TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/5 A5 402121-1/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2011
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Spruch

A5 402.121-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.10.2008, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.10.2008, Zl.

08 05.155-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 13.6.2008, nach mittels Flugzeuges erfolgter illegaler Einreise, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, am XXXX n Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 13.6.2008, nach mittels Flugzeuges erfolgter illegaler Einreise, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, am römisch 40 n Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.

Zusammengefasst führte er bei der am 16.6.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 erfolgten Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen aus, nach der ethnisch bedingten Ermordung seiner Brüder im Jahr 2005 ebenfalls um sein Leben zu fürchten und sich aus diesem Grunde zum Verlassen seiner Heimat entschlossen zu haben.Zusammengefasst führte er bei der am 16.6.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 erfolgten Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen aus, nach der ethnisch bedingten Ermordung seiner Brüder im Jahr 2005 ebenfalls um sein Leben zu fürchten und sich aus diesem Grunde zum Verlassen seiner Heimat entschlossen zu haben.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu Protokoll, der Volksgruppe der Asharaf, konkret dem Sub- Clan Hussain, anzugehören und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem Minderheitenstamm regelmäßig beraubt und verfolgt worden zu sein. Im Jahr 2005 wären seine Brüder ermordet worden, woraufhin der Genannte sich zu einem Freund seines Onkels nach Puntland begeben und sich in Nordsomalia aufgehalten habe.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu Protokoll, der Volksgruppe der Asharaf, konkret dem Sub- Clan Hussain, anzugehören und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem Minderheitenstamm regelmäßig beraubt und verfolgt worden zu sein. Im Jahr 2005 wären seine Brüder ermordet worden, woraufhin der Genannte sich zu einem Freund seines Onkels nach Puntland begeben und sich in Nordsomalia aufgehalten habe.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.7.2008 stattfand, bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte aus, in Mogadischu, konkret im Bezirk XXXX, geboren worden zu sein. Als Kind wäre er von seinen Eltern nach Nordsomalia gebracht worden und hätte in der Stadt XXXX bis zum Jahr 1991 gelebt. Dann wäre er wieder nach Mogadischu zurückgekehrt. Nach Rückübersetzung des Protokolls korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, im Jahr 1988 vom Norden nach Mogadischu zurückgekehrt zu sein und sich im Jahr 1991 neuerlich in die nördliche Stadt XXXX begeben zu haben, wo er bis zum Jahr 2004 gelebt hätte. Als der Genannte, befragt zu seiner Stammeszugehörigkeit, angab, dem Asharaf-Subclan Reer Mumbeeylow anzugehören, wurde er seitens der belangten Behörde mit seiner früheren Aussage konfrontiert, wonach er dem Subclan der Hussain zugehörig wäre. Dazu hielt der Genannte fest, dass es sich bei beiden Gruppen um Subclans der Asharaf handeln würde und die Mumbeeylow das letzte Glied des Clans darstellen würde.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.7.2008 stattfand, bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte aus, in Mogadischu, konkret im Bezirk römisch 40 , geboren worden zu sein. Als Kind wäre er von seinen Eltern nach Nordsomalia gebracht worden und hätte in der Stadt römisch 40 bis zum Jahr 1991 gelebt. Dann wäre er wieder nach Mogadischu zurückgekehrt. Nach Rückübersetzung des Protokolls korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, im Jahr 1988 vom Norden nach Mogadischu zurückgekehrt zu sein und sich im Jahr 1991 neuerlich in die nördliche Stadt römisch 40 begeben zu haben, wo er bis zum Jahr 2004 gelebt hätte. Als der Genannte, befragt zu seiner Stammeszugehörigkeit, angab, dem Asharaf-Subclan Reer Mumbeeylow anzugehören, wurde er seitens der belangten Behörde mit seiner früheren Aussage konfrontiert, wonach er dem Subclan der Hussain zugehörig wäre. Dazu hielt der Genannte fest, dass es sich bei beiden Gruppen um Subclans der Asharaf handeln würde und die Mumbeeylow das letzte Glied des Clans darstellen würde.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Gutachten vom 15.8.2008 wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau beherrchen und eine Variante des Somalischen sprechen würde, die sich offensichtlich dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Weiters wurde festgestellt, dass der Genannte unvollkommene Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu Mogadischu aufweise und es so klingen würde, als ob er diese Kenntnisse möglicherweise für das Interview auswendig gelernt hätte.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit Gutachten vom 15.8.2008 wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau beherrchen und eine Variante des Somalischen sprechen würde, die sich offensichtlich dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Weiters wurde festgestellt, dass der Genannte unvollkommene Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu Mogadischu aufweise und es so klingen würde, als ob er diese Kenntnisse möglicherweise für das Interview auswendig gelernt hätte.

I.4. Am 29.9.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei betonte der Genannte, dass seine Brüder im Jahr 2005, vermutlich von einer Bande aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, ermordet worden wären. Er könne keine näheren Angaben dazu machen, es sei aber aufgrund der in Somalia herrschenden Lage und infolge Fehlens von internationalem Schutz nichts Ungewöhnliches, da es in Mogadischu sehr gefährlich wäre. Er wiederholte, befragt zu seinem Lebenslauf, dass er in Mogadischu geboren worden wäre und seine Eltern als Geschäftsleute in Nordsomalia tätig gewesen wären. In der Zeit von 1988 bis 1991 hätte der Genannte gemeinsam mit seiner Familie wieder in Mogadischu gelebt, sie hätten diese Stadt dann allerdings neuerlich aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen müssen. Die Rückkehr sei erst im Jahr 2003 erfolgt, nachdem sie auch in Nordsomalia, konkret in der Stadt XXXX, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer bekräftigte, bis zum Jahr 2007 in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn dasselbe Schicksal wie seine Brüder ereilen würde. Mogadischu sei eine "Höllenstadt".römisch eins.4. Am 29.9.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei betonte der Genannte, dass seine Brüder im Jahr 2005, vermutlich von einer Bande aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, ermordet worden wären. Er könne keine näheren Angaben dazu machen, es sei aber aufgrund der in Somalia herrschenden Lage und infolge Fehlens von internationalem Schutz nichts Ungewöhnliches, da es in Mogadischu sehr gefährlich wäre. Er wiederholte, befragt zu seinem Lebenslauf, dass er in Mogadischu geboren worden wäre und seine Eltern als Geschäftsleute in Nordsomalia tätig gewesen wären. In der Zeit von 1988 bis 1991 hätte der Genannte gemeinsam mit seiner Familie wieder in Mogadischu gelebt, sie hätten diese Stadt dann allerdings neuerlich aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen müssen. Die Rückkehr sei erst im Jahr 2003 erfolgt, nachdem sie auch in Nordsomalia, konkret in der Stadt römisch 40 , aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer bekräftigte, bis zum Jahr 2007 in Mogadischu im Bezirk römisch 40 gelebt zu haben. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn dasselbe Schicksal wie seine Brüder ereilen würde. Mogadischu sei eine "Höllenstadt".

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abschlägige Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf widersprüchliche Aussagen des Genannten zu seinen jeweiligen Aufenthalten innerhalb Somalias. Dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, ergäbe sich des Weiteren aus den Ergebnissen der Sprachanalyse. Als widersprüchlich qualifizierte das Bundesasylamt weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Clanstrukturen und betonte, dass die Asharaf gemäß den in der Entscheidung zitierten Berichten die Möglichkeit hätten, sich der Schutzmacht des Clans der Rahaweyn zu unterstellen.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abschlägige Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf widersprüchliche Aussagen des Genannten zu seinen jeweiligen Aufenthalten innerhalb Somalias. Dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, ergäbe sich des Weiteren aus den Ergebnissen der Sprachanalyse. Als widersprüchlich qualifizierte das Bundesasylamt weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Clanstrukturen und betonte, dass die Asharaf gemäß den in der Entscheidung zitierten Berichten die Möglichkeit hätten, sich der Schutzmacht des Clans der Rahaweyn zu unterstellen.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der instabilen Sicherheitslage, die derzeit in Somalia herrsche.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, wobei er den allgemeinen Ausführungen ein Konvolut an handschriftlich und in somalischer Sprache gehaltenen Unterlagen beischloss, in denen er insbesondere seine regionalen Kenntnisse seiner Wohngegend in Mogadischu darlegte. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Widersprüche bezüglich der Daten seiner jeweiligen Aufenthalte an verschiedenen Orten innerhalb Somalias hielt der Beschwerdeführer fest, im Rahmen der Einvernahmen mehrmals nach dem Zeitpunkt gefragt worden zu sein, zu dem er Somalia verlassen hätte. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frage nach dem Fluchtzeitpunkt auf ganz Somalia und nicht nur auf Mogadischu bezogen hätte. Weiters hätte es die belangte Behörde unterlassen, die Zusammenhänge der von ihm genannten Subclans der Asharaf zu untersuchen. Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Gutachtens durch einen länderkundlichen Sachverständigen sowie geeignete Recherchen in Bezug auf sein Vorbringen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, wobei er den allgemeinen Ausführungen ein Konvolut an handschriftlich und in somalischer Sprache gehaltenen Unterlagen beischloss, in denen er insbesondere seine regionalen Kenntnisse seiner Wohngegend in Mogadischu darlegte. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Widersprüche bezüglich der Daten seiner jeweiligen Aufenthalte an verschiedenen Orten innerhalb Somalias hielt der Beschwerdeführer fest, im Rahmen der Einvernahmen mehrmals nach dem Zeitpunkt gefragt worden zu sein, zu dem er Somalia verlassen hätte. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frage nach dem Fluchtzeitpunkt auf ganz Somalia und nicht nur auf Mogadischu bezogen hätte. Weiters hätte es die belangte Behörde unterlassen, die Zusammenhänge der von ihm genannten Subclans der Asharaf zu untersuchen. Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Gutachtens durch einen länderkundlichen Sachverständigen sowie geeignete Recherchen in Bezug auf sein Vorbringen.

I.8. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde seitens des Asylgerichtshofes am 23.2.2011 eingestellt und nach Bekanntgabe einer Meldeadresse am 20.5.2011 fortgesetzt. Gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat mit Verfügung vom 19.5.2011 zugeteilt.römisch eins.8. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde seitens des Asylgerichtshofes am 23.2.2011 eingestellt und nach Bekanntgabe einer Meldeadresse am 20.5.2011 fortgesetzt. Gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat mit Verfügung vom 19.5.2011 zugeteilt.

I.9. Mit Schriftsatz vom 26.7.2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels eines Vertreters des XXXX, den angefochtenen Bescheid aufgrund Vernachlässigung der Ermittlungsverpflichten zu beheben.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 26.7.2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels eines Vertreters des römisch 40 , den angefochtenen Bescheid aufgrund Vernachlässigung der Ermittlungsverpflichten zu beheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu seinen Fluchtgründen gleichlautende Angaben tätigte und darauf hinwies, dass seine Brüder im Jahr 2005, vermutlich aus ethnischen Gründen, ermordet worden wären und auch er befürchte, ein ähnliches Schicksal zu erleiden. Es ist für den Asylgerichtshof aufgrund der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht schlüssig, weshalb das Vorbringen des Genannten pauschal als nicht glaubwürdig eingestuft wurde. Dabei wird insbesondere bemerkt, dass es die belangte Behörde generell verabsäumt hat, sich mit dem geschilderten Sachverhalt im Detail auseinanderzusetzen. Vielmehr hat das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers mit Argumenten begründet, die mit dem eigentlichen Vorbringen und einer möglichen Asylrelevanz nichts zu tun haben.

In diesem Zusammenhang vermag der Gerichtshof insbesondere nicht zu erkennen, worin die angeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten und -zeiten gelegen sein sollten: Der Beschwerdeführer hat - nach einer von sich aus vorgenommenen Korrektur nach erfolgter Rückübersetzung eines der Einvernahmeprotokolle - während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vielmehr gleichlautend angegeben, in Mogadischu geboren und in der Zeit von 1988 bis 1991 nach einem Aufenthalt in Nordsomalia wieder in dieser Stadt gelebt zu haben. Danach hätte er mit seiner Familie von 1991 bis 2003/2004 wieder in der nordsomalischen Stadt XXXX gewohnt, ehe er zuletzt wieder in Mogadischu aufhältig gewesen sei.In diesem Zusammenhang vermag der Gerichtshof insbesondere nicht zu erkennen, worin die angeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten und -zeiten gelegen sein sollten: Der Beschwerdeführer hat - nach einer von sich aus vorgenommenen Korrektur nach erfolgter Rückübersetzung eines der Einvernahmeprotokolle - während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vielmehr gleichlautend angegeben, in Mogadischu geboren und in der Zeit von 1988 bis 1991 nach einem Aufenthalt in Nordsomalia wieder in dieser Stadt gelebt zu haben. Danach hätte er mit seiner Familie von 1991 bis 2003 aus 2004, wieder in der nordsomalischen Stadt römisch 40 gewohnt, ehe er zuletzt wieder in Mogadischu aufhältig gewesen sei.

Soweit sich die belangte Behörde zudem auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Sprachanalyse stützt, wäre sie einerseits im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis zu bringen und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (oder Befund und Gutachten zumindest im Bescheid in vollem Umfange darzulegen und den damit ursprünglich unterlaufenen Verfahrensfehler damit zu sanieren). Zudem hätte sie die Aussagen des Gutachters in Relation zu den oben dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten- und -zeiten setzen müssen. Für den Asylgerichtshof stellt das Ergebnis der Sprachanalyse, wonach der Genannte eine Varietät des Somalischen spricht, die offensichtlich Nordsomalia zuordenbar ist und gleichzeitig über wenige oder keine regionalen Kenntnisse von Mogadischu verfügt, nicht zwingend einen Widerspruch zu den Darstellungen des Beschwerdeführers dar. Soweit der Betreffende seinen eigenen Angaben zufolge sowohl bis zu seinem zweiten Lebensjahr und in weiterer Folge von 1991 bis 2003/2004 in Nordsomalia gelebt hat, erscheint eine sprachliche Sozialisierung in dieser Region durchaus nachvollziehbar.Soweit sich die belangte Behörde zudem auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Sprachanalyse stützt, wäre sie einerseits im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis zu bringen und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (oder Befund und Gutachten zumindest im Bescheid in vollem Umfange darzulegen und den damit ursprünglich unterlaufenen Verfahrensfehler damit zu sanieren). Zudem hätte sie die Aussagen des Gutachters in Relation zu den oben dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten- und -zeiten setzen müssen. Für den Asylgerichtshof stellt das Ergebnis der Sprachanalyse, wonach der Genannte eine Varietät des Somalischen spricht, die offensichtlich Nordsomalia zuordenbar ist und gleichzeitig über wenige oder keine regionalen Kenntnisse von Mogadischu verfügt, nicht zwingend einen Widerspruch zu den Darstellungen des Beschwerdeführers dar. Soweit der Betreffende seinen eigenen Angaben zufolge sowohl bis zu seinem zweiten Lebensjahr und in weiterer Folge von 1991 bis 2003 aus 2004, in Nordsomalia gelebt hat, erscheint eine sprachliche Sozialisierung in dieser Region durchaus nachvollziehbar.

Das Bundesasylamt hat diesen Aspekt jedoch völlig unbeachtet gelassen und in weiterer Folge keine Auseinandersetzung mit der Frage vorgenommen, ob und inwieweit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten ethnisch motivierten Ermordung seiner Brüder den Tatsachen entsprechen können. Aus den Einvernahmeprotokollen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Genannte seitens der belangten Behörde zu diesbezüglichen Details überhaupt befragt wurde, sodass nicht von der ordnungsgemäßen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes ausgegangen werden kann.

Es ist dem Beschwerdeführer auch darin zu folgen, dass er die fehlenden Ermittlungen zu den Clan- und Subclanstrukturen der Asharaf rügt. Demgegenüber hat das Bundesasylamt einen Widerspruch darin erblickt, dass der Beschwerdeführer einmal davon gesprochen hatte, dem Subclan der Hussain anzugehören, während er bei einer weiteren Einvernahme einen anderen Clan angeführt hatte. Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, die Clanstrukturen der Asharaf näher zu beleuchten und nicht von vornherein eine inhaltliche Divergenz anzunehmen. Vielmehr erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Asharaf mehrere Subclans, die in bestimmtem Verhältnis zueinander stünden, nicht von vornherein abwegig. Soweit das Bundesasylamt generell auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schutzmacht eines (namentlich ausdrücklich genannten) größeren Stammes hinweist, vermag diese Argumentation nichts daran zu ändern, dass die belangte Behörde auch in diesem Punkte gehalten gewesen wäre, nähere Informationen zu diesem Thema -insbesondere zur Zugänglichkeit für sämtliche Asharaf - beizuschaffen.

Insgesamt erscheint das durchgeführte Ermittlungsverfahren dermaßen mangelhaft, dass vom Fehlen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage für die Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen ist.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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