1.-BF).

2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zlen. 10 09.552-EAST West (ad 1.-BF), 10 09.567-EAST West (ad 2.-BF), 10 09.566-EAST West (ad 3.-BF), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich zulässig sei.2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zlen. 10 09.552-EAST West (ad 1.-BF), 10 09.567-EAST West (ad 2.-BF), 10 09.566-EAST West (ad 3.-BF), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich zulässig sei.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch die persönliche Übernahme am 11.11.2010 zugestellt (AS 191 im Akt der 1.-BF, AS 79 im Akt der 2.-BF, AS 79 im Akt des 3.-BF).

Nach Erlassung des Bescheides wurde am gleichen Tag vor dem Bundesasylamt von der 1.-BF - betreffend auch die 2.-3.-BF - ein Beschwerdeverzicht unterzeichnet. Dieses Schreiben ist zweisprachig verfasst und enthält unter den jeweiligen in deutscher Sprache verfassten Absätzen auch eine russische Übersetzung. Im unterzeichneten Schriftstück wird folgendes ausgeführt:

"Ich gebe nach erfolgter Rechtsberatung an, dass ich aus freien Stücken, ohne Einfluss von Furcht oder Zwang, einen Verzicht auf eine Beschwerde gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG 2005 vom 10.11.2010 Zl 10 09.552, 10 09.567 und 10 09.566 abgebe, weil dadurch das Verfahren beschleunigt wird."Ich gebe nach erfolgter Rechtsberatung an, dass ich aus freien Stücken, ohne Einfluss von Furcht oder Zwang, einen Verzicht auf eine Beschwerde gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG 2005 vom 10.11.2010 Zl 10 09.552, 10 09.567 und 10 09.566 abgebe, weil dadurch das Verfahren beschleunigt wird.

[russische Übersetzung]

Ich werde dahingehend manuduziert, dass der Verzicht auf die Beschwerde die sofortige Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat, dass damit kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr besteht und dass Sie nunmehr den fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterliegen.

[russische Übersetzung]

Darüber hinaus wird mir zur Kenntnis gebracht, dass der Verzicht keinen Einfluss auf die Aufhebung einer allfällig bestehenden Schubhaft hat.

[russische Übersetzung]

Dazu gebe ich an: [russische Übersetzung]

Ich habe diese Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte.

[russische Übersetzung]

Den Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverzichtes habe ich voll inhaltlich verstanden, ich habe nichts hinzuzufügen.

[russische Übersetzung]"

Am 19.11.2010 lange eine mit 18.11.2010 datierte Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.11.2010 ein. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe abzuklären, wie der Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführer in Frankreich sei und ob ihnen die Gefahr der Kettenabschiebung drohe.

Mit Telefax vom 25.11.2010 wurde von der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung den 3.-BF betreffend ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde übermittelt, in dem als Diagnose Gastroenteritis acuta (akute Magen Darm Entzündung), Windeldermatitis (entzündliche Hautveränderungen in Windelbereich) und Rhinitis (Schnupfen) angeführt wird. Der 3.-BF sei vom 19.11.2010 bis 22.11.2010 stationär aufhältig gewesen. Es werde bis 29.11.2010 der Aufenthalt zuhause empfohlen und eine Kontrolle sei für den 29.11.2010 vorgesehen.Mit Telefax vom 25.11.2010 wurde von der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung den 3.-BF betreffend ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde übermittelt, in dem als Diagnose Gastroenteritis acuta (akute Magen Darm Entzündung), Windeldermatitis (entzündliche Hautveränderungen in Windelbereich) und Rhinitis (Schnupfen) angeführt wird. Der 3.-BF sei vom 19.11.2010 bis 22.11.2010 stationär aufhältig gewesen. Es werde bis 29.11.2010 der Aufenthalt zuhause empfohlen und eine Kontrolle sei für den 29.11.2010 vorgesehen.

Mit Telefax vom 30.11.2010 wurde erneut von der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung den 3.-BF betreffend ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 22.11.2010 übermittelt, in dem als Diagnose Gastroenteritis acuta (akute Magen Darm Entzündung), Windeldermatitis (entzündliche Hautveränderungen in Windelbereich) und Rhinitis (Schnupfen) angeführt wird. Der 3.-BF sei vom 19.11.2010 bis 22.11.2010 stationär aufhältig gewesen. Es werde bis 29.11.2010 der Aufenthalt zuhause empfohlen und eine Kontrolle sei für den 29.11.2010 vorgesehen. Der nächste Untersuchungstermin sei für den 07.12.2010 vereinbart.Mit Telefax vom 30.11.2010 wurde erneut von der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung den 3.-BF betreffend ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 22.11.2010 übermittelt, in dem als Diagnose Gastroenteritis acuta (akute Magen Darm Entzündung), Windeldermatitis (entzündliche Hautveränderungen in Windelbereich) und Rhinitis (Schnupfen) angeführt wird. Der 3.-BF sei vom 19.11.2010 bis 22.11.2010 stationär aufhältig gewesen. Es werde bis 29.11.2010 der Aufenthalt zuhause empfohlen und eine Kontrolle sei für den 29.11.2010 vorgesehen. Der nächste Untersuchungstermin sei für den 07.12.2010 vereinbart.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus Frankreich nach Österreich. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.11.2010 zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Die Bescheide des Bundesasylamtes wurden den Beschwerdeführern am 11.11.2010 wirksam zugestellt. Nach der Erlassung der Bescheide wurde am 11.11.2010 in Ansehung aller drei Bescheide ein Beschwerdeverzicht unterzeichnet. Am 19.11.2010 langte jeweils eine Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.11.2010 ein.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

[.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177). Bei diesem Verzicht handelt es sich um von der Partei vorzunehmende Prozesshandlungen, die bewirken, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 74; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049; VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177). Bei diesem Verzicht handelt es sich um von der Partei vorzunehmende Prozesshandlungen, die bewirken, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 74; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049; VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037).

Mit dem Einlangen des Verzichts erwächst der Bescheid endgültig in formelle Rechtskraft (VwGH 13.02.1991, 91/01/0011; 10.03.1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 23.04.1996, 95/05/0320; 13.08.2003, 2001/11/0202) und kann auch nicht mehr zurück genommen werden (VfSlg 4462/1963; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049), weshalb sein Vorliegen besonderes streng zu prüfen ist (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Eine dennoch eingebrachte Berufung ist wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg 4466 F/1972; VwGH 29.03.1995, 90/10/0041; 13.08.2003, 2001/11/0202).Mit dem Einlangen des Verzichts erwächst der Bescheid endgültig in formelle Rechtskraft (VwGH 13.02.1991, 91/01/0011; 10.03.1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 23.04.1996, 95/05/0320; 13.08.2003, 2001/11/0202) und kann auch nicht mehr zurück genommen werden (VfSlg 4462 aus 1963,; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049), weshalb sein Vorliegen besonderes streng zu prüfen ist (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Eine dennoch eingebrachte Berufung ist wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg 4466 F/1972; VwGH 29.03.1995, 90/10/0041; 13.08.2003, 2001/11/0202).

Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).

Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde.

Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.

Wenn jemand ein Schriftstück - hier einen Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH 02.07.1986, 85/03/0093). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist allerdings nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 16.03.1994, 93/01/0143).Wenn jemand ein Schriftstück - hier einen Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen vergleiche VwGH 02.07.1986, 85/03/0093). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist allerdings nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 16.03.1994, 93/01/0143).

2.2. Wie sich im vorliegenden Beschwerdefall aus dem - oben dargestellten -Verfahrensgang ergibt, hat die 1.-BF in ihrem Namen sowie im Namen der 2.-3.-BF nach der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 11.11.2010 einen schriftlichen Beschwerdeverzicht abgegeben. Bereits im Laufe ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2010 erklärte die 1.-BF, sie sei mit einer Überstellung nach Frankreich einverstanden, was in Zusammenschau mit dem Rechtsmittelverzicht auch stimmig ist. Die Erklärung wurde von der 1.-BF in zweisprachiger Form abgegeben, unter den jeweiligen in deutscher Sprache verfassten Absätzen steht jeweils die russische Übersetzung der Erklärung. Weiters geht aus der Erklärung hervor, dass die 1.-BF vor der Unterzeichnung die Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, sie darüber belehrt wurde, dass der Verzicht auf die Beschwerde die sofortige Rechtskraft des Bescheides zur Folge habe, sie die Belehrung verstanden habe und sie dennoch auf die Einbringung der Beschwerde verzichte. Damit liegt eine Erklärung der besagten Prozesshandlung samt detaillierter Darstellung der Rechtsfolgen der 1.-BF in einer ihr verständlichen Sprache vor, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin sowohl der Inhalt wie auch die Tragweite ihrer Erklärung klar sein musste. Zudem erhielt die 1.-BF vor Abgabe der Erklärung eine Rechtsbelehrung von einer - vom entscheidenden Organwalter der Behörde verschiedenen - rechtskundigen Person. Vor diesem Hintergrund besteht daher nicht der geringste Anlass zu der Annahme, dass im Hinblick auf den abgegebenen Beschwerdeverzicht ein Willensmangel vorgelegen sein könnte.

Da sohin nach Zustellung der die BF betreffenden Bescheide ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, sind diese Bescheide mit 11.11.2010 in Rechtskraft erwachsen, weswegen die dennoch erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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