TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/30 B4 319625-3/2010

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Veröffentlicht am 30.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B4 319.625-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX und der XXXX.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 und der römisch 40 .

2. XXXX stammt aus Prizren (Kosovo), gehört der (den Bosniaken zuzurechnenden) Volksgruppe der Torbesch an und beantragte am 25.1.2005 in Österreich Asyl, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei während seiner Schulzeit aufgrund seiner Ethnie ständigen Belästigungen durch andere Schüler, vornehmlich Albanern, ausgesetzt gewesen. Einmal sei er mit einer Gabel am Rücken verletzt worden, ein anderes Mal seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Während der Fußball-Europameisterschaft 2004 sei er in einem Kaffeehaus von einem Mann namens XXXX attackiert worden und habe diesen Vorfall auch der Polizei gemeldet. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen, in dem der Angreifer verurteilt worden sei. Über Ersuchen des Bundesasylamtes führte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo sowohl an der von XXXX erwähnten Schule als auch an der von ihm angegebenen Wohnadresse Erhebungen durch und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass kein Bedrohungsszenario oder ein ethnischer Konflikt festgestellt werden könne und XXXX die Schule aus eigenem verlassen habe. Der Vorfall im Kaffeehaus habe zwar tatsächlich stattgefunden, jedoch sei auch in diesem Zusammenhang kein Bedrohungsfaktor feststellbar. Das Motiv für den Asylantrag sei in wirtschaftlichen Belangen zu suchen. Insgesamt sei Prizren ein Beispiel für eine multiethnische Stadt, in der es zu keinen asylrelevanten Beeinträchtigungen der Minderheiten komme. Sogar die Roma könnten dort unbehelligt leben.2. römisch 40 stammt aus Prizren (Kosovo), gehört der (den Bosniaken zuzurechnenden) Volksgruppe der Torbesch an und beantragte am 25.1.2005 in Österreich Asyl, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei während seiner Schulzeit aufgrund seiner Ethnie ständigen Belästigungen durch andere Schüler, vornehmlich Albanern, ausgesetzt gewesen. Einmal sei er mit einer Gabel am Rücken verletzt worden, ein anderes Mal seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Während der Fußball-Europameisterschaft 2004 sei er in einem Kaffeehaus von einem Mann namens römisch 40 attackiert worden und habe diesen Vorfall auch der Polizei gemeldet. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen, in dem der Angreifer verurteilt worden sei. Über Ersuchen des Bundesasylamtes führte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo sowohl an der von römisch 40 erwähnten Schule als auch an der von ihm angegebenen Wohnadresse Erhebungen durch und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass kein Bedrohungsszenario oder ein ethnischer Konflikt festgestellt werden könne und römisch 40 die Schule aus eigenem verlassen habe. Der Vorfall im Kaffeehaus habe zwar tatsächlich stattgefunden, jedoch sei auch in diesem Zusammenhang kein Bedrohungsfaktor feststellbar. Das Motiv für den Asylantrag sei in wirtschaftlichen Belangen zu suchen. Insgesamt sei Prizren ein Beispiel für eine multiethnische Stadt, in der es zu keinen asylrelevanten Beeinträchtigungen der Minderheiten komme. Sogar die Roma könnten dort unbehelligt leben.

3. XXXX ist serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2005 in der Stadt Nis (Serbien). Sie stellte am 17.2.2005 in Österreich einen Asylantrag, den sie im Wesentlichen mit den Problemen begründete, die sie aufgrund ihres früheren Lebensgefährten XXXX gehabt habe. Neben den Schwierigkeiten, die sich aus der ablehnenden Haltung ihrer eigenen Familie gegen dieses Beziehung ergeben hätten, brachte sie vor, XXXX sei in Nis aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von Skinheads zusammengeschlagen und sie selbst vergewaltigt worden.3. römisch 40 ist serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2005 in der Stadt Nis (Serbien). Sie stellte am 17.2.2005 in Österreich einen Asylantrag, den sie im Wesentlichen mit den Problemen begründete, die sie aufgrund ihres früheren Lebensgefährten römisch 40 gehabt habe. Neben den Schwierigkeiten, die sich aus der ablehnenden Haltung ihrer eigenen Familie gegen dieses Beziehung ergeben hätten, brachte sie vor, römisch 40 sei in Nis aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von Skinheads zusammengeschlagen und sie selbst vergewaltigt worden.

4. Am XXXX heirateten XXXX in Österreich.4. Am römisch 40 heirateten römisch 40 in Österreich.

5. Mit Bescheiden vom 29.5.2006 bzw. vom 15.9.2006, Zl. 05 02.213-BAS bzw. Zl. 05 01.168-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab (Spruchpunkte I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des XXXX "nach Serbien, Provinz Kosovo" und jene der XXXX "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkte II.)und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die jeweils zuvor genannten Gebiete aus (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 29.5.2006 bzw. vom 15.9.2006, Zl. 05 02.213-BAS bzw. Zl. 05 01.168-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab (Spruchpunkte römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des römisch 40 "nach Serbien, Provinz Kosovo" und jene der römisch 40 "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkte römisch zwei.)und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die jeweils zuvor genannten Gebiete aus (Spruchpunkte römisch drei.).

6. Die am XXXX in Österreich geborene Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, brachte am 9.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte XXXX weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Hinblick auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.6. Die am römisch 40 in Österreich geborene Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , brachte am 9.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte römisch 40 weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Hinblick auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.

7. Gegen die zuvor genannten drei Bescheide des Bundesasylamtes wurde jeweils Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

8. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkte I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der XXXX "nach Serbien" und jene des XXXX "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte II.) und wies die Genannten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte III.). Zur Abweisung der Asylanträge hielt er hinsichtlich XXXX fest, dass dessen Vorbringen zu den Übergriffen in der Schule unglaubwürdig sei und die Verurteilung jenes Mannes, der XXXX im Kaffeehaus angegriffen habe, deutlich zeige, dass die staatlichen Schutzmechanismen in der Praxis funktionierten und zwar unabhängig von der Ethnie. Dem Vorbringen der XXXX komme insofern keine Asylrelevanz zu, als nicht von einer mangelnden Bereitschaft des Herkunftsstaates, wirksam gegen Straftaten wie Vergewaltigung vorzugehen, ausgegangen werden könne; überdies bestehe die aus Sicht der Mutter der Beschwerdeführerin für ihre Probleme ursächliche Beziehung zu einem Angehörigen der Volksgruppe der Roma zwischenzeitlich nicht mehr. Die Verweigerung des Refoulement-Schutzes XXXX begründete der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst damit, dass deren Repatriierung gemeinsam mit ihrem aus dem Kosovo stammenden Ehemann und der gemeinsamen Tochter "in den Kosovo" mit keiner Gefährdung verbunden sei; deshalb sei ihre Ausweisung nach Serbien "ohne Einschränkung" auszusprechen gewesen sei, zumal der Kosovo eine Provinz von Serbien bilde, d.h. diesem Staat angehöre.8. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkte römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der römisch 40 "nach Serbien" und jene des römisch 40 "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte römisch drei.). Zur Abweisung der Asylanträge hielt er hinsichtlich römisch 40 fest, dass dessen Vorbringen zu den Übergriffen in der Schule unglaubwürdig sei und die Verurteilung jenes Mannes, der römisch 40 im Kaffeehaus angegriffen habe, deutlich zeige, dass die staatlichen Schutzmechanismen in der Praxis funktionierten und zwar unabhängig von der Ethnie. Dem Vorbringen der römisch 40 komme insofern keine Asylrelevanz zu, als nicht von einer mangelnden Bereitschaft des Herkunftsstaates, wirksam gegen Straftaten wie Vergewaltigung vorzugehen, ausgegangen werden könne; überdies bestehe die aus Sicht der Mutter der Beschwerdeführerin für ihre Probleme ursächliche Beziehung zu einem Angehörigen der Volksgruppe der Roma zwischenzeitlich nicht mehr. Die Verweigerung des Refoulement-Schutzes römisch 40 begründete der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst damit, dass deren Repatriierung gemeinsam mit ihrem aus dem Kosovo stammenden Ehemann und der gemeinsamen Tochter "in den Kosovo" mit keiner Gefährdung verbunden sei; deshalb sei ihre Ausweisung nach Serbien "ohne Einschränkung" auszusprechen gewesen sei, zumal der Kosovo eine Provinz von Serbien bilde, d.h. diesem Staat angehöre.

9. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 307.720-C1/4E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der XXXXgemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ab, wobei er zum Asylpunkt im Wesentlichen darauf hinwies, dass die vom Verbindungsbeamten befragte Familie des XXXX dessen Eheschließung mit einer Serbin akzeptiere.9. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 307.720-C1/4E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der XXXXgemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, wobei er zum Asylpunkt im Wesentlichen darauf hinwies, dass die vom Verbindungsbeamten befragte Familie des römisch 40 dessen Eheschließung mit einer Serbin akzeptiere.

10. Die dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden jeweils beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

11. Die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte (vertreten durch ihren Vater) am 4.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der wie folgt begründet wurde: Das Asylverfahren ihres Vaters sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe, gehöre der Kernfamilie ihres Vaters an und stelle daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gleichzeitig wurden die Geburtsurkunde und ein Meldezettel der Beschwerdeführerin vorgelegt.11. Die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte (vertreten durch ihren Vater) am 4.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der wie folgt begründet wurde: Das Asylverfahren ihres Vaters sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe, gehöre der Kernfamilie ihres Vaters an und stelle daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gleichzeitig wurden die Geburtsurkunde und ein Meldezettel der Beschwerdeführerin vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 30.4.2008 forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin auf, die Gründe für die Antragstellung sowie den Rechtstitel, aufgrund dessen sich ihr Vater in Österreich aufhält, bekannt zu geben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, sich zu den ihr zugleich übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundessasylamtes zur Lage im Kosovo zu äußern und mitzuteilen, inwieweit eine etwaige Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde.

13. Mit einem am 8.5.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in XXXX. Eine Ausweisung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben dar; eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Falle ihrer Abschiebung in den Kosovo der Gefahr von Verfolgung, Diskriminierung und Gewalttaten durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt; dies aufgrund der Zugehörigkeit von XXXX zur bosniakischen Volksgruppe sowie des Vorliegens einer serbisch-bosnischen Mischehe. Als Abkömmling aus dieser serbisch-bosnischen Mischehe habe auch die Beschwerdeführerin Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten Dritter zu befürchten. In den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes werde nicht auf die Lage der Minderheiten, denen die Eltern der Beschwerdeführerin angehörten, Bezug genommen. Der Stellungnahme beigelegt ist eine mit "28.5.08" datierte "Meinungsäusserung" der Organisation XXXX, welche als unabhängige Organisation Fragen von Migranten in Bezug auf Geschehnisse im Kosovo behandle. Darin wird angeführt, dass die Wirtschafts- und Sicherheitssituation im Kosovo "ungünstig" sei und die Voraussetzungen für die Rückkehr von Angehörigen der "Volksgruppe der Bosniaken und Goraner" nicht vorlägen. Erwähnt werden zwei Zwischenfälle, in deren Zusammenhang Bosniaken und Goraner bedroht worden seien, und zwar zum einen ein Überfall auf einen Reisebus auf der Strecke Belgrad-Prizren im Januar 2006, zum anderen ein Überfall im Februar 20007 "im Dorf Recane, R.S.", bei dem ein Bosniake schwere Kopf- und Körperverletzungen erlitten habe.13. Mit einem am 8.5.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in römisch 40 . Eine Ausweisung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben dar; eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Falle ihrer Abschiebung in den Kosovo der Gefahr von Verfolgung, Diskriminierung und Gewalttaten durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt; dies aufgrund der Zugehörigkeit von römisch 40 zur bosniakischen Volksgruppe sowie des Vorliegens einer serbisch-bosnischen Mischehe. Als Abkömmling aus dieser serbisch-bosnischen Mischehe habe auch die Beschwerdeführerin Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten Dritter zu befürchten. In den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes werde nicht auf die Lage der Minderheiten, denen die Eltern der Beschwerdeführerin angehörten, Bezug genommen. Der Stellungnahme beigelegt ist eine mit "28.5.08" datierte "Meinungsäusserung" der Organisation römisch 40 , welche als unabhängige Organisation Fragen von Migranten in Bezug auf Geschehnisse im Kosovo behandle. Darin wird angeführt, dass die Wirtschafts- und Sicherheitssituation im Kosovo "ungünstig" sei und die Voraussetzungen für die Rückkehr von Angehörigen der "Volksgruppe der Bosniaken und Goraner" nicht vorlägen. Erwähnt werden zwei Zwischenfälle, in deren Zusammenhang Bosniaken und Goraner bedroht worden seien, und zwar zum einen ein Überfall auf einen Reisebus auf der Strecke Belgrad-Prizren im Januar 2006, zum anderen ein Überfall im Februar 20007 "im Dorf Recane, R.S.", bei dem ein Bosniake schwere Kopf- und Körperverletzungen erlitten habe.

14. Mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannt ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin fest, sie sei Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehöre der bosniakischen Volksgruppe an. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitslage, zur Lage in Prizren und zur Situation von Personen in albanisch-serbischen Mischehen:14. Mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannt ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin fest, sie sei Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehöre der bosniakischen Volksgruppe an. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitslage, zur Lage in Prizren und zur Situation von Personen in albanisch-serbischen Mischehen:

Demnach seien 33 Prozent der Bevölkerung von Prizren Goraner. Der Zugang zu den verschiedenen Institutionen in Prizren sei ihnen problemlos möglich, denn in allen öffentlichen Behörden, Ämtern oder Schulen seien Angehörige der dort lebenden Minderheiten gemäß ihrem prozentuellen Anteil. Mischehen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben seien weder in serbischen noch albanischen Familien "gern gesehen". In Pristina sei jedoch diese Form der Mischehe immer schon praktiziert worden und es sei gemischt-ethnischen Paaren möglich, dort ohne Probleme zu leben. Auch in Prizren gebe es immer mehr Mischehen und sei es möglich dort problemlos zu leben, denn es habe keine Übergriffe gegen ethnische Mischehen gegeben. Auch gegen Kinder anderer Ethnien in Prizren gebe es keine Diskriminierung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der zahlreichen, gleichlautenden Berichte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Abstammung aus einer Mischehe Diskriminierungen ausgesetzt sei; vielmehr sei Prizren eine multiethnische Stadt, in der es zu keinen Übergriffen auf Angehörige der bosniakischen Volksgruppe komme. Die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter könne sich jederzeit "vertrauensvoll" an KPS oder die UNMIK-Polizei wenden. Es gebe keine Informationen zu gezielter Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern, weshalb die Rückkehrbefürchtung unplausibel und daher nicht glaubhaft sei. Aus den schlüssigen, nicht widerlegten Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass diese den Asylantrag lediglich gestellt habe, um den Zusammenhalt mit der Familie zu wahren. Da der Grund für die Asylantragstellung "zweifelsfrei" erkennbar gewesen sei, habe eine Einvernahme unterbleiben können; denn auch eine zusätzliche Vernehmung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Für die Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden; auch sei dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in dessen Verfahren "die Glaubwürdigkeit des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung abgesprochen worden". Das Bundesasylamt verwies auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass sich daraus kein Rechtstitel ableiten ließe. Die Beschwerdeführerin sei im Falle ihrer Rückkehr weder der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung noch der Bedrohungssituation ausgesetzt, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin in dessen Berufungsverfahren verwiesen wird.

16. Mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E , gab der Asylgerichtshof der - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berufung statt, hob den unter 14. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht sachgerecht eingegangen sei: Zum einen habe das Bundesasylamt seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe nicht aus Gründen ihrer Abstammung aus einer Mischehe Verfolgung zu befürchten, (bloß) auf Berichte gestützt, in denen lediglich die Situation von albanisch-serbischen Mischehen dargestellt werde, obwohl die Beschwerdeführerin aus einer bosniakischen-serbischen Mischehe stamme; zum anderen sei der Vater der Beschwerdeführerin zur Frage einzuvernehmen, mit welcher Situation diese im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus Nis stammende Serbien ist, im Kosovo zu rechnen hätte.16. Mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E , gab der Asylgerichtshof der - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berufung statt, hob den unter 14. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht sachgerecht eingegangen sei: Zum einen habe das Bundesasylamt seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe nicht aus Gründen ihrer Abstammung aus einer Mischehe Verfolgung zu befürchten, (bloß) auf Berichte gestützt, in denen lediglich die Situation von albanisch-serbischen Mischehen dargestellt werde, obwohl die Beschwerdeführerin aus einer bosniakischen-serbischen Mischehe stamme; zum anderen sei der Vater der Beschwerdeführerin zur Frage einzuvernehmen, mit welcher Situation diese im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus Nis stammende Serbien ist, im Kosovo zu rechnen hätte.

17. Im fortgesetzten Verfahren fragte das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation an, ob es aktuelle Berichte zur Situation von bosniakisch-serbischen Mischehen bzw. von Kindern, die solchen Ehen entstammen, gebe, ob erhoben werden könne, ob diese Personengruppe "in Prizren bzw. im Kosovo einer Verfolgung oder Bedrohung bzw. Diskriminierung" unterliege sowie ob die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage seien, diese Personengruppe vor Übergriffen zu schützen

18. In ihrer Anfragebeantwortung an das Bundesasylamts vom 25.6.2010 führte die Staatendokumentation Folgendes aus: Zu den ersten beiden Fragen der Anfrage hielt es fest, dass ihr keine aktuellen Berichte über die spezielle Situation von bosniakisch-serbischen Mischehen und Kindern, die solchen Ehen entstammen, vorlägen und verwies im Weiteren auf allgemeine Berichte zur Situation von Personen in Mischehen und deren Kindern. Diesen zufolge gehe die freiwillige Rückkehr in den Kosovo einschließlich der aus Serbien zurück. In Mischehen lebende Menschen und ihre Kinder könnten dieselben Schwierigkeiten wie die ethnische Minderheiten haben; gemischte Familien könnten jedoch im Gegensatz zu anderen Minderheiten aus allen Gemeinschaften ausgeschlossen werden und keine Zuflucht in einer mono-ethnischen Enklave finden. Die albanische Sprache sei ein wichtiger Faktor, um integriert werden zu können. Allgemein gebe es durch rechtliche Mechanismen einen ausreichenden Schutz für Personen gemischt-ethnischer Herkunft bzw. in gemischt-ethnische Ehen. Solche Personen könnten Diskriminierung und Misshandlung durch die albanische Bevölkerung bzw. auch durch beide Volksgruppen ausgesetzt sein. In den meisten Fällen sei die Sprache ein Schlüsselfaktor bei der Ermittlung, welcher Gruppe eine bestimmte Person zugeordnet werde. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppe zueinander habe deutlich zugenommen, es sei aber nicht auszuschließen, dass es Personen gebe, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien, darunter etwa Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft. Insbesondere in den südlichen kosovo-serbischen Enklaven, darunter die Stadt Prizren, verlaufe das Miteinander von Serben und Albanern weitgehend ohne größere Spannungen; von schwerwiegenden interethnischen Vorfällen könne seit 2007 nicht mehr gesprochen werden.

19. Am 14.7.2010 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter beim Bundesasylamt einvernommen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin befürchte, wies er auf Vorfälle hin, denen Rückkehrer im Kosovo ausgesetzt gewesen seien. Zur Auskunft der Staatendokumentation, die ihm zur Kenntnis gebracht wurde, führte er aus, er wisse zwar, dass es im Kosovo EULEX und KFOR gebe, er habe aber nicht "zwei Leben"; "die Albaner" würden nicht warten, bis er die Polizei angerufen habe. Er lebe in Prizren "unter tausenden Albanern" und könne nicht warten, bis etwas passiere. Es treffe zwar zu, dass die Minderheiten von der KFOR geschützt würden, doch könne diese nicht "24 Stunden Schutz" gewähren. Zur Situation, der die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass ihre Mutter eine aus Nis stammende Serbin sei, im Kosovo ausgesetzt wäre, wurde der Vater der Beschwerdeführerin nicht einvernommen.

20. Mit Bescheid vom 11.8.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter solche, die den Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entsprechen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo keine Verfolgung von bosnisch-serbischen Mischehen und deren Kindern gebe, da der Staatendokumentation keine aktuellen Berichte zur Situation dieser Personengruppe vorlägen; angesichts der strengen internationalen Beobachtung, welcher der Kosovo ausgesetzt sei, würde Derartiges nicht undokumentiert, unkommentiert und ungerügt bleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde u.a. festgehalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen und religiösen Gruppe und deren schlechten Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zur rechtfertigen; weiters könne nicht von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates angesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Überdies lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vor, die dafür sprächen, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine derartig extreme Notlage geraten würde, dass dies eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.20. Mit Bescheid vom 11.8.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter solche, die den Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entsprechen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo keine Verfolgung von bosnisch-serbischen Mischehen und deren Kindern gebe, da der Staatendokumentation keine aktuellen Berichte zur Situation dieser Personengruppe vorlägen; angesichts der strengen internationalen Beobachtung, welcher der Kosovo ausgesetzt sei, würde Derartiges nicht undokumentiert, unkommentiert und ungerügt bleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde u.a. festgehalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen und religiösen Gruppe und deren schlechten Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zur rechtfertigen; weiters könne nicht von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates angesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Überdies lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vor, die dafür sprächen, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine derartig extreme Notlage geraten würde, dass dies eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

21. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde wiederum fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese rügt im Wesentlichen, dass das Bundesasylamt weder aktuelle Berichte zur Situation von serbisch-bosnischen Mischehen ins Verfahren eingeführt noch ihren Vater im Rahmen der Einvernahme befragt habe, mit welcher Situation die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus Nis stammende Serbin ist, zu rechnen hätte.

22. Dieser Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.2010 statt, hob den unter 20. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit abermals gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt weiterhin nicht angenommen werden könne, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte. Zwar könne dem Bundesasylamt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorgeworfen werden, dass es keine aktuellen Berichte zur Situation von serbisch-bosniakischen Mischehen ins Verfahren eingeführt, sondern stattdessen allgemeiner gehaltene Feststellungen zur Situation von Minderheitsangehörigen getroffen hat, wenn es nach Auskunft der Staatendokumentation, an die es eine diesbezügliche Anfrage gerichtet hat, keine derartigen Berichte gebe. Dass es keine solchen Berichte gebe, müsse jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass diese Gruppe keinen Schwierigkeiten ausgesetzt sei; ebenso gut kann es sein, dass es schlicht zu wenige Fälle gibt, in denen zwischen Angehörigen der genannten Ethnien Ehen eingegangen werden. Jedenfalls rüge die Beschwerde zu Recht, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes, den Vater der Beschwerdeführerin konkret zur Frage einzuvernehmen, welcher Situation diese im Kosovo im Hinblick darauf ausgesetzt wäre, dass ihre Mutter eine aus Nis - also nicht aus dem Kosovo stammende - Serbin ist, nicht nachgekommen und im fortgesetzten Verfahren einschließlich den angefochtenen Bescheid auch sonst nicht auf diese Problematik eingegangen sei.22. Dieser Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.2010 statt, hob den unter 20. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit abermals gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt weiterhin nicht angenommen werden könne, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte. Zwar könne dem Bundesasylamt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorgeworfen werden, dass es keine aktuellen Berichte zur Situation von serbisch-bosniakischen Mischehen ins Verfahren eingeführt, sondern stattdessen allgemeiner gehaltene Feststellungen zur Situation von Minderheitsangehörigen getroffen hat, wenn es nach Auskunft der Staatendokumentation, an die es eine diesbezügliche Anfrage gerichtet hat, keine derartigen Berichte gebe. Dass es keine solchen Berichte gebe, müsse jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass diese Gruppe keinen Schwierigkeiten ausgesetzt sei; ebenso gut kann es sein, dass es schlicht zu wenige Fälle gibt, in denen zwischen Angehörigen der genannten Ethnien Ehen eingegangen werden. Jedenfalls rüge die Beschwerde zu Recht, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes, den Vater der Beschwerdeführerin konkret zur Frage einzuvernehmen, welcher Situation diese im Kosovo im Hinblick darauf ausgesetzt wäre, dass ihre Mutter eine aus Nis - also nicht aus dem Kosovo stammende - Serbin ist, nicht nachgekommen und im fortgesetzten Verfahren einschließlich den angefochtenen Bescheid auch sonst nicht auf diese Problematik eingegangen sei.

23. Mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen. 2007/01/0490-9 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 8. dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in ihren Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, ebenso den unter Punkt 9. dargestellten Bescheid insoweit, als damit die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den subsidiären Schutz sowie die Ausweisung bestätigt wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da XXXX aus Nis (Serbien) stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die XXXX betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.23. Mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen. 2007/01/0490-9 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 8. dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in ihren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, ebenso den unter Punkt 9. dargestellten Bescheid insoweit, als damit die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den subsidiären Schutz sowie die Ausweisung bestätigt wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da römisch 40 aus Nis (Serbien) stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die römisch 40 betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.

24. Mit Erkenntnis vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u.a., hob der Asylgerichtshof die unter den Punkten 5. und 6. dargestellten Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG jeweils in ihren Spruchpunkten II. und III. auf, wobei er darauf hinwies, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig sei und gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen seien.24. Mit Erkenntnis vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u.a., hob der Asylgerichtshof die unter den Punkten 5. und 6. dargestellten Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG jeweils in ihren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. auf, wobei er darauf hinwies, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig sei und gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen seien.

25. Im fortgesetzten Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 einvernommen, gab XXXX auf die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Herkunft ihrer Mutter an, dass sie gekidnappt oder umgebracht und jeden Tag in der Schule malträtiert werden könnte. Seine Tochter müsse sich frei bewegen und in die Schule gehen können. Die Gefahr bestehe aber für die ganze Familie. Insbesondere müsste er arbeiten, um die Familie ernähren zu können, und in der Lage sein, sich frei zu bewegen. Weiters legte er auf Serbisch abgefasste Berichte aus dem Internet vor, in denen auf Übergriffe gegen in den Kosovo (und zwar nach Zac bei Istok sowie nach Zvecan) zurückgekehrte Serben sowie auf einen Vorfall, bei dem ein Serbe auf dem Weg von Janjevo nach Gracanica zusammengeschlagen worden sei, eingegangen wird.25. Im fortgesetzten Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 einvernommen, gab römisch 40 auf die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Herkunft ihrer Mutter an, dass sie gekidnappt oder umgebracht und jeden Tag in der Schule malträtiert werden könnte. Seine Tochter müsse sich frei bewegen und in die Schule gehen können. Die Gefahr bestehe aber für die ganze Familie. Insbesondere müsste er arbeiten, um die Familie ernähren zu können, und in der Lage sein, sich frei zu bewegen. Weiters legte er auf Serbisch abgefasste Berichte aus dem Internet vor, in denen auf Übergriffe gegen in den Kosovo (und zwar nach Zac bei Istok sowie nach Zvecan) zurückgekehrte Serben sowie auf einen Vorfall, bei dem ein Serbe auf dem Weg von Janjevo nach Gracanica zusammengeschlagen worden sei, eingegangen wird.

26. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesasylamtes hielt die Staatendokumentation mit Schreiben vom 5.11.2010 fest, dass der österreichischen Verbindungsbeamte im Kosovo am 3.11.2010 den Minderheitenbeauftragten XXXX, der "hauptzuständig für bosnische Minderheiten" sei, und seine Mitarbeiterin XXXX, die in Nis geboren sei und mehr als 40 Jahre als Serbin in Prizren lebe, getrennt befragt habe, wobei diese Folgendes angegeben hätten: In Prizren sei es sehr sicher, auch für Minderheiten. Weder Angehörige der serbischen noch der bosnischen Minderheit noch "Personen von bosnisch-serbischen Mischehen" seien Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierungen ausgesetzt. Es gebe in Prizren keine "Zustände dieser Art", auch in der Vergangenheit habe hier solche Verfolgungen "fast nie" gegeben. Sollte sich ein Vorfall ereignen, der den Einsatz von Sicherheitskräften erforderlich mache, könne davon ausgegangen werden, dass die Polizei einschreite und dabei keinen Unterschied bezüglich Minderheitsangehörigkeit mache. Die wirtschaftliche Lage sei "natürlich nicht gut". Es gebe für Leute, die aus dem Ausland zurückkämen, "sehr wenig hier". Eine am 4.11.2010 befragte EULEX-Polizeibeamtin, die in Prizren gemeinsam mit der Kosovo Police Dienst verrichte, habe die Angaben der Minderheitenbeauftragten bestätigt.26. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesasylamtes hielt die Staatendokumentation mit Schreiben vom 5.11.2010 fest, dass der österreichischen Verbindungsbeamte im Kosovo am 3.11.2010 den Minderheitenbeauftragten römisch 40 , der "hauptzuständig für bosnische Minderheiten" sei, und seine Mitarbeiterin römisch 40 , die in Nis geboren sei und mehr als 40 Jahre als Serbin in Prizren lebe, getrennt befragt habe, wobei diese Folgendes angegeben hätten: In Prizren sei es sehr sicher, auch für Minderheiten. Weder Angehörige der serbischen noch der bosnischen Minderheit noch "Personen von bosnisch-serbischen Mischehen" seien Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierungen ausgesetzt. Es gebe in Prizren keine "Zustände dieser Art", auch in der Vergangenheit habe hier solche Verfolgungen "fast nie" gegeben. Sollte sich ein Vorfall ereignen, der den Einsatz von Sicherheitskräften erforderlich mache, könne davon ausgegangen werden, dass die Polizei einschreite und dabei keinen Unterschied bezüglich Minderheitsangehörigkeit mache. Die wirtschaftliche Lage sei "natürlich nicht gut". Es gebe für Leute, die aus dem Ausland zurückkämen, "sehr wenig hier". Eine am 4.11.2010 befragte EULEX-Polizeibeamtin, die in Prizren gemeinsam mit der Kosovo Police Dienst verrichte, habe die Angaben der Minderheitenbeauftragten bestätigt.

27. In ihrer Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2011 im Wesentlichen Folgendes aus: Die Erhebung durch Befragung des Büros für Minderheiten könne nicht repräsentativ für das gesamte Gebiet des Kosovo sein, da diese Büros lediglich "kommunenweise" eingerichtet seien. Weiters ergebe sich aus der Formulierung, es habe solche Verfolgungen "fast nie" gegeben, dass es "also doch" Verfolgungen bosnisch-serbischer Mischehen gebe. Auch sei nicht ersichtlich, welche der laut Erhebungsbericht getrennt befragten Personen welche Angaben gemacht haben. Weiters ergebe sich aus einer UNICEF-Studie zur Lage von Roma-Kindern in Deutschland und im Kosovo, dass Kinder aus ethnischen Minderheiten keine Perspektive auf Schulbildung, medizinische Versorgung und gesellschaftliche Integration hätten. Diskriminierung von Minderheitsangehörigen im Bereich der Gesundheitsversorgung ergebe sich auch aus dem "Bericht zum Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.9.2010.

28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Zur Lage von Kindern aus Mischehen traf es nicht nur jene allgemeineren Feststellungen, die bereits dem unter Punkt 20. dargestellten Bescheid zu entnehmen waren, sondern auch solche, die der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.11.2010 entsprechen. Den Einwänden in der Stellungnahme wird entgegengehalten, dass vorrangig die Lage in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, wo auch ihre Verwandten lebten, ausschlaggebend sei, sich die Formulierung, dass es eine solche Verfolgung "fast nie" gegeben habe, auf die Vergangenheit beziehe sowie der erhebende Beamte zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet sei und u.a. unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung stehe. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Prizren als Kind aus einer bosnisch-serbischen Mischehe Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsse. Zur Ausweisung wird u.a. ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von einer Ausweisung betroffen seien.28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage von Kindern aus Mischehen traf es nicht nur jene allgemeineren Feststellungen, die bereits dem unter Punkt 20. dargestellten Bescheid zu entnehmen waren, sondern auch solche, die der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.11.2010 entsprechen. Den Einwänden in der Stellungnahme wird entgegengehalten, dass vorrangig die Lage in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, wo auch ihre Verwandten lebten, ausschlaggebend sei, sich die Formulierung, dass es eine solche Verfolgung "fast nie" gegeben habe, auf die Vergangenheit beziehe sowie der erhebende Beamte zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet sei und u.a. unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung stehe. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Prizren als Kind aus einer bosnisch-serbischen Mischehe Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsse. Zur Ausweisung wird u.a. ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von einer Ausweisung betroffen seien.

29. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholt sie das in der unter Punkt 27. dargestellten Stellungnahme erstattete Vorbringen und weist überdies darauf hin, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, die Eltern der Beschwerdeführerin seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, in Hinblick auf das unter Punkt 23. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend sei. Auch würde eine Verbringung der Beschwerdeführerin als kosovarischer Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat in Hinblick darauf, dass ihre Mutter serbische Staatsbürgerin ist, Art. 8 EMRK verletzen.29. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholt sie das in der unter Punkt 27. dargestellten Stellungnahme erstattete Vorbringen und weist überdies darauf hin, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, die Eltern der Beschwerdeführerin seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, in Hinblick auf das unter Punkt 23. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend sei. Auch würde eine Verbringung der Beschwerdeführerin als kosovarischer Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat in Hinblick darauf, dass ihre Mutter serbische Staatsbürgerin ist, Artikel 8, EMRK verletzen.

30. Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, hob das Bundesasylamt seinen unter Punkt 28. dargestellten Bescheid gemäß § 64a AVG in den Spruchpunkten II. und III. auf. In der Begründung wies es darauf hin, dass der Asylgerichtshof "zeitgleich" mit diesem Bescheid die die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung aufgehoben habe.30. Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, hob das Bundesasylamt seinen unter Punkt 28. dargestellten Bescheid gemäß Paragraph 64 a, AVG in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. auf. In der Begründung wies es darauf hin, dass der Asylgerichtshof "zeitgleich" mit diesem Bescheid die die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung aufgehoben habe.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige und entstammt der Ehe eines aus Prizren stammenden Angehörigen der (den Bosniaken zuzurechenden) Volksgruppe der Torbesh und einer aus Nis stammenden ethnischen Serbin.

Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihres Vaters. Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt, ist festzuhalten, dass die Beschwerde der diesbezüglichen Annahme des Bundesasylamtes nicht nur nicht entgegentritt, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hinweist, die Beschwerdeführerin sei (anders als ihre Mutter) kosovarische Staatsangehörige.

2. Die im angefochtenen Bescheid vom 25.11.2010 zur Lage im Kosovo, und zwar insbesondere zur Situation von Minderheitsangehörigen und darunter wiederum besonders von Kindern aus bosniakisch-serbischen Mischehen in der Region Prizren getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Anders als in Hinblick auf die Bescheide vom 28.5.2008 und vom 11.8.2010 kann nun nicht mehr angenommen werden, dass das Bundesasylamt nicht sachgerecht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wäre. Soweit die Beschwerde (abermals) rügt, die vom Verbindungsbeamten vorgenommene Erhebung könne nicht repräsentativ für das gesamte Gebiet des Kosovo sein, ist dem Bundesasylamt darin recht zu geben, dass im gegebenen Zusammenhang in erster Linie die Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und somit in der Region Prizren relevant ist; insofern kommt auch den von ihrem Vater vorgelegten Internetberichten über Übergriffe gegen ethnische Serben nur untergeordnete Bedeutung zu, da diese andere Regionen des Kosovo betreffen; im Übrigen kann diesen Berichten nicht entnommen werden, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte den Opfern dieser Übergriffe gegenüber schutzunwillig wären). Weiters kann aus der Aussage der befragten Mitarbeiter des Büros für Minderheiten, dass es Verfolgungen von Angehörigen der serbischen oder der bosniakischen Minderheit und von Kindern aus serbisch-bosniakischen Mischehen "fast nie" gegeben habe, nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht geschlossen werden, dass auch jetzt eine Verfolgungsgefahr für die genannten Personengruppen bestünde; vielmehr kann dies nur so verstanden werden, dass es in der Vergangenheit derartige Bedrohungsszenarien gegeben hat (und zwar [wie sich aus der Berichtslage ergibt] zuletzt in Form der Ausschreitungen gegen Serben während der Unruhen im März 2004). Was den Einwand angeht, es sei nicht ersichtlich, welche der befragten Mitarbeiter des Büros für Minderheiten welche Angaben gemacht haben, teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass nicht angenommen werden kann, der Verbindungsbeamte habe den Verlauf des Gespräches unrichtig wiedergegeben.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zu Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der oben unter Punkt 30. dargestellten Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt der Asylgerichthof nur über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abzusprechen hat.2.1. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der oben unter Punkt 30. dargestellten Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt der Asylgerichthof nur über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abzusprechen hat.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4.2. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Kind aus einer bosniakisch-serbischen Mischehe nach einer Rückkehr nach Prizren, wo die Familie seines (der bosniakischen Volksgruppe angehörenden) Vaters lebt, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal sie auch den (nicht serbisch klingenden) Familiennamen ihres Vaters trägt. Sollte sie aber (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) in Prizren im gegebenen Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt sein, müsste davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig wären, ihr hinreichenden Schutz zu gewähren. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch daher nicht zumutbar wäre (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E und vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade der Beschwerdeführerin hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das oben unter Punkt 23. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, mit dem ua. die Behandlung der Beschwerde der (sich in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin befindlichen Schwester) XXXX abgelehnt wurde, soweit sie den Asylpunkt betraf (und zwar in Hinblick auf die Sachlage am 16.4.2007 und somit einem Zeitpunkt, zu dem seit den Märzunruhen 2004 bedeutend weniger Zeit vergangen war, als dies nun der Fall ist.)Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Kind aus einer bosniakisch-serbischen Mischehe nach einer Rückkehr nach Prizren, wo die Familie seines (der bosniakischen Volksgruppe angehörenden) Vaters lebt, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal sie auch den (nicht serbisch klingenden) Familiennamen ihres Vaters trägt. Sollte sie aber (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) in Prizren im gegebenen Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt sein, müsste davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig wären, ihr hinreichenden Schutz zu gewähren. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch daher nicht zumutbar wäre vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E und vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade der Beschwerdeführerin hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das oben unter Punkt 23. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, mit dem ua. die Behandlung der Beschwerde der (sich in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin befindlichen Schwester) römisch 40 abgelehnt wurde, soweit sie den Asylpunkt betraf (und zwar in Hinblick auf die Sachlage am 16.4.2007 und somit einem Zeitpunkt, zu dem seit den Märzunruhen 2004 bedeutend weniger Zeit vergangen war, als dies nun der Fall ist.)

Ob (wie in der Beschwerde behauptet) Kinder aus sämtlichen ethnischen Minderheiten im Kosovo in den Bereichen Schulbildung, medizinische Versorgung und gesellschaftliche Integration diskriminiert werden, kann insofern dahinstehen, als (vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Existenzgefährdung droht) darin keine asylrelevante Bedrohungssituation gesehen werden kann.

Da (wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt) den Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, war dieser auch nicht gemäß § 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da (wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt) den Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, war dieser auch nicht gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Familienverfahren, gemischte ethnische Herkunft, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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