Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S10 415.349-1/2010/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 415.350-1/2010/6E
S10 415.351-1/2010/6E
S10 415.352-1/2010/6E
S10 415.353-1/2010/6E
S10 415.354-1/2010/6E
S10 415.355-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zahl: 10 06.921-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zahl: 10 06.921-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herrn XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, und ihre minderjährigen Kinder XXXX (Dritt-BF), geboren am XXXX, XXXX (Viert-BF), geboren am XXXX, XXXX (Fünft-BF), geboren am XXXX, XXXX (Sechst-BF), geboren am XXXX, sowie XXXX (Siebt-BF), geboren am XXXX, alle gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 05.08.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herrn römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , und ihre minderjährigen Kinder römisch 40 (Dritt-BF), geboren am römisch 40 , römisch 40 (Viert-BF), geboren am römisch 40 , römisch 40 (Fünft-BF), geboren am römisch 40 , römisch 40 (Sechst-BF), geboren am römisch 40 , sowie römisch 40 (Siebt-BF), geboren am römisch 40 , alle gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 05.08.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
1.2.1. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 06.08.2010 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenrechtliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre am 18.12.2009 gemeinsam mit seiner Gattin und seinen vier Kindern mit dem Zug von XXXX über Moskau und Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gefahren. Nachdem sie bei ihrem ersten Einreiseversuch am 21.12.2009 abgewiesen worden wären, wären sie am 22.12.2009 erneut in Polen eingereist und hätten Asylanträge gestellt. Nach Aufenthalten in verschiedenen Lagern hätten sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 04.08.2010 im Lager CHORBOW gewohnt. Von dort wären sie mit einem Taxi nach Wien gelangt.Er wäre am 18.12.2009 gemeinsam mit seiner Gattin und seinen vier Kindern mit dem Zug von römisch 40 über Moskau und Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gefahren. Nachdem sie bei ihrem ersten Einreiseversuch am 21.12.2009 abgewiesen worden wären, wären sie am 22.12.2009 erneut in Polen eingereist und hätten Asylanträge gestellt. Nach Aufenthalten in verschiedenen Lagern hätten sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 04.08.2010 im Lager CHORBOW gewohnt. Von dort wären sie mit einem Taxi nach Wien gelangt.
Seine Heimat hätte er verlassen, da er und sein Sohn XXXX (der Dritt-BF) von bewaffneten und maskierten Männern mitgenommen und verprügelt worden wären. Man hätte von ihm wissen wollen, ob er Terroristen unterstütze. Diese Entführungen hätten sich mehrere Male wiederholt, aus diesem Grund wären er und seine Familie geflüchtet. Darüberhinaus seien seine Kinder dort in Gefahr, da es ständig Schusswechsel gäbe.Seine Heimat hätte er verlassen, da er und sein Sohn römisch 40 (der Dritt-BF) von bewaffneten und maskierten Männern mitgenommen und verprügelt worden wären. Man hätte von ihm wissen wollen, ob er Terroristen unterstütze. Diese Entführungen hätten sich mehrere Male wiederholt, aus diesem Grund wären er und seine Familie geflüchtet. Darüberhinaus seien seine Kinder dort in Gefahr, da es ständig Schusswechsel gäbe.
In Polen hätten er und seine Familie zwei negative Bescheide und eine Ablehnung erhalten. Nach dem zweiten negativen Bescheid wären sie aufgefordert worden, das Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Man würde sie daher in Polen in Schubhaft nehmen und ausweisen.
In Polen wäre sein fünftes Kind geboren worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden er und sein Sohn, der Dritt-BF, wieder festgenommen werden. Man würde ihn quälen, vielleicht sogar töten.
1.2.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 06.08.2010 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenrechtliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, bestätigte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch die Angaben ihres Ehegatten und gab überdies Folgendes an:
Man hätte ihr in Polen gesagt, dass man ihr ihren jüngsten Sohn wegnehmen könnte, falls sie nicht Polen verlassen würden. Es hätten schlechte Zustände in den Lagern geherrscht, überall wäre Ungeziefer gewesen.
Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 22.12.2009 sowie in Warschau (Polen) am 28.05.2010 jeweils im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 09.08.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 09.08.2010, übernommen am 12.08.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 09.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 22.12.2009 sowie in Warschau (Polen) am 28.05.2010 jeweils im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 09.08.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 09.08.2010, übernommen am 12.08.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 09.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 09.08.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit. Polen teilte weiters mit, dass die Verfahren der BF betreffend ihre zweiten Asylanträge in Polen noch bei der zweiten Instanz anhängig und somit offen seien.Mit Schreiben vom 09.08.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit. Polen teilte weiters mit, dass die Verfahren der BF betreffend ihre zweiten Asylanträge in Polen noch bei der zweiten Instanz anhängig und somit offen seien.
1.4. Medizinische Untersuchungen:
1.4.1. Am 13.08.2010 wurde der Erst-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der Erst-BF nach dessen Angaben mit seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern in Österreich, die Eltern und eine Schwester würden sich noch in der Heimat befinden. Er hätte seine Heimat verlassen, da er mehrmals mitgenommen und gefoltert worden wäre. Auch seinen Sohn hätte man geschlagen. Er wäre als Rebell und Wahhabit bezeichnet worden. Polen hätte er verlassen, da er und seine Familie zwei negative Bescheide erhalten hätten.1.4.1. Am 13.08.2010 wurde der Erst-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der Erst-BF nach dessen Angaben mit seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern in Österreich, die Eltern und eine Schwester würden sich noch in der Heimat befinden. Er hätte seine Heimat verlassen, da er mehrmals mitgenommen und gefoltert worden wäre. Auch seinen Sohn hätte man geschlagen. Er wäre als Rebell und Wahhabit bezeichnet worden. Polen hätte er verlassen, da er und seine Familie zwei negative Bescheide erhalten hätten.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen konnte keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung festgestellt werden.
1.4.2. Am 13.08.2010 wurde die Zweit-BF ebenfalls einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Zweit-BF nach ihren Angaben mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern in Österreich, ihre Eltern seien bereits verstorben, eine Schwester lebe verheiratet in der Heimat. Ihr Mann hätte einen langen Bart getragen, sie selbst eine strenge tschetschenische Tracht, weshalb sie beschuldigt worden wären, Wahhabiten zu sein. Sie sei mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen worden, sexuelle Übergriffe hätte es jedoch keine gegeben. Sie wolle gerne in die Heimat zurück, aber ihr Mann könne nicht zurückkehren. In Polen hätten sie zwei Mal negative Bescheide erhalten, auch die Berufungen seien abschlägig beurteilt worden.1.4.2. Am 13.08.2010 wurde die Zweit-BF ebenfalls einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Zweit-BF nach ihren Angaben mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern in Österreich, ihre Eltern seien bereits verstorben, eine Schwester lebe verheiratet in der Heimat. Ihr Mann hätte einen langen Bart getragen, sie selbst eine strenge tschetschenische Tracht, weshalb sie beschuldigt worden wären, Wahhabiten zu sein. Sie sei mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen worden, sexuelle Übergriffe hätte es jedoch keine gegeben. Sie wolle gerne in die Heimat zurück, aber ihr Mann könne nicht zurückkehren. In Polen hätten sie zwei Mal negative Bescheide erhalten, auch die Berufungen seien abschlägig beurteilt worden.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen konnten keine Symptomatik einer Traumafolgestörung oder einer anderen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt werden.
1.5. Einvernahmen:
1.5.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, in Traiskirchen am 31.08.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Die Polen hätten ihnen schon mehrmals negative Bescheide gegeben. Als er nach Polen gekommen wäre, hätte er an Verletzungen von Schlägen gelitten. Er wäre jedoch nicht zum Arzt gegangen, da dieser gefragt hätte, woher die Verletzungen stammen würden. Es wäre zu gefährlich gewesen, darüber zu sprechen. Jemand hätte seiner Frau gesagt, dass Polen das Recht hätte, ihnen den dort geborenen Sohn, den Siebt-BF, wegzunehmen. Dies wären Gerüchte im Flüchtlingslager gewesen. Bald darauf wären sie aus Polen ausgereist.
Er stimme dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme zu, er sei psychisch gesund. Er und seine Frau würden überlegen, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Er hätte jedoch Angst davor.
Der Erst-BF legte drei Asylbescheide in polnischer Sprache vor.
1.5.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 31.08.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie spreche auch für ihre minderjährigen Kinder, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Sie wolle nicht nach Polen zurück. Es wäre dort unausstehlich gewesen, es wären Kakerlaken und Läuse im Bett gewesen. Sie wäre bei ihrer Entbindung in einem polnischen Krankenhaus nicht gut behandelt worden. Eine Ärztin im Lager hätte ihr auch gesagt, dass man ihr das in Polen geborene Kind wegnehmen könnte. Weiters hätte sie ihr mitgeteilt, dass der Sohn keine Papiere hätte und daher nicht verreisen könne. Sie befürchte, in Polen wie andere von Österreich abgeschobene Tschetschenen monatelang in Schubhaft genommen zu werden.
Betreffend das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme wolle sie angeben, dass sie etwas psychisch instabil sei. Sie wolle das jedoch nicht herzeigen oder daraus profitieren. Sie überlege, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren.
1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2010, Zahlen: 10 06.921-EAST Ost, 10 06.922-EAST Ost, 10 06.923-EAST Ost, 10 06.924-EAST Ost, 10 06.925-EAST Ost, 10 06.926-EAST Ost und 10 06.927-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2010, Zahlen: 10 06.921-EAST Ost, 10 06.922-EAST Ost, 10 06.923-EAST Ost, 10 06.924-EAST Ost, 10 06.925-EAST Ost, 10 06.926-EAST Ost und 10 06.927-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der Zweit-BF zu den behaupteten unhygienischen Zuständen in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass den BF in Polen ein rechtsstaatliches Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der Zweit-BF zu den behaupteten unhygienischen Zuständen in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass den BF in Polen ein rechtsstaatliches Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Mit Schreiben vom 03.09.2010 teilten die BF dem Bundesasylamt mit, dass sie eine freiwillige Rückkehr in ihre Heimat beabsichtigen würden.
1.8. Gegen obgenannte Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 08.09.2010 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF aufgrund der Verweigerung eines fairen Verfahrens durch die polnischen Asylbehörden eine Abschiebung von Polen in ihre Heimat drohe. Die polnischen Behörden würden Flüchtlingen den Schutz vor tschetschenischen Verfolgern verweigern, diesbezüglich würde auf eine Anfragebeantwortung der Organisation "ACCORD" vom 05.03.2008 betreffend die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen verwiesen werden. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen und regten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in polnischen Unterbringungseinrichtungen durch XXXX aus Brüssel an. Abschließend untermauerten die BF ihr Vorbringen mit diversen Berichten verschiedener Organisationen betreffend das polnische Asylwesen.In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF aufgrund der Verweigerung eines fairen Verfahrens durch die polnischen Asylbehörden eine Abschiebung von Polen in ihre Heimat drohe. Die polnischen Behörden würden Flüchtlingen den Schutz vor tschetschenischen Verfolgern verweigern, diesbezüglich würde auf eine Anfragebeantwortung der Organisation "ACCORD" vom 05.03.2008 betreffend die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen verwiesen werden. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen und regten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in polnischen Unterbringungseinrichtungen durch römisch 40 aus Brüssel an. Abschließend untermauerten die BF ihr Vorbringen mit diversen Berichten verschiedener Organisationen betreffend das polnische Asylwesen.
1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 16.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Es liegen Familienverfahren gemäß §§ 34 ff AsylG in Verbindung mit Art. 2 Dublin II-VO vor.Es liegen Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff AsylG in Verbindung mit Artikel 2, Dublin II-VO vor.
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
Im Zuge der Verfahren wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst in den angefochtenen Bescheiden vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während den Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüberhinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen, wovon die BF - wenn auch nicht substantiiert - Gebrauch gemacht haben.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Polen finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zahl 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Zur Behauptung in den Beschwerden, dass die BF bei Überstellung nach Polen eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten haben, da Polen ihre Asylanträge bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zahl 2005/20/0095). Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was jedoch nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Zur Behauptung in den Beschwerden, dass die BF bei Überstellung nach Polen eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten haben, da Polen ihre Asylanträge bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zahl 2005/20/0095). Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was jedoch nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Da die BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in den Beschwerden konkrete und glaubwürdige Gründe, die aufgrund eines mangelhaften rechtsstaatlichen Verfahrens gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würden, vorgebracht haben, ist von einer unmittelbaren Gefährdung der BF nicht auszugehen. Bezüglich der Kritik der Zweit-BF an der mangelnden Hygiene in Polen wird auf die vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen verwiesen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese landeskundlichen Feststellungen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn XXXX zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen einzuholen, zu entsprechen. Im Übrigen erscheint fragwürdig, dass in den Beschwerden vorrangig auf die Probleme tschetschenischer Asylwerber in Polen und deren Bedrohung durch Kadirov-Leute eingegangen wird, während es sich bei den BF um Angehörige der Volksgruppe der Inguschen handelt.Da die BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in den Beschwerden konkrete und glaubwürdige Gründe, die aufgrund eines mangelhaften rechtsstaatlichen Verfahrens gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würden, vorgebracht haben, ist von einer unmittelbaren Gefährdung der BF nicht auszugehen. Bezüglich der Kritik der Zweit-BF an der mangelnden Hygiene in Polen wird auf die vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen verwiesen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese landeskundlichen Feststellungen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn römisch 40 zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen einzuholen, zu entsprechen. Im Übrigen erscheint fragwürdig, dass in den Beschwerden vorrangig auf die Probleme tschetschenischer Asylwerber in Polen und deren Bedrohung durch Kadirov-Leute eingegangen wird, während es sich bei den BF um Angehörige der Volksgruppe der Inguschen handelt.
Betreffend die Behauptung der Zweit-BF, eine Ärztin hätte ihr angedroht, dass man ihr den Sohn wegnehmen könnte, ist auszuführen, dass dieses Vorgehen eine rechtswidrige Handlung Polens darstellen würde und die Angaben der Zweit-BF im Lichte der Tatsache, dass Polen ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU ist, unglaubwürdig erscheint. Auch in Bezug auf eine mögliche drohende Schubhaft in Polen wird darauf hingewiesen, dass sich auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Verstoß gegen völker- oder europarechtliche Bestimmungen durch Polen finden lassen, zumal auch in Österreich zur Sicherung der Ausweisung bzw. Abschiebung die Schubhaft verhängt werden kann.
Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits zwei negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen und die Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten hätten. Hiezu ist auszuführen, dass Polen einer Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO (Wiederaufnahme eines Antragstellers, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält) zugestimmt und darüber hinaus dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die polnischen Verfahren der BF noch in der zweiten Instanz anhängig seien und darüber noch nicht entschieden worden wäre.Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits zwei negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen und die Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten hätten. Hiezu ist auszuführen, dass Polen einer Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO (Wiederaufnahme eines Antragstellers, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält) zugestimmt und darüber hinaus dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die polnischen Verfahren der BF noch in der zweiten Instanz anhängig seien und darüber noch nicht entschieden worden wäre.
Selbst wenn die BF auch in der zweiten Instanz negative Entscheidungen erhalten würden, stellt die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung dar, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt negativer Entscheidungen im ersten Staat, zu unterbinden.Selbst wenn die BF auch in der zweiten Instanz negative Entscheidungen erhalten würden, stellt die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung dar, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt negativer Entscheidungen im ersten Staat, zu unterbinden.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Im konkreten Fall wurden die BF psychologischen Untersuchungen gemäß § 10 AsylG im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren" zufolge konnte keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung, einer Traumafolgestörung oder einer anderen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt werden.Im konkreten Fall wurden die BF psychologischen Untersuchungen gemäß Paragraph 10, AsylG im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren" zufolge konnte keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung, einer Traumafolgestörung oder einer anderen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt werden.
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden alle BF gemeinsam aus Österreich nach Polen ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden. Sonstige Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.
Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang August 2010 in das Bundesgebiet ein, und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang August 2010 in das Bundesgebiet ein, und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real riskZuletzt aktualisiert am
17.12.2010