Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.724-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.5.2011, Zl. 08 07.811-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.5.2011, Zl. 08 07.811-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 27.8.2008 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 27.8.2008 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Zuge der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und seine Heimat aus Angst getötet zu werden, verlassen zu haben, nachdem bewaffnete Männer des Clans Abgaal zu ihnen nach Hause gekommen wären und seine Mutter und seinen Stiefvater verletzt hätten. Im Zuge der Auseinandersetzungen hätte der Stiefvater einen der Eindringlinge getötet. Bezüglich seiner Ausreise verwies der Beschwerdeführer auf seine Tante, die alles für ihn organisiert hätteIm Zuge der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und seine Heimat aus Angst getötet zu werden, verlassen zu haben, nachdem bewaffnete Männer des Clans Abgaal zu ihnen nach Hause gekommen wären und seine Mutter und seinen Stiefvater verletzt hätten. Im Zuge der Auseinandersetzungen hätte der Stiefvater einen der Eindringlinge getötet. Bezüglich seiner Ausreise verwies der Beschwerdeführer auf seine Tante, die alles für ihn organisiert hätte
I.2. Am 5.9.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er gab zu Protokoll, in seiner Heimat von verschiedenen Gruppen aufgefordert worden zu sein, sich am Krieg zu beteiligen. Er habe sich aus diesem Grund von Mogadischu nach XXXX begeben und wäre zudem auch öfters mit einem Messer verletzt worden. Entsprechende Spuren seien auf seinem Körper erkennbar. Im Übrigen hielt der Genannte seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen aufrecht.römisch eins.2. Am 5.9.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er gab zu Protokoll, in seiner Heimat von verschiedenen Gruppen aufgefordert worden zu sein, sich am Krieg zu beteiligen. Er habe sich aus diesem Grund von Mogadischu nach römisch 40 begeben und wäre zudem auch öfters mit einem Messer verletzt worden. Entsprechende Spuren seien auf seinem Körper erkennbar. Im Übrigen hielt der Genannte seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen aufrecht.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.1.2009 stattfand, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er verwies auf die Kriegszustände in seiner Heimat und gab, bezogen auf seine persönlichen Fluchtgründe, an, dass seine Familie eines Tages von den Rebellen überfallen worden sei, während er selbst gerade in der Stadt aufhältig gewesen wäre. Die Rebellen hätten von seiner Mutter verlangt, dass der Beschwerdeführer ihnen folgen und ausgebildet werden sollte. Im Zuge der darauf folgenden Auseinandersetzungen wären sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen Stiefvater verletzt worden. Sein Stiefvater hätte sich verteidigt und dabei einen der Rebellen erschossen. Bei seiner Rückkehr hätte die Mutter dem Beschwerdeführer gesagt, dass er umgehend das Haus verlassen müsste. Daraufhin hätten sie einige Sachen zusammengepackt. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tante nach XXXX geflüchtet, die ihm in weiterer Folge zur Ausreise aus Somalia verholfen hätte. Er wüsste nicht genau Bescheid, wer diese Rebellen genau gewesen wären, seine Mutter hätte vermutet, dass es sich dabei um Angehörige des Habagidir-Clans gehandelt habe. Eine gemeinsame Flucht mit seiner Mutter und dem Stiefvater wäre aufgrund dessen Verletzung nicht möglich gewesen. Wohin sich seine Eltern später begeben hätten, könne er nicht angeben, er habe nichts mehr von ihnen gehört.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.1.2009 stattfand, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er verwies auf die Kriegszustände in seiner Heimat und gab, bezogen auf seine persönlichen Fluchtgründe, an, dass seine Familie eines Tages von den Rebellen überfallen worden sei, während er selbst gerade in der Stadt aufhältig gewesen wäre. Die Rebellen hätten von seiner Mutter verlangt, dass der Beschwerdeführer ihnen folgen und ausgebildet werden sollte. Im Zuge der darauf folgenden Auseinandersetzungen wären sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen Stiefvater verletzt worden. Sein Stiefvater hätte sich verteidigt und dabei einen der Rebellen erschossen. Bei seiner Rückkehr hätte die Mutter dem Beschwerdeführer gesagt, dass er umgehend das Haus verlassen müsste. Daraufhin hätten sie einige Sachen zusammengepackt. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tante nach römisch 40 geflüchtet, die ihm in weiterer Folge zur Ausreise aus Somalia verholfen hätte. Er wüsste nicht genau Bescheid, wer diese Rebellen genau gewesen wären, seine Mutter hätte vermutet, dass es sich dabei um Angehörige des Habagidir-Clans gehandelt habe. Eine gemeinsame Flucht mit seiner Mutter und dem Stiefvater wäre aufgrund dessen Verletzung nicht möglich gewesen. Wohin sich seine Eltern später begeben hätten, könne er nicht angeben, er habe nichts mehr von ihnen gehört.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse. Das dazu erforderliche Befundgespräch fand am 17.3.2009 statt, das entsprechende Gutachten wurde vom Sachverständigen erst nach mehreren Urgenzen seitens der belangten Behörde am 23.3.2011 erstellt. Zusammengefasst hielt der Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung innerhalb einer Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe festzustellen sei, wie sie hauptsächlich von Angehörigen des Darood-Clans gesprochen würde. Der Genannte spreche keinen der südlichen Benaadir-Dialekte oder Asharaf-Dialekte, wie sie an der Küste Somalias, unter anderen auch von der Gruppe der Asharaf in und südlich von Mogadischu gesprochen würde. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Raum Mogadischu und innerhalb einer aus Mogadischu stammenden Familie sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine Teilsozialisierung des Genannten außerhalb Somalias wäre in Betracht zu ziehen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse. Das dazu erforderliche Befundgespräch fand am 17.3.2009 statt, das entsprechende Gutachten wurde vom Sachverständigen erst nach mehreren Urgenzen seitens der belangten Behörde am 23.3.2011 erstellt. Zusammengefasst hielt der Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung innerhalb einer Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe festzustellen sei, wie sie hauptsächlich von Angehörigen des Darood-Clans gesprochen würde. Der Genannte spreche keinen der südlichen Benaadir-Dialekte oder Asharaf-Dialekte, wie sie an der Küste Somalias, unter anderen auch von der Gruppe der Asharaf in und südlich von Mogadischu gesprochen würde. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Raum Mogadischu und innerhalb einer aus Mogadischu stammenden Familie sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine Teilsozialisierung des Genannten außerhalb Somalias wäre in Betracht zu ziehen.
I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu stehen. Diese schildere ihm regelmäßig die Kriegszustände in der Stadt. Sie selbst würde in einem von Al Shabaab dominierten Stadtteil, nämlich in XXXX, leben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine damalige unmittelbare Wohngegend zu beschreiben und wiederholte über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes neuerlich die Geschehnisse, die ihn im Jahr 2008 zum Verlassen Somalias bewegt hätten. Nach Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben, aus Mogadischu zu stammen und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Dem Genannten wurde das Gutachten übergeben und ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu stehen. Diese schildere ihm regelmäßig die Kriegszustände in der Stadt. Sie selbst würde in einem von Al Shabaab dominierten Stadtteil, nämlich in römisch 40 , leben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine damalige unmittelbare Wohngegend zu beschreiben und wiederholte über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes neuerlich die Geschehnisse, die ihn im Jahr 2008 zum Verlassen Somalias bewegt hätten. Nach Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben, aus Mogadischu zu stammen und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Dem Genannten wurde das Gutachten übergeben und ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer, bezugnehmend auf das Ergebnis der Sprachanalyse dahingehend, seine Angaben zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit aufrechtzuerhalten. Dass sein Somali einen nördlichen Dialekteinschlag habe, würde er nicht bestreiten, jedoch sei die vom Gutachter vorgenommene Gleichsetzung von Dialekt und Herkunftsgebiet bzw. Clanzugehörigkeit angesichts der realen aktuellen Situation in Somalia verfehlt. Dabei wären nämlich die Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre völlig außer Betracht geblieben. Die Veränderung der Spracheinfärbungen auf Basis der Veränderung von ehemals geografisch definierten Dialektgebieten sei unberücksichtigt geblieben. Der vom Gutachter aufgezeigte Mogadischu- Asharaf-Dialekt würde nur mehr von alten Leuten gesprochen, während die jungen Menschen sich zur Vereinfachung der Kommunikation dem Somali annähern würden. Gerade in dem Stadtviertel, in dem er gewohnt habe, hätten nur wenige Asharaf-Familien gelebt und sei er mehrheitlich mit anderen Dialekten konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte abschließend die Erstellung eines Sprachgutachtens, das die reale und aktuelle Situation betreffend Dialekte und Clans sowie Gebiete und deren Beziehung untereinander in Hinblick auf Kriegsereignisse, Vertreibungen und Binnenwanderung berücksichtige.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dabei stützte sich die belangte Behörde primär auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, aus denen sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner linguistischen Merkmale dem nordsomalischen Raum entstamme. Die vom Genannten in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten Argumente würden das Gutachten nicht entkräften und sei es unglaubwürdig, dass der Genannte nicht den üblichen Mogadischu- Dialekt sprechen würde, wenn er dort tatsächlich geboren worden und aufgewachsen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber auch aufgrund seiner vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang wiederholte die belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung die Aussagen des Genannten und beurteilte diese Beweis würdigend.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dabei stützte sich die belangte Behörde primär auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, aus denen sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner linguistischen Merkmale dem nordsomalischen Raum entstamme. Die vom Genannten in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten Argumente würden das Gutachten nicht entkräften und sei es unglaubwürdig, dass der Genannte nicht den üblichen Mogadischu- Dialekt sprechen würde, wenn er dort tatsächlich geboren worden und aufgewachsen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber auch aufgrund seiner vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang wiederholte die belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung die Aussagen des Genannten und beurteilte diese Beweis würdigend.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beantragte dessen Behebung, die Gewährung von Asyl bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Zurückverweisung an das Bundesasylamt zum Zwecke der Verfahrensergänzung. Zusammengefasst begründete der Genannte seine Beschwerde mit der mangelnden inhaltlichen Auseinandersetzung der in der zur Sprachanalyse abgegebenen Stellungnahme und betonte weiters, während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt zu haben. Bei der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beurteilung handle es sich um reine Mutmaßungen, die weder auf Ermittlungen oder Feststellungen bzw. überzeugende Begründungen gestützt wären.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beantragte dessen Behebung, die Gewährung von Asyl bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Zurückverweisung an das Bundesasylamt zum Zwecke der Verfahrensergänzung. Zusammengefasst begründete der Genannte seine Beschwerde mit der mangelnden inhaltlichen Auseinandersetzung der in der zur Sprachanalyse abgegebenen Stellungnahme und betonte weiters, während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt zu haben. Bei der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beurteilung handle es sich um reine Mutmaßungen, die weder auf Ermittlungen oder Feststellungen bzw. überzeugende Begründungen gestützt wären.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt stützt seine in Spruchpunkt I. abschlägige Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Sprachgutachtens, das von einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik erstellt wurde und zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu auszuschließen wäre.Das Bundesasylamt stützt seine in Spruchpunkt römisch eins. abschlägige Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Sprachgutachtens, das von einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik erstellt wurde und zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu auszuschließen wäre.
Abgesehen von der im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogenen Frage der Kompetenz des Sachverständigen bezüglich der somalischen Sprache (wie aus anderen Verfahren bekannt, verfügt der Betreffende selbst über keine Sprachkenntnisse in Somali und bedient sich bei den Befundgesprächen eines Dolmetschers, so dass eine unmittelbare Beurteilung der abgegebenen Sprachprobe durch den Gutachter gar nicht möglich ist), ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen die vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme pauschal als nicht zur Entkräftung der Aussagen des Gutachtens gezogenen Schlüsse geeignet qualifiziert wird. Angesichts der seit vielen Jahren in Somalia herrschenden Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden Binnenvertreibung, auf die der Genannte zu Recht hingewiesen hat, kann eine Veränderung der Sprachfärbungen - aufgrund einer möglichen heute fehlenden regionalen Dialekteingrenzung - nicht von vorn herein ausgeschlossen werden.
Es ist somit gerade im besonderen Fall von Somalia nicht (mehr) ausreichend, sich bei der Beurteilung der Herkunftsregion ausschließlich auf dialektische Merkmale zu beziehen. Der Beschwerdeführer ist somit im Recht, wenn er in Reaktion auf das Sprachgutachten eine Auseinandersetzung mit der realen und aktuellen Situation betreffend Dialekte, Clans und Gebiete und deren Beziehung zueinander in Hinblick auf die Kriegsereignisse, Vertreibungen und Binnenwanderungen fordert. Diese -für eine abschließende Beurteilung notwendigen - Aspekte blieben im Gutachten und in den Länderfeststellungen unbehandelt, so dass sich das Ermittlungsverfahren schon aus diesem Grunde als mangelhaft erweist. Insbesondere wurde seitens der belangten Behörde auch eine Befragung zum familiären sprachlichen Umfeld verabsäumt. So hat der Genannte ausdrücklich eingestanden, dass seine Sprache Züge einer Varietät des Nordsomali aufweist; das Bundesasylamt ist den Hintergründen dieser Aussage nicht auf den Grund gegangen.
Es trifft im gegenständlichen Fall weiters nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft bloß vage Angaben getätigt hat. Er hat nicht nur das Viertel, in dem er behauptet, aufgewachsen zu sein, genannt, sondern darüber hinaus etwa auch von einem sich in der Nähe befindlichen Fußballstadion gesprochen. Weiters hat er eine konkrete Erreichbarkeit seiner Mutter angegeben. Das Bundesasylamt hat keine Überprüfungen dieser Angaben vorgenommen. Ungeachtet einer fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Angaben bzw. einer mangelnden Überprüfung derselben hat das Bundesasylamt zudem auch den Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen unberücksichtigt gelassen.
Der Vollständigkeit halber bemerkt der Asylgerichtshof abschließend, dass es bezüglich der (auch in diesem Verfahren angesprochenen) Frage der Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausreicht, quasi wahllos seitenlange Länderfeststellungen allgemeiner Natur zu treffen, ohne konkret - anhand des Vorbringens des Antragstellers - herauszuarbeiten, welche möglichen Schwierigkeiten sich für Angehörige der im Verfahren behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit ergeben könnten bzw. inwieweit die behaupteten Probleme Deckung in den Feststellungen finden.
II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2011