TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/5 A5 417382-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2011
beobachten
merken

Spruch

A5 417.382-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 09 499-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 09 499-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2007 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2007 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein einer Vertreterin der Jugendwohlfahrt zu Protokoll, am XXXX in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer schlepperunterstützten und von ihrer Mutter finanzierten Ausreise, die am 6.10.2010 begonnen hätte, gelebt zu haben. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie hätte ihre Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen, nachdem ihr Vater und ihr Bruder umgebracht worden wären. Sie fürchte im Fall ihrer Rückkehr dasselbe Schicksal. Sie sei von den Mördern ihrer Familienangehörigen festgehalten und zum Arbeiten gezwungen worden, ihre Mutter wäre vergewaltigt worden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein einer Vertreterin der Jugendwohlfahrt zu Protokoll, am römisch 40 in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer schlepperunterstützten und von ihrer Mutter finanzierten Ausreise, die am 6.10.2010 begonnen hätte, gelebt zu haben. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie hätte ihre Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen, nachdem ihr Vater und ihr Bruder umgebracht worden wären. Sie fürchte im Fall ihrer Rückkehr dasselbe Schicksal. Sie sei von den Mördern ihrer Familienangehörigen festgehalten und zum Arbeiten gezwungen worden, ihre Mutter wäre vergewaltigt worden.

I.2. Am 23.10.2007 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrt) aus, mit fünf Jahren mit der Schule begonnen und insgesamt 10 Jahre eine Privatschule besucht zu haben. Sie räumte ein, mit einem gefälschten Pass gereist zu sein, in dem sich nicht ihre richtigen Daten befunden hätten. Weiters gab sie zu Protokoll, dem Volksstamm der Bagedi anzugehören. Zu ihren Fluchtgründen hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, von den Rebellen, die ihren Vater und ihren Bruder ermordet hätten, gesucht zu werden. Sie sei zwei Monate von diesen Männern festgehalten worden, wobei sie beim Versuch, aus diesem Lager zu flüchten, verletzt worden sei. Letztlich sei sie durch äthiopische Soldaten befreit und im Anschluss über Veranlassung ihrer Mutter ins Ausland gebracht worden.römisch eins.2. Am 23.10.2007 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrt) aus, mit fünf Jahren mit der Schule begonnen und insgesamt 10 Jahre eine Privatschule besucht zu haben. Sie räumte ein, mit einem gefälschten Pass gereist zu sein, in dem sich nicht ihre richtigen Daten befunden hätten. Weiters gab sie zu Protokoll, dem Volksstamm der Bagedi anzugehören. Zu ihren Fluchtgründen hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, von den Rebellen, die ihren Vater und ihren Bruder ermordet hätten, gesucht zu werden. Sie sei zwei Monate von diesen Männern festgehalten worden, wobei sie beim Versuch, aus diesem Lager zu flüchten, verletzt worden sei. Letztlich sei sie durch äthiopische Soldaten befreit und im Anschluss über Veranlassung ihrer Mutter ins Ausland gebracht worden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.2.2008 stattfand, wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und betonte, dass es sich dabei um einen Minderheitenstamm handeln würde. Sie wurde neuerlich zu ihren familiären Verhältnissen und ihrem Wohnort befragt und führte dazu aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise in einem Einfamilienhaus in Mogadischu, konkret im Stadtteil XXXX, gelebt hätte. Die belangte Behörde befragt die Genannte des weiteren zu ihrer Schulbildung und forderte sie auf, ihre Wohngegend sowie die geografischen Gegebenheiten Mogadischus zu schildern. Weiters gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihr Bruder am 4.4.2007 ermordet worden seien, nachdem sich ihr Vater geweigert hätte, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Ihre Mutter wäre vergewaltigt worden, sie selbst sei von den Rebellen entführt und in ein Lager gebracht worden, wo sie zwei Monate aufhältig gewesen sei und gefoltert worden wäre. Sie sei von den Äthiopiern im Mai 2007 befreit worden und hätte sich danach wieder zu ihrer Familie begeben, die zwischenzeitlich in einen Ort namens XXXX in Mogadischu gezogen wäre. Vier Monate hindurch hätte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Wohnung aus Angst nicht verlassen, dann hätte ihre Mutter beschlossen, dass es besser für die Genannte wäre, ihre Heimat zu verlassen.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.2.2008 stattfand, wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und betonte, dass es sich dabei um einen Minderheitenstamm handeln würde. Sie wurde neuerlich zu ihren familiären Verhältnissen und ihrem Wohnort befragt und führte dazu aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise in einem Einfamilienhaus in Mogadischu, konkret im Stadtteil römisch 40 , gelebt hätte. Die belangte Behörde befragt die Genannte des weiteren zu ihrer Schulbildung und forderte sie auf, ihre Wohngegend sowie die geografischen Gegebenheiten Mogadischus zu schildern. Weiters gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihr Bruder am 4.4.2007 ermordet worden seien, nachdem sich ihr Vater geweigert hätte, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Ihre Mutter wäre vergewaltigt worden, sie selbst sei von den Rebellen entführt und in ein Lager gebracht worden, wo sie zwei Monate aufhältig gewesen sei und gefoltert worden wäre. Sie sei von den Äthiopiern im Mai 2007 befreit worden und hätte sich danach wieder zu ihrer Familie begeben, die zwischenzeitlich in einen Ort namens römisch 40 in Mogadischu gezogen wäre. Vier Monate hindurch hätte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Wohnung aus Angst nicht verlassen, dann hätte ihre Mutter beschlossen, dass es besser für die Genannte wäre, ihre Heimat zu verlassen.

Abschließend wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Abläufe rund um ihre Entführung und ihren Aufenthalt im Lage der Rebellen konkret zu schildern.

Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Österreich gab die Genannte an, gesund zu sein und im Dezember 2007 mit einem Deutschkurs begonnen zu haben. Sie würde gerne hier als Büroangestellte arbeiten.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Sprachanalyse bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik, die am 18.2.2008 stattfand. Dabei wurde im Beisein des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die Befragung in die somalische Sprache übersetzt und auf dieser Basis analysiert. Zusammengefasst hielt der Sachverständige im Gutachten vom 2.8.2010 fest, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Mogadischu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und die Genannte innerhalb einer Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe sozialisiert wäre. In Betracht käme eine Haupt- oder Teilsozialisierung entweder in dem Gebiet Puntlands, als auch außerhalb Somalias, etwa in Kenia.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Sprachanalyse bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik, die am 18.2.2008 stattfand. Dabei wurde im Beisein des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die Befragung in die somalische Sprache übersetzt und auf dieser Basis analysiert. Zusammengefasst hielt der Sachverständige im Gutachten vom 2.8.2010 fest, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Mogadischu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und die Genannte innerhalb einer Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe sozialisiert wäre. In Betracht käme eine Haupt- oder Teilsozialisierung entweder in dem Gebiet Puntlands, als auch außerhalb Somalias, etwa in Kenia.

I.4. Mit Schreiben vom 9.8.2010 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten betreffend die Sprachanalyse seitens des Bundesasylamtes übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 21.9.2010. Zunächst wurde die Befähigung des Gutachters in Frage gestellt, zumal dieser - seinen eigenen Angaben zufolge- eine linguistische Spezialisierung im westafrikanischen Bereich aufweise und die Befragung ins Somalische gedolmetscht werden musste. Eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdeführerin habe somit nicht stattgefunden. Weiters seien aufgrund der vom Sachverständigen veröffentlichten Expertisen auch kein Bezug bzw. regionale Erfahrungen zu Somalia erkennbar. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf diverse Berichte zum Thema "Sprachanalysen" und auf den Umstand, dass der beigezogene Sachverständige Quellen verwendet hätte, die allesamt aus der Zeit vor dem Bürgerkrieg stammten und somit ausschließlich die Zeit vor der Geburt der Beschwerdeführerin betreffen würden. Es sei allerdings beachtlich, dass sich eine Sprache, insbesondere auch eine Jugendsprache dynamisch verändere und in Somalia aufgrund der Bürgerkriegslage weiters auch berücksichtigt werden müsste, dass es 1,4 Millionen Binnenflüchtlinge gäbe und eine aktuelle linguistische Beurteilung der Situation gar nicht möglich wäre. Dialekte und Sprachgebiete wären somit dynamisch, die Gültigkeit und Verlässlichkeit des vorliegenden Gutachtens wäre somit nicht gegeben und würde daher beantragt, auf dessen beweisstützende Kraft zu verzichten.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 9.8.2010 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten betreffend die Sprachanalyse seitens des Bundesasylamtes übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 21.9.2010. Zunächst wurde die Befähigung des Gutachters in Frage gestellt, zumal dieser - seinen eigenen Angaben zufolge- eine linguistische Spezialisierung im westafrikanischen Bereich aufweise und die Befragung ins Somalische gedolmetscht werden musste. Eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdeführerin habe somit nicht stattgefunden. Weiters seien aufgrund der vom Sachverständigen veröffentlichten Expertisen auch kein Bezug bzw. regionale Erfahrungen zu Somalia erkennbar. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf diverse Berichte zum Thema "Sprachanalysen" und auf den Umstand, dass der beigezogene Sachverständige Quellen verwendet hätte, die allesamt aus der Zeit vor dem Bürgerkrieg stammten und somit ausschließlich die Zeit vor der Geburt der Beschwerdeführerin betreffen würden. Es sei allerdings beachtlich, dass sich eine Sprache, insbesondere auch eine Jugendsprache dynamisch verändere und in Somalia aufgrund der Bürgerkriegslage weiters auch berücksichtigt werden müsste, dass es 1,4 Millionen Binnenflüchtlinge gäbe und eine aktuelle linguistische Beurteilung der Situation gar nicht möglich wäre. Dialekte und Sprachgebiete wären somit dynamisch, die Gültigkeit und Verlässlichkeit des vorliegenden Gutachtens wäre somit nicht gegeben und würde daher beantragt, auf dessen beweisstützende Kraft zu verzichten.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Feststellungen des beigezogenen Sprachsachverständigen, aus denen sich zweifelsfrei ergäbe, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem Raum Mogadischu stammte und somit zu ihrer Person unwahre Angaben getätigt hätte. Daher wären auch die geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse nicht den Tatsachen entsprechend und müssten diesen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ebenso verneinte die belangte Behörde, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen für Linguistik, die behauptete Clanzugehörigkeit der Genannten. Das Bundesasylamt hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sei, regionale Gegebenheiten ihres als Wohngegend bezeichneten Lebensraumes näher zu beschreiben und hätte sie zudem auch keine Beweismittel für ihre Behauptungen vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme zum Ergebnis der Sprachanalyse sei nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu entkräften, zumal dessen aktive oder auch passive Sprachkompetenz keine notwendige bzw. günstige Voraussetzung für eine Befundaufnahme darstelle, zumal es bei der Sprachanalyse primär um ein besonderes analytisches Verständnis ginge.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Feststellungen des beigezogenen Sprachsachverständigen, aus denen sich zweifelsfrei ergäbe, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem Raum Mogadischu stammte und somit zu ihrer Person unwahre Angaben getätigt hätte. Daher wären auch die geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse nicht den Tatsachen entsprechend und müssten diesen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ebenso verneinte die belangte Behörde, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen für Linguistik, die behauptete Clanzugehörigkeit der Genannten. Das Bundesasylamt hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sei, regionale Gegebenheiten ihres als Wohngegend bezeichneten Lebensraumes näher zu beschreiben und hätte sie zudem auch keine Beweismittel für ihre Behauptungen vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme zum Ergebnis der Sprachanalyse sei nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu entkräften, zumal dessen aktive oder auch passive Sprachkompetenz keine notwendige bzw. günstige Voraussetzung für eine Befundaufnahme darstelle, zumal es bei der Sprachanalyse primär um ein besonderes analytisches Verständnis ginge.

Bezüglich der Rückkehrsituation hielt die belangte Behörde fest, dass Somalia aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik nicht als Herkunftsstaat angesehen werden könnte und verwies - auch bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung - auf die Sonderbestimmung des § 8 Abs.6 AsylG.Bezüglich der Rückkehrsituation hielt die belangte Behörde fest, dass Somalia aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik nicht als Herkunftsstaat angesehen werden könnte und verwies - auch bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung - auf die Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG.

I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die mangelhafte Beweiswürdigung. Sie verwies auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge ein Sprachanalysegutachten keine ausreichende und alleinige Grundlage für die Feststellung der Staatsangehörigkeit bilde, soweit eine Beweiswürdigung zu anderen Teilen des Sachverhaltes nicht stattfinde. Weiters betonte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre zum Gutachten abgegebene Stellungnahme, dass sie den Ergebnissen entgegen der Annahme des Bundesasylamtes sehr wohl auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre und diese mit wissenschaftlicher Literatur untermauert habe. Insgesamt wären seitens des Bundesasylamtes weitere Ermittlungen zur behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben. Die Aussagen der Genannten seien sehr selektiv zur Kenntnis genommen worden und wären auch keine Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen worden.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die mangelhafte Beweiswürdigung. Sie verwies auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge ein Sprachanalysegutachten keine ausreichende und alleinige Grundlage für die Feststellung der Staatsangehörigkeit bilde, soweit eine Beweiswürdigung zu anderen Teilen des Sachverhaltes nicht stattfinde. Weiters betonte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre zum Gutachten abgegebene Stellungnahme, dass sie den Ergebnissen entgegen der Annahme des Bundesasylamtes sehr wohl auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre und diese mit wissenschaftlicher Literatur untermauert habe. Insgesamt wären seitens des Bundesasylamtes weitere Ermittlungen zur behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben. Die Aussagen der Genannten seien sehr selektiv zur Kenntnis genommen worden und wären auch keine Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung ausschließlich auf die Aussagen des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik gestützt und ist pauschal davon ausgegangen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin alleine deshalb nicht den Tatsachen entsprechen können, weil sie nicht aus dem Raum Mogadischu stammte. Davon ausgehend hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, auf die konkreten Angaben der Genannten zu ihren Fluchtgründen einzugehen und hat auch keine Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen, so dass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhaltes gar nicht möglich war.

Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie - sowohl in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, als auch in der Beschwerde selbst- die fachliche Eignung des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zieht. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, weist der Genannte zwar - unbestrittener Weise- eine Kompetenz im westafrikanischen Bereich auf, verfügt aber weder über eigene Sprachkenntnisse in Somali noch über aktuelle wissenschaftliche Publikationen oder sonstige nachweisbare Studien zu Somalia, die ihn als Sachverständigen für diese Region ausweisen würden.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Zweifel an der Kompetenz aber nicht nur konkret in Bezug auf die Person des Sachverständigen formuliert, sondern zusätzlich auch auf diverse wissenschaftliche Aufsätze und Berichte zum Thema Sprachanalysen gestützt, so dass für den Asylgerichtshof die Feststellung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar erscheint, wonach die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. substantiiert entgegen getreten ist.

Weiters teilt der Asylgerichtshof nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass es für eine Expertise im Bereich der Sprachanalytik nicht erforderlich sei, dass der Gutachter selbst über eine linguistische Kompetenz in der untersuchten Sprache verfüge. Eine Auswertung dialektischer Merkmale, wie sie Gegenstand der Sprachanalyse bildet, setzt nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedenfalls Grundkenntnisse der überprüften Sprache durch den Analytiker selbst voraus. Zu beachten ist weiters, dass eine seriöse Bewertung auch impliziert, dass der Gutachter den Inhalt des zum Zwecke der Analyse geführten Gesprächs und dessen Authentizität selbst zu beurteilen imstande sein muss. All diese Voraussetzungen erfüllt der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige nicht, so dass die Ergebnisse für sich betrachtet nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des gesamten Sachverhaltes zu begründen.

Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ihre abschlägige Entscheidung ausschließlich auf das (aus obigen Gründen als mangelhaft zu qualifizierende) Gutachten gestützt hat und auf die während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautenden Schilderungen zu den Fluchgründen überhaupt nicht eingegangen ist. Es wurden auch keine Ermittlungen zur Lage in Somalia getroffen, obwohl sogar der Sachverständige eine Herkunft der Genannten aus dem nordsomalischen Raum für wahrscheinlich gehalten hat. Das Bundesasylamt hat aber im Ergebnis sogar diesen Aspekt völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen zu einer Rückkehrmöglichkeit (allenfalls) nach Nordsomalia getroffen.

II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten