Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A4 415.665-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, AZ 07 09.684-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, AZ 07 09.684-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.12.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.12.2011 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 17.10.2007 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kongo beim Bundesasylamt durch ihre gesetzliche Vertreterin XXXX (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte selbst schon am 15.09.2004 einen Asylantrag gestellt.römisch eins. 1. Am 17.10.2007 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kongo beim Bundesasylamt durch ihre gesetzliche Vertreterin römisch 40 (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte selbst schon am 15.09.2004 einen Asylantrag gestellt.
Am 11.12.2007 wurde die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.03.2008, AZ 07 09.684-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.03.2008, AZ 07 09.684-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.04.2008 fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben und hinsichtlich der Berufungsbegründung auf die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen.
4. Am 10.11.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A4 264.631-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kongo gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl I Nr. 100/2005, nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2011 erteilt.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A4 264.631-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2011 erteilt.
6. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Berichte erörtert bzw. verlesen:
Zusammenfassung der derzeitigen politischen und menschenrechtlichen Lage in Kongo (Beilage A)
UNHCR, Country Report Congo vom 11.03.2010 (Beilage B)
UNHCR, Freedom in the World vom 03.05.2010 (Beilage C)
ein von der Beschwerdeführerin beschriebenes Blatt Papier (Beilage 1).
Die Vertreterin der Mutter der Beschwerdeführerin legte vor (Beilage 2):
Amnesty International Report 2010, vom 28.05.2010
US Department of State, 2009 Human Rights Report, 11.03.2010
Teilnahmebestätigung über drei von der Beschwerdeführerin besuchte Deutschkurse in den Jahren 2006 und 2007
Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs vom 19.10. bis 15.12.2010
Schreiben des Stadtamtes XXXX, dass die ältere Tochter das Kindergartenalter erreicht hat.Schreiben des Stadtamtes römisch 40 , dass die ältere Tochter das Kindergartenalter erreicht hat.
7. Mit Schreiben vom 24.11.2010 legte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin folgende Berichte vor:
Freedom House, Republic of Congo (Brazzaville)
Human Rights Report, Republic of Congo
IRIN Africa, Congo: Peace in the land, but not in the home
Pressebericht: 15.000 refugees flee DR Congo for Congo - Brazzaville.
8. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahmen der Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kongo und stellte am 17.10.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Beschwerdeführerin wurden weder im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens noch im Zuge der Beschwerde eigene Fluchtgründe geltend gemacht; vielmehr wurde auf jene der Mutter verwiesen. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Auch sonst sind keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe hervorgekommen, aufgrund derer eine wie immer geartete Bedrohung bzw. Verfolgung festgestellt werden könnte. Im Übrigen wird auf das (die Mutter betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu A4 264.631-0/2008/8E, verwiesen.
Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in der Republik Kongo werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Juni 1997 begann in der Republik Kongo ein (neuerlicher) Bürgerkrieg und sollen bis November 1997 etwa 10.000 bis 20.000 Personen getötet worden sein. Im Bürgerkrieg kämpften die drei von den wichtigsten politischen Persönlichkeiten des Landes gebildeten Privatarmeen (sogenannte Milizen) gegeneinander. Die sogenannten "Ninja-Milizen" wurden von Bernard Kolelas (bis 1997 Bürgermeister von Brazzaville und Premierminister unter Präsident Lissouba) geleitet und standen in direkter Verbindung zur Partei MCDDI, deren Parteivorsitzender Bernard Kolelas war. Die "Ninja-Milizen" hatten bzw. haben vor allem in der Region Pool ihre Stützpunkte. Die sogenannten "Cocoye-Milizen" wurden vom früheren Staatspräsidenten Pascal Lissouba geleitet und standen dessen Partei nahe. Sie hatten ihre Stützpunkte vor allem in der Region Nibolek im Süden des Landes. Die sogenannten "Cobra-Milizen" wurden von Denis Sassou-Nguesso geleitet und stellten den bewaffneten Arm der von diesem angeführten Partei PCT dar. Die "Cobra-Milizen" wurden im schwach bevölkerten Norden der Republik Kongo rekrutiert. Im Bürgerkrieg konnten die "Cobra-Milizen" die Regierungstruppen und die Milizen des damaligen Präsidenten Lissouba mit Unterstützung angolanischer Truppen besiegen. Angehörige des Volksstammes der Mbochi waren während des Krieges im Jahr 1997 im Süden von Brazzaville regelmäßig der Verfolgung ausgesetzt. Mitglieder der PCT ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit sowie jedermann, der im Verdacht stand, ein Cobra zu sein, waren zu dieser Zeit wahrscheinlich in Gefahr.
Im Oktober 1997 flüchteten der damalige Präsident Lissouba und Bernard Kolelas nach Kinshasa. Der Sieger des Bürgerkrieges, Denis Sassou-Nguesso, ließ sich in der Folge zum Präsidenten ernennen. In bestimmten Landesteilen, hauptsächlich in und um die Hauptstadt Brazzaville dauerten die Kämpfe jedoch fort und wurden schließlich im November 1999 und am 29.12.1999 Friedensabkommen zwischen den verfeindeten Milizen unterzeichnet. Nach dem letzten Waffenstillstandsabkommen vom 29.12.1999 kam es vorerst zu keinen weiteren Kämpfen und hat sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert. Die meisten intern Vertriebenen kehrten im Zuge des Jahres 2000 in ihre Heimatorte zurück. Bereits im August 1999 verkündete der nunmehrige Staatspräsident Sassou-Nguesso, dass er allen Bewaffneten, die sich kriegerischer Gewalttaten schuldig gemacht hätten, Amnestie gewähre, sofern sie von nun an auf Gewalt verzichten und die Waffen niederlegen würden. Weiters wurde im Jänner 2000 eine allgemeine Amnestie verkündet. Seither kehrten zahlreiche Exilkongolesen in ihre Heimat zurück, ohne dass sie behelligt oder diskriminiert worden wären. Die wichtigsten politischen Gegner des nunmehrigen Staatspräsidenten, insbesondere der frühere Präsident Lissouba und der frühere Premierminister Kolelas bleiben von der Amnestie jedoch ausgenommen und wurden in Abwesenheit zum Tode bzw. zu hohen Haftstrafen verurteilt. Im Zuge eines sogenannten "Nationalen Dialogs" wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und fanden schließlich am 10.3.2002 Präsidentschaftswahlen statt. Bei diesen Wahlen konnte Sassou-Nguesso einen überwältigenden Wahlsieg erzielen, wobei jedoch alle wichtigeren Gegenkandidaten ihre Kandidatur auf Grund angeblicher Unregelmäßigkeiten und Manipulationen zurückgezogen hatten.
Dass sich die politischen Verhältnisse in der Republik Kongo nicht verfestigt haben, ist daraus zu ersehen, dass es im März und im Juni 2002 in der Region Pool und in der Hauptstadt Brazzaville zu neuerlichen Kämpfen zwischen den sogenannten "Ninja-Milizen" und Regierungstruppen kam. Im August 2002 trat die neue Verfassung der Republik Kongo in Kraft. Präsident Sassou-Nguesso erklärte das Ende der Übergangszeit. Im Jänner 2003 kam es aber neuerlich zu Rebellenübergriffen seitens der Ninjas im Süden des Landes. Ebenfalls im Jänner dieses Jahres meldete die UNO eine drohende Hungerkatastrophe in Kongo-Brazzaville nicht zuletzt aufgrund von ständig aufflammenden Kämpfen zwischen Rebellen und Regierungstruppen in der Region Pool in den vorhergehenden Monaten.
Aus den oben zitierten Quellen ergibt sich eine gewisse Verbesserung der Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation. Dies bei weiter bestehenden Problemen wie schweren Polizeiübergriffen, schlechten Haftbedingungen und Korruption und einer weiter angespannten Sicherheitslage in der Pool-Region, aus der der Beschwerdeführer stammt. Eine Situation allgemein systematischer Menschenrechtsverletzungen besteht nicht, ebenso wenig eine derart katastrophale Wirtschaftslage, dass alle Rückkehrer Existenz bedrohend gefährdet wären.
Der Gegensatz zwischen der Regierung und den Ninja-Milizen ist weiterhin ein bestimmender Faktor für das politische Geschehen und der Sicherheitslage im Land. Die wesentliche politische Konfliktlinie ergibt sich vor allem durch die bisherige systematische Bevorzugung der Ethnien des nördlichen Landesteiles, aus dem der Staatspräsident stammt, vor den Ethnien des Südens. In der nunmehr von Pasteur NTOUMI kontrollierten Pool-Region kommt es trotz einer relativen Entspannung weiterhin zu Kämpfen. Eine Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurden von der Republik Kongo ratifiziert. Deren Inhalt ist den Trägern der Rechtspflege jedoch weitgehende nicht bekannt und auch nicht in der innerstaatlichen Gesetzgebung umgesetzt.
Nunmehr werden Menschenrechtsverteidiger und Journalisten bedroht, festgenommen und inhaftiert. Nach Unruhen im Juli 2008 kamen mehr als 30 Personen in Haft. Einige von ihnen wurden gefoltert oder auf andere Art misshandelt. Im Dezember entließ man sie ohne Gerichtsverfahren aus der Haft. Drei Asylsuchende aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die Anfang 2004 inhaftiert worden waren, wurden nach wie vor ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Gewahrsam gehalten. Im Juni 2008 fand ein Prozess gegen mehr als 30 Personen statt, gegen die nach ihrer Verhaftung im Jahr 2005 Anklage wegen Gefährdung der Staatssicherheit erhoben worden war.
Mindestens fünf politische Parteien bekundeten ihre Absicht, bei den für 2009 geplanten Parlamentswahlen Bewerber für das Amt des Präsidenten aufzustellen. Es wurde allgemein davon ausgegangen, dass Staatspräsident Denis Sassou-Nguesso, der im Oktober 1997 an die Macht zurückgekehrt war, als Kandidat der Regierungskoalition unter Führung der kongolesischen Arbeiterpartei (Parti Congolais du Travail - PCT) antreten würde. Die politische Opposition forderte die Einsetzung einer unabhängigen Wahlkommission, doch ging die Regierung auf diese Forderung bis Ende 2008 nicht ein. Im August zogen sich einige Oppositionsparteien aus der Nationalen Kommission für die Organisation der Wahlen zurück. Sie verlangten Garantien für einen fairen Verlauf der Wahlen im Jahr 2009, einen gleichberechtigten Zugang aller Parteien zu den Medien, die Unabhängigkeit der öffentlichen Organe, die die Wahlen organisieren würden sowie ein neues Gesetz über die Einrichtung einer unabhängigen Wahlkommission.
Bei den Kommunalwahlen im Juni gewann die Regierungskoalition die überwältigende Mehrheit der Sitze. Kritiker warfen der Regierung jedoch vor, die Wahlen seien schlecht organisiert gewesen; die Wahlbeteiligung habe bei lediglich 25% gelegen. Die Regierung kündigte ein Programm zur Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung der Kämpfer der ehemaligen bewaffneten Gruppe Nationaler Widerstandsrat (Consail National de Resistance - CNR)an. Im September 2008 erklärte die Regierung, sie habe 500 Waffen und mehrere Zehntausend Schuss Munition sowie Sprengstoff vernichtet, die man ehemaligen bewaffneten Kämpfern der Opposition abgenommen habe bzw. die von diesen übergeben worden seien.
Bei der Beerdigung des Vorsitzenden der Vereingigung für Demokratie und sozialen Fortschritt (Rassemblement pour la Democratie et le Progres Social), Jean-Phierre Thystere Tchicaya, kam es im Juli 2008 in Pointe-Noire zu Krawallen. Einige Protestteilnehmer beschädigten privates und öffentliches Eigentum und beschimpften Staatspräsident Sassou-Nguesso. Es gab zahlreiche Festnahmen; mindestens 35 Personen waren bis Dezember 2008 inhaftiert.
Gegen fast 40 ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten wurde im Juni ein Prozess wegen Gefährdung der Staatssicherheit geführt. Die Mehrheit der Angeklagten war Anfang 2005 festgenommen worden, nachdem eine Gruppe von Gendarmen beschuldigt worden war, Waffen aus der Gendarmerie von Bifouiti, südlich der Hauptstadt Brazzaville, gestohlen zu haben. Andere Angeklagte, unter ihnen Zivilisten und ein pensionierter Oberst der Armee, waren in Pointe-Noire verhaftet worden, weil sie einen Putsch gegen die Regierung geplant haben sollen. Zehn Angeklagte waren bei dem Prozess nicht anwesend, einige weil sie im Ausland lebten, andere weil man sie vorläufig auf freien Fuß gesetzt hatte und sie nicht über den Prozesstermin informierte. Am letzten Verhandlungstag, dem 27.Juni 2008 befand das Gericht fast alle Angeklagten der Staatsgefährdung schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen bis zu dreieinhalb Jahren. Dies entsprach der Zeit, die sie in Untersuchungshaft bzw. in vorläufiger Freiheit verbracht hatten. Diejenigen, die in Untersuchungshaft gesessen hatten, wie der mutmaßliche Anführer der Verschwörung Hauptmann Bertin Pandi Ngouari und der pensionierte Oberst Serge Andre Mpassi, wurden unmittelbar nach Ende des Prozesses auf freien Fuß gesetzt. Einige der Freigelassenen gaben an, dass sie in den ersten Monaten nach ihrer Festnahme im Jahre 2005 gefoltert oder auf andere Art misshandelt worden seien. Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden eingeschüchtert oder festgenommen und inhaftiert, weil sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen.
Im Januar 2008 drohte die Polizei in Brazzavielle der Menschenrechtsgruppe Observatoire Congolais des Droits de I'Homme (OCDH) diese aufzulösen, sollte sie weiterhin öffentliche Erklärungen abgeben, die von den Behörden als politisch betrachtet wurden. Die Organiastion hatte gefordert, die Kommunalwahlen zu verschieben, bis eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und ein zuverlässiges Wählerverzeichnis erstellt worden sei.
Während und nach den Krawallen im Zusammenhang mit der Beerdigung von Thystere Tchicaya am 7.Juli 2008 in Pointe-Noire wurden zahlreiche Menschen festgenommen, dabei handelte es sich vor allem um Jugendliche. Einige der Personen, die zunächst von Angehörigen der Sicherheitskräfte inhaftiert wurden, sollen geschlagen und auf andere Weise misshandelt worden sein. Unter ihnen war auch Sylvestre Guy Poaty, der Berichten zufolge im Polizeigewahrsam geschlagen wurde und am 19.Juli 2008 in einem Krankenhaus starb. Der ebenfalls festgenommene Sita Ndombet aus der DRK soll Opfer des "Verschwindenlassens" geworden sein, nachdem ihn Angehörige der Sicherheitskräfte aus dem Gefängnis abholten. Regierungsvertreter erklärten hingegen, er sei geflohen. Sein Aufenthaltsort war Ende des Jahres weiterhin unbekannt.
9. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kongo gründen sich auf die in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herangezogenen Berichte und den darin zitierten Quellen sowie den von der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich auf Grund der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgeschichte. So bringt die Mutter der Beschwerdeführerin bringt vor, an der Universität in Brazzaville studiert zu haben, konnte jedoch in der Einvernahme den Namen der Universität (Marien Ngouabi) nicht richtig schreiben. Sie schrieb Marien Ngouambi und erklärte, sich bezüglich der Schreibweise vollkommen sicher zu sein. Auch die Bezeichnung der Abschlussprüfung betreffend ihr Studium konnte sie nicht richtig schreiben (siehe Seiten 57, 59 und 97 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In ihrer Beschwerde erklärte sie, dass sie den Namen der Universität und der Bezeichnung der Abschlussprüfung nicht auf Grund von Unwissenheit, sondern wegen "Konzentrations- und Erinnerungsschwächen" falsch geschrieben hätte (siehe Seite 185 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Aber auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Mutter der Beschwerdeführerin den Namen der Universität wieder falsch geschrieben. Diesmal schrieb sie Marien Ngrouabi (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z). Zudem konnte sie nicht einmal die Adresse der Universität nennen, an der sie zwei Jahre studiert haben will (siehe Seite 101 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL).
Den Namen des Rektors der Universität konnte die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht angeben ("das weiß ich nicht") und auf die Frage nach Namen ihrer Professoren schwieg sie (siehe Seiten 59 und 97 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In ihrer Beschwerde gab sie an, ihr wären inzwischen Namen ihrer Professoren eingefallen. Sie gab an, dass sie "Prof. Kikibi" in Rechnungswesen, "Prof. Mouelet" in Mathematik und "Prof. Matoumbi" in Französisch unterrichtet hätten. Den Namen des Rektors hat sie in der Beschwerde nicht angeführt (siehe Seite 185 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nannte sie Namen von Professoren. Hierbei gab sie zunächst "Prof. Mouelet" an, behauptete jedoch - anders als noch in ihrer Beschwerde -, dass dieser sie in Französisch unterrichtet hätte. Sie schrieb auch einen Prof. "Matoumbou" auf, hat in Bezug auf diesen nicht angegeben, ob sie von ihm unterrichtet worden sei. Wie auf der Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, versuchte die Mutter der Beschwerdeführerin, auch noch einen dritten Namen aufzuschreiben. Dabei begann sie zunächst mit den Buchstaben "KI", strich diese jedoch durch und schrieb dann "LIKI", was sie auch wieder durchstrich. Naheliegend ist hier, dass sie wohl versuchte, den in der Beschwerde angegeben Namen "KIKIBI" zu schreiben, sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern konnte, was sie in der Beschwerde angegeben hat. Hätte sie tatsächlich an der von ihr genannten Universität bei den in der Beschwerde angegeben Professoren studiert, so müsste sie keine Schwierigkeiten dabei haben, deren Namen zu nennen. Hinsichtlich des Rektors der Universität konnte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof nunmehr dessen Namen angeben. Nach ihren Ausführungen sei sein Name Nset Simplice (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z).
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie die XXXX einer Studentenorganisation gewesen sei, wo es ihre Aufgabe gewesen wäre, mit den zuständigen Behörden über allfällige Probleme der Studenten zu sprechen (siehe Seite 35 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In der zweiten Einvernahme erklärte sie, dass diese Studentenorganisation keinen Namen hätte und die Vertretung der Organisation aus vier Studenten für jeden Jahrgang bestanden hätte. Ihre Rolle wäre gewesen, Berichte an das Büro des XXXX zu schreiben, wenn es ein Problem gebe (siehe Seite 59 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie, dass sie die XXXX der Studentenverneigung gewesen sei, deren Name XXXX wäre. Sie wären insgesamt vier Leute gewesen: der Präsident, der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und ein Sekretär für Propaganda. Auf die Frage nach ihrer Stellung erklärte sie - anderes als noch kurz zuvor, wo sie angab, sie sei die XXXX gewesen -, dass sie die XXXX gewesen wäre (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z).Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie die römisch 40 einer Studentenorganisation gewesen sei, wo es ihre Aufgabe gewesen wäre, mit den zuständigen Behörden über allfällige Probleme der Studenten zu sprechen (siehe Seite 35 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In der zweiten Einvernahme erklärte sie, dass diese Studentenorganisation keinen Namen hätte und die Vertretung der Organisation aus vier Studenten für jeden Jahrgang bestanden hätte. Ihre Rolle wäre gewesen, Berichte an das Büro des römisch 40 zu schreiben, wenn es ein Problem gebe (siehe Seite 59 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie, dass sie die römisch 40 der Studentenverneigung gewesen sei, deren Name römisch 40 wäre. Sie wären insgesamt vier Leute gewesen: der Präsident, der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und ein Sekretär für Propaganda. Auf die Frage nach ihrer Stellung erklärte sie - anderes als noch kurz zuvor, wo sie angab, sie sei die römisch 40 gewesen -, dass sie die römisch 40 gewesen wäre (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z).
Zudem erklärte sie vor dem Bundesasylamt, dass die Studenten seit 6 Monaten keine staatliche Unterstützung mehr erhalten würden (siehe Seite 35 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In der zweiten Einvernahme gab sie an, dass die Studenten 16 Monate keine staatliche Unterstützung bekommen hätte, was in der ersten Einvernahme nicht richtig protokolliert worden sei (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass ihr das Protokoll der ersten Einvernahme rückübersetzt wurde und sie danach die Möglichkeit hatte, eventuelle Korrekturen vorzunehmen. Davon hat sie jedoch nicht Gebrauch gemacht und jede Seite des Protokolls unterschrieben, womit sie die Richtigkeit desselben bestätigt hat.
Auch hinsichtlich etwaiger Dokumente betreffend ihren Universitätsbesuch machte die Mutter der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass sich die Dokumente bezüglich ihres Studiums bei ihrer Mutter in Brazzaville befinden würden (siehe Seite 59 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). Sie wurde aufgefordert, diese Dokumente vorzulegen, hat dies jedoch nicht getan. Darauf in der folgenden Einvernahme hingewiesen, meinte sie, dass sie bei ihrer Mutter immer wieder angerufen hätte, aber nicht durchgekommen sei (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In ihrer Beschwerde erklärte sie dann, dass es "auf Grund der Ereignisse und ihrer Flucht" nicht möglich gewesen sei, diese Dokumente von der Universität mitzunehmen. Vor dem Asylgerichtshof erklärte sie dagegen, sie hätte von der Universität nichts mitnehmen können, weil sie "das Studium nicht abgeschlossen" hätte (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z).
Vor dem Asylgerichtshof führte sie aus, dass der Studentenstreik ca. 2 Monate gedauert habe. Genaue Daten konnte sie allerdings nicht nennen. Sie gab auch an, dass sie mit der Regierung wegen des Stipendiums in Verhandlung gestanden wären und es diesbezüglich regelmäßige Treffen im Audimax gegeben hätte, was sie jedoch vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z). Befragt, mit wem sie von der Regierung verhandelt hätten, meinte sie "ich habe den Namen von diesem Herrn vergessen". Insgesamt hätten sie mit zwei Personen von der Regierung und vier Professoren verhandelt. Hinsichtlich der Professoren konnte sie jedoch nur zwei Namen nennen (siehe Seiten 8 und 9 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL).
Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt, dass die Regierung einen außerordentlichen Ministerrat einberufen habe und sie 2 Tage später von den Behörden vorgeladen und verhaftet worden seien (siehe Seite 35 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab sie dagegen an, dass es 2 Tage nach dem Ministerrat wieder einen Ministerrat im Auditorium gegeben hätten, wo sie verhaftet worden wären (siehe Seite 5 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL).
Hinsichtlich ihrer Festnahme machte sie äußerst unbestimmte Angaben. Sie konnte nur angeben, dass sie an einem Dienstag im August verhaftet worden sei und dann drei Wochen in Haft gewesen wäre. Ein genaues Datum konnte sie nicht nennen. Auch hinsichtlich der Haftanstalt, in der sie sich befunden hätte, konnte sie keine genauen Angaben machen. Auf Beilage 1 schrieb sie den Namen der Haftanstalt. Demnach würde diese "maison dare" genannt werden. Die genaue Adresse konnte sie nicht angeben (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z). In Bezug auf die Haft gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass sie dort geschlagen und misshandelt worden sei. Weitere Angaben machte sie nicht (siehe Seite 35 des erstinstanzlichen Aktes AZ 04 18.721-BAL). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte sie vor, dass sie geschlagen und ihr die Hände am Rücken zusammengebunden worden wären. Man habe ihr auf den Kopf getreten und mit eisigem Wasser überschüttet (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 6Z).
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
II. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Für die (minderjährige) Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Das Fluchtvorbringen der Mutter wurde für nicht glaubhaft erachtet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 erteilt. Der Beschwerdeführerin war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 erteilt. Der Beschwerdeführerin war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 8 Abs 5 AsylG gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.02.2011