Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S22 416.465-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER, Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, Steinergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zl. 10 08.508-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER, Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, Steinergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zl. 10 08.508-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 08.09.2010, in Wien 12., Bahnhof Meidling, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und in der Folge gemäß dem FPG in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 14.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (AS 7, 57).1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 08.09.2010, in Wien 12., Bahnhof Meidling, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und in der Folge gemäß dem FPG in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 14.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (AS 7, 57).
1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, er habe Pakistan vor ca. 2 Monaten verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern über den Iran, Türkei, mit einem Holzboot nach Saloniki und in der Folge nach Athen gebracht worden. In Athen habe er sich zwei oder drei Tage aufgehalten und sei von dort per Flugzeug nach Wien weitergereist. 15 Tage vor seiner Festnahme sei er in Wien angekommen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er dort eineinhalb Jahre mit einer religiösen Gruppe unterwegs gewesen sei. Nachdem er herausgefunden hatte, dass es sich dabei um Terroristen handelte, habe er die Flucht ergriffen. Sein Vater habe daraufhin für ihn die Flucht aus Pakistan organisiert.
Nach Griechenland wolle er nicht zurück, er fühle sich dort nicht sicher. Die Personen, die ihn in Pakistan suchen würden, könnten ihn in Griechenland leicht finden.
1.3. Eine Eurodac-Anfrage hinsichtlich des BF verlief negativ (AS 5).
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 16.09.2010 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 (1) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 81). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt (vgl. Dublin-Akt).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 16.09.2010 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, (1) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 81). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt vergleiche Dublin-Akt).
2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel
10.1 i.V.m. 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 Absatz 4 AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).10.1 in Verbindung mit 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, Absatz 4 AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
2.2. Das BAA führte aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es liege weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung vor.
Es sei am 18.10.2010 [richtig: 16.09.2010] an Griechenland ein Aufnahmeersuchen gestellt worden. Griechenland habe nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es bestehe daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß 18.7 der Dublin II-VO. Am 18.10.2010 sei Griechenland auf die Verfristung aufmerksam gemacht worden (vgl. AS 217).Es sei am 18.10.2010 [richtig: 16.09.2010] an Griechenland ein Aufnahmeersuchen gestellt worden. Griechenland habe nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es bestehe daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß 18.7 der Dublin II-VO. Am 18.10.2010 sei Griechenland auf die Verfristung aufmerksam gemacht worden vergleiche AS 217).
Im Bundesgebiet würden sich keine Personen, die dem Kreis seiner Angehörigen zuzurechnen seien, aufhalten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er private Interessen mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde.
Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10.2 iVm 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt sei [AS 277].Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10.2 in Verbindung mit 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt sei [AS 277].
Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage bereit, ihn einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO habe sich nicht ergeben.Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO habe sich nicht ergeben.
Er habe keinen Familienbezug zu einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Er habe keinen Familienbezug zu einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
2.3. Der Bescheid des BAA enthält detaillierte Feststellungen zu Griechenland (AS 217 - 259). Darin finden sich Feststellungen zum dortigen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
Diese Feststellungen - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierend - enthalten eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 EMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seien bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit, bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen.Diese Feststellungen - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierend - enthalten eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, EMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seien bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit, bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen.
Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen.Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen.
Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen, diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasst freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssen Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge im Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerbern werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt.
Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Angelegenheiten von unbegleiteten Minderjährigen würden nicht allein durch die Polizeibehörden, sondern in Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften, dem Ministerium für Gesundheit und sozialer Solidarität, den zuständigen Stellen des Innenministeriums, dem Ministerium für Erziehung, dem Justizministerium, verschiedenen NGO's und Organisationen behandelt. Besonders bedürftige Gruppen von Personen würden stets in speziellen Unterkunftseinrichtungen, getrennt von Erwachsenen, untergebracht. Die Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige seien in jedem Fall ein besonderes Anliegen der griechischen Behörden. Die zuständigen Behörden müssten demnach alle notwendigen Maßnahmen unternehmen, um die rechtliche Vertretung dieser Personengruppe zu sichern (z.B. die Zurverfügungstellung geeigneter Unterkünfte in den Aufnahmezentren).
2.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.11.2010 - per Fax gesendet am 17.11.2010 - rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Gleichzeitig werde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. In Griechenland sei ihm kein Schutz zuteil geworden, der BF habe keine Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Behörde habe sich mit der Situation von Flüchtlingen in Griechenland nicht ausreichend befasst. Die Länderfeststellungen seien eine nicht mehr aktuelle Aneinanderreihung teilweise widersprüchlicher, teilweise nicht mehr aktueller Berichte und Stellungnahmen zu Griechenland und den einschlägigen Gesetzen, die in ihrer Gesamtheit dem Bescheid keine begründende Grundlage mehr bieten könnten. All jene Berichte bzw. Teile von Berichten, die klar aufzeigten, dass Asylwerber in Griechenland in eine menschenunwürdige Situation gerieten, würden nicht herangezogen, obwohl sie dem Bundesasylamt zur Verfügung stehen müssten.
Aus den angeführten Berichten gehe hervor, dass nicht einmal "Dublin-Rückkehrer" in Griechenland versorgt werden würden, noch weniger könnten sie ein faires Asylverfahren erwarten.
Im gegenständlichen Fall sei keinerlei Einzelfallprüfung durchgeführt worden, inwieweit der BF im Fall einer Rückkehr Zugang zu einem fairen Verfahren, verknüpft mit adäquater Versorgung und Unterbringung zu erwarten hätte. Der Entscheidung des Bundesasylamtes sei nicht zu entnehmen, dass Schritte getätigt worden seinen, um im konkreten Fall die Führung eines fairen Verfahrens, verknüpft mit adäquater Versorgung und Unterbringung seitens der griechischen Regierung sicher stellen zu können.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die zuletzt ergangenen Schreiben des EGMR verwiesen, von Überstellungen abgelehnter Asylsuchender nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO abzusehen. Überstellungen seien insoweit weitgehend ausgesetzt worden.
Verwiesen wurde auch auf die Praxis anderer Länder, beispielsweise auf Aussetzungsbeschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichtes bzw. von Großbritannien.
Hinsichtlich der katastrophalen Situation für Flüchtlinge in Griechenland betreffend des mangelhaften Zugangs zum Asylverfahren, Gefahr von Refoulement und fehlende Versorgung verweise er auf den Bericht der NGO Aitima vom 12.05.2010 über die Situation von Dublin II Rückkehrern in Griechenland.Hinsichtlich der katastrophalen Situation für Flüchtlinge in Griechenland betreffend des mangelhaften Zugangs zum Asylverfahren, Gefahr von Refoulement und fehlende Versorgung verweise er auf den Bericht der NGO Aitima vom 12.05.2010 über die Situation von Dublin römisch zwei Rückkehrern in Griechenland.
Es werde weiters auf die gemeinsame Beschwerde europäischer Flüchtlingshilfsorganisationen und die Interventionen von Commissioner Hammarberg im März 2010 betreffend Dublin Rücküberstellungen aus den Niederlanden verwiesen.
Griechenland wurde zuletzt zweimal vom EGMR wegen Verletzung von Konventionsrechten im Hinblick auf Schutzsuchende verurteilt.
Nach der griechischen Rechtslage gebe es keine Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber, die mangelnde Unterbringung und Versorgung einzufordern. Neben der Verschlechterung des Asylrechts sei es auch zu einer Novellierung und Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen.
Das Antifolterkomitee des Europarates stelle in seinem Bericht vom 30.06.2009 zusammenfassend fest, dass - trotz bescheidener Verbesserungen - Migranten bei einem Kontakt mit griechischen Sicherheitskräften weiterhin einem erheblichen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus zeigten die griechischen Sicherheitskräfte keine Bereitschaft, Asylsuchende bzw. Migranten vor Übergriffen durch Dritte zu schützen.
Das Bundesasylamt hätte daher vom Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Das Bundesasylamt hätte daher vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Die möglichen Nachteile des BF durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides würden bei weitem die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung überwiegen, es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dem Beschwerdeschriftsatz wurde eine Vollmacht vom 12.11.2010 angeschlossen.
2.5. Die Beschwerdevorlage langte mit 25.11.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein. Mit AV vom 25.11.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht mangels Vorlage eines geeigneten Dokumentes nicht fest.
Der BF leidet gegenwärtig an keiner schweren lebensbedrohenden Erkrankung, die einer Überstellung nach Griechenland entgegensteht.
1.2. Es ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der BF etwa Mitte August 2010 illegal nach Griechenland einreiste (er hatte angegeben, er habe Pakistan vor ca. 2 Monaten verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern über den Iran, Türkei, mit einem Holzboot nach Saloniki und in der Folge nach Athen gebracht worden; in Athen habe er sich zwei oder drei Tage aufgehalten und sei von dort per Flugzeug nach Wien weitergereist; 15 Tage vor seiner Festnahme sei er in Wien angekommen - die Festnahme in Wien erfolgte am 08.09.2010; vgl. AS 15, 17).1.2. Es ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der BF etwa Mitte August 2010 illegal nach Griechenland einreiste (er hatte angegeben, er habe Pakistan vor ca. 2 Monaten verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern über den Iran, Türkei, mit einem Holzboot nach Saloniki und in der Folge nach Athen gebracht worden; in Athen habe er sich zwei oder drei Tage aufgehalten und sei von dort per Flugzeug nach Wien weitergereist; 15 Tage vor seiner Festnahme sei er in Wien angekommen - die Festnahme in Wien erfolgte am 08.09.2010; vergleiche AS 15, 17).
Die österreichische Behörde richtete am 16.09.2010 [der Bescheid führt hier das Datum 18.10.2010 (AS 217) an; das Datum war insoweit richtigzustellen (vgl. AS 81, 87, 89)] ein Aufnahmeersuchen an Griechenland; gestützt wurde dieses Ersuchen auf Art. 10 (1) der Dublin II-VO, wobei auf das Dringlichkeitsverfahren hingewiesen wurde; die Antwort solle nicht später als 16.10.2010 erfolgen. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF mit Schreiben vom 17.09.2010 am 20.09.2010 mitgeteilt (AS 119).Die österreichische Behörde richtete am 16.09.2010 [der Bescheid führt hier das Datum 18.10.2010 (AS 217) an; das Datum war insoweit richtigzustellen vergleiche AS 81, 87, 89)] ein Aufnahmeersuchen an Griechenland; gestützt wurde dieses Ersuchen auf Artikel 10, (1) der Dublin II-VO, wobei auf das Dringlichkeitsverfahren hingewiesen wurde; die Antwort solle nicht später als 16.10.2010 erfolgen. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF mit Schreiben vom 17.09.2010 am 20.09.2010 mitgeteilt (AS 119).
Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde Griechenland vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt (vgl. Dublin Akt).Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde Griechenland vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt vergleiche Dublin Akt).
1.3.1. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.1.3.1. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.
1.3.2. Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:
1.3.3. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.1.3.3. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
1.3.4. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).1.3.4. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
1.3.5. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
1.3.6. Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
1.3.7. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt I.2.3. wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.1.3.7. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt römisch eins.2.3. wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
1.3.8. In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
1.3.9. Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungs-verfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig.
1.3.10. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
1.4. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
Insgesamt gesehen trat der BF den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche unter I.2.3. zusammengefasst wurden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.Insgesamt gesehen trat der BF den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche unter römisch eins.2.3. zusammengefasst wurden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Griechenland stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden auch negative bzw. kritische Berichte (beispielsweise solche des UNHCR) vom Bundesasylamt bei der Beurteilung der Lage miteinbezogen. Die Feststellungen sind nach wie vor aktuell.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter I.2.3. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter römisch eins.2.3. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Wenn der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführt, er wolle nicht nach Griechenland zurück, er fühle sich dort nicht sicher, die Personen, die ihn in Pakistan suchen würden, könnten ihn in Griechenland leicht finden, so ist ein solches Vorbringen zu vage, zu unbestimmt - er bezeichnet nicht einmal genau, wer seine Verfolger sind und legte auch nicht dar, wie diese ihn in Griechenland finden wollten - und damit unglaubwürdig. Aber selbst im Falle - unterstellte man diese Behauptung als wahr - so wäre von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitsorgane auszugehen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands besteht. Grundlage dafür sind die Art. 10 (1) und 18 (7) der Dublin II-VO.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands besteht. Grundlage dafür sind die Artikel 10, (1) und 18 (7) der Dublin II-VO.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Reiseweg und seiner übrigen Angaben in der Erstbefragung nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren (Aufnahmeersuchen) mit Griechenland auf und wurde von Griechenland nicht geantwortet. Das Bundesasylamt berief sich dabei auf das Dringlichkeitsverfahren des Art. 17/2 der Dublin II-VO (vgl. AS 81). Die Frist des Art. 18/1 von 2 Monaten verkürzte sich daher gemäß Art. 18/6 Dublin II-VO auf einen Monat und endete damit am 16.10.2010.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Reiseweg und seiner übrigen Angaben in der Erstbefragung nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren (Aufnahmeersuchen) mit Griechenland auf und wurde von Griechenland nicht geantwortet. Das Bundesasylamt berief sich dabei auf das Dringlichkeitsverfahren des Artikel 17 /, 2, der Dublin II-VO vergleiche AS 81). Die Frist des Artikel 18 /, eins, von 2 Monaten verkürzte sich daher gemäß Artikel 18 /, 6, Dublin II-VO auf einen Monat und endete damit am 16.10.2010.
Es besteht daher eine Zuständigkeit Griechenlands iSd Art. 10 (1) iVm Art. 18 (7) der Dublin II-VO wegen Verfristung. Dies wurde auch vom Bundesasylamt während des Verfahrens so angenommen; die Bezugnahme auf Art. 10.2 der Dublin II-VO in der rechtlichen Beurteilung (vgl. AS 277) ist insoweit inkonsequent und daher richtigzustellen.Es besteht daher eine Zuständigkeit Griechenlands iSd Artikel 10, (1) in Verbindung mit Artikel 18, (7) der Dublin II-VO wegen Verfristung. Dies wurde auch vom Bundesasylamt während des Verfahrens so angenommen; die Bezugnahme auf Artikel 10 Punkt 2, der Dublin II-VO in der rechtlichen Beurteilung vergleiche AS 277) ist insoweit inkonsequent und daher richtigzustellen.
Aufgrund der Angaben des BF war die Annahme der Zuständigkeit Griechenlands berechtigt. Ein Endigungstatbestand der Zuständigkeit Griechenlands ist nicht erkennbar.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die (fingierte) Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 (1) iVm 16 (1) (a) der Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Griechenlands ausgeht.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die (fingierte) Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 (1) in Verbindung mit 16 (1) (a) der Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Griechenlands ausgeht.
Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidung ist somit gegeben.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht behauptet worden.Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht behauptet worden.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist daher nicht erkennbar. Daran ändert auch die Existenz eines Onkels in Spanien nichts. Vom BF wurde weder eine Unterstützung durch diesen noch sonstige enge Kontakte behauptet.Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist daher nicht erkennbar. Daran ändert auch die Existenz eines Onkels in Spanien nichts. Vom BF wurde weder eine Unterstützung durch diesen noch sonstige enge Kontakte behauptet.
2.2.2. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK2.2.2. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
2.2.3. Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Die oa. Ausführungen in Bezug auf die normative Vergewisserung der Sicherheit gelten im Grunde auch für Griechenland, auch wenn einzuräumen ist, dass in Bezug auf die Lage von Asylwerbern in Griechenland die beschriebenen Probleme bestehen. Es ist daher eine Prüfung des Vorbringens des BF im Lichte dieser bekannten Problemfelder geboten.
Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten I.1.2. und I.2.4. beschriebenen Weise zu Griechenland.Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten römisch eins.1.2. und römisch eins.2.4. beschriebenen Weise zu Griechenland.
Basierend auf den nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt I.2.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Basierend auf den nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt römisch eins.2.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.
Konkretisierend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der BF angab, bereits vor seiner Weiterreise nach Österreich in Griechenland aufhältig gewesen zu sein und war er hierbei offensichtlich in der Lage, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Weder brachte der BF gegenteiliges substantiiert hervor, noch ergeben sich sonst aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich einen dermaßen verwahrlosten Eindruck machte, der den Schluss zuließe, dass er vor seiner Reise nach Österreich eine Zeitlang Lebensumständen ausgesetzt war, in der der BF nicht in der Lage war, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken.
Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeiten des BF und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen der BF in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rück überstellte alleinstehende, gesunde junge Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rück überstellte alleinstehende, gesunde junge Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
Wenn die Beschwerde hier ausführt, diese Ausführungen seien überholt, Griechenland sei zuletzt zweimal vom EGMR wegen Verletzung von Konventionsrechten im Hinblick auf Schutzsuchende verurteilt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei den beiden bezeichneten Fällen die Anhaltebedingungen kritisiert wurden. Dass daraus für den BF ein ausreichend substantiiertes "real risk" folge, ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar; er als Dublin Rückkehrer wäre nicht zwangsläufig von einer solchen Anhaltung betroffen.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Zwar wurde vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt (vgl. dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.Zwar wurde vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt vergleiche dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.
Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde.
Der BF stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag, insofern konnte ihm auch kein Schutz zuteil werden; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Dass er keine Möglichkeit hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert ausgeführt und nicht weiter dargelegt, ist daher unglaubwürdig.
Soweit unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland angesprochen werden, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. I.3.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden (vgl. die Feststellungen unter I.3.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).Soweit unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland angesprochen werden, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. römisch eins.3.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden vergleiche die Feststellungen unter römisch eins.3.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).
Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6
404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.
Soweit in der Beschwerde auf weitere Internationale Judikatur verwiesen wird, ist einerseits festzustellen, dass es sich hierbei zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich zum anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.Soweit in der Beschwerde auf weitere Internationale Judikatur verwiesen wird, ist einerseits festzustellen, dass es sich hierbei zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich zum anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.
Jedenfalls haben Asylwerber in Griechenland gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; Englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; Belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; Norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; Schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen -wie bereits wiederholt erwähnt - jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen.
Im gegenständlichen Fall wird auch auf das aktuelle Urteil des britischen High Court of Justice vom 31.3.2010, Case No CO/8660/2009 verweisen wo nach mündlicher Verhandlung - unter Teilnahme von AI und UNHCR als Intervenienten - die Überstellung in dem konkreten Fall für zulässig erklärt wurde. Eine beantragte Vorlage an den EuGH wurde nicht vorgenommen.
Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Statistischen Informationen von UNHCR zufolge waren mit Ende Februar 2010 620 Fälle betreffend Dublin-Überstellungen nach Griechenland anhängig, davon waren in 380 Fällen Überstellungen (vorläufig) ausgesetzt gewesen, wobei die Aussetzungen -soweit ersichtlich- idR vulnerable Personen betrafen.
Aus der vom BF zitierten internationalen Rechtssprechung lässt sich für den hier vorliegenden Fall, bei dem es sich um keinen mit diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden vergleichbaren speziellen, besonders qualifizierten Einzelfall handelt, nichts gewinnen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Der BF hatte im Verfahren das Vorliegen von Krankheiten verneint (AS 57, 199). Auch sonst ist dem Verwaltungsakt kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF an einer Krankheit leide.
Außergewöhnliche Umstände liegen im Fall des BF jedenfalls nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist noch aufzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit Griechenlands und der oa. Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortgigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die griechischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BW vor Übergriffen zu schützen.
Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht schließlich keine Hinweise auf eine allgemeine, systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Griechenland vorliegen, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Griechenland mit der GFK in der Rechtspraxis im Widerspruch stehe bzw. die Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein nicht umgesetzt würden.
Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission oder der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für die entscheidende Richterin kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission oder der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für die entscheidende Richterin kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte im Lichte der bereits getätigten Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund der Dublin II Verordnung jedenfalls feststeht und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung jedenfalls feststeht und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Griechenland in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der griechischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands ausging (z. B. Erk. GZ. S9 409985-1/2009, S7 410399-1/2009, S11 409762-1/2009, S10 409514-1/2009, S11 409761-1/2009, S6 407718-1/2009, S9 405585-1/2009, S14 407.908, S1 402.025, S18 410.883-1/2010, S18 410.994-1/2010). Mangels eines hier vorliegenden qualifizierten Sachverhaltes sieht die erkennende Richterin keinen Anlass von dieser Spruchpraxis abzugehen.
Es ergaben sich zusammengefasst keine amtswegig aufzugreifenden Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Griechenland ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
2.3. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.2.3. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.
2.4. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG erfolgte durch in Punkt I.2.5. beschriebenen Aktenvermerk.2.4. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erfolgte durch in Punkt römisch eins.2.5. beschriebenen Aktenvermerk.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, internationale Judikatur, real risk, staatlicher Schutz, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
16.12.2010