TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/22 A13 313921-2/2008

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Veröffentlicht am 22.08.2011
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Spruch

A13 313.921-2/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zl. 06 09.659/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zl. 06 09.659/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde der XXXX vom 13.05.2008 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBL. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 vom 13.05.2008 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, beantragte am 13. September 2005 die Gewährung von internationalem Schutz.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25. Juli 2007, Zl. 06 09.659-BAE, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana ebenfalls nicht zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007, Zl. 313.921-1/2E-XV/54/07, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, trotz der nur mangelhaften Beherrschung der englischen Sprache durch die Beschwerdeführerin eine Einvernahme in deren Muttersprache (Twi) durchzuführen.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007, Zl. 313.921-1/2E-XV/54/07, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, trotz der nur mangelhaften Beherrschung der englischen Sprache durch die Beschwerdeführerin eine Einvernahme in deren Muttersprache (Twi) durchzuführen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Februar 2008 gab die Beschwerdeführerin - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Twi - zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätte aufgrund ihrer familiären Herkunft gezwungen werden sollen, die Nachfolgerin der verstorbenen "Königin" von XXXX - der Tochter der Schwester ihrer Mutter - zu werden. Sie habe jedoch nicht "auf den Thron" gewollt, da sie in diesem Fall beschnitten und ihr Blut einem Geist geopfert hätte werden sollen. Es sei nur dann üblich, noch im Alter von 37 Jahren beschnitten zu werden, wenn man "auf den Thron gehen" müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, die Nachfolge anzutreten, sei sie von den Brüdern ihrer Mutter bedroht worden. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil diese bei einem "Familienproblem" wie dem der Beschwerdeführerin nichts unternommen hätte. Von Juli 2006 bis zu ihrer Ausreise aus Ghana im September 2006 habe sie sich bei einer alten Frau im Dorf XXXX aufgehalten, ihre Familie habe jedoch von ihrem Aufenthaltsort erfahren. Auch in anderen Teilen Ghanas hätte sie gefunden werden können. Ihr Bruder habe ihr schließlich zur Flucht verholfen. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie auf Grund ihrer Weigerung, den Thron zu besteigen, von den Brüdern ihrer Mutter getötet werden.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Februar 2008 gab die Beschwerdeführerin - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Twi - zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätte aufgrund ihrer familiären Herkunft gezwungen werden sollen, die Nachfolgerin der verstorbenen "Königin" von römisch 40 - der Tochter der Schwester ihrer Mutter - zu werden. Sie habe jedoch nicht "auf den Thron" gewollt, da sie in diesem Fall beschnitten und ihr Blut einem Geist geopfert hätte werden sollen. Es sei nur dann üblich, noch im Alter von 37 Jahren beschnitten zu werden, wenn man "auf den Thron gehen" müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, die Nachfolge anzutreten, sei sie von den Brüdern ihrer Mutter bedroht worden. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil diese bei einem "Familienproblem" wie dem der Beschwerdeführerin nichts unternommen hätte. Von Juli 2006 bis zu ihrer Ausreise aus Ghana im September 2006 habe sie sich bei einer alten Frau im Dorf römisch 40 aufgehalten, ihre Familie habe jedoch von ihrem Aufenthaltsort erfahren. Auch in anderen Teilen Ghanas hätte sie gefunden werden können. Ihr Bruder habe ihr schließlich zur Flucht verholfen. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie auf Grund ihrer Weigerung, den Thron zu besteigen, von den Brüdern ihrer Mutter getötet werden.

Mit Bescheid vom 29. April 2008, Zl. 06 09.659/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (abermals) gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana ebenfalls nicht zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.Mit Bescheid vom 29. April 2008, Zl. 06 09.659/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (abermals) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana ebenfalls nicht zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig und führte dazu beweiswürdigend im Wesentlichen aus, diese habe ihre Behauptung, sie hätte von ihrer Familie im Alter von 37 Jahren beschnitten werden sollen, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche es, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend und unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch unwesentliche Details und Nebenumstände berichteten. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in leeren Floskeln und der Präsentation einiger äußerst rudimentärer Eckpunkte ihrer Fluchtgeschichte "verharrt". Es habe somit während des gesamten Verlaufes der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Anschein gehabt, dass sie lediglich Vorgegebenes bzw. Eingelerntes wiedergebe. Weiters hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 21. Februar 2008 sowie jenen bei ihrer [im ersten Rechtsgang und in englischer Sprache erfolgten] Einvernahme vom 27. März 2007 ergeben: So habe die Beschwerdeführerin nunmehr angegeben, sich vor ihrer Ausreise von Juli bis September 2006 bei einer Frau im Dorf "XXXX" aufgehalten zu haben, während sie zuvor davon gesprochen habe, von Februar 2006 bis zu ihrer Ausreise (im September 2006) im Dorf "XXXX" gewesen zu sein. Anzumerken sei schließlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihren früheren Einvernahmen angegeben habe, einen Sohn und eine Tochter, zuletzt aber, zwei Söhne zu haben. Auch aufgrund dieser Widersprüche könne dem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin würde im gegenständlichen Verfahren keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen und würde der Antragstellerin auch eine sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin könnte sohin - ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen - in einen anderen Teil Ghanas, etwa nach Accra, verbracht werden und dort, im Hinblick auf die grundsätzlich funktionierende Staatsgewalt, nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch nehmen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf konkrete Passagen der Niederschrift über ihre Einvernahme vom 21. Februar 2008 - gegen die Ansicht des Bundesasylamtes, sie habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Aufgetretene Widersprüche ließen sich dadurch erklären, dass die Einvernahme nunmehr nicht - wie im ersten Rechtsgang vor dem Bundesasylamt - in Englisch, sondern in ihrer Muttersprache durchgeführt worden sei; diese Widersprüche würden die Notwendigkeit der Beiziehung eines Twi-Dolmetschers (nachträglich) bestätigen. So handle es sich beispielsweise bei "XXXX" um eine Stadt, die auf dem Weg zum Dorf "XXXX" liege. Schließlich habe es das Bundesasylamt verabsäumt, die Angaben der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die - auch aus den Länderfeststellungen hervorgehenden - realen Gegebenheiten in Ghana hinsichtlich der Praxis der Genitalverstümmelung zu prüfen. Im Hinblick darauf könne auch nicht von mangelnder Nachvollziehbarkeit des Vorbringens gesprochen werden.

Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zl. 313.921-2/2E-XV/54/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zl. 313.921-2/2E-XV/54/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Der Unabhängige Bundesasylsenat verwies auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ghana, erklärte diese zum Inhalt auch des Berufungsbescheides und schloss sich der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach "auf Grund des uneinheitlichen Vorbringens" der Beschwerdeführerin nicht vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben auszugehen gewesen sei. Darüber hinaus stellte die Behörde eigene - im Wesentlichen auf Plausibilitätsüberlegungen und auf Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen am 19. September 2006 und 27. März 2007 sowie am 21. Februar 2008 abstellende - beweiswürdigende Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens an. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens sei im Hinblick auf die dem Bescheid zugrunde gelegten einschlägigen Länderberichte nicht ersichtlich, dass die Polizei nicht in der Lage oder Unwillens gewesen sei, der Beschwerdeführerin vor einer drohenden körperlichen Beeinträchtigung Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal versucht, sich mit ihren Problemen an die Polizei zu wenden. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden können.Der Unabhängige Bundesasylsenat verwies auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ghana, erklärte diese zum Inhalt auch des Berufungsbescheides und schloss sich der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach "auf Grund des uneinheitlichen Vorbringens" der Beschwerdeführerin nicht vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben auszugehen gewesen sei. Darüber hinaus stellte die Behörde eigene - im Wesentlichen auf Plausibilitätsüberlegungen und auf Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen am 19. September 2006 und 27. März 2007 sowie am 21. Februar 2008 abstellende - beweiswürdigende Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens an. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens sei im Hinblick auf die dem Bescheid zugrunde gelegten einschlägigen Länderberichte nicht ersichtlich, dass die Polizei nicht in der Lage oder Unwillens gewesen sei, der Beschwerdeführerin vor einer drohenden körperlichen Beeinträchtigung Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal versucht, sich mit ihren Problemen an die Polizei zu wenden. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung habe gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden können.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. B 1348/08-2, wurde der gegen ebengenannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 313.921-2/2E-XV/54/08, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0618-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 313.921-2/2E/XV/54/08, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wurde der Bund schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von ¿ 1.106,40 zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis insbesondere dar:

"Die belangte Behörde stellte - neben dem Verweis auf Teile der erstinstanzlichen Beweiswürdigung - ausführliche (mehr als drei Seiten des angefochtenen Bescheides umfassende) beweiswürdigende Erwägungen an, wobei sie deren Schwerpunkt auf vom Bundesasylamt nicht in seine Beweiswürdigung einbezogene Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin legte. Demgegenüber machte sie sich dessen (von der Berufung bekämpftes) zentrales Argument, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen nicht ausreichend zu konkretisieren vermocht, nicht zu Eigen. Hielt es die belangte Behörde aber für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widersprach dies der Annahme eines hinreichend geklärte Sachverhaltes im Sinne des Art. II. Abs. 2 lit. D Z. 43a EGVG, sodass auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht verzichtet werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2008/23/0877, mwH)."Die belangte Behörde stellte - neben dem Verweis auf Teile der erstinstanzlichen Beweiswürdigung - ausführliche (mehr als drei Seiten des angefochtenen Bescheides umfassende) beweiswürdigende Erwägungen an, wobei sie deren Schwerpunkt auf vom Bundesasylamt nicht in seine Beweiswürdigung einbezogene Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin legte. Demgegenüber machte sie sich dessen (von der Berufung bekämpftes) zentrales Argument, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen nicht ausreichend zu konkretisieren vermocht, nicht zu Eigen. Hielt es die belangte Behörde aber für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widersprach dies der Annahme eines hinreichend geklärte Sachverhaltes im Sinne des "Art". römisch zwei. Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, sodass auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht verzichtet werden konnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2008/23/0877, mwH).

Dieser Verfahrensfehler ist auch relevant, ist doch auch die Eventualbegründung der belangten Behörde, die ghanaischen Behörden seien gegenüber einer der Beschwerdeführerin drohenden "körperlichen Beeinträchtigung" schutzfähig und schutzwillig, nicht mängelfrei begründet."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes enthalten zwar einen (auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 22. Jänner 2007 beruhenden) Abschnitt zur Praxis der Genitalverstümmelung. Ausführungen zum Bestehen effektiven staatlichen Schutzes für Frauen, die sich dem familiären Zwang zu deren Durchführung zu entziehen versuchen (die Beschwerdeführerin hatte ausdrücklich behauptet, die Polizei würde bei einem solchen "Familienproblem" nichts unternehmen), finden sich darin jedoch nicht. Allein aus dem Hinweis, wonach seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, kann das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes nicht geschlossen werden. Auch die in Ghana tätigen Nichtregierungsorganisationen vermögen die Annahme des Bestehens ausreichenden Schutzes nicht zu begründen, wird doch zu diesen in den Länderfeststellungen nur ausgeführt, einige von ihnen würden sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten "befassen" (vgl. hiezu auch VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).Die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes enthalten zwar einen (auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 22. Jänner 2007 beruhenden) Abschnitt zur Praxis der Genitalverstümmelung. Ausführungen zum Bestehen effektiven staatlichen Schutzes für Frauen, die sich dem familiären Zwang zu deren Durchführung zu entziehen versuchen (die Beschwerdeführerin hatte ausdrücklich behauptet, die Polizei würde bei einem solchen "Familienproblem" nichts unternehmen), finden sich darin jedoch nicht. Allein aus dem Hinweis, wonach seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, kann das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes nicht geschlossen werden. Auch die in Ghana tätigen Nichtregierungsorganisationen vermögen die Annahme des Bestehens ausreichenden Schutzes nicht zu begründen, wird doch zu diesen in den Länderfeststellungen nur ausgeführt, einige von ihnen würden sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten "befassen" vergleiche hiezu auch VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher auf die dargelegten Umstände näher einzugehen sein, die Länderfeststellungen werden zu aktualisieren und wird der Beschwerdeführerin unter Vorhalt bisheriger Widersprüche neuerlich Gelegenheit zu geben sein, ihre Fluchtgründe detailliert darzustellen. Ihre Angaben werden sofort oder nach Durchführung entsprechender Recherchen zu überprüfen sein.

Die Erstbehörde legt zwar in ihrer Beweiswürdigung Widersprüche und Unstimmigkeiten der Angaben der Beschwerdeführerin dar, wobei dennoch auffällt, dass sie ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich weiterer, auffälliger Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat - durch entsprechend intensive Befragung der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist:

So sprach sie ursprünglich davon, den König von Ankoko heiraten zu müssen und vor der Zeremonie beschnitten zu werden. Dem widersprechend führte sie aus, der Schwester ihres Vaters als Königin im Dorf Nkawkaw nachfolgen zu müssen, weswegen sie beschnitten werden sollte. Widersprüchliche Angaben finden sich auch bezüglich des "Stuhles", welcher von der Familie der Beschwerdeführerin gottähnlich verehrt worden wäre. Auffallend ist weiters, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, dass ihre ganze Familie sie "hasse", da sie sich der Beschneidung widersetzte, andererseits angab, dass ihre Mutter, ihr Bruder und sogar ihr Vater gegen eine Thronbesteigung gewesen wären. Widersprüchlich zeigt sich auch, dass die Beschwerdeführerin angab, niemals in Accra aufhältig gewesen zu sein, gleichzeitig jedoch an anderer Stelle angab, bis zu ihrer Ausreise in Accra an derselben Adresse wie ihre Mutter und ihre Kinder gewohnt habe. Schließlich ist noch auf die unplausible Antwort auf die Frage, weshalb sie nicht bereits 2005, nach dem Tod der letzten Königin Gefahr gelaufen wäre, beschnitten zu werden, um deren Nachfolge antreten zu können, hinzuweisen, wonach die verstorbene Königin über Monate hindurch in einem Kühlhaus aufbewahrt worden wäre, daher die Familie erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer vorzunehmenden Krönung erfahren habe.

Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz allenfalls geändert haben.Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz allenfalls geändert haben.

Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des § 7 AsylG 1997 vorgenommen werden.Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 vorgenommen werden.

Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an ausreichenden Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Insbesonders unter Beachtung des Erkenntnisses des VfGH vom 08.10.2008 erweist sich somit auch das erstinstanzliche Verfahren insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Insbesonders unter Beachtung des Erkenntnisses des VfGH vom 08.10.2008 erweist sich somit auch das erstinstanzliche Verfahren insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Genitalverstümmelung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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