Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 244.500-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zl. 03 27.146-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zl. 03 27.146-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 21.11.2003 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 21.11.2003 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der angeblich vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein angeblicher Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 08.09.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage gegenständlichen Asylantrag.
Bei der am 06.11.2003 (AS 29-39) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, stattgefundenen Befragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Sierra Leone geboren worden zu sein, mit einem Jahr mit seiner nigerianischen Mutter bis 2001 in deren Heimat gezogen zu sein und sowohl die sierraleonische als auch die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der Beschwerdeführer legte weiters dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden, die darin bestanden hätten, dass sein Großvater eine große Kakaofarm besessen hätte, die ihm von "einem anderen Mann" streitig gemacht worden wäre. Im Zuge dieses Streites wären zwei Söhne seines Großvaters getötet worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers in Nigeria ein kleines Transportunternehmen geführt, in welchem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Am XXXX hätten die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse niedergebrannt und den Vater des Beschwerdeführers getötet, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte, und wäre der Beschwerdeführer aus diesem Grunde aus Nigeria geflüchtet. Im Zuge dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein persönlicher Eindruck und auch sein äußeres Erscheinungsbild gegen das von ihm angeführte Geburtsdatum sprächen und dass auch der zuständige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt wäre, dass dieser ein Alter von zumindest 18 Jahren aufwiese. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, am XXXX in Sierra Leone geboren worden zu sein.Bei der am 06.11.2003 (AS 29-39) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, stattgefundenen Befragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Sierra Leone geboren worden zu sein, mit einem Jahr mit seiner nigerianischen Mutter bis 2001 in deren Heimat gezogen zu sein und sowohl die sierraleonische als auch die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der Beschwerdeführer legte weiters dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden, die darin bestanden hätten, dass sein Großvater eine große Kakaofarm besessen hätte, die ihm von "einem anderen Mann" streitig gemacht worden wäre. Im Zuge dieses Streites wären zwei Söhne seines Großvaters getötet worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers in Nigeria ein kleines Transportunternehmen geführt, in welchem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Am römisch 40 hätten die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse niedergebrannt und den Vater des Beschwerdeführers getötet, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte, und wäre der Beschwerdeführer aus diesem Grunde aus Nigeria geflüchtet. Im Zuge dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein persönlicher Eindruck und auch sein äußeres Erscheinungsbild gegen das von ihm angeführte Geburtsdatum sprächen und dass auch der zuständige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt wäre, dass dieser ein Alter von zumindest 18 Jahren aufwiese. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, am römisch 40 in Sierra Leone geboren worden zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zl.: 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 leg.cit zulässig sei. Begründend wurde auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens verwiesen. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes sowie seines Auftretens und der hiezu ergangenen Stellungnahme des zuständigen Amtes für Jugend und Familie stellte die belangte Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zl.: 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, leg.cit zulässig sei. Begründend wurde auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens verwiesen. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes sowie seines Auftretens und der hiezu ergangenen Stellungnahme des zuständigen Amtes für Jugend und Familie stellte die belangte Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2003 im Wege der persönlichen Ausfolgung übergeben.
Am 21.11.2003 brachte der Beschwerdeführer persönlich Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, welche er am 28.11.2003 ergänzte. In seinem Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer auf die Begründung des Bundesasylamtes zur festgestellten Volljährigkeit seiner Person Bezug und führte aus, an die Altersfeststellung wären unzulässigerweise mitteleuropäische Standards angelegt worden; für Personen aus einem anderen, völlig fremden Kulturkreis sei es nur sehr schwer möglich, das Alter zu schätzen. Es wäre weiters nicht ins Kalkül gezogen worden, "dass sein Erscheinungsbild aufgrund seines bisherigen schweren Lebens und seiner furchtbaren Erlebnisse sicherlich wesentlich älter sei als es seinem tatsächlichen Alter entspräche".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, indem sie auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im Lichte der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/23/0870-7; VwGH vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls als mangelhaft. Die Feststellung des wahren Alters einer Person durch in erster Linie subjektive, vor allem optische Eindrücke ist demnach unzulässig. Aus dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll ergeben sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden. Der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass eine derartige Beurteilung entweder ein notorisches Amtswissen voraussetzt, d.h., die Tatsache der Volljährigkeit müsste allgemein bekannt sein, oder hätte das Faktum der bereits eingetretenen Volljährigkeit bereits von jedermann, auch ohne besondere Fachkenntnisse, erkannt werden müssen. Dies lag in gegenständlichem Fall wohlweislich nicht vor, da der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Alter, konstant den XXXX als sein Geburtsdatum angegeben und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 08.09.2003 sowie der Bescheiderlassung am 12.11.2003 das achtzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet gehabt hat. Ausgehend von diesem Umstand wäre der (damals minderjährige) Beschwerdeführer daher von Gesetzeswegen im Verfahren durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger seines jeweiligen Wohnortes zu vertreten gewesen. Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass für eine rechtlich korrekte Altersfeststellung einer Person unter Berücksichtigung des jeweils menschlich-individuellen Entwicklungsprozesses die subjektive Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person nicht ausreicht. Eine verlässliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers bedurfte daher bei Ausschluss offenkundiger (d.h. einem Beweis zugänglicher) Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden beziehungsweise des Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie im Umgang mit (afrikanischen) Asylwerbern, aber auch die bloß optische Alterseinschätzung, zum Teil basierend auf einem bestimmten, dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten, werden den höchstgerichtlichen Erfordernissen einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich mitunter heranzuziehende Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, indem sie auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im Lichte der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/23/0870-7; VwGH vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls als mangelhaft. Die Feststellung des wahren Alters einer Person durch in erster Linie subjektive, vor allem optische Eindrücke ist demnach unzulässig. Aus dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll ergeben sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden. Der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass eine derartige Beurteilung entweder ein notorisches Amtswissen voraussetzt, d.h., die Tatsache der Volljährigkeit müsste allgemein bekannt sein, oder hätte das Faktum der bereits eingetretenen Volljährigkeit bereits von jedermann, auch ohne besondere Fachkenntnisse, erkannt werden müssen. Dies lag in gegenständlichem Fall wohlweislich nicht vor, da der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Alter, konstant den römisch 40 als sein Geburtsdatum angegeben und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 08.09.2003 sowie der Bescheiderlassung am 12.11.2003 das achtzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet gehabt hat. Ausgehend von diesem Umstand wäre der (damals minderjährige) Beschwerdeführer daher von Gesetzeswegen im Verfahren durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger seines jeweiligen Wohnortes zu vertreten gewesen. Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass für eine rechtlich korrekte Altersfeststellung einer Person unter Berücksichtigung des jeweils menschlich-individuellen Entwicklungsprozesses die subjektive Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person nicht ausreicht. Eine verlässliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers bedurfte daher bei Ausschluss offenkundiger (d.h. einem Beweis zugänglicher) Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden beziehungsweise des Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie im Umgang mit (afrikanischen) Asylwerbern, aber auch die bloß optische Alterseinschätzung, zum Teil basierend auf einem bestimmten, dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten, werden den höchstgerichtlichen Erfordernissen einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich mitunter heranzuziehende Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.
Zu beachten ist des weiteren, dass zumindest in all jenen Fällen, in denen auch ein medizinischer Sachverständiger nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt, jedenfalls von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen ist. Im Lichte dieses Umstandes erscheint die vorgenommene Alterseinschätzung durch die belangte Behörde, vor allem in Anbetracht der aus einer etwaigen Fehleinschätzung resultierenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen, umso gravierender. Denn käme man nach medizinischer Begutachtung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seinen Angaben entsprechend tatsächlich noch minderjährig gewesen ist, dann ist in Folge rechtlicher korrekter Vorgangsweise darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgrund eines Zustellmangels - da im Falle der Minderjährigkeit an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen gewesen wäre - niemals erlassen worden und somit rechtlich nicht existent ist.
Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, welche Identität und vor allem Staatsangehörigkeit(en) der Beschwerdeführer nun tatsächlich besitzt (es haben sich mittlerweile laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 08.07.2011 starke Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, handelt).Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, welche Identität und vor allem Staatsangehörigkeit(en) der Beschwerdeführer nun tatsächlich besitzt (es haben sich mittlerweile laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 08.07.2011 starke Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , handelt).
Die belangte Behörde wird sodann in einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse zur Identität und Staatsangehörigkeit vorzuhalten und zu erörtern zu haben, um in einem nachfolgenden Schritt das (eventuell auf dieser Grundlage neu) erstattete Vorbringen einer detaillierten Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Sodann werden die jeweiligen relevanten und aktuellen Länderfeststellungen in Vorhalt zu bringen und zu erörtern sein. Die letztlich getroffene Entscheidung des Bundesasylamtes wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2011