TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/2 A6 227553-0/2008

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Veröffentlicht am 02.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

A6 227.553-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2002, Zl. 02 02.365-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2002, Zl. 02 02.365-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 02.04.2002 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 02.04.2002 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16.05.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.1996 unter der Identität XXXX, StA. von Liberia, einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16.05.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.1996 unter der Identität römisch 40 , StA. von Liberia, einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.

Hiezu wurde er am 03.06.1996 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass in Liberia Bürgerkrieg herrsche und er im April 1996 sein Haus niedergebrannt vorgefunden habe. Er nähme an, dass sowohl seine Eltern als auch seine Frau und die beiden Kinder in den Flammen umgekommen wären, sodass er sich entschlossen hätte, Liberia zu verlassen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.1996,römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.1996,

Zl. 96 03.079-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen, wogegen dieser am 17.06.1996 fristgerecht Berufung erhob.Zl. 96 03.079-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen, wogegen dieser am 17.06.1996 fristgerecht Berufung erhob.

I.3. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (als vormals zuständiger Berufungsbehörde) vom 18.02.1997, Zl. 4.349.494/1-III/13/96, nach dem AsylG 1991 keine Folge gegeben. Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1999, Zl. 97/20/0242-6, gemäß § 44 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 zurückgewiesen und trat das Verfahren somit in das Berufungsstadium zurück.römisch eins.3. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (als vormals zuständiger Berufungsbehörde) vom 18.02.1997, Zl. 4.349.494/1-III/13/96, nach dem AsylG 1991 keine Folge gegeben. Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1999, Zl. 97/20/0242-6, gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, zurückgewiesen und trat das Verfahren somit in das Berufungsstadium zurück.

I.4. Mit Bescheid vom 21.11.2001, Zl. 203.327/13-V/13/01, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 17.06.1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.1996 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 7 AsylG ab. In der Begründung des Bescheides stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass Liberia nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, denn er sei weder Staatsangehöriger von Liberia noch ein Staatenloser mit "früherem Wohnsitz" in Liberia. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland falsch seien, entsprächen auch die damit verbundenen, ins Treffen geführten Fluchtgründe nicht den Tatsachen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 21.11.2001, Zl. 203.327/13-V/13/01, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 17.06.1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.1996 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 7, AsylG ab. In der Begründung des Bescheides stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass Liberia nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, denn er sei weder Staatsangehöriger von Liberia noch ein Staatenloser mit "früherem Wohnsitz" in Liberia. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland falsch seien, entsprächen auch die damit verbundenen, ins Treffen geführten Fluchtgründe nicht den Tatsachen.

I.5. Gegen den letztzitierten Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 27.11.2001 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt wurde und mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beschwerdeführer am 21.03.2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 27.03.2002, Zl. AW 2002/20/0113-3, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.römisch eins.5. Gegen den letztzitierten Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 27.11.2001 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt wurde und mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beschwerdeführer am 21.03.2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 27.03.2002, Zl. AW 2002/20/0113-3, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

I.6. Am 23.01.2002 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, StA. von Kamerun, den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner schriftlichen Antragstellung angab, am 22.01.2002 per Flugzeug nach Österreich eingereist zu sein.römisch eins.6. Am 23.01.2002 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , StA. von Kamerun, den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner schriftlichen Antragstellung angab, am 22.01.2002 per Flugzeug nach Österreich eingereist zu sein.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen und legte dieser diverse Universitätszeugnisse, einen Mitgliedsausweis des SCNC, eine Geburtsurkunde sowie einen Personalausweis vor. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er ein engagiertes Mitglied des SCNC sei, welches für die Unabhängigkeit der Anglophonen kämpfte. Eines Tages habe er einen Mann getroffen, der ihm angeboten hätte, als Spion im SCNC für die Regierung tätig zu sein. Er hätte diesem mitteilen sollen, wann die Treffen stattfänden und sei ihm gesagt worden, dass er im Fall seiner Weigerung aufpassen müsse. Am Wochenende nach dem friedlichen Marsch zum Unabhängigkeitstag, sei der Beschwerdeführer von zwei Zivilpolizisten zunächst zu einer Polizeistation mitgenommen und danach zu einem Verhörcenter befördert worden, wo er zwei Wochen festgehalten und misshandelt worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis von XXXX gebracht worden und nach einem weiteren Monat in einen Raum gesperrt worden. Schließlich sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn wieder zurückgeschickt habe, nachdem er erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer SCNC-Mitglied sei. Mit Hilfe des Gefängniswärters und anderer SCNC-Mitglieder habe der Beschwerdeführer entkommen können. Bevor er Kamerun verlassen habe, habe er noch ein paar Dinge von Wichtigkeit von zu Hause mitgenommen und dabei bemerkt, dass sein Haus durchwühlt worden wäre. Die anderen Mitglieder hätten ihn schließlich zu einem Flugzeug gebracht, mit dem er seine Heimat verlassen habe.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen und legte dieser diverse Universitätszeugnisse, einen Mitgliedsausweis des SCNC, eine Geburtsurkunde sowie einen Personalausweis vor. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er ein engagiertes Mitglied des SCNC sei, welches für die Unabhängigkeit der Anglophonen kämpfte. Eines Tages habe er einen Mann getroffen, der ihm angeboten hätte, als Spion im SCNC für die Regierung tätig zu sein. Er hätte diesem mitteilen sollen, wann die Treffen stattfänden und sei ihm gesagt worden, dass er im Fall seiner Weigerung aufpassen müsse. Am Wochenende nach dem friedlichen Marsch zum Unabhängigkeitstag, sei der Beschwerdeführer von zwei Zivilpolizisten zunächst zu einer Polizeistation mitgenommen und danach zu einem Verhörcenter befördert worden, wo er zwei Wochen festgehalten und misshandelt worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis von römisch 40 gebracht worden und nach einem weiteren Monat in einen Raum gesperrt worden. Schließlich sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn wieder zurückgeschickt habe, nachdem er erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer SCNC-Mitglied sei. Mit Hilfe des Gefängniswärters und anderer SCNC-Mitglieder habe der Beschwerdeführer entkommen können. Bevor er Kamerun verlassen habe, habe er noch ein paar Dinge von Wichtigkeit von zu Hause mitgenommen und dabei bemerkt, dass sein Haus durchwühlt worden wäre. Die anderen Mitglieder hätten ihn schließlich zu einem Flugzeug gebracht, mit dem er seine Heimat verlassen habe.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.03.2002, Zl. 02 02.365-BAS, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Asylantrag vom 23.01.2002 gemäß § 7 AsylG 1997, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass beim einvernommen habenden Organwalter der Eindruck einer auswendig gelernten Geschichte entstanden sei, da der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Fluchtgründe einen komplexen Sachverhalt buchstabengetreu wie ein Automat reproduziert hätte, weshalb erkennbar jegliche Realitätsbezogenheit fehlte. Die geschilderten, ihm angeblich widerfahrenen schrecklichen Dinge hätten bei ihm auch keine bleibenden physischen und psychischen Spuren hinterlassen. Er habe auch ohne jegliche emotionale Beteiligung seine Fluchtgeschichte erzählt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antragstellung wohl nicht beabsichtigt hätte, Verfolgungsschutz zu erlangen, sondern sich ein Aufenthaltsrecht in einem europäischen Staat zu verschaffen.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.03.2002, Zl. 02 02.365-BAS, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Asylantrag vom 23.01.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass beim einvernommen habenden Organwalter der Eindruck einer auswendig gelernten Geschichte entstanden sei, da der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Fluchtgründe einen komplexen Sachverhalt buchstabengetreu wie ein Automat reproduziert hätte, weshalb erkennbar jegliche Realitätsbezogenheit fehlte. Die geschilderten, ihm angeblich widerfahrenen schrecklichen Dinge hätten bei ihm auch keine bleibenden physischen und psychischen Spuren hinterlassen. Er habe auch ohne jegliche emotionale Beteiligung seine Fluchtgeschichte erzählt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antragstellung wohl nicht beabsichtigt hätte, Verfolgungsschutz zu erlangen, sondern sich ein Aufenthaltsrecht in einem europäischen Staat zu verschaffen.

I.8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.03.2002 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 02.04.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass ihm in seiner Heimat massive Verfolgung, die asylrelevant sei, drohe. Bei einer Abschiebung wäre er der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch seinen Heimatstaat ausgesetzt.römisch eins.8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.03.2002 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 02.04.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass ihm in seiner Heimat massive Verfolgung, die asylrelevant sei, drohe. Bei einer Abschiebung wäre er der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch seinen Heimatstaat ausgesetzt.

I.9. Mit Aktenvermerk vom 08.07.2002 wurde das anhängige Berufungsverfahren durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 08.07.2002 wurde das anhängige Berufungsverfahren durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.

I.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2001, Zl. 203.327/13-V/13/01, (betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2001, Zl. 203.327/13-V/13/01, (betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

I.11. Mit Schriftsatz vom 15.11.2002 (beim UBAS eingelangt am 20.11.2002) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung seines (zweiten) Verfahrens, welches per 08.07.2002 eingestellt worden war (vgl. Pkt: I.9.).römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 15.11.2002 (beim UBAS eingelangt am 20.11.2002) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung seines (zweiten) Verfahrens, welches per 08.07.2002 eingestellt worden war vergleiche Pkt: römisch eins.9.).

I.12. Am 29.11.2002 wurde das anhängige Berufungsverfahren (betreffend den ersten Asylantrag) per Aktenvermerk durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.12. Am 29.11.2002 wurde das anhängige Berufungsverfahren (betreffend den ersten Asylantrag) per Aktenvermerk durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Abwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers eingestellt.

I.13. In seinem Schriftsatz vom 28.11.2002 (beim UBAS eingelangt am 02.12.2002) betonte der Beschwerdeführer im Wege der XXXX, dass er am 15.11.2002 beim Bundesasylamt Salzburg einen Fortsetzungsantrag (betreffend den zweiten Asylantrag) gestellt hätte und übermittelte eine von ihm verfasste Stellungnahme. Weiters legte er ein Schreiben seiner Anwälte in Kamerun sowie einen gegen ihn in Kamerun erlassenen Haftbefehl vor.römisch eins.13. In seinem Schriftsatz vom 28.11.2002 (beim UBAS eingelangt am 02.12.2002) betonte der Beschwerdeführer im Wege der römisch 40 , dass er am 15.11.2002 beim Bundesasylamt Salzburg einen Fortsetzungsantrag (betreffend den zweiten Asylantrag) gestellt hätte und übermittelte eine von ihm verfasste Stellungnahme. Weiters legte er ein Schreiben seiner Anwälte in Kamerun sowie einen gegen ihn in Kamerun erlassenen Haftbefehl vor.

I.14. Mit Aktenvermerk vom 10.12.2002 wurde das Berufungsverfahren (den zweiten Asylantrag betreffend) durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der im Schreiben der XXXX vom 28.11.2002 mitgeteilten neuen Adresse des Beschwerdeführers fortgesetzt.römisch eins.14. Mit Aktenvermerk vom 10.12.2002 wurde das Berufungsverfahren (den zweiten Asylantrag betreffend) durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der im Schreiben der römisch 40 vom 28.11.2002 mitgeteilten neuen Adresse des Beschwerdeführers fortgesetzt.

I.15. Per Telefax vom 02.02.2004 sowie 16.10.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung zu seinem (zweiten) Asylverfahren.römisch eins.15. Per Telefax vom 02.02.2004 sowie 16.10.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung zu seinem (zweiten) Asylverfahren.

I.16. Mit Aktenvermerk vom 19.06.2008 hielt das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX ein weiteres Asylverfahren betrieben habe. Dieses sei abgeschlossen und befände sich der bezughabende Akt in der Ablage.römisch eins.16. Mit Aktenvermerk vom 19.06.2008 hielt das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 ein weiteres Asylverfahren betrieben habe. Dieses sei abgeschlossen und befände sich der bezughabende Akt in der Ablage.

I.17. In seinem Schriftsatz vom 17.03.2009 ersuchte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Anberaumung einer Verhandlung und hielt fest, dass dieser sich bereits seit 1996 in Österreich aufhielte, jedoch zuvor einen anderen Namen geführt hätte.römisch eins.17. In seinem Schriftsatz vom 17.03.2009 ersuchte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Anberaumung einer Verhandlung und hielt fest, dass dieser sich bereits seit 1996 in Österreich aufhielte, jedoch zuvor einen anderen Namen geführt hätte.

I.18. Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 verwies der ausgewiesene Rechtsvertreter darauf, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX im Jahre 1996 einen Asylantrag gestellt hätte. Dieses Asylverfahren sei am 29.11.2002 eingestellt worden, also nachdem der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gestellt habe. Zum Zeitpunkt des zweiten Asylantrages sei der erste Asylantrag noch anhängig gewesen, weshalb der zweite Asylantrag mit dem ersten verbunden - somit eingestellt -werden hätte müssen.römisch eins.18. Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 verwies der ausgewiesene Rechtsvertreter darauf, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 im Jahre 1996 einen Asylantrag gestellt hätte. Dieses Asylverfahren sei am 29.11.2002 eingestellt worden, also nachdem der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gestellt habe. Zum Zeitpunkt des zweiten Asylantrages sei der erste Asylantrag noch anhängig gewesen, weshalb der zweite Asylantrag mit dem ersten verbunden - somit eingestellt -werden hätte müssen.

I.19. Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005.römisch eins.19. Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst bedarf es vorweg den Standpunkt des Beschwerdeführervertreters betreffend, wonach der zweite Asylantrag mit dem ersten verbunden werden hätte müssen, zumal der erste Antrag zum Zeitpunkt des zweiten noch anhängig gewesen wäre (vgl. Pkt.: I.18.), einer näheren Auseinandersetzung: In § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 wird ausdrücklich normiert, dass ein innerhalb der Beschwerdefrist bzw. während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde bzw. als Beschwerdeergänzung zu qualifizieren ist. Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof betreffend Zweitanträge, dass die Behörde erster Instanz während eines anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig ist (vgl. VwGH vom 16.09.1999, Zl. 99/20/0310). Diese Rechtslage wurde auch durch die Asylgesetznovelle BGBl. 101/2003 ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. den durch die Novelle eingefügten § 23 Abs. 5). Der Rechtsvertreter wäre unter diesen vorgegebenen Bedingungen entsprechend der Judikatur im Recht und wäre der zweite Antrag vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat - und nicht vom Bundesasylamt - mitzubehandeln gewesen, jedoch eben nur unter der Voraussetzung, dass das Berufungsverfahren (betreffend den ersten Asylantrag) noch anhängig gewesen wäre. Doch gerade dies war in concreto nicht der Fall. Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, war der erste Rechtsgang bereits am 27.11.2001 und somit zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung vom 23.01.2002 (wenn auch aufgrund der späteren Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur vorläufig) rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Bundesasylamt schließlich zu Recht zur inhaltlichen Entscheidung des gestellten zweiten Antrages zuständig war. Festzuhalten ist noch, dass mittlerweile auch das erste Asylverfahren (erneut) abgeschlossen wurde.Zunächst bedarf es vorweg den Standpunkt des Beschwerdeführervertreters betreffend, wonach der zweite Asylantrag mit dem ersten verbunden werden hätte müssen, zumal der erste Antrag zum Zeitpunkt des zweiten noch anhängig gewesen wäre vergleiche Pkt.: römisch eins.18.), einer näheren Auseinandersetzung: In Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 wird ausdrücklich normiert, dass ein innerhalb der Beschwerdefrist bzw. während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde bzw. als Beschwerdeergänzung zu qualifizieren ist. Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof betreffend Zweitanträge, dass die Behörde erster Instanz während eines anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig ist vergleiche VwGH vom 16.09.1999, Zl. 99/20/0310). Diese Rechtslage wurde auch durch die Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, ausdrücklich gesetzlich geregelt vergleiche den durch die Novelle eingefügten Paragraph 23, Absatz 5,). Der Rechtsvertreter wäre unter diesen vorgegebenen Bedingungen entsprechend der Judikatur im Recht und wäre der zweite Antrag vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat - und nicht vom Bundesasylamt - mitzubehandeln gewesen, jedoch eben nur unter der Voraussetzung, dass das Berufungsverfahren (betreffend den ersten Asylantrag) noch anhängig gewesen wäre. Doch gerade dies war in concreto nicht der Fall. Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, war der erste Rechtsgang bereits am 27.11.2001 und somit zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung vom 23.01.2002 (wenn auch aufgrund der späteren Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur vorläufig) rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Bundesasylamt schließlich zu Recht zur inhaltlichen Entscheidung des gestellten zweiten Antrages zuständig war. Festzuhalten ist noch, dass mittlerweile auch das erste Asylverfahren (erneut) abgeschlossen wurde.

Im nunmehr bekämpften Bescheid ist der belangten Behörde aber jedenfalls insofern ein gravierender Fehler unterlaufen, als sie darin das erste Asylverfahren gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Der Beschwerdeführer hat sein zweites Asylverfahren zwar unter anderer Identität geführt, wobei dieser es jahrelang nicht für erforderlich erachtet hatte, eine Richtigstellung seiner bisherigen Angaben gegenüber den Asylbehörden vorzunehmen, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich in beiden Asylverfahren um einen identischen Asylwerber handelt. Das Bundesasylamt hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, ob eine Änderung der Rechts- oder Sachlage im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylantrag eingetreten ist, welche eine neuerliche inhaltliche Sachentscheidung rechtfertigt.

Abschließend ist noch zu betonen, dass sich die der bekämpften Entscheidung zugrunde liegende Befragung vor dem Bundesasylamt im Großen und Ganzen als eine einseitige Schilderung der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers erweist, weshalb es die belangte Behörde verabsäumt hat, durch konkrete Befragungen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Als ebenfalls mangelhaft erweist sich schließlich auch die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung, in welcher dem Beschwerdeführer pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ohne jedoch den angeführten Fluchtgrund auf seine Asylrelevanz zu prüfen.

Abgesehen davon, hat sich die belangte Behörde auch nur äußerst rudimentär mit der Situation in Kamerun auseinandergesetzt. Zu Rücksehrsituation selbst finden sich darüber hinaus keinerlei Feststellungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und unter Beachtung des Beschwerdevorbringens die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob zunächst überhaupt eine Sachentscheidung vorzunehmen ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

geänderte Verhältnisse, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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