TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/23 C5 221482-3/2010

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Spruch

C5 221.482-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2010, 10 05.059-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2010, 10 05.059-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.12.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 5.1.2001 gab er an, derzeit regiere in Bangladesh die Awami League (in der Folge: AL), er dagegen sei Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) gewesen, er habe dort als Kurier gearbeitet und zB Einladungen überbracht. In seinem Heimatdorf XXXX wohne ein Parlamentsabgeordneter, zu dessen Schutz es dort auch ein Polizeicamp gebe. Fünfzehn Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh (die er mit dem 2.10.2000 angab) sei das Polizeicamp von einer Organisation namens XXXX überfallen worden, einer (legalen) Vereinigung mit dem Ziel, in die Regierung zu kommen. Details könne er nicht angeben, er wisse nur, dass bei dem Überfall Waffen gestohlen und eine Person getötet worden sei. Er selbst habe mit der XXXX nichts zu tun gehabt. Die AL habe dann behauptet, dass Angehörige der BNP das Camp überfallen hätten, daher seien Mitglieder der BNP befragt und bedroht worden. Er selbst sei nicht befragt worden, habe aber davon gehört. Am 29.9.2000 hätten Leute von der AL das Büro der BNP überfallen und die Einrichtung zerschlagen; die BNP-Leute ("wir") seien weggelaufen bzw. hätten das Büro schon vorher verlassen, da sie gewarnt worden seien. Der BNP-Leiter habe den Überfall der Polizei gemeldet, die habe aber nichts unternommen, weil sie mit der AL zusammenarbeite. Die AL-Leute hätten den Beschwerdeführer gleich nach dem Überfall auf das Polizeicamp in seinem Haus gesucht und gegenüber seiner Mutter behauptet, dass er an diesem Überfall beteiligt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da sie ja auch den Überfall auf das BNP-Büro ignoriert habe. Die Frage, ob er in Bangladesh von einer staatlichen Behörde gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er ergänzte, beim Überfall auf das Camp seien zwei Polizisten anwesend gewesen, sie hätten gegen die Leute der XXXX gekämpft, sie aber nicht erwischt. Die Leute der AL glaubten, dass die BNP ("wir") den Überfall durchgeführt habe. Er vermute, dass die Polizei nicht wisse, wer das Camp überfallen habe, weil sie die Täter nicht erwischt habe.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.12.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 5.1.2001 gab er an, derzeit regiere in Bangladesh die Awami League (in der Folge: AL), er dagegen sei Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) gewesen, er habe dort als Kurier gearbeitet und zB Einladungen überbracht. In seinem Heimatdorf römisch 40 wohne ein Parlamentsabgeordneter, zu dessen Schutz es dort auch ein Polizeicamp gebe. Fünfzehn Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh (die er mit dem 2.10.2000 angab) sei das Polizeicamp von einer Organisation namens römisch 40 überfallen worden, einer (legalen) Vereinigung mit dem Ziel, in die Regierung zu kommen. Details könne er nicht angeben, er wisse nur, dass bei dem Überfall Waffen gestohlen und eine Person getötet worden sei. Er selbst habe mit der römisch 40 nichts zu tun gehabt. Die AL habe dann behauptet, dass Angehörige der BNP das Camp überfallen hätten, daher seien Mitglieder der BNP befragt und bedroht worden. Er selbst sei nicht befragt worden, habe aber davon gehört. Am 29.9.2000 hätten Leute von der AL das Büro der BNP überfallen und die Einrichtung zerschlagen; die BNP-Leute ("wir") seien weggelaufen bzw. hätten das Büro schon vorher verlassen, da sie gewarnt worden seien. Der BNP-Leiter habe den Überfall der Polizei gemeldet, die habe aber nichts unternommen, weil sie mit der AL zusammenarbeite. Die AL-Leute hätten den Beschwerdeführer gleich nach dem Überfall auf das Polizeicamp in seinem Haus gesucht und gegenüber seiner Mutter behauptet, dass er an diesem Überfall beteiligt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da sie ja auch den Überfall auf das BNP-Büro ignoriert habe. Die Frage, ob er in Bangladesh von einer staatlichen Behörde gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er ergänzte, beim Überfall auf das Camp seien zwei Polizisten anwesend gewesen, sie hätten gegen die Leute der römisch 40 gekämpft, sie aber nicht erwischt. Die Leute der AL glaubten, dass die BNP ("wir") den Überfall durchgeführt habe. Er vermute, dass die Polizei nicht wisse, wer das Camp überfallen habe, weil sie die Täter nicht erwischt habe.

1.1.2. Mit Bescheid vom 23.2.2001, 00 17.165-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, in denen ua. die Wahl vom 12.6.1996 als letzte Parlamentswahl erwähnt wird; die AL habe damals die Regierung übernommen. Bei den zahlreich stattfindenden Demonstrationen und Streiks bestehe bei allen Beteiligten und auch bei den einschreitenden Ordnungskräften eine gewisse Gewaltbereitschaft. Gegenüber Festgenommenen komme es fallweise zu Übergriffen, gegen Polizisten würden in derartigen Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die zu einer Bestrafung führen könnten. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben keiner Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen. Zu den Fluchtgründen heißt es beweiswürdigend, es sei denkbar, dass Mitte September 2000 Mitglieder einer legalen Vereinigung die Polizeistation im Heimatort des Beschwerdeführers überfallen hätten. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass er weder mit dieser Vereinigung noch mit dem Überfall etwas zu tun habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht gewillt wären, ihm bei Übergriffen durch Privatpersonen bzw. Dritte Schutz zu gewähren. Er habe sich nach seinen Angaben in Bangladesh niemals um Schutz an die Polizei gewandt. Die Behauptung, die Polizei sei nicht schutzbereit, habe der Beschwerdeführer nicht auf seine persönliche Erfahrung mit der Polizei gestützt, sondern auf die Aussage des örtlichen Leiters der BNP. Nur die persönlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seine Erfahrungen im Kontakt mit den staatlichen Sicherheitsbehörden könnte das Bundesasylamt aber beurteilen bzw. werten. Ihm lägen auch keine Informationen darüber vor, dass die Polizei in Bangladesh mit der regierenden AL zusammenarbeite und bei Übergriffen Dritter keinen Schutz gewähre. Wenn der Beschwerdeführer nie mit der XXXX etwas zu tun gehabt habe und nicht an ihrem Überfall beteiligt gewesen sei, dann sei es nicht nachvollziehbar, warum er von Mitgliedern der AL umgebracht werden sollte. Die von ihm befürchteten Übergriffe durch Dritte beruhten nur auf Vermutungen, es handle sich also um bloß subjektiv empfundene Furcht. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor; die mangelnde Schutzwilligkeit des Staates habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 23.2.2001, 00 17.165-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, in denen ua. die Wahl vom 12.6.1996 als letzte Parlamentswahl erwähnt wird; die AL habe damals die Regierung übernommen. Bei den zahlreich stattfindenden Demonstrationen und Streiks bestehe bei allen Beteiligten und auch bei den einschreitenden Ordnungskräften eine gewisse Gewaltbereitschaft. Gegenüber Festgenommenen komme es fallweise zu Übergriffen, gegen Polizisten würden in derartigen Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die zu einer Bestrafung führen könnten. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben keiner Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen. Zu den Fluchtgründen heißt es beweiswürdigend, es sei denkbar, dass Mitte September 2000 Mitglieder einer legalen Vereinigung die Polizeistation im Heimatort des Beschwerdeführers überfallen hätten. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass er weder mit dieser Vereinigung noch mit dem Überfall etwas zu tun habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht gewillt wären, ihm bei Übergriffen durch Privatpersonen bzw. Dritte Schutz zu gewähren. Er habe sich nach seinen Angaben in Bangladesh niemals um Schutz an die Polizei gewandt. Die Behauptung, die Polizei sei nicht schutzbereit, habe der Beschwerdeführer nicht auf seine persönliche Erfahrung mit der Polizei gestützt, sondern auf die Aussage des örtlichen Leiters der BNP. Nur die persönlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seine Erfahrungen im Kontakt mit den staatlichen Sicherheitsbehörden könnte das Bundesasylamt aber beurteilen bzw. werten. Ihm lägen auch keine Informationen darüber vor, dass die Polizei in Bangladesh mit der regierenden AL zusammenarbeite und bei Übergriffen Dritter keinen Schutz gewähre. Wenn der Beschwerdeführer nie mit der römisch 40 etwas zu tun gehabt habe und nicht an ihrem Überfall beteiligt gewesen sei, dann sei es nicht nachvollziehbar, warum er von Mitgliedern der AL umgebracht werden sollte. Die von ihm befürchteten Übergriffe durch Dritte beruhten nur auf Vermutungen, es handle sich also um bloß subjektiv empfundene Furcht. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor; die mangelnde Schutzwilligkeit des Staates habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.2.2001 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte er am 6.3.2001 eine Berufung ein, die er am 30.9.2005 zurückzog.

1.2.1.1. Am 11.6.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, er habe seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Er habe 2005 seine Berufung zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, die ihm aber bisher nicht erteilt worden sei. 2009 habe in Bangladesh ein Machtwechsel stattgefunden und seine Gegner seien an die Macht gekommen. Am XXXX sei er in seiner Heimat von einem Funktionär der regierenden Partei fälschlicherweise angezeigt worden. Es sei ihm gefährliche Drohung mit Waffen zur Last gelegt worden. Gestern Vormittag seien Polizeibeamte in seiner Heimat bei ihm zu Hause gewesen. Daraufhin habe sich sein Bruder eine Abschrift des Anzeigeberichtes ausstellen lassen und sie ihm noch in der Nacht per e-mail zugeschickt. Eine Kopie lege der Beschwerdeführer als Beweismittel vor. Er habe Angst, von Angehörigen der AL getötet oder von der Polizei in Haft misshandelt zu werden. Die Änderung der Situation sei ihm seit dem Vortag, dem XXXX, bekannt.1.2.1.1. Am 11.6.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, er habe seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Er habe 2005 seine Berufung zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, die ihm aber bisher nicht erteilt worden sei. 2009 habe in Bangladesh ein Machtwechsel stattgefunden und seine Gegner seien an die Macht gekommen. Am römisch 40 sei er in seiner Heimat von einem Funktionär der regierenden Partei fälschlicherweise angezeigt worden. Es sei ihm gefährliche Drohung mit Waffen zur Last gelegt worden. Gestern Vormittag seien Polizeibeamte in seiner Heimat bei ihm zu Hause gewesen. Daraufhin habe sich sein Bruder eine Abschrift des Anzeigeberichtes ausstellen lassen und sie ihm noch in der Nacht per e-mail zugeschickt. Eine Kopie lege der Beschwerdeführer als Beweismittel vor. Er habe Angst, von Angehörigen der AL getötet oder von der Polizei in Haft misshandelt zu werden. Die Änderung der Situation sei ihm seit dem Vortag, dem römisch 40 , bekannt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.6.2010 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich erinnern könne, welches Fluchtvorbringen er im Vorverfahren angegeben habe ("Nein, nicht wirklich"). Er sei damals aus Bangladesh ausgereist, weil er als Mitglied der BNP von der AL verfolgt worden sei; dies habe er auch im Vorverfahren angegeben. Er sei seit 1996 Mitglied der BNP. Die Angaben zum Fluchtgrund, die er beim ersten Antrag gemacht habe, träfen zu. Auf den Vorhalt, das Vorverfahren sei "in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden" worden, gab er an, er habe seine Berufung zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Er könne jetzt nicht nach Bangladesh zurückkehren, da ihm ein neues Strafverfahren drohe. Er habe Angst, dort von Mitgliedern der AL getötet oder von der Polizei festgenommen zu werden, da er neuerlich angezeigt worden sei. Auf die Frage, was er mit dem Wort "neuerlich" meine, erklärte er, seinerzeit sei ihm von der AL vorgeworfen worden, dass er an einem Angriff in einem Polizeirevier beteiligt gewesen sei. Nun werde ihm vorgeworfen, er habe am XXXX einen Funktionär der AL mit dem Umbringen bedroht, dieser Mann habe am XXXX Anzeige erstattet. Seine Familie habe ihm dann sofort ein e-mail zugeschickt; das Original dürfte bereits unterwegs sein. Die Polizei habe seinem Bruder nicht geglaubt, dass er in Österreich sei. Er habe Angst, dass er von der Polizei festgenommen werde, es könnte auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die AL sei an der Regierung, daher zweifle er, dass es ein faires Verfahren geben werde. Der Polizeiapparat und die Justiz würden von der Regierung beeinflusst. Mittlerweile seien einige Mitglieder der BNP, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, getötet worden. Namen getöteter BNP-Mitglieder könne er aber nicht nennen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.6.2010 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich erinnern könne, welches Fluchtvorbringen er im Vorverfahren angegeben habe ("Nein, nicht wirklich"). Er sei damals aus Bangladesh ausgereist, weil er als Mitglied der BNP von der AL verfolgt worden sei; dies habe er auch im Vorverfahren angegeben. Er sei seit 1996 Mitglied der BNP. Die Angaben zum Fluchtgrund, die er beim ersten Antrag gemacht habe, träfen zu. Auf den Vorhalt, das Vorverfahren sei "in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden" worden, gab er an, er habe seine Berufung zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Er könne jetzt nicht nach Bangladesh zurückkehren, da ihm ein neues Strafverfahren drohe. Er habe Angst, dort von Mitgliedern der AL getötet oder von der Polizei festgenommen zu werden, da er neuerlich angezeigt worden sei. Auf die Frage, was er mit dem Wort "neuerlich" meine, erklärte er, seinerzeit sei ihm von der AL vorgeworfen worden, dass er an einem Angriff in einem Polizeirevier beteiligt gewesen sei. Nun werde ihm vorgeworfen, er habe am römisch 40 einen Funktionär der AL mit dem Umbringen bedroht, dieser Mann habe am römisch 40 Anzeige erstattet. Seine Familie habe ihm dann sofort ein e-mail zugeschickt; das Original dürfte bereits unterwegs sein. Die Polizei habe seinem Bruder nicht geglaubt, dass er in Österreich sei. Er habe Angst, dass er von der Polizei festgenommen werde, es könnte auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die AL sei an der Regierung, daher zweifle er, dass es ein faires Verfahren geben werde. Der Polizeiapparat und die Justiz würden von der Regierung beeinflusst. Mittlerweile seien einige Mitglieder der BNP, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, getötet worden. Namen getöteter BNP-Mitglieder könne er aber nicht nennen.

Der Beschwerdeführer legte ua. das erwähnte e-mail in bengalischer Sprache und Schrift vor. Das Bundesasylamt ließ es übersetzen; es handelt sich um einen "Antrag auf Vermerk im Tagesjournal der Polizeistation", der an den Postenkommandanten der Polizeistation "XXXX" gerichtet ist. Der Antragsteller bezeichnet sich als Obmann der Chatra League für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX. Er habe mit dem Erstbeschuldigten XXXX - offenbar dem Beschwerdeführer - eine verbale Auseinandersetzung auf Grund einer politischen Meinungsverschiedenheit gehabt und sei von ihm mehrmals bedroht worden. Der Beschuldigte sei, begleitet von drei weiteren - unbekannten - Tätern zum Anzeiger nach Hause gekommen und habe ihn auf vulgäre Art und Weise beschimpft. Er habe ihm gedroht, ihn bei der nächsten Gelegenheit mit einem (mitgeführten) Fleischbeil zu verletzen und zu töten oder ihm sonstigen Schaden zuzufügen.Der Beschwerdeführer legte ua. das erwähnte e-mail in bengalischer Sprache und Schrift vor. Das Bundesasylamt ließ es übersetzen; es handelt sich um einen "Antrag auf Vermerk im Tagesjournal der Polizeistation", der an den Postenkommandanten der Polizeistation "XXXX" gerichtet ist. Der Antragsteller bezeichnet sich als Obmann der Chatra League für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 . Er habe mit dem Erstbeschuldigten römisch 40 - offenbar dem Beschwerdeführer - eine verbale Auseinandersetzung auf Grund einer politischen Meinungsverschiedenheit gehabt und sei von ihm mehrmals bedroht worden. Der Beschuldigte sei, begleitet von drei weiteren - unbekannten - Tätern zum Anzeiger nach Hause gekommen und habe ihn auf vulgäre Art und Weise beschimpft. Er habe ihm gedroht, ihn bei der nächsten Gelegenheit mit einem (mitgeführten) Fleischbeil zu verletzen und zu töten oder ihm sonstigen Schaden zuzufügen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 1.7.2010 erklärte der Beschwerdeführer, seiner Ansicht nach liege ein neuer Sachverhalt vor. Die Originalanzeige sei inzwischen eingetroffen, ebenso wie eine Bestätigung seiner Parteizugehörigkeit. Der "Antrag auf Vermerk im Tagesjournal" entspreche dem normalen Verlauf; daraus werde dann eine Anzeige. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es mittlerweile eine offizielle Anzeige gebe, wisse aber selbst nicht, wann genau sie erstattet worden sei. Ein Anwalt habe dem Bruder gesagt, dass es eine Anzeige gebe und dass er Kontakt zu den Behörden aufnehmen werde. Der Bruder habe den Beschwerdeführer erst nach der Einvernahme informiert, und zwar am 18.6.2010. Am selben Tag habe er im Parteibüro eine Bestätigung ausstellen lassen. Auf die Frage nach der Anzeige, die es 2000 gegen ihn gegeben habe, und nach dem folgenden Strafverfahren gab der Beschwerdeführer an, in der Zwischenzeit sei seine Partei an der Macht gewesen, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden.

Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück vor.

Mit Bescheid vom 19.7.2010, 10 05.059-EAST-OST, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend hieß es, der Beschwerdeführer habe keine offizielle Anzeigebestätigung vorlegen können, sondern nur einen "Antrag auf einen Vermerk im Tagesjournal" (den er am 1.7.2010 im Original vorgelegt habe), und erklärt, ein derartiger Antrag sei "der Anfang eines Strafverfahrens". Wann und ob tatsächlich Anzeige erstattet worden sei, habe er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht angeben können. Das Beweismittel wäre ein Rückkehrhindernis, das erst mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh entstanden wäre. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit nach neuneinhalb Jahren angezeigt werden sollte. Die Abschrift des Antrags trage zwar einen Stempel, sei aber ansonsten in einer Weise gestaltet, dass sie sich auch in Österreich ohne Schwierigkeiten herstellen ließe. Der Beschwerdeführer habe sich dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, auf dieselben Beweggründe bezogen wie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Als Ergänzung führe er lediglich aus, dass die AL nun mehr Macht (mehr Parlamentssitze) habe und ein neuerliches Strafverfahren in seiner Abwesenheit eingeleitet worden sei. Seine Angaben seien somit ein unveränderter Sachverhalt, weshalb sich derzeit auch hinsichtlich der Feststellung der Refoulementzulässigkeit keine Änderung ergeben habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 19.7.2010, 10 05.059-EAST-OST, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend hieß es, der Beschwerdeführer habe keine offizielle Anzeigebestätigung vorlegen können, sondern nur einen "Antrag auf einen Vermerk im Tagesjournal" (den er am 1.7.2010 im Original vorgelegt habe), und erklärt, ein derartiger Antrag sei "der Anfang eines Strafverfahrens". Wann und ob tatsächlich Anzeige erstattet worden sei, habe er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht angeben können. Das Beweismittel wäre ein Rückkehrhindernis, das erst mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh entstanden wäre. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit nach neuneinhalb Jahren angezeigt werden sollte. Die Abschrift des Antrags trage zwar einen Stempel, sei aber ansonsten in einer Weise gestaltet, dass sie sich auch in Österreich ohne Schwierigkeiten herstellen ließe. Der Beschwerdeführer habe sich dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, auf dieselben Beweggründe bezogen wie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Als Ergänzung führe er lediglich aus, dass die AL nun mehr Macht (mehr Parlamentssitze) habe und ein neuerliches Strafverfahren in seiner Abwesenheit eingeleitet worden sei. Seine Angaben seien somit ein unveränderter Sachverhalt, weshalb sich derzeit auch hinsichtlich der Feststellung der Refoulementzulässigkeit keine Änderung ergeben habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.7.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

Sodann finden sich im Akt des Bundesasylamtes mehrere Übersetzungen in die deutsche Sprache vom 16. und vom 20.7.2010, die am 21.7.2010 beim Bundesasylamt eingelangt sind (während der Bescheid am 19.7.2010 genehmigt worden ist). In einer Urkunde bestätigt ein Parteifunktionär der BNP, dass XXXX - offenbar der BeschwerdeführerSodann finden sich im Akt des Bundesasylamtes mehrere Übersetzungen in die deutsche Sprache vom 16. und vom 20.7.2010, die am 21.7.2010 beim Bundesasylamt eingelangt sind (während der Bescheid am 19.7.2010 genehmigt worden ist). In einer Urkunde bestätigt ein Parteifunktionär der BNP, dass römisch 40 - offenbar der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    seit 1996 Mitglied der BNP sei; er sei XXXX gewesen. Auf Grund politischer Verfolgung halte er sich in Österreich auf. Gegen ihn sei ein Strafverfahren bei Gericht anhängig, das seine Gegner eingeleitet hätten. Bei einer Rückkehr könne er von der Polizei festgenommen und auf Grund des Strafverfahrens auch verurteilt werden. In einer weiteren Urkunde ist davon die Rede, dass der Adressat des Schreibens zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Eine Rückkehr nach Bangladesh sei für den Adressaten keineswegs sicher. Mit einem angehefteten Zettel ("Antrag zugelassen" und einer Aktenzahl) soll vermutlich - von wem, ist dem Akt nicht zu entnehmenseit 1996 Mitglied der BNP sei; er sei römisch 40 gewesen. Auf Grund politischer Verfolgung halte er sich in Österreich auf. Gegen ihn sei ein Strafverfahren bei Gericht anhängig, das seine Gegner eingeleitet hätten. Bei einer Rückkehr könne er von der Polizei festgenommen und auf Grund des Strafverfahrens auch verurteilt werden. In einer weiteren Urkunde ist davon die Rede, dass der Adressat des Schreibens zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Eine Rückkehr nach Bangladesh sei für den Adressaten keineswegs sicher. Mit einem angehefteten Zettel ("Antrag zugelassen" und einer Aktenzahl) soll vermutlich - von wem, ist dem Akt nicht zu entnehmen
  • -Strichaufzählung
    darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren des Adressaten, wohl eines Asylwerbers in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer, zugelassen worden ist. Schließlich ist ein Urteil eines "Schnellverfahrenstribunals" aus Dhaka vom XXXX übersetzt; mehrere Beschuldigte - darunter offenbar der Adressat des zweiten Schreibens - seien nach näher genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Bangladesh angeklagt worden. Mehrere seien zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden, zusätzlich seien Geldstrafen von jeweils 5000 Taka verhängt worden. Drei flüchtige Angeklagte seien freigesprochen worden. Weiters ist von Angeklagten die Rede, die zur Todesstrafe verurteilt worden seien; welches Urteil gegen den genannten Adressaten des zweiten Schreibens ergangen ist, kann der Übersetzung des Urteils nicht entnommen werden, weil offenbar ein Teil des Textes fehlt bzw. nicht übersetzt ist.darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren des Adressaten, wohl eines Asylwerbers in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer, zugelassen worden ist. Schließlich ist ein Urteil eines "Schnellverfahrenstribunals" aus Dhaka vom römisch 40 übersetzt; mehrere Beschuldigte - darunter offenbar der Adressat des zweiten Schreibens - seien nach näher genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Bangladesh angeklagt worden. Mehrere seien zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden, zusätzlich seien Geldstrafen von jeweils 5000 Taka verhängt worden. Drei flüchtige Angeklagte seien freigesprochen worden. Weiters ist von Angeklagten die Rede, die zur Todesstrafe verurteilt worden seien; welches Urteil gegen den genannten Adressaten des zweiten Schreibens ergangen ist, kann der Übersetzung des Urteils nicht entnommen werden, weil offenbar ein Teil des Textes fehlt bzw. nicht übersetzt ist.

1.2.1.2. Gegen den Bescheid vom 19.7.2010 erhob der Beschwerdeführer am 27.7.2010 eine Beschwerde, in der er vorbrachte, er habe auf Grund der langen Dauer des ersten Asylverfahrens und der Eheschließung mit einer Österreicherin die Berufung zurückgezogen. Mit Bescheid vom 28.9.2007 habe ihn die Bundespolizeidirektion Wien ausgewiesen, diese Ausweisung sei "im Rechtsgang" bestätigt worden. Da der Beschwerdeführer nunmehr von Abschiebung bedroht gewesen sei, habe er sich entschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen, zumal da neue Gründe einer Verfolgung in Bangladesh hinzugetreten seien. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen, als die AL an der Macht gewesen sei, zwischenzeitig habe es einen Machtwechsel gegeben, nunmehr sei jedoch die AL erneut stärkste Partei in Bangladesh und die Partei des Beschwerdeführers wieder in Opposition. Es zähle zu den gängigen Methoden der Einschüchterung politischer Gegner in Bangladesh, fälschlich Strafanzeigen zu erstatten. Dass sich ein Angezeigter zur Zeit des angeblichen Vorfalls im Ausland aufhalte, hindere eine Strafverfolgung nicht. Vor allem sei unklar, ob der Beschwerdeführer sein "Alibi" den heimischen Behörden werde glaubhaft machen können. Die Beschwerde verweist auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2.3.2009 (http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_117032.html) zur Sicherheitslage nach den Wahlen vom Dezember 2008, aus der sich ergebe, dass "noch immer" das Risiko einer starken Verschlechterung der Sicherheitslage bestehe, die Gefahr habe durch das Ausmaß der Siege der AL bei den Parlaments- und Kommunalwahlen zugenommen. Bei Zusammenstößen zwischen AL und BNP seien zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe.

1.2.1.3. Mit Erkenntnis vom 6.8.2010, C5 221.482-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte er aus:1.2.1.3. Mit Erkenntnis vom 6.8.2010, C5 221.482-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte er aus:

"2.2.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 1.7.2010 vorgebracht, dass das Strafverfahren, das 2000 gegen ihn eingeleitet worden sei, danach eingestellt worden sei, da in der Zwischenzeit seine Partei, die BNP, Bangladesh regiert habe. Er hatte seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2001 am 30.9.2005 zurückgezogen, somit zu einer Zeit, als die BNP an der Regierung war. Im vorliegenden Verfahren beruft er sich darauf, er werde nunmehr in Bangladesh von der - 2009 wieder an die Macht gekommenen - AL neuerlich verfolgt; es werde ihm eine strafbare Handlung unterstellt, obwohl er gar nicht in Bangladesh gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat auch Dokumente vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Es kann nicht gesagt werden, dass er damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt würdigte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid dahin, der Beschwerdeführer beziehe sich im laufenden Verfahren betreffend seine Motivation, warum er sein Heimatland verlassen habe, bzw. betreffend die Gründe, aus denen er nicht mehr dorthin zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe wie im vorangegangenen Verfahren. Er stütze sich zur Gänze auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Als Ergänzung habe er lediglich ausgeführt, dass die AL nun mehr Macht (mehr Parlamentssitze) habe und dass in seiner Abwesenheit ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Seine Angaben stellten somit einen unveränderten Sachverhalt dar [...]. Diese Einschätzung wird weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Beweismitteln gerecht, die er vorgelegt hat; es liegt auf der Hand, dass er damit neue Verfolgungsgründe behauptet, die erst vor Kurzem eingetreten seien, nämlich jedenfalls nach dem Machtwechsel von 2009. (Für den Asylgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt offenbar die Übersetzung von Dokumenten in Auftrag gegeben, sie aber dann nicht abgewartet, sondern den Bescheid zwei Tage, bevor sie eingelangt sind, genehmigt hat.)

2.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid (dem Bescheid vom 23.2.2001) das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt, soweit es sich auf seine Fluchtgründe bezog (nicht in Bezug auf die Behauptung, der Staat sei nicht schutzfähig bzw. -willig). Das Bundesasylamt ging aber der Sache nach von einer staatlichen Schutzgewährung aus, die der Beschwerdeführer freilich nicht in Anspruch genommen habe.

Nun kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der AL verfolgt worden sind oder denen dies gedroht hat, denen aber staatlicher Schutz zuteil geworden wäre, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die AL, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, ¿dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein.'

(VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche ¿doppelte' Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesch seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 23.2.2001 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat, und dem neuen Vorbringen [...].

Auszugehen ist aber gar nicht von dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbescheid erlassen worden ist, sondern von jenem, zu dem er rechtskräftig geworden ist. Dies war 2005 der Fall, somit zu einer Zeit, als die Partei des Beschwerdeführers an der Macht war. Nach seinen eigenen Angaben, die insoweit derzeit nicht zu hinterfragen sind, wurde das Strafverfahren, von dem er 2000 betroffen oder bedroht war (in seinem ersten Asylverfahren hatte er freilich verneint, dass er von einer staatlichen Behörde gesucht werde), in dieser Zeit eingestellt. Ungeachtet dessen, dass das Motiv für die Zurückziehung der Berufung in der Hoffnung lag, es werde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, darf nicht übersehen werden, dass die Erfolgsaussicht der Berufung, selbst wenn sie bei ihrer Einbringung berechtigt gewesen sein mochte, mit der Regierungsübernahme durch die BNP und mit der Einstellung des Strafverfahrens in Bangladesh geschwunden war. Unter diesen Umständen hätte die Berufungsbehörde der Berufung möglicherweise schon deshalb nicht stattgeben können. Maßstab für die Änderung der Verhältnisse ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorbescheides, mithin der 30.9.2005. [...] Gegenüber der Situation von 2005 haben sich aber die Verhältnisse in Bangladesh 2009 noch stärker verändert als gegenüber 2001.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt ¿entschiedene Sache' nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 12.8.2010 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Dem Bundesasylamt wurde es am 9.8.2010 per Telefax zugestellt.

1.2.2.1.1. Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (Außenstelle Wien) einvernommen. Er gab an, es gebe einen Vermerk im polizeilichen Tagesjournal, das sei alles. Es werde ihm vorgeworfen, dass er jemandem gedroht habe, er wisse aber nicht, wer diesen Vermerk wann gemacht habe, da er ja nicht in Bangladesh gewesen sei. Sein jüngerer Bruder habe ihm den Auszug aus dem "General Diary" gebracht. Die Frage, warum er nicht einen Anwalt damit beauftragt habe, das richtigzustellen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht zu Hause und habe nicht vor zu reisen, daher habe er es nicht für notwendig erachtet, etwas zu unternehmen. Es sei nicht einfach, von Österreich aus einen seriösen Anwalt in Bangladesh zu finden; er habe schon viel Geld ausgegeben. Soweit er wisse, habe sein Bruder mit einem Anwalt gesprochen, er wisse aber nicht, ob er ihn beauftragt habe. Auf Befragen führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei Mitglied der BNP und Obmann der XXXX gewesen, das diesbezügliche Schreiben habe er bereits vorgelegt (die Niederschrift verweist auf die Übersetzung, die im Akt enthalten ist; es handelt sich um die erste der oben [letzter Absatz in Pt. 1.2.1] erwähnten Urkunden). Jetzt seien seine Gegner an der Macht, sie hätten ihn zu Hause gesucht und bei der Polizei "einen falschen Vermerk machen lassen". Sein Bruder habe Angst, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, damit er nicht selbst Probleme bekomme. Die AL-Leute hätten dem Bruder gesagt, der Beschwerdeführer sei aktiv für die BNP gewesen, sie würden versuchen, die Leute (gemeint offenbar: solche Leute) vom Zurückkommen abzuhalten, und man würde ihn gleich behandeln. Seinerzeit sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe mit der BNP eine Polizeidienststelle angegriffen. Diese Probleme seien im alten Verfahren behandelt und negativ entschieden worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, unter der derzeitigen Regierung von der Polizei festgenommen und jahrelang in Untersuchungshaft angehalten und misshandelt zu werden. Viele seiner Parteikollegen seien in der Haft verstorben, viele gezielt von Sondereinheiten getötet worden. Bei einer Rückkehr wäre schon auf dem Flughafen bekannt, dass er angezeigt worden sei; die Justiz sei korrupt. In einem anderen Ort in Bangladesh könne er nicht leben, er habe dort keine Wohnung und kein Zuhause.1.2.2.1.1. Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (Außenstelle Wien) einvernommen. Er gab an, es gebe einen Vermerk im polizeilichen Tagesjournal, das sei alles. Es werde ihm vorgeworfen, dass er jemandem gedroht habe, er wisse aber nicht, wer diesen Vermerk wann gemacht habe, da er ja nicht in Bangladesh gewesen sei. Sein jüngerer Bruder habe ihm den Auszug aus dem "General Diary" gebracht. Die Frage, warum er nicht einen Anwalt damit beauftragt habe, das richtigzustellen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht zu Hause und habe nicht vor zu reisen, daher habe er es nicht für notwendig erachtet, etwas zu unternehmen. Es sei nicht einfach, von Österreich aus einen seriösen Anwalt in Bangladesh zu finden; er habe schon viel Geld ausgegeben. Soweit er wisse, habe sein Bruder mit einem Anwalt gesprochen, er wisse aber nicht, ob er ihn beauftragt habe. Auf Befragen führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei Mitglied der BNP und Obmann der römisch 40 gewesen, das diesbezügliche Schreiben habe er bereits vorgelegt (die Niederschrift verweist auf die Übersetzung, die im Akt enthalten ist; es handelt sich um die erste der oben [letzter Absatz in Pt. 1.2.1] erwähnten Urkunden). Jetzt seien seine Gegner an der Macht, sie hätten ihn zu Hause gesucht und bei der Polizei "einen falschen Vermerk machen lassen". Sein Bruder habe Angst, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, damit er nicht selbst Probleme bekomme. Die AL-Leute hätten dem Bruder gesagt, der Beschwerdeführer sei aktiv für die BNP gewesen, sie würden versuchen, die Leute (gemeint offenbar: solche Leute) vom Zurückkommen abzuhalten, und man würde ihn gleich behandeln. Seinerzeit sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe mit der BNP eine Polizeidienststelle angegriffen. Diese Probleme seien im alten Verfahren behandelt und negativ entschieden worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, unter der derzeitigen Regierung von der Polizei festgenommen und jahrelang in Untersuchungshaft angehalten und misshandelt zu werden. Viele seiner Parteikollegen seien in der Haft verstorben, viele gezielt von Sondereinheiten getötet worden. Bei einer Rückkehr wäre schon auf dem Flughafen bekannt, dass er angezeigt worden sei; die Justiz sei korrupt. In einem anderen Ort in Bangladesh könne er nicht leben, er habe dort keine Wohnung und kein Zuhause.

Im Akt des Bundesasylamtes findet sich sodann in Kopie eine englisch geschriebene Unterlage vom XXXX, und zwar betreffend einen First Information Report, unterzeichnet von XXXX; er weist den diensthabenden Polizeibeamten darauf hin, er habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass er Vizepräsident der "XXXX" (am 11.6.2010 oder um 11 Uhr) hätten der Angeklagte XXXX, also der Beschwerdeführer, und andere eine Drohung ausgestoßen (der Inhalt ist auf Grund des schlechten Englisch nicht deutlich; es ist von einem Versteck und von einem Mobiltelefon die Rede). Am XXXX habe ihn XXXXgemeinsam mit anderen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht. Die Umstände und Tatsachen würden (sollten?) als First Information Report behandelt werden. Es werde darum ersucht, einen First Information Report aufzunehmen und die notwendigen Akte zu setzen.Im Akt des Bundesasylamtes findet sich sodann in Kopie eine englisch geschriebene Unterlage vom römisch 40 , und zwar betreffend einen First Information Report, unterzeichnet von römisch 40 ; er weist den diensthabenden Polizeibeamten darauf hin, er habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass er Vizepräsident der "XXXX" (am 11.6.2010 oder um 11 Uhr) hätten der Angeklagte römisch 40 , also der Beschwerdeführer, und andere eine Drohung ausgestoßen (der Inhalt ist auf Grund des schlechten Englisch nicht deutlich; es ist von einem Versteck und von einem Mobiltelefon die Rede). Am römisch 40 habe ihn XXXXgemeinsam mit anderen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht. Die Umstände und Tatsachen würden (sollten?) als First Information Report behandelt werden. Es werde darum ersucht, einen First Information Report aufzunehmen und die notwendigen Akte zu setzen.

1.2.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 30.9.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, "[d]ie Würdigung der Erstentscheidung der EASt-Ost" (dh. der Erstaufnahmestelle Ost, gemeint ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2010, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010 aufgehoben worden ist) werde "zum Inhalt dieser Würdigung erhoben"; ergänzend werde ausgeführt, das Bundesasylamt gehe grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag eingebracht habe, weil ihm die Abschiebung nach Bangladesh drohe. Dies habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner "Sachverhaltsdarstellung" vom 27.7.2010 selbst so formuliert. (Gemeint ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.7.2010, der im ersten Rechtsgang ergangen war; darin heißt es, da der Beschwerdeführer ausgewiesen worden sei, sei er von Abschiebung bedroht und habe sich zur neuerlichen Asylantragstellung entschlossen, zumal da neue Verfolgungsgründe hinzugetreten seien.) Zu den neu vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten, dass es in Bangladesh sehr einfach sei, "einen Fall gegen sich selbst zu inszenieren". Speziell bei den Polizeibehörden der untersten Ebene sei die Korruption noch immer sehr verbreitet, dies impliziere, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sei und gewesen sei, derartige Papiere besorgen zu lassen. Aus dem Kenntnisstand des Bundesasylamtes und der Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters lasse sich der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht habe, um eine Abschiebung nach Bangladesh zu verhindern, und dass er "einen quasi neuen Asylgrund" konstruiert habe, indem er sich die vorgelegten Papiere oder Dokumente habe besorgen lassen. Sogar die Bestätigung der BNP (die oben im letzten Absatz in Pt. 1.2.1 erwähnte Urkunde, auf die bei der Einvernahme vom 14.10.2010 nochmals Bezug genommen worden ist [oben Pt. 1.2.2.1]) spreche von Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und davon, dass er in Österreich sei. Auch die angeblich drohende Festnahme durch die Polizei werde darin erwähnt. Es stelle sich die Frage, woher die BNP davon wisse und warum dieses Schreiben gerade zum Zeitpunkt des neuen Asylantrages auftauche. Wenn es für den Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen sei, sich um seinen Fall zu kümmern - wie er in der Einvernahme am 14.10.2010 zum Ausdruck gebracht habe -, lasse sich daraus auch der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsgefahr nicht wirklich hoch sein könne. Der Beschwerdeführer habe vermutlich gewusst, dass der Fall erledigt sei, wenn ein Anwalt der Polizei mitteile, dass er gar nicht in Bangladesh anwesend gewesen sei. Das Bundesasylamt habe auch die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters vor Augen, "der sagen wird, dass genau dieses Verhalten [...] auf eine starke Integration in Österreich hinweist und aus diesem Grund [...] keine Schritte in die Wege geleitet worden wären". Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, dass er keinen Anwalt in Bangladesh beauftragt habe, weil dies teuer sei und weil er nicht wisse, ob sein Bruder dies gemacht hätte. Es sei aber auch denkbar, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe schon sehr viel Geld bezahlt, auf die Organisation der vorgelegten Dokumente bezogen habe. (Die in der Tat zweideutige Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme hatte das Bundesasylamt nicht zum Anlass genommen, ihn um Aufklärung zu ersuchen.) Der Beschwerdeführer habe jedenfalls weder das Vorliegen noch das Entstehen einer neuen Bedrohung konkret glaubhaft machen können. Sodann zitiert das Bundesasylamt Sätze aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010, die sich auf die Asylrelevanz einer behaupteten Änderung und auf den dazu erforderlichen "glaubhaften Kern" beziehen (vgl. die entsprechenden Teile unten in Pt. 2.2.1.1), und fährt fort, dies sei bereits in der Erstentscheidung (dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2010, der vom Asylgerichtshof aufgehoben worden war) dargelegt und gewürdigt worden. Der neue Sachverhalt sei für das Bundesasylamt "kein neuer Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern". Der Beschwerdeführer hätte den "angeblichen" First Information Report leicht und relativ rechtssicher durch einen Anwalt bekämpfen und entkräften lassen können. Auch wenn die Regierung in Bangladesh seit seiner Ausreise mehrmals gewechselt habe, stelle sich der Sachverhalt beinahe gleich dar. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei die Gesamtsituation teilweise noch schlechter als heute gewesen. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 30.9.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, "[d]ie Würdigung der Erstentscheidung der EASt-Ost" (dh. der Erstaufnahmestelle Ost, gemeint ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2010, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010 aufgehoben worden ist) werde "zum Inhalt dieser Würdigung erhoben"; ergänzend werde ausgeführt, das Bundesasylamt gehe grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag eingebracht habe, weil ihm die Abschiebung nach Bangladesh drohe. Dies habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner "Sachverhaltsdarstellung" vom 27.7.2010 selbst so formuliert. (Gemeint ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.7.2010, der im ersten Rechtsgang ergangen war; darin heißt es, da der Beschwerdeführer ausgewiesen worden sei, sei er von Abschiebung bedroht und habe sich zur neuerlichen Asylantragstellung entschlossen, zumal da neue Verfolgungsgründe hinzugetreten seien.) Zu den neu vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten, dass es in Bangladesh sehr einfach sei, "einen Fall gegen sich selbst zu inszenieren". Speziell bei den Polizeibehörden der untersten Ebene sei die Korruption noch immer sehr verbreitet, dies impliziere, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sei und gewesen sei, derartige Papiere besorgen zu lassen. Aus dem Kenntnisstand des Bundesasylamtes und der Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters lasse sich der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht habe, um eine Abschiebung nach Bangladesh zu verhindern, und dass er "einen quasi neuen Asylgrund" konstruiert habe, indem er sich die vorgelegten Papiere oder Dokumente habe besorgen lassen. Sogar die Bestätigung der BNP (die oben im letzten Absatz in Pt. 1.2.1 erwähnte Urkunde, auf die bei der Einvernahme vom 14.10.2010 nochmals Bezug genommen worden ist [oben Pt. 1.2.2.1]) spreche von Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und davon, dass er in Österreich sei. Auch die angeblich drohende Festnahme durch die Polizei werde darin erwähnt. Es stelle sich die Frage, woher die BNP davon wisse und warum dieses Schreiben gerade zum Zeitpunkt des neuen Asylantrages auftauche. Wenn es für den Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen sei, sich um seinen Fall zu kümmern - wie er in der Einvernahme am 14.10.2010 zum Ausdruck gebracht habe -, lasse sich daraus auch der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsgefahr nicht wirklich hoch sein könne. Der Beschwerdeführer habe vermutlich gewusst, dass der Fall erledigt sei, wenn ein Anwalt der Polizei mitteile, dass er gar nicht in Bangladesh anwesend gewesen sei. Das Bundesasylamt habe auch die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters vor Augen, "der sagen wird, dass genau dieses Verhalten [...] auf eine starke Integration in Österreich hinweist und aus diesem Grund [...] keine Schritte in die Wege geleitet worden wären". Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, dass er keinen Anwalt in Bangladesh beauftragt habe, weil dies teuer sei und weil er nicht wisse, ob sein Bruder dies gemacht hätte. Es sei aber auch denkbar, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe schon sehr viel Geld bezahlt, auf die Organisation der vorgelegten Dokumente bezogen habe. (Die in der Tat zweideutige Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme hatte das Bundesasylamt nicht zum Anlass genommen, ihn um Aufklärung zu ersuchen.) Der Beschwerdeführer habe jedenfalls weder das Vorliegen noch das Entstehen einer neuen Bedrohung konkret glaubhaft machen können. Sodann zitiert das Bundesasylamt Sätze aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010, die sich auf die Asylrelevanz einer behaupteten Änderung und auf den dazu erforderlichen "glaubhaften Kern" beziehen vergleiche die entsprechenden Teile unten in Pt. 2.2.1.1), und fährt fort, dies sei bereits in der Erstentscheidung (dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2010, der vom Asylgerichtshof aufgehoben worden war) dargelegt und gewürdigt worden. Der neue Sachverhalt sei für das Bundesasylamt "kein neuer Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern". Der Beschwerdeführer hätte den "angeblichen" First Information Report leicht und relativ rechtssicher durch einen Anwalt bekämpfen und entkräften lassen können. Auch wenn die Regierung in Bangladesh seit seiner Ausreise mehrmals gewechselt habe, stelle sich der Sachverhalt beinahe gleich dar. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei die Gesamtsituation teilweise noch schlechter als heute gewesen. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es, gegen ihn stehe die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 15.11.2010 wurde er ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.2.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.11.2010, in der zunächst vorgebracht wird, die Beschwerde werde zwar nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 eingebracht, gelte aber als rechtzeitig, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Frist, die in der Rechtsmittelbelehrung angegeben sei, eingebracht werde (Hinweis auf § 61 Abs. 3 AVG).1.2.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.11.2010, in der zunächst vorgebracht wird, die Beschwerde werde zwar nicht innerhalb der einwöchigen Frist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 eingebracht, gelte aber als rechtzeitig, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Frist, die in der Rechtsmittelbelehrung angegeben sei, eingebracht werde (Hinweis auf Paragraph 61, Absatz 3, AVG).

In der Beschwerde wird das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme und tw. auch das Vorbringen der Beschwerde vom 27.7.2010 wiederholt. Weiters wird ausgeführt, in Bangladesh sei bereits ein Anwalt damit beauftragt worden, Akteneinsicht zu nehmen und weitere Informationen über das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beizuschaffen. Der Beschwerdeführer habe zu den Länderunterlagen nicht Stellung nehmen können. Ansonsten hätte er auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage nach den Wahlen hingewiesen (Hinweis auf http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_117032.html, wie in der Beschwerde vom 27.7.2010). Daraus ergebe sich ua., dass noch immer das Risiko einer starken Verschlechterung der Sicherheitslage bestehe. Das Bundesasylamt habe erneut keine Ermittlungen zu den zentralen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt, obwohl er zwei aktuelle und konkrete Bestätigungen vorgelegt habe. Es habe nicht erwogen, diese Bestätigungen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, und begründe die Unglaubwürdigkeit va. damit, dass zeitgleich mit der zweiten Asylantragstellung neue Beweismittel aufgetaucht seien. Es verkenne jedoch, dass gerade diese Beweismittel, die neue Gründe dokumentierten, der Anlass für die Antragstellung gewesen seien. Das Bundesasylamt spreche dem Beschwerdeführer letztlich nur auf Grund seines Amtswissens, wonach in Bangladesh Urkundenfälschungen leicht zu bewerkstelligen seien, die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dass er widersprüchliche Angaben gemacht hätte, behaupte auch die Erstbehörde nicht. Dass er nur einen "Antrag auf Vermerk im Tagesjournal der Polizeistation" habe vorlegen können, erkläre sich bereits damit, dass er den Asylantrag unverzüglich nach Kenntnis von der Unterstellung einer Straftat gestellt habe. Dass er tatsächlich angezeigt worden sei, ergebe sich bereits daraus, dass Polizisten in die Wohnung seiner Familie gekommen seien, um ihn zu suchen. Überdies werde ein Vermerk im Tagesjournal nicht ohne die zugehörige Anzeige gemacht. Es sei äußerst schwierig, in Bangladesh seriöse Anwälte zu finden, die dazu in der Lage wären, eine fälschliche Vormerkung aufzuheben. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls bedroht worden. Bisher habe der Beschwerdeführer noch keine weiteren Unterlagen zur Anzeige vom XXXX erhalten. Die Erstbehörde führe aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Tagesjournals lasse sich ohne Schwierigkeiten selbst herstellen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal da dem Beschwerdeführer die Originalbestätigung mittels DHL übermittelt worden sei und er sie habe vorlegen können. Die Beschwerde wendet sich sodann gegen die im angefochtenen Bescheid antizipierte Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers - dies sei nicht nachvollziehbar - und gegen die Ansicht des Bundesasylamtes, der rechtsfreundliche Vertreter habe in der Beschwerde vom 27.7.2010 erklärt, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt habe, um einer Abschiebung nach Bangladesh zu entgehen; vielmehr habe er auf neue Verfolgungsgründe hingewiesen. Weiters sei der angefochtene Bescheid unbegründet, wenn er ausführe, bereits in der Erstentscheidung sei dargelegt und gewürdigt worden, dass der neue Sachverhalt keinen glaubhaften Kern habe. Damit werde der Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofes (in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 6.8.2010 geradezu ignoriert. Eine aktuelle, fälschlich erstattete Strafanzeige, die einen Vorfall aus dem Jahr 2010 betreffe, könne denkunmöglich im ersten Verfahren (im Bescheid vom 23.2.2001) mitbehandelt worden sein.In der Beschwerde wird das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme und tw. auch das Vorbringen der Beschwerde vom 27.7.2010 wiederholt. Weiters wird ausgeführt, in Bangladesh sei bereits ein Anwalt damit beauftragt worden, Akteneinsicht zu nehmen und weitere Informationen über das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beizuschaffen. Der Beschwerdeführer habe zu den Länderunterlagen nicht Stellung nehmen können. Ansonsten hätte er auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage nach den Wahlen hingewiesen (Hinweis auf http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_117032.html, wie in der Beschwerde vom 27.7.2010). Daraus ergebe sich ua., dass noch immer das Risiko einer starken Verschlechterung der Sicherheitslage bestehe. Das Bundesasylamt habe erneut keine Ermittlungen zu den zentralen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt, obwohl er zwei aktuelle und konkrete Bestätigungen vorgelegt habe. Es habe nicht erwogen, diese Bestätigungen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, und begründe die Unglaubwürdigkeit va. damit, dass zeitgleich mit der zweiten Asylantragstellung neue Beweismittel aufgetaucht seien. Es verkenne jedoch, dass gerade diese Beweismittel, die neue Gründe dokumentierten, der Anlass für die Antragstellung gewesen seien. Das Bundesasylamt spreche dem Beschwerdeführer letztlich nur auf Grund seines Amtswissens, wonach in Bangladesh Urkundenfälschungen leicht zu bewerkstelligen seien, die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dass er widersprüchliche Angaben gemacht hätte, behaupte auch die Erstbehörde nicht. Dass er nur einen "Antrag auf Vermerk im Tagesjournal der Polizeistation" habe vorlegen können, erkläre sich bereits damit, dass er den Asylantrag unverzüglich nach Kenntnis von der Unterstellung einer Straftat gestellt habe. Dass er tatsächlich angezeigt worden sei, ergebe sich bereits daraus, dass Polizisten in die Wohnung seiner Familie gekommen seien, um ihn zu suchen. Überdies werde ein Vermerk im Tagesjournal nicht ohne die zugehörige Anzeige gemacht. Es sei äußerst schwierig, in Bangladesh seriöse Anwälte zu finden, die dazu in der Lage wären, eine fälschliche Vormerkung aufzuheben. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls bedroht worden. Bisher habe der Beschwerdeführer noch keine weiteren Unterlagen zur Anzeige vom römisch 40 erhalten. Die Erstbehörde führe aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Tagesjournals lasse sich ohne Schwierigkeiten selbst herstellen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal da dem Beschwerdeführer die Originalbestätigung mittels DHL übermittelt worden sei und er sie habe vorlegen können. Die Beschwerde wendet sich sodann gegen die im angefochtenen Bescheid antizipierte Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers - dies sei nicht nachvollziehbar - und gegen die Ansicht des Bundesasylamtes, der rechtsfreundliche Vertreter habe in der Beschwerde vom 27.7.2010 erklärt, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt habe, um einer Abschiebung nach Bangladesh zu entgehen; vielmehr habe er auf neue Verfolgungsgründe hingewiesen. Weiters sei der angefochtene Bescheid unbegründet, wenn er ausführe, bereits in der Erstentscheidung sei dargelegt und gewürdigt worden, dass der neue Sachverhalt keinen glaubhaften Kern habe. Damit werde der Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofes (in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 6.8.2010 geradezu ignoriert. Eine aktuelle, fälschlich erstattete Strafanzeige, die einen Vorfall aus dem Jahr 2010 betreffe, könne denkunmöglich im ersten Verfahren (im Bescheid vom 23.2.2001) mitbehandelt worden sein.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2001 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die er am 30.9.2005 zurückzog. Damit wurde der Bescheid rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1.2.3. Die Beschwerde war innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung einzubringen, da § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 dies vorsieht, der seit 1.1.2010 in Kraft steht (§ 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009) und auf Verfahren anzuwenden ist, die - wie das vorliegende - an diesem Tag nicht anhängig waren (§ 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009). Die vorliegende Beschwerde wurde am 24.11.2010 eingebracht, sie ist somit rechtzeitig, wenn man annimmt, dass die Beschwerdefrist am 17.11.2010 zu laufen begonnen hat (dem Tag, an dem der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist), dagegen verspätet, wenn man den Beginn des Fristenlaufs mit dem 15.11.2010 annimmt, an dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. (Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 beginnen von der Zustellung abhängige Fristen "erst" mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.) Dies kann jedoch hier dahinstehen, da die Beschwerde auch in diesem Fall jedenfalls als rechtzeitig gilt, weil nach der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Beschwerdefrist zwei Wochen betragen soll und im Fall, dass eine zu lange Frist angegeben ist, nach § 61 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Beschwerde als rechtzeitig gilt, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist eingebracht wird.2.1.2.3. Die Beschwerde war innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung einzubringen, da Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 dies vorsieht, der seit 1.1.2010 in Kraft steht (Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009) und auf Verfahren anzuwenden ist, die - wie das vorliegende - an diesem Tag nicht anhängig waren (Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009). Die vorliegende Beschwerde wurde am 24.11.2010 eingebracht, sie ist somit rechtzeitig, wenn man annimmt, dass die Beschwerdefrist am 17.11.2010 zu laufen begonnen hat (dem Tag, an dem der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist), dagegen verspätet, wenn man den Beginn des Fristenlaufs mit dem 15.11.2010 annimmt, an dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. (Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 beginnen von der Zustellung abhängige Fristen "erst" mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.) Dies kann jedoch hier dahinstehen, da die Beschwerde auch in diesem Fall jedenfalls als rechtzeitig gilt, weil nach der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Beschwerdefrist zwei Wochen betragen soll und im Fall, dass eine zu lange Frist angegeben ist, nach Paragraph 61, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Beschwerde als rechtzeitig gilt, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist eingebracht wird.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Die Beschwerde begehrt in ihren Anträgen, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass dem Beschwerdeführer "internationaler Schutz" (gemeint: Asyl, dh. der Status des Asylberechtigten, da internationaler Schutz auch den subsidiären Schutz umfasst, vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie], § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) gewährt werde, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh ausgesprochen (gemeint: ihm subsidiärer Schutz, dh. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt) und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Insoweit gehen die Beschwerdeanträge daher über die funktionelle Zuständigkeit des Asylgerichtshofes hinaus. Bereits die Beschwerde vom 27.7.2010 hatte ähnliche Anträge enthalten; dies war auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010 als unzulässig aufgezeigt worden.2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Die Beschwerde begehrt in ihren Anträgen, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass dem Beschwerdeführer "internationaler Schutz" (gemeint: Asyl, dh. der Status des Asylberechtigten, da internationaler Schutz auch den subsidiären Schutz umfasst, vergleiche Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie], Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) gewährt werde, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh ausgesprochen (gemeint: ihm subsidiärer Schutz, dh. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt) und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Insoweit gehen die Beschwerdeanträge daher über die funktionelle Zuständigkeit des Asylgerichtshofes hinaus. Bereits die Beschwerde vom 27.7.2010 hatte ähnliche Anträge enthalten; dies war auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.8.2010 als unzulässig aufgezeigt worden.

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.8.2010, das oben (Pt. 1.2.1.3) insoweit auszugsweise wiedergegeben worden ist, dargelegt, dass und warum nicht gesagt werden könne, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. (Insoweit trifft das Vorbringen der Beschwerde, das Bundesasylamt habe den "Erhebungsauftrag" des Asylgerichtshofes ignoriert, nicht zu: Der Asylgerichtshof hatte keinen Erhebungsauftrag erteilt, sondern festgehalten, dass nach dem damaligen Verfahrensstand entschiedene Sache nicht vorliege.) An diese Rechtsansicht der Beschwerdeinstanz ist das Bundesasylamt gebunden. Dies schließt nicht aus, dass es auf Grund weiterer Erhebungen zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung kommt. Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so liegt, wie schon im Erkenntnis vom 6.8.2010 ausgeführt, keine entschiedene Sache vor. Dies könnte man nur annehmen, wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe. Dass diese Voraussetzung im Bescheid vom 19.7.2010 nicht erfüllt war, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 6.8.2010. Insoweit das Bundesasylamt auf die Begründung jenes - aufgehobenen - Bescheides verweist, belastet es somit seinen Bescheid mit derselben Rechtswidrigkeit wie den aufgehobenen. Soweit es darüber hinaus Überlegungen anstellt, laufen sie in der Tat darauf hinaus, dem Vorbringen einen "glaubhaften Kern" abzusprechen. Diese beweiswürdigenden Überlegungen sind jedoch, wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, nicht überzeugend: Sie beschränken sich letztlich darauf, aus dem zeitlichen Zusammentreffen des Asylantrags und der vorgelegten Beweismittel darauf zu schließen, dass die Beweismittel nur deshalb hergestellt worden sind, um das unzutreffende Vorbringen zu untermauern. Die entgegengesetzte Möglichkeit, dass nämlich der Antrag gerade deshalb zu dieser Zeit gestellt worden ist, weil die Beweismittel gerade aufgetaucht waren, wird vom Bundesasylamt ausgeblendet. Sind aber beide Möglichkeiten vorhanden, so genügt es nicht, ohne weitere Begründung eine der beiden anzunehmen. Dafür reicht es auch nicht aus, dass, wie das Bundesasylamt ausführt, gefälschte oder inhaltlich falsche Urkunden in Bangladesh ohne Schwierigkeiten zu beschaffen seien.

Es kann daher weiterhin nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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