TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/20 B2 234853-3/2009

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 234.853-3/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zahl: 05 06.137-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zahl: 05 06.137-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 12.02.2009 wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 12.02.2009 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig.Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 18.06.2002 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2003, Zl. 02 15.921-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2003, Zl. 234.853/7-VIII/40/03, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 18.06.2002 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2003, Zl. 02 15.921-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo - gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2003, Zl. 234.853/7-VIII/40/03, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (vom 23.06.2003) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Wir haben kein Einkommen, das ist der Grund. Sonst gibt es keinen Grund. Ich hätte Angst vor Armut, ich könnte meinen Lebensunterhalt nicht finanzieren. Ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Wir hatten etwas Land. Wir haben ca. 3 ha Land gehabt. Wir haben Weizen und Mais angebaut."

Am XXXX habe sie ihren Gatten, XXXX, in Österreich geheiratet.Am römisch 40 habe sie ihren Gatten, römisch 40 , in Österreich geheiratet.

Am 04.07.2003 stellte die Beschwerdeführerin für ihren in Österreich geborenen Sohn als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2003, Zl 03 20.121-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.Am 04.07.2003 stellte die Beschwerdeführerin für ihren in Österreich geborenen Sohn als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2003, Zl 03 20.121-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 15.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 15.12.2004 abgewiesen.

2. Am 29.04.2005 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich einen neuerlichen Asylantrag gemäß § 3 AsylG. Diesen begründete sie im Wesentlichen wie folgt:2. Am 29.04.2005 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich einen neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG. Diesen begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

"Ich leide seit den Kriegserlebnissen im Kosovo an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die erst dieses Jahr erkannt wurde. In Folge des Ausweisungsbescheids der XXXX und der drohenden Abschiebung erlitt ich einen psychischen Zusammenbruch. Ich musste vom XXXX in der XXXX behandelt werden, wo eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. (...) Derzeit muss ich starke Medikamente nehmen, bin verlangsamt, verwirrt und kognitiv eingeschränkt. Ich kann mich derzeit nicht selbständig um meinen zweijährigen Sohn kümmern und brauche beständig Betreuung. Aus dem beiliegenden Arztbrief geht hervor, dass ich nicht haftfähig bin und begrenzt einvernahmefähig. Mein psychischer Zustand ist sehr instabil und bedarf einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle und psychotherapeutischen Behandlung, die mir weder im Kosovo noch in Serbien und Montenegro (als Albanerin) in vergleichbarer Qualität zur Verfügung steht.""Ich leide seit den Kriegserlebnissen im Kosovo an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die erst dieses Jahr erkannt wurde. In Folge des Ausweisungsbescheids der römisch 40 und der drohenden Abschiebung erlitt ich einen psychischen Zusammenbruch. Ich musste vom römisch 40 in der römisch 40 behandelt werden, wo eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. (...) Derzeit muss ich starke Medikamente nehmen, bin verlangsamt, verwirrt und kognitiv eingeschränkt. Ich kann mich derzeit nicht selbständig um meinen zweijährigen Sohn kümmern und brauche beständig Betreuung. Aus dem beiliegenden Arztbrief geht hervor, dass ich nicht haftfähig bin und begrenzt einvernahmefähig. Mein psychischer Zustand ist sehr instabil und bedarf einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle und psychotherapeutischen Behandlung, die mir weder im Kosovo noch in Serbien und Montenegro (als Albanerin) in vergleichbarer Qualität zur Verfügung steht."

Weiters führte sie aus, dass sei im ersten Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, über ihre Kriegserlebnisse zu berichten. Infolge von ihr und anderen Familienangehörigen erlittenen "Erniedrigungen" leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depressionen. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Dem Vorbringen entsprechende ärztliche Atteste waren beigelegt.

Bei einem Einvernahmeversuch am 18.05.2005 wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht einvernahmefähig sei. Von der bevollmächtigten Vertreterin wurde dabei angegeben, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihr nicht über die Kriegserlebnisse von 1999 spreche und auch eine psychologische Behandlung verweigere.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2006 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, sie sei "krank" und fühle sich "nicht wohl". Sie habe im Krieg mit ansehen müssen, wie die Frau ihres Onkels "massakriert" worden sei. Sonst könne sie nichts sagen - sie habe alles vergessen, könne sich nicht erinnern. Es bestehe gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl, "weil Krieg war". Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat stimme sie zu. Die Eltern, ihr Bruder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben - sie seien alle krank. Die Landwirtschaft habe der Vater verkaufen müssen. Am Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am 04.10.2006 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit den Kriegserlebnissen im Kosovo an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf leide. Anfang des Jahres 2005 und 2006 sei ihr Gesundheitszustand so schlecht gewesen, dass sie stationär hätte behandelt werden müssen. Zuletzt sei sie im XXXX nach einem Suizidversuch stationär im Krankenhaus gewesen. Ihr psychischer Zustand sei weiterhin instabil und bedürfe einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle. Weiters wurde ausgeführt, dass im Kosovo keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung verfügbar seien. Aufgrund ihrer Krankheit sei sie nicht arbeitsfähig und würde daher bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose Lage geraten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde. Ihre Ausweisung würde zudem Art. 8 EMRK widersprechen, zumal ihr Ehemann seit Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen und berufstätig sei. Ihr Lebensunterhalt und Versicherungsschutz sei daher gegeben. Weder ihr Ehegatte noch sie selbst seien vorbestraft und würden auch sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen.Am 04.10.2006 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit den Kriegserlebnissen im Kosovo an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf leide. Anfang des Jahres 2005 und 2006 sei ihr Gesundheitszustand so schlecht gewesen, dass sie stationär hätte behandelt werden müssen. Zuletzt sei sie im römisch 40 nach einem Suizidversuch stationär im Krankenhaus gewesen. Ihr psychischer Zustand sei weiterhin instabil und bedürfe einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle. Weiters wurde ausgeführt, dass im Kosovo keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung verfügbar seien. Aufgrund ihrer Krankheit sei sie nicht arbeitsfähig und würde daher bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose Lage geraten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde. Ihre Ausweisung würde zudem Artikel 8, EMRK widersprechen, zumal ihr Ehemann seit Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen und berufstätig sei. Ihr Lebensunterhalt und Versicherungsschutz sei daher gegeben. Weder ihr Ehegatte noch sie selbst seien vorbestraft und würden auch sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen.

Im Zuge der Untersuchung (am XXXX) für ein psychiatrisches Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, 1998 seien serbische Soldaten in das Haus eingedrungen. Sie sei Zeugin von Massakern an ihrem Onkel und der Cousine geworden und selbst "wiederholt geschlagen und vergewaltigt" worden. Dann sei das Haus angezündet worden und mehrere Verwandte seien verbrannt. Sie habe sich nur durch einen Sprung aus dem ersten Stock retten können und danach monatelang bei Verwandten versteckt. Bezüglich dieser Ereignisse fehle ihr teilweise die Erinnerung.Im Zuge der Untersuchung (am römisch 40 ) für ein psychiatrisches Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, 1998 seien serbische Soldaten in das Haus eingedrungen. Sie sei Zeugin von Massakern an ihrem Onkel und der Cousine geworden und selbst "wiederholt geschlagen und vergewaltigt" worden. Dann sei das Haus angezündet worden und mehrere Verwandte seien verbrannt. Sie habe sich nur durch einen Sprung aus dem ersten Stock retten können und danach monatelang bei Verwandten versteckt. Bezüglich dieser Ereignisse fehle ihr teilweise die Erinnerung.

Nach Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens von XXXX sowie von Feststellungen zu psychischen Erkrankungen im Kosovo an die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, führte die Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben vom 21.02.2007 aus, dass die Behandlung aufgrund der Vergewaltigung im Kosovo bekannt werden würde und zu einer Stigmatisierung führen. Sie würde damit auch zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe gehören. Eine Eingliederung in das patriarchale System des Kosovo wäre damit nicht mehr gegeben, zumal die Vergewaltigung auch auf die Familie zurückfallen und dieser die Existenzgrundlage nehmen würde.Nach Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens von römisch 40 sowie von Feststellungen zu psychischen Erkrankungen im Kosovo an die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, führte die Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben vom 21.02.2007 aus, dass die Behandlung aufgrund der Vergewaltigung im Kosovo bekannt werden würde und zu einer Stigmatisierung führen. Sie würde damit auch zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe gehören. Eine Eingliederung in das patriarchale System des Kosovo wäre damit nicht mehr gegeben, zumal die Vergewaltigung auch auf die Familie zurückfallen und dieser die Existenzgrundlage nehmen würde.

3. Mit Schreiben vom 11.09.2007 ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo um Vorort-Recherche bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 28.09.2007 teilte der Verbindungsbeamte im Kosovo mit, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Fluchtgrundes widerlegt werden konnten. Die Eltern sowie fünf Schwestern der Beschwerdeführerin (samt ihren mehrköpfigen Familien) würden im Kosovo leben. Weitere vier Geschwister der Beschwerdeführerin würden teilweise schon seit Jahren im Ausland leben. Der Vater sei Dialysepatient, die Eltern würden eine kleine Pension erhalten und über einen Hektar Grund verfügen. Die Familie (inklusive der Beschwerdeführerin) sei - wie das gesamte Dorf - 1998 geflüchtet und habe sich ab Ende September 1998 bis Juli 1999 in Montenegro aufgehalten. Das Haus der Familie sei nicht in Anwesenheit der Familie, sondern erst nach deren Flucht zerstört worden; es habe aus diesem Anlass keine Opfer in der Familie oder in der Verwandtschaft im Haus der Familie der Beschwerdeführerin gegeben. Ein Onkel der Beschwerdeführerin sei 1995 verstorben, seine Frau 1999 in Nord-Mitrovica getötet worden.

Weiters führte er aus, dass es keinen behinderten Bruder im Kosovo gebe, die Mutter sei nach eigenen Angaben nicht invalide. Es habe kein Eindringen der serbischen Armee in das Haus der Familie gegeben und auch kein Massaker an Onkel und Cousine sowie keine "verbrannten Verwandten". Die Beschwerdeführerin habe sich stets bei der Familie aufgehalten. Sie sei im Kosovo nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Neben den Eltern leben noch die Schwägerin mit ihren drei Kindern im Haus, das Platzangebot für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin wäre gegeben. Die wirtschaftliche Situation sei "etwas unter dem Durchschnitt".

Diese Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten wurden der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.10.2007 erklärte die Beschwerdeführerin dazu, die Eltern hätten das Haus drei Tage nach der Befragung auf Anordnung der KFOR verlassen müssen. Ihre Familie habe sich bis Anfang 1999 im Raum Mitrovica aufgehalten, wo ihrer Tante 1998 vor ihren Augen der Hals aufgeschnitten worden sei, weshalb sie "in Panik aus dem Fenster" gesprungen sei. An mehr könne sie sich nicht erinnern. Ihr Bruder sei schwer verletzt worden und gehe auf Krücken - sei also insofern behindert. Sie sei im Kosovo nicht behandelt worden, habe aber nach dem Sprung aus dem Fenster "in nachvollziehbarer Weise natürlich gesundheitliche Probleme".

In einem weiteren psychiatrischen Gutachten von XXXX wurde zusammengefasst festgehalten, dass es "deutliche Hinweise für einen gestörten Realitätsbezug" der Beschwerdeführerin gebe, weshalb die anamnestischen Angaben nicht verwertbar und in Frage zu stellen seien. Ungeachtet dessen spreche die Symptomatik für eine chronifizierte postraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. Eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß sei im Falle einer Überstellung in den Kosovo nicht ausgeschlossen.In einem weiteren psychiatrischen Gutachten von römisch 40 wurde zusammengefasst festgehalten, dass es "deutliche Hinweise für einen gestörten Realitätsbezug" der Beschwerdeführerin gebe, weshalb die anamnestischen Angaben nicht verwertbar und in Frage zu stellen seien. Ungeachtet dessen spreche die Symptomatik für eine chronifizierte postraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. Eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß sei im Falle einer Überstellung in den Kosovo nicht ausgeschlossen.

4. Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.04.2008, Zl. 05 06.137-BAL, wurde dieser (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo nicht zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2009 mit der Begründung erteilt, dass aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes derart außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegen würden, dass im Rahmen einer Überstellung in den Kosovo eine lebensbedrohliche Verschlechterung nicht sicher auszuschließen sei, weshalb ihr subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Im Bescheid war eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Angesichts wiederholter Suizidäußerungen wäre im Falle einer Überstellung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen.4. Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.04.2008, Zl. 05 06.137-BAL, wurde dieser (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo nicht zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2009 mit der Begründung erteilt, dass aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes derart außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3, EMRK vorliegen würden, dass im Rahmen einer Überstellung in den Kosovo eine lebensbedrohliche Verschlechterung nicht sicher auszuschließen sei, weshalb ihr subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Im Bescheid war eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Angesichts wiederholter Suizidäußerungen wäre im Falle einer Überstellung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Haft- bzw. Vorführbefehl bestehe, "weil Krieg herrschte". Sicherheitsbeamte würden immer wieder bei ihrer Familie vorsprechen und nach der Beschwerdeführerin fragen. Sie sei als Kosovoalbanerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Repressalien ausgesetzt und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Überdies betonte die Beschwerdeführerin, "psychisch krank" zu sein und daher die Unterstützung ihres Gatten zu benötigen.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Haft- bzw. Vorführbefehl bestehe, "weil Krieg herrschte". Sicherheitsbeamte würden immer wieder bei ihrer Familie vorsprechen und nach der Beschwerdeführerin fragen. Sie sei als Kosovoalbanerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Repressalien ausgesetzt und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Überdies betonte die Beschwerdeführerin, "psychisch krank" zu sein und daher die Unterstützung ihres Gatten zu benötigen.

Zudem wurde die Frage des Status des Kosovo thematisiert, da dieser von Serbien oder Russland nicht als "richtiger unabhängiger Staat" anerkannt worden sei. Es sei "jederzeit mit kriegerischen Auseinandersetzungen mit Serbien zu rechnen".

5. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (GZ 319.110), in Österreich geboren worden. Für sie wurde am 29.01.2008 von ihrem Vater als gesetzlichem Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.04.2008, Zl. 08.01.069-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und XXXX der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III des Bescheides eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 09.04.2009 erteilt.5. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (GZ 319.110), in Österreich geboren worden. Für sie wurde am 29.01.2008 von ihrem Vater als gesetzlichem Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.04.2008, Zl. 08.01.069-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch 40 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt römisch drei des Bescheides eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 09.04.2009 erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Beschluss des XXXX wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vorläufig (und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Obsorgeantrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom XXXX) die Obsorge bezüglich der gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX zur Gänze entzogen und diese dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder ausreichend zu erkennen und die nötige lückenlose Betreuung und Versorgung der beiden Minderjährigen sicher zu stellen. Auch der Vater sei dazu - vor allem aufgrund seiner ganztätigen Berufstätigkeit - nicht in der Lage. Im Zuge der Abnahme der Kinder am XXXX kam es zu einer Eskalation, in der seitens der Beschwerdeführerin Drohungen und Beschimpfungen gegen die Beamten (sowohl der Jugendwohlfahrt als auch der Polizei) sowie Selbstmordabsichten geäußert wurden. Aufgrund der geäußerten Selbstmordabsichten wurde die Beschwerdeführerin dem diensthabenden Arzt in der XXXX vorgeführt.6. Mit Beschluss des römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vorläufig (und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Obsorgeantrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom römisch 40 ) die Obsorge bezüglich der gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 zur Gänze entzogen und diese dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder ausreichend zu erkennen und die nötige lückenlose Betreuung und Versorgung der beiden Minderjährigen sicher zu stellen. Auch der Vater sei dazu - vor allem aufgrund seiner ganztätigen Berufstätigkeit - nicht in der Lage. Im Zuge der Abnahme der Kinder am römisch 40 kam es zu einer Eskalation, in der seitens der Beschwerdeführerin Drohungen und Beschimpfungen gegen die Beamten (sowohl der Jugendwohlfahrt als auch der Polizei) sowie Selbstmordabsichten geäußert wurden. Aufgrund der geäußerten Selbstmordabsichten wurde die Beschwerdeführerin dem diensthabenden Arzt in der römisch 40 vorgeführt.

Mit weiterem Beschluss des XXXX wurde der Beschluss des XXXX, mit welchem der Beschwerdeführerin und ihrem Mann die Obsorge für die gemeinsamen Kinder vorläufig zur Gänze entzogen und diese dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurde, aufgehoben. Weiters wurde den Eltern die Auflage erteilt, ehest möglich (über Vermittlung durch den Jugendwohlfahrtsträger) Begleitung und Betreuung durch sozial-pädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschluss wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre massive psychische Störung bzw. Krankheit in den letzten Monaten nur vorgetäuscht habe, um im Verfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Erlangung von behördlicher, insbesondere finanzielle Unterstützung Vorteile zu erlangen. Dies ergebe sich übereinstimmend aus einem neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten und der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der XXXX. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch psychische Probleme in ihrer Betreuungsfähigkeit eingeschränkt wäre, zumal sie auch seit rund einem Monat einer Beschäftigung als Reinigungskraft regelmäßig nachgehe.Mit weiterem Beschluss des römisch 40 wurde der Beschluss des römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführerin und ihrem Mann die Obsorge für die gemeinsamen Kinder vorläufig zur Gänze entzogen und diese dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurde, aufgehoben. Weiters wurde den Eltern die Auflage erteilt, ehest möglich (über Vermittlung durch den Jugendwohlfahrtsträger) Begleitung und Betreuung durch sozial-pädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschluss wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre massive psychische Störung bzw. Krankheit in den letzten Monaten nur vorgetäuscht habe, um im Verfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Erlangung von behördlicher, insbesondere finanzielle Unterstützung Vorteile zu erlangen. Dies ergebe sich übereinstimmend aus einem neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten und der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der römisch 40 . Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch psychische Probleme in ihrer Betreuungsfähigkeit eingeschränkt wäre, zumal sie auch seit rund einem Monat einer Beschäftigung als Reinigungskraft regelmäßig nachgehe.

7. Daraufhin wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und die Beschwerdeführerin diesbezüglich am 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und es ihr gut gehe. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe "das" (die Vortäuschung einer psychiatrischen Erkrankung, Anm.) nur für ihre Kinder getan, damit diese nicht in den Kosovo zurück müssten. In Österreich würden ihr Mann und viele seiner Verwandten leben. Sie arbeite derzeit in einem Gasthaus Teilzeit, auch spreche sie sehr gut Deutsch. Ihre Familie lebe im Kosovo, die Eltern seien jedoch krank. Zur Untermauerung ihres derzeitigen Gesundheitszustandes übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 15.10.2008 zwei ärztliche Atteste vom XXXX und vom7. Daraufhin wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und die Beschwerdeführerin diesbezüglich am 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und es ihr gut gehe. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe "das" (die Vortäuschung einer psychiatrischen Erkrankung, Anmerkung nur für ihre Kinder getan, damit diese nicht in den Kosovo zurück müssten. In Österreich würden ihr Mann und viele seiner Verwandten leben. Sie arbeite derzeit in einem Gasthaus Teilzeit, auch spreche sie sehr gut Deutsch. Ihre Familie lebe im Kosovo, die Eltern seien jedoch krank. Zur Untermauerung ihres derzeitigen Gesundheitszustandes übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 15.10.2008 zwei ärztliche Atteste vom römisch 40 und vom

XXXX sowie einen Kurzarztbericht der XXXX vom XXXX, aus welchem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv gesund fühle und keine aktuellen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden.römisch 40 sowie einen Kurzarztbericht der römisch 40 vom römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv gesund fühle und keine aktuellen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden.

8. Daraufhin wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009 der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt III des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre massive psychische Erkrankung "vorgespielt", um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Dies sei den medizinischen Berichten, dem Gerichtsbeschluss im Obsorgeverfahren (betreffend die Kinder) und ihren Angaben zu entnehmen. Aus diesen sei zudem ersichtlich, dass keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe, die zur Wahrung der durch die EMRK geschützten Rechte eine weitere Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Auch sonst - insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo - seien keine Umstände bekannt, die einer Aberkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Ihr Gatte und ihre Kinder seien in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihren Mann erst nach der negativen Entscheidung betreffend die Gewährung von Asyl geheiratet und ihren Aufenthaltstitel damals nur durch Vortäuschung einer massiven Erkrankung erlangt.8. Daraufhin wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009 der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre massive psychische Erkrankung "vorgespielt", um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Dies sei den medizinischen Berichten, dem Gerichtsbeschluss im Obsorgeverfahren (betreffend die Kinder) und ihren Angaben zu entnehmen. Aus diesen sei zudem ersichtlich, dass keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe, die zur Wahrung der durch die EMRK geschützten Rechte eine weitere Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Auch sonst - insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo - seien keine Umstände bekannt, die einer Aberkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Ihr Gatte und ihre Kinder seien in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihren Mann erst nach der negativen Entscheidung betreffend die Gewährung von Asyl geheiratet und ihren Aufenthaltstitel damals nur durch Vortäuschung einer massiven Erkrankung erlangt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 12.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weshalb die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bestritten werden. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ausweisungsentscheidung könne "nicht die Rede davon sein, dass mein Gatte von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" wäre. Dieser sei im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt", gültig bis XXXX und werde rechtzeitig eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragen.Gegen diesen Bescheid wurde am 12.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weshalb die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bestritten werden. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ausweisungsentscheidung könne "nicht die Rede davon sein, dass mein Gatte von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" wäre. Dieser sei im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt", gültig bis römisch 40 und werde rechtzeitig eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragen.

Ihr Gatte sei seit zehn Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen, gehe einer Beschäftigung nach und lebe mit ihr und den Kindern im gemeinsamen Haushalt. Seine in Österreich lebenden Onkel seien österreichische Staatsbürger, die gemeinsamen Kinder seien in Österreich geboren und würden Österreich als ihre Heimat ansehen. Ihr Sohn werde im kommenden Schuljahr mit der Schule beginnen. Eine zwangsweise Abschiebung würde die Familie zerreißen.

Im Kosovo würden noch ihre Eltern und ihr Bruder gemeinsam in einer Mietwohnung leben. Der Vater sei jedoch krank und sie würden selbst "um ihre Existenz" kämpfen. Hilfe sei von ihnen nicht zu erwarten. Sie beantrage die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zum Beleg ihrer Glaubwürdigkeit. Überdies seien im Verfahren keine aktuellen Länderfeststellungen vorgehalten worden, und enthielten die früheren keine Berichte "über alleinstehende Frauen, welche nach jahrelangem Auslandsaufenthalt in den Kosovo zurückkehren".

9. Mit Schreiben vom 12.05.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin "Integrationsnachweise" ihrer Familie, darunter ein Schreiben der Kindergartenpädagogin ihres Sohnes, in dem der Beschwerdeführerin Engagement bezüglich der Integration und den Kindern eine Verwurzelung in Österreich attestiert wird; eine Arbeitsbestätigung von Oktober 2008 über eine Anstellung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft (sechs Stunden pro Woche); weitere Lohnabrechnungen von 2008 die Beschwerdeführerin betreffend; eine aktuelle Arbeits- und Lohnbestätigung des Ehegatten und dessen Versicherungsdatenauszug; eine Kopie eines Mietvertrages aus dem Jahre 2008 sowie eine "Aufstellung der Familienangehörigen", aus der hervorgeht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und ihres Gatten im Kosovo leben.

10. Mit Schreiben vom 23.09.2009 wurde das "Sprachzertifikat Deutsch - Niveaustufe A2" des Österreichischen Integrationsfonds der Beschwerdeführerin vom XXXX übermittelt.10. Mit Schreiben vom 23.09.2009 wurde das "Sprachzertifikat Deutsch - Niveaustufe A2" des Österreichischen Integrationsfonds der Beschwerdeführerin vom römisch 40 übermittelt.

11. Am 09.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gemäß § 62 AsylG 2005 ein.11. Am 09.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein.

Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010 wurde dem zuständigen Senat eine Entscheidungsfrist bis zum 30.06.2011 gesetzt.

12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder - im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage im Kosovo, zu ihrer konkreten Rückkehrsituation, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder - im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage im Kosovo, zu ihrer konkreten Rückkehrsituation, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

13. Mit Schreiben vom 02.06.2010 nahm die Beschwerdeführerin (unter einem auch für ihre minderjährigen Kinder) dazu Stellung und führte aus, die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei in "rechtswidriger Weise" erfolgt. Wörtlich wird ausgeführt: "Zur Klärung der Frage, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet, hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigung hätte nicht erfolgen dürfen, da sich an den Verhältnissen nichts geändert hat."

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Neuerlich werde auf die im Verfahren vorgebrachten Integrationskriterien verwiesen. Zur Überprüfung des Umstandes der gelungenen Integration werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

Ausführungen zum Asylvorbringen und zur allgemeinen Situation im Kosovo waren der Stellungnahme nicht zu entnehmen.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ B2 234.853-2/2008/8E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2008 (betreffend ihr zweites Asylverfahren) gemäß § 7 AsylG abgewiesen.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ B2 234.853-2/2008/8E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2008 (betreffend ihr zweites Asylverfahren) gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo und wurde am XXXX in XXXX geboren. Im Kosovo leben weiterhin ihre Eltern und mehrere Geschwister, die alle keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Weitere vier Geschwister der Beschwerdeführerin leben seit vielen Jahren im Ausland. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt im Kosovo ein Haus mit einer kleinen Landwirtschaft, die zur Sicherung des Überlebens ausreicht. Die Eltern der Beschwerdeführerin erhalten zudem eine Pension von je 40 Euro sowie Unterstützungszahlungen von ihren im Ausland lebenden Kindern. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Juni 2002 in dem Haus ihrer Eltern in XXXX gelebt. Sie ist seit XXXX mit XXXX verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder (XXXX (B2 319.110) und XXXX (B2 404.603)). Im Kosovo leben zudem die Eltern ihres Ehegatten und weitere Verwandte. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend in ihrem Elternhaus Unterkunft finden könnte. Unabhängig davon wäre auch von einer Unterbringung bei anderen nahen Verwandten im Kosovo auszugehen und es bestehen darüberhinaus hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Rückkehr in die ursprüngliche Unterkunft (vorübergehend oder dauerhaft) nicht möglich sein. Im Übrigen ist - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung durch die im Heimatland und in Österreich lebenden Verwandten des Ehegatten sowie die vier im Ausland lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit ist im Falle einer Rückkehr die Sicherung ihrer grundlegenden Existenz als gegeben anzusehen.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Im Kosovo leben weiterhin ihre Eltern und mehrere Geschwister, die alle keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Weitere vier Geschwister der Beschwerdeführerin leben seit vielen Jahren im Ausland. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt im Kosovo ein Haus mit einer kleinen Landwirtschaft, die zur Sicherung des Überlebens ausreicht. Die Eltern der Beschwerdeführerin erhalten zudem eine Pension von je 40 Euro sowie Unterstützungszahlungen von ihren im Ausland lebenden Kindern. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Juni 2002 in dem Haus ihrer Eltern in römisch 40 gelebt. Sie ist seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder (römisch 40 (B2 319.110) und römisch 40 (B2 404.603)). Im Kosovo leben zudem die Eltern ihres Ehegatten und weitere Verwandte. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend in ihrem Elternhaus Unterkunft finden könnte. Unabhängig davon wäre auch von einer Unterbringung bei anderen nahen Verwandten im Kosovo auszugehen und es bestehen darüberhinaus hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Rückkehr in die ursprüngliche Unterkunft (vorübergehend oder dauerhaft) nicht möglich sein. Im Übrigen ist - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung durch die im Heimatland und in Österreich lebenden Verwandten des Ehegatten sowie die vier im Ausland lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit ist im Falle einer Rückkehr die Sicherung ihrer grundlegenden Existenz als gegeben anzusehen.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, XXXX. Die Eheschließung erfolgte am XXXX, knapp zwei Monate nach Geburt des ersten gemeinsamen Kindes (am XXXX). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitet seit 1994 - mit kurzzeitigen Unterbrechungen - in Österreich. Er verfügt seit Oktober 2007 über eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" für Österreich, aktuell gültig bis XXXX, und ist in Österreich wirtschaftlich und sozial integriert. In Österreich leben zudem drei Onkel des Gatten, die österreichische Staatsbürger sind. Die Beschwerdeführerin verfügt neben dem Gatten über keine familiären Bindungen zu Österreich. Sie geht seit 01. Oktober 2008 einer Beschäftigung als Reinigungskraft (6 Stunden pro Woche) nach.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, römisch 40 . Die Eheschließung erfolgte am römisch 40 , knapp zwei Monate nach Geburt des ersten gemeinsamen Kindes (am römisch 40 ). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitet seit 1994 - mit kurzzeitigen Unterbrechungen - in Österreich. Er verfügt seit Oktober 2007 über eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" für Österreich, aktuell gültig bis römisch 40 , und ist in Österreich wirtschaftlich und sozial integriert. In Österreich leben zudem drei Onkel des Gatten, die österreichische Staatsbürger sind. Die Beschwerdeführerin verfügt neben dem Gatten über keine familiären Bindungen zu Österreich. Sie geht seit 01. Oktober 2008 einer Beschäftigung als Reinigungskraft (6 Stunden pro Woche) nach.

Die Beschwerdeführerin verließ den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen und stellte am 18.06.2002 nach illegaler Einreise erstmalig in Österreich einen Asylantrag. Spätestens mit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2003 (Abweisung der Berufung) musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein werde und insbesondere weder ein sachlicher Grund für die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz vorliegt. Gegen die negative Entscheidung bezüglich des Antrages ihres Sohnes wurde im Übrigen auch kein Rechtsmittel eingebracht. Im September 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch die Fremdenpolizei rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 29.04.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Asylantrag. Dabei hat sie von Beginn dieses (zweiten) Verfahrens an eine massive Posttraumatische Belastungsstörung den Behörden und den sie untersuchenden Ärzten vorgetäuscht oder zumindest geringfügige psychische Probleme maßlos übertrieben. Dabei verweigerte sie auch die Einnahme von Medikamenten sowie Behandlungen. Ausschließlich aufgrund dieser (tatsächlich nicht vorliegenden) schwerwiegenden Erkrankung wurde ihr zunächst seitens des Bundesasylamtes (mit Bescheid vom 09.04.2008) subsidiärer Schutz gewährt. Ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter wurde aufgrund des Familienverfahrens gleichfalls subsidiärer Schutz gewährt. Am 15.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 29.04.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Asylantrag. Dabei hat sie von Beginn dieses (zweiten) Verfahrens an eine massive Posttraumatische Belastungsstörung den Behörden und den sie untersuchenden Ärzten vorgetäuscht oder zumindest geringfügige psychische Probleme maßlos übertrieben. Dabei verweigerte sie auch die Einnahme von Medikamenten sowie Behandlungen. Ausschließlich aufgrund dieser (tatsächlich nicht vorliegenden) schwerwiegenden Erkrankung wurde ihr zunächst seitens des Bundesasylamtes (mit Bescheid vom 09.04.2008) subsidiärer Schutz gewährt. Ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter wurde aufgrund des Familienverfahrens gleichfalls subsidiärer Schutz gewährt. Am 15.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss des XXXX wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten - aufgrund der vermeintlich schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin und der berufsbedingten weitgehenden Abwesenheit des Gatten - die Obsorge über die gemeinsamen Kinder zur Gänze entzogen und dem Land Oberösterreich übertragen. Bei der Abnahme der Kinder zeigte sich die Beschwerdeführerin dermaßen aggressiv, dass sie von der Polizei in die XXXX verbracht und dort stationär aufgenommen wurde.Mit Beschluss des römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten - aufgrund der vermeintlich schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin und der berufsbedingten weitgehenden Abwesenheit des Gatten - die Obsorge über die gemeinsamen Kinder zur Gänze entzogen und dem Land Oberösterreich übertragen. Bei der Abnahme der Kinder zeigte sich die Beschwerdeführerin dermaßen aggressiv, dass sie von der Polizei in die römisch 40 verbracht und dort stationär aufgenommen wurde.

Bei den folgenden Untersuchungen und einer gesonderten Begutachtung durch einen Facharzt im Rahmen des Obsorgeprozesses erwies sich die Beschwerdeführerin als grundsätzlich gesund, weshalb der Beschluss des XXXX8 (mit Auflagen) aufgehoben und der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten auch wieder das Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen Kinder eingeräumt wurde.

Daraufhin hat das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter XXXX) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den am 09.04.2008 gewährten subsidiären Schutz aberkannt, der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) in den Kosovo ausgewiesen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt, auch er wurde in den Kosovo ausgewiesen. Die Beschwerde der Tochter gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Gewährung von Asyl mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B2 319.110-1/2008/4E, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Daraufhin hat das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter römisch 40 ) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den am 09.04.2008 gewährten subsidiären Schutz aberkannt, der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) in den Kosovo ausgewiesen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt, auch er wurde in den Kosovo ausgewiesen. Die Beschwerde der Tochter gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Gewährung von Asyl mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B2 319.110-1/2008/4E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz waren beide von Anfang an unberechtigt. Sie litt auch nie unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin hat eine solche lediglich vorgetäuscht, um sich - zunächst auch erfolgreich - einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich im Rahmen des Asylverfahrens und später durch die Gewährung von subsidiärem Schutz zu sichern. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab Mai 2005 basiert damit ausschließlich auf einer bewussten Täuschung der zuständigen österreichischen Behörden sowie der konkret (von diesen) mit entsprechenden Beurteilungen befassten Medizinern über ihren Gesundheitszustand.

Unabhängig von der Frage der Vortäuschung einer schweren Traumatisierung im Verlauf des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin besteht eine solche medizinisch gesichert jedenfalls seit Mai 2008 nicht mehr. Damit ist die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz jedenfalls seit mehr als zwei Jahren - und somit nachhaltig - weggefallen.

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache und ist in Österreich grundsätzlich integriert. Gleiches gilt - altersadäquat - auch für ihre minderjährigen Kinder. Diese wurden in Österreich geboren und es fehlt ihnen jeglicher Bezug zum Kosovo. Der Ehegatte ist als vollständig integriert anzusehen und ist in Österreich seit Jahren berufstätig. Die Familie lebt seit vielen Jahren (die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit Juni 2002) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder haben nie Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen, sondern wurden stets durch den Ehegatten/Vater versorgt. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Insgesamt ist daher - trotz des nachweislichen massiven Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin - der Bezug der Familie insgesamt, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, zum Bundesgebiet so groß, dass eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als dauerhaft unzulässig anzusehen ist.Insgesamt ist daher - trotz des nachweislichen massiven Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin - der Bezug der Familie insgesamt, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, zum Bundesgebiet so groß, dass eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als dauerhaft unzulässig anzusehen ist.

1.2. Zur Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of KosovaA citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2. b. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls

Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,

Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,

1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.

Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche

Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Eheschließung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat (bereits im ersten Verfahren) und den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

Die Feststellungen zu ihren im Kosovo und im Ausland lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 23.06.2003 sowie dem im Akt aufliegenden Ermittlungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 28.09.2007. Die Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde vom 12.02.2009, die Eltern und der Bruder würden nunmehr in einer kleinen Mietwohnung leben, die keinen Platz für sie biete, wurde lediglich in den Raum gestellt, jedoch durch keine Beweismittel belegt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert hat (siehe dazu unten). Dem Vorhalt des Asylgerichtshofes im Parteiengehör vom 18.05.2010, wonach im Kosovo Notunterkünfte vorhanden seien und gegebenenfalls auch von einer finanziellen Unterstützung der Angehörigen (auch ihres Gatten) im Kosovo und im Ausland ausgegangen werden könne, wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör nicht entgegen getreten.

Die Feststellungen zur Person ihres Ehemannes, zur rechtlichen Qualität seines Aufenthalts in Österreich, seiner Berufstätigkeit und Integration ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die durch Einsicht in das Fremdeninformationssystem und die vorgelegten Beweismittel - insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung - verifiziert werden konnten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen haben, ergibt sich aus den in den jeweiligen Akten aufliegenden GVS-Ausdrucken vom 13.12.2010.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem ersten Asylverfahren unmissverständlich dargelegt, dass sie den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Konkret erklärte sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt: "Ich hatte vor in Österreich einer Arbeit nachzugehen um meine Familie zu unterstützen. Ich möchte, dass der österreichische Staat hilft." Diese Begründung wurde später in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bekräftigt. Im gesamten ersten Asylverfahren wurde keinerlei wie immer geartete Verfolgung der Beschwerdeführerin behauptet.

Bei ihrem zweiten Asylantrag, knapp zwei Jahre nach Abschluss des ersten Verfahrens, legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung vor, wonach sie aufgrund massiver Traumatisierung - mutmaßlich durch die Kriegsereignisse 1999 - nur beschränkt einvernahmefähig sei und gab im Wesentlichen nur an , es bestehe gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl, "weil Krieg war". In der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes in ihrem zweiten Verfahren (ihr war aus gesundheitlichen Gründen subsidiärer Schutz gewährt worden) wurde dazu ausgeführt, der Haft- oder Vorführungsbefehl bestehe, "weil Krieg herrschte". Sicherheitsbeamte würden immer wieder bei ihrer Familie vorsprechen und nach ihr fragen. Sie sei als Kosovoalbanerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Repressalien ausgesetzt.

Diese Behauptungen einer bestehenden Verfolgung waren mangels jeglicher Substanz und Plausibilität nicht einmal ansatzweise glaubhaft.

Auf die Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ B2 234.853-2/2008/8E, wird verwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die im zweiten Verfahren geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung lediglich vorgespielt (oder zumindest in extremer Weise übertrieben) hat, ergibt sich aus der Aktenlage. So hat die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Antrag vom 27.04.2005 erklärt, sie habe in Folge des Ausweisungsbescheids vom 15.12.2004 und der drohenden Abschiebung einen "psychischen Zusammenbruch" erlitten und stationär behandelt werden müssen. Weiters wurde ausgeführt: "Derzeit muss ich starke Medikamente nehmen, bin verlangsamt, verwirrt und kognitiv eingeschränkt. Ich kann mich derzeit nicht selbständig um meinen zweijährigen Sohn kümmern und brauche ständig Betreuung. Aus dem beiliegenden Arztbrief geht hervor, dass ich nicht haftfähig bin und begrenzt einvernahmefähig. Mein psychischer Zustand ist sehr instabil und bedarf einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle und psychotherapeutischen Behandlung, die mir weder im Kosovo noch in Serbien und Montenegro (als Albanerin) in vergleichbarer Qualität zur Verfügung steht."

Beigelegt waren drei ärztliche Schreiben zum Beleg der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin.

Aufgrund der ärztlich festgestellten fehlenden Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt am 18.05.2005 lediglich ein Aktenvermerk verfasst, der Auskünfte der damals bevollmächtigten Vertreterin wiedergibt: "XXXX erzählte, dass sich die AW erst seit ca. 2 Monaten in diesem Zustand befindet. Zu diesem Zeitpunkt wurde angeblich die Ausweisung der BH ausgesprochen. Außerdem erklärte mir XXXX, dass Sie selbst nicht genau wisse, warum die AW in diesem Zustand ist, möglicherweise mag das mit der Ausweisung zusammenhängen und mit den im Jahr 1999 erlebten Kriegserlebnissen. Allerdings spricht die AW nicht darüber und sie verweigert auch eine psychologische Behandlung."Aufgrund der ärztlich festgestellten fehlenden Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt am 18.05.2005 lediglich ein Aktenvermerk verfasst, der Auskünfte der damals bevollmächtigten Vertreterin wiedergibt: "XXXX erzählte, dass sich die AW erst seit ca. 2 Monaten in diesem Zustand befindet. Zu diesem Zeitpunkt wurde angeblich die Ausweisung der BH ausgesprochen. Außerdem erklärte mir römisch 40 , dass Sie selbst nicht genau wisse, warum die AW in diesem Zustand ist, möglicherweise mag das mit der Ausweisung zusammenhängen und mit den im Jahr 1999 erlebten Kriegserlebnissen. Allerdings spricht die AW nicht darüber und sie verweigert auch eine psychologische Behandlung."

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2006 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei krank, weil sie mit ansehen habe müssen, wie die Frau ihres Onkels "massakriert" worden sei. Konkretere Angaben könne sie nicht machen - sie sei krank und habe "alles vergessen". Ihr Lebensunterhalt werde durch den Gatten gewährleistet. Die Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsland wurde erteilt.

In einer Eingabe vom 30.09.2006 wurden weitere Beweismittel für die Erkrankung der Beschwerdeführerin vorgelegt und neuerlich ausgeführt, sie benötige starke Medikamente und sei nicht haftfähig und nicht arbeitsfähig. Ihr psychischer Zustand sei instabil.

In einem weiteren Schreiben (vom 21.02.2007) wurde erstmalig eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Zuge des Krieges behauptet.

Mit Schreiben vom 28.09.2007 teilte der Verbindungsbeamte im Kosovo nach entsprechender Beauftragung durch das Bundesasylamt mit, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Asylgrundes widerlegt werden konnten, auch die wirtschaftliche Situation sei nur "etwas unter dem Durchschnitt". Es hätten keine Ereignisse im Kosovo ermittelt werden können, die Grundlage einer PTSD sein könnten. Die Beschwerdeführerin widersprach diesem Bericht in einer Stellungnahme.

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes XXXX attestierte der Beschwerdeführerin eine "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen", wobei eine Überstellung in den Kosovo eine "Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß" bewirken könnte.Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes römisch 40 attestierte der Beschwerdeführerin eine "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen", wobei eine Überstellung in den Kosovo eine "Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß" bewirken könnte.

Mit Bescheid vom 09.04.2008 hat das Bundesasylamt zunächst den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dies mit der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Dieses sei einerseits durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat widerlegt worden, andererseits liefere das psychiatrische Gutachten der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf einen gestörten Realitätsbezug, weshalb die anamnestischen Angaben nicht verwertbar seien. Es sei daher davon auszugehen, dass ein nicht asylrechtlich relevantes Ereignis die psychische Erkrankung ausgelöst habe. Überdies würde es einem Vorfall von 1999 auch am zeitlichen Konnex zur drei Jahre später erfolgten Ausreise mangeln.Mit Bescheid vom 09.04.2008 hat das Bundesasylamt zunächst den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dies mit der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Dieses sei einerseits durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat widerlegt worden, andererseits liefere das psychiatrische Gutachten der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf einen gestörten Realitätsbezug, weshalb die anamnestischen Angaben nicht verwertbar seien. Es sei daher davon auszugehen, dass ein nicht asylrechtlich relevantes Ereignis die psychische Erkrankung ausgelöst habe. Überdies würde es einem Vorfall von 1999 auch am zeitlichen Konnex zur drei Jahre später erfolgten Ausreise mangeln.

Bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass es keine schlüssigen Hinweise gebe, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort einer derart extremen Notlage ausgesetzt, dass diese eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Im gegenständlichen Fall würden jedoch "vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes" der Beschwerdeführerin außerordentliche Umstände - nämlich eine möglicherweise lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes - vorliegen, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG auszusprechen sei. Aus der Begründung zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei ersichtlich, dass ausschließlich aus dem Grund der angenommenen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin festgestellt wurde.Bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass es keine schlüssigen Hinweise gebe, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort einer derart extremen Notlage ausgesetzt, dass diese eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Im gegenständlichen Fall würden jedoch "vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes" der Beschwerdeführerin außerordentliche Umstände - nämlich eine möglicherweise lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes - vorliegen, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG auszusprechen sei. Aus der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei ersichtlich, dass ausschließlich aus dem Grund der angenommenen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Feststellungen zum Verlauf des Obsorgeverfahrens ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des XXXX, dem Polizeibericht vom 06.05.2008 und dem Beschluss des XXXX, wobei es keinen Anlass gibt an deren Korrektheit - insbesondere an jener der Gerichtsbeschlüsse - zu zweifeln.Die Feststellungen zum Verlauf des Obsorgeverfahrens ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des römisch 40 , dem Polizeibericht vom 06.05.2008 und dem Beschluss des römisch 40 , wobei es keinen Anlass gibt an deren Korrektheit - insbesondere an jener der Gerichtsbeschlüsse - zu zweifeln.

Im Beschluss des XXXX wurde unter anderem ausgeführt: "Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund der Ergebnisse des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens XXXX (S-37), welches in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der XXXX (S-27) und den Eindrücken anlässlich der wiederholten Gespräche mit der Mutter in den letzten Wochen (S-35a, Protokoll vom 02.07.2008, AV vom 09.07.2008) davon auszugehen ist, dass die Mutter tatsächlich ihre massive psychische Störung bzw. Krankheit in den letzten Monaten nur vorgetäuscht hat, um im Verfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Erlangung von behördlicher, insbesondere finanzieller Unterstützung Vorteile zu erlangen." Die Beschwerdeführerin sei trotz der dramatischen Umstände des 06.05.2008 bereits am folgenden Tag "als durchgehend orientiert und gut kontaktfähig sowie affektiv situationsangepasst" entlassen worden und hätte "keine aktuellen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt".Im Beschluss des römisch 40 wurde unter anderem ausgeführt: "Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund der Ergebnisse des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens römisch 40 (S-37), welches in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der römisch 40 (S-27) und den Eindrücken anlässlich der wiederholten Gespräche mit der Mutter in den letzten Wochen (S-35a, Protokoll vom 02.07.2008, AV vom 09.07.2008) davon auszugehen ist, dass die Mutter tatsächlich ihre massive psychische Störung bzw. Krankheit in den letzten Monaten nur vorgetäuscht hat, um im Verfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Erlangung von behördlicher, insbesondere finanzieller Unterstützung Vorteile zu erlangen." Die Beschwerdeführerin sei trotz der dramatischen Umstände des 06.05.2008 bereits am folgenden Tag "als durchgehend orientiert und gut kontaktfähig sowie affektiv situationsangepasst" entlassen worden und hätte "keine aktuellen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt".

Mit Schreiben jeweils vom 16.05.2008 hatten der praktische Arzt der Beschwerdeführerin ihr "eine gute psychische Verfassung", die Kinderärztin ihrer Kinder (seit zweieinhalb Jahren bzw. seit der Geburt) eine "konsequente Mitarbeit", Verlässlichkeit sowie gute Versorgung der Kinder und schließlich der Frauenarzt der Beschwerdeführerin ihr selbständiges und ordnungsgemäßes Verhalten "ohne jegliche Auffälligkeiten" attestiert. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin vor Gericht sei "völlig konträr" zu jenem davor gewesen. Der Jugendwohlfahrtsträger habe den Obsorgeantrag nunmehr auch im Wesentlichen nur noch damit begründet, dass "die Kinder von den Eltern in unverantwortlicher Weise instrumentalisiert worden seien".

Vor dem Bundesasylamt hatte die Beschwerdeführerin am 09.10.2008 zudem ausdrücklich angeben, dass es ihr gut gehe und sie keine gesundheitlichen Probleme habe. Zumindest "am Anfang" sei sie "krank" gewesen und habe sich "nicht sehr wohl" gefühlt. Sie habe "keine andere Wahl" gehabt und "das nur für meine Kinder getan".

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere dem Beschluss es XXXX, steht daher für den Asylgerichtshof fest, dass jedenfalls seit Mitte Mai 2008 die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund ist, zumindest aber keine schwerwiegende psychische Erkrankung aufweist, die geeignet wäre, im Falle einer (auch zwangsweisen) Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo einen Zustand auszulösen, der lebensbedrohend oder sonst geeignet wäre, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzukommen. Es findet sich im gesamten Akt kein einziges ärztliches Schreiben oder sonstiges medizinisches Beweismittel, das einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nach dem 07.05.2008 liefern würde.Aufgrund der Aktenlage, insbesondere dem Beschluss es römisch 40 , steht daher für den Asylgerichtshof fest, dass jedenfalls seit Mitte Mai 2008 die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund ist, zumindest aber keine schwerwiegende psychische Erkrankung aufweist, die geeignet wäre, im Falle einer (auch zwangsweisen) Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo einen Zustand auszulösen, der lebensbedrohend oder sonst geeignet wäre, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichzukommen. Es findet sich im gesamten Akt kein einziges ärztliches Schreiben oder sonstiges medizinisches Beweismittel, das einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nach dem 07.05.2008 liefern würde.

In Zusammenschau der Aktenlage mit den vorliegenden Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete psychische Erkrankung entweder zur Gänze vorgetäuscht hat oder eine grundsätzlich als Ausweisungshindernis irrelevante depressive Grundstimmung - eine solche wurde ihr in einem fachärztlichen Attest vom 26.05.2008 diagnostiziert - massiv übertrieben dargestellt hat, um den Eindruck einer schwerwiegenden psychischen Störung zu erreichen. Völlig unvereinbar ist etwa die Erklärung der Kinderärztin vom XXXX, die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren (somit seit Ende 2005) stets als verlässlich und engagiert erwiesen, mit der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrem Asylantrag vom 27.04.2005, sie könne sich nicht selbständig um ihren Sohn kümmern und benötige ständig Betreuung. Gleiches trifft auf ihre Eingabe vom 30.09.2006 zu, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte, sie sei weder haft- noch einvernahmefähig und müsse starke Medikamente nehmen. Zudem sei ihr psychischer Zustand "weiterhin instabil" und bedürfe einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle. Es ist auszuschließen, dass eine Person in derartiger psychischer Verfassung - die nach eigenen Angaben selbst auf umfassende Hilfe angewiesen ist - die Fähigkeit aufbringen könnte, alle kinderärztlichen Termine einzuhalten und dabei auch noch großes Engagement zu zeigen.In Zusammenschau der Aktenlage mit den vorliegenden Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete psychische Erkrankung entweder zur Gänze vorgetäuscht hat oder eine grundsätzlich als Ausweisungshindernis irrelevante depressive Grundstimmung - eine solche wurde ihr in einem fachärztlichen Attest vom 26.05.2008 diagnostiziert - massiv übertrieben dargestellt hat, um den Eindruck einer schwerwiegenden psychischen Störung zu erreichen. Völlig unvereinbar ist etwa die Erklärung der Kinderärztin vom römisch 40 , die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren (somit seit Ende 2005) stets als verlässlich und engagiert erwiesen, mit der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrem Asylantrag vom 27.04.2005, sie könne sich nicht selbständig um ihren Sohn kümmern und benötige ständig Betreuung. Gleiches trifft auf ihre Eingabe vom 30.09.2006 zu, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte, sie sei weder haft- noch einvernahmefähig und müsse starke Medikamente nehmen. Zudem sei ihr psychischer Zustand "weiterhin instabil" und bedürfe einer engmaschigen fachärztlichen Kontrolle. Es ist auszuschließen, dass eine Person in derartiger psychischer Verfassung - die nach eigenen Angaben selbst auf umfassende Hilfe angewiesen ist - die Fähigkeit aufbringen könnte, alle kinderärztlichen Termine einzuhalten und dabei auch noch großes Engagement zu zeigen.

Dass die Beschwerdeführerin nie ernsthaften psychischen Problemen ausgesetzt war, lässt sich aber auch aus ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2008 ersehen, wo sie erklärte, "anfangs" schon krank gewesen zu sein und sich "nicht sehr wohl gefühlt" zu haben. Weiters gab sie an, "das nur für meine Kinder getan" und "nur an meine Kinder gedacht" zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wissens um die Aussichtlosigkeit eines Asylantrages und die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung versucht hat, ihren Verbleib und den ihres Sohnes (später: ihrer Kinder) beim Vater in Österreich zu sichern. Dabei hat sie jedoch offenkundig in einem Maß übertrieben, dass die zuständigen Behörden die Sicherheit und Pflege ihrer Kinder als derart gefährdet ansehen mussten, dass die Einleitung eines Verfahrens über die Entziehung der Obsorge unabdingbar war. Nochmals sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht der geringste Anhaltspunkt für das Bestehen psychischer Probleme oder auch nur ein plausibler Hinweis auf ein potenziell eine Traumatisierung auslösendes Erlebnis der Beschwerdeführerin ergeben hat.

Insgesamt ergibt sich damit für den Asylgerichtshof, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an unberechtigt war - da sie diesen lediglich aufgrund einer (jedenfalls hinsichtlich ihrer Intensität) stets vorgetäuschten psychischen Erkrankung erhielt. Dass diese Erkrankung zwischenzeitlich diagnostiziert wurde, kann daran schon deshalb nichts ändern, weil der untersuchende Arzt in Unkenntnis der Verfahrensgeschichte der Beschwerdeführerin keine Veranlassung hatte, deren (wahrheitswidrige) Behauptungen in Frage zu stellen. Überdies verhielt sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den Facharzt wie folgt: "völlig introvertiert, beinahe mutistisch, spricht starr, ungeordnet - meidet visuellen Kontakt - blickt zu Boden, zittert." (Gutachten vom 08.02.2007) und berief sich stets auf massive Erinnerungslücken. Dieses Verhalten behielt sie gegenüber dem Gutachter auch in der Untersuchung vom XXXX bei, zu einer Zeit also, als sie der Kinderärztin ihrer Kinder bereits seit fast zwei Jahren als organisiert denkende und zuverlässige Mutter bekannt war. Dass durch ein derartiges Verhalten der weitgehenden Kommunikationsverweigerung auch Fachärzte, deren Aufgabe nicht primär darin liegt, Schilderungen eines Patienten grundsätzlich in Frage zu stellen und das Vorbringen in der Anamnese auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen, getäuscht werden konnten, ist für den Asylgerichtshof plausibel.Insgesamt ergibt sich damit für den Asylgerichtshof, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an unberechtigt war - da sie diesen lediglich aufgrund einer (jedenfalls hinsichtlich ihrer Intensität) stets vorgetäuschten psychischen Erkrankung erhielt. Dass diese Erkrankung zwischenzeitlich diagnostiziert wurde, kann daran schon deshalb nichts ändern, weil der untersuchende Arzt in Unkenntnis der Verfahrensgeschichte der Beschwerdeführerin keine Veranlassung hatte, deren (wahrheitswidrige) Behauptungen in Frage zu stellen. Überdies verhielt sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den Facharzt wie folgt: "völlig introvertiert, beinahe mutistisch, spricht starr, ungeordnet - meidet visuellen Kontakt - blickt zu Boden, zittert." (Gutachten vom 08.02.2007) und berief sich stets auf massive Erinnerungslücken. Dieses Verhalten behielt sie gegenüber dem Gutachter auch in der Untersuchung vom römisch 40 bei, zu einer Zeit also, als sie der Kinderärztin ihrer Kinder bereits seit fast zwei Jahren als organisiert denkende und zuverlässige Mutter bekannt war. Dass durch ein derartiges Verhalten der weitgehenden Kommunikationsverweigerung auch Fachärzte, deren Aufgabe nicht primär darin liegt, Schilderungen eines Patienten grundsätzlich in Frage zu stellen und das Vorbringen in der Anamnese auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen, getäuscht werden konnten, ist für den Asylgerichtshof plausibel.

Aus sämtlichen im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben seit Mai 2008 ergibt sich kein Hinweis auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die zumindest grundsätzlich geeignet sein könnte, ihrer Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegen zu stehen. Da sie offenkundig problemlos für ihre Kinder sorgen kann und es keinen Hinweis auf besonderen Therapiebedarf - Medikation, Psychotherapie oder gar stationäre Behandlung - gibt, besteht für den Asylgerichtshof auch kein Zweifel an ihrer grundsätzlichen Gesundheit, die lediglich durch eine depressive Grundstimmung beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere wurden im Rahmen der Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes und des schriftlichen Parteiengehörs keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Nachweise über ihre Beschäftigungsverhältnisse hinreichend dargetan.

Unabhängig von der Annahme einer bereits von Anfang an betriebenen Vortäuschung massiver gesundheitlicher Problem fehlt es damit spätestens mit Mai 2008 an einer sachlichen Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz. Da dieser Zustand bereits seit mehr als zwei Jahren (und auch bei erstinstanzlicher Entscheidung immerhin bereits sechs Monate) andauert, steht auch die Nachhaltigkeit dieser Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts fest.

Die (grundsätzliche) Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich ist aus der Aktenlage und den vorliegenden Beweismitteln (die im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens übermittelt worden sind) ersichtlich und wird vom Asylgerichtshof auch nicht in Zweifel gezogen.

2.2. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 18.05.2010 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder die Beschwerdeführerin noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 02.06.2010 auch nur versuchsweise entgegengetreten ist.

Für die in der entscheidungsgegenständlichen Beschwerde monierte Vorlage spezieller Berichte zur "Situation von alleinstehenden Frauen, welche nach jahrelangem Auslandsaufenthalt in den Kosovo zurückkehren", besteht schon deswegen keine Veranlassung, weil die Beschwerdeführerin nachweislich nicht "alleinstehend", sondern verheiratet ist und es für ihren gleichfalls aus dem Kosovo stammenden Gatten kein grundsätzliches Hindernis gibt, ihr in den Kosovo zu folgen. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin im Kosovo über nahe Angehörige (Eltern, Geschwister) und somit ein funktionierendes soziales Netz.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes am 09.10.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes am 09.10.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.

3.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 § 9 AsylG 2005 lautet:3.3 Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige 30-jährige Frau und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei ihren Eltern Unterkunft finden, bei denen sie vor ihrer Ausreise lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei ihren Eltern (oder Geschwistern) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten. Zudem leben vier Geschwister der Beschwerdeführerin im Ausland und einige Verwandte der Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich, sodass auch von einer diesbezüglichen finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige 30-jährige Frau und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei ihren Eltern Unterkunft finden, bei denen sie vor ihrer Ausreise lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei ihren Eltern (oder Geschwistern) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus finden sich im Kosovo, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", Caritas...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch sind zahlreiche NGOs dort tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen, welcher Art auch immer, entsprechende Unterstützung zu erhalten. Zudem leben vier Geschwister der Beschwerdeführerin im Ausland und einige Verwandte der Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich, sodass auch von einer diesbezüglichen finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann.

Entscheidend ist im konkreten Fall, dass bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin (2002-2004) von einer problemlos möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo ausgegangen wurde und auch ihre Ausweisung durch die Fremdenpolizei erfolgte. Im zweiten Asylverfahren (2005-2008) wurde dieses Ergebnis nicht in Frage gestellt, die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ausschließlich aufgrund der Annahme einer schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin.

Wie oben bereits festgestellt und ausführlich dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Erkrankung der Beschwerdeführerin jemals tatsächlich vorgelegen ist. Sollte sie dennoch bei Stellung des zweiten Asylantrages bestanden haben, so ist die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die die Grundlage für die Gewährung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin darstellte, jedenfalls seit Mai 2008 offenkundig nicht mehr gegeben.

Damit ist spätestens mit Mai 2008 das Kriterium des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt und der Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes auch als nachhaltig zu beurteilen.Damit ist spätestens mit Mai 2008 das Kriterium des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt und der Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes auch als nachhaltig zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Es gibt keinen schlüssigen Hinweis, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.Es gibt keinen schlüssigen Hinweis, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen.

Es erreicht die mögliche noch bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ("depressive Grundstimmung") auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle - wie aus sämtlichen vorgelegten ärztlichen Schreiben von 2008 hervorgeht - um keine lebensbedrohliche Erkrankung oder auch nur um eine solche, die eine stationäre Aufnahme erfordern würde, handelt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, sich weitgehend allein um Pflege und Versorgung zweier von ihr abhängiger Minderjähriger zu kümmern.Es erreicht die mögliche noch bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ("depressive Grundstimmung") auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle - wie aus sämtlichen vorgelegten ärztlichen Schreiben von 2008 hervorgeht - um keine lebensbedrohliche Erkrankung oder auch nur um eine solche, die eine stationäre Aufnahme erfordern würde, handelt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, sich weitgehend allein um Pflege und Versorgung zweier von ihr abhängiger Minderjähriger zu kümmern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß §10 Abs. 5 AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß §10 Absatz 5, AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stammt aus dem Kosovo, arbeitet seit 1994 in Österreich, und ist jedenfalls seit 2001 hier dauerhaft aufhältig und unselbständig erwerbstätig. Er verfügt über eine befristete "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" und hat in Österreich nie einen Asylantrag gestellt. Er ist in Österreich vollständig integriert. Auch an der grundsätzlichen Integration der Beschwerdeführerin und - altersadäquat - der gemeinsamen Kinder gibt es keinen begründeten Zweifel. Die gemeinsamen Kinder wurden in Österreich geboren, haben hier stets gelebt und verfügen über keinerlei persönlichen Nahebezug zum Kosovo.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im Juni 2002 stellt sich zwar als lang dar, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Der Aufenthalt ab 2005 ist dadurch entwertet, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits bereits ihrer rechtskräftigen Ausweisung (vom Dezember 2004) bewusst war, somit auch keine Hoffnungen auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich haben durfte, und andererseits ein weiteres Asylverfahren unter Vortäuschung einer schweren psychischen Erkrankung initiierte, das ihr vorübergehend sogar die Gewährung von subsidiärem Schutz einbrachte. Die Beschwerdeführerin hat zwar durch die Vortäuschung einer psychischen Erkrankung, die zur Gewährung von subsidiären Schutz geführt hat, ein massives Fehlverhalten gesetzt, doch kann dies nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht die Folge haben, dass jegliche Integration und eine neubegründete Existenz in Österreich gänzlich entwertet werden. Dies insbesondere, wenn dieses Verhalten nicht in Schädigungsabsicht erfolgte, sondern aus dem Antrieb, den Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen und den weiteren Aufenthalt bei ihrem Vater zu sichern. Zudem hat die Beschwerdeführerin in Österreich nachweislich Integrationsschritte gesetzt, Deutsch gelernt und auch (wenngleich geringfügig) zu arbeiten begonnen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass sie nie Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen hat (sondern stets vom Ehegatten versorgt worden ist), womit ersichtlich ist, dass sie nie die Intention hatte, Österreich (finanziell) auszunutzen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit rund 16 Jahren in Österreich lebt und hier seit fast 10 Jahren durchgehend legal beschäftigt ist, die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, beiden hier geborenen Kindern der Beschwerdeführerin, jeder persönliche Bezug zum Kosovo fehlt, war von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, zumal im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Auch unter Berücksichtigung der vorgetäuschten psychischen Erkrankung wäre die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit den Kindern (und ohne den Ehegatten) oder aber die letztlich erzwungene Rückkehr der gesamten Familie (trotz der erworbenen Bindungen zu Österreich und der vollständigen Integration des Ehegatten) ein derart massiver Eingriff in Art. 8 EMRK, der eine Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig und unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die Ausweisung ist daher als auf Dauer unzulässig auszusprechen, zumal die Unzulässigkeit der Ausweisung ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.Aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit rund 16 Jahren in Österreich lebt und hier seit fast 10 Jahren durchgehend legal beschäftigt ist, die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, beiden hier geborenen Kindern der Beschwerdeführerin, jeder persönliche Bezug zum Kosovo fehlt, war von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, zumal im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Auch unter Berücksichtigung der vorgetäuschten psychischen Erkrankung wäre die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit den Kindern (und ohne den Ehegatten) oder aber die letztlich erzwungene Rückkehr der gesamten Familie (trotz der erworbenen Bindungen zu Österreich und der vollständigen Integration des Ehegatten) ein derart massiver Eingriff in Artikel 8, EMRK, der eine Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig und unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die Ausweisung ist daher als auf Dauer unzulässig auszusprechen, zumal die Unzulässigkeit der Ausweisung ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.

Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde vom 12.02.2009 lediglich pauschal ein "mangelhaftes Ermittlungsverfahren" gerügt, und darüber hinaus fast ausschließlich auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und den Aufenthaltsstatus ihres Gatten eingegangen wurde.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 18.05.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerde vom 12.02.2009 und die zur Integration der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel verwiesen.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 18.05.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerde vom 12.02.2009 und die zur Integration der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel verwiesen.

Nochmals behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten "in rechtswidriger Weise" erfolgt sei und führte dazu wörtlich aus:

"Zur Klärung der Frage, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet, hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigung hätte nicht erfolgen dürfen, da sich an den Verhältnissen nichts geändert hat."

Der Beschwerdeführerin wurde 2008 (nur deshalb) subsidiärer Schutz gewährt, da sie (scheinbar) in einer Situation war, wo sie ohne fremde Hilfe nicht in der Lage war, für sich selbst zu sorgen. Es wurde eine schwere psychische Erkrankung mit latenter Suizidalität festgestellt. Aus diesem Grunde musste ihr auch gerichtlich die Obsorge über ihre Kinder zur Gänze entzogen werden.

Im Zuge des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens nur wenige Wochen später konnte ermittelt werden, dass dieser Zustand offenkundig nicht (mehr) - und dies auch schon seit längerer Zeit - vorliegt, weshalb das Pflegschaftsgericht in seiner Entscheidung nach Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens und Konsultation mehrerer mit der Beschwerdeführerin befasster Mediziner davon ausging, dass die schwere Erkrankung lediglich "vorgetäuscht" worden sei, um sich den Aufenthalt in Österreich zu sichern. Es findet sich im gesamten Verfahrensakt nicht ein einziges ärztliches Schreiben jüngeren Datums als Mai 2008, in dem der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung diagnostiziert worden wäre. Dafür gibt es eine Vielzahl von ärztlichen Schreiben, die der Beschwerdeführerin grundsätzliche/weitgehende Gesundheit attestieren und aus denen keinerlei Gefährdung für den Fall einer Überstellung herausgelesen werden kann.

Dazu kommt, dass das die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2008 das Bestehen gesundheitlicher Probleme ausdrücklich verneinte und erklärte, dass es ihr jetzt gut gehe. Im Übrigen wird in der Stellungnahme vom 02.06.2010 in diesem Zusammenhang lediglich kritisiert, dass das Bundesasylamt nicht noch ein weiteres Sachverständigengutachten betreffend die Beschwerdeführerin hat anfertigen lassen, sondern sich auf deren Angaben in der Einvernahme und die rezente, umfassende und durch ein diesbezügliches Sachverständigengutachten und Konsultation mehrerer weiterer (Fach-)Ärzte abgesicherte, Argumentation des Pflegschaftsgerichts zu eben dieser Sachverhaltsfrage seiner Entscheidung zu Grunde legte. Ein Beweismittel für eine etwaige (neuerliche) schwere Erkrankung wurde nie beigebracht.

Für ein zusätzliches Gutachten seitens der Asylbehörden besteht jedoch angesichts der umfassenden und detaillierten Beweisführung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Beschluss vom 09.07.2008 kein Anlass. Nochmals ist festzuhalten, dass der bei Gewährung von subsidiärem Schutz angenommene psychische Zustand der Beschwerdeführerin ein rasches Eingreifen des Pflegschaftsgerichts samt vollständiger Entziehung der Obsorge (für beide Eltern) zwingend erforderlich machte. Die Aufhebung dieser Obsorgeentziehung setzt daher zwingend einen Wegfall dieser schwerwiegenden Erkrankung voraus. Aus der amtswegigen Ermittlungspflicht ist auch nicht abzuleiten, dass zwei oder mehrere staatliche Behörden zur Klärung derselben Sachverhaltsfrage binnen eines Zeitraumes von wenigen Monaten jeweils gesonderte Gutachten erstellen lassen müssen, wenn kein begründeter Zweifel an der aufrechten Gültigkeit des ersten im Behördenauftrag erstellten Gutachtens besteht.

Hätte sich tatsächlich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin "nichts geändert", wie in der Beschwerde behauptet, wären im Übrigen die minderjährigen Kinder neuerlich als nachhaltig gefährdet anzusehen und müsste umgehend eine neuerliche vollständige Entziehung der Obsorge erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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