Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D17 403726-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (Beschwerdeführer zu D17 403728-2/2010 und D17 403727-2/2010) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 (Beschwerdeführer zu D17 403728-2/2010 und D17 403727-2/2010) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2008 gab die Beschwerdeführerin an, mit ihren beiden mj. Kindern am 09.02.2008 mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie direkt an der Grenze Asylanträge (vgl. EURODAC Treffer vom 12.03.2008/Lublin). Am 05.07.2008 ist die Beschwerdeführerin von Polen über Tschechien nach Österreich gereist.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2008 gab die Beschwerdeführerin an, mit ihren beiden mj. Kindern am 09.02.2008 mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie direkt an der Grenze Asylanträge vergleiche EURODAC Treffer vom 12.03.2008/Lublin). Am 05.07.2008 ist die Beschwerdeführerin von Polen über Tschechien nach Österreich gereist.
Die Beschwerdeführerin führte aus, bereits im Jahr 2005 in Polen um Asyl angesucht zu haben, wegen eines Unfalls einer ihrer Söhne sei sie jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr in Frankreich aufhältiger Bruder am XXXX verstorben sei und sein Leichnam nach XXXX überstellt worden sei. Nach dem Begräbnis seien russische und tschetschenische Soldaten gekommen, hätten alles fotografiert und die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen aufgenommen. Die Beschwerdeführerin sei vier Tage nach dem Begräbnis verhaftet, zu ihrem Bruder befragt und bis zum Abend in der Polizeistation in XXXX festgehalten worden.Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr in Frankreich aufhältiger Bruder am römisch 40 verstorben sei und sein Leichnam nach römisch 40 überstellt worden sei. Nach dem Begräbnis seien russische und tschetschenische Soldaten gekommen, hätten alles fotografiert und die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen aufgenommen. Die Beschwerdeführerin sei vier Tage nach dem Begräbnis verhaftet, zu ihrem Bruder befragt und bis zum Abend in der Polizeistation in römisch 40 festgehalten worden.
Diesbezüglich sei sie nach 40 Tagen neuerlich befragt und im Zuge dieser Anhaltung misshandelt, geschlagen, vergewaltigt und am zweiten Tag freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe bestätigen müssen, dass ihr nichts passiert sei und es sei ihr von den Polizisten angedeutet worden, dass auch ihrer Tochter etwas passieren könnte. Aufgrund dessen sei sie im November 2007 nach Dagestan geflüchtet, sei in der Folge einige Male nach Tschetschenien zurückgekehrt, um die notwendigen Dokumente zu besorgen und ihre Flucht vorzubereiten.
Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Fluchtgründe, wobei für ihre Tochter insofern Gefahr angedroht worden sei, als diese auch verhaftet und misshandelt werden könnte.
Am 09.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.Am 09.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.
Polen hat sich mit Fax vom 11.07.2008, datiert mit 10.11.2008, bereit erklärt, die drei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II Verordnung) wiederaufzunehmen. (AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).Polen hat sich mit Fax vom 11.07.2008, datiert mit 10.11.2008, bereit erklärt, die drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) wiederaufzunehmen. (AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).
In ihrer Einvernahme vom 23.07.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost, in der primär die Zuständigkeit Polens thematisiert wurde, erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, da diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, leide jedoch unter erhöhtem Blutdruck, wobei sie jedoch dahingehend noch nicht in Behandlung gestanden sei.
Sie habe aufgrund ihrer erlittenen Misshandlungen Schmerzen im Bereich des Rückens und des Steißbeines. In Polen sei sie teilweise ärztlich versorgt worden.
Ihr Sohn leide an Vitaminmangel, was bereits im Herkunftsland festgestellt worden sei. Dahingehend habe dieser ein Vitaminsirup erhalten. Zudem leide ihr Sohn unter Angstzuständen (Angst vor dem Tod) aufgrund des Umstandes, dass ständig Menschen in der Verwandtschaft sterben würden. Ihre Tochter habe keine gesundheitlichen Probleme.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann - XXXX - im Jahr XXXX getrennt habe. Eine Scheidung sei nicht erfolgt. Ihre beiden ältesten Kinder hätten bei ihrem geschiedenen Ehegatten gelebt. Dieser sei im Jahr 2000 gestorben. Ihren nunmehrigen Ehemann habe sie im Jahr 1998 religiös geheiratet und sei dieser seit dem Jahr 2003 verschollen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann - römisch 40 - im Jahr römisch 40 getrennt habe. Eine Scheidung sei nicht erfolgt. Ihre beiden ältesten Kinder hätten bei ihrem geschiedenen Ehegatten gelebt. Dieser sei im Jahr 2000 gestorben. Ihren nunmehrigen Ehemann habe sie im Jahr 1998 religiös geheiratet und sei dieser seit dem Jahr 2003 verschollen.
Polen habe sie verlassen, weil sie im Lager, in dem sie untergebracht worden sei, einen Mann erkannt habe, der sie in Tschetschenien geschlagen habe.
Zu ihrem Aufenthalt in Polen im Jahr 2005 befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Schwägerin und ihrem kleinen Sohn ausgereist sei. Ihre Tochter sei bei der Tante in Tschetschenien geblieben. Aufgrund des Umstandes, dass ihr ältester Sohn mit dem Auto verunglückt sei, sei sie wieder in die Heimat zurückgekehrt. Sie habe in der Folge ihren alten, kranken Vater gepflegt, und sei zu diesem Zweck vom Jahr 2005 bis 2006 bei ihrem Vater zuhause geblieben, wo sich auch die kranke Mutter aufgehalten habe. Nachdem ihr Vater im August oder September 2006 gestorben sei, habe ihre an Diabetes, Bluthochdruck und Asthmaanfällen leidende Mutter Tschetschenien verlassen, um deren Kinder noch einmal zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei mangels finanzieller Mittel und aufgrund der Hoffnung, dass ihr verschollener Ehegatte wieder auftauche, nicht mit ihrer Mutter ausgereist.
Zu ihren Angehörigen in Österreich sei sie in telefonischem Kontakt gestanden.
Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit der Vergewaltigung leicht aggressiv werde und sie Albträume quälen würden.
Laut medizinischem Begutachtungsbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin - nach Untersuchung am 31.07.2008 - leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode (gegenwärtig leicht), Hypertonie sowie Lumbalgie.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Überstellung nach Polen nicht entgegen.
Am 11.08.2008 wurde die Beschwerdeführer neuerlich von der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, um die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren zu klären.
Mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung konfrontiert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie vor der Psychologin nicht frei sprechen habe können und ihr in kurzer Zeit gezielt Fragen gestellt worden seien.
Auf Vorhalt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin angeführt habe, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Polen immer mit dieser zusammengelebt habe und niemand bei den Großeltern ihrer eigenen Familie gelebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester gemeint habe, dass sie immer angerufen und sie sie immer besucht habe und ihre Schwester und sie abwechselnd die kranken Eltern gepflegt hätten.
Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie seit 10 Jahren darunter leide, dass sie mit BASSAJEW verwandt sei. Diesen Umstand habe sie immer verheimlicht und würden die Probleme ihres Vaters auch auf dieses Verwandtschaftsverhältnis zurückzuführen sein.
Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrer Wirbelsäule geröntgt worden zu sein. Es sei eine Skoliose festgestellt worden und werde diese mit Massagen und Gymnastik behandelt. Es sei auch ein EKG bzw. Blut genommen worden und stehe ein Termin beim Gynäkologen aus, da sie infolge der Vergewaltigung Rückenschmerzen habe. Wenn sie in Tschetschenien zu einem Gynäkologen gegangen wäre, hätte sie einen Strafantrag stellen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen, da sie bei der Polizei unterschrieben habe, dass ihr nichts passiert sei und es ihr gut gehe. Gegen ihren Bluthochdruck nehme die Beschwerdeführerin Medikamente.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2008 vor der Erstaufnahmestelle West erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine körperlichen oder psychischen Beschwerden habe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Die Beschwerdeführerin erklärte, regelmäßig Blutdruckmittel einzunehmen und einen Inhalator aufgrund einer Entzündung der Bronchien zu verwenden. Die gynäkologische Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer hormonellen Störung leide und sie im rechten Eileiter zu Koliken neige.
Die Beschwerdeführerin sei auch bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gewesen und schilderte von weiteren Überweisungen, um zu klären, ob sie mit 20 Jahren einen Schlaganfall erlitten habe. Beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sei sie gewesen, da sie oft Schmerzen an der rechten Schulter sowie Kopfschmerzen habe.
Ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwester) seien allesamt Asylwerber. Sie stehe mit diesen in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis.
I.2. Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008, Zl. 08 05.795-EAST West betreffend die Beschwerdeführerin (Zl. 08 05.796-EAST West), betreffend ihre mj. Tochter XXXX (Zl. 08 05.797-EAST) sowie betreffend ihres mj. Sohnes XXXX gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008, Zl. 08 05.795-EAST West betreffend die Beschwerdeführerin (Zl. 08 05.796-EAST West), betreffend ihre mj. Tochter römisch 40 (Zl. 08 05.797-EAST) sowie betreffend ihres mj. Sohnes römisch 40 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid und jenen der mj. Kinder wurde mit 02.01.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde werden ausführlich die familiären Verknüpfungen der Beschwerdeführerin mit ihren im Bundesgebiet und in Deutschland aufhältigen Angehörigen dargelegt.
Es sei von Beginn an Ziel der Beschwerdeführerin gewesen, nach Österreich zu reisen, um ihre Mutter zu unterstützen und bei ihrer Familie zu sein.
Weiters wurde in der Beschwerde auf die mangelhafte Gutachtenerstellung hingewiesen, die die Beschwerdeführerin bereits vor dem Bundesasylamt bemängelt habe und zusätzlich ausführte, dass der Gutachterin nicht alle Befunde der Beschwerdeführerin vorgelegen seien.
Mit der Beschwerde wurde ein Röntgenbefund vom 22.12.2008 übermittelt und auf ausstehende Untersuchungen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Das Bundesasylamt habe es sohin vermieden, sich ausreichend und abschließend mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Es sei jedenfalls ein weiteres Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.
I.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.726-1/2009/2E, S6 403.728-1/2009/2E sowie S6 403.727-1/2009/2E wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gegen zuvor genannte Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Polen abgelaufen sei.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.726-1/2009/2E, S6 403.728-1/2009/2E sowie S6 403.727-1/2009/2E wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gegen zuvor genannte Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Polen abgelaufen sei.
I.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs auf ihren Bluthochdruck hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei einem Neurologen gewesen und müsse sie nunmehr aufgrund eines EKGs einen Endokrinologen konsultieren, wobei die Beschwerdeführerin dahingehend aufgefordert wurde, sämtliche Befunde vorzulegen. Sie nehme nach wie vor Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks. Ihre beiden Kinder seien gesund und hätten keine gesundheitlichen Probleme.römisch eins.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs auf ihren Bluthochdruck hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei einem Neurologen gewesen und müsse sie nunmehr aufgrund eines EKGs einen Endokrinologen konsultieren, wobei die Beschwerdeführerin dahingehend aufgefordert wurde, sämtliche Befunde vorzulegen. Sie nehme nach wie vor Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks. Ihre beiden Kinder seien gesund und hätten keine gesundheitlichen Probleme.
Die Beschwerdeführerin habe vom Jahr 1976 oder 1977 bis 1987 die mittlere Schule in XXXX besucht, woher sie auch stamme. Anschließend habe sie zwei Monate gearbeitet bevor sie geheiratet habe und von da an von ihrem Ehegatten versorgt worden sei. Sie habe zwischenzeitlich in XXXX gelebt, wo sie für einen Monat in einem Weingarten gearbeitet habe. Primär sei sie Hausfrau gewesen.Die Beschwerdeführerin habe vom Jahr 1976 oder 1977 bis 1987 die mittlere Schule in römisch 40 besucht, woher sie auch stamme. Anschließend habe sie zwei Monate gearbeitet bevor sie geheiratet habe und von da an von ihrem Ehegatten versorgt worden sei. Sie habe zwischenzeitlich in römisch 40 gelebt, wo sie für einen Monat in einem Weingarten gearbeitet habe. Primär sei sie Hausfrau gewesen.
In ihrem Herkunftsstaat würden sich ihre jüngere Schwester XXXX und ihre ältere Schwester XXXX aufhalten. Ihr Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX würden bei der Großmutter und der Tante väterlicherseits ihres ersten Mannes leben bzw. würde ihre Tochter nunmehr in XXXX leben. Es sei zwar im Jahr XXXX zu einer Trennung jedoch ohne Scheidung gekommen. Sie habe ihren Mädchennamen angenommen und nach dem Tod ihrer jüngeren Schwester den Namen ihres ersten Mannes wieder angenommen.In ihrem Herkunftsstaat würden sich ihre jüngere Schwester römisch 40 und ihre ältere Schwester römisch 40 aufhalten. Ihr Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 würden bei der Großmutter und der Tante väterlicherseits ihres ersten Mannes leben bzw. würde ihre Tochter nunmehr in römisch 40 leben. Es sei zwar im Jahr römisch 40 zu einer Trennung jedoch ohne Scheidung gekommen. Sie habe ihren Mädchennamen angenommen und nach dem Tod ihrer jüngeren Schwester den Namen ihres ersten Mannes wieder angenommen.
Den Lebensunterhalt würden diese Verwandten folgendermaßen bestreiten: Die älteste Schwester XXXX arbeite in einem Baumarkt als Regalbetreuerin. XXXX sei Hausfrau, ihre Schwiegermutter arbeite in der XXXX. Die Tochter XXXX sei Hausfrau und der Sohn XXXX habe mit dessen Onkel väterlicherseits (XXXX) ein Grundstück gemietet, das diese bewirtschaften würden. Von Frühling bis Herbst arbeite dieser auf dem Feld und im Winter auf einer Baustelle.Den Lebensunterhalt würden diese Verwandten folgendermaßen bestreiten: Die älteste Schwester römisch 40 arbeite in einem Baumarkt als Regalbetreuerin. römisch 40 sei Hausfrau, ihre Schwiegermutter arbeite in der römisch 40 . Die Tochter römisch 40 sei Hausfrau und der Sohn römisch 40 habe mit dessen Onkel väterlicherseits (römisch 40 ) ein Grundstück gemietet, das diese bewirtschaften würden. Von Frühling bis Herbst arbeite dieser auf dem Feld und im Winter auf einer Baustelle.
Den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen habe die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2007 gefasst. Sie sei Ende Dezember von Tschetschenien nach Dagestan und sei von dort am 09.03.2008 ausgereist. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 nach Polen gereist sei, habe die neuerliche Ausreise nach Polen kein Problem dargestellt.
Unmittelbar in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in XXXX, aufhältig gewesen. Der Reisepass - in welchem auch ihre Kinder eingetragen seien, befinde sich in Polen.Unmittelbar in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in römisch 40 , aufhältig gewesen. Der Reisepass - in welchem auch ihre Kinder eingetragen seien, befinde sich in Polen.
Im Herkunftsstaat habe die zweite Frau ihres ersten Mannes die Sterbeurkunde im Original und auch das Original der Heiratsurkunde mit ihrem ersten Mann. Die Beschwerdeführerin habe alle Unterlagen mitgenommen, die sie gehabt habe.
Aufgrund des Umstandes, dass sowohl sie selbst als auch ihr zweiter Ehegatte standesamtlich verheiratet gewesen seien, hätten sie keine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag vom Mullah sollte bei ihrer Schwester in XXXX sein.Aufgrund des Umstandes, dass sowohl sie selbst als auch ihr zweiter Ehegatte standesamtlich verheiratet gewesen seien, hätten sie keine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag vom Mullah sollte bei ihrer Schwester in römisch 40 sein.
Ihren zweiten Ehegatten habe sie nach muslimischem Ritus geheiratet. Nach tschetschenischen Gesetzen seien die Papiere nicht viel wert und habe sich aufgrund des herrschenden Krieges niemand um die Papiere gekümmert.
Nach den Familienverhältnissen ihres zweiten Ehegatten befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass dieser 8 Brüder und 4 Schwestern habe. XXXX sei sein ältester Bruder, dann seien seine Schwestern XXXX, seine Brüder XXXX, seine Schwester XXXX, seine Brüder XXXX gekommen. Seine Brüder XXXX seien verstorben, XXXX würden ebenso wie ihr zweiter Ehegatte vermisst werden.Nach den Familienverhältnissen ihres zweiten Ehegatten befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass dieser 8 Brüder und 4 Schwestern habe. römisch 40 sei sein ältester Bruder, dann seien seine Schwestern römisch 40 , seine Brüder römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , seine Brüder römisch 40 gekommen. Seine Brüder römisch 40 seien verstorben, römisch 40 würden ebenso wie ihr zweiter Ehegatte vermisst werden.
XXXX würden im XXXX wohnen, XXXX wohne in XXXX. Die Mutter ihres zweiten Ehegatten sei verstorben, der Vater sei krank und wohne in XXXX.römisch 40 würden im römisch 40 wohnen, römisch 40 wohne in römisch 40 . Die Mutter ihres zweiten Ehegatten sei verstorben, der Vater sei krank und wohne in römisch 40 .
Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise sei sie in XXXX angemeldet gewesen. Solange ihr Vater noch gelebt habe, sei sie oft zu ihm gefahren, um ihn - bis zu dessen Tod im Jahr 2006 - zu pflegen. Nachdem ihre Mutter im Herbst 2006 nach Österreich gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Dagestan in XXXX gewohnt und sich in Dagestan 2 Monate aufgehalten.Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise sei sie in römisch 40 angemeldet gewesen. Solange ihr Vater noch gelebt habe, sei sie oft zu ihm gefahren, um ihn - bis zu dessen Tod im Jahr 2006 - zu pflegen. Nachdem ihre Mutter im Herbst 2006 nach Österreich gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Dagestan in römisch 40 gewohnt und sich in Dagestan 2 Monate aufgehalten.
Da die Beschwerdeführerin ihre Ehe mit ihrem zweiten Ehegatten nicht registrieren lassen habe können, da dieser von seiner ersten Frau noch nicht geschieden gewesen sei, habe sie auch nicht dessen Namen annehmen können.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen, jedoch wiederholt verhört worden. Sie habe sich nicht politisch betätigt und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei. Sie habe auch keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch keine Probleme mit Privatpersonen. Sie habe schließlich auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland teilgenommen.
Nach Aufforderung ihre Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vollständig zu schildern, führte die Beschwerdeführerin wie bereits vor der Erstaufnahmestelle West aus, dass nachdem der Leichnam ihres Bruders gebracht worden sei, am selben Tag Militärangehörige gekommen seien. Sie hätten den Leichnam ihres Bruders mit einer Videokamera aufgenommen und auch fotografiert. Sie hätten sich dafür interessiert, wer konkret von den Brüdern gestorben sei und die Anwesenden seien beim Begräbnis befragt worden, wer den Leichnam hierher gebracht habe.
Nach 4 Tagen seien sie (Russen) wieder gekommen und hätten die Beschwerdeführerin abgeholt und zu einem Verhör gebracht. Sie sei umfassend zu ihren Brüdern befragt worden und am Nachmittag desselben Tages freigelassen worden.
Nach 7 Tagen sei sie nach XXXX gefahren.Nach 7 Tagen sei sie nach römisch 40 gefahren.
40 Tage nach dem Begräbnis im Zuge einer Andacht sei sie festgenommen und zur Polizei ins Zentrum von XXXX gebracht worden. Diesmal seien es Tschetschenen gewesen. Sie sei zu einem Stützpunkt der Kadyrowzy bzw. der tschetschenischen Armee gebracht worden. Sie sei gegen Mittag festgenommen worden und bis zum Abend von verschiedenen Personen über die Brüder befragt worden. Sie sei schließlich misshandelt und als Prostituierte beschimpft worden.40 Tage nach dem Begräbnis im Zuge einer Andacht sei sie festgenommen und zur Polizei ins Zentrum von römisch 40 gebracht worden. Diesmal seien es Tschetschenen gewesen. Sie sei zu einem Stützpunkt der Kadyrowzy bzw. der tschetschenischen Armee gebracht worden. Sie sei gegen Mittag festgenommen worden und bis zum Abend von verschiedenen Personen über die Brüder befragt worden. Sie sei schließlich misshandelt und als Prostituierte beschimpft worden.
Als bis zum Abend kein Übergeordneter erschienen sei, sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Sie habe anschließend die Nacht dort verbringen müssen und sei ihr am nächsten Tag gesagt worden, dass sie irgendwelche Papiere unterzeichnen solle, dass sie nicht geschlagen, gefoltert oder misshandelt worden wäre. Man habe ihr sinngemäß gedroht, wenn sie nicht ihren Mund halten würde, könnte dasselbe auch ihrer Tochter passieren. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin ihre Sachen gepackt und sei nach XXXX und von dort gleich nach XXXX gefahren.Als bis zum Abend kein Übergeordneter erschienen sei, sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Sie habe anschließend die Nacht dort verbringen müssen und sei ihr am nächsten Tag gesagt worden, dass sie irgendwelche Papiere unterzeichnen solle, dass sie nicht geschlagen, gefoltert oder misshandelt worden wäre. Man habe ihr sinngemäß gedroht, wenn sie nicht ihren Mund halten würde, könnte dasselbe auch ihrer Tochter passieren. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin ihre Sachen gepackt und sei nach römisch 40 und von dort gleich nach römisch 40 gefahren.
Die Beschwerdeführerin habe insgesamt drei Brüder gehabt, nunmehr habe sie noch zwei. Die beiden lebenden Brüder würden XXXX heißen, wobei diese in Wien bzw. Frankreich aufhältig seien.Die Beschwerdeführerin habe insgesamt drei Brüder gehabt, nunmehr habe sie noch zwei. Die beiden lebenden Brüder würden römisch 40 heißen, wobei diese in Wien bzw. Frankreich aufhältig seien.
Die Überstellung des Leichnams ihres Bruders aus Frankreich sei von den Angehörigen organisiert und bezahlt worden.
Ihr Bruder in Frankreich habe sich wegen der Verwandtschaft mit BASSAJEW in Frankreich aufgehalten, weswegen die gesamte Familie ständig verfolgt worden sei. Es seien ständig Adressensäuberungen durchgeführt worden, worunter gezielte Säuberungen, z. B. bei Leuten die am ersten Krieg teilgenommen hätten oder wo Verwandtschaftsbeziehungen bestehen würden, zu verstehen seien.
XXXX Aufgrund der Verwandtschaft seien ihre Eltern öfters mitgenommen und verhört worden, die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb vergewaltigt worden.römisch 40 Aufgrund der Verwandtschaft seien ihre Eltern öfters mitgenommen und verhört worden, die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb vergewaltigt worden.
Auf Vorhalt, dass BASSAJEW bereits im Jahr 2006 umgekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gedacht habe, dass nach dessen Tod ihr Leben und jenes ihrer Verwandten in Ordnung komme, aber es sei nicht so gewesen.
Zum Tod ihrer Schwester sei ihr gesagt worden, dass diese bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sie habe aber erfahren, dass sie bei einer Gebäudeexplosion am XXXX gestorben sei.Zum Tod ihrer Schwester sei ihr gesagt worden, dass diese bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sie habe aber erfahren, dass sie bei einer Gebäudeexplosion am römisch 40 gestorben sei.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge konkret durch gezielte Fragen zu ihren beiden Anhaltungen befragt:
Die Beschwerdeführerin erklärte, bezüglich ihrer Brüder befragt worden zu sein. Ihre beiden älteren Brüder, die in Frankreich gelebt hätten, hätten sich sehr ähnlich gesehen und sei die Beschwerdeführerin gefragt worden, welcher der beiden nun gestorben sei und wo sich die beiden anderen Brüder der Beschwerdeführerin aufhalten würden.
Die erste Anhaltung habe 4 Tage nach dem Begräbnis in der Polizeiabteilung in XXXX stattgefunden. 40 Tage nach dem Begräbnis sei sie zum Stützpunkt der Kadyrowzy mitgenommen worden.Die erste Anhaltung habe 4 Tage nach dem Begräbnis in der Polizeiabteilung in römisch 40 stattgefunden. 40 Tage nach dem Begräbnis sei sie zum Stützpunkt der Kadyrowzy mitgenommen worden.
Beim ersten Mal sie sie von 2 Russen mitgenommen worden, 2 seien vorne im Auto gesessen. Neben ihr sei auf jeder Seite ein Tschetschene gesessen. Beim zweiten Mal seien alle 4 Männer Tschetschenen gewesen. Sämtliche Männer hätten Tarnuniformen getragen mit einem Emblem mit dem Bild des Vaters von Ramzan Kadyrow.
Bei der ersten Festnahme im Zuge des Begräbnisses am 09. oder 10. November sei sie begrüßt und ihr gesagt worden, dass sie zum Verhör mitgenommen werde und dort nicht lange bleiben müsse. Es sei nur die Beschwerdeführerin mitgenommen worden. Beim Begräbnis seien alle Nachbarn aus dem Dorf sowie alle entfernten Verwandten anwesend gewesen. Beispielsweise führte die Beschwerdeführerin XXXX - einen XXXX ihres Vaters - an. Dieser habe das Begräbnis geleitet, weil er der älteste gewesen sei. Er hat das Geld bei den Verwandten gesammelt. Von ihrer Familie sei die Beschwerdeführerin die älteste dort gewesen und sei ihre ältere Schwester aus St. Petersburg gekommen.Bei der ersten Festnahme im Zuge des Begräbnisses am 09. oder 10. November sei sie begrüßt und ihr gesagt worden, dass sie zum Verhör mitgenommen werde und dort nicht lange bleiben müsse. Es sei nur die Beschwerdeführerin mitgenommen worden. Beim Begräbnis seien alle Nachbarn aus dem Dorf sowie alle entfernten Verwandten anwesend gewesen. Beispielsweise führte die Beschwerdeführerin römisch 40 - einen römisch 40 ihres Vaters - an. Dieser habe das Begräbnis geleitet, weil er der älteste gewesen sei. Er hat das Geld bei den Verwandten gesammelt. Von ihrer Familie sei die Beschwerdeführerin die älteste dort gewesen und sei ihre ältere Schwester aus St. Petersburg gekommen.
Beim zweiten Mal sei sie von XXXX - vom Elternhaus - abgeholt worden. Es sei geklopft und ihr gesagt worden, dass sie zu einem Verhör kommen müsse.Beim zweiten Mal sei sie von römisch 40 - vom Elternhaus - abgeholt worden. Es sei geklopft und ihr gesagt worden, dass sie zu einem Verhör kommen müsse.
Sie sei dabei vergewaltigt und misshandelt worden und befürchte davon Erkrankungen davongetragen zu haben.
Denjenigen, der sie geschlagen habe, habe sie in Polen gesehen. Vergewaltigt sei sie von einem anderen geworden.
Sie wisse nicht, was der Mann, den sie in Polen gesehen habe, dort gemacht habe. Sie sei nach dem Mittagessen hinausgegangen und habe 4-5 Männer gesehen, wobei sie von dem Mann angeschaut worden sei. Sie glaube, dieser habe sie auch erkannt. Sie habe ihn erkannt, habe sich aber nichts anmerken lassen, sondern habe umgehend das Lager verlassen.
Befragt, ob sich die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls beim zweiten Verhör an eine höhergestellte Autorität oder eine internationale Organisation gewandt habe, verneinte sie dies mit der Begründung, dass sie doch unterschrieben habe, dass nichts passiert sei und sie das nicht gewagt hätte.
Nachdem sie Ende Dezember 2007 nach Dagestan ausgereist sei, habe sie sich bis zum 08.03.2008 in Dagestan aufgehalten. Sie habe sich bei einer Bekannten - die früher in XXXX gelebt habe - aufgehalten. Einige Male sei sie nach XXXX gefahren, um ihre Sachen von zu Hause zu verkaufen.Nachdem sie Ende Dezember 2007 nach Dagestan ausgereist sei, habe sie sich bis zum 08.03.2008 in Dagestan aufgehalten. Sie habe sich bei einer Bekannten - die früher in römisch 40 gelebt habe - aufgehalten. Einige Male sei sie nach römisch 40 gefahren, um ihre Sachen von zu Hause zu verkaufen.
Sie sei zweimal nach Hause gekommen, um die Sachen zu verkaufen und das Haus abzusperren und einmal um die Tickets zu kaufen.
Befragt, warum sie von XXXX aus ausgereist sei bzw. warum sie die Tickets in Tschetschenien gekauft habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass es eigentlich auch möglich sei von XXXX Dagestan nach Moskau zu kommen, aber es sei weiter bis dorthin.Befragt, warum sie von römisch 40 aus ausgereist sei bzw. warum sie die Tickets in Tschetschenien gekauft habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass es eigentlich auch möglich sei von römisch 40 Dagestan nach Moskau zu kommen, aber es sei weiter bis dorthin.
Befragt, warum die Beschwerdeführerin nicht in Dagestan geblieben sei, erklärte sie, dass ihre gesamte Verwandtschaft hier sei und sie dort lediglich eine Bekannte gehabt habe. Auch hätten ihre Kinder in der Schule sehr viel verpasst und hätten es dort sehr schwer gehabt. Sie habe damals weder in Tschetschenien noch in Dagestan noch in Russland bleiben wollen.
Im Jahr 2005 sei sie nach Polen gereist, da ihre beiden älteren Brüder die Beschwerdeführerin von dort angerufen hätten. Diese hätten die Probleme aufgrund der Verwandtschaft gekannt. Sie habe jedoch - wie bereits erwähnt - von dem Verkehrsunfall ihres älteren Sohnes erfahren und sei zurückgefahren.
Weiters habe sie Probleme, weil ihr Mann mitgenommen worden sei. Deshalb seien sie öfters mitgenommen und verhört worden. Konkret legte sie dahingehend einen Brief vor und führte sie aus:
Das Rote Kreuz verteile Hilfe, und habe auch die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Es sei gängige Praxis, dass Leute, die im ersten Krieg gekämpft hätten, und deren Verwandte, keine humanitäre Hilfe und keine Arbeit bekommen würden. Alle Waisenkinder aus ihrem Dorf hätten diese Unterstützung erhalten, aber der Familie XXXX (die Familie ihres zweiten Mannes) wurde diese Hilfe verweigert, weil diese am ersten Krieg teilgenommen habe.Das Rote Kreuz verteile Hilfe, und habe auch die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Es sei gängige Praxis, dass Leute, die im ersten Krieg gekämpft hätten, und deren Verwandte, keine humanitäre Hilfe und keine Arbeit bekommen würden. Alle Waisenkinder aus ihrem Dorf hätten diese Unterstützung erhalten, aber der Familie römisch 40 (die Familie ihres zweiten Mannes) wurde diese Hilfe verweigert, weil diese am ersten Krieg teilgenommen habe.
Bei dem Brief handle es sich um einen Brief vom Danish Refugee Council und der Regierungsabteilung im Nord-Kaukasus, ein Referat für Lebensmittelsicherheit und Registrierung. Darin wird mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger reduziert werden müsse und die Familie von der Liste gestrichen habe werden müssen.
Zu ihrem Mann erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie betreffend diesen einmal im Quartal verhört worden sei, aber am Anfang, als er mitgenommen worden sei, seien auch die Beschwerdeführerin und die anderen Frauen oft mitgenommen worden. Nachgefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um ihren Mann und dessen beiden Brüder XXXX und XXXX gehandelt habe.Zu ihrem Mann erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie betreffend diesen einmal im Quartal verhört worden sei, aber am Anfang, als er mitgenommen worden sei, seien auch die Beschwerdeführerin und die anderen Frauen oft mitgenommen worden. Nachgefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um ihren Mann und dessen beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 gehandelt habe.
Diese seien am 11.01.2003 aufgrund deren Teilnahme am ersten Krieg mitgenommen worden. Seither habe sie nichts von diesen gehört, weder ob sie leben oder tot seien.
Beim Verhör sei gefragt worden, von wem diese mitgenommen worden seien, ob bekannt sei, wo sich diese aufhalten bzw. ob es Nachrichten von diesen gebe.
Ihr Mann sei von maskierten Russen und Tschetschenen mitgenommen worden. Sie sei von der tschetschenischen Polizei verhört worden.
Zuletzt sei sie mit ihrem Schwiegervater Anfang des Jahres 2007 nach entsprechender Ladung abgeholt und auch wieder nach Hause gebracht worden, wobei es im Zuge des Verhörs zu keinen Vorkommnissen gekommen sei.
Sie wisse nicht, von wem ihr Mann mitgenommen worden sei. Dieser sei jedoch nach einem Treffen mit Ramzan KADYROW mitgenommen worden, führte zum Grund hiefür befragt - wie folgt - aus: "Im ersten Krieg hat XXXX einem jungen Mann namens XXXX das Leben gerettet. Vor dem Treffen mit KADYROW kam XXXX zu uns und sagte, dass Ramzan KADYROW sie festnehmen will, nach beiden würde gesucht werden. Es wurden Adressensäuberungen durchgeführt. XXXX hat gesagt, dass KADYROW die Sicherheit meines Mannes garantiert, wenn dieser zu einem Treffen mit ihm kommt. An diesem Abend fuhren sie meinen Mann nach XXXX, das ist das Heimatdorf von KADYROW. Er bot ihm eine Arbeit an, wenn er über Schamil BASSAJEW erzählen wird. Wahrscheinlich wusste er bescheid, dass mein Mann mit BASSAJEW verwandt ist. Er musste erzählen, wo er sich aufhält. Da er aber mit meinem Mann keine Verbindung hatte, konnte er nichts sagen, wahrscheinlich hat KADYROW meinem Mann nicht geglaubt. An diesem Abend kehrte er wie versprochen zurück, aber bereits 2 Wochen später wurde er mitgenommen, seitdem wissen wir nichts von ihm."Sie wisse nicht, von wem ihr Mann mitgenommen worden sei. Dieser sei jedoch nach einem Treffen mit Ramzan KADYROW mitgenommen worden, führte zum Grund hiefür befragt - wie folgt - aus: "Im ersten Krieg hat römisch 40 einem jungen Mann namens römisch 40 das Leben gerettet. Vor dem Treffen mit KADYROW kam römisch 40 zu uns und sagte, dass Ramzan KADYROW sie festnehmen will, nach beiden würde gesucht werden. Es wurden Adressensäuberungen durchgeführt. römisch 40 hat gesagt, dass KADYROW die Sicherheit meines Mannes garantiert, wenn dieser zu einem Treffen mit ihm kommt. An diesem Abend fuhren sie meinen Mann nach römisch 40 , das ist das Heimatdorf von KADYROW. Er bot ihm eine Arbeit an, wenn er über Schamil BASSAJEW erzählen wird. Wahrscheinlich wusste er bescheid, dass mein Mann mit BASSAJEW verwandt ist. Er musste erzählen, wo er sich aufhält. Da er aber mit meinem Mann keine Verbindung hatte, konnte er nichts sagen, wahrscheinlich hat KADYROW meinem Mann nicht geglaubt. An diesem Abend kehrte er wie versprochen zurück, aber bereits 2 Wochen später wurde er mitgenommen, seitdem wissen wir nichts von ihm."
Nach der Entführung ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt. Auch an den Präsidenten Akhmad Khadzi KADYROW hätten sie geschrieben und auch die Menschenrechtsorganisation Memorial hätten sie in GROSNY aufgesucht. Es sei ihnen gesagt worden, dass nach ihm gesucht werde und alles versucht werde.
Vom Präsidenten hätten sie keine Antwort bekommen, jedoch von XXXX. Dieser habe sich gerade mit den Angelegenheiten der Verschwundenen beschäftigt und habe das Gleiche geschrieben, dass sie den Brief bekommen hätten und das behandeln würden. Sie hätten nicht feststellen können, von wem ihr Mann festgenommen worden sei, weswegen weiter daran gearbeitet werden würde. Dieser Anwort-Brief befinde sich bei ihrem Schwiegervater und werde sie deren Übermittlung durch ihre Schwägerin veranlassen.Vom Präsidenten hätten sie keine Antwort bekommen, jedoch von römisch 40 . Dieser habe sich gerade mit den Angelegenheiten der Verschwundenen beschäftigt und habe das Gleiche geschrieben, dass sie den Brief bekommen hätten und das behandeln würden. Sie hätten nicht feststellen können, von wem ihr Mann festgenommen worden sei, weswegen weiter daran gearbeitet werden würde. Dieser Anwort-Brief befinde sich bei ihrem Schwiegervater und werde sie deren Übermittlung durch ihre Schwägerin veranlassen.
Im Falle einer Rückkehr wisse sie zu 100%, dass sie Probleme bekommen würde. So lange KADYROW an der Macht sei, werde sie nie im Leben zurückkehren, da alle Kummer wegen ihm hätten.
In Österreich würden sich ihre Mutter XXXX und ihr Bruder XXXX in Wien aufhalten. Ihre älteste Schwester XXXX würden jetzt in XXXX leben, früher hätten diese in XXXX gewohnt. Der älteste Sohn von XXXX wohne in Deutschland, er habe dort einen positiven Bescheid bekommen. Ihr Bruder XXXX und ihre Schwester XXXX würden in Frankreich leben.In Österreich würden sich ihre Mutter römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 in Wien aufhalten. Ihre älteste Schwester römisch 40 würden jetzt in römisch 40 leben, früher hätten diese in römisch 40 gewohnt. Der älteste Sohn von römisch 40 wohne in Deutschland, er habe dort einen positiven Bescheid bekommen. Ihr Bruder römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 würden in Frankreich leben.
Der Vater ihres zweiten Mannes halte sich in XXXX auf.Der Vater ihres zweiten Mannes halte sich in römisch 40 auf.
In Österreich gehe die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach, besuche keine Schule und stehe auch nicht anderweitig in Ausbildung. Auch habe sie noch keinen Deutschkurs absolviert. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder eine karitative Tätigkeit verneinte sie.
Zu ihrer Integration befragt, erklärte sie, ihrer Chefin von der Pension erzählt zu haben, dass sie Gedichte schreibe und singe und habe diese gemeint, ihr mit der Veröffentlichung zu helfen.
Ihr Sohn besuche die Vorschule und ihre Tochter besuche die dritte Klasse Hauptschule.
Abschließend erklärte sie, dass ihr die Sicherheit ihrer Kinder am wichtigsten sei und diese eine gute Ausbildung bekommen und gute Menschen werden sollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei jetzt krank. Diese leide an hohem Blutdruck, Asthma und Diabetes und würde sich die Beschwerdeführerin wünschen, in deren Nähe wohnen zu können.
Am 20.05.2009 langte eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin datiert mit 16.05.2009 ein.
Am 25.05.2009 langten die von den polnischen Behörden angeforderten Unterlagen über das in Polen geführte Asylverfahren der Beschwerdeführerin ein. Das polnische Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde nach Verlassen der ihr zugewiesenen Unterkunft am 15.10.2008 mittels Bescheid eingestellt.
Ihren Asylantrag in Polen begründete die Beschwerdeführerin mit dem infolge des Todes ihres Bruders erfolgten Verhör.
Laut Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau betreffend den Inlandspass der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am 09.06.2009 eingelangt, wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Mit Schreiben vom 25.11.2009 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu ihrem Herkunftsland sowie deren Angaben im Asylverfahren in Polen zur Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 verwies die Beschwerdeführerin auf diverse Passagen der übermittelten Länderberichte und ergänzte die Berichte durch eigene Berichte und die "aktuelle Rechtsprechung des AsylGH". Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Eigenschaft als XXXX von BASSAJEW, der Widerstandstätigkeit vieler ihrer Familienmitglieder - insbesondere ihrer Brüder und ihres Mannes - allein schon wegen der dadurch unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Es sei nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass eine maßgebliche Gefährdung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit (soziale Gruppe) bzw. aus politischen Gründen bestehe.In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 verwies die Beschwerdeführerin auf diverse Passagen der übermittelten Länderberichte und ergänzte die Berichte durch eigene Berichte und die "aktuelle Rechtsprechung des AsylGH". Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Eigenschaft als römisch 40 von BASSAJEW, der Widerstandstätigkeit vieler ihrer Familienmitglieder - insbesondere ihrer Brüder und ihres Mannes - allein schon wegen der dadurch unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Es sei nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass eine maßgebliche Gefährdung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit (soziale Gruppe) bzw. aus politischen Gründen bestehe.
Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer Eigenschaft als tschetschenische Frau vergewaltigt worden.
Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben "Bestätigung über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin" der XXXX vor, laut welchem die Beschwerdeführerin an einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung leide.Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben "Bestätigung über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin" der römisch 40 vor, laut welchem die Beschwerdeführerin an einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung leide.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 10.12.2009 schilderte die Beschwerdeführerin eine gegen sie und ihre gesamten Familienangehörigen einsetzende intensive Verfolgung durch die Polizei und das Militär seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges. All diese Verfolgung stehe in Zusammenhang mit der Verwandtschaft zu Schamil Bassajew.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verlauf ihres Asylverfahrens vor der belangten Behörde folgende Beweismittel in Vorlage:
Duplikat Ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXXDuplikat Ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40
Duplikat Ihrer Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXXDuplikat Ihrer Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40
Beschluss über die Einleitung und Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Bezirks XXXXBeschluss über die Einleitung und Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Bezirks römisch 40
Schreiben der Staatsanwaltschaft des Bezirks XXXXSchreiben der Staatsanwaltschaft des Bezirks römisch 40
Beschluss über die Anerkennung als Geschädigter vom XXXXBeschluss über die Anerkennung als Geschädigter vom römisch 40
Russischen Inlandspass Nr. XXXXRussischen Inlandspass Nr. römisch 40
Duplikat der Sterbeurkunde von XXXX, ausgestellt am 19.01.2005Duplikat der Sterbeurkunde von römisch 40 , ausgestellt am 19.01.2005
Medizinische Versicherungspolizze vom August 2005
Schreiben der Staatsanwaltschaft des Bezirks XXXX (Kopie) mit notarieller Echtheits-Beglaubigung vom 06.??.2008 Schreiben des Referats für Lebensmittelsicherheit und -registrierung, Danish Refugee Council vom November 2006Schreiben der Staatsanwaltschaft des Bezirks römisch 40 (Kopie) mit notarieller Echtheits-Beglaubigung vom 06.??.2008 Schreiben des Referats für Lebensmittelsicherheit und -registrierung, Danish Refugee Council vom November 2006
I.4. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da es die Grundanforderung an die Glaubhaftmachung (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfülle.
Der Beschwerdeführerin wurde bereits darin nicht gefolgt, dass sie eine Verwandte (XXXX) des tschetschenischen Widerstandskämpfers Shamil BASSAJEW sei.Der Beschwerdeführerin wurde bereits darin nicht gefolgt, dass sie eine Verwandte (römisch 40 ) des tschetschenischen Widerstandskämpfers Shamil BASSAJEW sei.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen im Verlauf des Verfahrens wenig detailreich und zu oberflächlich dargestellt und sukzessive gesteigert und schließlich in einer handschriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2009 ihr Vorbringen äußerst detailliert und emotional dargelegt. Da nicht festgestellt werden könne, wer diese schriftliche Stellungnahme tatsächlich verfasst bzw. die Beschwerdeführerin dabei beraten habe, seien mit dieser die Angaben in der Einvernahme vom 11.05.2009 und der darin entstandene Eindruck nicht zu widerlegen.
Zudem habe die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, bereits am 28.03.2007 angegeben, dass die Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien lebe und diese dabei sei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen und vorhabe, über Polen nach Österreich zu kommen.Zudem habe die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , bereits am 28.03.2007 angegeben, dass die Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien lebe und diese dabei sei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen und vorhabe, über Polen nach Österreich zu kommen.
Auch dass sie ihr Asylverfahren in Polen nicht abgewartet habe, spreche gegen ihr Interesse Schutz vor Verfolgung zu erlangen, da nicht zu erwarten sei, dass ein Asylantragsteller nicht den Schutz des ersten Landes, in dem er erwarten dürfe, diesen Schutz zu erhalten (Polen), in Anspruch nehme, sondern in ein anderes Land (Österreich) weiterreise.
Im Falle der Beschwerdeführerin sei daher darauf zu schließen, dass diese keinesfalls fluchtartig ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Ihre Reise nach Österreich sei von langem geplant gewesen und zwar zu einer Zeit, zu der die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe noch nicht bestanden hätten. Auch in ihrem Asylverfahren in Polen habe sie weder angegeben zur Familie von Schamil BASSAJEW zu gehören, noch vergewaltigt worden zur sein. Sie habe das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu BASSAJEW auch weder bei der Erstbefragung in Österreich am 06.07.2008 noch bei der Einvernahme am 23.07.2008, sondern erstmals in der Einvernahme vom 11.08.2008 angegeben, was eine Steigerung Ihres Vorbringens bedeute und auch nach der Judikatur des VwGH als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zu werten sei.
Zudem würden sich in der Russischen Föderation nach wie vor ihre jüngere Schwester XXXX und ihre ältere Schwester XXXX aufhalten. Auch Ihr Sohn XXXX und Ihre Tochter XXXX würden sich nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. Warum ausgerechnet die Beschwerdeführerin und nicht andere Mitglieder Ihrer Familie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu Schamil BASSAJEW verfolgt sein sollten, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können.Zudem würden sich in der Russischen Föderation nach wie vor ihre jüngere Schwester römisch 40 und ihre ältere Schwester römisch 40 aufhalten. Auch Ihr Sohn römisch 40 und Ihre Tochter römisch 40 würden sich nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. Warum ausgerechnet die Beschwerdeführerin und nicht andere Mitglieder Ihrer Familie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu Schamil BASSAJEW verfolgt sein sollten, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können.
Auch der vorgelegte Brief des "Danish Refugee Council" (Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) enthalte keinen Inhalt, der ihr Fluchtvorbringen stütze.
Es könne auch nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Tschetschenien über ein Haus sowie - wie dargelegt - über Verwandte und sei die Beschwerdeführerin eine erwachsene, arbeitsfähige Frau.
Es sei daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde bzw. im Notfall mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen könne bzw. im Bedarfsfall Unterstützung durch humanitäre Organisationen finde.
Auch betreffend ihren Gesundheitszustand habe sich ergeben, dass ihr Krankheitsbild in der Russischen Föderation behandelbar sei und der Beschwerdeführerin auch unter dem finanziellen Aspekt in der Russischen Föderation eine Behandlung zumutbar sei.
Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben - auch nicht unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme -, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2010, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2010, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im belangten Bescheid aus politischen Gründen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und zur sozialen Gruppe der Familie ihres verschollenen Mannes, ihrer Brüder und ihres XXXX Schamil BASSAJEW gehöre.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im belangten Bescheid aus politischen Gründen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und zur sozialen Gruppe der Familie ihres verschollenen Mannes, ihrer Brüder und ihres römisch 40 Schamil BASSAJEW gehöre.
Als mittellose Frau könne sie mit einer kostenlosen Gesundheitsversorgung in ihrer Heimat nicht rechnen.
Die Beschwerdeführerin werde sowohl aufgrund ihres verschollenen Gatten als auch wegen ihrer Brüder verfolgt. Erschwerend trete ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Schamil BASSAJEW hinzu.
Die belangte Behörde habe sich in ihren Ausführungen auf die Wiedergabe von Textbausteinen zurückgezogen und darauf aufbauend völlig zu Unrecht ihr Vorbringen als oberflächlich bzw. leere Rahmengeschichte abgetan, da die Beschwerdeführerin außerordentlich viele Einzelheiten angeführt habe und ihre Stellungnahme vom 15.12.2009 lediglich eine Zusammenfassung ihres bisherigen Vorbringens darstelle.
Auch betreffend ihre Ausreise aus Polen habe sie plausibel dargelegt, dass sie dort einem ihrer Verfolger begegnet sei.
Sie bestreite auch ausdrücklich, dass sie aus wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen ihre Heimat verlassen habe.
Ihre Einvernahme in Polen sei äußerst kurz verlaufen und dazu auch unter schlechten Bedingungen und erkenne sie in ihren dortigen Aussagen auch keine Widersprüche zu ihrem nunmehrigen Vorbringen.
In der Beschwerde wird weiters betont, dass ihre verwandtschaftliche Beziehung zu Schamil BASSAJEW nicht ihr vordergründiger Fluchtgrund sei, sondern einen zusätzlichen Hintergrund der Verfolgungshandlungen gegen ihre Person darstelle.
Im Übrigen sei sie in ihren Befragungen im Zulassungsverfahren gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt worden.
In der Folge legte sie dar, warum ihre in Russland aufhältigen Verwandten keiner unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt seien.
Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit ihrer Verwandtschaft zu BASSAJEW vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sich daraus sehr wohl eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Widerstandskämpfer ergebe (Sippenhaftung). Zudem würde die katastrophale und prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien den Schluss nahe legen, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleitsteten Rechte ausgesetzt wäre.Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit ihrer Verwandtschaft zu BASSAJEW vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sich daraus sehr wohl eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Widerstandskämpfer ergebe (Sippenhaftung). Zudem würde die katastrophale und prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien den Schluss nahe legen, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleitsteten Rechte ausgesetzt wäre.
Mit Eingabe vom 12.03.2010 legte die Beschwerdeführerin einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial vor, in dem konkret vom Verschwinden ihres Ehegatten berichtet wird.
Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei Briefe des verstorbenen Bruders ihres Ehegatten vor, die dieser aus dem Gefängnis an die Beschwerdeführerin geschrieben habe. Auch legte sie Fotos vor, auf welchen sie mit ihrem Ehemann abgebildet sei.
Mit Eingabe vom 19.04.2010 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Memorial vor, in der Ausführungen zur Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehegatten enthalten seien.
Im übersetzten Teil dieser Stellungnahme finden sich Ausführungen zum Ehegatten und wird ausgeführt, dass "Memorial" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Beschwerdeführerin - gesprochen habe. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die XXXX von Schamil BASSAJEW sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.Im übersetzten Teil dieser Stellungnahme finden sich Ausführungen zum Ehegatten und wird ausgeführt, dass "Memorial" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Beschwerdeführerin - gesprochen habe. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die römisch 40 von Schamil BASSAJEW sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.
Mit weiterer Eingabe vom 23.07.2010 legte die Beschwerdeführerin den Militärausweis ihres Ehegatten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes XXXX in Kopie vor, wobei die Beschwerdeführerin auch über die Originale verfüge.Mit weiterer Eingabe vom 23.07.2010 legte die Beschwerdeführerin den Militärausweis ihres Ehegatten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes römisch 40 in Kopie vor, wobei die Beschwerdeführerin auch über die Originale verfüge.
Die Kopie ihres ersten Reisepasses und die Meldebestätigung aus welcher hervorgehe, dass sie und ihr Mann an derselben Adresse gewohnt hätten, könne sie nicht vorlegen, da diese Schriftstücke aus dem Kuvert - beim ersten Versuch ihrer Schwester diese an die Beschwerdeführerin zu senden - verschwunden seien.
I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Ersteinvernahme und die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 06.07.2008, 23.07.2008, 11.08.2008, 12.12.2008, 11.05.2009 (AS 41-51; AS 113-123; 165-173; 175-181; 517-537), die Beschwerde vom 05.02.2010 (AS 855-867), die vorgelegten medizinischen Befunde, Dokumente und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX Zl. 08 05.796, sowie ihrer Geschwister XXXX, Zl. 03 33.074-BAT, XXXX, Zl. 04 07.674-BAL sowie ihrer Mutter XXXX, Zl. 06 13.118-BAW beinhaltend sämtliche Einvernahmen sowie im Fall von XXXX unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Ersteinvernahme und die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 06.07.2008, 23.07.2008, 11.08.2008, 12.12.2008, 11.05.2009 (AS 41-51; AS 113-123; 165-173; 175-181; 517-537), die Beschwerde vom 05.02.2010 (AS 855-867), die vorgelegten medizinischen Befunde, Dokumente und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 Zl. 08 05.796, sowie ihrer Geschwister römisch 40 , Zl. 03 33.074-BAT, römisch 40 , Zl. 04 07.674-BAL sowie ihrer Mutter römisch 40 , Zl. 06 13.118-BAW beinhaltend sämtliche Einvernahmen sowie im Fall von römisch 40 unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010.
I.7. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.7. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Sie ist die Tochter von XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 319761-1/2008), Schwester von XXXX (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008), XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) sowie Mutter von XXXX (Beschwerdeführer zu D17 403727-2/2010 und D17 403728-2/2010) die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten.Sie ist die Tochter von römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 319761-1/2008), Schwester von römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008), römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) sowie Mutter von römisch 40 (Beschwerdeführer zu D17 403727-2/2010 und D17 403728-2/2010) die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten.
Im Heimatland der Beschwerdeführerin halten sich Verwandte und auch Familienangehörige (zumindest ihre zwei Schwestern, ihre zwei Kinder aus erster Ehe sowie Verwandte ihres zweiten Ehegatten) auf.
Die Beschwerdeführerin verließ im Februar 2008 ihren Herkunftsstaat Richtung Polen, wo sie am 12.03.2008 einen Asylantrag gestellt hat. In der Folge reiste sie illegal gemeinsam mit ihren beiden mj. Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2008 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Sachvorbringen - Verwandtschaft zu Schamil BASSAJEW, verschollener Ehegatte seit dem Jahr 2003, tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit und der daraus resultierenden Verfolgung - eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, nicht glaubhaft machen. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder in der Russischen Föderation festgestellt werden.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Sachvorbringen - Verwandtschaft zu Schamil BASSAJEW, verschollener Ehegatte seit dem Jahr 2003, tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit und der daraus resultierenden Verfolgung - eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, nicht glaubhaft machen. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise das finanzielle Auslangen finden, bezog eine Rente und verfügt in der Russischen Föderation über zahlreiche Verwandte, mit deren Unterstützung sie in einer Notlage rechnen könnte. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit und ist es der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin auch zumutbar im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Arbeit nachzugehen und derart ihren Unterhalt zu sichern. Auch der 16 jährigen Tochter der Beschwerdeführerin wird es zumutbar sein zum gemeinsamen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit beizutragen.
Darüber hinaus bestehen weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch humanitäre Organisationen.
Nach ihrer Rückkehr wird sie daher - wie bereits vor ihrer Ausreise - weiterhin in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt sichern können. Sie hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine ihre Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegenstünde, zumal eine allgemeine medizinische Versorgung als auch eine medizinische Versorgung psychiatrischer und psychischer Probleme - auch einer PTSD - in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin oder ihrer mj. Kinder im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung deren durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war nicht feststellbar.
Die Beschwerdeführerin ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hält sich knapp zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, ist lediglich aufgrund der erfolgten Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt, geht keiner Beschäftigung nach, lebt von staatlicher Unterstützung und weist auch sonst keine Integration auf.
I.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 26-25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 26-25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht einerseits mit dem Verschwinden ihres zweiten Ehegatten und dessen Brüder im Jahr 2003 und das in der Folge einsetzende Interesse an ihrer Person seitens der tschetschenischen und der Russischen Behörden, andererseits begründete sie das Interesse an ihrer Person und ihrer Familie mit dem Verwandtschaftsverhältnisses zu Schamil BASSAJEW. Ausschlaggebend für ihre Flucht soll eine Festnahme mit darauf folgender Anhaltung infolge des Todes ihres Bruders in Frankreich und der Überstellung dessen Leichnams nach Tschetschenien gewesen sein. Im Zuge eines Verhörs soll die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihrer weiteren Brüder befragt und in der Folge vergewaltigt worden sein.
Der belangten Behörde folgend legt der erkennende Senat vorerst dar, dass der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden kann, dass diese mit Schamil BASSAJEW verwandt sein soll, weshalb demgemäß auch die auf dieses unglaubwürdige Verwandtschaftsverhältnis aufbauenden Verfolgungsgründe als unglaubwürdig zu bewerten waren.
Hiebei ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester und ihr Bruder ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können. Betreffend ihre Mutter und ihren Bruder wird auf die dahingehenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag zu den Zlen. D17 319761-1/2008/3E und D15 255743-0/2008/3E verwiesen betreffend die Schwester auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL, wobei das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin derzeit beim Asylgerichtshof unter Zl. D17 258631-2/2008 anhängig ist.
Neben dem Umstand, dass sohin all ihre in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen ein solches Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können, ist dies auch der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Insbesondere ist auffällig, dass es bei all den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu Schamil BASSAJEW beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, die sie habe.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens plötzlich ein eingescanntes und per E-Mail übermitteltes Schreiben in Russischer Sprache von Memorial - datiert mit 16.03.2010 - übermittelt, welches das Schicksal ihres verschollenen Mannes und dessen Familie (Familie XXXX) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Beschwerdeführerin XXXX des Schamil BASSAJEW sei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist dem wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch Memorial in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu Schamil BASSAJEW mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens plötzlich ein eingescanntes und per E-Mail übermitteltes Schreiben in Russischer Sprache von Memorial - datiert mit 16.03.2010 - übermittelt, welches das Schicksal ihres verschollenen Mannes und dessen Familie (Familie römisch 40 ) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 des Schamil BASSAJEW sei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist dem wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch Memorial in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu Schamil BASSAJEW mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Polen ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Schamil BASSAJEW nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesasylamt weder in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2008 noch am 23.07.2008 eine Verwandtschaft zu Schamil BASSAJEW releviert hat. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde, ist der Beschwerdeführerin, wie anhand der im Verfahrensgang wiedergegebenen Einvernahmen klar ersichtlich, im Zuge dieser Einvernahmen auch ausreichend Raum gegeben worden, ihre Fluchtgründe darzulegen und hat sie davon auch Gebrauch gemacht. Von der Verwandtschaft zu BASSAJEW hat sie darin jedoch nichts erwähnt. Demgemäß war der Schluss der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin erstmals am 11.08.2008 getätigt hat, um eine Steigerung handelt. Dahingehend ist die belangte Behörde auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Dahingehend war es seitens der belangten Behörde legitim, das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu warten.
Aber auch ihr im Laufe des Asylverfahrens immer mehr in den Vordergrund gerücktes Vorbringen, wonach ein Interesse an ihr nach dem spurlosen Verschwinden ihres zweiten Ehegatten im Jahr 2003 bestehe, spricht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin.
Dahingehend legte die Beschwerdeführerin Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach infolge des Verschwindens ihres Ehegatten und dessen Brüder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass mangels Anhaltspunkte vorläufig eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin berichtete auch von wiederholten Befragungen durch die Behörden, wobei es während diesen Befragungen zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Die Familie ihres Ehegatten - wie auch die Beschwerdeführerin selbst - haben sich in der Folge auch an den Präsidenten und an Memorial gewandt. Bis heute ist das Verschwinden ihres zweiten Ehegatten jedoch ungeklärt und ist dieser verschollen geblieben.
Diesem Sachverhalt ist jedoch weder eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführerin eine solche in Zukunft droht.
Obwohl im Jahr 2003 eine Anzeige erstattet wurde und die Beschwerdeführerin in der Folge mit Memorial und dem Präsidenten in Kontakt getreten ist, ist es dahingehend gegen sie in den Jahren nach 2003 bis zu ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen weder durch russische noch durch die tschetschenischen Behörden gekommen. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin am 11.05.2009, dass sie dahingehend wiederholt von der tschetschenischen Polizei verhört worden sei - zuletzt Anfang 2007 - gemeinsam mit ihrem Schwiegervater. Während dieser Befragung hat es keine Vorfälle gegeben, sondern seien lediglich Fragen gestellt worden. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich, dass es nach Einschaltung der Polizei, des Präsidenten und internationaler Organisationen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten zu weiteren Ermittlungsschritten - wie den dargelegten - Befragungen gekommen ist.
Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Beschwerdeführerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch Memorial oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Wie nachvollziehbar dargelegt, war die Beschwerdeführerin in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in XXXX auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Beschwerdeführerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch Memorial oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Wie nachvollziehbar dargelegt, war die Beschwerdeführerin in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in römisch 40 auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich als Auslöser für ihre Flucht einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Begräbnis ihres Bruders vorgebracht. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Mal 4 Tage und ein weiteres Mal 40 Tage nach dem Begräbnis verhaftet, mitgenommen und befragt worden. Im Zuge der zweiten Anhaltung sei sie misshandelt und vergewaltigt worden.
Der Beschwerde ist zwar insofern Recht zu geben, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Einvernahme vom 11.05.2009 sehr wohl ein ausführliches Vorbringen erstattet worden ist, doch beschränken sich diese Ausführungen auf die beiden erfolgten Vorfälle infolge des Begräbnisses. Die am 10.12.2009 übermittelte handschriftliche Stellungnahme stellt die Situation in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise für die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen völlig neu dar. Darin wird von ständigen Übergriffen und Verhören ihrer Angehörigen auf der Suche nach ihren Brüdern berichtet. Dabei sollen zuerst ihr Vater, nach dessen Tod ihre Mutter, nach deren Ausreise ihre Schwestern und schließlich - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin verhört worden sein.
Der belangten Behörde folgend, kommt auch der erkennende Senat zum Schluss, dass die seitens der Beschwerdeführerin bis zum 11.05.2009 getätigten Ausführungen wesentlich von der mit 10.12.2009 übermittelten Stellungnahme abweichen.
Es ist festzuhalten, dass der Grund für die Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin, der Tod ihres Ehegatten gewesen ist. Danach wollte sie der Tradition gemäß mit ihrem jüngsten Sohn, der sich im Bundesgebiet aufhält, leben.
Die dargelegte Verfolgung von ihren Schwestern erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde wird nunmehr dargelegt, dass eine Schwester (XXXX) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester (XXXX) selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll.Die dargelegte Verfolgung von ihren Schwestern erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde wird nunmehr dargelegt, dass eine Schwester (römisch 40 ) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester (römisch 40 ) selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll.
Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum die tschetschenischen Behörden gestaffelt zuerst nur ihren Vater, danach nur ihre Mutter, dann nur ihre Schwester und schließlich die Beschwerdeführerin belangt haben sollen. Bei einem tatsächlichen intensiven Interesse an ihren Brüdern wäre wohl intensiv gegen sämtliche Familienmitglieder vorgegangen worden.
Gegen eine Verfolgung spricht schließlich, wie bereits eingangs dargelegt, dass eine Verwandtschaft zu BASSAJEW, nicht dargelegt werde konnte.
Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zusammenhänge und dies der wichtigste Grund sei. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu BASSAJEW. Von den laut Beschwerdeführerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder XXXX - der die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D15 255743-0/2008/E).Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zusammenhänge und dies der wichtigste Grund sei. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu BASSAJEW. Von den laut Beschwerdeführerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder römisch 40 - der die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt vergleiche dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D15 255743-0/2008/E).
Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester XXXX im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester römisch 40 im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:
"Eine Schwester von mir, XXXX, lebt noch in Tschetschenien. .... Sie"Eine Schwester von mir, römisch 40 , lebt noch in Tschetschenien. .... Sie
ist dabei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Sie hat vor, über Polen zu uns nach Österreich zu kommen."
Die Beschwerdeführerin hat also bereits im März 2007 ihre Ausreise zu planen begonnen, ist knapp ein Jahr später ausgereist, hat letztlich in Polen einen Asylantrag gestellt und ist ohne den Ausgang des Asylverfahrens in Polen abzuwarten, nach Österreich weitergereist, genauso wie ihre Schwester es bereits ein Jahr zuvor dargelegt hat.
Aus diesem Verhalten ist einerseits der Schluss legitim, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen von langer Hand geplant hat und sie tatsächlich nicht - wie von ihr behauptet - aufgrund des angeblichen Auftauchens eines ihrer Peiniger im Lager in Polen ausgereist ist, sondern von Anfang an geplant hatte, ihr Asylverfahren in Polen nicht abzuwarten, sondern nach Österreich zu ihren Familienangehörigen zu reisen.
Eine solches geplantes Vorgehen spricht jedoch - wie auch von der belangten Behörde richtig eingewendet - gegen eine tatsächliche Verfolgung, widerspricht es doch der Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlich denkenden, vernünftigen Menschen, dass ein Asylantragsteller nicht den Schutz des ersten Landes, in dem er erwarten darf, diesen Schutz zu erhalten (Polen), in Anspruch nimmt, sondern in ein anderes Land (Österreich) weiterreist.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise also bereits zu planen begonnen (zumindest bereits seit März 2007), als der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund noch gar nicht bestanden hat.
Der belangten Behörde ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Brief des "Danish Refugee Council" (Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) vom November 2006 kein Beweismittel für eine Verfolgung ihrer Familie darstellt, da aus diesem Brief nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet hervorgeht, dass Ihrer Familie die Unterstützung verweigert wurde, da Mitglieder der Familie am ersten Krieg teilgenommen hätten. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger aufgrund von Kürzungen der zur Verfügung stehenden Mittel reduziert werden musste und die Familie von der Liste gestrichen wurde. Eine nähere Begründung ist im Schreiben nicht enthalten.
Gegen ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates bzw. die dargelegte Verfolgung spricht schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin nachdem sie bereits in Dagestan gewesen sein will, wiederholt nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, um ihre Ausreise zu organisieren.
Auch die Begründung auf die Frage in derselben Einvernahme, warum Sie Ihren Wohnort nicht permanent nach Dagestan verlegte: "Wie konnte ich dort leben, wenn meine ganze Verwandtschaft hier ist?" spricht für eine Einreise nach Österreich aus anderen als asylrelevanten Gründen.
Auch die problemlose Ausreise nach Polen und Wiedereinreise nach Tschetschenien spricht aufgrund des behaupteten massiven Interesses an ihren Familienangehörigen gegen eine tatsächliche Verfolgung, wäre diesfalls doch mit intensiven Verhören der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien zu rechnen gewesen. Stattdessen soll sie bis zu den behaupteten Anhaltungen Ende 2007 als einzige ihrer Angehörigen nicht zu ihren Brüdern bzw. BASSAJEW festgenommen und verhört worden sein. Bis Ende 2007 sei sie nach ihren Schilderungen nämlich Befragungen aufgrund ihres verschollenen Ehegatten ausgesetzt gewesen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin sohin ein ausführliches Vorbringen erstattet hat, war dieses mangels Nachvollziehbarkeit und aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, der weiteren dargelegten Umstände, sowie in Zusammenschau mit den Ausführungen ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen nicht geeignet, Glaubwürdigkeit zu zeitigen. Vielmehr wird für den Asylgerichtshof evident, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen hat, offensichtlich um mit ihren Kindern im Bundesgebiet in der Nähe ihrer Angehörigen zu leben.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder darlegen konnte aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu Schamil BASSAJEW noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 sowie erneut in der Beschwerde behauptet, sie werde zudem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt, sind dem die Feststellungen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation entgegenzuhalten.
Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen und im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde wiedergegebenen Ländermaterialien stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Auch unter Zugrundelegung der in der Stellungnahme vom 09.12.2009 übermittelten Berichte der Beschwerdeführerin sowie der entsprechenden Verweise in der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, dass alle Tschetschenen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung einer asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ausgesetzt wären.
Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit mehreren Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.
Zusätzliche Risikofaktoren die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für die Beschwerdeführerin bedeuten würde, hat die Beschwerdeführerin - wie nachvollziehbar dargelegt - nicht glaubhaft darlegen können. Unter dieser Prämisse ist es der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen und der Beschwerde in keiner Weise gelungen, die auf eine Vielzahl von Ländermaterialien gestützte Einschätzung der belangten Behörde, die (weibliche tschetschenische) Beschwerdeführerin unterliege allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen keiner Verfolgung, zu entkräften.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführerin - als arbeitsfähiger Frau - ist jedenfalls eine Arbeitsaufnahme zumutbar und wird es auch ihrer mj. Tochter aufgrund ihres Alters von nunmehr 16 Jahren zumutbar sei, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei, dass sich in ihrer Heimat nach wie vor Verwandte aufhalten. Einerseits halten sich dort die Verwandten ihres verschollenen zweiten Ehegatten auf und ist aufgrund des ausgeprägten Familienzusammenhaltes wohl anzunehmen, dass eine Unterstützung durch diese möglich ist, zumal aus der Verbindung zu ihrem verschollenen Ehegatten auch zwei Kinder hervorgehen.
Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über zwei erwachsene Kinder in ihrem Herkunftsstaat, die laut ihren Ausführungen vom 11.05.2009 finanziell abgesichert sein sollen und geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch mit deren Unterstützung im Falle einer Rückkehr rechnen kann. Eine enge Verbundenheit mit ihren erwachsenen Kindern ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2005 aufgrund eines Unfalles ihres Sohnes in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch betreffend ihren Bruder und ihre Mutter die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden ist.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Die belangte Behörde hat schließlich - unter Verweis auf die eingeholten Länderinformationen - zutreffend auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch humanitäre Organisationen hingewiesen.
Die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation stellt sich für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sohin als ausreichend gesichert dar. Am familiären Zusammenhalt haben sich keine Zweifel ergeben.
Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen wurde seitens der belangten Behörde hinreichend dargelegt, dass es sich bei diesen in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. Zudem hat sich aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahrens eingeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei ergeben, dass ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung als auch die Behandlung psychischer Erkrankungen auch einer prosttraumatischen Belastungsstörung - bestehen.
Die belangte Behörde hat auch darauf hingewiesen, dass eine grundsätzlich kostenlose Behandlung in staatlichen Krankenhäusern besteht, wenn auch in der Praxis tatsächlich - zumindest bei aufwendigeren Behandlungen - die Behandlung erst nach privater zusätzlicher Zahlung erfolgt, wobei hier wiederum in Betracht zu ziehen ist, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird.
Betreffend den Kostenaspekt ist die Beschwerdeführerin auf ihre zuvor dargelegten familiären Anknüpfungspunkte zu verweisen. Der neuerliche Einwand in der Beschwerde, dass unter dem Kostenaspekt eine ausreichende medizinische Versorgung nicht stattfinden kann, zielt sohin ins Leere.
Zu ihrem Gesundheitszustand wird darüber hinaus in der Beschwerde moniert, dass das Bestehen ihrer PTSD nicht berücksichtigt worden sei, was jedoch nicht zutrifft, da sich aus den Länderfeststellungen - wie zuvor dargelegt - eine Behandlungsmöglichkeit auch einer PTSD ergibt.
Zu verweisen ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin am 31.07.2008 einer Untersuchung unterzogen worden ist. In der betreffenden gutachtlichen Stellungnahme wird eine gegenwärtig leichte depressive Episode, Hypertonie und Lumbalgie diagnostiziert. Im gesamten Verwaltungsakt finden sich lediglich Befunde von Allgemeinmedizinern bzw. diverse Röntgenbefunde, die keinerlei schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin darlegen. Neben den bereits in der gutachtlichen Stellungnahme aufgezeigten Diagnosen findet sich lediglich eine Befund vom 16.05.2009 betreffend eine Gastritis sowie ein Fax vom 16.10.2008 wonach die Beschwerdeführerin an Zyklusstörungen leidet.
In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 wurde ein als Bestätigung über den psychischen Zustand der Klientin bezeichnetes Schreiben vom 03.12.2009 der XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit August 2009 regelmäßig eine Gesprächstherapie wahrnehme. Im Schreiben wird die "Verdachtsdiagnose" einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung gemischt gestellt.In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 wurde ein als Bestätigung über den psychischen Zustand der Klientin bezeichnetes Schreiben vom 03.12.2009 der römisch 40 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit August 2009 regelmäßig eine Gesprächstherapie wahrnehme. Im Schreiben wird die "Verdachtsdiagnose" einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung gemischt gestellt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist selbst bei Vorliegen einer PTSD eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation aufgrund der bestehenden Behandlungsmöglichkeit möglich.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit Juli 2008 in Österreich aufhält, seit August 2009 in Gesprächstherapie steht, hat sie auch mit der Beschwerde keinerlei weitere Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht. Auch in stationärer Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht befunden.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet, sind demgemäß auszuschließen.
Das die Beschwerdeführerin irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nichts Derartiges aus den vorgelegten Befunden, in denen seit nunmehr gut einem Jahr lediglich die Form einer Gesprächstherapie gewählt wird.
Es wird auch weder in den Befunden noch in der Beschwerde dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit einer PTBS in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht auszugehen.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen, da das Bundesasylamt seine Feststellungen hierzu gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Berichten getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Nachdem der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 06.07.2008 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.).römisch zwei.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg.cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, es auch ihrer sechzehnjährigen Tochter zumutbar sein wird, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, sie bereits bislang in ihrem Herkunftsstaat für sich und ihre Kinder das finanzielle Auslangen gefunden hat, obwohl ihr Ehegatte seit dem Jahr 2003 als verschollen gilt ist eine existenzgefährdende Situation bei Rückkehr ins Heimatland nicht erkennbar. Sie hat - wie am 23.07.2008 ausgeführt - eine Rente bezogen und zudem in ihrem Herkunftsstaat über ein Haus verfügt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auch nach ihrer Rückkehr - sofern ihre Rente nicht ausreicht - einer Erwerbstätigkeit - auch als ungelernte Arbeitskraft - nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht. Zudem ist für die Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - vom Vorhandensein ausreichender Unterstützung durch Familienangehörige und im Bedarfsfall auch durch humanitäre Organisationen auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre. Eine PTSD der Beschwerdeführerin ist auch in der Russischen Föderation behandelbar, wie im Übrigen auch generell eine ausreichende medizinische Grundversorgung vorhanden ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können.
Die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht in stationärer Behandlung befunden und wird sie seit ca. einem Jahr lediglich in Form einer Gesprächstherapie behandelt.
Es haben sich insgesamt sohin keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist die medizinische Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation vorhanden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und eine aufwendigere medizinische Versorgung zuweilen mit Kosten verbunden ist. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Zudem wurde bereits dargelegt, dass im Bedarfsfall auch finanzielle Unterstützung durch ihre Familie möglich und deren Inanspruchnahme für die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden familiären Strukturen in ihrem Herkunftsstaat zumutbar ist.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und eine aufwendigere medizinische Versorgung zuweilen mit Kosten verbunden ist. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Zudem wurde bereits dargelegt, dass im Bedarfsfall auch finanzielle Unterstützung durch ihre Familie möglich und deren Inanspruchnahme für die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden familiären Strukturen in ihrem Herkunftsstaat zumutbar ist.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre Erkrankungen - auch eine PTSD - auch in der Russischen Föderation behandelbar sind, nicht lebensbedrohlich sind und kein Überstellungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre Erkrankungen - auch eine PTSD - auch in der Russischen Föderation behandelbar sind, nicht lebensbedrohlich sind und kein Überstellungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge ihrer minderjährigen Kinder, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Auch hinsichtlich ihrer in Österreich aufhältigen Mutter wurde deren Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffene Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb auch diesfalls keine weiteren Überlegungen anzustellen sind, ob mit diesen ein Familienleben iSd. Art 8 MRK besteht.Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge ihrer minderjährigen Kinder, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Auch hinsichtlich ihrer in Österreich aufhältigen Mutter wurde deren Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffene Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb auch diesfalls keine weiteren Überlegungen anzustellen sind, ob mit diesen ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK besteht.
Betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls als Asylwerberin (negativer Asylbescheid des Bundesasylamtes) im Bundesgebiet aufhält, wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK führt. Bereits im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht mit der Schwester zusammengelebt und ergibt sich aus dem Melderegister, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester erst seit Juni 2010 an derselben Adresse (Flüchtlingshaus der Caritas) gemeldet ist - also erst nach zweijährigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Beide sind voneinander nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin am 23.07.2008 ausgeführt hat, dass ihre Schwester keine entsprechenden finanziellen Mittel habe und beide auch nach wie vor von Unterstützungsleistungen leben. Auch ein besonderes, über die üblichen Beziehungen zwischen Geschwistern hinausgehendes Naheverhältnis wurde weder behauptet noch festgestellt. Abgesehen davon ist die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unsicheren Asylstatus keine zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person (vgl. dazu die Judikatur des EGMR hinsichtlich Ausweisungsentscheidungen und den zugrundeliegenden Überlegungen, wonach das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht ausreicht, um eine i.S.d. Artikel 8 EMRK relevantes Familienleben zu begründen EGMR 30.11.1999, Baphli gg. Frankreich, Ziff-35; EGMR 10.07.2003, Benhebba gg. Frankreich; EGMR 17.01.2006 Aoulmi gg. Frankreich).Betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls als Asylwerberin (negativer Asylbescheid des Bundesasylamtes) im Bundesgebiet aufhält, wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK führt. Bereits im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht mit der Schwester zusammengelebt und ergibt sich aus dem Melderegister, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester erst seit Juni 2010 an derselben Adresse (Flüchtlingshaus der Caritas) gemeldet ist - also erst nach zweijährigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Beide sind voneinander nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin am 23.07.2008 ausgeführt hat, dass ihre Schwester keine entsprechenden finanziellen Mittel habe und beide auch nach wie vor von Unterstützungsleistungen leben. Auch ein besonderes, über die üblichen Beziehungen zwischen Geschwistern hinausgehendes Naheverhältnis wurde weder behauptet noch festgestellt. Abgesehen davon ist die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unsicheren Asylstatus keine zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person vergleiche dazu die Judikatur des EGMR hinsichtlich Ausweisungsentscheidungen und den zugrundeliegenden Überlegungen, wonach das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht ausreicht, um eine i.S.d. Artikel 8 EMRK relevantes Familienleben zu begründen EGMR 30.11.1999, Baphli gg. Frankreich, Ziff-35; EGMR 10.07.2003, Benhebba gg. Frankreich; EGMR 17.01.2006 Aoulmi gg. Frankreich).
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Vielmehr bestehen zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich nicht fortgebildet, hat keine Deutschkenntnisse durch einen Kursbesuch nachgewiesen und kann ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo zahlreiche Verwandte leben und mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch ihre Mutter und ihr Bruder ausgewiesen worden sind. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich nicht fortgebildet, hat keine Deutschkenntnisse durch einen Kursbesuch nachgewiesen und kann ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo zahlreiche Verwandte leben und mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch ihre Mutter und ihr Bruder ausgewiesen worden sind. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren beiden minderjährigen Kindern gemäß §§ 34 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Zl. D17 403727-2/2010/3E und D17 403728-2/2010/3E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren beiden minderjährigen Kindern gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Zl. D17 403727-2/2010/3E und D17 403728-2/2010/3E).
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.10.2013