Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C14 410715-1/2009/11E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C14 410717-1/2009/2E
C14 410716-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40
XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zahl: 09 08.106-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zurömisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zahl: 09 08.106-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF1) und XXXX (in der Folge: BF2) brachten am 09.07.2009 nach laut ihren Angaben am Vortag gemeinsam erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, EAST Ost, Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein. Am 09.07.2009 fand die Erstbefragung der BF durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 04.11.2009 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF1 und der BF2 (diese auch als gesetzliche Vertreterin der BF3) im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachten die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Leben durch den Adoptivbruder des BF1 und dessen Freunde in Gefahr sei.Die Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF1) und römisch 40 (in der Folge: BF2) brachten am 09.07.2009 nach laut ihren Angaben am Vortag gemeinsam erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, EAST Ost, Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein. Am 09.07.2009 fand die Erstbefragung der BF durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 04.11.2009 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF1 und der BF2 (diese auch als gesetzliche Vertreterin der BF3) im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachten die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Leben durch den Adoptivbruder des BF1 und dessen Freunde in Gefahr sei.
Die gemeinsame Tochter XXXX (in der Folge: BF3) wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte vertreten durch die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin am 18.08.2009 ebenfalls einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Die gemeinsame Tochter römisch 40 (in der Folge: BF3) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte vertreten durch die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin am 18.08.2009 ebenfalls einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
Die Verfahren sind als Familienverfahren zu führen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel für ihre Identität oder ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheiden vom 01.12.2009, Zahlen:
09 08.106-BAG (BF1), 09.08.107-BAG (BF2) und 09.08.107-BAG (BF3), durch Hinterlegung zugestellt am 04.12.2009, die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.09 08.106-BAG (BF1), 09.08.107-BAG (BF2) und 09.08.107-BAG (BF3), durch Hinterlegung zugestellt am 04.12.2009, die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 17.12.2009, mit Poststempel vom selben Tag, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Die BF beantragten:
festzustellen, dass sie Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seien,festzustellen, dass sie Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seien,
die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebungen in die Mongolei unzulässig seien,die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebungen in die Mongolei unzulässig seien,
die Feststellung, dass die Ausweisungen in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig seien,die Feststellung, dass die Ausweisungen in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig seien,
eine Ergänzung der Ermittlungsverfahren und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In den Beschwerden legte der BF1 nicht näher bezeichnete Diplome (offenbar zum Nachweis seiner Identität) vor. Die BF2 legte als Vertreterin der BF3 Befunde und Arztbriefe des XXXX vor, wonach die BF3 an einem Dysmorphie-Syndrom (faziales Fehlbildungssyndrom) leide.In den Beschwerden legte der BF1 nicht näher bezeichnete Diplome (offenbar zum Nachweis seiner Identität) vor. Die BF2 legte als Vertreterin der BF3 Befunde und Arztbriefe des römisch 40 vor, wonach die BF3 an einem Dysmorphie-Syndrom (faziales Fehlbildungssyndrom) leide.
Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2010 wurde die BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3 aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen für die BF3 vorzulegen und darzulegen, was gegen eine Ausweisung der BF3 in die Mongolei spräche.
In Beantwortung der Anordnung traf eine Bestätigung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 04.11.2010 ein.
Mit Schreiben vom 19.01.2011 (irrtümlich mit 2010 datiert) wurde die BF3, vertreten durch die BF2, darauf hingewiesen, dass die bisher vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet wären, eine Ausweisung der BF3 in die Mongolei für unzulässig zu erklären. Die BF2 wurde daher mit detaillierter Fragestellung aufgefordert, genauer Auskunft über die Erkrankung der BF3 zu geben. Weiters wurde ein vom Asylgerichtshof vereinbarter Arzttermin an der XXXX vorgeschlagen, um eben diese Fragen zu besprechen.Mit Schreiben vom 19.01.2011 (irrtümlich mit 2010 datiert) wurde die BF3, vertreten durch die BF2, darauf hingewiesen, dass die bisher vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet wären, eine Ausweisung der BF3 in die Mongolei für unzulässig zu erklären. Die BF2 wurde daher mit detaillierter Fragestellung aufgefordert, genauer Auskunft über die Erkrankung der BF3 zu geben. Weiters wurde ein vom Asylgerichtshof vereinbarter Arzttermin an der römisch 40 vorgeschlagen, um eben diese Fragen zu besprechen.
Eine Stellungnahme traf bis dato nicht ein.
I.2. Beweisaufnahme:römisch eins.2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens der BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.
I.3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch eins.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
I.3.2.1. Zu den Personen der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch eins.3.2.1. Zu den Personen der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:
Die BF führen die Namen XXXX (BF1), geboren am XXXX, XXXX (BF2), geboren XXXX und XXXX (BF3), geboren XXXX, und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Der BF1 war als Elektromonteur tätig und spricht Russisch und Mongolisch, die BF2 war nicht erwerbstätig und spricht Mongolisch. In Österreich haben die BF keine Verwandten oder näheren Bekannten und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), geboren am römisch 40 , römisch 40 (BF2), geboren römisch 40 und römisch 40 (BF3), geboren römisch 40 , und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Der BF1 war als Elektromonteur tätig und spricht Russisch und Mongolisch, die BF2 war nicht erwerbstätig und spricht Mongolisch. In Österreich haben die BF keine Verwandten oder näheren Bekannten und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der BF1 war im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels, gültig von 15.02.2008 bis 12.08.2008, und eines tschechischen Visums, gültig von 23.03.2007 bis 14.02.2008.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorgebrachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnten oder wollten. Die Unterlagen des BF1 sind mangels Lichtbild und einer zumindest marginalen Fälschungssicherheit nicht geeignet, seine Identität mit abschließender Sicherheit festzustellen. Die Angaben in der Geburtsurkunde der BF3 ergeben sich aus den unbestätigten Identitätsangaben der BF2 und des BF1. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieben die BF weitere Nachweise ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnten oder wollten. Die Unterlagen des BF1 sind mangels Lichtbild und einer zumindest marginalen Fälschungssicherheit nicht geeignet, seine Identität mit abschließender Sicherheit festzustellen. Die Angaben in der Geburtsurkunde der BF3 ergeben sich aus den unbestätigten Identitätsangaben der BF2 und des BF1. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieben die BF weitere Nachweise ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.
Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung im Verfahren waren die vorgebrachten Namen durchaus ausreichend.
Die Ausreise des BF1 und der BF2 aus der Mongolei erfolgte schlepperunterstützt mittels PKW und Zug über die Russische Föderation und weitere den BF unbekannte Länder bis nach Österreich.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem negativen Ergebnis einer Nachschau im Eurodac lässt sich eine eventuelle Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates erkennen.
Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
I.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen am 04.11.2009 vorgehalten. Der BF1 gab dazu lediglich an, dass in der Mongolei alle korrupt wären. Er sei nicht mit den Feststellungen zur Grundversorgung einverstanden, er habe sehr wenig verdient und die Lage in der Mongolei sei sehr schlecht. Vielleicht könne man auch woanders leben, er sei jedoch in Ulaan Baatar geboren und kenne sich in ländlichen Gebieten nicht so aus. Die BF2 gab an, dass es in der Mongolei viele böse Menschen gebe. Sie kenne sich dort nicht so gut aus, aber auf dem Lande könnten nur die reichen Bauern leben. Ansonsten könne sie keine Angaben machen, da sie darüber nichts wisse. Die BF erstatteten im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen, wovon die BF keinen Gebrauch machten. Es werden keine Punkte vorgebracht, die sich konkret auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese unwidersprochen bleiben. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, sind schlüssig und widerspruchsfrei und entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.
I.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch in der Schilderung vage und wurden widersprüchlich vorgebracht. Insbesondere konnten der BF1 und die BF2 keinen logischen und widerspruchsfreien persönlichen Zusammenhang ihrer Geschichten herstellen, der sich aus einer gemeinsam erlebten Gefahrensituation ergeben hätte. Es muss davon ausgegangen werden, dass Ereignisse, die das Verlassen des Heimatlandes auslösen, einigermaßen lebhaft und detailliert geschildert werden können, was aber nicht der Fall war. Das Vergessen oder das Verwechseln wesentlicher und einschneidender Tatsachen in einem relativ kurzen Zeitraum nach den angeblichen Geschehnissen ist nicht nachvollziehbar und lässt auf ein nicht der Realität entsprechendes Vorbringen schließen.
Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.
Im Rahmen der Erstbefragung am 09.07.2009 gab der BF1 an, dass er und die BF2 am 27.06.2009 schlepperunterstützt mit einem PKW in die Russische Föderation gereist wären. Danach wären sie mit dem Zug nach Europa in eine ihnen unbekannte Stadt gefahren, von wo sie in einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden wären. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er sich im Jahr 2008 in der Tschechischen Republik aufgehalten habe. In dieser Zeit habe die BF2 bei der Mutter des BF1 gelebt und sei von deren Adoptivsohn unterdrückt und bedroht worden. Als der BF1 in die Mongolei zurückgekehrt sei, habe er sich mit dem Adoptivsohn seiner Mutter und anderen Personen, die ebenfalls die BF2 unterdrückt hätten, angelegt. Nun würden sie beide von diesen Personen bedroht. Er fürchte deren Blutrache.
Die BF2 gab bei der Ersteinvernahme an, dass Angehörige der Mutter des BF1 diesen, seine Muter und die BF2 bedroht hätten. Sie hätten keinesfalls in der Mongolei überleben können. Sie habe Angst, von diesen Personen umgebracht zu werden.
In der Einvernahme am 04.11.2009 gab der BF1 an, dass er von Juli 2007 bis Dezember 2008 in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nach seiner Rückkehr in die Mongolei habe er aufgrund der schlechten Wirtschaftslage seinen alten Job nicht mehr bekommen, weshalb er als Schuhverkäufer gearbeitet habe. Der BF1 habe die BF2 im Jahr 2006 kennengelernt. Während seines Auslandsaufenthaltes habe die BF2 bei der Mutter des BF1 gelebt. Der Adoptivsohn der Mutter habe die Mutter und die BF2 in dieser Zeit ständig bedroht. Er habe getrunken und immer Geld von den Frauen verlangt. Einmal (Ende April 2009) sei der BF1 vom Markt nach Hause gekommen und habe den Adoptivbruder und zwei seiner Freunde erwischt, als sie versucht hätten, die BF2 zu vergewaltigen. Es sei zu einer Rauferei gekommen und als die Polizei dazugekommen sei, habe der BF1 Anzeige erstattet.
Der Adoptivbruder sei für 20 Tage angehalten worden und habe den BF1 dann mit fünf oder sechs anderen Männern auf dem Markt aufgesucht. Sie hätten ihn in ein Auto gezerrt, entführt und zusammengeschlagen. Dabei sei der BF1 ohnmächtig geworden. Als er zu sich gekommen sei, habe er geblutet und Kopfschmerzen gehabt. Er sei zur Straße gekrochen und ein Taxifahrer habe ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er einen Monat aufgenommen worden sei.
Danach sei der BF1 zehn Tage zu Hause gewesen, bevor er wieder arbeiten gegangen sei. Anzeige habe er diesmal nicht erstattet.
Der Adoptivbruder sei danach monatelang fast jeden Tag gekommen und habe Geld verlangt. Der BF1 habe dann Ende Juni 2009 gemeinsam mit einigen Freunden eine Schlägerei mit dem Adoptivbruder und dessen Freunden begonnen, wobei der Adoptivbruder schwer verletzt worden sei. Am Abend darauf habe die Polizei nach dem BF1 gesucht, da er den Adoptivbruder angeblich getötet hätte. Die beiden BF hätten sich versteckt gehalten. Die Mutter des BF1 habe ihm erzählt, dass der Adoptivbruder im Koma liege und dass die Polizei immer nach ihm suche.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er diese doch extremen Ereignisse nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe (er habe nur von Unterdrückung der BF2 gesprochen und davon, dass er sich mit den anderen "angelegt" habe), meinte der BF1 nur, dass man ihn lediglich nach dem Reiseweg befragt habe, was aber laut Niederschrift nicht den Tatsachen entspricht. Auf Vorhalt meinte der BF1, er glaube, der Dolmetscher sei schuld, dieser habe ihn nicht richtig respektiert.
Ein Ortswechsel sei dem BF1 nicht möglich gewesen, die Freunde des Adoptivbruders hätten ihn überall gefunden. Auf Vorhalt, dass er sich einem Strafverfahren entzogen habe, meinte der BF1, er habe sich nicht entziehen wollen, aber er habe auch normal leben wollen. Er habe versucht, in einem anderen Teil der Mongolei zu leben, er habe aber nicht gewusst, ob er dort zehn oder zwanzig Jahre hätte leben können, weshalb er sich entschieden habe, auszureisen.
Die BF2 gab am 04.11.2009 Folgendes an: Sie sei seit 2006 mit dem BF1 zusammen. Die Wohnadresse wisse sie jedoch nicht. Sie habe bei der Mutter des BF1 gelebt. Als sich der BF1 in der Tschechischen Republik aufgehalten habe, sei der Adoptivsohn der Mutter immer gekommen, habe Geld und Wodka verlangt und die Mutter geschlagen. Nachdem diese außer Haus gewesen sei, habe der Mann die BF2 auch vergewaltigt.
Nach Fortsetzung der Einvernahme durch eine weibliche Referentin gab die BF2 an, dass der Adoptivbruder oft gemeinsam mit Freunden zu ihnen gekommen sei. Sie wären immer betrunken gewesen und hätten Geld verlangt. Sie hätten die Mutter mit Schlägen aus dem Haus verjagt. Danach hätten sie auch von der BF2 Geld verlangt und sie geschlagen. Sie hätten sie zu dritt vergewaltigt. Sie sei mit Bierflaschen auf den Kopf geschlagen worden und mit einem Messer bedroht worden. Sie hätten sie auf den Bauch getreten und einer hätte sie mit einem Bleistift in den Oberarm gestochen. Sie hätten mit Zigaretten ihr Gesicht verbrannt. Sie habe sich nicht getraut, dies ihrem Mann zu erzählen. Sie sei während der Abwesenheit des BF1 mindestens zehn Mal von zwei bis drei Männern vergewaltigt worden.
Als der BF1 wieder in der Mongolei gewesen sei, habe er auf dem Markt gearbeitet. Als er einmal heimgekommen sei, habe er (im Oktober 2008) gesehen, dass man die BF2 erneut vergewaltigt habe. Es sei zu einer Rauferei gekommen.
Aufgefordert, die letzte Vergewaltigung zu schildern, gab die BF2 unter anderem an, dass der BF1 und seine Mutter an diesem Tag am Markt Brot verkauft hätten. Die Männer wären vormittags gekommen. Man habe sie vergewaltigt. Als es vorüber gewesen sei, habe man sie auf das Bett gestoßen, wo die BF2 weinend gelegen sei, als der BF1 nach Hause gekommen sei. Die Männer hätten sich auf der Straße geschlagen. Die BF2 habe auf Zuruf des BF1 - bevor er mit den Männern das Haus verlassen habe - die Polizei verständigt, die die Männer festgenommen habe. Sie wären allerdings nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden.
Der BF1 habe leichte Verletzungen im Gesicht davongetragen und habe im Krankenhaus eine Salbe für die offene Wunde erhalten.
Nach einem Monat wären die Männer neuerlich gekommen. Die BF und die Mutter des BF1 wären zu Hause gewesen. Die Männer hätten Geld verlangt.
Auf die Frage, weshalb die BF2 in der Erstbefragung keine Andeutungen über die angeblichen Geschehnisse gemacht habe, gab sie an, dass man sie nicht danach gefragt habe.
Sie könne nicht angeben, wann der BF1 im Krankenhaus gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse auch nicht, wie lange der Adoptivbruder eingesperrt worden sei, oder wann genau er wieder zu ihnen gekommen sei.
Sie wisse auch nichts über die angebliche Entführung des BF1. Er sei "einmal" blutend nach Hause gekommen.
Sie wisse nichts darüber, dass der Adoptivbruder im Koma liege oder tot sei.
Erst auf Vorhalt, dass die Polizei angeblich nach dem BF1 gesucht habe, gab die BF2 an, dass die Polizei "gekommen sei und gefragt habe". Über die weiteren Ermittlungen wisse sie nichts.
Sie hätten nicht in der Mongolei bleiben können, da der BF1 gemeint habe, dass sie beide mit dem Umbringen bedroht würden. Woanders in der Mongolei wolle sie nicht leben. Sie wolle nicht zurück, die sie ihrem Kind ein besseres Leben ermöglichen wolle.
Trotz mehrmaligen Nachfragens konnten die BF keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung der BF spräche.
Beide erzählen eine im Prinzip ähnliche Grundgeschichte, weichen jedoch in den wesentlichen Details stark voneinander ab:
Der BF1 erwähnt bei der Erstbefragung eine befürchtete Blutrache, liefert aber in der weiteren Befragung keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür.
Er gab an, dass der Adoptivbruder und die anderen versucht hätten, die BF2 bei seiner Rückkehr vom Markt zu vergewaltigen. Dass dem BF zu dieser Zeit (oder zumindest in der Zwischenzeit - dann hätte er jedoch logischerweise auch eine andere Formulierung wählen müssen) entgangen sei, dass es laut BF2 nicht bei dem Versuch geblieben sei, ist nicht nachvollziehbar.
Ebensowenig nachvollziehbar ist, dass der BF2 eine Entführung des BF1 mitsamt nachfolgendem Krankenhausaufenthalt von der Dauer eines Monates (dass sich der BF1 erst in der Beschwerde auf eine Woche Krankenhausaufenthalt korrigiert, spricht nicht für den Wahrheitsgehalt dieser verspäteten Angabe) nahezu entgangen ist, ebenso wie es im Gegenzug dem BF1 entgangen sei, dass die BF mit Zigaretten im Gesicht verbrannt worden sein soll. Auch weiß die BF2 nichts davon, dass die Polizei nach dem BF1 gesucht habe und dass sie beide sich nach den Angaben des BF1 aus diesem Grund einige Zeit versteckt gehalten hätten. Selbst wenn es im Zuge der angeblichen Geschehnisse zu einigen irrtümlichen Beobachtungen (oder eben nicht zu Beobachtungen) der beiden BF gekommen wäre, hätten sie sich später zumindest über diverse Verletzungen ausgetauscht (insbesondere - will man davon ausgehen, dass die BF2 gegenüber dem BF1 nicht über die Vergewaltigungen hätte reden wollen - über die Verletzungen des BF1, die immerhin so geartet gewesen wären, dass er einen Monat lang im Krankenhaus gewesen sei).
Da die BF3 keine eigenen Fluchtgründe hat und auch aus dem gesamten Akteninhalt solche nicht erkennbar waren, schlägt die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ihrer Eltern auch auf ihr Verfahren durch, sodass auch nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der BF3 auszugehen war.
Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn behauptet wird, dass die BF einen asylrelevanten Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht hätten. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland wurde daher auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die Fluchtgeschichten nicht der Wahrheit entsprachen, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
I.3.4. Im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.römisch eins.3.4. Im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.
Der BF1 und die BF2 sind laut eigenen Angaben gesund, arbeitsfähig und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Der BF1 kann sich und seiner Familie in seinem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat.
Bezüglich der BF3 wurden zahlreiche medizinische Gutachten und sonstige Unterlagen vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass die BF3 faziale Missbildungen aufweist. Offensichtlich benötigt die BF3 gewisse plastische Eingriffe, die derzeit aufgrund ihres Alters noch nicht durchgeführt werden können.
Aus den Befunden geht hervor, dass die BF3 unter einer Gesichtsasymetrie mit Ohranhängsel rechts leidet. Sie schielt geringfügig, das Sehvermögen ist jedoch nicht beeinträchtigt. Eine Magnetresonanztomographie des Gehirns und der Innenohrstruktur war unauffällig, die BF3 weist ein normales Hörvermögen und eine problemlose Atmung auf.
In einem Arztbrief des XXXX vom 26.11.2009 wurde ein weiteres CT im Alter von einem Jahr vorgeschlagen, eine Korrektur des rechten Mundwinkels, sowie eine Entfernung des Ohranhängsels. Weitere Termine wurden vereinbart.In einem Arztbrief des römisch 40 vom 26.11.2009 wurde ein weiteres CT im Alter von einem Jahr vorgeschlagen, eine Korrektur des rechten Mundwinkels, sowie eine Entfernung des Ohranhängsels. Weitere Termine wurden vereinbart.
Insgesamt weisen die Befunde zwar auf eine kosmetische Beeinträchtigung des BF3 hin, nicht jedoch auf eine weitergehende - insbesondere lebensbedrohliche - Behinderung.
Die Vertreterin der BF3 wurde mit Schreiben vom 27.10.2010 und 19.01.2011 aufgefordert, aktuelle Unterlagen (auch zur beabsichtigten weiteren Vorgehensweise) vorzulegen, ein Arzttermin wurde vereinbart. Lediglich im November 2010 legte die BF die bereits in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2009 vor. Lediglich das Schreiben der Kinderärztin vom 04.11.2010 war aktuell, ergab jedoch auch keine lebensbedrohliche Beeinträchtigung der BF3.
Der zweiten Aufforderung des Asylgerichtshofes kam die BF3 nicht nach. Weder wurde der angebotene Arzttermin wahrgenommen noch wurden aktuelle Befunde vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Befunden keine lebensbedrohende, Art. 3 EMRK relevante Behinderung der BF3 hervorgeht und sich diese lediglich im - unzweifelhaft unangenehmen, jedoch nicht gesundheits- oder gar lebensbedrohlichen - kosmetischen Rahmen hält. Auch eine mögliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes war diesen Befunden gemäß nicht zu erwarten.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Befunden keine lebensbedrohende, Artikel 3, EMRK relevante Behinderung der BF3 hervorgeht und sich diese lediglich im - unzweifelhaft unangenehmen, jedoch nicht gesundheits- oder gar lebensbedrohlichen - kosmetischen Rahmen hält. Auch eine mögliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes war diesen Befunden gemäß nicht zu erwarten.
Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.
I.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.
I.3.6. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.6. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
I.3.7. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Der BF1 und die BF2 sind seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchen keine Bildungseinrichtungen und haben in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Die BF3 wurde in Österreich geboren und ist altersbedingt an ihren Eltern orientiert. Sonstige Bindungen oder eine gesteigerte Integration sind aufgrund des geringen Alters nicht anzunehmen. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auch auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.römisch eins.3.7. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Der BF1 und die BF2 sind seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchen keine Bildungseinrichtungen und haben in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Die BF3 wurde in Österreich geboren und ist altersbedingt an ihren Eltern orientiert. Sonstige Bindungen oder eine gesteigerte Integration sind aufgrund des geringen Alters nicht anzunehmen. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auch auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.
I.3.8. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.römisch eins.3.8. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.
Glaubwürdigkeit konnten die BF auch hier nicht erlangen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 09.07.2009 beziehungsweise am 18.09.2009 (BF3) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 09.07.2009 beziehungsweise am 18.09.2009 (BF3) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, die nicht substantiiert bekämpft wurde. Auch wurde in der Beschwerde ein neuer Sachverhalt nicht konkret behauptet.
Der Asylgerichtshof erachtet jedenfalls die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006).Der Asylgerichtshof erachtet jedenfalls die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006).
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die BF konnten keine aktuelle (oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende) Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Die BF konnten keine aktuelle (oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende) Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits ausgeführt, konnten die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.
Während die anderen BF keine erheblichen gesundheitlichen Probleme angaben, hat die BF3 diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Während die anderen BF keine erheblichen gesundheitlichen Probleme angaben, hat die BF3 diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im vorliegenden Fall hat die BF2 ärztliche Befunde für die BF3 vorgelegt. Wie bereits ausgeführt, ist diesen jedoch nicht zu entnehmen, dass eine existenzbedrohende Krankheit oder Behinderung vorliegt. Eine solche wurde auch im Vorbringen der Vertreterin nicht näher ausgeführt.
Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.
II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.
Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei insbesondere § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i zu berücksichtigen sind.Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde, wobei insbesondere Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i zu berücksichtigen sind.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der BF, die sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privat- beziehungsweise Familienleben darstellen würde. Da die BF (die unter einem gemeinsam in die Mongolei ausgewiesen werden) aber keine sonstigen Verwandten im Bundesgebiet haben, diese alle in der Mongolei leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten (beziehungsweise die BF3 sich in einem Alter befindet, in welchem sie emotional lediglich an die engsten Familienmitglieder, somit an den BF1 und an die BF2, angeschlossen ist), der BF1 und die BF2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht nachweislich Deutsch können, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war und die BF auch keine Bildungseinrichtungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land insbesondere aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
18.10.2011