Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A14 313.620-1/2008/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Berufung des mj. XXXX, StA. Österreich, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl 06 10.904-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Berufung des mj. römisch 40 , StA. Österreich, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl 06 10.904-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Berufung des XXXX vom 20.07.2007, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl. 06 10.904-BAL, wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:In Erledigung der Berufung des römisch 40 vom 20.07.2007, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl. 06 10.904-BAL, wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der Asylantrag des XXXX vom 12.10.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Asylantrag des römisch 40 vom 12.10.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt alias Somalia alias Kenia reiste am 29.06.2005 illegal in Österreich ein und stellte am 30.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Sein Vater ist der österreichische Staatsbürger XXXX.1. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt alias Somalia alias Kenia reiste am 29.06.2005 illegal in Österreich ein und stellte am 30.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sein Vater ist der österreichische Staatsbürger römisch 40 .
Am 12.10.2006 stellte die Kindesmutter XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Beschwerdeführer.Am 12.10.2006 stellte die Kindesmutter römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Beschwerdeführer.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl. 06 10.904-BAL, wurde der Asylantrag des mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2007, Zl. 06 10.904-BAL, wurde der Asylantrag des mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde).
3. Mit Bescheid der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX wurde dem Berufungswerber, gemäß § 7a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.3. Mit Bescheid der Stadtgemeinde römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Berufungswerber, gemäß Paragraph 7 a, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
4. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Als der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass dem Berufungswerber mit Wirkung vom XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.Als der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass dem Berufungswerber mit Wirkung vom römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Der von der erkennenden Behörde angenommene Sachverhalt ergibt sich aus einer aktuellen ZMR - Abfrage, sowie einer Auskunft der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX.Der von der erkennenden Behörde angenommene Sachverhalt ergibt sich aus einer aktuellen ZMR - Abfrage, sowie einer Auskunft der Stadtgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026; 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z.B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026; 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vergleiche z.B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).
Nach § 3 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Fremder ist.Nach Paragraph 3, AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Fremder ist.
Da der Berufungswerber seit dem XXXX österreichischer Staatsbürger und somit nicht mehr Fremder ist, war sein Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.Da der Berufungswerber seit dem römisch 40 österreichischer Staatsbürger und somit nicht mehr Fremder ist, war sein Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.
Schlagworte
österreichische Staatsbürgerschaft, ProzessvoraussetzungZuletzt aktualisiert am
10.05.2011