TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/9 B9 207731-8/2008

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

B9 207.731-8/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, ungeklärter StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 91 19.570-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , ungeklärter StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 91 19.570-BAT, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Berufungswerber (in Folge Beschwerdeführer genannt) gibt an am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren zu sein und stellte am 14.11.1991 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Staatsangehöriger der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er mit politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat begründete.Der Berufungswerber (in Folge Beschwerdeführer genannt) gibt an am römisch 40 in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren zu sein und stellte am 14.11.1991 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Staatsangehöriger der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er mit politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat begründete.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX wurde festgestellt, dass "XXXX in XXXX, jugoslawischer StA" nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.05.1994, in welchem der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsbürger angesehen wurde, gestützt auf das Asylgesetz 1991 abgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde in Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.1995 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behoben. Dadurch war das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder beim Bundesminister für Inneres im Stande der Berufung anhängig.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 wurde festgestellt, dass "XXXX in römisch 40 , jugoslawischer StA" nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.05.1994, in welchem der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsbürger angesehen wurde, gestützt auf das Asylgesetz 1991 abgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde in Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.1995 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behoben. Dadurch war das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder beim Bundesminister für Inneres im Stande der Berufung anhängig.

Mit Bescheid des Innenministers für Inneres vom XXXX wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom XXXX erhobene Berufung nochmals abgewiesen und auch in diesem Bescheid der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Kroatien angesehen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.1999 zurückgewiesen und festgestellt, dass infolge der Regelung des § 44 Abs. 2 AsylG der Unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den wieder unerledigten Berufungsantrag nach dem AsylG sei.Mit Bescheid des Innenministers für Inneres vom römisch 40 wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom römisch 40 erhobene Berufung nochmals abgewiesen und auch in diesem Bescheid der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Kroatien angesehen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.1999 zurückgewiesen und festgestellt, dass infolge der Regelung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG der Unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den wieder unerledigten Berufungsantrag nach dem AsylG sei.

Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.03.1999 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.03.1999 wurde das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer legte in Folge eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien in Wien, XXXX vor, in welcher ausgeführt wird, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis, ausgestellt am XXXX, nach den geltenden innerkroatischen Vorschriften nicht als Nachweis über die mögliche kroatische Staatsangehörigkeit gelte. Der Beschwerdeführer sei nach den damals geltenden Vorschriften entsprechend der im Personalausweis eingetragenen Matrikelnummer als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft worden. Auch habe eine telefonische Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht als kroatischer Staatsbürger in der Republik Kroatien geführt werde. Um Klarheit über die Staatsangehörigkeit zu schaffen, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich vom Standesamt seiner Geburtsstadt XXXX, Bosnien und Herzegowina, die Bescheinigung zu besorgen, dass er ins Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sei.Der Beschwerdeführer legte in Folge eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien in Wien, römisch 40 vor, in welcher ausgeführt wird, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 , nach den geltenden innerkroatischen Vorschriften nicht als Nachweis über die mögliche kroatische Staatsangehörigkeit gelte. Der Beschwerdeführer sei nach den damals geltenden Vorschriften entsprechend der im Personalausweis eingetragenen Matrikelnummer als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft worden. Auch habe eine telefonische Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht als kroatischer Staatsbürger in der Republik Kroatien geführt werde. Um Klarheit über die Staatsangehörigkeit zu schaffen, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich vom Standesamt seiner Geburtsstadt römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, die Bescheinigung zu besorgen, dass er ins Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sei.

Das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers wurde in Folge seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt und in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003, in welchem der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" angesehen wurde, gemäß § 47 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers wurde in Folge seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt und in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003, in welchem der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" angesehen wurde, gemäß Paragraph 47, Absatz 7, AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer legte in Folge vor dem Bundesasylamt eine am XXXX in XXXX,XXXX, Bosnien und Herzegowina, ausgestellte Geburtsurkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXXgeboren wurde und in der XXXX registriert ist.Der Beschwerdeführer legte in Folge vor dem Bundesasylamt eine am römisch 40 in römisch 40 ,römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, ausgestellte Geburtsurkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in XXXXgeboren wurde und in der römisch 40 registriert ist.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2005 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache Folgendes an:

"Ich wohne in XXXX. Meine Schwester und mein Bruder wohnen ebenso in XXXX. Meine Schwester und mein Bruder wohnen nicht an jener Adresse, an der ich wohne. Meine Schwester besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Bruder ist Asylwerber."Ich wohne in römisch 40 . Meine Schwester und mein Bruder wohnen ebenso in römisch 40 . Meine Schwester und mein Bruder wohnen nicht an jener Adresse, an der ich wohne. Meine Schwester besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Bruder ist Asylwerber.

Mein Vater ist XXXX verstorben. Meine Mutter wohnt im Ort XXXX, in Bosnien Herzegowina. Einer meiner Brüder wohnt ebenso in diesem Ort. Eine meiner Schwestern wohnt in XXXX, in Bosnien Herzegowina. Eine meiner Schwestern wohnt in XXXX.Mein Vater ist römisch 40 verstorben. Meine Mutter wohnt im Ort römisch 40 , in Bosnien Herzegowina. Einer meiner Brüder wohnt ebenso in diesem Ort. Eine meiner Schwestern wohnt in römisch 40 , in Bosnien Herzegowina. Eine meiner Schwestern wohnt in römisch 40 .

Ich wurde im Ort XXXX, in Bosnien Herzegowina, geboren. Ich wohnte dort bis 1979. Der Ort XXXX liegt in der Bosnisch Kroatischen Föderation. Vom Jahre 1979, bis zu meiner Flucht, wohnte ich in XXXX, in Kroatien. Am 13.11.1991 reiste ich, per Bahn, aus XXXX kommend, bei Spielfeld nach Österreich. Ich verwendete bei dieser Fahrt meinen Reisepass, der mir im Jahre 1988 vom Passamt XXXX ausgestellt worden war. Dieser Reisepass wurde mir im Jahre 1998, in meiner Wohnung, in XXXX, gestohlen.Ich wurde im Ort römisch 40 , in Bosnien Herzegowina, geboren. Ich wohnte dort bis 1979. Der Ort römisch 40 liegt in der Bosnisch Kroatischen Föderation. Vom Jahre 1979, bis zu meiner Flucht, wohnte ich in römisch 40 , in Kroatien. Am 13.11.1991 reiste ich, per Bahn, aus römisch 40 kommend, bei Spielfeld nach Österreich. Ich verwendete bei dieser Fahrt meinen Reisepass, der mir im Jahre 1988 vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden war. Dieser Reisepass wurde mir im Jahre 1998, in meiner Wohnung, in römisch 40 , gestohlen.

Ich habe bei der kroatischen Botschaft in Wien bezüglich meiner Staatsangehörigkeit angefragt. Ich erhielt dort die Auskunft, dass ich die kroatische Staatsangehörigkeit nicht besitze, weil ich nicht in Kroatien geboren worden bin. Ich habe bei der Vertretungsbehörde Bosnien Herzegowinas, in Wien, bezüglich meiner Staatsangehörigkeit angefragt. Ich erhielt dort die Auskunft, dass ich die Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowinas nicht besitze, weil ich lange Zeit in XXXX, in Kroatien, gewohnt habe.Ich habe bei der kroatischen Botschaft in Wien bezüglich meiner Staatsangehörigkeit angefragt. Ich erhielt dort die Auskunft, dass ich die kroatische Staatsangehörigkeit nicht besitze, weil ich nicht in Kroatien geboren worden bin. Ich habe bei der Vertretungsbehörde Bosnien Herzegowinas, in Wien, bezüglich meiner Staatsangehörigkeit angefragt. Ich erhielt dort die Auskunft, dass ich die Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowinas nicht besitze, weil ich lange Zeit in römisch 40 , in Kroatien, gewohnt habe.

Ich besaß seit Geburt die damals jugoslawische Staatangehörigkeit, weil Bosnien Herzegowina früher zu Jugoslawien gehörte. Auch Kroatien gehörte früher zu Jugoslawien.

Ich bin der Meinung, dass ich auch die Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegros (früher Jugoslawien) nicht besitze, weil Jugoslawien zerfallen ist und ich um Zuerkennung der jugoslawischen (nunmehr Serbien und Montenegro) Staatsangehörigkeit, nicht angesucht habe. Ich bin der Meinung, dass ich staatenlos bin. Ich bin Angehöriger der serbischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubensbekenntnisses.

Ich begab mich im Jahre 1979 von meinem Heimatort, in Bosnien Herzegowina, nach XXXX, weil ich in Bosnien Herzegowina keine Arbeit finden konnte.Ich begab mich im Jahre 1979 von meinem Heimatort, in Bosnien Herzegowina, nach römisch 40 , weil ich in Bosnien Herzegowina keine Arbeit finden konnte.

Ich floh am 13.11.1991 von XXXX nach Österreich. Damals herrschte in Kroatien Krieg. Damals waren in XXXX, vom Militär, zum Teil, die Straßen abgesperrt. Infolge des Krieges war ich seit August 1991 arbeitslos. Infolge des Krieges gingen die Geschäfte des Betriebes, in dem ich beschäftigt war, schlecht. Deshalb wurden, im August 1991, ich und viele andere Beschäftigte, entlassen. Ich war in diesem Betrieb, einer Elektrozubehörfabrik, in XXXX, seit dem Jahre 1980, als Arbeiter beschäftigt.Ich floh am 13.11.1991 von römisch 40 nach Österreich. Damals herrschte in Kroatien Krieg. Damals waren in römisch 40 , vom Militär, zum Teil, die Straßen abgesperrt. Infolge des Krieges war ich seit August 1991 arbeitslos. Infolge des Krieges gingen die Geschäfte des Betriebes, in dem ich beschäftigt war, schlecht. Deshalb wurden, im August 1991, ich und viele andere Beschäftigte, entlassen. Ich war in diesem Betrieb, einer Elektrozubehörfabrik, in römisch 40 , seit dem Jahre 1980, als Arbeiter beschäftigt.

Von den Kriegsauswirkungen in Kroatien war ich nur in oben angeführter Art und Weise, nämlich, in Form der Arbeitslosigkeit, betroffen. Von direkten Kriegseinwirkungen, oder Kampfhandlungen, war ich nicht betroffen.

Im floh im November 1991 nach Österreich, um in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden.

Im Falle einer Rückkehr, in meinen früheren Heimatort, in Bosnien Herzegowina, würde ich gefragt werden, wo ich mich während des Krieges aufgehalten hatte. Damit meine ich, dass, wenn ich in Bosnien Herzegowina um eine Arbeit ansuchen würde, von diesen Stellen das Militär und die Polizei verständigt würden, und dass ich vom Militär und von der Polizei gefragt würde, wo ich mich, während des Krieges, aufgehalten hatte. Es bestünde für mich die Gefahr, von den Behörden Bosnien Herzegowinas, bestraft zu werden, weil ich, während des Krieges, nicht zu Hause war. Ich weiß nicht, zu welcher Strafe ich verurteilt würde. Ich weiß nicht, welche Strafe mir drohen würde.

Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Herzegowina wäre ich auch arbeitslos. Ich möchte nicht nach Bosnien Herzegowina zurückkehren. Die bosnischen Behörden würden mir die bosnische Staatsangehörigkeit nicht zuerkennen.

Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hätte ich dort keinen Arbeitsplatz. Die kroatischen Behörden würden mir die kroatische Staatsangehörigkeit nicht zuerkennen.

Ich hielt mich seit 13.11.1991 nicht mehr in Kroatien, Bosnien Herzegowina, oder in Serbien und Montenegro, auf."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 91 19.570-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Bosnien und Herzegowina und nach Kroatien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 91 19.570-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Bosnien und Herzegowina und nach Kroatien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".

Das Bundesasylamt geht in diesem Bescheid zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, stellt in Folge fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe sich in Bosnien und Herzegowina und in Kroatien aufgehalten, weshalb beide Staaten als Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2005 fristgereicht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer staatenlos und serbischer Abstammung sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde in seinem ganzen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Zur mangelnden amtswegigen Ermittlung wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht feststelle, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren und habe ab 1979 in Kroatien, XXXX, gelebt. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme vorgebracht, dass keiner dieser beiden Staaten ihn als Staatsangehörigen ansehe und sei der Beschwerdeführer daher staatenlos, was vom Bundesasylamt ignoriert worden sei. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Hinweise auf Ermittlungsergebnisse hinsichtlich dieses Vorbringens, sondern nur kurze Länderberichte über die allgemeine Lage in den relevanten Ländern. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer mit den Länderberichten, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, zu konfrontieren und habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu diesen Stellung zu nehmen.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2005 fristgereicht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer staatenlos und serbischer Abstammung sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde in seinem ganzen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Zur mangelnden amtswegigen Ermittlung wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht feststelle, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren und habe ab 1979 in Kroatien, römisch 40 , gelebt. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme vorgebracht, dass keiner dieser beiden Staaten ihn als Staatsangehörigen ansehe und sei der Beschwerdeführer daher staatenlos, was vom Bundesasylamt ignoriert worden sei. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Hinweise auf Ermittlungsergebnisse hinsichtlich dieses Vorbringens, sondern nur kurze Länderberichte über die allgemeine Lage in den relevanten Ländern. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer mit den Länderberichten, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, zu konfrontieren und habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu diesen Stellung zu nehmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder

soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheidesoweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt unter den Personaldaten des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit "staatenlos" an, stellt jedoch im Spruch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Bosnien und Herzegowina und nach Kroatien" zulässig sei und verfügt weiters eine Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Das Bundesasylamt stellt in Folge fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt hätte werden können und sowohl Bosnien und Herzegowina als auch Kroatien als Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers anzusehen seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei - die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers würde nach der oben angeführten Bestimmung dazu führen, dass als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen wäre; unter Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von 1979 bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991 in XXXX gelebt habe, wäre dies daher Kroatien - wird vom Bundesasylamt nicht getroffen.Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt unter den Personaldaten des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit "staatenlos" an, stellt jedoch im Spruch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Bosnien und Herzegowina und nach Kroatien" zulässig sei und verfügt weiters eine Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Das Bundesasylamt stellt in Folge fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt hätte werden können und sowohl Bosnien und Herzegowina als auch Kroatien als Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers anzusehen seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei - die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers würde nach der oben angeführten Bestimmung dazu führen, dass als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen wäre; unter Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von 1979 bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991 in römisch 40 gelebt habe, wäre dies daher Kroatien - wird vom Bundesasylamt nicht getroffen.

In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX - der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine am XXXX von der bosnischen Gemeinde XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vor - in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren wurde, der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina bis zum Jahr 1979 lebte und dort registriert ist, seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor dort leben und kein Grund zum Zweifeln besteht, dass diese nicht Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina wären, ist die Feststellung des Bundesasylamtes, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 - der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine am römisch 40 von der bosnischen Gemeinde römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vor - in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren wurde, der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina bis zum Jahr 1979 lebte und dort registriert ist, seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor dort leben und kein Grund zum Zweifeln besteht, dass diese nicht Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina wären, ist die Feststellung des Bundesasylamtes, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kroatischen Botschaft XXXX vorlegte, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung seines kroatischen Personalausweises am XXXX nach den damals geltenden Vorschriften und entsprechend der im Personalausweis eingetragenen Matrikelnummer, als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft wurde. Der Leiter der XXXX der Botschaft der Republik Kroatien geht hier offenbar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der nunmehrigen Republik Bosnien und Herzegowina ist und empfiehlt dem Beschwerdeführer vom Standesamt seiner Geburtsstadt XXXX, wo der Beschwerdeführer im Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sei, eine entsprechende Bescheinigung zu besorgen.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kroatischen Botschaft römisch 40 vorlegte, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung seines kroatischen Personalausweises am römisch 40 nach den damals geltenden Vorschriften und entsprechend der im Personalausweis eingetragenen Matrikelnummer, als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft wurde. Der Leiter der römisch 40 der Botschaft der Republik Kroatien geht hier offenbar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der nunmehrigen Republik Bosnien und Herzegowina ist und empfiehlt dem Beschwerdeführer vom Standesamt seiner Geburtsstadt römisch 40 , wo der Beschwerdeführer im Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sei, eine entsprechende Bescheinigung zu besorgen.

Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2005 an, dass er bei der Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina in Wien bezüglich seiner Staatsangehörigkeit angefragt habe und dort die Auskunft erhalten habe, dass er die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina nicht besitze, weil er lange Zeit in XXXX, Kroatien, gelebt habe.Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2005 an, dass er bei der Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina in Wien bezüglich seiner Staatsangehörigkeit angefragt habe und dort die Auskunft erhalten habe, dass er die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina nicht besitze, weil er lange Zeit in römisch 40 , Kroatien, gelebt habe.

Eine solche Anfrage des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und wurden seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungen angestellt bzw. der Beschwerdeführer nicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert; dies trotz der oben angeführten Empfehlung im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Leiters der XXXX der Botschaft der Republik Kroatien XXXXund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde der Republik Bosnien und Herzegowina vorlegte.Eine solche Anfrage des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und wurden seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungen angestellt bzw. der Beschwerdeführer nicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert; dies trotz der oben angeführten Empfehlung im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Leiters der römisch 40 der Botschaft der Republik Kroatien XXXXund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde der Republik Bosnien und Herzegowina vorlegte.

Im Übrigen erscheint es für den erkennenden Senat als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - welcher der Auskunft der Kroatischen Botschaft XXXX nach den damals geltenden Vorschriften als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft gewesen sein soll - lediglich aufgrund eines jahrelangen Aufenthaltes in Kroatien einer Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina verlustig geworden sein soll.Im Übrigen erscheint es für den erkennenden Senat als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - welcher der Auskunft der Kroatischen Botschaft römisch 40 nach den damals geltenden Vorschriften als Staatsbürger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina eingestuft gewesen sein soll - lediglich aufgrund eines jahrelangen Aufenthaltes in Kroatien einer Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina verlustig geworden sein soll.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren daher nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - allenfalls auch unter Zugrundelegung des geltenden Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Bosnien und Herzegowina - und der damit zusammenhängenden Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und weitere Ermittlungen anzustellen haben; in diesem Zusammenhang wird sich das Bundesasylamt insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein mehrjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien den Verlust der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina zu Folge gehabt habe.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Abschließend darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2005, 2005/20/0108, hingewiesen werden, wonach eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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