Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 414.430-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.7.2010, Zl. 08 06.087-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.7.2010, Zl. 08 06.087-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.7.2008 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.7.2008 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Zuge der am 17.7.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Jareer anzugehören. Er führte aus, seine Heimat im Juni 2007 verlassen zu haben und sich im Anschluss 14 Monate in Äthiopien aufgehalten zu haben, ehe er nach Dubai und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf den in seiner Heimat herrschenden Krieg und betonte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von größeren Stämmen, wie den Abgaal, überfallen worden zu sein. Aufgrund fehlender staatlicher Strukturen gäbe es keinen Schutz; er und seine Familie hätten öfters an einen Ort namens XXXX flüchten müssen, wo die Familie Felder besitzen würde. Zuletzt wäre ihnen aber auch dieser Besitz von den Abgaal genommen und der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden.Im Zuge der am 17.7.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Jareer anzugehören. Er führte aus, seine Heimat im Juni 2007 verlassen zu haben und sich im Anschluss 14 Monate in Äthiopien aufgehalten zu haben, ehe er nach Dubai und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf den in seiner Heimat herrschenden Krieg und betonte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von größeren Stämmen, wie den Abgaal, überfallen worden zu sein. Aufgrund fehlender staatlicher Strukturen gäbe es keinen Schutz; er und seine Familie hätten öfters an einen Ort namens römisch 40 flüchten müssen, wo die Familie Felder besitzen würde. Zuletzt wäre ihnen aber auch dieser Besitz von den Abgaal genommen und der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden.
I.2. Am 24.7.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, aus der Stadt XXXX zu stammen und dort mit seiner Frau und drei Kindern bis zu seiner Ausreise am 6.5.2007 gelebt zu haben. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit wäre er verfolgt worden und hätte kein normales Leben führen können. Eine bewaffnete Gruppe hätte der Familie die Landwirtschaft weggenommen und den Vater des Beschwerdeführers ermordet. Die Gruppe hätte wohl angenommen, dass der Beschwerdeführer selbst, wie zuvor schon sein Vater, ebenfalls versuchen würde, seinen Besitz zurückzuerlangen, aus diesem Grund sei nach ihm gesucht worden.römisch eins.2. Am 24.7.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, aus der Stadt römisch 40 zu stammen und dort mit seiner Frau und drei Kindern bis zu seiner Ausreise am 6.5.2007 gelebt zu haben. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit wäre er verfolgt worden und hätte kein normales Leben führen können. Eine bewaffnete Gruppe hätte der Familie die Landwirtschaft weggenommen und den Vater des Beschwerdeführers ermordet. Die Gruppe hätte wohl angenommen, dass der Beschwerdeführer selbst, wie zuvor schon sein Vater, ebenfalls versuchen würde, seinen Besitz zurückzuerlangen, aus diesem Grund sei nach ihm gesucht worden.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse zum Zwecke der Bestimmung der Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom 26.9.2008 wurde seitens des genannten Instituts zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die sich offensichtlich dem südlichen Somalia, z. B dem Gebiet XXXX, zuordnen ließe. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsstadt bezeichneten Ort XXXX.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse zum Zwecke der Bestimmung der Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom 26.9.2008 wurde seitens des genannten Instituts zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die sich offensichtlich dem südlichen Somalia, z. B dem Gebiet römisch 40 , zuordnen ließe. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsstadt bezeichneten Ort römisch 40 .
I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 5.11.2008 stattfand, wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer im Kern seine bisherigen Angaben zu seinen familiären Lebensverhältnissen in Somalia sowie zu seinen Fluchtgründen. Er betonte dabei, aufgrund der Stammeszugehörigkeit zu den Jareer/Shiddle in ganz Somalia verfolgt zu werden und daher auch nicht im Norden des Landes Zuflucht nehmen zu können. Seine telefonischen Kontaktnahmen mit seiner Familie würden bestätigen, dass er namentlich von vier Männern, die seine Nachbarn gewesen wären, gesucht würde.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 5.11.2008 stattfand, wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer im Kern seine bisherigen Angaben zu seinen familiären Lebensverhältnissen in Somalia sowie zu seinen Fluchtgründen. Er betonte dabei, aufgrund der Stammeszugehörigkeit zu den Jareer/Shiddle in ganz Somalia verfolgt zu werden und daher auch nicht im Norden des Landes Zuflucht nehmen zu können. Seine telefonischen Kontaktnahmen mit seiner Familie würden bestätigen, dass er namentlich von vier Männern, die seine Nachbarn gewesen wären, gesucht würde.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme einerseits aus der Bürgerkriegssituation und andererseits aus kriminellen Handlungen durch Nachbarn resultierten, eine gezielte Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit aber nicht festgestellt werden könnte. Desweiteren hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Norden Somalias niederzulassen.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme einerseits aus der Bürgerkriegssituation und andererseits aus kriminellen Handlungen durch Nachbarn resultierten, eine gezielte Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit aber nicht festgestellt werden könnte. Desweiteren hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Norden Somalias niederzulassen.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen rügte der Genannte die mangelnde Auseinandersetzung mit den Problemen seiner Volksgruppe und zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus verschiedenen Berichten. Er verwies weiters auf die von ihm bei der Einvernahme namhaft gemachten Kontaktdaten seiner Familienangehörigen, die seine Angaben bestätigen könnten und monierte die fehlenden Ermittlungen durch das Bundesasylamt.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen rügte der Genannte die mangelnde Auseinandersetzung mit den Problemen seiner Volksgruppe und zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus verschiedenen Berichten. Er verwies weiters auf die von ihm bei der Einvernahme namhaft gemachten Kontaktdaten seiner Familienangehörigen, die seine Angaben bestätigen könnten und monierte die fehlenden Ermittlungen durch das Bundesasylamt.
I.7. Das Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Aktenvermerk vom 22.3.2011 in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse eingestellt und am 8. Juli 2011, nach am selben Tag verfügter Zuweisung der Angelegenheit an den nunmehr erkennenden Senat, fortgesetzt.römisch eins.7. Das Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Aktenvermerk vom 22.3.2011 in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse eingestellt und am 8. Juli 2011, nach am selben Tag verfügter Zuweisung der Angelegenheit an den nunmehr erkennenden Senat, fortgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ergibt sich aus der seitens des Bundesasylamtes veranlassten Sprachanalyse, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft offensichtlich wahre Angaben getätigt hat. Auch die von ihm angegebene Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten, so dass der Beschwerdeführer im Recht ist, wenn er eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den von ihm während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautend vorgebrachten Problemen, die seinen Darstellungen nach ihre Ursache in der Clanzugehörigkeit haben, moniert. Zwar hat das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zu Minderheiten und Clans getroffen, hat es aber dabei verabsäumt, die Situation der Shiddle, einer Untergruppe der Jareer, der der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, anzugehören, zu untersuchen.
Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Es wäre zu hinterfragen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, gegen ihn und seine Familie gerichteten Handlungen (Grundstücksenteignungen) ethnische Ursachen haben können. Weiters mangelt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Nachbarn ausgehenden - möglicherweise ethnisch begründeten-Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund fehlender staatlicher Strukturen und Schutzmechanismen Asylrelevanz entfalten können.
Soweit das Bundesasylamt offenkundig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht und den Beschwerdeführer auf eine Niederlassungsmöglichkeit im Norden des Landes, etwa in Somaliland, hinweist, vermag der Asylgerichtshof in der bekämpften Entscheidung keine Grundlagen für eine solche Feststellung erkennen. Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, der Frage nachzugehen, ob und inwieweit Angehörige der Minoritätengruppe der Shiddle eine solche Möglichkeit haben und ihnen der Aufbau einer Existenz etwa in Somaliland auch tatsächlich zugemutet werden kann. Weiters hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der insgesamt sicherheitspolitisch verheerenden Lage in Somalia keine Aussage zur innerstaatlichen Bewegungsfreiheit getroffen.
Der Vollständigkeit halber bemerkt der Asylgerichtshof abschließend, dass es bezüglich der (auch in diesem Verfahren angesprochenen) Frage der Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausreicht, quasi wahllos seitenlange Länderfeststellungen allgemeiner Natur zu treffen, ohne konkret - anhand des Vorbringens des Antragstellers - herauszuarbeiten, welche möglichen Schwierigkeiten sich für Angehörige der im Verfahren behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit ergeben können bzw. inwieweit die behaupteten Probleme Deckung in den Feststellungen finden.
II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
ethnische Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
28.09.2011