TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/13 C7 223701-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

C7 223701-0/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2001, FZ. 01 03.051-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2001, FZ. 01 03.051-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach China nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach China nicht zulässig ist.

III. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2011 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 15.02.2001 einen Asylantrag in Österreich.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.07.2001 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz Jiangsu stamme, bis 07.02.2001 keinen festen Wohnsitz gehabt zu haben, und ihren Gatten mit Namen XXXX, welcher ebenso über keinen festen Wohnsitz verfüge, in China zu haben. Ihr Vater sei 1986 verstorben und ihre Mutter, deren Vorname ihr nicht bekannt sei, würde an einem unbekannten Ort in China leben. Sie sei nicht vorbestraft und wäre niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe China im Februar 2001 von Peking aus mit einer ihr unbekannten Fluglinie Richtung Österreich verlassen. Sie sei mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist, wobei sie sich nicht erinnern könne, wann ihr dieser ausgestellt worden wäre, es sei kurz vor der Ausreise gewesen. In dem Pass wäre ein österreichisches Visum von der österreichischen Botschaft in Peking mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Monat oder fünfzehn Tagen gewesen. Den Pass, mit welchem sie aus China ausgereist sei, habe sie vernichtet, da sie nicht abgeschoben werden wolle. Im Februar 2001 habe sie von der chinesischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausgestellt erhalten, welchen sie aber vernichtet hätte, da sie nicht nach China zurückkehren habe wollen. Auf die Frage, weshalb sie sich einen Pass bei der chinesischen Botschaft in Wien ausstellen habe lassen, erwiderte sie, dass sie das nicht getan hätte und das auch nie behauptet habe. Die Niederschrift der bisherigen Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, jedoch verweigerte sie die Unterschrift auf dem Protokoll.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.07.2001 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz Jiangsu stamme, bis 07.02.2001 keinen festen Wohnsitz gehabt zu haben, und ihren Gatten mit Namen römisch 40 , welcher ebenso über keinen festen Wohnsitz verfüge, in China zu haben. Ihr Vater sei 1986 verstorben und ihre Mutter, deren Vorname ihr nicht bekannt sei, würde an einem unbekannten Ort in China leben. Sie sei nicht vorbestraft und wäre niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe China im Februar 2001 von Peking aus mit einer ihr unbekannten Fluglinie Richtung Österreich verlassen. Sie sei mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist, wobei sie sich nicht erinnern könne, wann ihr dieser ausgestellt worden wäre, es sei kurz vor der Ausreise gewesen. In dem Pass wäre ein österreichisches Visum von der österreichischen Botschaft in Peking mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Monat oder fünfzehn Tagen gewesen. Den Pass, mit welchem sie aus China ausgereist sei, habe sie vernichtet, da sie nicht abgeschoben werden wolle. Im Februar 2001 habe sie von der chinesischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausgestellt erhalten, welchen sie aber vernichtet hätte, da sie nicht nach China zurückkehren habe wollen. Auf die Frage, weshalb sie sich einen Pass bei der chinesischen Botschaft in Wien ausstellen habe lassen, erwiderte sie, dass sie das nicht getan hätte und das auch nie behauptet habe. Die Niederschrift der bisherigen Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, jedoch verweigerte sie die Unterschrift auf dem Protokoll.

Bei der danach fortgesetzten Einvernahme machte sie geltend, dass sie China verlassen habe, weil ihr Haus besetzt worden sei bzw. von ihrem Onkel verkauft worden wäre. Die kommunistische Partei und die Polizei seien sehr schlecht und man habe das Haus besetzt und sie hätte das Haus nicht mehr zurückbekommen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie weggehen solle. Ihr Großvater habe ihrem Vater und ihrem Onkel bei seinem Tod sein Haus vererbt und der Onkel hätte dieses Haus nach dem Tod ihres Vaters verkauft. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo dieses Haus liege, sie wisse nur, dass es sich in der Provinz Jiangsu am Land befinde. Sie selbst habe nie in diesem Haus gewohnt und wäre nie wirklich sesshaft gewesen. Vor drei oder vier Jahren hätte sich die Mutter zum Käufer des Hauses begeben und habe das Haus zurückverlangt. Der Käufer habe allerdings einen korrekten Kaufvertrag gehabt, weshalb es rechtlich nicht möglich gewesen sei, das Haus zurückzubekommen. Ihre Mutter habe daraufhin diese Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich damit aber nicht zufrieden geben wollen, weshalb sie es dennoch versuchen habe wollen, das Haus wieder zu erlangen. Ihre Mutter habe ihr aber davon abgeraten und gemeint, dass sie nicht zu diesem Haus gehen solle. Schon ihr Vater sei aufgrund des Hauses verstorben. Ihr Onkel und ihre Großmutter hätten seinen Magenkrebs verursacht, an dem er gestorben sei, indem sie ihn schikaniert hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch vor etwa drei oder vier Jahren versucht das Haus zurückzubekommen, aber ihre Mutter habe ihr davon abgeraten, da sie Angst gehabt hätte, dass ihr etwas passiere. Es wäre zu befürchten gewesen, dass die örtliche Mafia dem nunmehrigen Hauseigentümer helfe und der Beschwerdeführerin etwas antue. Sie habe deshalb den Rat ihrer Mutter befolgt. Anstatt etwas in dem Fall des Hauses zu unternehmen, sei sie aus China ausgereist. Sie habe gehofft, dass sich die Angelegenheit irgendwann regeln würde. Sie habe niemals Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt. Im Falle ihrer Rückkehr würde man sie töten. Wer sie umbringen würde, wisse sie nicht, vielleicht die Leute aus diesem Dorf, weil diese sehr böse seien. Genau könne sie es nicht erklären. Sie habe Angst vor den Leuten aus dem Dorf. Der Inhalt der Befragung wurde der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht und hatte sie nichts hinzuzufügen und unterschrieb das Protokoll.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.07.2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.07.2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig.

Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Beurteilung zu Grunde gelegt werde, dem Vorbringen aber nicht zu entnehmen sei, dass eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Vielmehr hätten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwierigkeiten ihre Ursache in einem "Streit" um das nicht mehr im Familienbesitz befindliche Haus ihres Großvaters und sei kein GFK Konnex ersichtlich. Außerdem mangle es den geltend gemachten Problemen an der erforderlichen Intensität.

3. Dagegen richtete sich die am 14.08.2001 erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Verständigungsprobleme geltend gemacht und ein Bericht von Amnesty International zitiert wurden.

4. Am 12.07.2004 reichte die Beschwerdeführerin persönlich beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat einen Schriftsatz ein. Dieser enthielt unzusammenhängende Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Betreuungseinrichtung Schwierigkeiten mit anderen Bewohnern hatte und sich darüber beschwerte.

Am 02.03.2005 langte ein Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach die Beschwerdeführerin an diesem Tag zum wiederholten Male zur Behörde gekommen sei und durch verschiedene Gesten und Laute zu verstehen gegeben habe, dass sie eine Finalisierung ihres Asylverfahrens wolle. Gegen die Beschwerdeführerin sei bereits ein Verbot ausgesprochen worden, die Betreuungseinrichtung noch einmal zu betreten, was sie aber nicht daran gehindert hätte, über den Zaun in die Unterbringungsstätte zu gelangen, um bei der Behörde vorzusprechen. Trotz mehrmaliger Versuche, auch mit Hilfe eines Dolmetschers, der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass die Behörde nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei, wäre sie in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen zurückgekehrt.

Am 24.08.2005 wurde ein Schreiben des Bundesasylamtes eingebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Broschüre der chinesischen evangelischen Gemeinde in Wien vorgelegt habe, welche diesem angeschlossen war.

Außerdem wurde eine Kopie von einem "Dokument" mit chinesischen Schriftzeichen vorgelegt.

Am 27.02.2009 wurde ein fachärztlicher Befundbericht der XXXX eingebracht, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 einmal ambulant in der Psychiatrie untersucht worden sei und eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden wären. Die Beschwerdeführerin wäre eine Woche in der psychiatrischen Abteilung des XXXX medikamentös behandelt worden und werde die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt.Am 27.02.2009 wurde ein fachärztlicher Befundbericht der römisch 40 eingebracht, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 einmal ambulant in der Psychiatrie untersucht worden sei und eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden wären. Die Beschwerdeführerin wäre eine Woche in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 medikamentös behandelt worden und werde die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt.

5. Seitens des Asylgerichtshofes wurde mit Beschluss vom 09.11.2009 Primar Dr. XXXX zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen bestellt.5. Seitens des Asylgerichtshofes wurde mit Beschluss vom 09.11.2009 Primar Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen bestellt.

Als Termin für die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter wurde der 01.12.2009 festgelegt.

Am 14.01.2010 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten von Primar Dr. XXXX beim Asylgerichtshof ein, aus welcher nach genauer Darlegung der Vorgeschichte, einer umfassenden Exploration und Befundaufnahme als Beurteilung festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte psychotische Störung mit vermehrten Angstinhalten, Beeinträchtigung des Affektes, des Verhaltens und offensichtlich auch des Realitätsvollzugs bestehe. Gegenwärtig wären keine psychotischen Radikale feststellbar, differentialdiagnostisch handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Störung aus dem Bereich des schizophrenen Formenkreis F20 ICD10 (vermutlich schizoaffektive Psychose). Was den Krankheitswert (schwere psychische Erkrankung) betreffe, so habe laut vorliegenden Unterlangen unter einer antipsychotischen, antidepressiven Therapie sowie betreuerischen Maßnahmen eine Stabilisierung erreicht werden können. Exazerberationen ihrer Störungen seien wiederholt im Zusammenhang mit Konflikten mit Mitbewohnern zu sehen. Unter den derzeitigen betreuerischen und therapeutischen Maßnahmen sei die Teilhabe weitgehend möglich. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt im Stande intrinsische Fähigkeiten wie Freude zu empfinden. Die Beschwerdeführerin sei geschäfts- und verhandlungsfähig, was bedeute, dass sie imstande wäre, ihre Interessen im Asylgerichtsverfahren wahr zu nehmen, dem Lauf einer Verhandlung zu folgen sowie an sie gerichtete Fragen zu beantworten. Eine allenfalls zwangsweise Abschiebung nach China sei prinzipiell nicht angetan, eine signifikante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes prognostizieren zu lassen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines sozialen Empfangraumes (Mutter) und der Möglichkeit einer entsprechenden Therapie in ihrer Heimat.Am 14.01.2010 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten von Primar Dr. römisch 40 beim Asylgerichtshof ein, aus welcher nach genauer Darlegung der Vorgeschichte, einer umfassenden Exploration und Befundaufnahme als Beurteilung festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte psychotische Störung mit vermehrten Angstinhalten, Beeinträchtigung des Affektes, des Verhaltens und offensichtlich auch des Realitätsvollzugs bestehe. Gegenwärtig wären keine psychotischen Radikale feststellbar, differentialdiagnostisch handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Störung aus dem Bereich des schizophrenen Formenkreis F20 ICD10 (vermutlich schizoaffektive Psychose). Was den Krankheitswert (schwere psychische Erkrankung) betreffe, so habe laut vorliegenden Unterlangen unter einer antipsychotischen, antidepressiven Therapie sowie betreuerischen Maßnahmen eine Stabilisierung erreicht werden können. Exazerberationen ihrer Störungen seien wiederholt im Zusammenhang mit Konflikten mit Mitbewohnern zu sehen. Unter den derzeitigen betreuerischen und therapeutischen Maßnahmen sei die Teilhabe weitgehend möglich. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt im Stande intrinsische Fähigkeiten wie Freude zu empfinden. Die Beschwerdeführerin sei geschäfts- und verhandlungsfähig, was bedeute, dass sie imstande wäre, ihre Interessen im Asylgerichtsverfahren wahr zu nehmen, dem Lauf einer Verhandlung zu folgen sowie an sie gerichtete Fragen zu beantworten. Eine allenfalls zwangsweise Abschiebung nach China sei prinzipiell nicht angetan, eine signifikante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes prognostizieren zu lassen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines sozialen Empfangraumes (Mutter) und der Möglichkeit einer entsprechenden Therapie in ihrer Heimat.

Dem Gutachten war ein Befundbericht von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin, beigelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX sei und durch die Mitarbeiter vom mobilen integrativen Krankendienst betreut werde. Als Diagnose wurden paranoide Schizophrenie und Eisenmangelanämie angeführt sowie die verschriebenen Medikamente genannt. Weiters waren der fachärztliche Befundbericht der XXXX vom XXXX und ein Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 19.11.2009 über den Zustand der Beschwerdeführerin sowie ein Pflegekurzbericht der mobilen individuellen Krankenpflege vom 10.09.2009 angeschlossen. In letzterem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 05.11.2008 von der mobilen individuellen Krankenpflege betreut werde, anfänglich seien es fünf Termine pro Woche gewesen und wäre der jetzige Stand zwei Termine pro Woche und die regelmäßigen fachärztlichen Besuche bei Dr. XXXX. Aufgabe der mobilen individuellen Krankenpflege sei es, die regelmäßige Medikamenteneinnahme zu überwachen sowie bei den Besorgungen zu helfen. Die depressive Grundstimmung der Beschwerdeführerin habe sich unter der Medikation wesentlich verbessert und seien auch die Verhaltensauffälligkeiten mit paranoiden Ideen in den Hintergrund getreten. Es würden in Zukunft eine Mindestbetreuung von einmal pro Woche und die fachärztlichen Besuche empfohlen.Dem Gutachten war ein Befundbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin, beigelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei Dr. römisch 40 sei und durch die Mitarbeiter vom mobilen integrativen Krankendienst betreut werde. Als Diagnose wurden paranoide Schizophrenie und Eisenmangelanämie angeführt sowie die verschriebenen Medikamente genannt. Weiters waren der fachärztliche Befundbericht der römisch 40 vom römisch 40 und ein Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 19.11.2009 über den Zustand der Beschwerdeführerin sowie ein Pflegekurzbericht der mobilen individuellen Krankenpflege vom 10.09.2009 angeschlossen. In letzterem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 05.11.2008 von der mobilen individuellen Krankenpflege betreut werde, anfänglich seien es fünf Termine pro Woche gewesen und wäre der jetzige Stand zwei Termine pro Woche und die regelmäßigen fachärztlichen Besuche bei Dr. römisch 40 . Aufgabe der mobilen individuellen Krankenpflege sei es, die regelmäßige Medikamenteneinnahme zu überwachen sowie bei den Besorgungen zu helfen. Die depressive Grundstimmung der Beschwerdeführerin habe sich unter der Medikation wesentlich verbessert und seien auch die Verhaltensauffälligkeiten mit paranoiden Ideen in den Hintergrund getreten. Es würden in Zukunft eine Mindestbetreuung von einmal pro Woche und die fachärztlichen Besuche empfohlen.

6. Am 15.09.2010 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"....

VR befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Es geht, ich kann bei der Verhandlung teilnehmen.

....

BF legt ein Papier mit Schriftzeichen vor, das sie als ihre Geburtsurkunde bezeichnet.

Dolm: Aus diesem geht den Angaben der BF nach ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sippe hervor. Links auf der Seite scheint der Vorname der BF auf.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. Können Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtdatum nennen?VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen. Können Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtdatum nennen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Verlesen wird zunächst das Neurologisch-Psychiatrische Sachverständigengutachten (Beurteilung) von Primarius Dr. XXXX vom 14.01.2010.VR: Verlesen wird zunächst das Neurologisch-Psychiatrische Sachverständigengutachten (Beurteilung) von Primarius Dr. römisch 40 vom 14.01.2010.

Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich nehme das zur Kenntnis.

VR: Wie geht es Ihnen zurzeit körperlich und psychisch?

BF: Psychisch geht es mir nicht so gut, ich stehe unter einem gewissen Druck.

VR: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Abilify.

VR: Wie oft nehmen Sie das?

BF: Einmal täglich.

VR: Haben Sie das Gefühl das es Ihnen dann besser geht?

BF: Ja.

VR: Sind Sie in psychologischer Betreuung?

BF: Ich habe einmal im Monat einen psychologischen Termin.

VR: Gehen Sie irgendeiner Beschäftigung wie einer Arbeit o.ä. in Österreich nach?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier?

BF: Familienangehörige nicht, aber Landleute aus meiner Gegend.

VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?

BF: Meine Mutter ist noch am Leben.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe vier Geschwister und die sind alle in China. Es sind lauter Schwestern.

VR: Wo in China lebt Ihre Mutter?

BF: Ich bin zehn Jahre weg von China, ich weiß nicht wo meine Mutter sich aufhält.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: 2001.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

VR: Wie heißt Ihr Mann?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Mann?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Schwestern?

BF: Nein.

VR: Sie haben bis jetzt immer angegeben ein Einzelkind zu sein? Sind das wirklich Ihre Schwestern oder andere Verwandte?

BF: Es sind meine Schwestern, vielleicht habe ich es früher vergessen zu erwähnen.

VR: Haben Sie in China gearbeitet?

BF: Ja. Ich war Kassiererin.

VR: Wo haben Sie an der Kassa gearbeitet?

BF: In einem Supermarkt.

VR: Wo haben Sie in China gewohnt? Können Sie die Adresse aufschreiben?

BF: Ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern.

VR: In welchem Ort haben Sie gewohnt?

BF: Ich kann mich nicht einmal mehr an die Provinz erinnern.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie die Provinz Jiangsu genannt? Ist das möglich?

BF: Nein. Ich weiß es nicht mehr.

VR: Haben Sie mit Ihrer Mutter aus Österreich aus auch noch Kontakt gehabt?

BF: Seit ich hier bin, ist der Kontakt zu meiner Mutter gänzlich abgerissen.

VR: Hatten Sie mit Ihren Schwestern aus Österreich aus Kontakt?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie in China auch schon psychische Probleme?

BF: Nein.

VR: Waren Sie in China in ärztlicher Behandlung?

BF: Mir ist es in China sowohl psychisch als auch physisch gut gegangen.

VR: Bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen Dr. XXXX haben Sie angegeben, dass Sie wegen Depressionen 1998 in einem Krankenhaus in China in psychiatrischer Behandlung gewesen wären, können Sie sich daran erinnern?VR: Bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen Dr. römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie wegen Depressionen 1998 in einem Krankenhaus in China in psychiatrischer Behandlung gewesen wären, können Sie sich daran erinnern?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Es hat damit zu tun gehabt, dass mein Onkel das Haus, das mir an sich von meinem Vater vererbt worden war und das bereits von meinem Großvater meinem Vater vererbt worden war, ohne meine Zustimmung verkauft hat. Meine Mutter war der Meinung, dass ich unbedingt versuchen sollte, das Haus zurückzuerlangen. Das war aber nicht möglich, denn es gab einen gültigen Kaufvertrag und außerdem musste ich befürchten, dass die Käufer, also die neuen Eigentümer des Hauses, mich kidnappen lassen würden für den Fall, dass ich versuchen würde, das Haus zurückzufordern und das war für mich eine völlig hoffnungslose Situation.

VR: Wann hat Ihr Onkel ungefähr das Haus verkauft?

BF: Das muss vor ca. 20 Jahren gewesen sein.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: 1986.

VR: Wurde das Haus vor oder nach dem Tod Ihres Vaters verkauft?

BF: Nach dem Tod meines Vaters.

VR: Wie konnte Ihr Onkel das Haus verkaufen, wenn doch das Haus Ihrem Vater gehört hat und nach dessen Tod Ihnen?

BF: Mein Vater hat meinem Onkel ohnehin wissen lassen, dass er nicht zustimmt, dass das Haus verkauft wird.

VR: Wem hat Ihr Großvater das Haus vermacht?

BF: Mein Großvater hat das Haus direkt mir vermacht. Im Akt haben Sie ein Schriftstück, welches ich heute vorgelegt habe, aus dem hervorgeht, dass der Großvater es direkt mir vermacht hat.

VR: An wen hat Ihr Onkel das Haus verkauft?

BF: Ich muss dazu sagen, das Haus ist sehr groß und es ist teilweise vermietet worden. Es wurde an einen ehemaligen Mieter verkauft.

VR: Wissen Sie den Namen des Käufers?

BF: Nein.

VR: Wo liegt dieses Haus?

BF: In einer ländlichen Gegend bei der Stadt XXXX.BF: In einer ländlichen Gegend bei der Stadt römisch 40 .

VR: Haben Sie jemals in diesem Haus gewohnt?

BF: Ich bin ursprünglich dort auf die Welt gekommen, aber meine Mutter hat mich, als ich noch sehr klein war, von dort weggebracht. Als mein Großvater verstorben war, blieb meine Großmutter zurück und ihre Lebenskosten wurden gänzlich von meiner Familie getragen.

VR: War Ihr Onkel, der das Haus verkauft hat, der Bruder Ihres Vaters?

BF: Ja, es war der jüngere Bruder meines Vaters.

VR: Haben Sie jemals versucht, das Haus zurückzubekommen?

BF: Ja, wir haben sogar einen Prozess vor Gericht geführt, aber diesen Prozess verloren.

VR: Wann war das, als Sie den Prozess verloren haben?

BF: Das kann ich nicht mehr sagen, es war auf jeden Fall nach dem Verkauf des Hauses.

VR: Warum haben Sie China verlassen, hatten Sie irgendwelche Probleme?

BF: Ausschlaggeben war, dass meine Mutter mir nahe gelegt hat, das Land zu verlassen unter der Mitnahme dieses Dokumentes, das ich Ihnen vorgelegt habe.

VR: Hatten Sie irgendwelche Probleme mit irgendjemandem in China? Gab es Übergriffe oder Bedrohungen?

BF: Ich habe schon gesagt, dass die Leute, die das Haus gekauft haben, sehr mächtig und einflussreich sind und dass sie mich, wenn ich es wagen sollte, das Haus zurückzufordern, kidnappen lassen würden.

VR: Gab es irgendwelche konkreten Übergriffe dieser Leute gegen Sie oder befürchten Sie dies lediglich?

BF: Ich muss noch erwähnen, dass nach dem Verkauf des Hauses, also vor 20 Jahren, eine Cousine von mir gekidnappt worden ist, demnach kann ich mir ausrechnen, was mir blühen würde.

VR: Abgesehen von den Problemen wegen dieses Hauses, hatten Sie sonst noch Schwierigkeiten in China?

BF: Nein.

VR: Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter und die Namen Ihrer Schwester nennen?

BF: Meine Mutter heißt XXXX, meine Schwestern heißen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Von meinen Schwestern tragen drei den Familiennamen meines Vaters und eine den Familiennamen meiner Mutter.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 , meine Schwestern heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Von meinen Schwestern tragen drei den Familiennamen meines Vaters und eine den Familiennamen meiner Mutter.

VR: Wo haben Sie mit Ihrem Mann gewohnt?

BF: Im Haus meiner Mutter.

VR: Wissen Sie wo das Haus Ihrer Mutter sich befindet? In welchem Ort?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Auch in der Nähe von XXXX?

BF: Ja.

VR: Wie weit ist das verkaufte Haus von dem Haus Ihrer Mutter entfernt?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrem Mann?

BF: Er ist schon mit einer anderen Frau zusammen.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Das habe ich von anderen erfahren.

VR: Wie lange haben Sie in China gearbeitet?

BF: Zehn Jahre.

VR: Warum kehren Sie nicht nach China zurück?

BF: Ich wüsste nicht wo ich wohnen sollte und ich würde dazu gezwungen das Haus zurückzufordern.

VR an BFV: Haben Sie Fragen oder wollen Sie etwas vorbringen?

BFV: Hinsichtlich des Gutachtens wollte ich anführen, dass sowohl die Diagnose aus dem Gutachten als auch die der Fr. Dr. XXXX bestätigen, dass wir es mit einer an Schizophrenie leidenden Person zu tun haben. Ich lese aus dem Gutachten auch heraus, dass nur durch die intensive Betreuung und Behandlung eine Stabilisierung der Krankheit eingetreten ist und gehe davon aus, dass eine zwangweise Abschiebung dazu führen würde, dass die Klientin aus dieser Situation herausgerissen wird und in ihrem Heimatland in eine auswegslose Situation kommen würde, da es dort weder den vom Gutachter angesprochenen sozialen Empfangsraum (Betreuung) noch die Möglichkeit einer entsprechenden Therapie gibt. Diese auswegslose Situation käme einer unmenschlichen Behandlung gleich.BFV: Hinsichtlich des Gutachtens wollte ich anführen, dass sowohl die Diagnose aus dem Gutachten als auch die der Fr. Dr. römisch 40 bestätigen, dass wir es mit einer an Schizophrenie leidenden Person zu tun haben. Ich lese aus dem Gutachten auch heraus, dass nur durch die intensive Betreuung und Behandlung eine Stabilisierung der Krankheit eingetreten ist und gehe davon aus, dass eine zwangweise Abschiebung dazu führen würde, dass die Klientin aus dieser Situation herausgerissen wird und in ihrem Heimatland in eine auswegslose Situation kommen würde, da es dort weder den vom Gutachter angesprochenen sozialen Empfangsraum (Betreuung) noch die Möglichkeit einer entsprechenden Therapie gibt. Diese auswegslose Situation käme einer unmenschlichen Behandlung gleich.

BFV legt ein Anordnungs- und Medikamentenblatt vor, aus dem ersichtlich ist, welche Medikamente der BF verabreicht werden.

BFV: Die BF nimmt die Medikamente nicht selbst, sie werden ihr vom mobilen Krankendienst der Stadt Wien verabreicht.

VR: Wie oft kommt dieser Krankendienst?

BFV: Ich glaube jeden Tag.

BF: Einmal wöchentlich.

VR: Lässt Ihnen dieser Krankendienst die Medikamente da, damit Sie die Medikamente selbst nehmen können, oder bekommen Sie die Medikamente wöchentlich verabreicht?

BF: Gebracht werden die Medikamente mir wöchentlich, ich nehme das Medikament dann jeden Tag.

VR: Wie schaut Ihr Tagesablauf aus?

BF: Ich mache eigentlich gar nichts.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

...

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik China", Juli 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, Jänner 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, Juni 2009

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2009,

März 2010

Vereinbart wird, dass der BFV innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

..."

Am 30.09.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführerinvertreters beim Asylgerichtshof ein, in welcher unter Beilage zweier aktueller Befundberichte Ausführungen zum psychischen Zustand bzw. Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen wurden sowie darauf hingewiesen wurde, dass es aufgrund der Berichtslage keine ausreichende Versorgung von psychisch kranken Personen in China geben würde. Weiters wurde zum "sozialen Empfangsraum" der Beschwerdeführerin festgehalten, dass den Erklärungen der Beschwerdeführerin, welche unter dem Einfluss ihrer Erkrankung stehen, zu entnehmen sei, dass sie seit Jahren keinen Kontakt zu ihrer Mutter oder anderen Verwandten habe und der Umstand, dass in China noch Schwestern der Beschwerdeführerin leben würden, von dieser erstmalig in der Verhandlung beim Asylgerichtshof vorgebracht worden sei, was eher als Wunschdenken als als Realität zu betrachten wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter, falls diese überhaupt noch am Leben sei und gegebenenfalls überhaupt gefunden werden könne, ausreichende Hilfe und Betreuung erwarten könne. Wesentlich höher wäre die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, wodurch eine der für eine Rückführung notwenigen Vorraussetzung nicht gegeben sei. Dass die Beschwerdeführerin auf staatliche Hilfe (fachspezifische Betreuung) zurückgreifen könne, gehe aus den Länderberichten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin laufe sohin aufgrund ihrer Krankheit Gefahr, im Falle einer Rückführung ihrer Person einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, da die von fachärztlicher Seite aus notwendig eingestuften Kriterien zur Aufrechterhaltung ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht gegeben wären. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit bei einer Rückkehr Diskriminierung und auch staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Ihre Identität wird entsprechend ihren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 15.09.2010 zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen folgende Feststellungen getroffen:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.

Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 15.09.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorliegenden Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung in China ausgesetzt ist, dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat als Fluchtgrund geltend gemacht, Probleme mit den neuen Eigentümern zu befürchten, wenn sie das in der Zwischenzeit rechtmäßig verkaufte Haus ihres Großvaters zurückverlangen würde. Aus diesem Vorbringen kann jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden (vgl. auch die Erwägungen unter 3.2.), zumal die Beschwerdeführerin keine tatsächlichen konkreten Übergriffe oder Bedrohungen ihr gegenüber behauptet hat und bezüglich der angeführten Entführung einer Cousine vor zwanzig Jahren kein sachlicher und kein kausaler Zusammenhang zu ihrer Ausreise erkannt werden kann. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlichen Angriffen oder Drohungen an die Polizei wenden kann, um Schutz zu erhalten.Die Beschwerdeführerin hat als Fluchtgrund geltend gemacht, Probleme mit den neuen Eigentümern zu befürchten, wenn sie das in der Zwischenzeit rechtmäßig verkaufte Haus ihres Großvaters zurückverlangen würde. Aus diesem Vorbringen kann jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden vergleiche auch die Erwägungen unter 3.2.), zumal die Beschwerdeführerin keine tatsächlichen konkreten Übergriffe oder Bedrohungen ihr gegenüber behauptet hat und bezüglich der angeführten Entführung einer Cousine vor zwanzig Jahren kein sachlicher und kein kausaler Zusammenhang zu ihrer Ausreise erkannt werden kann. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlichen Angriffen oder Drohungen an die Polizei wenden kann, um Schutz zu erhalten.

Was die aufgetretenen Widersprüche und Implausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin betrifft - so erklärte die Beschwerdeführerin bei ihrem Gespräch mit Primar Dr. XXXX, ein Einzelkind zu sein, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben und auch in China bereits wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen zu sein, wogegen sie in der Verhandlung beim Asylgerichtshof davon sprach, vier Schwestern in China zu haben, zu Ihrer Mutter seit 2001 keinen Kontakt zu haben sowie keine psychischen Probleme in China gehabt zu haben, und sagte weiters beim Bundesasylamt aus, die Angelegenheit wegen des Hauses ihres Großvaters nicht weiter verfolgt zu haben, während sie beim Asylgerichtshof erzählte, dass es einen Prozess gegeben habe, welchen sie verloren hätten, und konnte zudem beim Asylgerichtshof ihren Wohnort, nicht einmal die Provinz, aus welcher sie stammt, nennen -, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese zumindest zum Teil auf ihre Erkrankung und/oder die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sind, wodurch diese nicht für die Beurteilung des Vorbringens herangezogen werden können.Was die aufgetretenen Widersprüche und Implausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin betrifft - so erklärte die Beschwerdeführerin bei ihrem Gespräch mit Primar Dr. römisch 40 , ein Einzelkind zu sein, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben und auch in China bereits wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen zu sein, wogegen sie in der Verhandlung beim Asylgerichtshof davon sprach, vier Schwestern in China zu haben, zu Ihrer Mutter seit 2001 keinen Kontakt zu haben sowie keine psychischen Probleme in China gehabt zu haben, und sagte weiters beim Bundesasylamt aus, die Angelegenheit wegen des Hauses ihres Großvaters nicht weiter verfolgt zu haben, während sie beim Asylgerichtshof erzählte, dass es einen Prozess gegeben habe, welchen sie verloren hätten, und konnte zudem beim Asylgerichtshof ihren Wohnort, nicht einmal die Provinz, aus welcher sie stammt, nennen -, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese zumindest zum Teil auf ihre Erkrankung und/oder die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sind, wodurch diese nicht für die Beurteilung des Vorbringens herangezogen werden können.

Überdies ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.

Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat angenommen werden.

2.4. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welchen gesamthaft betrachtet nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Was die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2010 einer nicht adäquaten medizinischen Behandlung in China, insbesondere bezüglich psychisch kranker Personen, anbelangt, so kann aufgrund der Berichtslage geschlossen werden, dass es, wie festgestellt, zwar schwere Mängel in der Gesundheitsversorgung in China gibt, jedoch eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und nicht davon gesprochen werden kann, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Im Übrigen wird auf die Erwägungen unter 3.3. verwiesen.2.4. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welchen gesamthaft betrachtet nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Was die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2010 einer nicht adäquaten medizinischen Behandlung in China, insbesondere bezüglich psychisch kranker Personen, anbelangt, so kann aufgrund der Berichtslage geschlossen werden, dass es, wie festgestellt, zwar schwere Mängel in der Gesundheitsversorgung in China gibt, jedoch eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und nicht davon gesprochen werden kann, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Im Übrigen wird auf die Erwägungen unter 3.3. verwiesen.

Auch ist aus der Quellenlage ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin vermögen die vorgebrachten Verfolgungs-behauptungen keine Asylrelevanz zu entfalten. Weder kann ein Konnex zu einem GFK-Grund noch eine hinreichende Intensität von Verfolgungshandlungen erkannt werden. Darüber hinaus könnte allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch die neuen Eigentümer des ehemaligen Hauses des Großvaters in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, wurde keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, wurde keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung - so handelt es sich laut Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Störung aus dem Bereich des schizophrenen Formenkreis F20 ICD10 (vermutlich schizoaffektive Psychose) - und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf betreuerische bzw. therapeutische Maßnahmen sowie regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen.Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung - so handelt es sich laut Sachverständigengutachten von Prim. Dr. römisch 40 mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Störung aus dem Bereich des schizophrenen Formenkreis F20 ICD10 (vermutlich schizoaffektive Psychose) - und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf betreuerische bzw. therapeutische Maßnahmen sowie regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen.

Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäreIm Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre

Dies kann in China auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden; vgl. zur Frage der rechtlichen Relevanz von Behandlungsmöglichkeiten VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07.Dies kann in China auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden; vergleiche zur Frage der rechtlichen Relevanz von Behandlungsmöglichkeiten VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine exzeptionelle Situation vor. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bzw. fachärztlichen Befunde und des Sachverständigengutachtens kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zu einer signifikanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte. Im Sachverständigengutachten wurde zwar ausgeführt, dass eine allenfalls zwangsweise Abschiebung nach China prinzipiell nicht angetan sei, eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin prognostizieren zu lassen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines sozialen Empfangraumes (Mutter) und der Möglichkeit einer entsprechenden Therapie in ihrer Heimat, allerdings kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in China zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr tatsächlich ein "sozialer Empfangsraum" in dem ihrem Gesundheitszustand erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.

Somit ist im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle der Unzumutbarkeit im Lichte der einschlägigen Regelungen der EMRK im Falle der Rückkehr überschritten und würde eine Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten.Somit ist im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle der Unzumutbarkeit im Lichte der einschlägigen Regelungen der EMRK im Falle der Rückkehr überschritten und würde eine Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 6 AsylG 2005 hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen. Es ist daher § 15 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 anzuwenden.3.4. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen. Es ist daher Paragraph 15, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gem. § 15 Abs. 2, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gem. Paragraph 15, Absatz 2,, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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