Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 409.301-1/2009/2E
B3 409.299-1/2009/2E
B3 409.300-1/2009/2E
B3 416.519-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) der XXXX, (2.) des XXXX (3.) des XXXX, und (4.) des XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. September 2009, Zlen. (1.) 09 05.886-BAT,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 (3.) des römisch 40 , und (4.) des römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. September 2009, Zlen. (1.) 09 05.886-BAT,
(2.) 09 05.897-BAT, (3.) 09 05.896-BAT und (4.) vom 11. November 2010, Zl. 10 09.849-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind kosovarische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und griechisch orthodoxen Glaubens. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge reisten sie am 17. Mai 2009 gemeinsam mit XXXX(dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer; zu seinem Verfahren siehe B3 409.298-1/2009) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am darauffolgenden Tag stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 18. Mai 2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in XXXX, geboren und habe dort zuletzt mit ihrer Familie gewohnt. Sie seien als Angehörige der Volksgruppe der Roma in ihrem Heimatort unerwünscht. Ihnen sei der Zugang zu "allen Einrichtungen" verwehrt, sie hätten keinen Strom, kein Wasser und keinen Kanalanschluss und würden dies auch nicht bekommen. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie weitere Verfolgung durch die albanische Mehrheit. Sie glaube, dass die kosovarische Regierung "gezielt und organisiert" die Ausreise von Roma und Serben betreibe, da ihnen je eine Zugkarte von Wien nach Dortmund gegeben worden sei. Die kosovarische Regierung führe eine "ethnische Säuberung" des Landes durch und schikaniere die nichtalbanische Bevölkerung.2. Bei der Erstbefragung am 18. Mai 2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in römisch 40 , geboren und habe dort zuletzt mit ihrer Familie gewohnt. Sie seien als Angehörige der Volksgruppe der Roma in ihrem Heimatort unerwünscht. Ihnen sei der Zugang zu "allen Einrichtungen" verwehrt, sie hätten keinen Strom, kein Wasser und keinen Kanalanschluss und würden dies auch nicht bekommen. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie weitere Verfolgung durch die albanische Mehrheit. Sie glaube, dass die kosovarische Regierung "gezielt und organisiert" die Ausreise von Roma und Serben betreibe, da ihnen je eine Zugkarte von Wien nach Dortmund gegeben worden sei. Die kosovarische Regierung führe eine "ethnische Säuberung" des Landes durch und schikaniere die nichtalbanische Bevölkerung.
3. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30. Juni und 3. August 2009 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe seit ihrer Geburt im Kosovo gelebt. 1990 habe sie mit ihren Eltern in Deutschland um Asyl angesucht, von wo sie 1994 in den Kosovo zurückgekehrt seien. 2005 sei ihr Vater verstorben; ihre Mutter und ihre beiden Brüder würden in Schweden leben. Sie besitze eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, welche sich "in Serbien" befänden. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern habe sie im Haus ihres Großvaters gelebt. Dieses Haus sei alt und sie hätten befürchtet, dass das Dach einstürzen könnte. Es habe kein (fließendes) Wasser, sondern einen Brunnen, und keinen Strom gegeben; ihre Lebensumstände seien "schlecht" gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe weder eine Schule absolviert noch einen Beruf erlernt, sondern sei für den Haushalt zuständig gewesen. Sie bekomme keine Arbeit und erhalte EUR 70,- Sozialhilfe. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer die Schule nicht besuchen könne und keine Freunde habe. Der Zweitbeschwerdeführer hätte bereits im vorigen Jahr in der Schule aufgenommen werden müssen, jedoch habe er aufgrund fehlender Albanisch-Kenntnisse keinen Platz bekommen. Er habe auch dieses Jahr keine Ladung erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei den zuständigen Stellen nicht nachgefragt, da sie nicht gewusst habe, wen sie hätte fragen sollen. Sie sehe keine Zukunft für ihre Kinder und wolle nicht, dass ihre Kinder "so enden wie [sie selbst]". Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. In XXXX seien sie die einzige Roma-Familie; eine weitere Roma-Familie halte sich meist im Ausland auf. Beim Einkaufen und auf der Straße seien sie mit "hasserfüllten Augen" angesehen worden; niemand habe mit ihnen gesprochen. Besonders nach dem Krieg sei die Situation schlecht gewesen. Ihr Lebensgefährte stamme aus Mazedonien und habe einen serbischen Namen, weshalb er nur selten das Haus verlassen habe. Ein Mann habe sie gefragt, ob sie für wenig Geld ins Ausland wollten. Sie hätten dann EUR 350,- für ihre Schleppung gezahlt. Die Erstbeschwerdeführerin halte dies für eine "ethnische Säuberung". Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe es keine Probleme gegeben. Der Erstbeschwerdeführerin wurden die vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht.3. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30. Juni und 3. August 2009 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe seit ihrer Geburt im Kosovo gelebt. 1990 habe sie mit ihren Eltern in Deutschland um Asyl angesucht, von wo sie 1994 in den Kosovo zurückgekehrt seien. 2005 sei ihr Vater verstorben; ihre Mutter und ihre beiden Brüder würden in Schweden leben. Sie besitze eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, welche sich "in Serbien" befänden. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern habe sie im Haus ihres Großvaters gelebt. Dieses Haus sei alt und sie hätten befürchtet, dass das Dach einstürzen könnte. Es habe kein (fließendes) Wasser, sondern einen Brunnen, und keinen Strom gegeben; ihre Lebensumstände seien "schlecht" gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe weder eine Schule absolviert noch einen Beruf erlernt, sondern sei für den Haushalt zuständig gewesen. Sie bekomme keine Arbeit und erhalte EUR 70,- Sozialhilfe. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer die Schule nicht besuchen könne und keine Freunde habe. Der Zweitbeschwerdeführer hätte bereits im vorigen Jahr in der Schule aufgenommen werden müssen, jedoch habe er aufgrund fehlender Albanisch-Kenntnisse keinen Platz bekommen. Er habe auch dieses Jahr keine Ladung erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei den zuständigen Stellen nicht nachgefragt, da sie nicht gewusst habe, wen sie hätte fragen sollen. Sie sehe keine Zukunft für ihre Kinder und wolle nicht, dass ihre Kinder "so enden wie [sie selbst]". Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. In römisch 40 seien sie die einzige Roma-Familie; eine weitere Roma-Familie halte sich meist im Ausland auf. Beim Einkaufen und auf der Straße seien sie mit "hasserfüllten Augen" angesehen worden; niemand habe mit ihnen gesprochen. Besonders nach dem Krieg sei die Situation schlecht gewesen. Ihr Lebensgefährte stamme aus Mazedonien und habe einen serbischen Namen, weshalb er nur selten das Haus verlassen habe. Ein Mann habe sie gefragt, ob sie für wenig Geld ins Ausland wollten. Sie hätten dann EUR 350,- für ihre Schleppung gezahlt. Die Erstbeschwerdeführerin halte dies für eine "ethnische Säuberung". Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe es keine Probleme gegeben. Der Erstbeschwerdeführerin wurden die vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht.
4. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Situation der Roma und zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitssituation und zur Versorgung im Falle der Rückkehr. Demnach weise die Volksgruppe der Roma unterschiedliche Loyalitäten, sprachliche und religiöse Traditionen auf. "Ashkalische Roma" und sogenannte "Ägypter" seien muslimischen Glaubens, während sich die "ethnischen Roma" zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen würden. UNHCR zähle Ashkali und Ägypter nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz. Die KPS nehme strafrechtliche Anzeigen auf und verfolge diese; Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Bei mangelndem Vertrauen in die Dienste von KPS bestehe die Möglichkeit sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Wenn es auch noch immer Vorfälle gebe, die nicht angezeigt würden, so bestehe im Allgemeinen doch ausreichender Schutz durch UNMIK/KPS/KFOR für alle Roma, Ashkali und Ägypter. Probleme für diese Gruppe bestünden in wirtschaftlicher Sicht durch die hohe Arbeitslosenquote, welche durch Ausbildungsmängel bedingt sei. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet. Bedürftige Personen erhielten bei Erfüllung der Voraussetzungen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft und in der Baubranche. Das Fluchtvorbringen legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer keine dem Staat zurechenbare, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich zudem um eine junge und gesunde Frau, die - wie bereits vor der Ausreise - bei einer Rückkehr in der Lage sei, die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.4. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Situation der Roma und zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitssituation und zur Versorgung im Falle der Rückkehr. Demnach weise die Volksgruppe der Roma unterschiedliche Loyalitäten, sprachliche und religiöse Traditionen auf. "Ashkalische Roma" und sogenannte "Ägypter" seien muslimischen Glaubens, während sich die "ethnischen Roma" zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen würden. UNHCR zähle Ashkali und Ägypter nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz. Die KPS nehme strafrechtliche Anzeigen auf und verfolge diese; Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Bei mangelndem Vertrauen in die Dienste von KPS bestehe die Möglichkeit sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Wenn es auch noch immer Vorfälle gebe, die nicht angezeigt würden, so bestehe im Allgemeinen doch ausreichender Schutz durch UNMIK/KPS/KFOR für alle Roma, Ashkali und Ägypter. Probleme für diese Gruppe bestünden in wirtschaftlicher Sicht durch die hohe Arbeitslosenquote, welche durch Ausbildungsmängel bedingt sei. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet. Bedürftige Personen erhielten bei Erfüllung der Voraussetzungen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft und in der Baubranche. Das Fluchtvorbringen legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer keine dem Staat zurechenbare, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich zudem um eine junge und gesunde Frau, die - wie bereits vor der Ausreise - bei einer Rückkehr in der Lage sei, die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
5. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 09 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Lebensgefährten bzw. Vaters der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.5. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 09 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Lebensgefährten bzw. Vaters der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
6. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerden erhoben. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer führten in ihren im Wesentlichen aus, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo verfolgt würden. "Schlimmeren Verfolgungshandlungen" seien sie nur durch Glück entgangen und weil sie das Haus kaum verlassen hätten. Alle anderen Roma-Familien hätten bereits das Dorf verlassen. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen würden lediglich allgemeine Themen zum Kosovo enthalten und nicht konkret auf die Verfolgungsgründe der Beschwerdeführer eingehen. Sie legten das "Country Sheet Kosovo" des Country of Return Information Project von Jänner 2009, einen Bericht von Human Rights Watch vom 7. September 2009 mit dem Titel "Kosovo: Investigate Attacks on Roma - Authorities Should Protect Vulnerable Communities", einen Bericht der Minority Rights Group International von Mai 2009 mit dem Titel "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo", einen Bericht des US Department of State vom 25. Februar 2009 mit dem Titel "Country Reports on Human Rights Practices 2008 - Kosovo", sowie zwei Berichte der Gesellschaft für bedrohte Völker, einerseits vom 13. März 2009 mit dem Titel "Newsletter 413 - Kosovo ist kein "Safe Country": Keine Rückschaffung von Roma und Evakuierung der verseuchten Flüchtlingslager", und andererseits vom 28. September 2009 mit dem Titel "Newsletter 468 - Wegweisungsstopp für Roma aus Kosovo", vor, um die Verfolgung von Roma im Kosovo und den fehlenden polizeilichen Schutz davor aufzuzeigen. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass ihnen "sämtliche Lebensgrundlage" entzogen sei, da sie als Roma keine Arbeit finden könnten.
7. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Für ihn wurde am 20. Oktober 2010 Antrag auf internationalen Schutz gestellt und begründend dazu ausgeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern auf die seiner Eltern verweise.7. Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Für ihn wurde am 20. Oktober 2010 Antrag auf internationalen Schutz gestellt und begründend dazu ausgeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern auf die seiner Eltern verweise.
8. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.8. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird (lediglich) auf die Ausführungen in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
10. Am 24. November 2010 teilte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo mit, dass mazedonische Staatsbürger visafrei in den Kosovo einreisen können, wie auch kosovarische Staatsbürger nach Mazedonien. Nach 90 Tagen hat man sich um einen gerechtfertigen Aufenthalt zu kümmern. Im Fall der Beschwerdeführer könnte die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensgefährten (standesamtlich) heiraten, um eine Niederlassung für ihn zu bewirken.
11. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B3 409.298-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.11. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B3 409.298-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen - auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhenden - Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.
1.2. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Die in den Beschwerden vorgelegten Berichte (siehe Punkt I.6.) gehen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo aus. Damit sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen aufkommen zu lassen (siehe weiters unten Punkt 2.3.2).1.2. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Die in den Beschwerden vorgelegten Berichte (siehe Punkt römisch eins.6.) gehen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo aus. Damit sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen aufkommen zu lassen (siehe weiters unten Punkt 2.3.2).
1.3. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nicht Gefahr laufen, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. dazu insbes. den im viertangefochtenen Bescheid angeführten [aktuellsten] Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Juni 2010, S 10f und 18ff). Im Angebot (einer Schlepperorganisation), zu einem günstigen Preis ins Ausland zu gelangen, kann die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete "ethnische Säuberung" nicht erkannt werden.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nicht Gefahr laufen, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein vergleiche dazu insbes. den im viertangefochtenen Bescheid angeführten [aktuellsten] Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Juni 2010, S 10f und 18ff). Im Angebot (einer Schlepperorganisation), zu einem günstigen Preis ins Ausland zu gelangen, kann die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete "ethnische Säuberung" nicht erkannt werden.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - konkrete individuelle Übergriffe haben sie nicht behauptet, sondern bloß vermutet, dass sie solchen ausgesetzt sein könnten - keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten: Zwar geht der UNHCR in seiner Position vom 9. November 2009 nach wie vor davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da diese weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien und Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7 und 17f). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen Berichtslage ergeben: So geht das (dt.) Auswärtige Amt in seinem oben angeführten Bericht vom 20. Juni 2010 (insbes. S 21) davon aus, dass eine individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma nur dann besteht, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Serben gestellt und sich auf deren Seite an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben (das ist bei den Beschwerdeführern gerade nicht gegeben), wobei die Betroffenen einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen konnen. Dieser Bericht (S 18f) führt weiters aus - wie auch das (brit.) Home Office in seinem (in den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden enthaltenen) Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22. Juli 2008 (Punkt 3.11.) -, dass ausreichender und effektiver behördlicher Schutz für Angehörige der Volksgruppe der Roma existiert, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte; auch ist ein rechtlicher Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher gestellt. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige einer Minderheit. Diese Beamten unterhalten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Das zeigt auch der OSZE-Bericht vom 7. September 2009 zur Heimatgemeinde der Beschwerdeführer (abgerufen am 1. Dezember 2010 unter XXXX), wonach die KP in der Gemeinde XXXX multiethnisch zusammengesetzt ist. Ihr gehört auch ein ethnischer Rom an. Weiters ist der Kommandant der Einheit, ein ethnischer Serbe, selbst Angehöriger einer Minderheit. Damit ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren (vgl. erneut das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177).Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - konkrete individuelle Übergriffe haben sie nicht behauptet, sondern bloß vermutet, dass sie solchen ausgesetzt sein könnten - keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten: Zwar geht der UNHCR in seiner Position vom 9. November 2009 nach wie vor davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da diese weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien und Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7 und 17f). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen Berichtslage ergeben: So geht das (dt.) Auswärtige Amt in seinem oben angeführten Bericht vom 20. Juni 2010 (insbes. S 21) davon aus, dass eine individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma nur dann besteht, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Serben gestellt und sich auf deren Seite an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben (das ist bei den Beschwerdeführern gerade nicht gegeben), wobei die Betroffenen einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen konnen. Dieser Bericht (S 18f) führt weiters aus - wie auch das (brit.) Home Office in seinem (in den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden enthaltenen) Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22. Juli 2008 (Punkt 3.11.) -, dass ausreichender und effektiver behördlicher Schutz für Angehörige der Volksgruppe der Roma existiert, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte; auch ist ein rechtlicher Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher gestellt. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige einer Minderheit. Diese Beamten unterhalten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Das zeigt auch der OSZE-Bericht vom 7. September 2009 zur Heimatgemeinde der Beschwerdeführer (abgerufen am 1. Dezember 2010 unter römisch 40 ), wonach die KP in der Gemeinde römisch 40 multiethnisch zusammengesetzt ist. Ihr gehört auch ein ethnischer Rom an. Weiters ist der Kommandant der Einheit, ein ethnischer Serbe, selbst Angehöriger einer Minderheit. Damit ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren vergleiche erneut das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177).
Zum Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer könne im Kosovo die Schule nicht besuchen, da er keine entsprechende Ladung erhalten habe und kein Albanisch spreche, ist auf das bereits vom Bundesasylamt dazu Ausgeführte zu verweisen, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin an die dafür zuständigen Behörden hätte wenden können, aber aus Unwissenheit nicht getan habe. Dieser Umstand stellt daher keine vom Staat ausgehende Diskriminierung dar (vgl. dazu nochmals den oben angeführten Bericht der OSZE-Mission zur Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, wonach von 19 Volksschulen in der Gemeinde XXXX 5 Schulen von Schülern, die Angehörige der Kosovo-Serben und Kosovo-Roma sind, besucht werden; das Bildungssystem in der Gemeinde teilt sich einerseits in Schulen, die vom kosovarischen Bildungsministerium verwaltet werden und andererseits in ein System das dem serbischen Lehrplan folgt).Zum Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer könne im Kosovo die Schule nicht besuchen, da er keine entsprechende Ladung erhalten habe und kein Albanisch spreche, ist auf das bereits vom Bundesasylamt dazu Ausgeführte zu verweisen, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin an die dafür zuständigen Behörden hätte wenden können, aber aus Unwissenheit nicht getan habe. Dieser Umstand stellt daher keine vom Staat ausgehende Diskriminierung dar vergleiche dazu nochmals den oben angeführten Bericht der OSZE-Mission zur Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, wonach von 19 Volksschulen in der Gemeinde römisch 40 5 Schulen von Schülern, die Angehörige der Kosovo-Serben und Kosovo-Roma sind, besucht werden; das Bildungssystem in der Gemeinde teilt sich einerseits in Schulen, die vom kosovarischen Bildungsministerium verwaltet werden und andererseits in ein System das dem serbischen Lehrplan folgt).
Sofern die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führen, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Sofern die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führen, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn sollte die junge und gesunde Erstbeschwerdeführerin - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise für ihre Familie sorgen konnte - nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die übrigen Beschwerdeführer zu verdienen oder diesen durch die Unterstützung seitens ihrer im Ausland lebenden Verwandten (ihre Mutter und ihre zwei Brüder leben in Schweden) oder ihres Lebensgefährten zu sichern, bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu den zuvor bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010, wonach die Gewährung von Sozialhilfe an strenge Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist und zumeist daran scheitert, dass die für die Leistungsgewährung bestehenden formellen Erfordernisse von Angehörigen der RAE-Gemeinschaft nicht erfüllt werden). Im Fall der Beschwerdeführer ist jedenfalls anzunehmen, dass sie die dafür notwendigen Kriterien erfüllen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise Sozialhilfe bezogen haben. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, das Haus ihres Großvaters, in dem sie mit ihrer Familie gelebt habe, sei baufällig, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn sollte die junge und gesunde Erstbeschwerdeführerin - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise für ihre Familie sorgen konnte - nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die übrigen Beschwerdeführer zu verdienen oder diesen durch die Unterstützung seitens ihrer im Ausland lebenden Verwandten (ihre Mutter und ihre zwei Brüder leben in Schweden) oder ihres Lebensgefährten zu sichern, bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu den zuvor bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010, wonach die Gewährung von Sozialhilfe an strenge Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist und zumeist daran scheitert, dass die für die Leistungsgewährung bestehenden formellen Erfordernisse von Angehörigen der RAE-Gemeinschaft nicht erfüllt werden). Im Fall der Beschwerdeführer ist jedenfalls anzunehmen, dass sie die dafür notwendigen Kriterien erfüllen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise Sozialhilfe bezogen haben. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, das Haus ihres Großvaters, in dem sie mit ihrer Familie gelebt habe, sei baufällig, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.5.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.5.2. Der Antrag des Vaters bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurde abgewiesen (siehe oben Punkt I.11.). Damit kommt für die Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.2.5.2. Der Antrag des Vaters bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurde abgewiesen (siehe oben Punkt römisch eins.11.). Damit kommt für die Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.
2.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.6.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet. Die Beschwerde ihres Lebensgefährten bzw. Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen worden. Soweit sich die vorliegende Ausweisung der Beschwerdeführer - im Unterschied zur Ausweisung ihres Lebensgefährten bzw. Vaters nach Mazedonien - auf den Kosovo als Zielstaat bezieht, ist zu bedenken, dass mit der Ausweisung der Angehörigen einer Familie in verschiedene Staaten nicht notwendiger Weise eine Trennung der Familie verbunden ist: Ein gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 zur unverzüglichen Ausreise verpflichteter Fremder kommt seiner Ausreiseverpflichtung schon durch die freiwillige Ausreise (in irgendeinen anderen Staat) nach (vgl. Rohrböck, Online-Kommentar zu § 10 AsylG 2005 [abgerufen am 7. Oktober 2010]; zur freiwilligen Rückkehr vgl. auch § 67 AsylG 2005 sowie § 67 FPG). Eine gemeinsame Einreise des Lebensgefährten bzw. Vaters der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Bundesgebietes ist aufgrund der Visafreiheit für mazedonische Staatsangehörige in den Kosovo bzw. (umgekehrt) aufgrund der Visafreiheit für kosovarische Staatsangehörige nach Mazedonien möglich (vgl. die oben unter Punkt I.10. angeführte Mitteilung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 24. November 2010). Damit ist davon auszugehen, dass mit den vorliegenden Ausweisungsentscheidungen entweder überhaupt kein Eingriff oder zumindest kein nachhaltiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (durch eine längerfristige Trennung der Beschwerdeführer von XXXX bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, etwa durch [standesamtliche] Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit dem Genannten, sofern eine solche - was der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Familienname nahelegen würde - nicht bereits ohnedies erfolgt ist) verbunden wäre. Dazu ist weiters darauf hinzuweisen, dass XXXX bereits vor seiner Ausreise zumindest 13 Jahre im Kosovo bei den Beschwerdeführern gelebt hat. Im Übrigen wäre auch eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Mazedonien denkbar.2.6.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet. Die Beschwerde ihres Lebensgefährten bzw. Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen worden. Soweit sich die vorliegende Ausweisung der Beschwerdeführer - im Unterschied zur Ausweisung ihres Lebensgefährten bzw. Vaters nach Mazedonien - auf den Kosovo als Zielstaat bezieht, ist zu bedenken, dass mit der Ausweisung der Angehörigen einer Familie in verschiedene Staaten nicht notwendiger Weise eine Trennung der Familie verbunden ist: Ein gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 zur unverzüglichen Ausreise verpflichteter Fremder kommt seiner Ausreiseverpflichtung schon durch die freiwillige Ausreise (in irgendeinen anderen Staat) nach vergleiche Rohrböck, Online-Kommentar zu Paragraph 10, AsylG 2005 [abgerufen am 7. Oktober 2010]; zur freiwilligen Rückkehr vergleiche auch Paragraph 67, AsylG 2005 sowie Paragraph 67, FPG). Eine gemeinsame Einreise des Lebensgefährten bzw. Vaters der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Bundesgebietes ist aufgrund der Visafreiheit für mazedonische Staatsangehörige in den Kosovo bzw. (umgekehrt) aufgrund der Visafreiheit für kosovarische Staatsangehörige nach Mazedonien möglich vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.10. angeführte Mitteilung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 24. November 2010). Damit ist davon auszugehen, dass mit den vorliegenden Ausweisungsentscheidungen entweder überhaupt kein Eingriff oder zumindest kein nachhaltiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (durch eine längerfristige Trennung der Beschwerdeführer von römisch 40 bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, etwa durch [standesamtliche] Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit dem Genannten, sofern eine solche - was der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Familienname nahelegen würde - nicht bereits ohnedies erfolgt ist) verbunden wäre. Dazu ist weiters darauf hinzuweisen, dass römisch 40 bereits vor seiner Ausreise zumindest 13 Jahre im Kosovo bei den Beschwerdeführern gelebt hat. Im Übrigen wäre auch eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Mazedonien denkbar.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer deren Recht auf Privatleben verletzen würde. Denn bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Mai 2009 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer deren Recht auf Privatleben verletzen würde. Denn bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Mai 2009 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein sollte, für den Unterhalt in Österreich (auf legale Weise) selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein sollte, für den Unterhalt in Österreich (auf legale Weise) selbst aufzukommen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.6.3. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.6.3. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
04.01.2011