Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S9 416.802-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater KONRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.650-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater KONRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.650-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF., behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF., behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Staatsangehörige, reiste am 15.10.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX, und ihrer minderjährigen Tochter, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Staatsangehörige, reiste am 15.10.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , und ihrer minderjährigen Tochter, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie gab bei der am 15.10.2010 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie am 29.08.2009 gemeinsam mit ihrem Mann Grosny verlassen hätte und über Brest mit dem Zug nach Polen gefahren wäre, wo sie die Polizei bei der Grenzkontrolle festgenommen hätte. Sie hätten daraufhin in Polen einen Asylantrag gestellt. In der Folge seien sie zuerst in einem Lager und später in einer privaten Unterkunft untergebracht worden, wo sie sich bis 14.10.2010 aufgehalten hätten. Ihre Tochter sei am XXXX in Polen zur Welt gekommen.Sie gab bei der am 15.10.2010 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie am 29.08.2009 gemeinsam mit ihrem Mann Grosny verlassen hätte und über Brest mit dem Zug nach Polen gefahren wäre, wo sie die Polizei bei der Grenzkontrolle festgenommen hätte. Sie hätten daraufhin in Polen einen Asylantrag gestellt. In der Folge seien sie zuerst in einem Lager und später in einer privaten Unterkunft untergebracht worden, wo sie sich bis 14.10.2010 aufgehalten hätten. Ihre Tochter sei am römisch 40 in Polen zur Welt gekommen.
Sie hätten ihre Heimat ausschließlich wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes verlassen.
In Polen sei es schön gewesen, aber sie hätten einen negativen Bescheid erhalten. Wenn sie den zweiten negativen Bescheid bekommen, würden sie abgeschoben werden.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2009 in Lublin (POLEN) einen Asylantrag gestellt hatte.
3. Am 19.10.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens, welche noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.10.2010 ausgehändigt. Mit dem am 22.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.3. Am 19.10.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens, welche noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.10.2010 ausgehändigt. Mit dem am 22.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
4. Nach einer am 27.10.2010 durchgeführten Untersuchung übermittelte XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesasylamt, worin der untersuchende Arzt zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung oder sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leidet.4. Nach einer am 27.10.2010 durchgeführten Untersuchung übermittelte römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesasylamt, worin der untersuchende Arzt zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung oder sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leidet.
5. Am 10.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, EAST Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie weder in Österreich noch in Raum der EU weitere Verwandte hätte. In Norwegen befinde sich eine Schwester. In Polen hätte sie einen negativen Bescheid erhalten. Nach einer weiteren negativen Entscheidung würde sie in ihre Heimat abgeschoben werden. Sonst hätte sie dort keine weiteren Probleme gehabt und auch entsprechende staatliche Unterstützung erhalten.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.650-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II).6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.650-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters hätten sich auch keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde, da mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag auch die Asylanträge ihres Mannes und ihrer Tochter gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden seinen.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters hätten sich auch keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzen würde, da mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag auch die Asylanträge ihres Mannes und ihrer Tochter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden seinen.
Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.11.2010 nachweislich ausgefolgt.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2010 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird ausdrücklich vorgebracht, dass ausschließlich der Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides bekämpft wird. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit der Unzuständigkeit Österreichs abgefunden habe. Sie sei jedoch mittlerweile im siebenten Monat schwanger und leide zunehmend an Schwächezuständen. Sie mache sich daher große Sorgen um ihr ungeborenes Kind und ihre eigene physische und psychische Gesundheit. Sie ersuche daher dringend die Ausweisung bis nach der Geburt ihres Kindes aufzuschieben und davor nochmals eine ärztliche Untersuchung zu durchzuführen. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2010 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird ausdrücklich vorgebracht, dass ausschließlich der Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides bekämpft wird. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit der Unzuständigkeit Österreichs abgefunden habe. Sie sei jedoch mittlerweile im siebenten Monat schwanger und leide zunehmend an Schwächezuständen. Sie mache sich daher große Sorgen um ihr ungeborenes Kind und ihre eigene physische und psychische Gesundheit. Sie ersuche daher dringend die Ausweisung bis nach der Geburt ihres Kindes aufzuschieben und davor nochmals eine ärztliche Untersuchung zu durchzuführen. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
8. Die Beschwerde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.652-EAST Ost, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. 416.803-1/2010) als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt im Laufe des Verfahrens zu Unrecht die minderjährige Mutter als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet und schließlich auch dieser den Bescheid betreffend die minderjährige Tochter ausgefolgt hat. Da aufgrund dieses Zustellmangels gegenüber der Tochter kein Bescheid wirksam erlassen wurde, ist ihr Verfahren nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter entsprechend fortzusetzen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3. Zu Spruchpunkt I:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausdrücklich nur den Spruchpunkt II des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekämpft. Da gegen Spruchpunkt I bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, ist dieser am 08.12.2010 in Rechtskraft erwachsen. Die Entscheidung des Bundesasylamtes, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wird, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig ist, ist damit rechtskräftig und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausdrücklich nur den Spruchpunkt römisch zwei des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekämpft. Da gegen Spruchpunkt römisch eins bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, ist dieser am 08.12.2010 in Rechtskraft erwachsen. Die Entscheidung des Bundesasylamtes, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wird, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig ist, ist damit rechtskräftig und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.4.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
4.2. Wie bereits oben unter Punkt I.8. ausgeführt, wurde die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.651-EAST Ost, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. 416.803-1/2010) als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr gegenüber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen wurde. Das Verfahren der minderjährigen Tochter ist damit nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.4.2. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.8. ausgeführt, wurde die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.651-EAST Ost, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. 416.803-1/2010) als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr gegenüber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen wurde. Das Verfahren der minderjährigen Tochter ist damit nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.
In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hat das Bundesasylamt jedoch zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich im vorliegenden Familienverfahren für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hätte. Durch die Ausweisung aller Familienmitglieder nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die gegenständliche Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde.In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hat das Bundesasylamt jedoch zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich im vorliegenden Familienverfahren für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hätte. Durch die Ausweisung aller Familienmitglieder nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die gegenständliche Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da jedoch gegenüber der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich keine asylrechtliche Ausweisung nach Polen erfolgt ist, erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführerin ohne diese das Bundesgebiet verlassen müsste. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen ist, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben (vgl. zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).Da jedoch gegenüber der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich keine asylrechtliche Ausweisung nach Polen erfolgt ist, erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführerin ohne diese das Bundesgebiet verlassen müsste. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen ist, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben vergleiche zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).
4.3. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Spruchpunkt II des beschwerdegegenständlichen Bescheides war daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Spruchpunkt römisch zwei des beschwerdegegenständlichen Bescheides war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.
4.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.06.2011