Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 411.235-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, Zl. 09 05.041-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, Zl. 09 05.041-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 27. 4. 2009 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Midgan anzugehören. Er habe seine Heimat im Februar 2009 verlassen und sei mittels LKWs und Flugzeuges zunächst nach Ägypten und in weiterer Folge an einen ihm unbekannten Ort in Europa gelangt. Am 27.4.2009 wäre er schließlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, einer Minderheit anzugehören und aufgrund der in seinem Dorf herrschenden Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland zu befürchten, zur Teilnahme am Krieg gezwungen zu werden. Sein Bruder XXXX wäre deshalb bereits ums Leben gekommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 27. 4. 2009 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Midgan anzugehören. Er habe seine Heimat im Februar 2009 verlassen und sei mittels LKWs und Flugzeuges zunächst nach Ägypten und in weiterer Folge an einen ihm unbekannten Ort in Europa gelangt. Am 27.4.2009 wäre er schließlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, einer Minderheit anzugehören und aufgrund der in seinem Dorf herrschenden Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland zu befürchten, zur Teilnahme am Krieg gezwungen zu werden. Sein Bruder römisch 40 wäre deshalb bereits ums Leben gekommen.
I.2. Am 14.9.2009 fand, im Beisein einer Vertreterin des Jugendamtes, vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde bekannt, dass sich der Genannte aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung in Behandlung befände. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf XXXX geboren worden und aufgewachsen zu sein. Über Aufforderung, seine familiären Verhältnisse näher darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gestorben wäre, als er neun Jahre alt gewesen sei. Er nannte die Namen und Geburtsjahre von sieben Geschwistern, die zuletzt alle am Leben gewesen wären. Der Genannte beschrieb sein Leben in Somalia und führte dazu unter anderem aus, dass sein Vater als Soldat tätig gewesen wäre und bei einem verbotenen Besuch bei seiner Familie im Jahr 2001 umgebracht worden wäre. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Bruder und er von Soldaten in Somaliland zur Teilnahme am Krieg aufgefordert worden wären. Sie hätten dies beide abgelehnt und wenige Tage später, im September 2008, sei deshalb sein älterer (im Jahr XXXX geborener) Bruder namens XXXX getötet worden. Seine Mutter hätte aus diesem Grund bestimmt, dass der Beschwerdeführer weggehen sollte. Er habe daher die Hütte, in der er mit seiner Familie gelebt habe, noch am selben Tag gegen Mitternacht verlassen. Er habe sich die folgenden ca. fünf Wochen in einem ihm namentlich unbekannten Dorf in der Nähe von XXXX aufgehalten und sei nach einer fünftägigen Reise in Mogadischu angekommen, von wo aus er nach Dschibuti geflogen wäre. Ein in Amerika lebender Onkel hätte ihm die Ausreise finanziert.römisch eins.2. Am 14.9.2009 fand, im Beisein einer Vertreterin des Jugendamtes, vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde bekannt, dass sich der Genannte aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung in Behandlung befände. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf römisch 40 geboren worden und aufgewachsen zu sein. Über Aufforderung, seine familiären Verhältnisse näher darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gestorben wäre, als er neun Jahre alt gewesen sei. Er nannte die Namen und Geburtsjahre von sieben Geschwistern, die zuletzt alle am Leben gewesen wären. Der Genannte beschrieb sein Leben in Somalia und führte dazu unter anderem aus, dass sein Vater als Soldat tätig gewesen wäre und bei einem verbotenen Besuch bei seiner Familie im Jahr 2001 umgebracht worden wäre. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Bruder und er von Soldaten in Somaliland zur Teilnahme am Krieg aufgefordert worden wären. Sie hätten dies beide abgelehnt und wenige Tage später, im September 2008, sei deshalb sein älterer (im Jahr römisch 40 geborener) Bruder namens römisch 40 getötet worden. Seine Mutter hätte aus diesem Grund bestimmt, dass der Beschwerdeführer weggehen sollte. Er habe daher die Hütte, in der er mit seiner Familie gelebt habe, noch am selben Tag gegen Mitternacht verlassen. Er habe sich die folgenden ca. fünf Wochen in einem ihm namentlich unbekannten Dorf in der Nähe von römisch 40 aufgehalten und sei nach einer fünftägigen Reise in Mogadischu angekommen, von wo aus er nach Dschibuti geflogen wäre. Ein in Amerika lebender Onkel hätte ihm die Ausreise finanziert.
Der Beschwerdeführer wurde zu den konkreten Daten der von ihm geschilderten Ereignisse befragt und mit aufgetreten Ungereimtheiten konfrontiert. Insbesondere wurde ihm seine bei der Erstbefragung getätigten Aussage vorgehalten, wonach er Somalia im Februar 2009, und nicht Ende 2008, verlassen habe. Dazu meinte der Betreffende, er sei im Dezember 2008 ausgereist und habe ursprünglich wohl aufgrund seiner damaligen schlechten Verfassung andere Angaben gemacht.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia vorgehalten. Er führte dazu aus, dass es sich um allgemeine Ausführungen handeln würde, die mit ihm persönlich nichts zu tun hätten. Seine bei der Einvernahme anwesende Vertreterin führte aus, dass der Beschwerdeführer dem Volksstamm der Midgan angehören würde, welcher laut den zitierten Berichten besonders stark diskriminiert würde. Weiters verwies sie auf den Umstand, dass Puntland und Somaliland gefährliche Gebiete wären.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dabei hob sie hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Nachfrage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern seinen angeblich im Jahr 2008 ermordeten Bruder XXXX nicht angegeben hätte. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte frei erfunden hätte. Weiters stützte sich das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die aufgetretenen zeitlichen Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dabei hob sie hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Nachfrage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern seinen angeblich im Jahr 2008 ermordeten Bruder römisch 40 nicht angegeben hätte. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte frei erfunden hätte. Weiters stützte sich das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die aufgetretenen zeitlichen Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zuletzt auch aufgrund der Minderjährigkeit des Genannten nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die herrschende Lage in Somalia, die für den Fall einer Rückkehr eine Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht zuletzt auch aufgrund der Minderjährigkeit des Genannten nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, seinen Bruder XXXX bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt zu haben und führte bezüglich der ausdrücklich auch verstorbene Geschwister umfassenden Frage in der Einvernahme vom 14.9.2009 aus, letztlich auch aufgrund seines Alters und der mit dem Tod des Bruders verbundenen Emotionen, dessen Namen an dieser Stelle nicht angeführt zu haben. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen zeitlichen Divergenzen betonte der Beschwerdeführer sein jugendliches Alter und hob hervor, aus einem Kulturkreis zu stammen, in dem Daten keine den europäischen Verhältnissen vergleichbare Rolle spielen würden. In seinem Heimatland herrsche Krieg, er hätte ständig um sein Überleben bangen müssen und sei menschenrechtswidrigen Situationen ausgesetzt gewesen. Seine Aussagen hätten vor diesem Hintergrund gewürdigt werden müssen. Zudem hätte sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage seiner behaupteten Clanzugehörigkeit und den daraus resultierenden Diskriminierungen unter dem Aspekt seiner Minderjährigkeit auseinandergesetzt. Zusammengefasst hätte er seine Fluchtgeschichte in einfachen Worten vor dem Hintergrund seines Bildungshorizontes und den chaotischen Zuständen des herrschenden Bürgerkrieges geschildert. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er in erhöhtem Maße der Gefahr von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, seinen Bruder römisch 40 bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt zu haben und führte bezüglich der ausdrücklich auch verstorbene Geschwister umfassenden Frage in der Einvernahme vom 14.9.2009 aus, letztlich auch aufgrund seines Alters und der mit dem Tod des Bruders verbundenen Emotionen, dessen Namen an dieser Stelle nicht angeführt zu haben. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen zeitlichen Divergenzen betonte der Beschwerdeführer sein jugendliches Alter und hob hervor, aus einem Kulturkreis zu stammen, in dem Daten keine den europäischen Verhältnissen vergleichbare Rolle spielen würden. In seinem Heimatland herrsche Krieg, er hätte ständig um sein Überleben bangen müssen und sei menschenrechtswidrigen Situationen ausgesetzt gewesen. Seine Aussagen hätten vor diesem Hintergrund gewürdigt werden müssen. Zudem hätte sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage seiner behaupteten Clanzugehörigkeit und den daraus resultierenden Diskriminierungen unter dem Aspekt seiner Minderjährigkeit auseinandergesetzt. Zusammengefasst hätte er seine Fluchtgeschichte in einfachen Worten vor dem Hintergrund seines Bildungshorizontes und den chaotischen Zuständen des herrschenden Bürgerkrieges geschildert. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er in erhöhtem Maße der Gefahr von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt.
I.4. Das Verfahren wurde in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse seitens des Asylgerichtshofes mit Aktenvermerk vom 3.5.2011 eingestellt und nach mit Verfügung vom 25.7.2011 erfolgten Zuteilung an den nunmehr erkennenden Senat und Bekanntwerden einer Meldeadresse am 26.7.2011 fortgesetzt.römisch eins.4. Das Verfahren wurde in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse seitens des Asylgerichtshofes mit Aktenvermerk vom 3.5.2011 eingestellt und nach mit Verfügung vom 25.7.2011 erfolgten Zuteilung an den nunmehr erkennenden Senat und Bekanntwerden einer Meldeadresse am 26.7.2011 fortgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt stützt seine in Spruchpunkt I. abschlägige Entscheidung auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verweist in diesem Zusammenhang primär auf angeblich aufgetretene zeitliche Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf die fehlende Erwähnung des im Zusammenhang mit den Fluchtgründen später genannten ermordeten Bruders bei der Frage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern.Das Bundesasylamt stützt seine in Spruchpunkt römisch eins. abschlägige Entscheidung auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verweist in diesem Zusammenhang primär auf angeblich aufgetretene zeitliche Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf die fehlende Erwähnung des im Zusammenhang mit den Fluchtgründen später genannten ermordeten Bruders bei der Frage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer ist zunächst im Recht, wenn er im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seinem jugendlichen Alter und seinem Bildungsgrad, aber auch mit den herrschenden Zuständen in Somalia rügt.
So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen die Ermordung eines Bruders namens XXXX ebenso erwähnt, wie bei der Einvernahme vom 14.9.2009, als er aufgefordert wurde, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu schildern. Es kann somit nicht von inhaltlichen Unterschieden in der Darstellung der Fluchtgründe gesprochen werden. Dass der Genannte in Beantwortung der expliziten Frage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern besagten XXXX unerwähnt ließ, vermag viele Ursachen zu haben, wobei es insbesondere auch vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer den zweiten Teil der Frage nicht wahrgenommen hat. Ihm (ausschließlich) aufgrund dieses Unterlassens zu unterstellen, dass er seine gesamte Fluchtgeschichte frei erfunden hätte, erscheint dem Asylgerichtshof ohne Hinzutreten weiterer für eine Unglaubwürdigkeit sprechender Anhaltspunkte aber unbillig.So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen die Ermordung eines Bruders namens römisch 40 ebenso erwähnt, wie bei der Einvernahme vom 14.9.2009, als er aufgefordert wurde, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu schildern. Es kann somit nicht von inhaltlichen Unterschieden in der Darstellung der Fluchtgründe gesprochen werden. Dass der Genannte in Beantwortung der expliziten Frage nach lebenden und verstorbenen Geschwistern besagten römisch 40 unerwähnt ließ, vermag viele Ursachen zu haben, wobei es insbesondere auch vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer den zweiten Teil der Frage nicht wahrgenommen hat. Ihm (ausschließlich) aufgrund dieses Unterlassens zu unterstellen, dass er seine gesamte Fluchtgeschichte frei erfunden hätte, erscheint dem Asylgerichtshof ohne Hinzutreten weiterer für eine Unglaubwürdigkeit sprechender Anhaltspunkte aber unbillig.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon sprach, dass XXXX infolge der Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland gestorben wäre und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, XXXX sei aufgrund der Weigerung, sich zum Soldaten ausbilden zu lassen, umgebracht worden, stellt per se noch keinen Widerspruch dar. Vielmehr wäre das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der jugendlichen Alters des Beschwerdeführers gehalten gewesen, die näheren Hintergründe der behaupteten versuchten Zwangsrekrutierung aufzuklären.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon sprach, dass römisch 40 infolge der Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland gestorben wäre und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, römisch 40 sei aufgrund der Weigerung, sich zum Soldaten ausbilden zu lassen, umgebracht worden, stellt per se noch keinen Widerspruch dar. Vielmehr wäre das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der jugendlichen Alters des Beschwerdeführers gehalten gewesen, die näheren Hintergründe der behaupteten versuchten Zwangsrekrutierung aufzuklären.
Weitschweifige und äußerst allgemeine Länderfeststellungen vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es das Bundesasylamt zudem gänzlich unterlassen hat, sich mit der vom Beschwerdeführer selbst bereits bei seiner Erstbefragung und von dessen Vertreterin in der Einvernahme ausdrücklich erwähnten Minderheitenproblematik (Zugehörigkeit zu den Midgan) auseinanderzusetzen. So erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich einer ihn aufgrund seines Alters und seines Geschlechts, möglicherweise auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, betreffenden (versuchten) Zwangsrekrutierung vor dem Hintergrund der auch im Norden Somalias herrschenden Umstände nicht von vornherein abwegig. Das Bundesasylamt hat es jedoch verabsäumt, diese wesentliche Sachverhaltsfrage durch geeignete Befragung und Beischaffung von entsprechendem Informationsmaterial zu klären.
II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
28.09.2011