Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 414834-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Juli 2011, FZ. 11 05.245 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Juli 2011, FZ. 11 05.245 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.04.2010 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem Schengenvisum ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, XXXX und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.04.2010 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem Schengenvisum ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, römisch 40 und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.
Diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin in der Folge im Wesentlichen damit, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, welche sich nach der Ausreise ihres Schwagers und ihrer Schwester nach deren Aufenthaltsort erkundigt und im Falle einer Nichtauskunft mit dem Umbringen gedroht hätte. Im Oktober 2009 sei die Polizei mit Maschinengewehren in das Haus eingedrungen, hätte den Schwager gesucht und von ihm behauptet, er wäre ein Kämpfer. Im Zuge dessen hätten die Polizeibeamten den Versuch unternommen, die Beschwerdeführerin in ein Polizeiauto zu zerren, wobei sie von diesen an den Haaren gezogen worden sei. Eine Nachbarin sei aufgrund der Schreie zu Hilfe geeilt und habe sie befreit. Die Polizeibeamten hätten nicht nur mit Mord, sondern auch mit Vergewaltigung gedroht.
I.2. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2010, FZ. 10 03.437-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2010, FZ. 10 03.437-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. - letzteres in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation - als unbegründet abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof sowohl die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als auch ihre Identität fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch keine derartigen Übergriffe in der Russischen Föderation drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen könnten. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. konnte der Asylgerichtshof keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK erkennen, seine Ausweisungsentscheidung begründete der Asylgerichtshof mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessensabwägung im Sinne der Art. 8 Abs. 2 EMRK.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - letzteres in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation - als unbegründet abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof sowohl die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als auch ihre Identität fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch keine derartigen Übergriffe in der Russischen Föderation drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen könnten. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. konnte der Asylgerichtshof keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK erkennen, seine Ausweisungsentscheidung begründete der Asylgerichtshof mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessensabwägung im Sinne der Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtswirksamer Zustellung mit 14.10.2010 in Rechtskraft.
I.4. Bei der niederschriftlichen Befragung zum gegenständlichen Verfahren in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.05.2011 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie habe bereits einen negativen Bescheid erhalten, woraufhin sie im November 2010 die Pension in Altenmarkt verlassen habe müssen. In der Folge habe sie sich die ganze Zeit versteckt gehalten. Auf Anraten ihres Anwaltes habe sie einen neuen Asylantrag gestellt.römisch eins.4. Bei der niederschriftlichen Befragung zum gegenständlichen Verfahren in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.05.2011 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie habe bereits einen negativen Bescheid erhalten, woraufhin sie im November 2010 die Pension in Altenmarkt verlassen habe müssen. In der Folge habe sie sich die ganze Zeit versteckt gehalten. Auf Anraten ihres Anwaltes habe sie einen neuen Asylantrag gestellt.
Sie habe die gleichen Asylgründe. Nunmehr habe sie einen Lebensgefährten und sei im 6. Monat schwanger. Sie könne nicht nach Dagestan zurückkehren, weil sie Angst vor der Miliz habe. Ihr Lebensgefährte könne nicht nach Georgien zurückkehren.
I.5. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Aussagen im vorangegangenen Asylverfahren der Wahrheit entsprochen hätten.römisch eins.5. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Aussagen im vorangegangenen Asylverfahren der Wahrheit entsprochen hätten.
Weiters gab sie an, seit XXXX mit XXXX nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Sie sei im 6. Monat schwanger. Seit November 2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt.Weiters gab sie an, seit römisch 40 mit römisch 40 nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Sie sei im 6. Monat schwanger. Seit November 2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt.
Sie habe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr verstecken könne.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Selbes gelte für ihre Mutter, ihren Bruder und ihr ungeborenes Kind. Ihr Schwager XXXX werde im Herkunftsstaat gesucht. Noch während ihres Aufenthaltes im Heimatland seien sie mehrmals von den Leuten, die ihren Schwager gesucht hätten, befragt und belästigt worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor diesen Leuten. Diese Gründe habe sie bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens angegeben, seither gebe es nichts Neues.Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Selbes gelte für ihre Mutter, ihren Bruder und ihr ungeborenes Kind. Ihr Schwager römisch 40 werde im Herkunftsstaat gesucht. Noch während ihres Aufenthaltes im Heimatland seien sie mehrmals von den Leuten, die ihren Schwager gesucht hätten, befragt und belästigt worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor diesen Leuten. Diese Gründe habe sie bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens angegeben, seither gebe es nichts Neues.
Auf die Frage, aus welchem Grund ihr zukünftiges Kind in Dagestan umgebracht werden sollte, gab sie an, wenn sie schon sie selbst umbringen wollten, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass davon auch ihr Kind betroffen wäre.
Im Herkunftsstaat halten sich Geschwister mütterlicherseits, zwei Onkel und zwei Tanten, auf. Es bestehe unregelmäßiger Kontakt.
Sie sei 4 Monate in der Betreuungsstelle XXXX bei ihrem Lebensgefährten illegal aufhältig gewesen. Dieser beziehe Sozialhilfe. Seit Mai 2011 würden sie von XXXX finanziell unterstützt. Sie spreche ein wenig Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. In Zukunft wolle sie studieren und arbeiten, damit sie in Ruhe ihr Kind aufwachsen sehe.Sie sei 4 Monate in der Betreuungsstelle römisch 40 bei ihrem Lebensgefährten illegal aufhältig gewesen. Dieser beziehe Sozialhilfe. Seit Mai 2011 würden sie von römisch 40 finanziell unterstützt. Sie spreche ein wenig Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. In Zukunft wolle sie studieren und arbeiten, damit sie in Ruhe ihr Kind aufwachsen sehe.
Auf die Mitteilung, es sei eine Zurückweisung des Antrages auf Internationalen Schutz beabsichtigt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei jetzt schwanger. Sie und ihr Lebensgefährte wüssten nicht mehr, wohin sie gehen solle. Nach Hause zurück gehe nicht, sie würden umgebracht werden.
Abschließend legte die Beschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass und einen Befund vom 02.05.2011 vor (Geburtstermin laut Ultraschall am 19.09.2011).
I.6. Am 06.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.römisch eins.6. Am 06.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
I.7. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes gab sie im Beisein eines Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin Folgendes an: Sie habe am XXXX ihren Lebensgefährten geheiratet, deswegen habe sie in ihrer Heimat Probleme. Letzte Woche habe sie mit einem ihrer Onkel, welcher im Herkunftsstaat aufhältig sei, telefonisch gesprochen, welcher sich negativ gegenüber ihrer Eheschließung und ihrer Schwangerschaft geäußert habe, obwohl ihr Lebensgefährte zum moslemischen Glauben konvertiert sei. Er habe sie bedroht und im Falle einer Rückkehr eine Nichtaufnahme im Familienverband in Aussicht gestellt.römisch eins.7. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes gab sie im Beisein eines Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin Folgendes an: Sie habe am römisch 40 ihren Lebensgefährten geheiratet, deswegen habe sie in ihrer Heimat Probleme. Letzte Woche habe sie mit einem ihrer Onkel, welcher im Herkunftsstaat aufhältig sei, telefonisch gesprochen, welcher sich negativ gegenüber ihrer Eheschließung und ihrer Schwangerschaft geäußert habe, obwohl ihr Lebensgefährte zum moslemischen Glauben konvertiert sei. Er habe sie bedroht und im Falle einer Rückkehr eine Nichtaufnahme im Familienverband in Aussicht gestellt.
Zwei Brüder mütterlicherseits halten sich im Herkunftsstaat auf, wobei diese seit XXXX von ihrer Eheschließung wüssten. Auf Vorhalt, es sei nicht verständlich, weswegen sie nun von ihrem Onkel ausgerechnet seit letzter Woche aufgrund der Eheschließung bedroht werde, wenn diese bereits seit November 2010 von der Ehe wüssten, erwiderte sie, sie habe vor ein paar Tagen von der Schwangerschaft berichtet, woraufhin diese sehr böse geworden wären.Zwei Brüder mütterlicherseits halten sich im Herkunftsstaat auf, wobei diese seit römisch 40 von ihrer Eheschließung wüssten. Auf Vorhalt, es sei nicht verständlich, weswegen sie nun von ihrem Onkel ausgerechnet seit letzter Woche aufgrund der Eheschließung bedroht werde, wenn diese bereits seit November 2010 von der Ehe wüssten, erwiderte sie, sie habe vor ein paar Tagen von der Schwangerschaft berichtet, woraufhin diese sehr böse geworden wären.
Daraufhin verstrickte sich die Beschwerdeführer in massive Widersprüche betreffend den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Telefonats mit ihrem Onkel und vermochte eine exakte zeitliche Angabe nicht anzugeben.
Auf weiteren Vorhalt, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 habe sie mit keinem Wort ein Problem mit ihrem Onkel angegeben, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe über politische Gründe gesprochen und nicht ihre moslemischen Probleme angegeben. Dies sei ihr zweites Problem.
Sie sei in Österreich niemals berufstätig gewesen. In der Betreuungsstelle XXXX habe sie einen Deutschkurs besucht, wobei sie insgesamt an 2 Unterrichtsstunden teilgenommen habe. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.Sie sei in Österreich niemals berufstätig gewesen. In der Betreuungsstelle römisch 40 habe sie einen Deutschkurs besucht, wobei sie insgesamt an 2 Unterrichtsstunden teilgenommen habe. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
I.8. Am 29.06.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Rechtsberaters der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin mit einem konvertierten Muslim verheiratet sei und Angst vor Repressalien seitens ihrer Familie habe. Diese hätten ihr für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland mit den Worten "es wird dir schlecht gehen" gedroht. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes habe dies die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.06.2001 glaubhaft geschildert. Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sei oder nicht, müsse in einem inhaltlichen Verfahren geprüft werden. Die Annahme dieses Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, sei nicht nachvollziehbar und rechtfertige keine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin im 6. Schwangerschaftsmonat. Diesbezüglich sei keine Untersuchung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeordnet worden.römisch eins.8. Am 29.06.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Rechtsberaters der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin mit einem konvertierten Muslim verheiratet sei und Angst vor Repressalien seitens ihrer Familie habe. Diese hätten ihr für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland mit den Worten "es wird dir schlecht gehen" gedroht. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes habe dies die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.06.2001 glaubhaft geschildert. Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sei oder nicht, müsse in einem inhaltlichen Verfahren geprüft werden. Die Annahme dieses Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, sei nicht nachvollziehbar und rechtfertige keine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin im 6. Schwangerschaftsmonat. Diesbezüglich sei keine Untersuchung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeordnet worden.
I.9. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.07.2011, Zl. 11 05.245 - EAST Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Die Feststellungen zu ihrer Schwangerschaft, einschließlich zum voraussichtlichen Geburtstermin, würden sich aufgrund des in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Passes, in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Verfahren ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.römisch eins.9. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.07.2011, Zl. 11 05.245 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Die Feststellungen zu ihrer Schwangerschaft, einschließlich zum voraussichtlichen Geburtstermin, würden sich aufgrund des in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Passes, in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Verfahren ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.
Im gegenständlichen Verfahren habe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe, welche nicht glaubhaft seien, gestützt. Hieraus folge notwendigerweise, dass auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen sei. Im Sinne vorstehender Ausführungen ergebe sich weiters, dass ihr nunmehriges Vorbringen in Zusammenhang mit der behaupteten Gefährdung ihres ungeborenen Kindes in Dagestan, welche sie ebenfalls auf die bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachteten Verfolgungs- und Rückkehrbefürchtungen stützte bzw. davon ableitete, gleichfalls in keinster Weise glaubhaft sei, zumal der gesamten im Erstverfahren behaupteten Verfolgung offensichtlich keine Glaubhaftigkeit zuerkannt worden sei. Die Feststellung, wonach ihr Vorbringen bezüglich der behaupteten Bedrohung durch ihre Onkel keinen glaubhaften Kern aufweise, gehe angesichts der dargestellten und gravierenden Widersprüchlichkeiten sowie der Unplausibilität ihres Vorbringens zweifelsfrei hervor. Bei den diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin handle es sich daher um ein gesteigertes Vorbringen, welchem kein glaubhafter Kern zukomme.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessensabwägung.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessensabwägung.
I.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin u.a. ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und hinsichtlich ihrer neuen Asylgründe angab, durch die Geburt ihres Kindes erhöhe sich die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Dagestan eventuell exekutiert zu werden, auf alle Fälle jedoch einer unmenschlichen Behandlung zugeführt zu werden. Darüber hinaus seien ihr durch die Heirat mit Herrn XXXX seitens ihrer Onkel ernste Konsequenzen angedroht worden. Eine Rückkehr sei ihr mit diesem Mann nicht erlaubt. Bedingt durch die Schwangerschaft und die aufgezeigten Probleme leide sie unter erheblichen psychischen Problemen.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin u.a. ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und hinsichtlich ihrer neuen Asylgründe angab, durch die Geburt ihres Kindes erhöhe sich die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Dagestan eventuell exekutiert zu werden, auf alle Fälle jedoch einer unmenschlichen Behandlung zugeführt zu werden. Darüber hinaus seien ihr durch die Heirat mit Herrn römisch 40 seitens ihrer Onkel ernste Konsequenzen angedroht worden. Eine Rückkehr sei ihr mit diesem Mann nicht erlaubt. Bedingt durch die Schwangerschaft und die aufgezeigten Probleme leide sie unter erheblichen psychischen Problemen.
Sie stelle daher die Anträge, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein unabhängiger Gutachter für psychische Krankheiten möge den aktuellen Gesundheitszustand sowie eine bereits eingetretene Verschlechterung dessen feststellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin.
II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichenrömisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D18 408462-2/2011.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit 19.09.2011 berechnet. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung deren Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.
Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin brachte bereits am 21.04.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 03.437-BAT, vom 22.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. D18 414834-1/2010/3E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen und das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.Die Beschwerdeführerin brachte bereits am 21.04.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 03.437-BAT, vom 22.07.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. D18 414834-1/2010/3E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen und das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht nach Eingehen einer Ehe nach moslemischen Recht und den daraus resultierenden (behaupteten) Bedrohungsszenarien seitens ihrer Familie im Herkunftsstaat, sondern diesen erst im sechsten Schwangerschaftsmonat eingebracht hat. Zwischenzeitlich hat sie sich illegal in Österreich aufgehalten und vor den Behörden versteckt gehalten.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Asylverfahren, dass sich ein neuer - asylrelevanter - Sachverhalt ergeben hätte. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte sie somit keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vor.
Zum Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der moslemischen Trauung am XXXX bereits von einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung betroffen war. Angesichts dieses Umstandes geschah die moslemische Trauung in voller Kenntnis des mehr als nur unsicheren Aufenthaltsstatus und in dem Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nur ein vorübergehendes sein wird.Zum Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der moslemischen Trauung am römisch 40 bereits von einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung betroffen war. Angesichts dieses Umstandes geschah die moslemische Trauung in voller Kenntnis des mehr als nur unsicheren Aufenthaltsstatus und in dem Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nur ein vorübergehendes sein wird.
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie keiner geregelten Arbeitsbeschäftigung nachgeht, keine Deutschkurse besucht hat, keine Mitgliedschaft in Vereinen nachweist und somit keine besondere Integration in Österreich festgestellt werden kann. Sie befindet sich zudem erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne ihres schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Art. 8 EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, ebenso konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufgeschoben.Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne ihres schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, ebenso konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufgeschoben.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die die Person der Beschwerdeführerin treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, nicht zu ihrem Nachteil geändert.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt also, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltens eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin ihren vorliegenden Antrag sowohl in der Erstbefragung am 30.05.2011 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 gänzlich auf jene Fluchtgründe gestützt, die sie bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebracht hat (siehe ausdrücklich die Beschwerdeführerin selbst auf AS 23: "Ich habe die gleichen Asylgründe.; AS 43: "Ich habe die Gründe bei meinem ersten Asylverfahren angegeben, seither gibt es nichts Neues.") Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt auch verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass auch die in diesem Zusammenhang behauptete Gefährdung ihres ungeborenen Kindes, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die bereits im Erstverfahren nicht glaubhaft erachteten Verfolgungs- und Rückkehrbefürchtungen stützte, gleichfalls in keinster Weise glaubhaft ist, zumal die gesamte im vorhergehenden Verfahren behauptete Verfolgung als unglaubwürdig qualifiziert werden musste. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Auch bleibt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass das in der Einvernahme vom 15.06.2011 gesteigerte (neue) Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung am 30.05.2011 noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 allfällige Probleme mit ihren beiden Onkeln im Herkunftsstaat angeführt hat, welche aufgrund ihrer "Eheschließung" mit einem konvertierten Muslim und der daraus resultierenden Schwangerschaft im Falle einer Rückkehr Repressalien angekündigt hätten. Vielmehr - wie bereits aufgezeigt - stützte die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Fluchtgründe ihres Folgeantrages auf ihre Fluchtvorbringen im Rahmen des ersten Verfahrens (AS 43: "Ich habe die Gründe bei meinem ersten Asylverfahren angegeben, seither gibt es nichts Neues."). Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann zwar aus diesem Umstand alleine nicht geschlossen werden, dass die behauptete Bedrohung durch die beiden Onkel nicht existent ist, doch in Anbetracht der im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2011 zutage getretenen Widersprüchlichkeiten und dem Unvermögen der Beschwerdeführerin, den konkreten Zeitpunkt des Telefonats mit einem der beiden Onkel anzugeben, im Zuge dessen die angeblichen Repressalien im Falle ihrer Rückkehr ausgesprochen worden sein sollen, ist auszuschließen, dass das im Rahmen der (zweiten) Einvernahme behauptete gesteigerte Vorbringen den Tatsachen entspricht. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens betreffend den Zeitpunkt des behaupteten Telefonats mit ihrem Onkel ist zunächst vorauszuschicken, dass es sich wohl bei einem solchen Telefonat, wo seitens nahestehender Verwandter eine allfällige konkrete (und aktuelle) Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen worden sein soll, um ein derart einschneidendes Erlebnis handelt und die damit in Zusammenhang stehenden Details wohl nachhaltig in Erinnerung bleiben würden. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Telefonats mit ihrem Onkel, bei welchem sie - ihren Angaben zufolge - bedroht worden sein soll, angeben hätte können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin verstrickte sich vielmehr trotz wiederholter Fragestellung seitens des Organwalters in mannigfache Widersprüche den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Telefonats betreffend und erweckte angesichts dessen den Eindruck, dass die von ihr behauptete (aktuelle) Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation durch die im Herkunftsstaat lebenden Verwandten nicht den Tatsachen entspricht (AS 105: "Ich habe vorige Woche angerufen. Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr. Das war zum Wochenende."; AS 109: "Als ich vor ein paar Tagen gesagt habe, dass ich schwanger bin, da sind sie sehr böse geworden." - "OW: An welchem Wochentag habe Sie ihren Onkel XXXX angerufen? - A: Er war vorige Woche, Samstag oder Sonntag. - OW: Heute ist Mittwoch. Weswegen wissen Sie nicht genauer, ob das an einem Samstag oder Sonntag gewesen ist. - A: Das war nicht vergangenes Wochenende, sondern das vorige Wochenende. [...] OW:Auch bleibt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass das in der Einvernahme vom 15.06.2011 gesteigerte (neue) Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung am 30.05.2011 noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 allfällige Probleme mit ihren beiden Onkeln im Herkunftsstaat angeführt hat, welche aufgrund ihrer "Eheschließung" mit einem konvertierten Muslim und der daraus resultierenden Schwangerschaft im Falle einer Rückkehr Repressalien angekündigt hätten. Vielmehr - wie bereits aufgezeigt - stützte die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Fluchtgründe ihres Folgeantrages auf ihre Fluchtvorbringen im Rahmen des ersten Verfahrens (AS 43: "Ich habe die Gründe bei meinem ersten Asylverfahren angegeben, seither gibt es nichts Neues."). Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann zwar aus diesem Umstand alleine nicht geschlossen werden, dass die behauptete Bedrohung durch die beiden Onkel nicht existent ist, doch in Anbetracht der im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2011 zutage getretenen Widersprüchlichkeiten und dem Unvermögen der Beschwerdeführerin, den konkreten Zeitpunkt des Telefonats mit einem der beiden Onkel anzugeben, im Zuge dessen die angeblichen Repressalien im Falle ihrer Rückkehr ausgesprochen worden sein sollen, ist auszuschließen, dass das im Rahmen der (zweiten) Einvernahme behauptete gesteigerte Vorbringen den Tatsachen entspricht. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens betreffend den Zeitpunkt des behaupteten Telefonats mit ihrem Onkel ist zunächst vorauszuschicken, dass es sich wohl bei einem solchen Telefonat, wo seitens nahestehender Verwandter eine allfällige konkrete (und aktuelle) Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen worden sein soll, um ein derart einschneidendes Erlebnis handelt und die damit in Zusammenhang stehenden Details wohl nachhaltig in Erinnerung bleiben würden. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Telefonats mit ihrem Onkel, bei welchem sie - ihren Angaben zufolge - bedroht worden sein soll, angeben hätte können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin verstrickte sich vielmehr trotz wiederholter Fragestellung seitens des Organwalters in mannigfache Widersprüche den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Telefonats betreffend und erweckte angesichts dessen den Eindruck, dass die von ihr behauptete (aktuelle) Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation durch die im Herkunftsstaat lebenden Verwandten nicht den Tatsachen entspricht (AS 105: "Ich habe vorige Woche angerufen. Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr. Das war zum Wochenende."; AS 109: "Als ich vor ein paar Tagen gesagt habe, dass ich schwanger bin, da sind sie sehr böse geworden." - "OW: An welchem Wochentag habe Sie ihren Onkel römisch 40 angerufen? - A: Er war vorige Woche, Samstag oder Sonntag. - OW: Heute ist Mittwoch. Weswegen wissen Sie nicht genauer, ob das an einem Samstag oder Sonntag gewesen ist. - A: Das war nicht vergangenes Wochenende, sondern das vorige Wochenende. [...] OW:
Wann haben Sie nun mit Ihrem Onkel telefoniert? - A: Ich glaube, es war der Sonntag, der 5.6. Ich kann mich nicht genau erinnern."; AS 111: "[...] Ich habe letzten Sonntag (12.06.) mit meinem Onkel telefoniert und eine Woche vorher nicht.")
Im Übrigen, wie vom Bundesasylamt bereits zu Recht festgehalten, trägt auch der Umstand, dass die im Herkunftsstaat lebenden Onkel der Beschwerdeführerin, welche bereits - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - seit dem XXXX von der Eheschließung nach islamischen Recht mit einem konvertierten Muslim wissen sollen, aber erst seit angeblichem Telefonat vom 12.06.2011 ihre Eheschließung nach moslemischer Tradition missbilligen, nicht zur Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bei. Wenn die beiden Onkel bereits seit XXXX über die Eheschließung nach moslemischer Tradition mit einem konvertierten Muslim informiert sein sollen, dann ist umso unerklärlicher, warum erst sieben Monate nach der "missbilligten" Eheschließung Repressalien bzw. eine (aktuelle) Gefährdung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sein sollen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine schlüssigen und einer Plausibilitätskontrolle zugänglichen angaben hinsichtlich einer Gefährdung in der Russischen Föderation zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.Im Übrigen, wie vom Bundesasylamt bereits zu Recht festgehalten, trägt auch der Umstand, dass die im Herkunftsstaat lebenden Onkel der Beschwerdeführerin, welche bereits - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - seit dem römisch 40 von der Eheschließung nach islamischen Recht mit einem konvertierten Muslim wissen sollen, aber erst seit angeblichem Telefonat vom 12.06.2011 ihre Eheschließung nach moslemischer Tradition missbilligen, nicht zur Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bei. Wenn die beiden Onkel bereits seit römisch 40 über die Eheschließung nach moslemischer Tradition mit einem konvertierten Muslim informiert sein sollen, dann ist umso unerklärlicher, warum erst sieben Monate nach der "missbilligten" Eheschließung Repressalien bzw. eine (aktuelle) Gefährdung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sein sollen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine schlüssigen und einer Plausibilitätskontrolle zugänglichen angaben hinsichtlich einer Gefährdung in der Russischen Föderation zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
Was das (Grund-)Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, mit einem konvertierten Muslim eine Eheschließung nach moslemischer Tradition eingegangen und im sechsten Schwangerschaftsmonat zu sein, ist dieses nicht geeignet, eine inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Entscheidung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Privat- und Familienleben ist wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht lediglich im Rahmen ihrer Ausweisung entsprechend zu prüfen und abzuwägen.
Anhaltspunke für eine Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amtswegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ihrer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegenstehe. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Geburtstermins mit 19.09.2011 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, unter erheblichen psychischen Problemen zu leiden, ist Folgendes zu bemerken: Nachdem die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine psychischen oder gesundheitlichen Probleme vorgebracht hatte, gab sie in ihrer Erstbefragung vom 30.05.2011 sowie in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zwar ihre (fortgeschrittene) Schwangerschaft an (AS 21, AS 41), etwaige psychische Probleme wurden trotz mehrfacher Befragung von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach sie unter "erheblichen psychischen Problemen" leide, ist zunächst anzumerken, dass die - vertretene - Beschwerdeführerin keinerlei ärztliche Bestätigungen für ihre psychischen Probleme vorgelegt oder zumindest angeboten hat, sodass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet, unter "erheblichen psychischen Problemen" leiden sollte, wird ihr eine entsprechende Behandlung - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zu teil.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit befindet und im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte verfügt [AS 45) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit befindet und im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte verfügt [AS 45) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sich durch die baldige Geburt ihres Kindes die Gefahr erhöhe, im Falle einer Rückkehr nach Dagestan einer unmenschlichen Behandlung zugeführt zu werden, anbelangt, ist grundsätzlich auf das Neuerungsverbot im Berufungs-/Beschwerdeverfahren hinzuweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist weiters maßgeblich, dass keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unmöglich erscheinen lassen: Die Beschwerdeführerin spricht nach wie vor die russische Sprache und hat sich eigenen Angaben zufolge bis März 2010 in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie ist - wie erwähnt - als erwerbsfähig anzusehen und verfügt nach eigenen Aussagen über zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, die sie in den verschiedensten Formen, zumindest aber teilweise bei einer Resozialisierung unterstützen könnten und die sie ja auch schon vor ihrer Ausreise unterstützen. Überdies ist die Grundversorgung in der Russischen Föderation als gesichert anzusehen (vgl. Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Übrigen auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sich durch die baldige Geburt ihres Kindes die Gefahr erhöhe, im Falle einer Rückkehr nach Dagestan einer unmenschlichen Behandlung zugeführt zu werden, anbelangt, ist grundsätzlich auf das Neuerungsverbot im Berufungs-/Beschwerdeverfahren hinzuweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist weiters maßgeblich, dass keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unmöglich erscheinen lassen: Die Beschwerdeführerin spricht nach wie vor die russische Sprache und hat sich eigenen Angaben zufolge bis März 2010 in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie ist - wie erwähnt - als erwerbsfähig anzusehen und verfügt nach eigenen Aussagen über zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, die sie in den verschiedensten Formen, zumindest aber teilweise bei einer Resozialisierung unterstützen könnten und die sie ja auch schon vor ihrer Ausreise unterstützen. Überdies ist die Grundversorgung in der Russischen Föderation als gesichert anzusehen vergleiche Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Übrigen auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.
Mithin steht die Rechtskraft der letzten inhaltlichen Vorentscheidung, nämlich des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, einer (neuerlichen) inhaltlichen Erledigung des gegenständlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat.
Dazu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen aus der rechtskräftigen Entscheidung sehr wohl bewusst waren, diese sich vor den Behörden versteckt gehalten hat, um dann erst im Zuge ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft auf Raten ihrer Rechtsvertretung einen erneuten Asylantrag zu stellen. Als ihr mitgeteilt wurde, dass dieser wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird, hat sie (erfolglos) versucht, ihr Vorbringen zu steigern. Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt sich somit, dass dieses lediglich darauf abzielt, sich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.4. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin - gemäß ihren eigenen Aussagen - über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 erklärte die Beschwerdeführerin, nunmehr mit einem (georgischen) Asylwerber nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet und im
6. Monat schwanger zu sein. Seit November 2010 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Im gegenständlichen Fall ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe nach islamischem Ritus einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung ihres ersten Asylantrages einging. Auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin konnte angesichts des Verfahrensverlaufes seines Erstverfahrens und einer zum Zeitpunkt des moslemischen Trauung am
XXXX bereits bestehenden negativen (erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung ebenfalls nicht von einer berechtigten Erwartung ausgehen, ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu können. Unter Berücksichtigung der eben genannten Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben zu einem Zeitpunkt und in Kenntnis ihres mehr als nur unsicheren Aufenthaltsstatus sowie in dem Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben nur ein vorübergehendes sein wird, eingegangen ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerde ihres Lebensgefährten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Soweit sich die vorliegende Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Unterschied zur Ausweisung ihres Lebensgefährten nach Georgien - auf die Russische Föderation als Zielstaat bezieht, ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit frei und auch zumutbar ist, ihr Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, einem konvertierten Muslim, in der Russischen Föderation oder allenfalls in Georgien weiterzuführen. Auch wenn im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft ein Durchführungsaufschub der Ausweisung bis 01.12.2011 ausgesprochen wurde, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei, Österreich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten freiwillig zu verlassen, um mit diesem zusammen zu sein. Auch steht eine allfällige mit dem Durchführungsaufschub der Ausweisung einhergehende vorübergehende Trennung der Lebensgefährten der Fortsetzung eines Familienlebens zu einem späteren Zeitpunkt (ab 01.12.2011) nicht entgegen. Auch im Hinblick auf das noch ungeborene Kind wird auf die Möglichkeit verwiesen, ein gemeinsames Familienleben im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Bedingungen der Herkunftsstaaten der Beteiligten anzustreben, zumal auch diesbezüglich anzumerken ist, dass die Schwangerschaft offensichtlich zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Beschwerdeführerin bereits von einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung betroffen war und sich vor den Behörden versteckt gehalten hat. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eheschließung nach islamischen Ritus als auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin vorlag und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst angesichts des Verfahrensverlaufes seines Erstverfahrens nicht davon ausgehen konnte, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die erfolgte (neuerliche) Asylantragstellung vordergründig zur Legalisierung des Aufenthaltsstatus erfolgte und keinesfalls aus einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Wie vom Bundesasylamt bereits richtig festgestellt, ist auch unter Berücksichtigung des psychischen und physischen Zustandes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin von keiner Pflege- oder Betreuungsnotwendigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auszugehen, die auch vom Paar als solche nicht behauptet wurde. Ihr Familienleben zu einem in Österreich nicht dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kann somit ihrer Ausweisung nicht entgegenstehen.römisch 40 bereits bestehenden negativen (erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung ebenfalls nicht von einer berechtigten Erwartung ausgehen, ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu können. Unter Berücksichtigung der eben genannten Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben zu einem Zeitpunkt und in Kenntnis ihres mehr als nur unsicheren Aufenthaltsstatus sowie in dem Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben nur ein vorübergehendes sein wird, eingegangen ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerde ihres Lebensgefährten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Soweit sich die vorliegende Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Unterschied zur Ausweisung ihres Lebensgefährten nach Georgien - auf die Russische Föderation als Zielstaat bezieht, ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit frei und auch zumutbar ist, ihr Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, einem konvertierten Muslim, in der Russischen Föderation oder allenfalls in Georgien weiterzuführen. Auch wenn im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft ein Durchführungsaufschub der Ausweisung bis 01.12.2011 ausgesprochen wurde, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei, Österreich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten freiwillig zu verlassen, um mit diesem zusammen zu sein. Auch steht eine allfällige mit dem Durchführungsaufschub der Ausweisung einhergehende vorübergehende Trennung der Lebensgefährten der Fortsetzung eines Familienlebens zu einem späteren Zeitpunkt (ab 01.12.2011) nicht entgegen. Auch im Hinblick auf das noch ungeborene Kind wird auf die Möglichkeit verwiesen, ein gemeinsames Familienleben im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Bedingungen der Herkunftsstaaten der Beteiligten anzustreben, zumal auch diesbezüglich anzumerken ist, dass die Schwangerschaft offensichtlich zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Beschwerdeführerin bereits von einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung betroffen war und sich vor den Behörden versteckt gehalten hat. Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Eheschließung nach islamischen Ritus als auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin vorlag und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst angesichts des Verfahrensverlaufes seines Erstverfahrens nicht davon ausgehen konnte, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die erfolgte (neuerliche) Asylantragstellung vordergründig zur Legalisierung des Aufenthaltsstatus erfolgte und keinesfalls aus einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Wie vom Bundesasylamt bereits richtig festgestellt, ist auch unter Berücksichtigung des psychischen und physischen Zustandes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin von keiner Pflege- oder Betreuungsnotwendigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auszugehen, die auch vom Paar als solche nicht behauptet wurde. Ihr Familienleben zu einem in Österreich nicht dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kann somit ihrer Ausweisung nicht entgegenstehen.
Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Schwester und Schwager samt Familie, welche als Konventionsflüchtlinge zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens nicht die notwendigen engen familiären Beziehungen darstellen. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Schwester samt deren Familie weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht zu diesen Verwandten in finanzieller oder sonstiger Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Überhaupt hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise angeführt, dass zu diesen Verwandten in irgendeiner Weise ein Naheverhältnis bestehen würde, diese einander unterstützen oder regelmäßig treffen würden. Aus Sicht der erkennenden Richterin fehlt es den Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester (samt deren Familie) eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen stehen könnte.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin (Schwester und Schwager samt Familie, welche als Konventionsflüchtlinge zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens nicht die notwendigen engen familiären Beziehungen darstellen. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes Naheverhältnis verfügt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Schwester samt deren Familie weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht zu diesen Verwandten in finanzieller oder sonstiger Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Überhaupt hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise angeführt, dass zu diesen Verwandten in irgendeiner Weise ein Naheverhältnis bestehen würde, diese einander unterstützen oder regelmäßig treffen würden. Aus Sicht der erkennenden Richterin fehlt es den Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester (samt deren Familie) eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegen stehen könnte.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in selben Umfang von rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation betroffen sind, sodass durch die Ausweisung der gesamten Familie eine allfällige Familieneinheit gewahrt bleibt und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband zurückkehren kann.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit März 2010 fortlaufend in Österreich, einen Großteil ihres kurzen Aufenthaltes hat sie zudem illegal in Österreich verbracht. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet werden zum Einen maßgeblich dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund von mehreren Anträgen auf internationalen Schutz, die sich in Ermangelung glaubwürdiger Fluchtgründe stets als unbegründet bzw. als erfolglos erwiesen haben, für die Dauer dieser Verfahren nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt war. Zum Anderen hat die Beschwerdeführerin nach der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010 ausgesprochenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und ist vielmehr illegal in Österreich verlieben, um am 30.05.2011 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits sieben Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits sieben Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Zu ihrem Privatleben in Österreich ist ebenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.03.2010 mit einem Schengenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, aber erst am 21.04.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und einem mehrmonatigen (illegalen) Verstecken bei ihrem Lebensgefährten stellte die Beschwerdeführerin am 30.05.2011 den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin zwei Anträge, die sie vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt haben, gestellt und somit ihren Aufenthalt durch wiederholte Antragstellung verlängert. In Anbetracht dieser Umstände verweist die erkennende Richterin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.5.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt bereits keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Zu ihrem Privatleben in Österreich ist ebenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.03.2010 mit einem Schengenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, aber erst am 21.04.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und einem mehrmonatigen (illegalen) Verstecken bei ihrem Lebensgefährten stellte die Beschwerdeführerin am 30.05.2011 den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin zwei Anträge, die sie vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt haben, gestellt und somit ihren Aufenthalt durch wiederholte Antragstellung verlängert. In Anbetracht dieser Umstände verweist die erkennende Richterin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.5.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt bereits keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann.
Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist aber (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Im gegenständlichen Fall sind aber keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache kaum mächtig, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist aber (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Im gegenständlichen Fall sind aber keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache kaum mächtig, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Dagestan zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin befinden. Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der dagestanischen und russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht der erkennenden Richterin die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht der erkennenden Richterin die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation respektive Dagestan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation respektive Dagestan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit 19.09.2011 berechnet. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung deren Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit 19.09.2011 berechnet. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung deren Ausweisung bis zum 01.12.2011 aufzuschieben.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.5. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 vor, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und legte ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.09.2011 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten Wochen nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 vor, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und legte ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.09.2011 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten Wochen nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
II.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).römisch zwei.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 15.07.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.Gegenständliche Beschwerde langte am 15.07.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.
Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.08.2011