TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/27 E11 306446-3/2010

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Veröffentlicht am 27.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 306.446-3/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, FZ. 06 01.417-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, FZ. 06 01.417-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 20.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylerstreckungsantrag. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.01.2003 negativ abgewiesen. Am 01.02.2006 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 02.10.2006 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008, Zl. 306.446-C1/9E-XIX/63/06, wurde dem BF im Zuge des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 erteilt. Zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde der BF am 27.11.2008 vor das BAA geladen und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 20.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylerstreckungsantrag. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.01.2003 negativ abgewiesen. Am 01.02.2006 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 02.10.2006 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008, Zl. 306.446-C1/9E-XIX/63/06, wurde dem BF im Zuge des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 erteilt. Zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde der BF am 27.11.2008 vor das BAA geladen und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für die Erteilung eines subsidiären Schutzes am 26.03.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat dienten die Bestimmungen über das Familienverfahren im Asylverfahren des BF. Der Vater des BF hatte im Jahr 2001 aufgrund der damaligen schlechten Lage von Angehörigen von Mischehen in Armenien subsidiären Schutz vom BAA und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. In Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren war daher auch dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF selbst gab an, dass er im Heimatland in der Schule Schläge von seinen damaligen Mitschülern bekommen habe, weil sie gesagt hätten, dass er ein Moslem sei. Seine Mutter sei eine Muslime. Die Mutter des BF lebt seit ihrer Einreise nach Österreich im September 2000 getrennt von ihrer Familie. Wo sich die Mutter derzeit aufhält, ist auch dem BF nicht bekannt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 2 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde, dass sich die Feststellung hinsichtlich des Grundes für die Aberkennung aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und daher dieser Status von Amts wegen abzuerkennen war. Aus den aktuellen Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt habe und Übergriffe seit Jahren keine bekannt geworden seien. Internationale Organisationen würden bestätigen, dass Mischehen kein Thema mehr in Armenien seien. Weiters sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur daher zuerkannt worden, weil seinem Vater dieser Status schon vorher zukam und sich der BF auf das Familienverfahren berufen habe. Da dem Vater nun jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, müsse konsequenter Weise auch dem BF dieser Status entzogen werden, da auch bei ihm die Voraussetzungen zur Erteilung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Im Rahmen der weiteren Refoulementprüfung führte die Bundesasylamt begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen (Vater und Geschwister) in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen (Vater und Geschwister) in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz 23.12.2008 durch die rechtsfreundliche Vertreterin, RA Mag. Nadja Lorenz, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Aseris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Aseris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großeltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF weise eine noch nicht rechtskräftige Vorverurteilung auf, hat in Österreich die Schule abgeschlossen, spricht perfekt Deutsch und kann auf Armenisch nicht mehr lesen und schreiben. Neben dem BF würden noch sein Vater und zwei Geschwister und dessen Mutter in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Aseris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Aseris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großeltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF weise eine noch nicht rechtskräftige Vorverurteilung auf, hat in Österreich die Schule abgeschlossen, spricht perfekt Deutsch und kann auf Armenisch nicht mehr lesen und schreiben. Neben dem BF würden noch sein Vater und zwei Geschwister und dessen Mutter in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ. E11 306.446-2/2009-4E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ. E11 306.446-2/2009-4E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

Mit Bekanntgabe vom 01.07.2010 gab die rechtsfreundliche Vertreterin des BF bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), zugleich wurde ihm die zuletzt mit Bescheid vom 26.03.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde ihm die zuletzt mit Bescheid vom 26.03.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde aufgrund aktueller Anfragebeantwortungen der österreichischen Staatendokumentation vom 4.2.2010 im Zusammenhang mit der Verfolgung ethnisch aserischen Armeniern insofern als problemlos, dass es keine Berichte gebe, dass in Armenien in den letzten zehn Jahren Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegen Aseris statt gefunden hätte. Die Behörde gelangte weiters zu den Feststellungen, dass zwar die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, Familienverhältnisse des BF jedoch feststünden und die Überlebensfähigkeit des BF in Armenien als gegeben anzusehen sei, weshalb eine Rückkehrgefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung des BF nicht feststellbar sei. Zur aktuellen Lage in Armenien wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen (vgl. S. 10 bis 40 des bekämpften Bescheides).Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde aufgrund aktueller Anfragebeantwortungen der österreichischen Staatendokumentation vom 4.2.2010 im Zusammenhang mit der Verfolgung ethnisch aserischen Armeniern insofern als problemlos, dass es keine Berichte gebe, dass in Armenien in den letzten zehn Jahren Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegen Aseris statt gefunden hätte. Die Behörde gelangte weiters zu den Feststellungen, dass zwar die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, Familienverhältnisse des BF jedoch feststünden und die Überlebensfähigkeit des BF in Armenien als gegeben anzusehen sei, weshalb eine Rückkehrgefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung des BF nicht feststellbar sei. Zur aktuellen Lage in Armenien wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen vergleiche S. 10 bis 40 des bekämpften Bescheides).

Dagegen wurde vom BF mit Schriftsatz vom 08.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen darauf verwiesen, dass er wegen der Diskriminierungen Armenien verlassen habe und nunmehr dort keine Lebensgrundlage mehr hätte. Er hätte in Armenien keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine Arbeitsmöglichkeit. Diskriminierungen gäbe es deswegen nicht mehr, da alle Angehörigen aus Mischehen das Land verlassen hätten. Die Behörde hätte auch keine umfassenden Feststellungen zu seiner persönlichen Situation und Integration vorgenommen. Hierzu wird vom BF wiederum auf seine integrativen Maßnahmen verwiesen. Weiters wurden Empfehlungsschreiben verschiedener Personen der Beschwerde beigeschlossen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt (AS 673ff) verwiesen.

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Er reiste am 20.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Seine Eltern und Geschwister, die zuvor ebenfalls in Armenien wohnhaft waren, reisten im Jahre 2000, 2001 bzw. 2002 in das Bundesgebiet ein und stellten ihrerseits Anträge auf internationalen Schutz.

In Österreich ist der BF seit Dezember 2002 aufhältig, wobei er einmal illegal nach Ungarn aus- und wieder nach Österreich einreiste. Er besuchte einen Deutschkurs und absolvierte zwei Klassen Hauptschule und beendete den Polytechnischen Lehrgang vorzeitig. Die HTL besuchte er vier Monate. Einer Beschäftigung ging der BF nach seinen eigenen Angaben niemals nach. Der BF wurde wegen verschiedener strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt.

II. Zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes:römisch zwei. Zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes:

Der BF ist bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt.Der BF ist bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt.

Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über eine hinreichende materielle Existenzgrundlage verfügen würde, indem er jedenfalls mit Hilfe seiner Verwandten (Großeltern, Onkel und Tante) unterkommen und als junger, gesunder und sprachlich versierter Mann seinen Lebensunterhalt erwirtschaften kann. Desweiteren bieten verschiedene NGO¿s Hilfestellungen bei armenischen Rückkehrern. Der BF hat aufgrund seiner sprachlichen Ausbildung auch einen Startvorteil bei der Arbeitssuche, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass gerade solche Rückkehrer am Arbeitsmarkt bevorzugt werden.

Beweiswürdigung:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Aus den Aktenteilen des über den Asylantrag des BF vom 20.12.2002 geführten erstinstanzlichen Verfahrens geht nachvollziehbar hervor, dass dieser sein Schutzbegehren auf das Vorbringen stützte, dass er und seine Familie in Armenien aufgrund der aserbaidschanischen Herkunft der Mutter Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wäre. Der subsidiäre Schutz wurde dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters erteilt.

Im gg. Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermittelte die belangte Behörde die Lebenssituation im Herkunftsstaat sowie die des BF selbst seit seiner Ausreise im Dezember 2002. Zusammengefasst gelangte sie dabei zur Feststellung, dass eine Gefährdung hinsichtlich Mischehen und deren Angehörige in Armenien offenkundig nicht gegeben ist, ebenso wie damit auch für den Fall einer derzeitigen Rückkehr des BF nicht zu rechnen sei. Auch die sonstige allgemeine Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass der BF in eine individuelle Gefahrenlage im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder eine anderweitige gravierende allgemeine Gefahrenlage geraten würde.Im gg. Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermittelte die belangte Behörde die Lebenssituation im Herkunftsstaat sowie die des BF selbst seit seiner Ausreise im Dezember 2002. Zusammengefasst gelangte sie dabei zur Feststellung, dass eine Gefährdung hinsichtlich Mischehen und deren Angehörige in Armenien offenkundig nicht gegeben ist, ebenso wie damit auch für den Fall einer derzeitigen Rückkehr des BF nicht zu rechnen sei. Auch die sonstige allgemeine Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass der BF in eine individuelle Gefahrenlage im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine anderweitige gravierende allgemeine Gefahrenlage geraten würde.

Diesen Feststellungen setzte der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass die belangte Behörde nicht dargetan habe, in welchem Maße seit der Gewährung des subsidiären Schutzes an den BF eine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Dass sich die allgemeine Lage von Aseris in Armenien gebessert habe, wäre deswegen, da alle Angehörigen von Mischehen inzwischen aus Armenien weggezogen wären. Im Übrigen wurde auf die umfassende Integration in Österreich seit der Einreise verwiesen. So könne er die armenische Sprache nicht mehr und hätte auch nichts verbrochen. Seine Vorverurteilung wäre noch nicht rechtskräftig. Er hätte derzeit eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht.

Die belangte Behörde war aus Sicht des erkennenden Gerichts insgesamt im Recht, wenn sie auf der Grundlage der persönlichen Darstellungen des BF der Behörde gegenüber sowie der länderkundlichen Lage zur Feststellung gelangte, dass eine Gefahrenlage iSd Gewährung subsidiären Schutzes für den BF bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen sei. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF und seine Familie als Angehörige einer gemischten Ethnie immer noch Diskriminierungen ausgesetzt wären, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass sowohl aus der Sachverständigenbeantwortung vom 25.06.2009, den aktuellen Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.2.2010 zu entnehmen ist, dass es in Armenien (zusammenfassend) keine systematische Diskriminierung von Angehörigen gemischtethnischer Beziehungen gibt. Diese wurden dem BF auch vom BAA zur Kenntnis gebracht. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass es logischerweise keine Diskriminierungen von gemischtethnischen Angehörigen gibt, da ja alle das Land verlassen hätten, ist auch auf die Feststellungen des BAA zu verweisen, worin festgehalten wird, dass es nicht möglich ist, zu behaupten, dass eine Person die nach fünf Jahren zurückkehrt, nicht imstande sein soll, sich in die do. Gesellschaft zu reintegrieren. Auch ist auf die Verfassung der Republik Armenien zu verweisen, wonach im Artikel

14.1 festgeschrieben ist, dass Diskriminierungen von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, Rasse, Farbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Sprache, religiöser oder politischer Überzeugung,

Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit...... verboten sind.

Das Vorbringen des BF, dass es möglich sein könnte, weiteren Diskriminierungen (Tötung) - bei einer Rückkehr - ausgesetzt zu sein, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes reine Spekulation des BF und kann aufgrund der angeführten Informationsquellen nicht nachvollzogen werden.

Auch aus den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage von Angehörigen einer Mischehe war - in Übereinstimmung mit dem Amtswissen des AsylGH - nicht zu folgern, dass der BF aus derlei Umständen heraus weiterhin subsidiären Schutzes bedürfe, zumal nach den genannten Feststellungen keine Übergriffe gegen Minderheiten feststellbar waren. Wenn vom BF vorgebracht wird, dass deswegen keine Übergriffe geschehen würden, da alle Aseris das Land verlassen hätten, ist festzuhalten, dass dies nur auf Spekulationen des BF beruht.

Wenn sich der BF in der Beschwerdeschrift darauf beruft, dass er der armenischen Sprache nicht mehr mächtig wäre, ist festzustellen, dass sämtliche mit dem BF vorgenommenen Einvernahmen in armenischer Sprache erfolgten und von einem armenischen Dolmetsch übersetzt wurden. Auch wird vom Vater des BF in seiner EV am 20.4.2010 erklärt, dass sich seine Frau in Armenien mit den Kindern (BF) in Armenisch und Russisch unterhalten hätte. Weiters habe der BF fünf Jahre die Schule in Armenien besucht und dort die armenische Sprache erlernt. Dem BF wäre es daher zumutbar, sich wiederum in die armenische Gesellschaft zu integrieren und dort sein Leben zu gestalten. Wie bereits oben angeführt, besteht auch am armenischen Arbeitsmarkt ein Segment, in dem Arbeitswillige mit sprachlichen Möglichkeiten - im Fall des BF wären dies Armenisch, Russisch und Deutsch - bevorzugt werden würden. Auch besteht in der Anfangsphase die Möglichkeit, in Armenien ansässige NGO¿s anzusprechen und Hilfestellung zu erwirken. Weiters hat der BF die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen in Armenien befindlichen Verwandten zu erbitten. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit sprachlichen Möglichkeiten.

In diesem Sinne hat die belangte Behörde ausreichend ermittelt und in ihrer Entscheidung schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aktuell nicht mehr gegeben sind. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass auch die Beschwerde des Vaters wegen Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten - aufgrund dessen dem BF wegen seiner Angehörigeneigenschaft dieser Schutz gewährt wurde - vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde.In diesem Sinne hat die belangte Behörde ausreichend ermittelt und in ihrer Entscheidung schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aktuell nicht mehr gegeben sind. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass auch die Beschwerde des Vaters wegen Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten - aufgrund dessen dem BF wegen seiner Angehörigeneigenschaft dieser Schutz gewährt wurde - vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

Entscheidung im Senat

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 20.12.2002 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen jene des AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft getreten sind. In gegenständlichem Verfahren ist daher § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 20.12.2002 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen jene des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft getreten sind. In gegenständlichem Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da dem Beschwerdeführer erstmals am 26.03.2008 durch den UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde, findet im vorliegenden Fall das Asylgesetz 2005 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer erstmals am 26.03.2008 durch den UBAS der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde, findet im vorliegenden Fall das Asylgesetz 2005 Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind.

Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation des BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und über anfängliche Schwierigkeiten hinaus nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abzuweisen.Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abzuweisen.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides abzuweisen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf Abs. 2 Z. 2 auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Absatz 2, Ziffer 2, auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem rechtsrichtigem Ergebnis, dass im Falle des BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz, dass seitens des BF kein schützenswerter Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in der Person der hierorts ansässigen Verwandten vorläge, sodass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben darstelle. Darüber hinaus sei er seit acht Jahren in Österreich, wäre strafrechtlich verurteilt und erwarb aufgrund seines Schulbesuches in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus hätte er sein Leben immer aufgrund seines unsicheren Aufenthaltes gestaltet. Eine gelungene Integration des BF wäre nicht gegeben.Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem rechtsrichtigem Ergebnis, dass im Falle des BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz, dass seitens des BF kein schützenswerter Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in der Person der hierorts ansässigen Verwandten vorläge, sodass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben darstelle. Darüber hinaus sei er seit acht Jahren in Österreich, wäre strafrechtlich verurteilt und erwarb aufgrund seines Schulbesuches in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus hätte er sein Leben immer aufgrund seines unsicheren Aufenthaltes gestaltet. Eine gelungene Integration des BF wäre nicht gegeben.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens insofern geändert hat, als neben den Eltern auch die Geschwister des BF hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wobei festzuhalten ist, dass sich die Mutter des BF seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahre 2000 nicht mehr bei ihrer Familie befindet. Der BF lebt hier mit seinem Vater, Bruder und Schwester in einer Wohnung zusammen. Eine über ein gemeinsames Zusammenleben mit diesen Familienmitgliedern darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität ist jedoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird jedoch das Gewicht der familiären Beziehungen zu den Angehörigen des BF relativiert, wenn dieser bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2202/21/0181).

Aus dem nächsten Angehörigenkreis des BF halten sich weiterhin die Großeltern, Onkel und Tante des BF im Herkunftsstaat Armenien auf.

In weiterer Folge ist festzuhalten, dass der BF seit Dezember 2002 im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei er einmal illegal nach Ungarn aus- und in der Folge wiederum nach Österreich einreiste. Der BF hat hier in Österreich die Hauptschule besucht, den Polytechnischen Lehrgang nach acht Monaten und die HTL nach vier Monaten abgebrochen. Der BF geht keinem Arbeitsverhältnis nach. Er wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde mit Urteil des LG XXXX, wegen Nötigung, schwere Nötigung und gefährliche Drohung sowie mit Urteil des LG XXXX, wegen Erpressung und schwere Erpressung rechtskräftig verurteilt. Für den Asylgerichtshof ist es daher nicht nachvollziehbar, wenn der BF in der Beschwerde behauptet, dass er niemals rechtskräftig verurteilt worden wäre, ist er doch wegen dieser Delikte bereits in Strafhaft eingesessen. Für den Asylgerichtshof steht aufgrund der Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten fest, dass er nicht gewillt ist, sich den österreichischen Vorschriften zu unterwerfen und sich in die hg. Gesellschaft zu integrieren. Neben den genannten Straftaten ist aber auch seine Integrationsunwilligkeit darin zu erkennen, dass er österreichische Verwaltungsvorschriften negiert (illegale Ausreise nach Ungarn), die Möglichkeiten eines Schulabschlusses verweigert sowie auch sonst kein Bemühen erkennbar ist, sich sozial zu integrieren. Er ist auch in keinem Vereinsleben tätig. Seine Aussage in der EV am 27.11.2008, wonach "er einmal bei einem Tierschutzverein sich angemeldet hätte, diese hätten ihn jedoch nicht angerufen", steht für seine gesamten Bemühungen einer Integrationsbereitschaft und spricht für sich. Diese Ansicht der Anpassungsunwilligkeit wird für den erkennenden Senat auch nicht dahingehend geschmälert, dass vom BF ein Interventionsschreiben von einer weiblichen Person vorgelegt wird, indem bescheinigt wird, dass sie ihn drei Jahre kenne und er ihr immer positiv aufgefallen wäre (AS 691).In weiterer Folge ist festzuhalten, dass der BF seit Dezember 2002 im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei er einmal illegal nach Ungarn aus- und in der Folge wiederum nach Österreich einreiste. Der BF hat hier in Österreich die Hauptschule besucht, den Polytechnischen Lehrgang nach acht Monaten und die HTL nach vier Monaten abgebrochen. Der BF geht keinem Arbeitsverhältnis nach. Er wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde mit Urteil des LG römisch 40 , wegen Nötigung, schwere Nötigung und gefährliche Drohung sowie mit Urteil des LG römisch 40 , wegen Erpressung und schwere Erpressung rechtskräftig verurteilt. Für den Asylgerichtshof ist es daher nicht nachvollziehbar, wenn der BF in der Beschwerde behauptet, dass er niemals rechtskräftig verurteilt worden wäre, ist er doch wegen dieser Delikte bereits in Strafhaft eingesessen. Für den Asylgerichtshof steht aufgrund der Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten fest, dass er nicht gewillt ist, sich den österreichischen Vorschriften zu unterwerfen und sich in die hg. Gesellschaft zu integrieren. Neben den genannten Straftaten ist aber auch seine Integrationsunwilligkeit darin zu erkennen, dass er österreichische Verwaltungsvorschriften negiert (illegale Ausreise nach Ungarn), die Möglichkeiten eines Schulabschlusses verweigert sowie auch sonst kein Bemühen erkennbar ist, sich sozial zu integrieren. Er ist auch in keinem Vereinsleben tätig. Seine Aussage in der EV am 27.11.2008, wonach "er einmal bei einem Tierschutzverein sich angemeldet hätte, diese hätten ihn jedoch nicht angerufen", steht für seine gesamten Bemühungen einer Integrationsbereitschaft und spricht für sich. Diese Ansicht der Anpassungsunwilligkeit wird für den erkennenden Senat auch nicht dahingehend geschmälert, dass vom BF ein Interventionsschreiben von einer weiblichen Person vorgelegt wird, indem bescheinigt wird, dass sie ihn drei Jahre kenne und er ihr immer positiv aufgefallen wäre (AS 691).

Dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in der Form, dass ehemalige Asylwerber nach Abweisung ihres Asylbegehrens bzw. - wie im gg. Fall - nach der Aberkennung des vormaligen Status des subsidiär Schutzberechtigten auch das Bundesgebiet wieder verlassen, steht somit in Anbetracht der oa. Feststellungen ein achtjähriger Aufenthalt in Österreich und eine sprachliche Integration gegenüber.

Aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist festzustellen, dass der BF im Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihm zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt hierorts möglicher Weise nur ein vorübergehend legaler auf der Grundlage seines Asylgesuchs bzw. von der Ungewissheit über dessen Beurteilung bestimmt war. Wenn auch angesichts eines derart langen Aufenthaltes in Österreich der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status des BF tw. in den Hintergrund zu treten hat, ist doch festzustellen, dass für den erkennenden Senat nicht erkennbar ist, dass der BF diesen Aufenthalt für eine Integration nutzbar machte. Die für eine Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt.

In sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gegenüber dem Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegt. Der BF verbrachte seine Jugendzeit in Armenien und ist aufgrund seiner Schulzeit mit der armenischen Sprache sowie den Gebräuchen vertraut. Es ist dem BF zuzumuten, sich innerhalb kurzer Zeit wiederum in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Wie bereits oben erwähnt, besteht aufgrund verschiedener Rückkehrprogramme (vgl. S. 657 des bekämpften Bescheides) die Möglichkeit, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch besteht für Rückkehrer, die über gute sprachliche Voraussetzungen wie der BF verfügen, eine bevorzugte Möglichkeit am Arbeitsmarkt.In sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegenüber dem Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegt. Der BF verbrachte seine Jugendzeit in Armenien und ist aufgrund seiner Schulzeit mit der armenischen Sprache sowie den Gebräuchen vertraut. Es ist dem BF zuzumuten, sich innerhalb kurzer Zeit wiederum in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Wie bereits oben erwähnt, besteht aufgrund verschiedener Rückkehrprogramme vergleiche S. 657 des bekämpften Bescheides) die Möglichkeit, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch besteht für Rückkehrer, die über gute sprachliche Voraussetzungen wie der BF verfügen, eine bevorzugte Möglichkeit am Arbeitsmarkt.

Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abzuweisen.Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, als geklärt anzusehen. Es ergab sich in der Beschwerde des Beschwerdeführers kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern .

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, Diskriminierung, familiäre Situation, gemischte ethnische Herkunft, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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