Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 222.826-3/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2011, FZ. 06 06.737-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2011, FZ. 06 06.737-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und für ihn wurde erstmals am 31.7.2000 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Asylantrag beim BAA gestellt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und für ihn wurde erstmals am 31.7.2000 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Asylantrag beim BAA gestellt.
Im Rahmen der Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin am 24.10.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte sie für sich und den Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylantrag des Vaters jeweils Asylerstreckungsanträge.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zl. 00 10.061-BAT wurde der Asylerstreckungsantrag des BF vom 31.07.2000 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zl. 00 10.061-BAT wurde der Asylerstreckungsantrag des BF vom 31.07.2000 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin Berufung.
I.1.3. Mit Bescheid des Unabhängiger Bundesasylsenates vom 06.10.2003, Zahl: 222.826/0-VIII/22/01 wurde die Berufung von XXXX vom 14.05.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zahl 00 01.061-BAT gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Unabhängiger Bundesasylsenates vom 06.10.2003, Zahl: 222.826/0-VIII/22/01 wurde die Berufung von römisch 40 vom 14.05.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zahl 00 01.061-BAT gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.
I.1.4. Mit 27.06.2006 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er mit Schreiben vom 05.07.2006 eine Vertretungsanzeige der Rechtsanwaltskanzlei Fromherz, Glawitsch und Neumüller übermittelte und darauf hinwies, dass seinem Vater Refoulmentschutz (subsidiärer Schutz) bereits gewährt worden sei.römisch eins.1.4. Mit 27.06.2006 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er mit Schreiben vom 05.07.2006 eine Vertretungsanzeige der Rechtsanwaltskanzlei Fromherz, Glawitsch und Neumüller übermittelte und darauf hinwies, dass seinem Vater Refoulmentschutz (subsidiärer Schutz) bereits gewährt worden sei.
I.1.5. Mit Bescheid vom 13.04.2007, Zahl: 06 06.737-BAL wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs 3 Z 1 AsylG dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 13.04.2007, Zahl: 06 06.737-BAL wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, in einem gemeinsamen Schriftsatz hinsichtlich der Asylverfahren seiner Eltern Berufung.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, in einem gemeinsamen Schriftsatz hinsichtlich der Asylverfahren seiner Eltern Berufung.
I.1.7. Nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.12.2007 sowie am 11.1.2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, gemäß §§ 3, 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.römisch eins.1.7. Nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.12.2007 sowie am 11.1.2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
I.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2006 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 13.06.2006 in Rechtskraft.römisch eins.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2006 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 13.06.2006 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2006 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127, 129/1 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2006 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde weiters am 11.10.2010 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 142/1, 143 (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde weiters am 11.10.2010 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
I.1.9. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vom BAA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und am 15.4.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei vor, dass er keine Gefahr für die Öffentlich darstelle, da er noch jung gewesen sei als er die Straftaten begangen habe und er habe seine Fehler eingesehen. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe keine Verbindungen zu Armenien.römisch eins.1.9. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vom BAA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und am 15.4.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei vor, dass er keine Gefahr für die Öffentlich darstelle, da er noch jung gewesen sei als er die Straftaten begangen habe und er habe seine Fehler eingesehen. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe keine Verbindungen zu Armenien.
In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.4.2011 wurde ausgeführt, dass der BF befürchte in Armenien aufgrund seiner Bestrafung in Österreich inhaftiert zu werden. Weiters sei der BF als 10 jähriger Bub nach Österreich gekommen und habe demgemäß auch keinen Militärdienst abgeleistet und es sei davon auszugehen, dass er bei einer möglichen behördlichen Überprüfung seine in Österreich verübten Straftaten einen gehörigen Nachteil seinerseits seitens der offiziellen Stellen in Armenien nach sich ziehen werde. Auch würden dem BF bei einer Rückkehr nach Armenien extreme wirtschaftliche Einschnitte bevorstehen. Die Familie des BF sei in Österreich bestens integriert und in Armenien bestehe kein Anknüpfungspunkt mehr, weshalb der BF auf kein finanzielles Polster in Armenien zurückgreifen könne.
I.1.10. Mit Bescheid vom 10.5.2011, FZ. 06 06.737-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).römisch eins.1.10. Mit Bescheid vom 10.5.2011, FZ. 06 06.737-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen, kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der getroffenen
Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG Abs. 1 unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass von einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG Absatz eins, unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.
Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe kein Einkommen, besuche keine Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe die Hälfte seines bisherigen Lebens in Armenien verbracht und eine Existenzgründung sei zumutbar. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe kein Einkommen, besuche keine Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe die Hälfte seines bisherigen Lebens in Armenien verbracht und eine Existenzgründung sei zumutbar. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
I.1.11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.5.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Gleichzeitig langte auch ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom Beschwerdeführer beim BAA ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.5.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Gleichzeitig langte auch ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom Beschwerdeführer beim BAA ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF im Falle einer Ausweisung in Armenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde, da nämlich davon ausgegangen werden müsse, dass den dortigen Behörden in Armenien seine Straftaten in Österreich bekannt werden und der BF auch in Armenien zur Verantwortung gezogen werden könne. In diesem Fall könnte der BF mit Haftbedingungen konfrontiert werden, die schlecht und für die Gesundheit gefährdend sein würden. Da der BF seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, würden die Behörden auf alle Fälle Nachforschungen hinsichtlich seiner Person anstellen. Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben sei dem BF nicht klar ersichtlich, warum ihm die zuständigen Behörden eine derart negative Zukunftsprognose vorhersehen. Wahrscheinlich sei der Gruppenzwang der entscheidende Faktor gewesen, der den BF zu derart schwerwiegenden Verhalten veranlasst habe. Weiters sei der BF bereits seit 11 Jahren in Österreich ansässig und er habe hie die Volks- und Hauptschule besucht und den Führerschein erlangt. In Armenien besitze er keinerlei Bezugspunkte mehr, da sich auch seine Kernfamilie in Österreich angesiedelt habe und bestens integriert sei. Er wolle sich bessern und in Zukunft ein gutes Vorbild für seine Geschwister sein. Auch das handschriftlich verfasste Schreiben des BF befasst sich im Wesentlich mit den zuvor angeführten Sachverhalten.
I.1.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher in Armenien geboren wurde und die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Der Beschwerdeführer reiste am 31.7.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste am 31.7.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2006 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 13.06.2006 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2006 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 13.06.2006 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2006 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127, 129/1 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2006 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde weiters mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX wegen §§ 142/1, 143 (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer verbüßte derzeit seine 6-jährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer verbüßte derzeit seine 6-jährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in Armenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Armenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage in Armenien.
Die Eltern und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich.
Der Beschwerdeführer lebte seit 2008 getrennt von seiner Familie in seiner eigenen Wohnung.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er hat die Volks- und Hauptschule besucht und zwei Lehrlingsausbildungen abgebrochen. Er spricht die deutsche Sprache, ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht auch keine Kurse.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Mischehen
Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.
Die Zahl der heute noch in Armenien lebenden Aseris ist nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben.
Es gibt keine gesetzlichen oder untergesetzlichen staatlichen Regelungen betreffend "gemischtethnische" Eheleute oder Kinder aus solchen Beziehungen als solche. "Gemischtethnische" Kinder gibt es nach armenischer Rechtsvorstellung nicht, ein "eheliches" Kind hat die Volkszugehörigkeit des Vaters, ein nichteheliches Kind die der Mutter. Die amtliche Volkszugehörigkeit, die sich indirekt aus der Geburtsurkunde dadurch ergibt, dass dort die amtlichen Volkszugehörigkeiten der Eltern angegeben sind, kann aber leicht auf Antrag geändert werden. Aber die Annahme zweier amtlicher Volkszugehörigkeiten oder einer "gemischten" amtlichen Volkszugehörigkeit ist nicht möglich.
(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen für Armenien H.K. per Email am 8.11.2009)
Im Prinzip könnten gemischtethnische Beziehungen Quellen für Spannungen sein, jedoch gibt es praktisch keine gemischten Ehen mehr zwischen Christen und Muslimen, da nahezu alle aserbaidschanischen Volkszugehörigen vor ca. 20 Jahren das Land verlassen haben. Die verbliebenen Muslime, die sich als Jesiden oder Kurden bezeichnen, heiraten normalerweise keine Christen, um ihre Ethnizität, Sprache und Traditionen zu bewahren. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörige/n mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt.
In den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor 1988 geschlossen wurden, und die daraus entstandenen Kinder, kann man schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung sprechen, da auch solche Familien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert sind. Hier ist allerdings anzuführen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Aseris natürlich unterschiedlich ausfallen kann.
Rechtlich gesehen, gibt es also weder eine staatliche Diskriminierung von nationalen Minderheiten - einschließlich der Aseris - noch gibt es Berichte darüber. Außerdem ist die Diskriminierung rechtlich verboten (Artikel 14.1 der armenischen Verfassung), und die Anzahl der Aseris ist so gering, dass es keine offizielle aserbaidschanische Gemeinschaft gibt. Man kann also schwer von systematischer Verfolgung sprechen. Dasselbe gilt für Belästigung durch Dritte. Es gibt keine Berichte darüber, dass Einzelpersonen, oder Gruppen ethnische Aseris schikaniert hätten.
(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. V.A. für Armenien per Email am 19.12.2009)(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. römisch fünf.A. für Armenien per Email am 19.12.2009)
Aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Aseris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Aseris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
?Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
?Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe;
?Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII?Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn
(lediglich unterzeichnet), XIV.(lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.1.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen der Verbesserung bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung derRechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionenbeobachtet.
Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus
neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
Das Gesetz gewährt eine unabhängige Justiz, jedoch verblieben die Gerichte in der Regel unter politischem Druck der Exekutive und Korruption war ein ernstzunehmendes Problem.
Reformen im Justizbereich wurden auch 2009 weiter verfolgt. Im April 2009 wurde ein strategischer Aktionsplan für die Einführung von Justizreformen 2009-2011 angenommen. Es gab 2009 nennenswerte Fortschritte in der Erhöhung der Gehälter für Richter, trotzdem bleibt die Unabhängigkeit der Richter Grund zur Sorge. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann.
Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung, da der Präsident vor denVeränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung).Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung).
Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist inpolitisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).
Der Justizrat schlägt Kandidaten für das Richteramt vor, die dann vom Präsidenten ernannt werden. Der Präsident hat dadurch noch immer einen großen Einfluss auf das Justizpersonal. Der Rat nominiert auch die Kandidaten für den Gerichtsvorstand auf allen drei Ebenen und den dazugehörigen Kammern. Der Präsident und die Nationalversammlung ernennen jeweils zwei Kandidaten für den Justizrat; die Generalversammlung der Richter wählt die übrigen neun Mitglieder in einer geheimen Abstimmung.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetzvorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Gefangene berichteten, dass Exekutivbehörden wenig unternahmen, um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein
ernstzunehmendes Problem.
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt.
Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NROs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NROs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki- Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
In Armenien waren 2009 über 4000 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3200 öffentliche Organisationen und über 600 Stiftungen. Obwohl das rechtliche und politische Umfeld grundsätzlich positiv für NGOs ist, sind die Anforderungen für eine Registrierung mühsam und zeitraubend und nur ca. ein Viertel der Organisationen arbeiten aktiv. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert, dem Gesetz für öffentliche Organisationen, dem Wohltätigkeitsgesetz und dem Stiftungsgesetz.
Die meisten NGOs sind in Jerewan und den größeren Städten im Norden des Landes situiert und sie sind zu einem großen Teil auf ausländische Spenden angewiesen. Viele dieser Organisationen kümmern sich um politische Themen, die in anderen Ländern normalerweise von politischen Parteien bearbeitet werden.
NGOs beschäftigen sich vor allem mit Themen wie Menschenrechte, Staatstätigkeit, Charity und Sozialarbeit, Medien, Umwelt, Jugend, Gesundheit und familiäre Angelegenheiten. Das soziale Ansehen von zivilgesellschaftlichen Akteuren ist sehr hoch und sie haben großen Einfluss auf die öffentliche Meinung. 2009 waren NGOs in Diskussionen über legislative Änderungen eingebunden.
Behörden sehen NGOs manchmal als feindliche Akteure oder auch als politische Konkurrenten an, jedoch schützt diese Aktivisten ihre Reputation in der Gesellschaft und im Westen.
Ombudsmann
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der
persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen
willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (zB militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
?er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
ombuds@ombuds.am
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerdeeingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
?er kann eine Untersuchung anordnen
?er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
?mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen er kann eine Beschwerde abweisen Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
?wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
?Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen involviert sind
?Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
?anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament
gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen
Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Im ersten Halbjahr 2009 gingen 2 602 Beschwerden im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 42 Fälle gelöst werden und 94 Personen erhielten Entschädigungen.
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach einigen Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten, sah sich Armenien 2009 trotz großer
Kredite multilateraler Institutionen einer ernsthaften Rezession mit einem Rückgang des BIP um mehr als 14% gegenüber. Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2010 mit fast 5% Wachstum zu erholen.
Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.
Einer der Gründe für den Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten
Kapitalzuflüssen sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort
umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die
Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den
Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur
stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine
Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre
Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch
Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtesfür das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenischer
Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca.
62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur
schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten
Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass
der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669
Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa ITSpezialisten.
Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der
weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der
Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine
regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde
wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als
2008
Behandlung nach Rückkehr
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der
Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7
Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien
unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben,
verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum
Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die
zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes:
"Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden
Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe,
Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien
und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und
Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und
Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche
Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders
problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit
einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare
Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen
Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Verfahren zur Existenzgründung:
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds) Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion.
Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei
profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche
Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von
Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren
Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Eriwan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
?1612 unterstützte Unternehmen
?1623 geschulte Teilnehmer
?Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
?2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Verbot der Doppelbestrafung
Impacts of crime committed outside the country of origin (risk of double jeopardy)
Exclusion of double punishment in RA for the same crime committed and punished outside
Republic of Armenia (RA): RA Constitution, Section 22(7), states that no one shall be tried twice for the same act.
Therefore, after being punished outside Armenia the person shall not be punished again for
the same act in Armenia.
Legal significance of a person's conviction outside the RA:
According to RA Criminal Code,
Section 17, the court ruling in a foreign country can be taken into account; provided the RA
citizen was convicted for a crime committed outside the RA, and committed a repeated crime in the RA. Es gibt in Armenien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Armenien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert. Allenfalls werden im Ausland begangene Straftaten bei Wiederholungstaten im Heimatland angerechnet.(Caritas International, Country Sheet, Armenien, Jänner 2010).
Militärdienst
Wehrdienst
In Armenien unterliegen alle Männer armenischer Staatsbürgerschaft vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung der Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und Herbst auf Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.). Die Einberufung zu einmal jährlichen Reserveübungen ist möglich.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Um eine Rückstellung zu erreichen ist eine Reise nach Armenien erforderlich.
Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.
Die Erlaubnis, das Land dauerhaft zu verlassen, kann wehrpflichtigen Personen verweigert werden, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Wenn diese Personen ins Ausland reisen wollen, so ist dies mit erheblichem bürokratischem Aufwand, und unter Umständen mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden.
Homosexuelle sind vom Wehrdienst ausgenommen, jedoch auf der gesetzlichen Grundlage, dass Homosexualität eine geistige Behinderung darstellt, was auch im Pass vermerkt wird.
In Bezug auf das armenische Militär gab es keine Berichte über Missbrauch gegenüber Jesiden. Seit 2003 kooperieren ca. 60 Nichtregierungsorganisationen - darunter die "National Union of Yezidi" - mit den armenischen Streitkräften. Sie besuchen regelmäßig - ohne Hindernisse - Militäreinheiten, und führen Untersuchungen bezüglich der sozialen und sanitären Verhältnisse, ebenso wie die moralische und psychologische Verfassung des militärischen Personals durch.
Im Gegensatz zum Zeitraum vorhergehender Berichte, gab es keine Berichte, dass die Schikanen beim Militär für neue Rekruten aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit schlimmer waren. Repräsentanten der Jesiden berichteten von keinen Belästigungen oder Diskriminierungen.
Wehrersatzdienst
In Armenien besteht ein Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Obwohl im Gesetz sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d.h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) und ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen sind, wird derzeit nur der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering.
Die Gesetzgebung beinhaltet eine Maßnahme, dass Wehrdienstverweigerer eine Alternative zum Wehrdienst ableisten können. Die Alternative zum Wehrdienst, dürfte nach den Kriterien des Rates des War and Peace Institutes nicht unter Kontrolle, Herrschaft oder Aufsicht des Militärs sein. Zeugen Jehovas berichten aber, dass sie trotz dieser neuen Gesetzgebung in einer militarisierten Atmosphäre, unter der Militärpolizei arbeiten und militärische Befehle ausführen müssen.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Laut Gesetz können Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.
Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Vergehen wegen einer der erlassenen Amnestien nicht mehr bestraft werden können. Die letzte Amnestie erfolgte 2001.
Im Vergleich zum vorigen Berichtsjahr wurden Zeugen Jehovas zu geringeren Haftstrafen aufgrund Wehrdienstverweigerung verurteilt. Repräsentanten der Zeugen Jehovas gaben an, dass allen Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innehat.
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 9-37 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 9-37 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Armenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2011 (vgl. AS 403 ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie auf der Einsicht in die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers zu seinen früheren Verfahren.Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Armenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2011 vergleiche AS 403 ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie auf der Einsicht in die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers zu seinen früheren Verfahren.
Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 08.06.2011 bzw. dem Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX welches sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 08.06.2011 bzw. dem Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 welches sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiiert entgegen. Es ist daher den entsprechenden Länderberichten zu folgen, die auf einer ausgewogenen Auswahl seriöser Quellen beruhen und konnte der BF mit seinen Eingaben diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Hinsichtlich der nicht bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3. und II.4. verwiesen.Hinsichtlich der nicht bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3. und römisch zwei.4. verwiesen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung bezeichnete 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck angeführten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung bezeichnete 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck angeführten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des -besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des -besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt des bewaffneten Raubes wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt des bewaffneten Raubes wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des mehrfach schweren Raubes unter Verwendung von Waffen am 11.10.2010 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 142/1, 143 (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte gemäß §§ 142, 143 StGB sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Fest steht auch, dass es sich bei bewaffneten Raubüberfällen um Taten handelt, in welchen sich der im Grundstrafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren für erwachsene Täter zum Ausdruck kommende hohe Unrechtsgehalt in geradezu typischer Weise realisiert. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des mehrfach schweren Raubes unter Verwendung von Waffen am 11.10.2010 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte gemäß Paragraphen 142, 143, StGB sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Fest steht auch, dass es sich bei bewaffneten Raubüberfällen um Taten handelt, in welchen sich der im Grundstrafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren für erwachsene Täter zum Ausdruck kommende hohe Unrechtsgehalt in geradezu typischer Weise realisiert. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als mildernde Umstände das bis auf einen Raubüberfall umfassende Geständnis sowie sein Alter unter 21 Jahren, weshalb auch die Strafhöhe im Berufungsverfahren vor dem XXXX von ursprünglich 7 Jahren auf nunmehr 6 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als mildernde Umstände das bis auf einen Raubüberfall umfassende Geständnis sowie sein Alter unter 21 Jahren, weshalb auch die Strafhöhe im Berufungsverfahren vor dem römisch 40 von ursprünglich 7 Jahren auf nunmehr 6 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde.
Erschwerend wertete das Gericht hingegen die Tatwiederholungen, die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Das Landesgericht XXXX führte in seinem Urteil aus, dass die Höhe der verhängten Strafe die ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und auch dem objektiven Licht der verschuldeten Tat und damit der Rechtsgutbeeinträchtigung gerecht wird. Das Landesgericht XXXX führte aus, dass es unerlässlich sei bei Schwerstkriminalität, wie bewaffneten Raufüberfällen ein deutliches Zeichen zu setzen, dass Raubüberfälle nicht das Mittel sein können, schnell zu Geld zu kommen.Das Landesgericht römisch 40 führte in seinem Urteil aus, dass die Höhe der verhängten Strafe die ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und auch dem objektiven Licht der verschuldeten Tat und damit der Rechtsgutbeeinträchtigung gerecht wird. Das Landesgericht römisch 40 führte aus, dass es unerlässlich sei bei Schwerstkriminalität, wie bewaffneten Raufüberfällen ein deutliches Zeichen zu setzen, dass Raubüberfälle nicht das Mittel sein können, schnell zu Geld zu kommen.
Das XXXX konnte der Urteilsbegründung des Landesgerichtes XXXX - mit Ausnahme der einjährigen Reduzierung der Strafhöhe - in allenDas römisch 40 konnte der Urteilsbegründung des Landesgerichtes römisch 40 - mit Ausnahme der einjährigen Reduzierung der Strafhöhe - in allen
Punkten folgen und führte aus, dass weder die drohende Abschiebung noch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten geordneten Lebensumstände sich mildernd auf das Urteil auswirken können.
Eine drohende Abschiebung, so führte das Oberlandesgericht aus, sei kein Strafbemessungskriterium.
Von geordneten Lebensumständen könne im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein, da er doch nach eigenen Angaben zwei Lehrlingsausbildungen abgebrochen habe und zu den Tatzeitpunkten jedenfalls ohne Beschäftigung gewesen sei.
Das Auskundschaften der Tatorte, das Aufteilung der Rollen, die Bereitstellung der Tatwaffen und Maskierungsutensilien manifestieren sowohl bei der Person des BF (als natürlich auch bei seinen Komplizen) reifliche Überlegung der Tat war dem Beschwerdeführer erschwerend anzulasten. Eine untergeordnete Tatbeteiligung, wie vom Landesgericht XXXX in der Urteilsbegründung ausgeführt, konnte vom XXXX daher nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer fasste gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten den Tatentschluss, suchte gemeinsam mit den anderen Angeklagten geeignet erscheinende Tankstellen aus, brachte die Komplizen mit dem eigenen PKW zum Tatort und von dort auch wieder weg und setzte somit unabdingbar notwendige Handlungen zur Ausführung der Überfälle.Das Auskundschaften der Tatorte, das Aufteilung der Rollen, die Bereitstellung der Tatwaffen und Maskierungsutensilien manifestieren sowohl bei der Person des BF (als natürlich auch bei seinen Komplizen) reifliche Überlegung der Tat war dem Beschwerdeführer erschwerend anzulasten. Eine untergeordnete Tatbeteiligung, wie vom Landesgericht römisch 40 in der Urteilsbegründung ausgeführt, konnte vom römisch 40 daher nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer fasste gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten den Tatentschluss, suchte gemeinsam mit den anderen Angeklagten geeignet erscheinende Tankstellen aus, brachte die Komplizen mit dem eigenen PKW zum Tatort und von dort auch wieder weg und setzte somit unabdingbar notwendige Handlungen zur Ausführung der Überfälle.
Aufgrund der schwere der Anlasstaten und des hohen Störwertes der Tathandlungen sowie der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Fehlen von Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen er somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer jedenfalls negativ ausfallen musste.
In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des XXXX, stellten sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten der wiederholten bewaffneten Raubüberfälle im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des römisch 40 , stellten sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten der wiederholten bewaffneten Raubüberfälle im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Armenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:
Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2008 durch den UBAS im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt, da der BF zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und den Eltern ebenfalls Asyl gewährt wurde. Für den Beschwerdeführer selbst wurden zu keinem Zeitpunkt in seinen vorangegangenen Asylverfahren eigene Fluchtgründe geltend gemacht, sondern die Anträge bezogen sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Eltern. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde - kurz zusammengefasst - aufgrund ihrer gemischt ethnischen Herkunft (Vater: Armenier, Mutter: Aseri) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnnte, dass ihnen im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.
Der Beschwerdeführer selbst hat jedoch bis dato nie behauptet, dass der er als Abkömmling aus einer Mischehe zwischen einer Aserbaidschanerin (Mutter) und einem Armenier (Vater) Anfeindungen und Diskriminierungen weder von staatlichen Behörden noch von Bürgern im Heimatland ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei.
Wie sich aus den vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Armenien ergibt, sind aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigen, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Zum selben Ergebnis führt auch eine Anfrage der Staatedokumentation des BAA bezüglich der Situation für Kinder, die von armenischaserbaidschanisch gemischten Ehen abstammen und der Frage, ob diese in Armenien Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Antwort des Ländersachverständigen für Armenien vom 28.6.2010 lautete (wörtliche Wiedergabe): "Vom rechtlichen Standpunkt ist jede Belästigung von Individuen aufgrund ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Glaube etc. durch die armenische Verfassung, Gesetze und andere rechtliche Vorkehrungen verboten.
Bezüglich der Implementierung des Gesetzes sollte die folgende Erklärung geboten werden.
Prinzipiell sind heute in Armenien Kinder, die in armenisch-aserbaidschanische Familien geboren werden, selten. Die Aserbaidschanische Minderheit (etwa 200 000 Personen) verließ das Land vor mehr als 20 Jahren. Nichtsdestotrotz, die Kinder gemischt armenisch-aserbaidschanischen Ursprungs, die vielleicht in Armenien blieben, wurden nicht Opfer von offener Belästigung. Auf jeden Fall, für den Zeitraum 1988-2010 gab es keine öffentlich bekannten Fälle von Belästigung oder Verfolgung dieser Personen durch die armenischen Behörden oder die Bevölkerung.
In wenigen Fällen von armenischen und aserbaidschanischen Familien, die vor 1988 heiraten (dem Jahr in dem die Spannungen begannen) und deren Kindern ist es schwer von bedeutenden Belästigungen oder Diskriminierung zu sprechen. In der Regel wurden die Kinder aus ethnisch gemischten Familien von den Gemeinschaften, in denen sie leben, akzeptiert und sind nicht mit großen Problemen konfrontiert. Andererseits bevorzugen sie es, ihren ethnischen Ursprung nicht offen zu legen, was ziemlich verständlich ist, wenn man bedenkt, dass sich Armenien und Aserbaidschan im Krieg befinden."
Auch was die Beurteilung der Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so stellt dies für den Asylgerichtshof ebenfalls kein asylrelevantes Thema dar: Der Beschwerdeführer, der sich übrigens auch selbst immer der armenischen Ethnie zugehörig betrachtete, ist der Sohn eines gemischt ethnischen Ehepaares, wobei der Vater Armenier und die Mutter Azeri ist. Aus der Anfragebeantwortung des Ländersachverständigen für Armenien vom 28.6.2010 geht hervor, dass für ein verheiratetes Paar verschiedener ethnischer Zugehörigkeiten die Ethnizität des Kindes gemäß der ethnischen Zugehörigkeit des Vaters bestimmt wird, wenn es die Ethnie der Mutter nicht durch eine gemeinsame Einigung der Eltern erhält. Dass der Beschwerdeführer die Volksgruppenzugehörigkeit seiner Mutter als Azeri angenommen hätte, wurde weder vom BF noch seinen Eltern behauptet und ist die auch für in Armenien lebende Personen als höchst unwahrscheinlich anzusehen, weshalb auch der Beschwerdeführer zweifelsohne als Angehöriger der armenischen Volksgruppe zu betrachten ist.
Was die Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, dass er im Falle einer Rückkehr seinen Militärdienst ableisten werden müsse und dadurch unter Umständen in eine menschenunwürdige Lage versetzt werde, so wird dazu Folgendes ausgeführt:
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111). Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten vergleiche dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 9, RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111). Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien seiner Wehrpflicht nachkommen wird müssen. Es handelt sich dabei um eine alle männlichen armenischen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht, deren Einforderung auch im Völkerrecht Deckung findet und im Falle Armeniens keine zielgerichtet gegen Angehörige aus Mischehen gerichtete Maßnahme darstellt, sondern Angehörige der Mehrheitsethnie ebenfalls trifft.
Zudem hat der BF auch gar nicht vorgebracht, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohen würde. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.Zudem hat der BF auch gar nicht vorgebracht, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohen würde. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.
Wie den vorliegenden aktuellen Länderberichten zu Armenien zu entnehmen ist, unterliegen alle männlichen armenischen Staatsangehörigen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen. Weiters wird darin berichtet, dass es in Bezug auf das armenische Militär keine Berichte über Missbrauch gegenüber Jesiden gab. Seit 2003 kooperieren ca. 60 Nichtregierungsorganisationen - darunter die "National Union of Yezidi" - mit den armenischen Streitkräften. Sie besuchen regelmäßig - ohne Hindernisse - Militäreinheiten, und führen Untersuchungen bezüglich der sozialen und sanitären Verhältnisse, ebenso wie die moralische und psychologische Verfassung des militärischen Personals durch. Im Gegensatz zum Zeitraum vorhergehender Berichte, gab es keine Berichte, dass die Schikanen beim Militär für neue Rekruten aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit schlimmer waren. Repräsentanten der Jesiden berichteten von keinen Belästigungen oder Diskriminierungen.
Laut Gesetz können Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.
Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt.
Die dem BF aus der Verweigerung der allgemeinen Wehrpflicht drohenden Rechtsfolgen können deshalb nicht als Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, weil die Militärpflicht alle im relevanten Alter befindlichen armenischen Staatsbürger gleichermaßen und ohne Rücksicht auf ihre politische Einstellung und sonstige nach der Konvention bedeutsame Umstände trifft.
Was die Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, dass er nach seiner Rückkehr wegen seiner in Österreich begangenen Verbrechen auch in Armenien zur Rechenschaft gezogen werden könnte und dann im Falle einer Inhaftierung den schlechten Haftbedingungen in Armenien ausgesetzt zu werden, so führt der Asylgerichtshof dazu Folgendes aus:
Wie aus den in den Länderfeststellungen angeführten Berichten der Caritas International aus dem Jahr 2010 hervorgeht, gibt es in Armenien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Armenien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert. Allenfalls werden im Ausland begangene Straftaten bei Wiederholungstaten im Heimatland angerechnet. Da der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde und derzeit seine 6-jährige Strafhaft verbüßt ist die Angelegenheit demnach im Falle einer Rückkehr als erledigt zu betrachten. Auswirkungen würde es lediglich im Falle einer Strafrückfälligkeit des Beschwerdeführers geben, da ihm in diesem Falle die Vorstrafe in Österreich angerechnet werden würde. Auch dies stellt sich als durchaus übliche Vorgehensweise im Bereich des internationalen Strafrechts dar. Abschließend kann also festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung in Österreich wegen schweren Raubes aufgrund des Verbots von Doppelbestrafungen kein weiteres Strafverfahren in Armenien droht weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in armenischen Gefängnissen erübrigt.
Da der BF nicht in der Lage war glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise hinkünftig ausgesetzt wäre, kann aus den angeführten Gründen auch kein Asyl gewährt werden.Da der BF nicht in der Lage war glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise hinkünftig ausgesetzt wäre, kann aus den angeführten Gründen auch kein Asyl gewährt werden.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor und auch künftig konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darlegen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor und auch künftig konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darlegen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.
Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.
II.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter Punkt II.3. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Armenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Armeniens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Armenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Armenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Armeniens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Armenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die den BF auch so wie bisher zumindest gelegentlich finanziell unterstützen können und ihn so bei seiner Existenzgründung unterstützen können. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Dabei kommen ihm auch die in Österreich erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt zu Gute.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich weder in den Angaben des BF noch in der Beschwerde hiezu Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Armenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Armenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.5. Zur Ausweisung:römisch zwei.5. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 10.5.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 10.5.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern und seiner Schwester im Jahr 2000 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers wurde in Österreich im Jahr 2001 geboren. Sämtlichen Familienangehörigen und auch dem Beschwerdeführer selbst wurde im Jahr 2008 jeweils mit Bescheid des UBAS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2008 in einer eigenen Wohnung getrennt von seiner Familie. Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern und seiner Schwester im Jahr 2000 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers wurde in Österreich im Jahr 2001 geboren. Sämtlichen Familienangehörigen und auch dem Beschwerdeführer selbst wurde im Jahr 2008 jeweils mit Bescheid des UBAS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2008 in einer eigenen Wohnung getrennt von seiner Familie. Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 11-jährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 11-jährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.
Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:
EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2006 rechtskräftig wegen § 127, 15 StGB sowie im selben Jahr wegen §§ 127, 129, 146 StGB verurteilt. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut wiederholt straffällig und wurde am 11.10.2010 vom LG XXXX gem. §§ 142, 143 StGB wegen mehrfachen bewaffneten Raubüberfällen zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese vom Beschwerdeführer begangenen bewaffneten Raubüberfälle stellen - wie oben bereits oben ausführlich dargestellt - ein besonders schweres Verbrechen dar und der Beschwerdeführer stellt nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beim Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie erkennbar ist. An dieser Stelle muss auch auf den Umstand verwiesen werden, dass beim Beschwerdeführer im Laufe seiner "kriminellen Karriere" eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie erkennbar ist, was zweifelsohne in den begangenen Straftaten und den darin liegenden steigenden Unrechtsgehalt dieser Delikte zum Ausdruck gebracht wurde. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2006 rechtskräftig wegen Paragraph 127, 15, StGB sowie im selben Jahr wegen Paragraphen 127, 129, 146, StGB verurteilt. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut wiederholt straffällig und wurde am 11.10.2010 vom LG römisch 40 gem. Paragraphen 142, 143, StGB wegen mehrfachen bewaffneten Raubüberfällen zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese vom Beschwerdeführer begangenen bewaffneten Raubüberfälle stellen - wie oben bereits oben ausführlich dargestellt - ein besonders schweres Verbrechen dar und der Beschwerdeführer stellt nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beim Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie erkennbar ist. An dieser Stelle muss auch auf den Umstand verwiesen werden, dass beim Beschwerdeführer im Laufe seiner "kriminellen Karriere" eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie erkennbar ist, was zweifelsohne in den begangenen Straftaten und den darin liegenden steigenden Unrechtsgehalt dieser Delikte zum Ausdruck gebracht wurde. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 10 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 10 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem nicht "nur" Einbruchsdiebstähle und Hehlerei begangen, sondern sich eines besonders schweren Verbrechens - nämlich mehrfache bewaffnete Raubüberfälle - schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fall des Beschwerdeführers noch viel eher zutreffen muss.
In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde nur der Beschwerdeführer ausgewiesen und die Eltern und Geschwister verfügen als anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht. Was die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers betrifft, so wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von seiner Familie weg und in eine eigene Wohnung gezogen ist. Zeitweilig wurde der BF von seinen Eltern finanziell unterstützt und er ging zuletzt auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch seine Eltern ist auch im Heimatland von Österreich aus zumutbar. Auch ist es dem erwachsenen Beschwerdeführer zumutbar, durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder auch durch zeitweilige Besuche, den Kontakt mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern aufrecht zu erhalten.
Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt wurde, ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.
Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre in Armenien verbracht und spricht die armenische Sprache. Angesichts dieser bestehenden Anknüpfungspunkte in Armenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Reintegration in Armenien möglich sein wird.
Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser seit ca. 11 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und die deutsche Sprache relativ gut beherrscht. Der Beschwerdeführer war auch während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich phasenweise berufstätig, jedoch geht er derzeit keiner Arbeit nach. Er hat auch zwei begonnene Lehrlingsausbildungen vorzeitig abgebrochen und lebte zuletzt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe. Der BF war zwar früher in einem Sportverein tätig, jedoch übt er aktuell keine sportlichen Aktivitäten mehr aus. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine 6-jährige Freiheitsstrafe in der JA- XXXX.Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser seit ca. 11 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und die deutsche Sprache relativ gut beherrscht. Der Beschwerdeführer war auch während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich phasenweise berufstätig, jedoch geht er derzeit keiner Arbeit nach. Er hat auch zwei begonnene Lehrlingsausbildungen vorzeitig abgebrochen und lebte zuletzt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe. Der BF war zwar früher in einem Sportverein tätig, jedoch übt er aktuell keine sportlichen Aktivitäten mehr aus. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine 6-jährige Freiheitsstrafe in der JA- römisch 40 .
Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen diverser Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurde und die bisherigen und insbesondere die letzte Verurteilung wegen mehrfacher bewaffneter Raubüberfälle eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen lässt. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtliche Verurteilung stark gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen diverser Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurde und die bisherigen und insbesondere die letzte Verurteilung wegen mehrfacher bewaffneter Raubüberfälle eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen lässt. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtliche Verurteilung stark gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Doppelbestrafung, Glaubwürdigkeit, Haft, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Sicherheitslage, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.09.2011