TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/11 E13 420477-1/2011

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 420.477-1/2011-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. M. KLOIBMÜLLER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. M. KLOIBMÜLLER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II und III wird der Beschwerde statt gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wird der Beschwerde statt gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden auch "BF" genannt) mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, reiste am 11.10.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden auch "BF" genannt) mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, reiste am 11.10.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Die BF wurde an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.römisch eins.1.2. Die BF wurde an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

I.1.3. Die BF gab anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 11.10.2010, kurz zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie ihr Land verlassen habe, da sie keine Staatsbürgerin der russischen Föderation sei. Außerdem könne sie nicht länger bei ihrem Onkel und seiner Frau leben, da diese selbst drei Kinder hätten und die BF von der Frau des Onkels schlecht behandelt worden sei. Die BF habe erfahren, dass sie von ihr vergiftet werden sollte (AS 27).römisch eins.1.3. Die BF gab anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 11.10.2010, kurz zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie ihr Land verlassen habe, da sie keine Staatsbürgerin der russischen Föderation sei. Außerdem könne sie nicht länger bei ihrem Onkel und seiner Frau leben, da diese selbst drei Kinder hätten und die BF von der Frau des Onkels schlecht behandelt worden sei. Die BF habe erfahren, dass sie von ihr vergiftet werden sollte (AS 27).

I.1.4. In weiterer Folge brachte die BF vor Organen des BAA im Wesentlichen vor, dass sie in Armenien in XXXX geboren sei und dass sie ihr Onkel im Alter von 5 Jahren nach Russland mitgenommen habe, da sie von der Mutter verlassen worden sei (AS 37, 85). Sie würde ihre Staatsbürgerschaft nicht kennen, sei jedoch Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Feueranbeter. Sie habe 5 Jahre die Grundschule in XXXX besucht (AS 41, 85). Als Fluchtgrund wiederholte sie die bereits geschilderten Probleme mit der Frau des Onkels in Russland (AS 41, 86). Weiters brachte die BF vor, dass sie gleich nach ihrer Ankunft in Österreich in Traiskirchen einen jungen Mann, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebte, kennengelernt habe und er seither ihren Aufenthalt in Innsbruck finanzierte (AS 90).römisch eins.1.4. In weiterer Folge brachte die BF vor Organen des BAA im Wesentlichen vor, dass sie in Armenien in römisch 40 geboren sei und dass sie ihr Onkel im Alter von 5 Jahren nach Russland mitgenommen habe, da sie von der Mutter verlassen worden sei (AS 37, 85). Sie würde ihre Staatsbürgerschaft nicht kennen, sei jedoch Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Feueranbeter. Sie habe 5 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht (AS 41, 85). Als Fluchtgrund wiederholte sie die bereits geschilderten Probleme mit der Frau des Onkels in Russland (AS 41, 86). Weiters brachte die BF vor, dass sie gleich nach ihrer Ankunft in Österreich in Traiskirchen einen jungen Mann, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebte, kennengelernt habe und er seither ihren Aufenthalt in Innsbruck finanzierte (AS 90).

I.1.5. Am 31.1.2011 wurde vom BAA ein Tonträger an das Sprachinstitut Sprakab übermittelt, um ein Sprachanalysegutachten bezüglich der BF einzuholen. Aufgrund der mangelhaften Qualität des Tonträgers konnte diese Analyse jedoch nicht durchgeführt werden.römisch eins.1.5. Am 31.1.2011 wurde vom BAA ein Tonträger an das Sprachinstitut Sprakab übermittelt, um ein Sprachanalysegutachten bezüglich der BF einzuholen. Aufgrund der mangelhaften Qualität des Tonträgers konnte diese Analyse jedoch nicht durchgeführt werden.

I.1.6. Am 13.4.2011 wurde beim BAA eine Direktanalyse durch Sprachanalyse des aufgenommenen Gesprächs zwischen Sprecher und Sprakab durchgeführt. Aufgrund dieser Aufnahme wurden insgesamt drei Sprachanalyseberichte durch das Sprachinstitut Sprakab erstellt. Das Sprachanalysegutachten vom 14.4.2001 (AS 135-139) führt zusammengefasst aus, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit in einem russischsprachigen Land und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt (AS 136).römisch eins.1.6. Am 13.4.2011 wurde beim BAA eine Direktanalyse durch Sprachanalyse des aufgenommenen Gesprächs zwischen Sprecher und Sprakab durchgeführt. Aufgrund dieser Aufnahme wurden insgesamt drei Sprachanalyseberichte durch das Sprachinstitut Sprakab erstellt. Das Sprachanalysegutachten vom 14.4.2001 (AS 135-139) führt zusammengefasst aus, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit in einem russischsprachigen Land und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt (AS 136).

Im Sprachanalyse-Bericht vom 15.4.2011 wird ausgeführt, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Sicherheit in Russland liegt und dass auch der von ihr angegebene sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland liegt. Die BF spricht Russisch und ein wenig Kurmanschi. Die BF spricht Russisch auf Muttersprachenniveau und es klingt, als ob sie Russisch in der Schule gelernt hat und dass sie die Sprache im Alltag verwendet. Das Russisch der BF weist Züge des südrussischen Dialektes auf, der im südlichen Russland und an den Grenzen zu kaukasischen Republiken gesprochen wird. Es klingt, als ob der Sprecher eine niedrige Ausbildung hat. (AS 142)

Im Sprachanalyse-Bericht vom 6.5.2011 wird ausgeführt, dass sich diese Analyse auf das Kurmandschi des Sprechers bezieht. Sie spricht die Sprache auf Muttersprachenniveau und weist russische Züge auf. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit hoher Sicherheit einem russischsprachigen Land zuordnen. Ihre Sprache weist auch Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi auf (AS 130).

I.1.7. Am 13.7.2011 wurde der BF das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Die BF führte aus, dass sie, wie bereits gesagt, mit fünf Jahren nach Russland gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe. Ihr Onkel, bei dem sie aufgewachsen sei, habe Russisch, Armenisch und Kurdisch gesprochen. (AS 195). Weiters gab die BF auch bekannt, dass sie in der 16. Woche schwanger sei (AS 194).römisch eins.1.7. Am 13.7.2011 wurde der BF das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Die BF führte aus, dass sie, wie bereits gesagt, mit fünf Jahren nach Russland gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe. Ihr Onkel, bei dem sie aufgewachsen sei, habe Russisch, Armenisch und Kurdisch gesprochen. (AS 195). Weiters gab die BF auch bekannt, dass sie in der 16. Woche schwanger sei (AS 194).

I.1.8. Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.8. Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß 38 Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.1.8.1. Das Bundesasylamt führte in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I aus, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte aufgrund dessen nicht festgestellt werden, weil die BF im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt II). Die BF verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch musste die Interessensabwägung zu ungunsten der BF ausfallen, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt sei (Spruchpunkt III). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.8.1. Das Bundesasylamt führte in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte aufgrund dessen nicht festgestellt werden, weil die BF im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die BF verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch musste die Interessensabwägung zu ungunsten der BF ausfallen, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt sei (Spruchpunkt römisch drei). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass die Behörde so mangelhafte Feststellungen getroffen habe, dass der Antrag der BF nicht abschließend erledigt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft sei.römisch eins.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass die Behörde so mangelhafte Feststellungen getroffen habe, dass der Antrag der BF nicht abschließend erledigt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft sei.

Im Asylverfahren habe die Ausweisung in ein bestimmtes Land zu erfolgen, was die Behörde zu Unrecht unterlassen habe. Die Behörde habe auch keine Feststellungen getroffen, auf die die Entscheidung über den subsidiären Schutz gegründet werden könne. Die Ausweisung aus Österreich sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt, da die BF in Österreich zwar noch nicht staatlich verehelicht sei, aber mit dem österreichischen Staatsbürger M.M. in Lebensgemeinschaft lebe. Er sei ihr einziger persönlicher Bezugspunkt, während sie zu den Ländern, in denen sie frührer gewesen sei, keinerlei Bezug mehr habe.

I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffenrömisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde und arbeitsfähige Person.

Der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich zusammen und hat daher relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist in der 20. Woche schwanger.

Die BF möchte ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

1.2.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF seitens Dritter in Russland lebensgefährlich bedroht oder verfolgt wurde. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der BF staatlicher Schutz versagt worden ist, bzw. versagt werden könnte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF von 1997 bis 2010 in Russland gelebt habe.

Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien geboren ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung zwar nicht erschöpfend, aber im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.3. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung zwar nicht erschöpfend, aber im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämisse für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführerins und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Ebenfalls wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG 1997 - analog auch auf § 3 AsylG 2005 anwendbar - bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 1997 - analog auch auf Paragraph 3, AsylG 2005 anwendbar - bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191;Rohrböck, AsylG 1997, Rz 314, 524).

Soweit das BAA argumentiert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF keinerlei Angaben über ihren letzten Aufenthalt in Russland machen könne, zumal sie in Russland und zwar in XXXX aufgewachsen und dort fünf Jahre lang die Schule besucht haben soll und von 1997 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010, also insgesamt ca. 13 Jahre lang dort gelebt haben soll, ist dem seitens des AGH nicht entgegen zu treten. Der AGH ist der Ansicht, dass die BF durchaus in der Lage sein müsste, grundlegende Wahrnehmungen über örtliche Gegebenheiten von ihrem letzten jahrelangen Aufenthaltsort zu tätigen.Soweit das BAA argumentiert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF keinerlei Angaben über ihren letzten Aufenthalt in Russland machen könne, zumal sie in Russland und zwar in römisch 40 aufgewachsen und dort fünf Jahre lang die Schule besucht haben soll und von 1997 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010, also insgesamt ca. 13 Jahre lang dort gelebt haben soll, ist dem seitens des AGH nicht entgegen zu treten. Der AGH ist der Ansicht, dass die BF durchaus in der Lage sein müsste, grundlegende Wahrnehmungen über örtliche Gegebenheiten von ihrem letzten jahrelangen Aufenthaltsort zu tätigen.

Dem BAA ist auch nicht entgegen zu treten, wenn es aufgrund der Sprachanalyse zur Überzeugung gelangt ist, dass sowohl das von der BF gesprochene Kurdisch als auch ihr Russisch einen sprachlichen Hintergrund in einem russischsprachigen Land aufweist.

II.1.4. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.4. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Unplausibel und nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass die BF von der Frau des Onkels plötzlich nicht mehr so gut behandelt worden sei, obwohl sie von ihrem Onkel als fünfjähriges Kind von Armenien mitgenommen und in Russland großgezogen habe. Die Familie des Onkels habe sich demnach ca. 13 Jahre lang um die BF gekümmert und sie auch in die Schule geschickt. Warum sich das so plötzlich geändert haben soll, konnte die BF auch nicht plausibel erklären. Auch die drei eigenen Kinder der Familie des Onkels können kein Grund für den plötzlichen Sinneswandel sein, da die Kinder sogar etwas älter als die BF sind und demnach auch schon vor der BF da gewesen sind. Als die Familie des Onkels die BF als Kind aufgenommen hatte, war diese familiäre Situation allen bewusst.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Umstände, wie es zur Ausreise der BF gekommen ist. Die Angaben, dass die BF einfach ihre Sachen gepackt habe, mit ihrem Onkel in die Ukraine gefahren sei und von dort alleine mit einem unbekannten Mann mitgegangen sei, sind völlig lebensfremd. Die BF hätte sicherlich ihren Onkel gefragt, warum sie ihr zuhause verlassen müsse, oder wohin die Reise geht bzw. warum sie als junges Mädchen plötzlich in der Ukraine mit einem wild fremden Mann mitgehen soll, ohne auch nur irgend etwas zu hinterfragen und ohne auch nur den geringsten Widerstand zu leisten.

Nicht glaubwürdig sind auch die Angaben in Bezug auf die schlechte Behandlung durch die Tante der BF. Anfangs sprach die BF nur davon, dass sie nicht mehr so gut behandelt worden sei wie früher und dann steigerte sie ihr Vorbringen mit jeder Einvernahme indem sie hinzufügte, dass ihr das Essen verweigert worden sei, dass sie geschlagen und im Zimmer eingesperrt worden sei und als Höhepunkt gab die BF schließlich an, dass sie von Nachbarn gehört habe, dass sie von ihrer Tante vergiftet werden sollte. Eine derartige Steigerung des Vorbringen lässt zweifelsohne auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF schließen, zumal die BF schon von Beginn die Gelegenheit hatte, alles Wesentliche zu ihrer Fluchtgeschichte vorzubringen und nicht erst im Laufe des Verfahrens immer neue und gesteigerte Details hinzufügte, um so die Fluchtgeschichte wahrscheinlich dramatischer darstellen zu wollen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens des BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens des BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführerin, zumal die generelle Glaubwürdigkeit der Person der BF nicht als gegeben angenommen werden kann. Wesentliche Aussagen der BF waren nicht kohärent und plausibel.

Aufgrund der oa. Ausführungen - welche in Bezug auf das Aufzeigen der Ungereimtheiten im Vorbringen der BF keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern einen repräsentativen Querschnitt darstellen - ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellen und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführerins inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführerins inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin ereigneten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin ereigneten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Überdies war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde - insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Überdies war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde - insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)römisch zwei.2.6. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)

§ 8. (1) AsylG 2005 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) AsylG 2005 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) .....

(3) .....

(3a) .....

(4) ......

(5) ......

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt

werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des

Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist

eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß §

10 Abs. 2 leg cit nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 leg cit gilt.

(7) .......

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG - auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr: Asylgerichtshof) - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG - auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr: Asylgerichtshof) - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall hat das BAA hinsichtlich der Spruchpunkte II und III die in § 8 Abs. 6, 1. Satz (Spruchpunkt II) und 2. Satz AsylG (Spruchpunkt III) enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar erachtet und damit das Gesetz rechtswidrig angewendet.Im gegenständlichen Fall hat das BAA hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei die in Paragraph 8, Absatz 6, eins, Satz (Spruchpunkt römisch zwei) und 2. Satz AsylG (Spruchpunkt römisch drei) enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar erachtet und damit das Gesetz rechtswidrig angewendet.

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seineMit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine

Staatsangehörigkeit verschleiert. [......] (VwGH vom 19.03.2009,

2008/01/0020).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist [(vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung), VwGH vom 15.01.2009, 2007/01/0443)].Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist [(vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung), VwGH vom 15.01.2009, 2007/01/0443)].

Im gegenständlichen Fall hat das BAA genau dieses ihr vom Gesetz aufgetragene Verhalten missachtet. In der Einvernahme vor dem BAA hatte die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, dass sie am XXXX in Armenien, in XXXX geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum fünften Lebensjahr bei ihrer Mutter in Armenien aufgewachsen. Da die Mutter der BF wieder geheiratet habe, habe sie der Onkel der BF nach Russland mitgenommen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 in XXXX/Russland gelebt bei der Familie des Onkels gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch fünf Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Die BF gehört zur Volksgruppe der Kurden und ist jezidischen Glaubens. Sie spricht Russisch und Kurmandschi.Im gegenständlichen Fall hat das BAA genau dieses ihr vom Gesetz aufgetragene Verhalten missachtet. In der Einvernahme vor dem BAA hatte die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, dass sie am römisch 40 in Armenien, in römisch 40 geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum fünften Lebensjahr bei ihrer Mutter in Armenien aufgewachsen. Da die Mutter der BF wieder geheiratet habe, habe sie der Onkel der BF nach Russland mitgenommen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 in XXXX/Russland gelebt bei der Familie des Onkels gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch fünf Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht. Die BF gehört zur Volksgruppe der Kurden und ist jezidischen Glaubens. Sie spricht Russisch und Kurmandschi.

Im vom Sprachinstitut Sprakab am 15.4.2011 erstellten Sprachgutachten wird zusammengefasst festgehalten, dass

[...........] die Sprecherin Russisch auf Muttersprachenniveau

spricht und.....es klingt, als ob sie Russisch in der Schule gelernt habe.....Das Russisch weist Züge des südrussischen Dialekts auf, der im südlichen Russland und an den Grenzen zu kaukasischen Republiken gesprochen wird.....Es klingt, als ob der Sprecher eine niedrige Ausbildung habe. Der sprachliche Hintergrund lässt sich mit sehr hoher Sicherheit Russland zuordnen.

Nicht nur, dass das BAA die Hinweise im Sprachgutachten missachtet hat, hat es auch den Hinweisen in den Einvernahmen bezüglich des dort angeführten Geburtsortes in Armenien keine Aufmerksamkeit geschenkt.

Der AsylGH verkennt nicht, dass das BAA an einem schnellen Verfahren interessiert ist. Dem Bundesasylamt ist jedoch anzulasten, dass sie von jeglicher Ermittlungstätigkeit Abstand genommen hat, obwohl das Sprachgutachten das BAA bereits darauf hinwies, dass der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit Russland zuzuordnen sei. Da die BF angab sich ca. 13 Jahre lang in XXXX/Russland aufgehalten zu haben und dort für fünf Jahre auch die Schule besucht haben soll, so hätte das BAA zweifelsohne auch diesen Hinweisen nachgehen und Erhebungen anstellen müssen.

Auch hinsichtlich des angeführten Geburtsortes (N) in Armenien hätte das BAA Ermittlungen durchführen müssen, ob es Hinweise auf einen möglichen früheren Aufenthalt oder sogar auf eine eventuelle armenische Staatsangehörigkeit der BF gibt.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten hat das Bundesasylamt speziell hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und die aufgezeigten Erhebungen in Russland zu tätigen. In Folge wird das BAA Ermittlungen hinsichtlich Geburtsortes in Armenien durchzuführen haben. Ebenso wird es der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. Auch wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Entsprechen dem Ergebnis der Ermittlungen über den Herkunftsstaat oder den letzten Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der BF wird das BAA diesbezüglich umfangreiche Länderfeststellungen für ihre Beurteilung heranzuziehen haben.

Da die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, zusammenlebt und zudem von ihrem Lebensgefährten in der 20. Woche schwanger ist, hat das BAA auf diese für die Beurteilung eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK Umstände besonders Rücksicht zu nehmen und eine umfassende Beurteilung und Ausführungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zu tätigen haben.Da die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, zusammenlebt und zudem von ihrem Lebensgefährten in der 20. Woche schwanger ist, hat das BAA auf diese für die Beurteilung eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK Umstände besonders Rücksicht zu nehmen und eine umfassende Beurteilung und Ausführungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zu tätigen haben.

Aufgrund des dargelegten Verfahrensergebnisses sowie der Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde war auf die Thematik der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BAA, nicht weiter einzugehen. Überdies wurde in der Beschwerde auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen (hier: in Bezug auf eine Verfolgung ) nicht den Tatsachen entspricht.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen (hier: in Bezug auf eine Verfolgung ) nicht den Tatsachen entspricht.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen, Sprachkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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