TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/16 S8 309057-1/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 309.057-1/2010/16E

S8 309.058-1/2010/13E

S8 309.059-1/2010/15E

S8 309.060-1/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden

des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,

der XXXX alias XXXX,der römisch 40 alias römisch 40 ,

des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,

des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, 3. - 4. gesetzlich vertreten durchXXXXalias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, FZ. 06 07.339-EAST Ost, FZ. 06 07.340-EAST Ost, FZ. 06 07.343-EAST Ost und FZ. 06 07.341-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. - 4. gesetzlich vertreten durchXXXXalias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, FZ. 06 07.339-EAST Ost, FZ. 06 07.340-EAST Ost, FZ. 06 07.343-EAST Ost und FZ. 06 07.341-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und beantragten am 14.07.2006 in Österreich internationalen Schutz. Zuvor hatten sie bereits am 13.12.2005 in Polen Asylanträge gestellt.

In Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche des Bundesasylamtes vom 20.07.2006 stimmte die zuständige Behörde Polens mit Schreiben vom 20.07.2006 - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung - der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu.In Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche des Bundesasylamtes vom 20.07.2006 stimmte die zuständige Behörde Polens mit Schreiben vom 20.07.2006 - gestützt auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung - der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu.

Am 25.07.2006 langten beim Bundesasylamt Vollmachten der Beschwerdeführer ein, mit denen sie eine Vertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Steinergasse 3, 1170 Wien, zu ihrer Vertreterin im Asylverfahren bestellten und ihr Zustellvollmacht erteilten.

2. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 22.12.2006, den Beschwerdeführern am 28.12.2006 zugestellt, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.2. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 22.12.2006, den Beschwerdeführern am 28.12.2006 zugestellt, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Diese Bescheide wurden auch an die Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführer adressiert und nach zwei Zustellversuchen an der angeführten Adresse XXXX, am 29.12.2006 beim Postamt 1172 Wien hinterlegt. Laut Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 seien die Bescheide als "nicht behoben" dem Bundesasylamt retourniert worden. Es sei zu einer Verwechslung der Adressen gekommen, sodass eine neuerliche Zustellung veranlasst worden sei.Diese Bescheide wurden auch an die Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführer adressiert und nach zwei Zustellversuchen an der angeführten Adresse römisch 40 , am 29.12.2006 beim Postamt 1172 Wien hinterlegt. Laut Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 seien die Bescheide als "nicht behoben" dem Bundesasylamt retourniert worden. Es sei zu einer Verwechslung der Adressen gekommen, sodass eine neuerliche Zustellung veranlasst worden sei.

3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden jeweils vom 23.01.2007, Zlen. 309.057-C1/E1-XIX/61/07, 309.058-C1/E1-XIX/61/07, 309.060-C1/E1-XIX/61/07 und 309.059-C1/E1-XIX/61/07, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführer hätten gegen die sowohl ihnen als auch ihrer bevollmächtigten Vertreterin zugestellten Bescheide "fristgerecht" Berufung erhoben. Davon, den Berufungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nahm der unabhängige Bundesasylsenat "Abstand", weil eine Ausweisung nach Polen für die Beschwerdeführer aus näher dargelegten Gründen keine in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 "genannte Gefahr" mit sich bringe.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden jeweils vom 23.01.2007, Zlen. 309.057-C1/E1-XIX/61/07, 309.058-C1/E1-XIX/61/07, 309.060-C1/E1-XIX/61/07 und 309.059-C1/E1-XIX/61/07, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab. Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführer hätten gegen die sowohl ihnen als auch ihrer bevollmächtigten Vertreterin zugestellten Bescheide "fristgerecht" Berufung erhoben. Davon, den Berufungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nahm der unabhängige Bundesasylsenat "Abstand", weil eine Ausweisung nach Polen für die Beschwerdeführer aus näher dargelegten Gründen keine in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 "genannte Gefahr" mit sich bringe.

Nach Erlassung der angefochtenen Bescheide durch Zustellung an das Bundesasylamt am 25.01.2007 wurden die erstinstanzlichen Bescheide der Zustellungsbevollmächtigten am 29.01.2007 (betreffend die Zweitbis Viertbeschwerdeführer) bzw. am 31.01.2007 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) in der Steinergasse 3, 1170 Wien, zugestellt. Die Beschwerdeführer brachten dagegen, vertreten durch ihre Zustellbevollmächtigte am 8.02.2007 eine (weitere) "Berufung" ein.

4. In den dagegen gerichteten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die angefochtenen Bescheide bereits vor rechtswirksamer Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide an ihre Vertreterin am

29. (bzw. 31.) Jänner 2007 erlassen worden seien. Ihre Vertreterin sei nicht an der Adresse XXXX, aufhältig gewesen und habe vom ersten Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt. Da die erstinstanzlichen Bescheide nur rechtswirksam an ihre bevollmächtigte Vertreterin zugestellt werden könnten, hätten diese nicht dem Rechtsbestand angehört und die belangte Behörde hätte nicht (meritorisch) über die von ihnen selbst eingebrachten Berufungen absprechen dürfen. Zudem sei die Zuständigkeit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf Österreich übergegangen, weil seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate verstrichen seien.29. (bzw. 31.) Jänner 2007 erlassen worden seien. Ihre Vertreterin sei nicht an der Adresse römisch 40 , aufhältig gewesen und habe vom ersten Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt. Da die erstinstanzlichen Bescheide nur rechtswirksam an ihre bevollmächtigte Vertreterin zugestellt werden könnten, hätten diese nicht dem Rechtsbestand angehört und die belangte Behörde hätte nicht (meritorisch) über die von ihnen selbst eingebrachten Berufungen absprechen dürfen. Zudem sei die Zuständigkeit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf Österreich übergegangen, weil seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2007 wurde den Beschwerden zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 11.11.2010, Zlen. 2007/20/0369 bis 0372-10, wurden die Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2007 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus:

"1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache:

Wird - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zurückgewiesen, so ist die mit dieser Zurückweisung verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 und 4 erster Satz AsylG 2005 formell durchsetzbar. Da die beschwerdeführenden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 12 AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz hatten, kam demnach für die Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide die Sonderbestimmung des § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zur Anwendung.Wird - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zurückgewiesen, so ist die mit dieser Zurückweisung verbundene Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 4 erster Satz AsylG 2005 formell durchsetzbar. Da die beschwerdeführenden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz hatten, kam demnach für die Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide die Sonderbestimmung des Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 zur Anwendung.

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 10/2004 lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber ¿als Empfänger' in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt (arg.: ¿.. jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ...'), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (§ 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde (so zutreffend Feßl, Besondere Verfahrensbestimmungen über Zustellungen im Asylverfahren (§ 23 AsylG 2005), UVS aktuell 2006, 56 ff; ebenso Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 431 f).Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber ¿als Empfänger' in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 bestimmt (arg.: ¿.. jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ...'), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde (so zutreffend Feßl, Besondere Verfahrensbestimmungen über Zustellungen im Asylverfahren (Paragraph 23, AsylG 2005), UVS aktuell 2006, 56 ff; ebenso Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 431 f).

Fallbezogen bedeutet dies, dass die erstinstanzlichen Bescheide bereits mit der Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien selbst am 28. Dezember 2006 erlassen wurden. Die nachfolgende Zustellung dieser Bescheide an ihre Vertreterin ist nur mehr für den Lauf der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von Bedeutung. Die beschwerdeführenden Parteien waren - ebenso wie gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid auch schon vor Zustellung der verlangten schriftlichen Bescheidausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1990, Zl. 86/18/0207, vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0234) - berechtigt, bereits vor der (rechtswirksamen) Zustellung dieser Bescheide an ihre Zustellungsbevollmächtigte Berufung zu erheben. Die belangte Behörde hat daher insofern zu Recht meritorisch über die von ihnen selbst am 11. Jänner 2007 erhobenen Berufungen entschieden und ist zutreffend nicht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.Fallbezogen bedeutet dies, dass die erstinstanzlichen Bescheide bereits mit der Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien selbst am 28. Dezember 2006 erlassen wurden. Die nachfolgende Zustellung dieser Bescheide an ihre Vertreterin ist nur mehr für den Lauf der Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG von Bedeutung. Die beschwerdeführenden Parteien waren - ebenso wie gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid auch schon vor Zustellung der verlangten schriftlichen Bescheidausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1990, Zl. 86/18/0207, vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0234) - berechtigt, bereits vor der (rechtswirksamen) Zustellung dieser Bescheide an ihre Zustellungsbevollmächtigte Berufung zu erheben. Die belangte Behörde hat daher insofern zu Recht meritorisch über die von ihnen selbst am 11. Jänner 2007 erhobenen Berufungen entschieden und ist zutreffend nicht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.

2. Zum Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung:2. Zum Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung:

Die beschwerdeführenden Parteien zeigen richtig auf, dass die belangte Behörde den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung nicht beachtet hat.Die beschwerdeführenden Parteien zeigen richtig auf, dass die belangte Behörde den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung nicht beachtet hat.

Die vorliegenden Fälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf Österreich sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/1040, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.Die vorliegenden Fälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf Österreich sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/1040, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die belangte Behörde hat nicht die ihr gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2006 erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern davon ¿Abstand' genommen. Die Frist für die Überstellungen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung begann somit ab der Annahme der Anträge auf Wiederaufnahme durch Polen am 20. Juli 2006 zu laufen und endete in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfes mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 20. Jänner 2007. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung von Polen auf Österreich über.Die belangte Behörde hat nicht die ihr gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2006 erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern davon ¿Abstand' genommen. Die Frist für die Überstellungen gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung begann somit ab der Annahme der Anträge auf Wiederaufnahme durch Polen am 20. Juli 2006 zu laufen und endete in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfes mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 20. Jänner 2007. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung von Polen auf Österreich über.

Die angefochtenen Bescheide vom 23. Jänner 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."Die angefochtenen Bescheide vom 23. Jänner 2007 waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestanden hat. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestanden hat. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, übernahm Polen mit Schreiben vom 20.07.2006 die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Sechs-Monatsfrist begann daher mit der Zustimmung Polens zu laufen. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 20.01.2007 auf Österreich über. Zu Diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Berufung faktischen Abschiebeschutz bzw. ist der Bescheid des Bundesasylamtes noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden (vgl. oben Punkt I.2.). Unstrittig ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung eintrat bzw. der Fristlauf durch die Gewährung einer aufschiebende Wirkung neu begann.Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, übernahm Polen mit Schreiben vom 20.07.2006 die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Sechs-Monatsfrist begann daher mit der Zustimmung Polens zu laufen. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 20.01.2007 auf Österreich über. Zu Diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Berufung faktischen Abschiebeschutz bzw. ist der Bescheid des Bundesasylamtes noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden vergleiche oben Punkt römisch eins.2.). Unstrittig ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung eintrat bzw. der Fristlauf durch die Gewährung einer aufschiebende Wirkung neu begann.

Das Bundesasylamt wird das Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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