Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D13 257319-8/2008/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, FZ. 04 25.957-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, FZ. 04 25.957-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.02.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.02.2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 257325-6/2008) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (Zl. D13 257328-5/2008), XXXX (Zl. D13 257330-4/2008) und XXXX (Zl. D13 257323-5/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 07.01.2005 und am 13.01.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da sie nicht wolle, dass ihre Kinder die gleichen Erlebnisse wie sie machen müssten. Sie habe sich bereits im Jahr 2000 zur Flucht entschieden. Damals seien sie von 04. bis 10.03.2000 von russischen Soldaten auf einem Feld festgehalten worden. Sie hätten einen lebenden Schutzschild für russische Panzer und Soldaten bilden müssen, die hinter ihnen Stellung bezogen hätten. Sie sei damals schwanger gewesen. Zudem sei ihr Mann verfolgt worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 257325-6/2008) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (Zl. D13 257328-5/2008), römisch 40 (Zl. D13 257330-4/2008) und römisch 40 (Zl. D13 257323-5/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 07.01.2005 und am 13.01.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da sie nicht wolle, dass ihre Kinder die gleichen Erlebnisse wie sie machen müssten. Sie habe sich bereits im Jahr 2000 zur Flucht entschieden. Damals seien sie von 04. bis 10.03.2000 von russischen Soldaten auf einem Feld festgehalten worden. Sie hätten einen lebenden Schutzschild für russische Panzer und Soldaten bilden müssen, die hinter ihnen Stellung bezogen hätten. Sie sei damals schwanger gewesen. Zudem sei ihr Mann verfolgt worden.
Mit Bescheid vom 17.01.2005, Zahl: 04 25.957-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zurück, da für die Prüfung ihres Asylantrages Polen zuständig sei. Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.Mit Bescheid vom 17.01.2005, Zahl: 04 25.957-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zurück, da für die Prüfung ihres Asylantrages Polen zuständig sei. Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Am 28.01.2005 langte beim Bundesasylamt ein Befund von XXXX, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, ein, in welcher diese bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich getönte, depressive Verstimmung aufgrund der allgemeinen Lebenssituation der letzten Jahre diagnostizierte. Spezifische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden nicht vorliegen.Am 28.01.2005 langte beim Bundesasylamt ein Befund von römisch 40 , Ärztin für psychotherapeutische Medizin, ein, in welcher diese bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich getönte, depressive Verstimmung aufgrund der allgemeinen Lebenssituation der letzten Jahre diagnostizierte. Spezifische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden nicht vorliegen.
Am 31.01.2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung.
Mit Bescheid vom 07.04.2006, GZ. 257.319/5-I/02/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 32a Abs. 1 AsylG statt, ließ den Asylantrag der Beschwerdeführerin zu, behob den bekämpften Bescheid und wies den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 07.04.2006, GZ. 257.319/5-I/02/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG statt, ließ den Asylantrag der Beschwerdeführerin zu, behob den bekämpften Bescheid und wies den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.
2. Am 21.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei etwas später als ihr Mann nach Brest gekommen. Sie sei von Nasran nach Moskau geflogen und dann mit dem Zug nach Brest gefahren. Am Flughafen in Moskau habe sie Probleme bei den Durchlasspunkten gehabt, da man sie für eine Terroristin gehalten habe. Ihre Verwandten in Moskau hätten jedoch am Flughafen auf sie gewartet und gesagt, sie sei nur zu Besuch. Tschetschenien habe sie eigentlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dennoch habe auch sie einen Vorfall miterlebt. Sie habe seit Ende 1999 im Dorf XXXX gelebt, während ihr Ehemann seit Ende 1999 bereits bei seiner Mutter in der Ortschaft XXXX gelebt habe. Sie selber wäre mit ihrer Tochter im Dorf XXXX geblieben, weil sie sich dort sicherer gefühlt habe. Am 04.03.2000 seien jedoch die Russen gekommen, hätten das ganze Dorf evakuiert und sie bis zum 10.03.2000 festgehalten. Erst danach sei sie ihrem Mann nachgereist, habe die Geburt ihrer Tochter am XXXX abgewartet und sei dann mit ihrer Familie nach Inguschetien geflohen, wo sie bis Anfang 2004 gelebt hätten. Auf Vorhalt, dass die von ihr in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde am XXXX in XXXX ausgestellt worden sei und dies mit dem angeblichen Aufenthalt in Inguschetien nicht in Einklang zu bringen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass man in Tschetschenien alles für Geld machen könne und sie die Urkunde nachträglich unterschrieben habe.Sie sei etwas später als ihr Mann nach Brest gekommen. Sie sei von Nasran nach Moskau geflogen und dann mit dem Zug nach Brest gefahren. Am Flughafen in Moskau habe sie Probleme bei den Durchlasspunkten gehabt, da man sie für eine Terroristin gehalten habe. Ihre Verwandten in Moskau hätten jedoch am Flughafen auf sie gewartet und gesagt, sie sei nur zu Besuch. Tschetschenien habe sie eigentlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dennoch habe auch sie einen Vorfall miterlebt. Sie habe seit Ende 1999 im Dorf römisch 40 gelebt, während ihr Ehemann seit Ende 1999 bereits bei seiner Mutter in der Ortschaft römisch 40 gelebt habe. Sie selber wäre mit ihrer Tochter im Dorf römisch 40 geblieben, weil sie sich dort sicherer gefühlt habe. Am 04.03.2000 seien jedoch die Russen gekommen, hätten das ganze Dorf evakuiert und sie bis zum 10.03.2000 festgehalten. Erst danach sei sie ihrem Mann nachgereist, habe die Geburt ihrer Tochter am römisch 40 abgewartet und sei dann mit ihrer Familie nach Inguschetien geflohen, wo sie bis Anfang 2004 gelebt hätten. Auf Vorhalt, dass die von ihr in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden sei und dies mit dem angeblichen Aufenthalt in Inguschetien nicht in Einklang zu bringen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass man in Tschetschenien alles für Geld machen könne und sie die Urkunde nachträglich unterschrieben habe.
Ihr Ehemann habe am ersten Krieg teilgenommen. Nachdem sie nach Tschetschenien im Jahr 2004 zurückgekehrt seien, hätten maskierte Kadyrowleute gemeinsam mit Russen - sie wisse nicht genau, wer die seien - begonnen, ihren Mann zu verfolgen, indem sie nach ihm gefragt hätten. In der Nacht des 15.09.2004 seien diese Männer gekommen, doch sei ihr Ehemann gerade bei seiner Mutter gewesen und erst am nächsten Morgen zurückgekommen. Wie oft diese Männer bei ihnen gewesen seien, könne sie nicht angeben, doch seien sie zuletzt um 02.00 Uhr nachts da gewesen. Sie hätten gesagt, dass das nächste Mal ihr Ehemann seine Familie tot auffinden würde. Ihr Mann habe bereits am 15.09.2004 die Wohnung verlassen, sie selbst habe diese am 17.09.2004 verlassen und habe bei ihrer Mutter in Urus-Martan bzw. bei ihren Schwestern in XXXX gewohnt. Sie habe Angst um ihre Kinder und gebe es dort keine Ausbildung für diese.Ihr Ehemann habe am ersten Krieg teilgenommen. Nachdem sie nach Tschetschenien im Jahr 2004 zurückgekehrt seien, hätten maskierte Kadyrowleute gemeinsam mit Russen - sie wisse nicht genau, wer die seien - begonnen, ihren Mann zu verfolgen, indem sie nach ihm gefragt hätten. In der Nacht des 15.09.2004 seien diese Männer gekommen, doch sei ihr Ehemann gerade bei seiner Mutter gewesen und erst am nächsten Morgen zurückgekommen. Wie oft diese Männer bei ihnen gewesen seien, könne sie nicht angeben, doch seien sie zuletzt um 02.00 Uhr nachts da gewesen. Sie hätten gesagt, dass das nächste Mal ihr Ehemann seine Familie tot auffinden würde. Ihr Mann habe bereits am 15.09.2004 die Wohnung verlassen, sie selbst habe diese am 17.09.2004 verlassen und habe bei ihrer Mutter in Urus-Martan bzw. bei ihren Schwestern in römisch 40 gewohnt. Sie habe Angst um ihre Kinder und gebe es dort keine Ausbildung für diese.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihre russische Geburtsurkunde, ihren russischen Inlandsreisepass, die russische Heiratsurkunde (ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX) sowie ihr Arbeitsbuch vor.Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihre russische Geburtsurkunde, ihren russischen Inlandsreisepass, die russische Heiratsurkunde (ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ) sowie ihr Arbeitsbuch vor.
Mit Bescheid vom 27.09.2006, Zahl: 04 25.957-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin wegen deren vagen und allgemein gehaltenen Angaben jedoch kein Glauben geschenkt werden könne. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich zu denen ihres Ehemannes gewesen. So habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt, bereits im Jahr 1999 nach Inguschetien geflohen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, dass ihr Ehemann zunächst zu seiner Mutter an die Grenze zu Inguschetien geflohen sei. Sie selbst sei noch von 04. bis 10.03.2000 von den Russen festgehalten worden und sei dann auch zu ihrer Schwiegermutter gefahren. Nach der Geburt der zweiten Tochter am XXXX seien sie dann gemeinsam nach Inguschetien geflohen. Weiters habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, bis März 2004 in Inguschetien gewesen zu sein, habe jedoch die Heiratsurkunde vorgelegt, welche am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen somit dem vorgelegten Beweismittel. Aufgrund der vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, könne deren Angaben zu ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie sie selbst. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 27.09.2006, Zahl: 04 25.957-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin wegen deren vagen und allgemein gehaltenen Angaben jedoch kein Glauben geschenkt werden könne. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich zu denen ihres Ehemannes gewesen. So habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt, bereits im Jahr 1999 nach Inguschetien geflohen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, dass ihr Ehemann zunächst zu seiner Mutter an die Grenze zu Inguschetien geflohen sei. Sie selbst sei noch von 04. bis 10.03.2000 von den Russen festgehalten worden und sei dann auch zu ihrer Schwiegermutter gefahren. Nach der Geburt der zweiten Tochter am römisch 40 seien sie dann gemeinsam nach Inguschetien geflohen. Weiters habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, bis März 2004 in Inguschetien gewesen zu sein, habe jedoch die Heiratsurkunde vorgelegt, welche am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen somit dem vorgelegten Beweismittel. Aufgrund der vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, könne deren Angaben zu ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie sie selbst. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Richtig stellen wolle sie, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im März 2000 nach Inguschetien gegangen sei, wo sie ihre zweite Tochter zur Welt gebracht habe. Weiters habe ihre Heiratsurkunde die Schwester ihres Mannes vom Standesamt entgegen genommen und habe ihnen diese etwa zwei Monate später nach Inguschetien gebracht. Wenn sie davon gesprochen habe, die Urkunde nachträglich unterschrieben zu haben, so habe sie damit nicht die Urkunde selbst, sondern die Übernahmebestätigung gemeint.
Am 19.10.2006, am 07.02.2008, am 02.12.2008, am 07.08.2009, am 02.03.2010 sowie am 17.05.2010 langten beim Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. beim Asylgerichtshof psychiatrische Befunde von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der XXXX Gesundheitsstelle Graz, vom 17.10.2006, vom 06.02.2008, vom 19.11.2008, vom 05.08.2009, vom 11.02.2010 sowie vom 22.04.2010 ein, in welchen dieser bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Spannungskopfschmerzen sowie eine latente Schilddrüsenüberfunktion diagnostizierte.Am 19.10.2006, am 07.02.2008, am 02.12.2008, am 07.08.2009, am 02.03.2010 sowie am 17.05.2010 langten beim Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. beim Asylgerichtshof psychiatrische Befunde von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der römisch 40 Gesundheitsstelle Graz, vom 17.10.2006, vom 06.02.2008, vom 19.11.2008, vom 05.08.2009, vom 11.02.2010 sowie vom 22.04.2010 ein, in welchen dieser bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Spannungskopfschmerzen sowie eine latente Schilddrüsenüberfunktion diagnostizierte.
Am 22.09.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese ausführte, dass am 09.02.2009 ihr Sohn XXXX (Zl. D13 311329-1/2008) geboren worden sei und sie sich zudem seit April 2009 bei XXXX, Psychotherapeut beim Verein XXXX in Psychotherapie befinde.Am 22.09.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese ausführte, dass am 09.02.2009 ihr Sohn römisch 40 (Zl. D13 311329-1/2008) geboren worden sei und sie sich zudem seit April 2009 bei römisch 40 , Psychotherapeut beim Verein römisch 40 in Psychotherapie befinde.
Diesem Schreiben ist eine Therapiebestätigung von XXXX, Psychotherapeut beim Verein XXXX, vom17.09.2009 angeschlossen, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 14.04.2009 regelmäßige Therapieangebote in Anspruch nehme.Diesem Schreiben ist eine Therapiebestätigung von römisch 40 , Psychotherapeut beim Verein römisch 40 , vom17.09.2009 angeschlossen, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 14.04.2009 regelmäßige Therapieangebote in Anspruch nehme.
Am 17.05.2010 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der XXXX, vom 29.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs (Niveau A1.2) von 11.01. bis 29.03.2010 besucht habe.Am 17.05.2010 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der römisch 40 , vom 29.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs (Niveau A1.2) von 11.01. bis 29.03.2010 besucht habe.
Am 31.03.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 257325-6/2008) sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 31Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 10.03.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 31.03.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 257325-6/2008) sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 31Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 10.03.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen weiteren psychiatrischen Befund von XXXX vom 17.03.2011 vor, in welchem nach wie vor die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz gestellt wird (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll). Weiters legte sie Unterlagen zu den schulischen Leistungen ihrer Kinder vor (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll).In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen weiteren psychiatrischen Befund von römisch 40 vom 17.03.2011 vor, in welchem nach wie vor die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz gestellt wird vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll). Weiters legte sie Unterlagen zu den schulischen Leistungen ihrer Kinder vor vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll).
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 257325-6/2008); BF2 = die Beschwerdeführerin)(BF1 = der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 257325-6/2008); BF2 = die Beschwerdeführerin)
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Nein, ich möchte nichts ergänzen.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich wurde im Rayon XXXX im Dorf XXXX am XXXX geboren. Ich habe dort gelebt. 1972 hat mein Vater jemand im Dorf umgebracht. Wir sind dann übersiedelt, in die XXXX, das ist im gleichen Rayon, es ist ein anderes Dorf. Mein Vater musste eine Gefängnisstrafe abbüßen. Meine Mutter war dann alleinerziehend, sie musste arbeiten gehen, sie hat als Melkerin gearbeitet. Als ich 6 Jahre alt bin ich in die Schule gegangen, ich habe sieben Klassen abgeschlossen. Dann fuhr ich nach Russland, als ich 18 Jahre alt war, wurde ich zur Armee einberufen, ich habe meinen Grundwehrdienst abgeleistet. 1991 bin ich dann zurück gefahren. 1994 hat der erste tschetschenische Krieg begonnen. Es war so, dass man sogar im Fernsehen einen Appell gestartet hat, dass Männer die Heimat verteidigen sollen. Ich wollte meinem Volk helfen, ich habe daran teilgenommen, ich war ein Freiwilliger, ein Landwehrmann. Ich habe 18 Monate lang teilgenommen. 1996 war dann der Krieg zu Ende, Maschadov wurde Präsident. Es gab Gespräche mit Jelzin, man hat Frieden gesprochen. Drei Jahre konnte man in Ruhe leben. Dann hat Putin seine Armee wieder nach Tschetschenien geschickt, das war 1999. Ich bin ohne Vater aufgewachsen. Ich bin mit meiner Frau nach Inguschetien gefahren, ich wollte nicht, dass meine Tochter ohne Vater aufwächst.BF1: Ich wurde im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 am römisch 40 geboren. Ich habe dort gelebt. 1972 hat mein Vater jemand im Dorf umgebracht. Wir sind dann übersiedelt, in die römisch 40 , das ist im gleichen Rayon, es ist ein anderes Dorf. Mein Vater musste eine Gefängnisstrafe abbüßen. Meine Mutter war dann alleinerziehend, sie musste arbeiten gehen, sie hat als Melkerin gearbeitet. Als ich 6 Jahre alt bin ich in die Schule gegangen, ich habe sieben Klassen abgeschlossen. Dann fuhr ich nach Russland, als ich 18 Jahre alt war, wurde ich zur Armee einberufen, ich habe meinen Grundwehrdienst abgeleistet. 1991 bin ich dann zurück gefahren. 1994 hat der erste tschetschenische Krieg begonnen. Es war so, dass man sogar im Fernsehen einen Appell gestartet hat, dass Männer die Heimat verteidigen sollen. Ich wollte meinem Volk helfen, ich habe daran teilgenommen, ich war ein Freiwilliger, ein Landwehrmann. Ich habe 18 Monate lang teilgenommen. 1996 war dann der Krieg zu Ende, Maschadov wurde Präsident. Es gab Gespräche mit Jelzin, man hat Frieden gesprochen. Drei Jahre konnte man in Ruhe leben. Dann hat Putin seine Armee wieder nach Tschetschenien geschickt, das war 1999. Ich bin ohne Vater aufgewachsen. Ich bin mit meiner Frau nach Inguschetien gefahren, ich wollte nicht, dass meine Tochter ohne Vater aufwächst.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF1: 1997 haben wir geheiratet, standesamtlich. Wir haben die Dokumente sogar übersetzen lassen.
Es war so, dass Kadyrov die Macht übernommen hat. Er sagte, dass er die Sicherheit garantiert und die Tschetschenen zurück nach Hause kommen können. Mein Haus wurde zerstört. Ich hatte ein Haus in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX in der XXXX. 2004 sind wird von Inguschetien nach Hause gefahren, man hat uns Sicherheit versprochen. Mein Haus war zerstört, deswegen habe ich im Zentrum der Ortschaft eine Wohnung gemietet gehabt, ich glaube, dass es im gleichen Rayon war, an der Straße XXXX, ich glaube an der Hausnummer XXXX. Ich bin zu meiner Mutter gefahren, sie lebte in XXXX.Es war so, dass Kadyrov die Macht übernommen hat. Er sagte, dass er die Sicherheit garantiert und die Tschetschenen zurück nach Hause kommen können. Mein Haus wurde zerstört. Ich hatte ein Haus in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der römisch 40 . 2004 sind wird von Inguschetien nach Hause gefahren, man hat uns Sicherheit versprochen. Mein Haus war zerstört, deswegen habe ich im Zentrum der Ortschaft eine Wohnung gemietet gehabt, ich glaube, dass es im gleichen Rayon war, an der Straße römisch 40 , ich glaube an der Hausnummer römisch 40 . Ich bin zu meiner Mutter gefahren, sie lebte in römisch 40 .
VR: Bis zu dieser Fahrt zu Ihrer Mutter, hatten Sie irgendwelche Probleme mit Behörden?
BF1: Nein. Ich habe zwar am Krieg teilgenommen, aber war dann Flüchtling.
VR: Zwischen 1999 und 2004 gab es aus Ihrer Sicht keine Probleme?
BF1: Nein, ich war in Inguschetien. Es gab keine Probleme, ich war in Inguschetien Flüchtling.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Ich fuhr im September zu meiner Mutter. Es gab damals eine Polizeiausgehsperre. Es ist so, dass es spät wurde und meine Mutter sagte zu mir, dass ich da bleiben sollte. Ich habe bei ihr übernachtet. Meine Frau hat geweint, sie sagte, dass bewaffnete Personen zu uns gekommen sind, manch waren maskiert und manche nicht. Sie haben sie bedroht, sie sagten, dass sie meiner Frau etwas antun werden, sie sagten, dass sie ihr das Kind wegnehmen werden. Ich sagte zu meiner Frau, dass sie zu ihren Eltern fahren soll in den Rayon Urus Martan, ins Dorf XXXX. Sie ist dorthin gefahren, ich war bei meiner Mutter oder bei meinem Onkel abwechselnd, das hat ca. ein Monat lang gedauert.BF1: Ich fuhr im September zu meiner Mutter. Es gab damals eine Polizeiausgehsperre. Es ist so, dass es spät wurde und meine Mutter sagte zu mir, dass ich da bleiben sollte. Ich habe bei ihr übernachtet. Meine Frau hat geweint, sie sagte, dass bewaffnete Personen zu uns gekommen sind, manch waren maskiert und manche nicht. Sie haben sie bedroht, sie sagten, dass sie meiner Frau etwas antun werden, sie sagten, dass sie ihr das Kind wegnehmen werden. Ich sagte zu meiner Frau, dass sie zu ihren Eltern fahren soll in den Rayon Urus Martan, ins Dorf römisch 40 . Sie ist dorthin gefahren, ich war bei meiner Mutter oder bei meinem Onkel abwechselnd, das hat ca. ein Monat lang gedauert.
VR: Um wie viel Uhr sind Sie zu Ihrer Frau zurück gekehrt?
BF1: Ca. um 10 oder 11 Uhr vormittags.
VR: Was hat Ihre Frau Ihnen exakt gesagt?
BF1: Sie sagte, dass bewaffnete Personen gekommen sind und dass sie tschetschenisch gesprochen haben. Sie sagten, dass sie mich brauchen würden. Es hat keinen Sinn Sie zu belügen, ich sage, was vorgefallen ist. Bei uns verschwinden heute noch Personen. Als ich weggefahren bin, hat uns eine Schwester und eine Cousine meiner Frau begleitet. Es gab Probleme mit der dritten Tochter, weil es keine entsprechende Stempel im Pass gegeben hat.
VR: Sagte Ihre Frau Ihnen was die Soldaten konkret wollten?
BF1: Sie sagten nur, dass sie mich suchten.
VR: Warum sind Sie der Aufforderung der Soldaten nicht nachgekommen und bei den Behörden erschienen? Was haben Sie befürchtet?
BF1: Weil es immer wieder Fälle gab, dass Personen gesucht und mitgenommen wurden und nicht mehr nach Hause zurück kamen. Davor hatte ich Angst.
VR: Wie lange dauerte es bis Sie sich zur Flucht entschieden haben?
BF1: Ich hatte kein Geld, ich hatte keinen Pass, ich habe den russischen Pass gekauft um 200 Dollar.
VR: Was haben Sie gemacht, als Ihre Frau Ihnen von dem Vorfall erzählt hat?
BF1: Wir waren nicht mehr zu Hause, ich habe sie und meine Tochter zu ihrer Mutter geschickt und ich war entweder bei der Mutter oder bei meinem Onkel aufhältig, ein Monat lang. Wir sind dann gleich weggefahren, wir haben Geld organisiert und sind dann weggefahren. meine Schwester hat als Schaffnerin in einem Zug gearbeitet, dass war der Zug XXXX-Moskau. Sie hat mir Papiere besorgt, dass ich ein Elektriker bin und ich für den Zug zuständig bin. Ich bin dann mit beiden Schwestern meiner Frau und den Töchtern weggefahren, uns hat niemand überprüft.
VR: Woher haben Sie das Geld genommen, für die Ausreise?
BF1: Teilweise die Eltern meiner Frau und meinen Eltern, auch der Onkel hat Geld gegeben.
VR: Leben diese Verwandten noch?
BF1: Der Onkel ist schon gestorben, vor sechs Jahren. Meine Mutter war zweimal hier und wurde zwei Mal abgeschoben, sie ist jetzt zu Hause.
VR: Wie geht es Ihr?
BF1: Schlecht. Mein älterer Bruder wurde mitgenommen, wir wissen nicht, wo er ist. 1995 wurde er mitgenommen und bis jetzt gibt es keine Nachricht und kein Grabmahl.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Sie lebt bei ihrer Tochter, diese ist verheiratet. Das ist eine Schande, ein Sohn sollte mit der Mutter leben.
VR: Wird Sie staatlich verfolgt?
BF1: Ich schwöre vor Allah, wenn ein Sohn sich Kriegshandlungen beteiligt hat, bekommt die Mutter keine Pension. Es werden sogar Häuser in Brand gesetzt. Sie wird nicht verfolgt, erhält aber keine Pension, sie hat keine Rechte.
VR: Leben noch Brüder von Ihnen in Tschetschenien?
BF1: Ich hatte nur einen Bruder, dieser ist 2005 verschwunden. Am 03.10.2005 war das, in Sernowodsk. Die Eltern seiner Frau waren schon älter und sie hatten keinen Sohn, deswegen half ihnen mein Bruder, zB fürs Gras mähen. Er hat ihnen einfach geholfen, sie waren ja schon alt. Am 03.10.2005 gibt es keine Nachricht von ihm. Auch wenn wir eine Nachricht bekommen hätten, dass er in einem Gefängnis wäre, wäre es leichter für uns. Es ist wirklich eine Schande, ich habe einen Bruder, aber ich habe ihn nicht, nicht einmal ein Grabmahl habe ich von ihm. Ich habe nichts zu ergänzen, das habe ich alles in meiner Seele.
VR: Können Sie mir Ihren Reiseweg beschreiben?
BF1: Ja, ich fuhr mit dem Zug nach Moskau, von dort nach Brest, in Brest wurden die Pässe überprüft, dann fuhren wir nach Polen.
VR: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Teil der RUF niedergelassen?
BF1: Russland ist ein großes Land, Kadyrov sagte, dass er jeden in Russland findet, den er finden will. Er hat sogar jemand in Wien umbringen lassen. Österreich hat ihn selbst als Terroristen anerkannt. Ich hasse die Politik.
VR: Haben Sie eine Erklärung weswegen man nach Ihnen fahnden sollte?
BF1: Den Leuten ist das egal, welchen Grund es gibt. Ich habe mir es im Internet angeschaut. Die Leute, die sich am ersten Krieg beteiligt haben, werden immer festgehalten, man präsentiert sie als Kämpfer. Die Kadyrov-Leute zeigen sich dann stolz, wenn sie einen Kämpfer gefunden haben, deswegen werden Leute mitgenommen. Ich liebe meine Heimat, ich achte meine Heimat, aber ich kann dort nicht leben. Wenn sich die Obrigkeit ändert, wenn Tschetschenien frei wird, dann werde ich der erste Tschetschene sein, der nach Hause fährt.
VR: Bei wem haben Sie übernachtet, nachdem Sie Ihr Haus in XXXX verlassen mussten?VR: Bei wem haben Sie übernachtet, nachdem Sie Ihr Haus in römisch 40 verlassen mussten?
BF1: Beim Onkel und bei der Mutter.
VR: Wie lange war das?
BF1: Im Oktober bin ich schon weggefahren, es hat ca. ein Monat gedauert.
VR: Waren Sie mit Ihrer Frau in dieser Zeit in Kontakt?
BF1: Ja, wir hatten persönlichen Kontakt. Manchmal kam sie mit der Tochter zu mir, vielleicht einmal in der Woche. Oder einmal in zwei Wochen. Ich habe gesagt, dass es nur ein Monat lang gedauert hat.
VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie angegeben, dass Sie bei "verschiedenen Leuten" übernachtet hätten. Gab es auch noch andere Leute neben Ihrer Mutter und Ihren Onkel?
BF1: Ich war nur in diesen zwei Ortschaften in XXXX im Rayon Naursk, dort lebte der Onkel und Tante, diese sind beide schon gestorben und in XXXX, dort lebte die Mutter.BF1: Ich war nur in diesen zwei Ortschaften in römisch 40 im Rayon Naursk, dort lebte der Onkel und Tante, diese sind beide schon gestorben und in römisch 40 , dort lebte die Mutter.
VR: Sonst waren Sie in keinen Ortschaften?
BF1: Nein, nur in diesen zwei Dörfern.
VR: Ist Ihre Frau mit Ihnen gemeinsam aus Russland ausgereist?
BF1: Nein. Ich bin mit ihrer Schwester und mir ihrer Cousine weggefahren, auch die beiden Töchter waren dabei. Es ging um den Stempel. Nach zwei Tagen kam sie dann nach Brest, in Brest haben wir eine Wohnung gemietet gehabt. Wir haben zwei Nächte gewartet, sie sagte, dass sie in Moskau zwei, drei Stunden lang angehalten wurde. Die Tochter war drei Monate alt. Die FSB Leute haben sie verhört, man warf ihr vor, dass sie Terroristen ist. Sie hat Verwandte von ihr angerufen, die Verwandten haben in Moskau gelebt, die Verwandten sind gekommen und er hat gesagt, dass sie hier auf Besuch ist und der Verwandte musste etwas unterschreiben, dann durfte sie weiter nach Brest fahren. Wir sind dann gemeinsam nach Polen weitergereist.
VR: Warum wollte Ihre Frau mit dem Flugzeug fliegen?
BF1: Das ist schneller. Wir sind mit dem Zug gefahren.
VR: Warum?
BF1: Wir hatten wenig Geld. Wir dachten, dass es schneller gehen würde.
VR: Warum ist gerade Ihre Frau mit dem Flugzeug geflogen?
BF1: Wir wollten zusammen wegfahren, aber es gab den Stempel nicht.
VR: Sie sagten, dass Sie mit dem Zug nach Brest gefahren sind, warum hat dann Ihre Frau überhaupt versucht, mit dem Flugzeug zu fliegen?
BF1: Wir fuhren vor ihr weg, ich habe ein Dokument bekommen, dass ich Elektriker bin. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau von XXXX in Inguschetien nach Moskau geflogen ist. In XXXX bekam sie auch die notwendigen Stempel.BF1: Wir fuhren vor ihr weg, ich habe ein Dokument bekommen, dass ich Elektriker bin. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau von römisch 40 in Inguschetien nach Moskau geflogen ist. In römisch 40 bekam sie auch die notwendigen Stempel.
VR: Im Akt Ihrer Frau befindet sich eine russ. Heiratsurkunde vom XXXX? Wie erklären Sie sich das angesichts des Vorbringens, dass Sie bereits 1997 standesamtlich geheiratet haben.
BF1: Die Heirat wurde durch einen Mullah durchgeführt, standesamtlich haben wir tatsächlich am XXXX geheiratet.BF1: Die Heirat wurde durch einen Mullah durchgeführt, standesamtlich haben wir tatsächlich am römisch 40 geheiratet.
VR: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie 1997 auch schon standesamtlich geheiratet haben?
BF1: Ich habe es vielleicht in der russischen Sprache nicht so gut verstanden. Wir wollten ausreisen und man sagte uns, dass wir heiraten sollen, da es sonst Schwierigkeiten geben soll. Bei uns leben viele ohne standesamtliche Heirat.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie schon am XXXX den Plan gehabt haben auszureisen?VR: Sie haben gesagt, dass Sie schon am römisch 40 den Plan gehabt haben auszureisen?
BF1: So einen richtigen Plan gab es nicht, wir hatten es nicht so eilig. Wir dachten, dass sich die Situation vielleicht beruhigen wird.
VR: Das heißt, der Vorfall im Sept. 2004 war gar nicht ursächlich für Ihren Wunsch auszureisen?
BF1: Ich weiß es nicht, es ist mir alles egal, ob Sie mir glauben oder nicht. Ich bitte nur um politisches Asyl, ich bin hier schon sechs Jahre. Geben Sie mir es oder nicht. Manche fahren gleich weiter weg, ich bin aber hier geblieben, ich bitte hier um Asyl. Wenn wir jemand eine Sicherheitsgarantie gibt, schwöre ich vor Allah, dass ich zurückkehre. Ich kann nicht lügen.
VR: Sie haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in der Niederschrift vom 21.09.2006 angegeben, dass Ihre Frau bis 2004 in Inguschetien gewesen wäre.
BF1: Ja. Sie kam aber immer wieder in die Heimat zu Besuch. Als XXXXbombardiert wurde hatte sie einen Traum. Dort waren Kämpfer. Sie war mit der zweiten Tochter schwanger, das war im Jahr 2000, damals wurde XXXX bombardiert.BF1: Ja. Sie kam aber immer wieder in die Heimat zu Besuch. Als XXXXbombardiert wurde hatte sie einen Traum. Dort waren Kämpfer. Sie war mit der zweiten Tochter schwanger, das war im Jahr 2000, damals wurde römisch 40 bombardiert.
VR: Warum ist Ihre Frau nach Tschetschenien zurückgereist, wenn es dort so gefährlich war?
BF1: Sie ist eine Frau, Frauen fuhren zu ihren Müttern. Ich konnte ihr das nicht verbieten.
VR: Wie oft war sie in Tschetschenien?
BF1: Manchmal einmal in der Woche, unterschiedlich.
VR: Angesichts der Tatsache, dass sie die Frau eines angeblich Verfolgten ist, ist das nicht nachvollziehbar?
BF1: Ich kann es nicht beantworten. Ich kann das nicht erklären. Sie ist in ihr Dorf gefahren, man kannte mich dort in diesem Dorf nicht, dort lebten nur ihre Verwandten. Man hätte mich auch in Inguschetien finden können.
VR: Warum ist Ihre Frau nicht zu ihren eigenen Verwandten gefahren, wenn es für sie in Tschetschenien nicht so gefährlich war.
BF1: Fragen Sie meine Frau, vielleicht war sie einfach so in mich verliebt und wollte mit mir schlafen. Wir haben eine Wohnung gemietet, dort hat man nach ihren Mann gefragt. Dort riskiert jeder zweite Tschetschene sein Leben. Es werden immer wieder Leute umgebracht.
VR: Im Dorf Ihrer Schwiegermutter war Ihre Frau sicher?
BF1: Ja, sie schon.
VR: Warum ist Sie dann nach Inguschetien geflohen und nicht zu ihrer Mutter?
BF1: Sie wollte mit ihren Mann zusammen sein. Als ich dort war, war sie dort mit mir. Was sollte sie dort machen, ohne mich?
VR: Waren Sie 2003 zusammen beim Standesamt?
BF1: Ich kann mich nicht einmal an das Datum erinnern, aber ich weiß, dass wir dort zusammen gesessen sind. Nachgefragt bestätige ich, dass wir beide beim Standesamt in Tschetschenien anwesend waren.
VR: Konnten Sie in Inguschetien nicht heiraten?
BF1: Ich kann jetzt auch nicht nach Deutschland fahren und heiraten, das geht nach der Anmeldung. Abgesehen davon, kann man alles machen, solange man Geld zahlt.
VR: Obwohl Sie befürchten mussten in Tschetschenien verfolgt zu werden, sind Sie trotzdem nach XXXX gereist um zu heiraten?VR: Obwohl Sie befürchten mussten in Tschetschenien verfolgt zu werden, sind Sie trotzdem nach römisch 40 gereist um zu heiraten?
BF1: Wir haben Geld bezahlt. Ich war in XXXX, ja.BF1: Wir haben Geld bezahlt. Ich war in römisch 40 , ja.
VR: Stammt das Risiko nach XXXX zu fahren in keinem Verhältnis zum Vorteil den Sie sich durch eine Urkunde erwartet haben?VR: Stammt das Risiko nach römisch 40 zu fahren in keinem Verhältnis zum Vorteil den Sie sich durch eine Urkunde erwartet haben?
BF1: Das ganze Tschetschenen lebt im Risiko. Auch wenn man Holz holen will, wird man umgebracht.
VR erläutert die Frage ausführlicher.
BF1: Für 10 Rubel machen die Soldaten alles, da hat selbst Putin keinen Einfluss.
VR: Sie schildern die Situation in Tschetschenien einerseits sehr dramatisch (Sie mussten das Land verlassen, Ihr Bruder wurde 2005 entführt, ohne zurückzukehren) andererseits sagen Sie, dass sich mit 10 Rubel alles regeln lässt und Sie lediglich zur Erlangung einer Heiratsurkunde, welche Sie im Hinblick einer geplanten Flucht erwarben, nach XXXX fuhren. Das ist unplausibel.VR: Sie schildern die Situation in Tschetschenien einerseits sehr dramatisch (Sie mussten das Land verlassen, Ihr Bruder wurde 2005 entführt, ohne zurückzukehren) andererseits sagen Sie, dass sich mit 10 Rubel alles regeln lässt und Sie lediglich zur Erlangung einer Heiratsurkunde, welche Sie im Hinblick einer geplanten Flucht erwarben, nach römisch 40 fuhren. Das ist unplausibel.
BF1: Das habe ich verstanden. Ich habe 14 Tage für eine Beschwerde.
Bei der Rückübersetzung gibt der Beschwerdeführer an, dass man für 10 Rubel die Kontrollposten passieren kann.
VR: Wie meinen Sie das?
BF1: Ich habe Zeit für eine Beschwerde.
VR erteilt dem BF eine ausführlich rechtliche Belehrung und erläutert die Frage nochmals.
BF1: Ich kann die Frage nicht beantworten.
VR: Seit wann haben Sie sich mit dem Gedanken getragen, Ihre Heimat zu verlassen?
BF1 denkt nach: 2003 schon, wir hatten Pläne, dass wir wegfahren, als die Leute kamen sind wir gleich weggefahren.
VR: Vor 2003 hatten Sie keine Fluchtgedanken?
BF1: Wir dachten, dass sich die Situation normalisieren wird.
VR: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Nein, ich habe gar nichts.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1 auf Russisch: Ja, nur das Hauptvokabular.
VR: Sprechen Sie einige Sätze auf Deutsch zu mir.
BF1 schweigt.
BF1 auf Deutsch: Sechs Jahre hier, keine Problem. Deutschkurs. (Ende der freien Erzählung)
BF1 auf Russisch: Ich werde erst in wenigen Tagen einen Deutschkurs beginnen.
VR: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die russische Föderation?
BF1: Ich habe Angst, dass meine Kinder ohne Vater bleiben, ich selbst bin ohne Vater aufgewachsen. Ich habe mich beim ersten Krieg beteiligt, aber nur solange ich kein Kind hatte.
VR: Wovon bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Österreich gibt uns Geld. Wir bekommen 150 Euro pro Person. Ich bin sehr dankbar. Ich kann nicht arbeiten, dass ist mein Problem. Es ist beschämend, ich bekomme hier alles, die Wohnung, das Essen.
VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 bleibt im Verhandlungssaal.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf, bis zu dem Zeitpunkt, als Ihre Probleme begonnen haben.
BF2: Ich wurde am XXXX in Urus Martan geboren, das Dorf hieß in der Sowjetunion XXXX, jetzt heißt es XXXX. In diesem Dorf lebte ich 22 Jahre lang. Ich habe mit der Schule begonnen als ich sechs Jahre alt war, ich habe 10 Klassen abgeschlossen. 1994 habe ich die Schule abgeschlossen, danach hatte ich keine weitere Ausbildung gemacht, dann begann der erste Krieg. Im Jänner 1996 hatte ich geheiratet.BF2: Ich wurde am römisch 40 in Urus Martan geboren, das Dorf hieß in der Sowjetunion römisch 40 , jetzt heißt es römisch 40 . In diesem Dorf lebte ich 22 Jahre lang. Ich habe mit der Schule begonnen als ich sechs Jahre alt war, ich habe 10 Klassen abgeschlossen. 1994 habe ich die Schule abgeschlossen, danach hatte ich keine weitere Ausbildung gemacht, dann begann der erste Krieg. Im Jänner 1996 hatte ich geheiratet.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass sie 1997 geheiratet haben?
BF2: Dann hat er sich vertan, meine Tochter ist 1997 geboren. Das war mein Leben. Ich habe 5 Kinder, das 6. Kind ist unterwegs.
VR: Haben Sie einen Mutter-Kind-Pass?
BF2: Ja.
BF legt einen Mutter-Kind-Pass vor, aus diesem geht hervor, dass der vorrausichtliche Geburtstermin mit XXXX berechnet wurde.BF legt einen Mutter-Kind-Pass vor, aus diesem geht hervor, dass der vorrausichtliche Geburtstermin mit römisch 40 berechnet wurde.
VR: Wann haben Sie Tschetschenien Richtung Inguschetien verlassen?
BF2: 1999 sind wird weggefahren, es war Ende des Jahres. Zurück sind wir erst 2004 gekommen.
VR: Waren Sie in dieser Zeit zwischen 1999 und 2004 auch manchmal in Tschetschenien?
BF2: Ja, im Jahr 2000 war ich bei meiner Mutter in XXXX. Meine Mutter ist dort, und zwei Brüder waren auch dort und meine Schwester, auch Cousine und Cousins.BF2: Ja, im Jahr 2000 war ich bei meiner Mutter in römisch 40 . Meine Mutter ist dort, und zwei Brüder waren auch dort und meine Schwester, auch Cousine und Cousins.
VR: Waren Sie auch in XXXX?
BF2: Dann war es so, dass es noch Ortschaften gegeben hat, wo es noch keine Kriegshandlungen gab, in der Nähe der Berge. Im März 2000 wurde XXXX zerstört.BF2: Dann war es so, dass es noch Ortschaften gegeben hat, wo es noch keine Kriegshandlungen gab, in der Nähe der Berge. Im März 2000 wurde römisch 40 zerstört.
VR: Waren Sie zwischen 1999 und 2004 in XXXX?
BF2: Ich kann das nicht so genau sagen. Vielleicht war ich wegen den Dokumenten dort.
VR: Warum haben Sie sich der Gefahr ausgesetzt und sind nach XXXX gefahren um das Dokument standesamtlich zu bekommen?VR: Warum haben Sie sich der Gefahr ausgesetzt und sind nach römisch 40 gefahren um das Dokument standesamtlich zu bekommen?
BF2: Mein Haus war dort, die ganzen Sachen waren dort. Ich war dort ca. 2003. Das Haus wurde verbrannt.
VR: Sie haben aber angegeben, dass Sie aus Tschetschenien flüchten mussten.
BF: Ja.
VR: Warum sind Sie dann 2003 zurück nach Tschetschenien?
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Warum haben Sie überhaupt standesamtlich geheiratet?
BF2: Wir hatten vor auszureisen, wir haben die Heiratsurkunde gebraucht in Russland. Wir brauchen nach unseren Sitten keine standesamtliche Heirat.
VR: Sie haben nur geheiratet, weil Sie schon 2003 ausreisen wollten?
BF2: Ja, es ist so, dass die standesamtliche Heirat rückdatiert wurde. Es ist so, dass die Kinder meinen Familiennamen getragen haben.
VR: Wann wurde die standesamtliche Ehe geschlossen?
BF2: Wir fuhren nicht dorthin, ich war alleine dort.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass Sie gemeinsam dort waren?
BF2: Ich kann es nicht bestätigen, allerdings habe ich ein schlechtes Gedächtnis, es sind 10, 9 oder 8 Jahre vergangen.
VR: Sie werden doch wissen, ob Sie bei Ihrer eigenen standesamtlichen Heirat dabei waren?
BF2: Bei uns heiratet man nicht standesamtlich.
VR: Sie haben angegeben, dass das Datum rückdatiert wurde auf Ihrer standesamtlichen Heiratsurkunde?
BF2: Wir haben das deswegen so gemacht, weil wir die Dokumente erst dann besorgt haben, als wir Probleme gehabt haben.
VR: Wann wurde das Dokument tatsächlich ausgestellt?
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Sie meinen also, dass der Inhalt dieser Urkunde falsch ist?
BF2: Das hat das Standesamt gemacht, es ging darum, dass wir keine Probleme mit den Kindern in Russland haben. Weil die Kinder meinen Familiennamen trugen.
VR: Ihr Mann hat allerdings angegeben, dass der Grund der standesamtlichen Ehe in der geplanten Ausreise lag und nicht in namensrechtlichen Problemen in Russland.
BF2: Ja, wir wollten ausreisen, aber es war nicht ganz konkret.
VR: Wenn die Ursache Ihrer standesamtlichen Eheschließung der war, dass Ihre Kinder Ihren Namen führen sollten, warum heißt dann Ihre 1997 geborene Tochter nach Ihren Ehemann und nicht nach Ihnen?
BF2: Es ist so, wir haben den Namen meiner Tochter ändern lassen, wir haben das unter Vorlage der Heiratsurkunde und des entsprechenden handschriftlichen Antrages meines Mannes gemacht, wann das war, ich weiß es nicht. Es war so, dass es in verschiedenen Ortschaften erfolgt ist, je nachdem wo die Kinder auf die Welt gekommen sind.
VR: Aber wenn Sie in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt waren, warum haben Sie dann nebensächliche Behördenwege durchgeführt?
BF2: Als wir schon wussten, dass wir wegfahren, man sagte uns, dass es Probleme geben wird, wegen den Namen. Wir wollten keine Probleme.
VR: Wurden Sie in Tschetschenien persönlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt?
BF2: Ich wurde persönlich nicht verfolgt, ich bin wegen meines Mannes hier.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Erkrankungen?
BF2: Ich bin gesund habe aber schlechte Nerven. Momentan bin ich im
5. Monat schwanger.
BF2 legt einen psychiatrischen Befund vor, wird als Beilage 1 zum Akt genommen.
VR: Sie haben mir einen Befund vorgelegt vom 17.03.2011 vorgelegt. Waren Sie auch vor diesem Datum bei einem Psychiater oder Psychologen?
BF2: Ja, bei XXXX. Ich bin schon schwanger, deswegen kann ich keine Arzneimittel einnehmen, die Behandlung wurde abgebrochen. Auch bei XXXXbin ich, bei XXXX. Dort war ich einmal in zwei Wochen. Bei XXXX sind immer viele Leute.BF2: Ja, bei römisch 40 . Ich bin schon schwanger, deswegen kann ich keine Arzneimittel einnehmen, die Behandlung wurde abgebrochen. Auch bei XXXXbin ich, bei römisch 40 . Dort war ich einmal in zwei Wochen. Bei römisch 40 sind immer viele Leute.
VR: Schildern Sie mir Ihr Privatleben hier in Österreich.
BF2: Wir leben gut, die Kinder sind in der Schule. Gott sei Dank müssen sie das nicht erleben, was wir erlebt haben. Es gibt auch keine Probleme in der Schule.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2 auf Deutsch. Schwierige Sprache, nur einen Kurs.
BF2 auf Russisch: Wir wussten nicht, ob wir hier bleiben dürfen, ich habe versucht Deutsch zu lernen, aber ich habe voriges Jahr nur einen Kurs absolviert.
VR: Können Sie mir ein paar Sätze auf Deutsch sagen?
BF2 auf Deutsch: Einige Wörter aus denen hervorgeht, dass das Asylverfahren hier schon zu lange dauert, es handelt sich um keine zusammenhängenden Sätze.
Die BF2 beherrscht lediglich den grundlegendsten Wortschatz.
VR an BF1 und BF2: Wer vertritt Ihre Kinder im Verfahren?
BF1 und BF2 geben an, dass BF2 als Vertreter der Kinder fungiert.
VR: Leiden Ihre Kinder unter schweren oder chronischen Erkrankungen?
BF2: Nein.
VR: Können Sie mir etwas zur Integration Ihrer Kinder angeben?
BF2: Sie haben sich gut integriert.
BF2 legt einige Urkunde vor, welche in Kopie als Beilage 2 zum Akt genommen werden.
VR an BF1 und BF2: Fürchten Sie, dass Sie auch heute noch einer Verfolgung ausgesetzt wären?
BF1: Sicher. Wenn ich zu Hause erscheine, wird man mich gleich ergreifen.
VR: Warum sollte man Sie nach sieben Jahren noch immer verfolgen?
BF1: auch wenn dort 10 oder 12 Jahren vergehen. Es werden die Leute mitgenommen. Die Leute wollen immer Erfolge präsentieren, dass sie jemand aufgegriffen haben.
VR: Wissen Sie von einem konkreten Vorwurf, den man gegen Sie persönlich vorbringt?
BF1: Nein, es reicht schon die Tatsache, dass ich mich beim ersten Krieg beteiligt habe.
VR an BF1 und BF2: Sprechen Ihre Kinder Russisch bzw. Tschetschenisch?
BF1: Deutsch und Tschetschenisch.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: Beilage 3
Der VR bringt den BF 1-2 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF1-2 unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF1-2 auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
BF1 und BF2 erklären, kein Exemplar der Länderbericht übernehmen zu wollen.
VR: Wollen Sie etwas ¿zur Lage in Tschetschenien sagen?
BF1: Ich sage gar nichts. Es sind viele ums Leben gekommen.
BF2: Nein.
VR fragt um eine weitere Stellungnahme.
BF1 und BF2 verzichten.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
BF2: Vielen Dank an Sie, dass Sie uns zugehört haben. Wenn ich etwas nicht so gesagt habe, wie es sein soll, tut es mir leid.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 257325-6/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 257325-6/2008).
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2011 OZ 31Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2011 OZ 31Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 3;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 31Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 31Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2011, OZ 31Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2011, OZ 31Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sich nicht derart schlecht darstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur medizinischen Versorgung und zur Situation von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
(...)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens römisch 40 ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in römisch 40 keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in XXXX wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.Der Bazar in römisch 40 wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
(...)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk XXXX) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (römisch 40 ), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk römisch 40 ) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
(...)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.
Die Beschwerdeführerin ist momentan im vierten Monat schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit XXXX berechnet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung deren Ausweisung bis zum 01.02.2012 aufzuschieben.Die Beschwerdeführerin ist momentan im vierten Monat schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit römisch 40 berechnet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung deren Ausweisung bis zum 01.02.2012 aufzuschieben.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 257325-6/2008) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Zl. D13 257328-5/2008), XXXX (Zl. D13 257330-4/2008), XXXX (Zl. D13 402766-1/2008), XXXX (Zl. D13 257323-5/2008) und XXXX (Zl. D13 311329-1/2008). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung deren Ausweisungen bis zum 01.02.2012 ebenfalls aufgeschoben.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 257325-6/2008) sowie die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Zl. D13 257328-5/2008), römisch 40 (Zl. D13 257330-4/2008), römisch 40 (Zl. D13 402766-1/2008), römisch 40 (Zl. D13 257323-5/2008) und römisch 40 (Zl. D13 311329-1/2008). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung deren Ausweisungen bis zum 01.02.2012 ebenfalls aufgeschoben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Hinsichtlich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz) wird auf die ihr in der Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, aus denen sich sachverhaltsbezogen eindeutig ergibt, dass eine ausreichende psychologische Behandlung in Tschetschenien vorhanden ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses, ihrer russischen Geburtsurkunde sowie der russischen Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der vagen und im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin diese Oberflächlichkeiten und Widersprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in keiner Weise aufklären und ihre Fluchtgeschichte nachvollziehbar schildern konnte, traten in der Verhandlung darüber hinaus noch weitere Widersprüchlichkeiten im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes zu Tage, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren handelt es sich offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt und wird dies insbesondere ersichtlich, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:
Grundlegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, in Tschetschenien keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben (vgl. AS 189 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes sowie S 11 der Verhandlungsschrift vom 31.03.2011 OZ 31Z). Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgeschichte war jedoch - insbesondere in Zusammenschau mit den zu seinen Angaben in massiven Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführerin - jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben, in den Jahren 1999 bis 2004 unbehelligt auf dem Gebiet der Republik Inguschetien gelebt zu haben und im Jahre 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein. Lediglich im September 2004 hätten in der Nacht maskierte Soldaten - angeblich Leute von Kadyrow - nach ihm gefragt, wobei er sich in dieser Nacht zufällig bei seiner Mutter in einem Dorf an der Grenze zu Inguschetien befunden habe. Dennoch habe ihn dieser Vorfall soweit eingeschüchtert, dass die Beschwerdeführerin und er ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Flucht im Oktober 2004 nicht mehr zu Hause gewohnt hätten. Das gesamte Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich somit auf einen einzigen Vorfall im September 2004 bezogen, bei welchem er selbst nicht einmal zugegen gewesen ist. Hervorzuheben ist im Hinblick auf dieses Fluchtvorbringen jedoch, dass - unabhängig ob man diesen Angaben überhaupt Glauben schenken will - nur aus dem Umstand einer einmaligen Nachfrage durch Soldaten im Jahr 2004, jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (mehr) abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat mehr als fraglich ob der Vorfall im Jahr 2004 überhaupt bzw. in einer dramatischen Form stattgefunden haben soll. Sowohl die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin - die bei diesem Vorfall persönlich anwesend gewesen sein will - als auch die diesbezüglichen Schilderungen ihres Ehemannes waren derart vage, oberflächlich und unsubstantiiert, dass diesen in keiner Weise Glauben geschenkt werden kann. Sowohl die Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch jene ihres Ehemannes haben sich hinsichtlich des eigentlich fluchtauslösenden Ereignisses auf wenige Sätze beschränkt, die auch bei mehrmaliger Nachfrage keine über das kurze Vorbringen hinaus bzw. tiefer gehenden Eindrücke zum Vorschein gebracht haben. Insbesondere die Beschwerdeführerin hat diesen Vorfall im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht einmal erwähnt, sondern lediglich ein gänzlich anderes Ereignis aus dem Jahr 2000 geltend gemacht. Aber auch im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.09.2006 hat sie diesen Vorfall vom 15.09.2004 nur sehr dürftig vorgebracht. So hat sie beispielsweise angegeben, dass die Soldaten erstmals am 15.09.2004 bei ihr vorstellig geworden wären und sie am 17.09.2004 bereits weggezogen sei. Trotz dieses kurzen Zeitraumes hat sie nicht einmal angeben können, wie oft man bei ihr vorstellig geworden sei (vgl. insbesondere AS 191 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, haben daher nicht dazu beitragen können, ein glaubwürdiges Bild zu zeichnen und ist deren Angaben bereits auf dieser Grundlage jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.Grundlegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, in Tschetschenien keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben vergleiche AS 189 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes sowie S 11 der Verhandlungsschrift vom 31.03.2011 OZ 31Z). Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgeschichte war jedoch - insbesondere in Zusammenschau mit den zu seinen Angaben in massiven Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführerin - jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben, in den Jahren 1999 bis 2004 unbehelligt auf dem Gebiet der Republik Inguschetien gelebt zu haben und im Jahre 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein. Lediglich im September 2004 hätten in der Nacht maskierte Soldaten - angeblich Leute von Kadyrow - nach ihm gefragt, wobei er sich in dieser Nacht zufällig bei seiner Mutter in einem Dorf an der Grenze zu Inguschetien befunden habe. Dennoch habe ihn dieser Vorfall soweit eingeschüchtert, dass die Beschwerdeführerin und er ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Flucht im Oktober 2004 nicht mehr zu Hause gewohnt hätten. Das gesamte Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich somit auf einen einzigen Vorfall im September 2004 bezogen, bei welchem er selbst nicht einmal zugegen gewesen ist. Hervorzuheben ist im Hinblick auf dieses Fluchtvorbringen jedoch, dass - unabhängig ob man diesen Angaben überhaupt Glauben schenken will - nur aus dem Umstand einer einmaligen Nachfrage durch Soldaten im Jahr 2004, jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (mehr) abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat mehr als fraglich ob der Vorfall im Jahr 2004 überhaupt bzw. in einer dramatischen Form stattgefunden haben soll. Sowohl die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin - die bei diesem Vorfall persönlich anwesend gewesen sein will - als auch die diesbezüglichen Schilderungen ihres Ehemannes waren derart vage, oberflächlich und unsubstantiiert, dass diesen in keiner Weise Glauben geschenkt werden kann. Sowohl die Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch jene ihres Ehemannes haben sich hinsichtlich des eigentlich fluchtauslösenden Ereignisses auf wenige Sätze beschränkt, die auch bei mehrmaliger Nachfrage keine über das kurze Vorbringen hinaus bzw. tiefer gehenden Eindrücke zum Vorschein gebracht haben. Insbesondere die Beschwerdeführerin hat diesen Vorfall im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht einmal erwähnt, sondern lediglich ein gänzlich anderes Ereignis aus dem Jahr 2000 geltend gemacht. Aber auch im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.09.2006 hat sie diesen Vorfall vom 15.09.2004 nur sehr dürftig vorgebracht. So hat sie beispielsweise angegeben, dass die Soldaten erstmals am 15.09.2004 bei ihr vorstellig geworden wären und sie am 17.09.2004 bereits weggezogen sei. Trotz dieses kurzen Zeitraumes hat sie nicht einmal angeben können, wie oft man bei ihr vorstellig geworden sei vergleiche insbesondere AS 191 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, haben daher nicht dazu beitragen können, ein glaubwürdiges Bild zu zeichnen und ist deren Angaben bereits auf dieser Grundlage jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Selbst wenn dieser Vorfall jedoch gemäß dem Vorbringen stattgefunden haben soll, ist allenfalls denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Jahr 2004 einer subjektiven Bedrohungsgefahr ausgesetzt gesehen hat, diese aber heute jedenfalls nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung abgeben hat können, weswegen nach ihm heute noch, nach mehr als sieben Jahren, gefahndet werden sollte, insbesondere da er selbst angegeben hat, am zweiten Tschetschenienkrieg nicht aktiv teilgenommen zu haben. Vielmehr hat der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, lediglich im Rahmen des ersten Krieges gekämpft zu haben. Aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten ergibt sich jedoch, dass bei Teilnehmern des ersten Tschetschenienkrieges eine aktuelle Verfolgung eher auszuschließen ist, sofern nicht exzeptionelle Umstände vorliegen - die im gegenwärtigen Fall, wie eben ausgeführt, jedoch nicht zum Vorschein gekommen sind.
Wesentliches Indiz, dass der Vorfall im Jahr 2004 - wenn er überhaupt stattgefunden haben soll - zumindest nicht fluchtauslösend gewesen ist, ist jedenfalls die im Jahr 2003 vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratskurkunde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben dazu übereinstimmend angegeben, dass sie sich bereits früher (zumindest vor dem Jahr 2004, laut Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 07.01.2005 sogar seit dem Jahr 2000) mit Fluchtgedanken getragen hätten und die besagte Heiratsurkunde im Jahre 2003 lediglich ausstellen haben lassen, um im Zuge eines zukünftigen Asylverfahrens weniger Probleme zu haben. Hervorzuheben ist dabei, dass das Ehepaar bereits seit dem Jahr 1996 bzw. 1997 nach muslimischem Ritus verheiratet war. Aus dem Umstand, dass die Heiratsurkunde bereits im Jahr 2003 ausgestellt wurde und dies offensichtlich lediglich zu dem Zweck, im Ausland weniger Probleme zu haben die Familieneigenschaft darlegen zu können, kann aus Sicht des erkennenden Senates lediglich geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 2003 eingehend mit dem Fluchtgedanken befasst haben und der von ihnen ausgeführte Vorfall im September 2004 in keiner Weise fluchtauslösend gewesen sein kann.Wesentliches Indiz, dass der Vorfall im Jahr 2004 - wenn er überhaupt stattgefunden haben soll - zumindest nicht fluchtauslösend gewesen ist, ist jedenfalls die im Jahr 2003 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratskurkunde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben dazu übereinstimmend angegeben, dass sie sich bereits früher (zumindest vor dem Jahr 2004, laut Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 07.01.2005 sogar seit dem Jahr 2000) mit Fluchtgedanken getragen hätten und die besagte Heiratsurkunde im Jahre 2003 lediglich ausstellen haben lassen, um im Zuge eines zukünftigen Asylverfahrens weniger Probleme zu haben. Hervorzuheben ist dabei, dass das Ehepaar bereits seit dem Jahr 1996 bzw. 1997 nach muslimischem Ritus verheiratet war. Aus dem Umstand, dass die Heiratsurkunde bereits im Jahr 2003 ausgestellt wurde und dies offensichtlich lediglich zu dem Zweck, im Ausland weniger Probleme zu haben die Familieneigenschaft darlegen zu können, kann aus Sicht des erkennenden Senates lediglich geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 2003 eingehend mit dem Fluchtgedanken befasst haben und der von ihnen ausgeführte Vorfall im September 2004 in keiner Weise fluchtauslösend gewesen sein kann.
Hinsichtlich dieser Heiratsurkunde ist jedoch auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend ausgeführt haben, sich von April 2000 bis März 2004 in Inguschetien aufgehalten zu haben, da man vor der Bedrohung durch Kadyrow geflohen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die vorgelegte Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX am XXXX ausgestellt wurde und lässt sich aus diesem Faktum für den erkennenden Senat nur der Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weder selbst einer besonderen Gefahr ausgesetzt gesehen haben, noch diese tatsächlich einer besonderen Gefährdung auf dem Gebiet der tschetschenischen Republik ausgesetzt gewesen sind und Tschetschenien Richtung Inguschetien nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung sondern allein aufgrund der Bedrohungslage durch den Krieg verlassen haben. Andernfalls hätte man sich wohl nicht dem Risiko ausgesetzt, sich nach XXXX zu begeben und Kontakt mit Behörden aufzunehmen, um das besagte Dokument zu erlangen. Nebenbei sei hier erwähnt, dass es für den erkennenden Senat völlig unnachvollziehbar ist, wieso man angesichts der angegebenen Verfolgung ein - in Anbetracht der behaupteten Umstände - relativ nebensächliches Dokument einholen wollen sollte und sich damit der Gefahr einer weiteren Verfolgung durch die Behörden aussetzen sollte, lediglich im Hinblick darauf, um in einem etwaigen Asylverfahren die Familieneigenschaft beweisen zu können. Dem ist zudem entgegen zu halten, dass sich die Familieneigenschaft infolge der im Jahr 1997 und im Jahr 2000 geborenen Kinder sowie der tschetschenischen Sitten auch für eine rechtsunkundige Person als völlig klar dargestellt hatte.Hinsichtlich dieser Heiratsurkunde ist jedoch auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend ausgeführt haben, sich von April 2000 bis März 2004 in Inguschetien aufgehalten zu haben, da man vor der Bedrohung durch Kadyrow geflohen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die vorgelegte Heiratsurkunde vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 ausgestellt wurde und lässt sich aus diesem Faktum für den erkennenden Senat nur der Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weder selbst einer besonderen Gefahr ausgesetzt gesehen haben, noch diese tatsächlich einer besonderen Gefährdung auf dem Gebiet der tschetschenischen Republik ausgesetzt gewesen sind und Tschetschenien Richtung Inguschetien nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung sondern allein aufgrund der Bedrohungslage durch den Krieg verlassen haben. Andernfalls hätte man sich wohl nicht dem Risiko ausgesetzt, sich nach römisch 40 zu begeben und Kontakt mit Behörden aufzunehmen, um das besagte Dokument zu erlangen. Nebenbei sei hier erwähnt, dass es für den erkennenden Senat völlig unnachvollziehbar ist, wieso man angesichts der angegebenen Verfolgung ein - in Anbetracht der behaupteten Umstände - relativ nebensächliches Dokument einholen wollen sollte und sich damit der Gefahr einer weiteren Verfolgung durch die Behörden aussetzen sollte, lediglich im Hinblick darauf, um in einem etwaigen Asylverfahren die Familieneigenschaft beweisen zu können. Dem ist zudem entgegen zu halten, dass sich die Familieneigenschaft infolge der im Jahr 1997 und im Jahr 2000 geborenen Kinder sowie der tschetschenischen Sitten auch für eine rechtsunkundige Person als völlig klar dargestellt hatte.
Unabhängig von dem tatsächlichen Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann darüber hinaus versucht, die wahren Umstände der Ausstellung dieses Heiratsdokumentes zu verschleiern. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 21.09.2006 auf Vorhalt, dass es nicht möglich sei, dass sie sich bis März 2004 in Inguschetien aufgehalten habe, da das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde den XXXX aufweise, ausgeführt hat, dass sie diese Heiratsurkunde gegen Geld erhalten und die Urkunde nachträglich unterschrieben habe. In ihrer Beschwerde vom 03.10.2006 hat die Beschwerdeführerin dann plötzlich ausgeführt, dass eigentlich die Schwester ihres Ehemannes die Heiratsurkunde vom Standesamt in XXXX geholt und ihnen etwa zwei Monate später nach Inguschetien gebracht habe. Dort habe sie die Übernahmebestätigung unterschrieben. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seiner Beschwerde ausgeführt, seine Schwester habe die Heiratsurkunde vom Standesamt abgeholt und ihnen nach Inguschetien gebracht. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof haben jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann diesbezüglich vollkommen widersprüchliche und andere Angaben gemacht. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeführt, dass sowohl er selbst als auch seine Ehefrau im Standesamt in XXXX zugegen gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in vollkommenem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben sowie zu jenen ihres Ehemannes jedoch ausdrücklich angegeben, alleine beim Standesamt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich in den Jahren 1999 bis 2004 in Tschetschenien aufgehalten habe, zunächst lediglich einen einmaligen Besuch in ihrem Heimatdorf bei ihrer Mutter im Jahr 2000 angegeben hatte. Erst auf ausdrückliche und zweimalige Nachfrage, hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie unter Umständen auch wegen der Dokumente in XXXX gewesen sein könnte (vgl. S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Weiters hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt plötzlich ausgeführt, dass die standesamtliche Heirat rückdatiert worden sei. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin kann jedoch angesichts der massiven Widersprüche hinsichtlich der Ausstellung der Heiratsurkunde, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da auch nicht nachvollziehbar ist, welchen Sinn eine Rückdatierung der Heiratsurkunde auf das Jahr 2003 haben sollte. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass die Urkunde tatsächlich im Jahr 2003 ausgestellt wurde. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Ausstellungsprozederes der Heiratsurkunde haben daher lediglich dazu beitragen können, deren Gesamtglaubwürdigkeit hinsichtlich deren Angaben im Asylverfahren weiter massiv in Zweifel zu ziehen. Zur Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat in diesem Zusammenhang auch beigetragen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie die Eheschließungsurkunde erst besorgt haben wollte, als die Probleme bereits begonnen hätten, ihr Ehemann jedoch ausdrücklich angegeben hat, bis zum Jahr 2004 ohne Probleme in Inguschetien gelebt zu haben.Unabhängig von dem tatsächlichen Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann darüber hinaus versucht, die wahren Umstände der Ausstellung dieses Heiratsdokumentes zu verschleiern. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 21.09.2006 auf Vorhalt, dass es nicht möglich sei, dass sie sich bis März 2004 in Inguschetien aufgehalten habe, da das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde den römisch 40 aufweise, ausgeführt hat, dass sie diese Heiratsurkunde gegen Geld erhalten und die Urkunde nachträglich unterschrieben habe. In ihrer Beschwerde vom 03.10.2006 hat die Beschwerdeführerin dann plötzlich ausgeführt, dass eigentlich die Schwester ihres Ehemannes die Heiratsurkunde vom Standesamt in römisch 40 geholt und ihnen etwa zwei Monate später nach Inguschetien gebracht habe. Dort habe sie die Übernahmebestätigung unterschrieben. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seiner Beschwerde ausgeführt, seine Schwester habe die Heiratsurkunde vom Standesamt abgeholt und ihnen nach Inguschetien gebracht. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof haben jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann diesbezüglich vollkommen widersprüchliche und andere Angaben gemacht. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeführt, dass sowohl er selbst als auch seine Ehefrau im Standesamt in römisch 40 zugegen gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in vollkommenem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben sowie zu jenen ihres Ehemannes jedoch ausdrücklich angegeben, alleine beim Standesamt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich in den Jahren 1999 bis 2004 in Tschetschenien aufgehalten habe, zunächst lediglich einen einmaligen Besuch in ihrem Heimatdorf bei ihrer Mutter im Jahr 2000 angegeben hatte. Erst auf ausdrückliche und zweimalige Nachfrage, hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie unter Umständen auch wegen der Dokumente in römisch 40 gewesen sein könnte vergleiche S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Weiters hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt plötzlich ausgeführt, dass die standesamtliche Heirat rückdatiert worden sei. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin kann jedoch angesichts der massiven Widersprüche hinsichtlich der Ausstellung der Heiratsurkunde, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da auch nicht nachvollziehbar ist, welchen Sinn eine Rückdatierung der Heiratsurkunde auf das Jahr 2003 haben sollte. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass die Urkunde tatsächlich im Jahr 2003 ausgestellt wurde. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Ausstellungsprozederes der Heiratsurkunde haben daher lediglich dazu beitragen können, deren Gesamtglaubwürdigkeit hinsichtlich deren Angaben im Asylverfahren weiter massiv in Zweifel zu ziehen. Zur Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat in diesem Zusammenhang auch beigetragen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie die Eheschließungsurkunde erst besorgt haben wollte, als die Probleme bereits begonnen hätten, ihr Ehemann jedoch ausdrücklich angegeben hat, bis zum Jahr 2004 ohne Probleme in Inguschetien gelebt zu haben.
Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann präsentierte Fluchtgeschichte hat sich aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderungen daher als nicht glaubwürdig dargestellt. Selbst wenn dieses Ereignis im September 2004 jedoch stattgefunden haben will, so lässt sich daraus einerseits zum heutigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Ehemannes der Beschwerdeführerin (mehr) ableiten. Andererseits hat das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde bzw. die widersprüchlichen und verschleiernden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Ausstellungsprozederes dieser Urkunde klar gezeigt, dass die Vorfälle im September 2004 - sollten sie tatsächlich stattgefunden haben - keinesfalls fluchtauslösend gewesen sind.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 07.01.2005 und am 21.09.2006 geschilderten Ereignisse im März 2000 - Russen hätten die Dorfbewohner auf dem Feld zusammengetrieben und sechs Tage lang als menschlichen Schutzschild missbraucht - kann lediglich ausgeführt werden, dass es sich bei diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin um kriegsbedingte Umstände handelt und diese - sofern sie tatsächlich in dieser Form stattgefunden haben sollen - zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, in Anbetracht der oben wiedergegebenen Länderfeststellungen und der in Tschetschenien mittlerweile geänderten Verhältnisse, jedenfalls nicht mehr asylrelevant sind. Lediglich abschließend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aufgrund der diesbezüglich neuerlich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht einmal klar ist, ob es sich bei diesen Schilderungen um tatsächliche Erlebnisse der Beschwerdeführerin oder solche ihres Ehemannes handelt. Dies deswegen, da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ähnliche Ereignisse im Rahmen eines Gesprächs mit der Fachärztin für Psychiatrie, XXXX, im Jänner 2005 angegeben hat. In dem Befund von XXXX vom 31.01.2005 wird ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass im Jahr 2000 alle Menschen in seinem Dorf auf die Straße getrieben worden wären und sechs Tage lang in einer Schusslinie zwischen tschetschenischer und russischer Armee gestanden hätten. Bei dieser Gelegenheit wären viele Menschen getötet worden, auch ein Cousin von ihm (vgl. AS 107 zu Zl. D13 257325-6/2008). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist daher nicht eindeutig geklärt, ob diese von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse überhaupt stattgefunden haben sollen bzw. es sich bei diesen um Selbsterlebtes und nicht um eine von Bekannten oder Verwandten tradierte Geschichte handelt.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 07.01.2005 und am 21.09.2006 geschilderten Ereignisse im März 2000 - Russen hätten die Dorfbewohner auf dem Feld zusammengetrieben und sechs Tage lang als menschlichen Schutzschild missbraucht - kann lediglich ausgeführt werden, dass es sich bei diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin um kriegsbedingte Umstände handelt und diese - sofern sie tatsächlich in dieser Form stattgefunden haben sollen - zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, in Anbetracht der oben wiedergegebenen Länderfeststellungen und der in Tschetschenien mittlerweile geänderten Verhältnisse, jedenfalls nicht mehr asylrelevant sind. Lediglich abschließend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aufgrund der diesbezüglich neuerlich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht einmal klar ist, ob es sich bei diesen Schilderungen um tatsächliche Erlebnisse der Beschwerdeführerin oder solche ihres Ehemannes handelt. Dies deswegen, da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ähnliche Ereignisse im Rahmen eines Gesprächs mit der Fachärztin für Psychiatrie, römisch 40 , im Jänner 2005 angegeben hat. In dem Befund von römisch 40 vom 31.01.2005 wird ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass im Jahr 2000 alle Menschen in seinem Dorf auf die Straße getrieben worden wären und sechs Tage lang in einer Schusslinie zwischen tschetschenischer und russischer Armee gestanden hätten. Bei dieser Gelegenheit wären viele Menschen getötet worden, auch ein Cousin von ihm vergleiche AS 107 zu Zl. D13 257325-6/2008). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist daher nicht eindeutig geklärt, ob diese von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse überhaupt stattgefunden haben sollen bzw. es sich bei diesen um Selbsterlebtes und nicht um eine von Bekannten oder Verwandten tradierte Geschichte handelt.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vagen, oberflächlichen und insbesondere im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehenden Ausführungen, ein Fluchtvorbringen präsentiert hat, dem keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr mit ihrer Familie zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrfach psychiatrische Befunde von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Vorlage gebracht hat, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Hinsichtlich dieser psychischen Leiden ist jedoch auszuführen, dass aus den in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befunden keine schwere Störung erkennbar ist und die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen Probleme, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, in Tschetschenien behandelbar sind, da dort eine medizinische, auch psychiatrische, Grundversorgung sachverhaltsbezogen in ausreichendem Maße gegeben ist.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrfach psychiatrische Befunde von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Vorlage gebracht hat, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Hinsichtlich dieser psychischen Leiden ist jedoch auszuführen, dass aus den in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befunden keine schwere Störung erkennbar ist und die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen Probleme, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, in Tschetschenien behandelbar sind, da dort eine medizinische, auch psychiatrische, Grundversorgung sachverhaltsbezogen in ausreichendem Maße gegeben ist.
Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass es dieser während ihres siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste - daran vermag auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, Niveau A1.2, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihre Familie - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Zu Spruchpunkt I.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.3.1. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits in den Feststellungen festgehalten, leidet die Beschwerdeführerin an keinerlei chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Hinsichtlich ihrer, von der Beschwerdeführerin durch mehrfache psychiatrische Befunde von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, belegten psychischen Leiden (posttraumatische Belastungsstörung) ist - wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt - neuerlich darauf hinzuweisen, dass aus diesen Befunden keine schwere psychische Störung erkennbar ist. Zudem ist auch auf die der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 31.03.2011 vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich sachverhaltsbezogen eindeutig ergibt, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Tschetschenien behandelbar sind. Insbesondere können psychische Erkrankungen im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in XXXX, dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk XXXX) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden und sind auch zahlreiche internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.Wie bereits in den Feststellungen festgehalten, leidet die Beschwerdeführerin an keinerlei chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Hinsichtlich ihrer, von der Beschwerdeführerin durch mehrfache psychiatrische Befunde von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, belegten psychischen Leiden (posttraumatische Belastungsstörung) ist - wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt - neuerlich darauf hinzuweisen, dass aus diesen Befunden keine schwere psychische Störung erkennbar ist. Zudem ist auch auf die der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 31.03.2011 vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich sachverhaltsbezogen eindeutig ergibt, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Tschetschenien behandelbar sind. Insbesondere können psychische Erkrankungen im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in römisch 40 , dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk römisch 40 ) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden und sind auch zahlreiche internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin prinzipiell um eine gesunde, junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort knappe 31 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da in Tschetschenien nach wie vor ihre Mutter sowie Geschwister samt Familie leben, und kann dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin, dieser im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von über sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Zudem gilt es zu bedenken, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau handelt, sondern diese gemeinsam mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern (sowie dem zum Entscheidungszeitpunkt noch ungeborenen Kind) nach Tschetschenien zurückkehren wird. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit sechs Kindern, darunter einem nahezu Neugeborenen, kaum zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen gesunden, kräftigen, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten werden und wird es ihrem Ehemann möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin prinzipiell um eine gesunde, junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort knappe 31 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da in Tschetschenien nach wie vor ihre Mutter sowie Geschwister samt Familie leben, und kann dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin, dieser im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von über sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Zudem gilt es zu bedenken, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau handelt, sondern diese gemeinsam mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern (sowie dem zum Entscheidungszeitpunkt noch ungeborenen Kind) nach Tschetschenien zurückkehren wird. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit sechs Kindern, darunter einem nahezu Neugeborenen, kaum zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen gesunden, kräftigen, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten werden und wird es ihrem Ehemann möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg.cit wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehr-entscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg.cit wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehr-entscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg.cit ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg.cit ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich trotz ihres mehr als sechsjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zu ihrer Kernfamilie gehörenden und dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich ihr Ehemann sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Schwester und Cousine samt Familien, welche als Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiären Beziehungen darstellen. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Schwester und ihrer Cousine weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch in der gleichen Stadt oder demselben Bundesland. Auch besteht zu diesen Verwandten weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Überhaupt hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise angeführt, dass zu diesen Verwandten in irgendeiner Weise ein Naheverhältnis bestehen würde, diese einander unterstützen und regelmäßig treffen würden. Aus Sicht des erkennenden Senates fehlt es den Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und ihrer Cousine eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen stehen würde.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Schwester und Cousine samt Familien, welche als Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiären Beziehungen darstellen. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Schwester und ihrer Cousine weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch in der gleichen Stadt oder demselben Bundesland. Auch besteht zu diesen Verwandten weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Überhaupt hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise angeführt, dass zu diesen Verwandten in irgendeiner Weise ein Naheverhältnis bestehen würde, diese einander unterstützen und regelmäßig treffen würden. Aus Sicht des erkennenden Senates fehlt es den Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und ihrer Cousine eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegen stehen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits eineinhalb Jahre nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits eineinhalb Jahre nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache kaum mächtig - wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen musste (vgl. S 11 der Verhandlungsschrift OZ 31Z). Daran vermag auch die Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, Niveau A1.2, nichts zu ändern. Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache kaum mächtig - wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen musste vergleiche S 11 der Verhandlungsschrift OZ 31Z). Daran vermag auch die Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, Niveau A1.2, nichts zu ändern. Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor ihre Mutter sowie Geschwister samt Familie befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen und russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.03.2011 vor, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und legte ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit dem XXXX berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.03.2011 vor, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und legte ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit dem römisch 40 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
3.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Schwangerschaft, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
21.09.2011